Urteil des VG Saarlouis vom 24.05.2006

VG Saarlouis: garage, wohnhaus, wohngebäude, grenzmauer, grenzabstand, firsthöhe, flachdach, einheit, bauarbeiten, grundstück

VG Saarlouis Urteil vom 24.5.2006, 5 K 82/05
Zulässigkeit von Dachräumen einer Grenzgarage, die mit dem Hauptgebäude eine bauliche
Einheit bildet
Leitsätze
Die Errichtung einer Grenzgarage als eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude z.B.
durch ein abgeschlepptes Dach ist in den Abstandsflächen nach § 8 Abs. 2 LBO zulässig.
Sind auf dem Garagendach in das Dach Räume eingebaut, die einer nicht privilegierten
Nutzung dienen, so ist die Grenzgarage nur dann nahc § 8 Abs. 2 LBO privilegiert, wenn
diese Räume durch eine abgeschlossene Abmauerung zur Grenze hin so abgetrennt sind,
dass sie einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze einhalten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung
zur Aufstockung einer grenzständigen Doppelgarage.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens A-Straße in A-
Stadt, Gemarkung E., Flur ..., Parzelle .../4. An dieses Grundstück grenzt in südlicher
Richtung die Parzelle .../12, das im Eigentum des Beigeladenen stehende
Vorhabengrundstück. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten
Bebauungsplanes. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich im Grenzbereich zum
Grundstück der Kläger eine ursprünglich mit einem Flachdach versehene Garage. Mit
Bauschein vom 08.11.2001 - 20011362 - erteilte der Beklagte dem Beigeladenen und
dessen Ehefrau (als Nachtrag) die Baugenehmigung für die "Änderung Dach (Ziegeldach
über Flachdach-Garage)." Am 01.03.2002 beantragten die Kläger bei Gericht, den
Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bauarbeiten an der
Grenzgarage vorläufig einzustellen. Mit Beschluss vom 01.03.2002 - 5 F 11/02 - lehnte
das Gericht die Gewährung vorläufig einstweiligen Rechtsschutzes ab. Der Beklagte teilte in
dem gerichtlichen Eilverfahren am 08.03.2002 mit, er habe am 25.02.2002 festgestellt,
dass der Beigeladene mit den Bauarbeiten begonnen habe, ohne dass der
Standsicherheitsnachweis vorgelegen habe, und dass abweichend von den genehmigten
Bauplänen gebaut worden sei. Er habe deshalb die Bauarbeiten am 26.02.2002 unter
Anordnung des Sofortvollzugs eingestellt und das den Klägern am 06.03.2002 mitgeteilt.
Im Anschluss an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das
gerichtliche Eilverfahren mit Beschluss vom 26.03.2002 - 5 F 11/02 - eingestellt.
Mit Bauschein vom 13.03.2002 - Az. 20020287 - erteilte der Beklagte die
Baugenehmigung zur "Änderung Dach (Ziegeldach über Flachdach-Garage)." Das Beiblatt 1
zum Bauschein lautet u.a.: Die ehemaligen Fenster- und Türöffnungen (im Dachgeschoss)
zum Dachraum über der Garage sind feuerbeständig - F 90AB - zuzumauern. Eine
Verbindung von der Dachgeschosswohnung zum Dachraum ist unzulässig, da ansonsten
die Privilegierung der Grenzgarage gemäß § 7 Abs. 3 LBO (1996) entfällt. In der
Beschreibung der Baumaßnahme ist als Zweck der Anlage angegeben: "Dichtheit gegen
Nässe (Flachdach undicht)". In dem Begleitschreiben des Beklagten zum Bauschein vom
13.03.2002 heißt es, die Baueinstellung sei damit aufgehoben. Der Bauschein wurde den
Klägern am 21.03.2002 zugestellt.
Die Kläger erhoben beim Beklagten am 02.04.2002 Widerspruch gegen die dem
Beigeladenen und seiner Ehefrau erteilte Baugenehmigung, den sie damit begründeten, das
genehmigte Vorhaben verstoße gegen die Abstandsflächenbestimmungen der LBO (1996)
und verletze sie dadurch in ihren Rechten. Der Beigeladene und seine Ehefrau erhoben am
15.04.2002 Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 im Bauschein. Aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 17.12.2002 verpflichtete der Stadtrechtsausschuss den
Beklagten, Auflage 7 im Bauschein durch die Formulierung "In dem durch die Herstellung
des 45°-Daches über der Doppelgarage entstehenden Raum ist eine Trennwand zu
errichten, und zwar bei 3 m Abstand von der Grundstücksgrenze und ohne
Zutrittsmöglichkeit in den Raum über den Teil der Doppelgarage, der im 3 m Grenzabstand
steht." zu ersetzen. Der Widerspruch der Kläger wurde zurückgewiesen.
Mit (weiterem) Nachtrags-Bauschein vom 05.11.2002 genehmigte der Beklagte im
vereinfachten Genehmigungsverfahren den "Einbau eines Fensters, überdachter Freisitz".
In dem entsprechenden Bauantrag ist noch eine Trennwand im Raum über der Garage zur
Genehmigung gestellt. Dieser Nachtragsbauschein enthält u.a. folgende
Nebenbestimmungen:
7. Die ehemaligen Fenster- und Türöffnungen (im Dachgeschoss) zum
Dachraum über der Garage sind feuerbeständig - F 90AB - zuzumauern. Eine
Verbindung von der Dachgeschosswohnung zum Dachraum ist unzulässig, da
ansonsten die Privilegierung der Grenzgarage gemäß § 7 Abs. 3 LBO (1996)
entfällt.
8. In dem vorgelegten Plan hat der Dachraum über der Garage keine
Raumbezeichnung. Dieser Raum darf im Sinne der §§ 45 und 48 LBO (1996)
kein Aufenthaltsraum sein. Er darf lediglich als Abstellraum gemäß § 7 Abs. 3
LBO (1996) genutzt werden.
9. Die bestehende Einfriedungsmauer darf nicht erhöht werden.
10. Eine Überdachung im 3,00 m-Grenzabstand ist im Sinne der §§ 6 und 7 LBO
(1996) nicht zulässig. Eine Befreiung von diesen Vorschriften wurde nicht
beantragt.
Hinweis: Die Errichtung einer Trennwand innerhalb des Dachraumes ist gem. § 65 Abs. 1
Punkt 2 a LBO (1996) genehmigungsfrei.
Am 17.02.2003 erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage. Zu deren Begründung
machten sie geltend, die Privilegierung einer Garage nach § 7 Abs. 3 LBO (1996) setze
einen gegenüber dem Hauptgebäude selbstständigen oder verselbstständigungsfähigen
Baukörper voraus. Das sei für das Bauwerk des Beigeladenen nicht feststellbar. Die vom
Rechtsausschuss geforderte Wand könne nur eine im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2 a LBO
(1996) sein, die jederzeit wieder entfernbar sei. Erforderlich sei aber eine Wand, die den
Brandschutzanforderungen von § 18 Abs. 1 LBO (1996) und § 35 Abs. 1 S. 1 LBO (1996)
genüge.
Mit Urteil der Kammer vom 4. Juni 2003 im Verfahren 5 K 25/03 wurden die Bauscheine
vom 13.03.2002 und vom 05.11.2002 aufgehoben. Zur Begründung ist in dem Urteil
ausgeführt, die mit den Bauscheinen vom 13.03.2002 und vom 05.11.2002 erteilten
Baugenehmigungen verletzten die Kläger in ihren Rechten. Die Nachtragsgenehmigung
vom 13.03.2002 sei in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und der
Nachtragsgenehmigung vom 05.11.2002 in nicht behebbarer Weise in sich
widersprüchlich. Eine in sich widersprüchliche Baugenehmigung sei im Verhältnis zum
Nachbarn rechtswidrig, wenn auch nur eine der zugelassenen Bauausführungen gegen
seinem Schutz dienende Vorschriften verstoße. Die Vielzahl der möglichen Auslegungen der
Baugenehmigungen und des Widerspruchsbescheides ermöglichten auch die Zulassung
eines Aufenthaltsraumes ohne Trennwand, was mit § 6 LBO (1996) unvereinbar sei.
Gleiches gelte für die in beiden Bauscheinen als Altbestand dargestellte, so auch tatsächlich
vorhandene, 3 m lange und an das Wohnhaus angebaute Grenzmauer mit einer Höhe von
rund 2,50 m. Der über der Garage genehmigte Raum erfülle die Voraussetzung des § 6
LBO (1996) nicht, wenn er - wie ausgeführt - mit den angegriffenen Genehmigungen
jenseits des 3m-Grenzabstandes als Aufenthaltsraum zugelassen worden sei. Die an die
Garage angebaute Grenzmauer sei ebenfalls abstandspflichtig. Ob die Herstellung eines
Aufenthaltsraumes in dem Raum oberhalb der Garage - außerhalb des Grenzabstandes
(grundsätzlich) zulässig sei, bedürfe deshalb im konkreten Fall keiner Entscheidung. Das
Verfahren auf Zulassung der Berufung (1 Q 62/03) wurde mit Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.09.2003 eingestellt, nach dem der
Beigeladene und seinen Ehefrau ihren Antrag zurückgenommen hatten.
Mit Antrag vom Januar 2004 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer
Baugenehmigung für die „Errichtung Garagendach und Hobbyraum im Dachraum“. Gemäß
der Planvorlagen sollte in das über der Garage vorhandene Dach in 3 m Abstand zur
Grenze eine Montage-Trennwand - F 90A - eingebaut werden. Der Dachraum zur Grenze
hin wurde mit „Dachboden“ bezeichnet und der Raum zum Hauptgebäude als
„Hobbyraum“. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandene, 3 m lange und an das Wohnhaus
angebaute Grenzmauer mit einer Höhe von rund 2,50 m wurde in den Planvorlagen als
„unveränderter Bestand seit Rohbau-Abnahme Hausbau 1991“ ausgewiesen.
Mit Bauschein vom 10.02.2004 wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur
Errichtung „Garagendach und Hobbyraum im Dachraum“ erteilt. Der Bauschein wurde am
18.02.2004 den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt. Mit am 17.03.2004 beim
Beklagten eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten legten die Kläger
Widerspruch gegen den Bauschein vom 10.02.2004 ein.
Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2005 ergangenen
Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses wurde der angefochtene Bauschein
insoweit aufgehoben, als mit ihm eine 3 m lange und etwa 2,60 hohe Grenzmauer als
„Bestand seit Rohbauabnahme 1991“ als rückwärtige Verlängerung der Grenzwand der an
der Grundstücksgrenze gelegenen Außenwand der Grenzgarage genehmigt wurde. Im
Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Bescheid
ausgeführt, die Grenzmauer sei rechtswidrig und ihre Genehmigung verletze die Kläger in
ihren nachbarlichen Rechten, da sie gegen die Abstandsflächenvorschriften verstoße. Die
als Altbestand in den genehmigten Planunterlagen eingezeichnete Grenzmauer sei nicht
nur informatorisch im Bauschein mit aufgeführt, sondern Bestandteil des
Genehmigungsinhaltes. Eine lediglich teilweise Aufhebung der Baugenehmigung im
Widerspruchsverfahren sei zulässig, weil die Grenzmauer für die Konstruktion des
Wohngebäudes im Übrigen einschließlich der Grenzgarage und ihrer Überdachung
entbehrlich und für die Genehmigungsentscheidung hinsichtlich der Überdachung der
Grenzgarage nicht von Bedeutung gewesen sei.
Im Übrigen sei die genehmigte Garagenüberdachung in der nunmehr genehmigten Gestalt
rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Insbesondere verstoße die
genehmigte Garage mit Überdachung nicht gegen das nachbarschützende
Abstandsflächenrecht. Sie sei gemäß § 8 Abs. 2 LBO 2004 ohne eigene Abstandsfläche
zulässig. § 8 Abs. 2 Satz 6 LBO 2004, wonach die Firsthöhe eines gemeinsamen Firstes
oder Giebels entlang der Grundstücksgrenze 4 m betragen dürfe, betreffe einen völlig
anderen Sachverhalt. Während nach altem Recht lediglich Flachdächer und zur Grenze
geneigte Dächer zulässig gewesen seien, erlaube die neue LBO auch von der Grenze weg
geneigte Dächer, sofern sie zu einem gemeinsamen First oder Giebel auf der Grenze
führten. Nur für diesen Fall sei die Höhenbegrenzung von 4 m vorgesehen. Eine allgemeine
Wertung derart, dass ein Dachfirst auf der Grenzgarage generell höchstens 4 m hoch sein
dürfe, lasse sich dem nicht entnehmen. Dass in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 neben
den Garagen nun auch Nebengebäude und Nebenanlagen aufgeführt seien, beruhe nicht
darauf, dass der Gesetzgeber eine gestalterische Einbeziehung von Garagen in
Wohngebäude habe unterbinden wollen. Schließlich stehe der Zulässigkeit der genehmigten
Grenzgarage nicht entgegen, dass sie angeblich keinen hinreichend selbstständigen bzw.
verselbstständigungsfähigen Baukörper darstelle. Es sei davon auszugehen, dass eine
Grenzgarage schon dann als hinreichend verselbstständigungsfähiger Baukörper zu
betrachten sei, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsmerkmale noch feststellbar seien,
wobei das Garagengebäude durchaus technisch-konstruktiv mit dem Wohnhaus verbunden
sein dürfe. Diese Bedingungen erfülle die hier streitgegenständliche Grenzgarage. Die
Länge der Grenzbebauung, mittlere Wandhöhe und Dachneigung seien unproblematisch
messbar. Auf Grund der durch die vollständige Überdachung gänzlichen Einbeziehung der
genehmigten Grenzgarage ändere sich nichts an der Feststellbarkeit der
Zulässigkeitskriterien, zumal eine Überdachung mit 45 Grad Neigung bis zur Grenze
ausdrücklich zulässig sei. Schließlich komme hinzu, dass die LBO 1988 noch von
"Garagengebäuden" gesprochen habe, während seit der LBO 1996 "Garagen" an der
Grenze zulässig seien. Dies sei ein Hinweis, dass der Gesetzgeber die gestalterische und
auch technisch-konstruktive Einbeziehung in das Wohngebäude habe erleichtern wollen.
Unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt des Brandschutzes unterliege die
genehmigte Trennwand allenfalls den Anforderungen des § 29 LBO 2004 i.V.m. Anlage
3.1/3.3, die sie mit der Feuerwiderstandsfähigkeit F 90A jedenfalls erfülle.
Am 31.05.2005 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die
Garage des Beigeladenen stehe unmittelbar auf der Grundstücksgrenze und sei infolge von
Umbaumaßnahmen des Beigeladenen, die erst nachträglich mit dem
streitgegenständlichen Bauschein und dem früheren, vom Verwaltungsgericht des
Saarlandes aufgehobenen Bauschein genehmigt worden seien, vollständig in das
Wohngebäude des Beigeladenen einbezogen. Die Garage sei nur noch anhand des
Garagentores, das sich nunmehr innerhalb des Baukörpers befinde, identifizierbar. Nach
dem äußeren Eindruck sei sie auch dadurch in das Wohngebäude vollständig einbezogen,
dass sich oberhalb des Garagentores ein Fenster befinde, das zu dem sog. "Hobbyraum"
gehöre. Dies bedeute, dass das Wohngebäude des Beigeladenen bis unmittelbar auf die
Grundstücksgrenze reiche, was nicht zulässig sei. Das Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes habe in seinem Urteil vom 03.05.1994 - 2 R 13/92 - deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass eine Grenzbebauung in der Form, dass Kraftfahrzeugräume in Wohnhäuser
eingegliedert würden, in der Abstandsfläche nicht zulässig sei. Diese Feststellung beziehe
sich jedenfalls auf eine vollständig in ein Wohnhaus eingegliederte Garage, wie sie im
vorliegenden Fall bestehe. Eine Garage, die lediglich teilweise in ein Wohngebäude
eingegliedert sei, könne in der Abstandsfläche zulässig sein, wenn sie sich hinsichtlich der
für ihre Anwendbarkeit relevanten Merkmale als gegenüber dem Hauptgebäude
selbstständiger oder verselbstständigungsfähiger Baukörper darstelle. Dass es sich bei der
hier streitgegenständlichen Garage nicht um einen Baukörper handele, der sich gegenüber
dem Hauptgebäude als selbstständig darstelle, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Durch
die vollständige Einbeziehung in das Wohngebäude, wie sie durch die gemeinsame
Überdachung gegeben sei, handele es sich aber auch nicht mehr um einen
"verselbstständigungsfähigen Baukörper". Es gelte der Grundsatz, dass vollständig in
Wohnhäuser eingegliederte Kraftfahrzeugräume als Grenzbebauung nicht zulässig sei.
Die Kläger beantragen,
1. den Bauschein des Beklagten vom 10.02.2004 (AZ: , Errichtung
Garagendach und Hobbyraum im Dachraum) sowie den auf Grund mündlicher
Verhandlung vom 08.04.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des
Stadtrechtsausschusses der Landeshauptstadt Saarbrücken aufzuheben, soweit
der angefochtene Bauschein nicht bereits durch den genannten
Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist,
2. die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und vertritt die Ansicht, das
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe in seiner Entscheidung vom 03.05.1994
ausdrücklich und klar die Zulässigkeit von "Garagengebäuden" (LBO 1988) auch als
Bestandteil von Wohnhäusern unter Einhaltung bestimmter Merkmale festgestellt. Genau
diese Merkmale des "selbstständigen oder verselbstständigungsfähigen Baukörpers"
gegenüber dem Hauptgebäude, erfülle das streitgegenständige Vorhaben. Es sei nämlich
gegenüber dem Hauptgebäude um 1,50 m zurückgesetzt, mit einem großen Garagentor
versehen und somit klar als Garagengebäude erkennbar. Ergänzend verweise er auf die
geänderten Begriffe in der LBO 1988, die von Garagengebäuden gesprochen habe,
während in der LBO 1996 und LBO 2004 nur noch von Garagen die Rede sei. Stelle man
nun die Verbindung zu § 2 LBO her, wonach "Gebäude selbstständig benutzbare
überdeckte bauliche Anlagen" und "Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum
Abstellen von Kraftfahrzeugen seien“, werde klar, dass die Garage ohne Zweifel Teil eines
Hauptgebäudes sein könne und bei Einhaltung der sonstigen für eine Grenzgarage
erforderlichen Kriterien an der Nachbargrenze zulässig sei.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen im Widerspruchsbescheid an und führt ergänzend aus,
die Abstandsvorschriften seien in Bezug auf die Grenzgarage eingehalten. Durch den
Einbau einer Brandschutzwand im Dachraum in 3 Meter Entfernung zur Grundstücksgrenze
ohne Zugang vom Hauptgebäude werde verhindert, dass das Hauptgebäude bis auf die
Grundstücksgrenze erweitert werde. Die Garage sei nur teilweise in das Hauptgebäude
integriert. In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 03.05.1994 werde die
teilweise Einbeziehung einer Garage in das Wohnhaus für rechtens befunden.
Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten
des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtene Baugenehmigung vom 10.02.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.04.2005 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene
Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden
Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene
Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die
Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die
dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann
sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der
Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.
Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten
durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung
maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der
Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung
immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -.
Dies vorausgeschickt ist die angegriffene Baugenehmigung vom 10.02.2004 im Verhältnis
zu den Klägern rechtlich unbedenklich. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
verstößt nicht gegen dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen
Baurechts.
Eine Rechtsverletzung gegenüber den Klägern kommt im vorliegenden Verfahren allein aus
bauordnungsrechtlichen Gründen in Betracht und zwar im Hinblick auf eine Verletzung der
Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO 2004. Die Kammer ist jedoch zur
Überzeugung gelangt, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen
das Abstandsflächenrecht verstößt.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine landesrechtliche Regelung, nach der auch
unselbstständige Garagenräume in der Abstandsfläche zulässig sein können
(funktionsbezogene Auslegung der bauordnungsrechtlichen Privilegierungstatbestände für
Garagen einschließlich Abstellraum) nicht gegen die bauplanungsrechtlichen Regelungen
über die Bauweise (§ 22 BauNVO) und die zu überbauenden Grundstücksflächen (§ 23
BauNVO) verstößt. § 22 Abs. 2 BauNVO fordert einen seitlichen Grenzabstand in der
offenen Bauweise für Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen und damit nicht
notwendigerweise für andere Gebäude und bauliche Anlagen. § 23 Abs. 5 BauNVO geht
davon aus, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen neben selbstständigen
Nebenanlagen herkömmlich nach Landesrecht auch andere bauliche Anlagen zugelassen
werden können. Das können auch unselbstständige Garagen, also solche Garagen, die als
Raum Bestandteil eines Hauses sind, sein (a.A. Mampel, UPR 1995, S. 328 ff. und 1996,
S. 256 f., der aus der Vorschrift des § 22 Abs. 2 BauNVO ableitet, dass nur selbstständige
Garagen als Gebäude, die nicht als Haus dem Aufenthalt von Menschen dienen, in der
offenen Bauweise ohne Grenzabstand bauplanungsrechtlich zulässig sind).
Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18.03.1999 - 4 UE 997/95 -, NVwZ-RR 1999,
628 = BRS 63 Nr. 159.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 sind vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den
Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie
von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen). Die Tiefe der Abstandsfläche
muss nach § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004 mindestens 3 m betragen und nach § 7 Abs. 2
Satz 1 LBO 2004 auf dem Grundstück selbst liegen. § 8 LBO 2004 regelt Privilegierungen
für bestimmte bauliche Anlagen, für die Abweichungen von den Abstandsflächen
zugelassen sind. Hierzu zählen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 Grenzgaragen.
Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen ohne eigene Abstandsfläche zulässig
Garagen einschließlich Abstellraum, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und
zum Lagern, ausgenommen die Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter
Brandgefahr, sowie Gewächshäuser, bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der
Brutto-Rauminhalt der Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30
m³ nicht überschreiten; die Garagen und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder
Lagerzwecken unterkellert sein. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 bis 5 LBO 2004 darf eine
Grenzgarage eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche
nicht überschreiten und diese Höhe übersteigende Dächer dürfen zur Grundstücksgrenze
nicht mehr als 45 Grad geneigt sein. Nach Satz 6 der Vorschrift kann die Firsthöhe bis zu 4
m betragen, wenn entlang der Grundstücksgrenze ein gemeinsamer First oder Giebel
vorgesehen ist und wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück
her angebaut wird.
Den Anforderungen dieser Regelungen wird die dem Beigeladenen genehmigte
Grenzgarage gerecht. Der Privilegierung steht nicht entgegen, dass die Garage durch das
abgeschleppte zur Grenze hin geneigte Dach baulich in das Wohnhaus integriert ist.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine bauliche Anlage, die als privilegierte
Grenzgarage in den Abstandsflächen errichtet werden soll, auch äußerlich als Grenzgarage
zu erkennen sein muss und nicht als Teil des Hauptgebäudes erscheinen darf (vgl.
Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 7 Rdnr. 279). Dies allein besagt jedoch noch
nichts darüber, welche baulichen Anforderungen an eine auf der Grenze errichtete Garage
im Einzelnen zu stellen sind. So ist eine Grenzgarage i.d.R. bereits durch das vorhandene
Garagentor als solche zu erkennen, ohne dass es weiterer baulicher Anforderungen bedarf,
um sie vom Hauptgebäude zu trennen.
Fraglich ist jedoch, ob eine Grenzgarage, wie im vorliegenden Fall, durch das Abschleppen
des Daches baulich in das Hauptgebäude integriert werden darf, ohne dass sie ihre
Privilegierung nach § 8 Abs. 2 LBO 2004 verliert. Insoweit ist festzustellen, dass die
Landesbauordnung gegenüber der Rechtslage, die der von den Klägern zitierten
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 03.05.1994 - 2 R
13/92 -, BRS 56 Nr. 104) zugrunde lag, bereits durch das Inkrafttreten ihrer Fassung vom
27.03.1996 (LBO 1996) eine inhaltliche Veränderung erfahren hat. So waren nach § 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung vom 10.11.1988 (LBO 1988) nur
„Garagengebäude“ in den Abstandsflächen privilegiert. Aus dieser Formulierung
„Garagengebäude“ hatte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem genannten
Urteil hergeleitet, dass die Möglichkeit der Zulassung von Grenzbebauungen in Form von in
Wohnhäusern integrierten Kraftfahrzeugräumen eingeschränkt sei. Dabei hat das
Oberverwaltungsgericht allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen nur
gefordert, dass die Grenzgarage hinsichtlich ihrer anzuwendenden relevanten Merkmale
(Länge der Grenzbebauung, mittlere Wandhöhe, Dachneigung und Firsthöhe) sich als
selbstständiger oder verselbstständigungsfähiger Bauteil darstellt, auch wenn sie mit dem
Wohnhaus gemeinsame Bauteile hat.
Ob diese Voraussetzungen für die dem Beigeladenen genehmigte Garage im Einzelnen
vorliegen, kann nach Ansicht der Kammer dahin gestellt bleiben, da aufgrund der durch das
Inkrafttreten der LBO 1996 eingetretenen Änderung der Rechtslage auch baulich
integrierte Grenzgaragen abstandsflächenrechtlich privilegiert sind. Denn in § 7 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 LBO 1996 wurde eine Privilegierung nicht nur für „Garagengebäude“, sondern
allgemein für „Garagen“ geregelt. Durch diese Änderung der Formulierung des Gesetzes
wurde nach Überzeugung der Kammer auf das Vorhandensein eines eigenständigen
Garagengebäudes als Voraussetzung für die Privilegierung verzichtet, so dass die
Integration von Grenzgaragen in das Hauptgebäude grundsätzlich möglich ist.
Allerdings gilt insoweit die Einschränkung, dass sich in den Abstandsflächen nur Bauteile
befinden dürfen, die nach den Privilegierungsvorschriften ohne eigene Abstandsflächen
zugelassen sind. Dies bedeutet: Die Errichtung einer Grenzgarage als eine bauliche Einheit
mit dem Hauptgebäude, wie im vorliegenden Fall durch ein abgeschlepptes Dach ist
grundsätzlich zulässig (vgl. Simon/Busse, a.a.O., Art. 7 Rdnrn. 295). Durch einen
derartigen unselbstständigen Gebäudeteil wird der Nachbar nach Maß und Funktion nicht
mehr beeinträchtigt, als durch eine selbstständige Garage mit Pultdach in denselben
Maßen und mit derselben Funktion (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18.03.1999, a.a.O.).
Sind allerdings auf dem Garagengebäude in das Dach Räume eingebaut, die einer nicht
privilegierten Nutzung dienen, so ist die Garage nur dann privilegiert, wenn diese Räume
durch eine geschlossene Abmauerung zur Grenze hin so abgetrennt sind, dass sie einen
Abstand von mindestens 3 m zur Grenze einhalten (vgl. Simon/Busse, a.a.O., Art. 7 Rdnr.
287). Entscheidend ist, dass der in den Abstandsflächen befindliche Gebäudeteil funktional
als Garage dient, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um selbstständige Gebäude oder um
Bauteile eines anderen Gebäudes handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
05.02.1996 - 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113).
Die Rechtslage hat sich durch Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 18.02.2004 (LBO
2004) nicht geändert, da auch § 8 Abs. 2 LBO 2004 nur von „Garagen“ spricht, nicht
jedoch von „Garagengebäuden“.
Diesen Anforderungen wird das Vorhaben des Beigeladenen gerecht. So ist nach der
angegriffenen Baugenehmigung in einem Abstand von 3 m zur klägerischen Grenze über
der Garage eine geschlossen Montage-Trennwand (F 90A) einzubauen, so dass der vom
Wohngebäude zugängliche Hobbyraum, der sich über der Garage befindet, einen
Grenzabstand von 3 m einhält. Insofern unterscheidet sich die vorliegende
Baugenehmigung von den im Verfahren 5 K 25/03 streitgegenständlichen
Baugenehmigungen, da mit diesen nach zumindest einem möglichen Genehmigungsinhalt
die Errichtung eines Aufenthaltsraumes über der Garage in den Abstandsflächen
zugelassen worden war. Im Gegensatz hierzu lässt die vorliegende Baugenehmigung eine
Nutzung des Dachraumes über der Garage im 3m-Bereich zur Grenze nicht zu. Damit wird
durch den über der streitgegenständlichen Garage vorhandenen Dachraum deren
Privilegierung nicht beeinträchtigt.
Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Privilegierung der Grenzgarage vor.
So bleibt die Länge der Garage mit 8,50 m deutlich unter den zugelassenen 12 m und das
Dach überschreitet nicht die zugelassene Neigung von 45 Grad. Hinsichtlich der Regelung
des § 8 Abs. 2 Satz 6 LBO 2004, wonach die Firsthöhe bis zu 4 m betragen kann, wenn
entlang der Grundstücksgrenze ein gemeinsamer First oder Giebel vorgesehen ist und
wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück her angebaut wird, ist
festzustellen, dass diese für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Denn diese
Regelung trifft nur den Fall, dass die Höhe der Garage an der Grenze 3 m überschreitet.
Sie regelt aber nicht, wie hoch ein zur Grundstücksgrenze hin geneigtes Dach aufsteigen
darf. Vielmehr gilt insoweit nur die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 5 LBO 2004, dass die
Neigung des Daches nicht über 45 Grad betragen darf. Würde man die Vorschrift des § 8
Abs. 2 Satz 6 LBO 2004 anders verstehen, so führt dies zu dem Ergebnis, dass ein zur
Grundstücksgrenze geneigtes Dach auf einer Garage mit einer zulässigen Höhe von 3 m
nie eine Neigung von 45 Grad aufweisen dürfte, da es ansonsten in der Abstandsfläche
immer eine Höhe von 4 m überschreiten würde. Im Übrigen zeigt auch der Vergleich mit
der vorherigen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996, dass nur diese Anwendung des
§ 8 Abs. 2 LBO 2004 Sinn ergibt. Nach dieser Vorschrift durften Dächer, die eine Höhe von
3 m überstiegen, nur zur Grenze hin geneigt sein und eine Neigung von 45 Grad
aufweisen. Durch § 8 Abs. 2 Satz 5 LBO 2004 sollte die Pflicht zur Neigung des Daches zur
Grenze hin abgeschafft werden, es sollte jedoch nicht durch Satz 6 die Pflicht geschaffen
werden, dass das Dach innerhalb der Abstandsflächen nur 4 m hoch darf.
Daher ist festzustellen, dass das Vorhaben des Beigeladenen nach § 8 Abs. 2 LBO 2004
privilegiert ist und deshalb nicht wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften
zum Nachteil der Kläger rechtswidrig ist. Auch ansonsten kann nicht festgestellt werden,
dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen nachbarschützende Vorschriften des
Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts verstößt.
Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der
Beigeladene einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit
gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.