Urteil des VG Saarlouis vom 16.07.2010

VG Saarlouis: arbeitskraft, hausarzt, verfügung, erhöhter beweiswert, diagnose, disziplinarverfahren, intervention, unverzüglich, anstaltsleitung, unterlassen

VG Saarlouis Entscheidung vom 16.7.2010, 7 K 625/09
Disziplinarrecht: Nichtwahrnehmung eines Amtsarzttermins sowie Fernbleiben vom Dienst
Leitsätze
Zur Disziplinierung eines Justizvollzugsbeamten, der einen Amtsarzttermin nicht wahrnimmt
und trotz amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit nicht zum Dienst erscheint.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Mit Disziplinarverfügung vom 24.07.2008, ihm zugestellt am 01.08.2008, verhängte der
Leiter der Beklagten gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von
300 EUR, die er wie folgt begründete:
"1. Der Beamte ist seiner Verpflichtung, sich nach wiederholter
Krankschreibung am 18.02.2008 selbständig um einen
Untersuchungstermin bei der Amtsärztin zu bemühen, nicht
nachgekommen.
Im Rahmen eines Gespräches am 16.01.2008 unter Beteiligung der
Anstaltsleiter von A. und B., dem Vollzugsdienstleiter der JVA B.,
Herrn …, sowie Herrn …, wurde gegenüber dem Betroffenen
angeordnet, dass er sich bei künftigen Krankenständen unverzüglich
mit der Amtsärztin selbständig zwecks Terminvereinbarung zur
Abklärung seiner Dienstunfähigkeit in Verbindung setzen muss. Herr
…hat sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. In der
Woche vom 18.02. bis 22.02.2008 war Herr … zum Frühdienst in
den Wohneinheiten der JVA A. eingeteilt. Am 18.02.2008 teilte er
gegen 4:45 Uhr mit, dass er vorläufig für diesen Tag, ggf. aber auch
länger, krank sei. Noch am gleichen Vormittag teilte er weiter
telefonisch mit, dass er bis einschließlich Mittwoch, den 20.02.2008,
krank geschrieben sei. Am 21.02.2008 erscheine er wieder zum
Dienst. Auf diese Krankmeldung hin begab sich der Bedienstete trotz
der oben zitierten Vereinbarung und Anweisung nicht selbständig zur
Amtsärztin. Eine Vorstellung bei dieser erfolgte erst aufgrund einer
Intervention der Anstaltsleiterin der JVA B. durch entsprechende
Beauftragung der Amtsärztin. Frau … hat den Beamten für den
19.02.2008 einbestellt.
Die Einlassung des Herrn …, nach dem Arzttermin am 18.02.2008
bei Dr. …, sei es zeitlich nicht mehr möglich gewesen, bei der
Amtsärztin vorzusprechen, ist unsubstanziiert und nicht
nachvollziehbar. Denn aus dem Telefonat des Herrn … mit der
Anstalt am 18.02.2008 ist ersichtlich, dass er noch am Vormittag
des gleichen Tages einen Termin mit der Amtsärztin hätte
des gleichen Tages einen Termin mit der Amtsärztin hätte
vereinbaren können. Warum dies nicht erfolgt ist, hat der Beamte
nicht erklärt, so dass er seiner ihm auferlegten Pflicht offensichtlich
nicht nachgekommen ist.
2. Der Bedienstete hat es am Vormittag des 19.02.2008 nach
amtsärztlicher Untersuchung versäumt, seine Arbeitskraft seiner
Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Spätestens am 20.02.2008
hätte er seinen angeordneten Spätdienst antreten müssen.
Die Amtsärztin hat den Beamten am Vormittags des 19.02.2008
untersucht und festgestellt, dass die vorher noch vorhandene
Entzündung des linkes Ohres abgeheilt sei. Weiter angegebene
Beschwerden seien nicht objektivierbar. Herr … sei daher wieder in
der Lage, seinen Dienst zu verrichten. Obwohl der Beamte damit
über seine Dienstfähigkeit in Kenntnis gesetzt war, unterließ er es,
sich bei seiner Dienstbehörde zu melden und seine Arbeitskraft
anzubieten. Spätestens am 20.02.2008 hätte er zum Dienst
erscheinen müssen, zu dem er bereits eingeteilt war. Der Beamte
hat sich in keiner Weise darum bemüht, seine Arbeitskraft
anzubieten. Auf telefonische Aufforderung durch die Anstalt am
20.02.2008 reagierte er mit Verweigerung.
Die Einlassung des Beamten, der Hausarzt habe ihn arbeitsunfähig
geschrieben, so dass er krankgeschrieben gewesen sei und es ihm
daher unmöglich gewesen sei, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu
stellen, kann diesen Vorwurf nicht entkräften. Denn die
amtsärztlichen Feststellungen hätten zumindest Anlass sein
müssen, dass der Beamte sich bei der Dienstbehörde meldet und
sich über seinen Arbeitseinsatz erkundigt. Gesundheitliche Probleme,
die es unmöglich gemacht hätten, die Arbeitskraft zur Verfügung
zustellen, sind amtsärztlicherseits nicht festgestellt worden. Der
Beamte hätte zumindest auch auf die ausdrückliche Aufforderung
der Anstaltsleiterin der JVA B., die in Absprache mit der
Anstaltsleitung von A. handelte, seinen Dienst aufnehmen müssen.
Etwaige gesundheitliche Einschränkungen sind bisher zwar
behauptet, nicht aber belegt. Insoweit sieht sich die Anstalt
gehalten, den amtsärztlichen Feststellungen zu folgen. Auch die
Feststellungen des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und
Verbraucherschutz vom 15.05.2008 betreffend die Dienstfähigkeit
von Herrn … ergeben keine anderen Schlussfolgerungen. Danach sei
eine vorliegende Anpassungsstörung zweifellos aus der Perspektive
des Betroffenen eine unangenehme Erfahrung. Eine Krankschreibung
sei aber nur in akuten Belastungsmomenten gerechtfertigt. Eine
solche akute Belastungssituation ist in dem hier fraglichen Zeitraum
nicht erkennbar. Dafür sprechen insbesondere die Feststellungen der
Amtsärztin, die nicht einmal im Ansatz eine solche Situation
festgestellt hat. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob etwaige
Symptome von dem Beamten gegenüber der Amtsärztin geäußert
wurden. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beamte seine
Arbeitskraft nicht in der gebotenen Form seinem Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt hat, weder selbständig noch auf Aufforderung hin.
Aufgrund der zeitlichen Nähe der Vorfälle und der inhaltlichen
Verklammerung wird von einem zu disziplinierenden Vorgang
ausgegangen, wobei jeder Einzelfall die festgesetzte
Disziplinarmaßnahme trägt."
Der hiergegen am 18.08.2008 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
des Ministeriums vom 09.06.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt
am 16.06.2009, mit folgender Begründung zurückgewiesen:
I.
Der Widerspruchsführer war durch Abordnung mit Wirkung vom
22.10. 2007 für sechs Monate der Widerspruchsgegnerin
zugewiesen. Während der Abordnung war der Widerspruchsführer
mehrfach dienstunfähig erkrankt. Bis zum 16.01.2008 hat der
Widerspruchsführer lediglich 16 Tage Dienst bei der
Widerspruchsgegnerin verrichtet. Dem Widerspruchsführer wurde
daher in einem Gespräch am 16.01.2008 für den Fall, dass er über
den 22.01.2008 hinaus erkrankt sein sollte, vom dienstvorgesetzten
Anstaltsleiter der Widerspruchsgegnerin die Anordnung erteilt,
unverzüglich eine amtsärztliche Abklärung der Dienstunfähigkeit
herbeizuführen. Darüber hinaus wurde dem Widerspruchsführer
auferlegt, sich auch bei allen künftigen Krankenständen mit der
Amtsärztin in Verbindung zu setzen, um die Feststellung zu
ermöglichen, ob in jedem Einzelfall tatsächlich eine Dienstunfähigkeit
vorliege.
In der Folge waren neuerliche Krankmeldungen festzustellen:
Zunächst war der Widerspruchsführer vom 09.02.2008 bis zum
17.02.2008 durch einen HNO-Arzt krankgeschrieben. Daraufhin
erfolgte am 12.02.2008 eine Vorstellung bei der Amtsärztin, welche
eine Entzündung des linken Ohres (Otitis externa) diagnostizierte
und eine voraussichtliche Abheilung für den 15.02.2008 annahm.
Am Montag der darauf folgenden Woche, dem 18.02.2008, teilte
der Widerspruchsführer um 4.45 Uhr telefonisch mit, dass er krank
sei. Noch am gleichen Vormittag teilte er weiterhin telefonisch mit,
dass sein Hausarzt, Herr Dr. …, ihn bis einschließlich Mittwoch, den
21.02.2008 krankgeschrieben habe. Er werde den Dienst am
21.02.2008 wieder aufnehmen.
Am Tag der Krankmeldung begab sich der Widerspruchsführer
entgegen der oben genannten Anordnung nicht zur Amtsärztin. Erst
nach Intervention der Anstaltsleiterin der JVA B. in Absprache mit
dem Anstaltsleiter der JVA A. und einer Beauftragung der Amtsärztin
erfolgte eine Vorstellung bei der Amtsärztin, welche den
Widerspruchsführer für den 19.02.2008 einbestellte.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 19.02.2008 wurde die
Diagnose gestellt, dass die Otitis externa vollständig abgeheilt sei.
Diese Diagnose wurde nach Rücksprache von dem HNO-Arzt des
Widerspruchsführers bestätigt. Darüber hinaus wurde festgestellt,
dass keine der weiteren Beschwerden des Widerspruchsführers
objektivierbar waren. Die Dienstfähigkeit des Widerspruchsführers
wurde festgestellt.
Weder am Nachmittag des 19.02.2008, noch am darauf folgenden
Morgen des 20.02.2008 hat der Widerspruchsführer seinen Dienst
bei der Widerspruchsgegnerin wieder angetreten.
In einem Telefonat mit der Anstaltsleitung der Widerspruchsgegnerin
am 20.02.2008 wurde der Widerspruchsführer ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Amtsärztin seine Dienstfähigkeit festgestellt
habe und er daher zum Antritt des Dienstes verpflichtet sei.
Auf die Frage, ob es seit dem Besuch bei der Amtsärztin
nachvollziehbare Hinweise auf eine erneute Erkrankung gebe,
erklärte der Widerspruchsführer, er habe die Amtsärztin auf seine
Depression hingewiesen, diese sei jedoch nicht näher darauf
eingegangen.
Daraufhin wurde gegen den Widerspruchsführer am 28.02.2008 ein
Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Widerspruchsführer wurde noch
am selben Tage hierüber in Kenntnis gesetzt.
In der durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 15.04.2008
abgegebenen Stellungnahme beruft sich der Widerspruchsführer
darauf, dass er durch Aufsuchen der Amtsärztin am 19.02.2008
seinen Obliegenheiten in ausreichendem Maße nachgekommen sei.
Die durch die Amtsärztin getroffenen Feststellungen seien
unzutreffend. Sie habe den behandelnden Arzt, Herrn Dr. …, nicht
kontaktiert. Darüber hinaus habe der Facharzt für Neurologie, Herr
Dr. med. …, bei dem sich der Widerspruchsführer seit dem
21.02.2008 nach Überweisung durch seinen Hausarzt in
Behandlung befinde, die Diagnose des Hausarztes bestätigt.
Der Widerspruchsführer wurde daraufhin von der Zentralen
Gutachtenstelle des Landesamts am 03.03.2008 ärztlich
begutachtet. Das Untersuchungsergebnis wurde in einem Gutachten
am 07.05.2008 niedergelegt und am 21.05.2008 der
Anstaltsleitung der Widerspruchsgegnerin mitgeteilt. Mit der
Begutachtung beauftragt war Prof. Dr. … vom Institut für
gerichtliche Psychologie und Psychiatrie.
Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass
der Widerspruchsführer zum Begutachtungszeitpunkt unter einer
Anpassungsstörung leide und dies darauf zurückführe, dass er
'gemobbt' würde. Nach Auffassung von Prof. Dr. … sei die
Anpassungsstörung als subjektiv unangenehme Erfahrung zu
werten, wobei sich der Widerspruchsführer gekränkt und in
Ansätzen ärgerlich zeige. Aufgrund der bestehenden
Charakterstruktur greife der Widerspruchsführer auf passive
Vermeidungsstrategien bezüglich der Problemlage zurück. Eine
Krankschreibung sei jedoch nur in konkreten Belastungsmomenten
gerechtfertigt. Jedenfalls rechtfertigten die bisher angegebenen
Gründe keine längere Krankschreibung. Von Seiten des Gutachters
wurde überdies empfohlen, den Widerspruchsführer möglichst bald
wieder in den Dienst zu integrieren.
Am 24.07.2008 erging durch die Widerspruchsgegnerin gegen den
Widerspruchsführer folgende Disziplinarverfügung:
1. Wegen eines Disziplinarvergehens wird ihm [dem
Widerspruchsführer] eine Geldbuße in Höhe von 300,--
EUR auferlegt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Er hat die im
Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen zu tragen.
Zur Begründung führt die Widerspruchsgegnerin aus, dass der
Beamte seiner ihm durch die Anordnung vom 16.01.2008
auferlegten Pflicht zur unverzüglichen Vorsprache bei der Amtsärztin
im Krankheitsfalle nicht nachgekommen sei, obwohl er hierzu die
Möglichkeit noch am 18.02.2008 selbst gehabt habe. Dies zeige
sich dadurch, dass der Widerspruchsführer sich bereits um 4.45 Uhr
krankgemeldet habe. Darüber hinaus sei die Krankschreibung durch
den Hausarzt ebenfalls noch am Vormittag erfolgt, weshalb der
Widerspruchsführer noch ausreichend Zeit gehabt habe, sich am
selben Tag um einen Termin bei der Amtsärztin zu bemühen. Im
Übrigen sei der Widerspruchsführer seiner Pflicht zur
Dienstverrichtung nicht nachgekommen. Der Widerspruchsführer
habe sich noch am 19.02.2008, nachdem seine Dienstfähigkeit
durch die Amtsärztin festgestellt worden war, bei seiner Dienststelle
melden und um Einteilung zum Dienst ersuchen müssen.
Spätestens aber habe der Widerspruchsführer am 20.02.2008 zum
Frühdienst erscheinen müssen.
Gegen diesen Bescheid hat der Widerspruchsführer durch seinen
Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.08.2008
Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Trotz
mehrfacher Terminangebote seitens der Widerspruchsgegnerin hat
bis heute keine Akteneinsicht stattgefunden. Der Widerspruch wurde
auch bis dato nicht näher begründet.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird vollumfänglich auf den Inhalt der Widerspruchsakten verwiesen.
II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Die angefochtene
Verfügung der Widerspruchsgegnerin ist rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für das Erlassen einer Disziplinarverfügung
ist § 33 SDG.
Der Anstaltsleiter der JVA war gemäß § 33 Abs. 2 SDG zuständig für
den Erlass der Disziplinarverfügung. Denn er war zum Zeitpunkt des
in Rede stehenden Dienstvergehens Dienstvorgesetzter des
Widerspruchsführers.
Gemäß § 33 Abs. 1 SDG wird eine Disziplinarverfügung u. a. dann
ausgesprochen, wenn die Verhängung einer Geldbuße als
Disziplinarmaßnahme angezeigt erscheint.
Die Verhängung einer Geldbuße (§ 7 SDG) als Disziplinarmaßnahme
erscheint dann angezeigt, wenn die Ermittlungen im
Disziplinarverfahren ein Dienstvergehen des Beamten aufgezeigt
haben, und die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 SDG
nicht in Betracht kommt.
Das Disziplinarverfahren wurde gegen den Widerspruchsführer
rechtmäßig gemäß § 17 Abs. 1 SDG eingeleitet. Denn zum
Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens lagen bereits
Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, der
Widerspruchsführer sei seinen Dienstverpflichtungen aus §§ 35 und
34 BStG nicht nachgekommen, was gemäß § 47 Abs. 1 BStG ein
Dienstvergehen darstellt. Denn zum Zeitpunkt der Einleitung
bestand aufgrund der amtsärztlichen Diagnose vom 19.02.2008
kein Anlass für den Dienstvorgesetzten, an der Dienstfähigkeit des
Widerspruchsführers für die Zeit vom 18.02.2008 bis zum
21.02.2008 zu zweifeln. Die Weigerung des Widerspruchsführers,
seinen Dienst nach dieser Diagnose wieder anzutreten, musste sich
bereits zum damaligen Zeitpunkt als schuldhafte Verletzung seiner
Pflicht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben aus § 34 BStG
aufdrängen. Der Widerspruchsführer wusste spätestens nach der
amtsärztlichen Diagnose, dass er dienstfähig war und hätte daher
die Pflicht gehabt, seine Arbeitskraft seiner Dienststelle zur
Verfügung zu stellen. Das Nichtaufsuchen des Amtsarztes trotz
vorheriger Anordnung rechtfertigte die Annahme, dass der Beamte
schuldhaft seine Pflicht zu weisungsgebundenem Handeln aus § 35
BStG verletzt hat.
Der Widerspruchsführer wurde auch am 28.02.2008 gemäß § 20
SDG über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und in
dessen Verlauf angehört. Er hat zu den Vorwürfen durch seinen
Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.04.2008
Stellung genommen.
Ebenfalls wurde er vor Erlass der Disziplinarverfügung gemäß § 30
SDG am 30.05.2008 und am 23.06.2008 über das Ergebnis der
Ermittlungen und die beabsichtigte Disziplinarverfügung unterrichtet.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass dem Widerspruchsführer
Dienstvergehen gemäß § 47 BStG i.V.m. §§ 34 und 35 BStG zur
Last fallen.
Im Zeitraum vom 18.02.2008 bis zum 21.02.2008 hat er trotz
Dienstfähigkeit seine Pflicht zur Dienstausübung nicht
wahrgenommen. Die Krankschreibung durch den Hausarzt des
Widerspruchsführers vermag daran nichts zu ändern.
Gemäß § 81 SBG hat der dienstunfähig erkrankte Beamte dem
Dienstherren bzw. seiner Dienststelle seine Dienstunfähigkeit auf
Verlangen nachzuweisen. Vorliegend war der Widerspruchsführer
verpflichtet, die Dienstunfähigkeit durch amtsärztliches Attest
nachzuweisen. Das Attest des Hausarztes steht diesem nicht gleich.
Denn den von den staatlicherseits hierzu besonders ernannten
Amtsärzten erstellten Diagnosen kommt ein erhöhter Beweiswert
gegenüber hausärztlichen Diagnosen bereits deshalb zu, weil bei
hausärztlichen Attesten gerade durch die besondere Nähebeziehung
zwischen Arzt und Patient die erhöhte Gefahr von
Gefälligkeitsattesten besteht.
Die Amtsärztin hat am 19.02.2008 festgestellt, dass die
Ohrentzündung, wegen derer der Widerspruchsführer sich krank
gemeldet hatte, ausgeheilt war. Dies wurde auch nach Rücksprache
mit dem zuvor befassten HNO-Arzt des Widerspruchsführers
bestätigt.
Durch die amtsärztliche Begutachtung vom 13.03.2008 wurde
darüber hinaus festgestellt, dass auch keine Dienstunfähigkeit des
Widerspruchsführers wegen psychischer Ursachen vorgelegen hat.
Vielmehr ist nach diesem Gutachten davon auszugehen, dass die
wiederholten Krankenscheine auf Seiten des Widerspruchsführers
Ausdruck seiner Tendenz zur Vermeidung der von ihm subjektiv als
unangenehm empfundenen Anpassungsschwierigkeiten im
dienstlichen Umfeld der Anstalt waren.
Den Widerspruchsführer hätte somit die Obliegenheit getroffen, am
19.02.2008 nach der amtsärztlichen Begutachtung seiner
Dienststelle seine Arbeitskraft zumindest anzubieten, spätestens
aber am 20.02.2008 wieder zum regulären Frühdienst zu
erscheinen.
Die Nichtbeachtung der Anordnung zum Einholen eines
amtsärztlichen Attests im Krankheitsfall stellt eine Verletzung der
Pflicht zum weisungsgemäßen Verhalten gem. § 35 BStG dar.
Die Weisung an den Widerspruchsführer, im Krankheitsfalle einen
Amtsarzt aufzusuchen, war vor dem Hintergrund seiner häufigen
krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtmäßig. Der Widerspruchsführer
hat in den ersten knapp drei Monaten seines Dienstes in der JVA A.
bis zur nämlichen Anordnung am 16.01.2008 lediglich 16 Tage
seinen Dienst versehen.
Nachdem sich der Widerspruchsführer am 18.02.2008 um 4.45 Uhr
morgens bei seiner Dienststelle krankgemeldet und noch am
Vormittag die Krankschreibung durch seinen Hausarzt erreicht hatte,
wäre es ihm möglich gewesen, noch am selben Tag einen Termin
bei der Amtsärztin zu vereinbaren. Dies hat er bewusst unterlassen.
Vielmehr wurde er sodann nach Intervention durch die
Anstaltsleitungen von A. und B. von der Amtsärztin für den nächsten
Tag einbestellt.
Die Höhe der Geldbuße ist mit 300,-- EUR angemessen. Gemäß §
13 SDG i.V.m. § 7 SDG kann die Geldbuße nach pflichtgemäßem
Ermessen bis zur Höhe der Bezüge des Beamten festgesetzt
werden. Beachtet man, dass der Widerspruchsführer trotz
vorheriger Thematisierung seiner häufigen Fehlzeiten es dennoch
unterlassen hat, die Amtsärztin aufzusuchen, und dass er trotz
bescheinigter Dienstfähigkeit willentlich dem Dienst ferngeblieben ist,
so erscheint ein Bußgeld von 300,-- EUR zur Disziplinierung des
Widerspruchsführers notwendig."
Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 15.07.2009 bei Gericht eingegangene Klage.
Der Kläger trägt vor:
Er habe am 18.02.2008 seinen Hausarzt, Herrn Dr. …, Arzt für Allgemeinmedizin,
aufgesucht. Nach diesem Arzttermin sei es ihm zeitlich nicht mehr möglich gewesen, bei
der Amtsärztin vorzusprechen. Dies sei von ihm jedoch am nächsten Vormittag, am
19.02.2008, unverzüglich nachgeholt worden. Er sei seinen Verpflichtungen insoweit daher
ausreichend nachgekommen.
Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine Arbeitskraft anzubieten, da er arbeitsunfähig
gewesen sei. Für die Zeit vom 18. bis 20.02.2008 sei seitens seines Hausarztes
Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Weiterhin habe der Hausarzt ihn an einen Facharzt
(Neurologen und Psychiater) überwiesen. Bei diesem sei er ab dem 21.02.2008 in
Behandlung gewesen und auch dieser habe ihn für arbeitsunfähig erachtet. Die Amtsärztin
habe in der Untersuchung im Übrigen geäußert, dass sie vor ihrer Entscheidung den
behandelnden Arzt kontaktieren wolle; allerdings sei Dr. … nicht kontaktiert worden.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei es ihm - dem Kläger - nicht möglich
gewesen, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 24.07.2008 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Da ihr der Kläger bereits am Vormittag des 18.02.2008 mitgeteilt habe, dass er bis zum
20.02.2008 arbeitsunfähig krank geschrieben sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es
ihm zeitlich nicht hätte möglich sein sollen, noch am selben Tag - etwa am Nachmittag -
bei der Amtsärztin vorstellig zu werden. Die Nachholung des Amtsarzttermins am
folgenden Tag sei im Übrigen nicht auf eine Eigeninitiative des Klägers, sondern auf eine
Intervention der Anstaltsleiterin der Justizvollzugsanstalt B. und eine daraufhin erfolgende
Einbestellung durch die Amtsärztin zurückzuführen gewesen.
Dass der Kläger am 19.02.2008 nicht aktuell dienstunfähig gewesen sei, ergebe sich aus
dem amtsärztlichen Gutachten.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers und der Disziplinarakte.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 45 Satz 1, 52 Abs. 2, 3 Satz 1 SDG, 42 VwGO zulässige Anfechtungsklage,
über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 3 Satz 1 SDG, 84 Abs. 1 VwGO durch
Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich -
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat - wie in den angefochtenen Verfügungen festgestellt - ein Dienstvergehen
dadurch begangen, dass er seiner Verpflichtung, sich nach wiederholter Krankschreibung
am 18.02.2008 selbständig um einen Untersuchungstermin bei der Amtsärztin zu
bemühen, nicht nachgekommen ist (1.) und dass er es am Vormittag des 19.02.2008
nach amtsärztlicher Untersuchung versäumt hat, seine Arbeitskraft seiner Dienststelle zur
Verfügung zu stellen, und spätestens am 20.02.2008 den angeordneten Spätdienst nicht
angetreten hat (2.).
1. Dass er am 18.02.2008 nicht bei der Amtsärztin erschienen war, hat der Kläger
zugestanden. Dass ihm ein Erscheinen zeitlich unmöglich gewesen sein sollte, ist
angesichts des Umstands, dass er der Anstalt nach Aktenlage bereits vormittags
telefonisch mitgeteilt hatte, von seinem Hausarzt krankgeschrieben worden zu sein, in der
Tat nicht nachvollziehbar und nach Einschätzung des Gerichts daher die Unwahrheit. Zu
dem Amtsarzttermin am 19.02.2008 musste der Kläger nach Aktenlage von der
Amtsärztin einbestellt werden. Auch dieser Termin ändert daher nichts an seiner
Dienstpflichtverletzung, die darin besteht, sich vorsätzlich nicht selbst um einen
Untersuchungstermin bei der Amtsärztin bemüht zu haben. Insoweit ist er daher seiner -
im Februar 2008 noch aus § 69 SBG a.F. herzuleitenden - Pflicht zur Befolgung von
Weisungen vorsätzlich nicht nachgekommen. Aufgrund der Vorgeschichte gibt es für dieses
Verhalten auch keinerlei Entschuldigung oder gar Rechtfertigung.
2. Dass der Kläger am 19. und 20.02.2008 vorsätzlich nicht zum Dienst erschienen ist,
steht außer Frage. Dass er an diesen Tagen aktuell dienstfähig, sein Nichterscheinen also
nicht gerechtfertigt war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem amtsärztlichen Gutachten in
Verbindung mit dem Gutachten von Professor Dr. …, in welchem im Wesentlichen
ausgeführt wird, der Kläger leide derzeit unter einer Anpassungsstörung, bei der Unruhe,
Gekränktheit, Ängstlichkeit, Niedergeschlagenheit, sozialer Rückzug, Interessenarmut und
eine ganze Reihe körperlicher Beschwerden in im Vordergrund stünden. Das Gericht teilt
insoweit die Einschätzung des Gutachters, dass dieses in erster Linie psychisch und
psychosomatisch geprägte Beschwerdebild grundsätzlich nicht zu (aktueller)
Dienstunfähigkeit führt, dass im Gegenteil eine Krankschreibung wegen des damit
verbundenen weiteren sozialen Rückzugs die Gefahr einer Verschärfung dieses
Beschwerdebildes in sich trägt.In seinem Fernbleiben vom Dienst liegt ein - vorsätzlich und
rechtswidrig begangener - Verstoß gegen § 88 Abs. 1 S. 1 SBG a.F., wobei das Gebot
überhaupt zum Dienst zu erscheinen, zu den Grundpflichten eines jeden Beamten gehört.
Soweit sich der Kläger aufgrund der Krankschreibungen seiner behandelnden Ärzte
berechtigt gesehen hat, dem Dienst fernzubleiben, handelt es sich um einen
unbeachtlichen vermeidbaren Verbotsirrtum; ihm wurde stets hinreichend deutlich
gemacht, dass amtsärztliche Gutachten grundsätzlich Vorrang genießen.
II.
Die Maßnahmebemessung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SDG nach pflichtgemäßem
Ermessen, wobei das Gericht vorliegend gemäß § 60 Abs. 3 SDG eine eigene
Ermessensentscheidung zu treffen hat. Nach § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SDG ist dabei
zunächst auf die Schwere des Dienstvergehens abzustellen und das Persönlichkeitsbild des
Beamten angemessen zu berücksichtigen; ferner soll berücksichtigt werden, in welchem
Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt
hat.
Was seine Schwere anbelangt, handelt es sich angesichts der Vorgeschichte und des
Umstands, dass der Kläger bereits eine beamtenrechtliche Grundpflicht verletzt hat, um
ein durchaus gravierendes Dienstvergehen, das bei Weitem keine Bagatelle mehr darstellt;
dies gilt umso mehr, als gerade der Strafvollzug auf eine besondere Zuverlässigkeit seiner
Mitarbeiter angewiesen ist. Der hierdurch eingetretene Vertrauensverlust ist bereits
merklich, zumal die unglaubhaften und nicht nachvollziehbaren Einlassungen des Klägers
darüber hinaus den Eindruck von Unehrlichkeit erwecken. In gewisser Weise mildernd wirkt
sich demgegenüber das Persönlichkeitsbild des Beamten aus, dessen Gesundheit im
Tatzeitpunkt - wenn auch nicht im Sinne aktueller Dienstunfähigkeit - angeschlagen war.
Soweit sich der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung durch den Gutachter allerdings
darauf berufen hat, er werde gemobbt, kann sich dies im vorliegenden Zusammenhang
nicht mildernd auswirken. Zwar ist ein solcher Vortrag ernst zu nehmen und nötigt den
Dienstherrn, erkennbaren Verdachtsmomenten insoweit nachzugehen. Jedoch muss von
demjenigen, der entsprechende Vorwürfe äußert, auch eine nähere Konkretisierung
erwartet werden. Hieran fehlt es vorliegend, so dass auch dieser Vortrag als bloßer
Vorwand erscheint.
Insgesamt sind die als Geldbuße verhängten 300 EUR jedenfalls nicht übersetzt; über sie
hinauszugehen ist das Gericht nicht befugt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1VwGO. Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708
Nr. 11 ZPO.