Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017

VG Schleswig-Holstein: irak, bedrohung, gewalt, bewaffneter konflikt, gefahr, begriff, leib, bevölkerung, unhcr, vergleich

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Verwaltungsgericht
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 A 320/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 60 Abs 2 S 2 AufenthG, § 60
Abs 7 AufenthG, Art 15b EGRL
83/2004, Art 15c EGRL
83/2004
Vorliegen eines Abschiebungsverbotes bei einem seit
Jahren in Deutschland lebenden irakischen Flüchtlings.
Leitsatz
Einem seit Jahren in Deutschland lebenden irakischen Flüchtling, der nicht aus den
autonomen kurdischen Provinzen stammt, ist ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs.
7 AufenthG zu erteilen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.09.2005 verpflichtet,
festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7
AufenthG vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der im Jahre 1971 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger
arabischer Volkszugehörigkeit. Im September 2002 reiste er in die Bundesrepublik
Deutschland ein und stellte in der Folgezeit einen Asylantrag. Daraufhin stellte die
Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 23. Januar 2003 fest, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten
war erfolgreich (Urteil der Kammer vom 23.06.2005 - 6 A 25/03 -).
Nach Rechtskraft dieses Urteils, auf dessen näheren Inhalt Bezug genommen wird,
stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2005 fest, dass bei dem Kläger auch
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid, auf dessen näheren Inhalt verwiesen wird, richtet sich die
am 12.10.2005 erhobene Klage.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 19.09.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der
Verwaltungsakte der Beklagten.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 19.09.2005
ist rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 7 AufenthG verneint.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das ergibt eine Auslegung der
Vorschrift an Hand des § 15 c der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG
vom 29. April 2004). Diese Richtlinie (nachstehend: RL) ist nach Ablauf der
Umsetzungsfrist am 10.10.2006 geltendes Recht mit unmittelbarer Wirkung.
Soweit grundsätzliche Kompatibilität mit den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes
besteht, sind dessen Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen.
In diesem Lichte wird § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch § 15 c RL ergänzt. Nach
dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zu gewähren bei einer ernsthaften
individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts.
Diese Richtlinienmerkmale sind hier gegeben.
2.1. Der zentrale und südliche Irak, außerhalb der autonomen kurdischen
Provinzen, ist gegenwärtig einem „innerstaatlichen Konflikt“ unterworfen.
Das ergibt sich bereits aus den in dem Urteil des OVG Schleswig (aaO)
dargestellten Lagebeschreibung.
Die in diesem Urteil beschriebenen Gewalttätigkeiten sind zwischenzeitlich noch
erheblich eskaliert.
Gemäß dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 hat sich die
Situation im Irak durch „tausende terroristische Anschläge und fortgesetzte offene
Kampfhandlungen zwischen militanten oppositionellen Gruppierungen einerseits
sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften andererseits seit
Beendigung der Hauptkampfhandlungen Anfang Mai 2003“ kontinuierlich
verschlechtert.
Entsprechend hat das Auswärtige Amt im Internet eine Reisewarnung hinsichtlich
des Iraks herausgegeben mit u. a. folgendem Inhalt:
„Vor Reisen nach Irak wird eindringlich gewarnt. Deutschen Staatsangehörigen wird
dringend geraten, das Land zu verlassen.
Bei Anschlägen und Feuergefechten kommen monatlich mehrere tausend
Menschen ums Leben. Eine besondere Gefährdung geht von Sprengfallen aus, die
an Straßenrändern installiert und deren Zünder durch vorbeifahrende Fahrzeuge
ausgelöst werden. Zwischen den multinationalen Streitkräften und irakischen
Sicherheitskräften auf der einen und unterschiedlichen militanten Gruppen auf der
anderen Seite kommt es täglich zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Überfälle
mit Waffengewalt sind an der Tagesordnung. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind
Berichten zufolge teilweise von militanten und kriminellen Gruppen unterwandert.
Das Risiko von Entführungen ist sehr hoch. Ausländer sind in besonderem Maße
gefährdet.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad ist für Publikumsverkehr
geschlossen. Aufgrund der Sicherheitslage und der eingeschränkten
Kommunikationsmöglichkeiten kann es deshalb schwierig oder unmöglich sein, in
Not geratenen Deutschen zu helfen.“ (Auswärtiges Amt, Irak, Reisewarnung und
Hinweise, Stand: 27.11.2006; www.auswaertiges-
amt.de/diplo/de/laenderinformation/irak/sicherheits-hinweise).
Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) zitiert einen Bericht des US-
Verteidigungsministeriums an den Kongress über die Gewalt im Irak. Danach
besteht dort die Gefahr eines Bürgerkriegs. Ein wachsendes Problem für die
Bevölkerung seien vor allem die paramilitärischen Banden, die Menschen
angegriffen. Auch die Gewalt zwischen den verschiedenen Volksgruppen weite sich
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angegriffen. Auch die Gewalt zwischen den verschiedenen Volksgruppen weite sich
immer mehr aus. Die Sicherheitslage werde in dem Bericht als „sehr schwierig“
beschrieben ( GfbV an VG Wiesbaden vom 11.09.2006).
Das Deutsche Orientinstitut konstatiert, dass sich im Irak ein hinsichtlich
Motivation , Durchdringung und Zusammenarbeit schwer auseinander zu
dividierendes Netz von teils politischer, teils rein krimineller, teils aus einer
Mischung beider Motivationsstränge bestehendes Verbrecherunwesen etabliert
habe, das für die zahllosen Anschläge und Mordtaten verantwortlich sei (DOI an VG
Aachen vom 01.09.2006).
Zwar ergibt sich auch aus dieser aktualisierten Lagebeschreibung keine
Bürgerkriegssituation im herkömmlichen Sinne, wo auf beiden Seiten reguläre
Streitkräfte beteiligt sind. Der Begriff des „innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes
beschränkt sich aber bereits seinem Wortlaut nach nicht auf eine derartige
militärische Sondersituation. Eine andere Auslegung widerspreche auch von
vornherein dem weiteren Tatbestandsmerkmal der „willkürlichen Gewalt“. Denn
dieser Begriff wird für militärische Auseinandersetzungen unter Kombattanten
allgemein nicht verwendet.
Bei teleologischer Auslegung liegt deshalb ein „innerstaatlicher bewaffneter
Konflikt“ vielmehr bereits regelmäßig dann vor, wenn er von unabsehbarer Dauer
ist und eine solche Intensität aufweist, dass die in seinem Rahmen stattfindende
willkürliche Gewalt zu einer individuellen Bedrohung von Leib und Leben führt (vgl.
die Hinweise des Bundesinnenministeriums des Innern zur Anwendung der
Richtlinie 2004/83/EG vom 13. Oktober 2006 zu 2.5 - nachstehend: Hinweise
Bundesministerium des Innern -). Diesem Maßstab entspricht die dargestellte
Krisensituation im zentralen und südlichen Irak.
2.2 Aus dieser alltäglichen Gewalt im Irak folgt zugleich deren willkürlicher
Charakter. Der konkrete Eintritt einer akuten Bedrohung für Leib und Leben ist
völlig unberechenbar und zugleich für jedermann jederzeit möglich
2.3 Aufgrund der vorhandenen willkürlichen Gewalt, deren Ende nicht einmal
langfristig absehbar ist, ergibt sich für den Kläger bei Rückkehr in seine Heimat
eine ernsthafte Bedrohung für Leib und Leben. Dieser Begriff ist entgegen der
Meinung des Bundesinnenministers unter tz2.5 seiner Hinweise nicht dahingehend
einzuengen, dass eine Verletzung der genannten Rechtsgüter „gleichsam
unausweichlich“ sein muss. Eine solche Einengung wäre mit dem Begriff
„ernsthafte Bedrohung“ unvereinbar. Denn der Richtliniengeber hat gerade nicht
eine „unausweichliche“, im Sinne einer mit an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit eintretende Rechtsgutverletzung zur Voraussetzung gemacht,
was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der gewählte Begriff „ernsthafte“
Bedrohung liegt somit seinem Wortlaut nach bereits deutlich unterhalb dieser
Schwelle. Auch dies wird durch das Tatbestandsmerkmal „infolge willkürlicher
Gewalt“ verdeutlicht. Es liegt nämlich in der Natur der Willkür, dass eben nicht
berechenbar ist, mit welchem konkreten Wahrscheinlichkeitsgrad die
Rechtsgutverletzung im Einzelfall eintritt.
Dass § 15 c RL keine zeitlich und örtlich jederzeit für den Einzelnen bestehende
Bedrohung fordert, zeigt auch der Vergleich dieser Bestimmung mit § 15 b RL, wo
tatbestandsmäßig eindeutig der letztere gesteigerte Gefahrenbegriff
vorausgesetzt wird. Da nämlich eine Bedrohung des „Lebens und der
Unversehrtheit“ ein Unterfall der „unmenschlichen Behandlung“ in § 15 b RL
darstellt, wäre diese Bestimmung überflüssig, wenn ihr der gleiche strenge
Gefährdungsmaßstab zugrunde läge, wie in § 15 b RL.
Somit ergibt sich, dass eine „ernsthafte Bedrohung“ des Lebens und der
Unversehrtheit nach § 15 c RL schon dann gegeben ist, wenn die Risiken
unmittelbar drohen und nicht nur eine entfernt liegende Möglichkeit darstellen
(UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/93/EG, Mai 2005 S. 32). Diese Risiken sind
nach der vorstehenden Lagebeschreibung zweifelsfrei gegeben.
2.4 Sie stellt sich auch für diesen gesamten Personenkreis, somit auch für den
Kläger als eine individuelle „Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 c RL dar. Denn
hierbei handelt es sich um keine Gefahr, die im Sinne von Ziffer 26 Erwägungen
RL, welcher die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe des Landes allgemein
ausgesetzt ist und somit „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellt.
Denn die Gefährdungslage für irakische Rückkehrer ist grundsätzlich deutlich
höher, als für im Irak ansässige Bewohner.
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Ein insoweit Gefahr erhöhendes Moment besteht bereits darin, dass Rückkehrer
eher in den Verdacht geraten, sich mit westlichen Lebensmaximen und
Moralvorstellungen zu identifizieren. Solche Personen gelten angesichts der
verstärkten Hinwendung großer Teile der irakischen Bevölkerung zu streng
islamistischen Traditionen und Glaubensgrundsätzen und der überwiegend
ablehnenden Haltung gegenüber den unter Federführung der USA agierenden
internationalen Truppen häufig pauschal als „Verräter“; dies kann gezielte
Verfolgungsmaßnahmen auslösen.
Darüber hinaus sind Rückkehrer im Vergleich zu anderen Irakern einem erhöhten
Kriminalitätsrisiko ausgesetzt. Infolge ihres Auslandsaufenthalts gelten sie,
insbesondere wenn sie aus dem westlichen Ausland zurückkehren, im Vergleich zu
den im Irak Verbliebenen als vermögend und werden daher häufig zum Ziel von
Raubüberfällen. Dieses Risiko wird durch das Fehlen ausreichender sicherer
Inlandsflugverbindungen erhöht, was dazu führt, dass viele Rückkehrer nur noch
auf dem Landweg zu ihren Herkunftsorten im Irak reisen können. Dabei kommt
regelmäßig auch zu Raubüberfällen, Entführungen und Tötungen (vgl. insgesamt
UNHCR an VG München vom 06. Oktober 2005).
Zusätzlich erhöht sich die Gefahrenlage für irakische Rückkehrer, die mehrere
Jahre im Ausland gelebt haben auch dadurch, dass sie, anders als die ansässige
Bevölkerung, keinerlei Erfahrungen im Umgang mit den tagtäglichen
Gefahrensituationen haben. Sie sind aufgrund dieser Unerfahrenheit nicht in der
Lage, die Alltagsgefährdung durch entsprechendes Verhalten zu minimieren.
Auf der anderen Seite ist das individuelle Verfolgungsrisiko von Rückkehrern
letztlich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles
einschätzbar (vgl. UNHCR aaO). Dazu gehört die Größe der Familie, Herkunft,
Sippenzugehörigkeit und Glaubensbekenntnis und Beruf.
Aufgrund dieser erhöhten individuellen Gefährdungssituation irakischer Rückkehrer
greift auch von vornherein nicht die Sperrwirkung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
Insgesamt ergibt sich, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in seine Heimat gemäß
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG iVm § 15 c RL mit einer erheblichen konkreten Gefahr
für Leib und Leben und Freiheit rechnen müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ist gemäß §§ 167 Abs. 2
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.