Urteil des VG Saarlouis vom 23.01.2009

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VG Saarlouis Beschluß vom 23.1.2009, 2 L 1790/08
Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Ausländers trotz Kenntnis dieser vor
Erlass des Aufenthaltstitels
Leitsätze
1. Ein Ausweisungsgrund -hier strafrechtliche Verurteilungen- ist durch die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nicht verbraucht, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer
ausdrücklich dahin belehrt hat, dass er bei erneuter Straffälligkeit mit seiner Ausweisung
rechnen müsse.
2. Bei einer mit Sofortvollzug versehenen Ausweisung bedarf es tatsächlicher
Feststellungen da-hingehend, dass sich die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr bereits
vor Abschluss des Haupt-sacheverfahrens realisieren wird (hier bejaht für
straßenverkehrsrechtlichen "Intensivtäter").
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 14.10.2008 ist
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch gegen die Ausweisung wegen
der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und gegen die
Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 20 AG VwGO
keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat aber in
der Sache keinen Erfolg.
Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, auch an den
Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Interessenabwägung überwiegt das
öffentliche Interesse am Sofortvollzug das entgegenstehende private Interesse des
Antragstellers, ungeachtet der in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmten Wirksamkeit
der Ausweisung jedenfalls von der Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur Entscheidung über
seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben.
Der Antragsgegner hat zunächst das besondere Interesse am Sofortvollzug der
Ausweisung in einer den Formerfordernissen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden
Weise damit begründet, dass eine erneute Straffälligkeit des Antragstellers und damit
verbundene Gefahren für die Allgemeinheit verhindert und zudem andere Ausländer von
der Begehung ähnlicher Straftaten abgeschreckt werden sollen.
Die Ausweisungsverfügung lässt auch in der Sache keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Antragsteller unterfällt zunächst entgegen seiner Auffassung den Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 AufenthG ist Ausländer, wer nicht Deutscher im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Nach dieser Vorschrift ist Deutscher im
Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen
Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Diese
Voraussetzungen treffen auf den Antragsteller, der mit einem gültigen usbekischen
Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, nicht zu. Im Gegensatz zu
seinen Eltern und seinen vier Geschwistern, die als Aussiedler bzw. Spätaussiedler
anerkannt wurden (vgl. Schreiben des Landrates des Landkreises A-Stadt vom
26.11.1998, Bl. 25 der Ausländerakte Teil II) und mittlerweile über die deutsche
Staatsangehörigkeit verfügen, ist der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seinen Kindern
im ausländerrechtlichen Nachzugsverfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Die von dem Antragsteller betonte „Deutschstämmigkeit“ ändert damit nichts daran, dass
auf ihn die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes Anwendung finden; ob er neben der
usbekischen auch die kasachische Staatsangehörigkeit besitzt, kann vorliegend
dahinstehen.
Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift kann ein
Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er u. a. einen nicht nur vereinzelten
oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Zu Recht hat der
Antragsgegner festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt
sind, weil der Antragsteller in der Zeit von 2001 bis 2008 mehrfach wegen vorsätzlicher
Straftaten straßenverkehrsrechtlicher Art verurteilt worden ist (vorsätzliches Fahren ohne
Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Gefährdung des
Straßenverkehrs, Fahren ohne Versicherungsschutz und Urkundenfälschung).
Der Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist auch nicht verbraucht. Ein
Ausweisungsgrund ist bei unveränderter Sachlage dann verbraucht und nicht mehr
anwendbar, wenn der vorangegangene Aufenthaltstitel in Kenntnis des
Ausweisungsgrundes erteilt worden ist. Es fehlt dann am Tatbestandsmerkmal des
„Vorliegens“ eines Ausweisungsgrundes; er ist nicht mehr „aktuell“. Dies gilt auch für eine
später zuständig gewordene andere Ausländerbehörde
vgl. dazu Discher, GK – AufenthG, Stand: Januar 2007, vor
§§ 53 ff. Rdnr. 382 f. mit zahlreichen
Rechtsprechungsnachweisen.
Hier hat die früher zuständige Ausländerbehörde des Landkreises A-Stadt dem
Antragsteller zwar am 14.06.2007 in Kenntnis der bis einschließlich 2005 erfolgten
strafrechtlichen Verurteilungen eine bis 07.02.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Daraus ist dem Antragsteller aber kein Vertrauensschutz erwachsen, der es dem
Antragsgegner verwehren würde, zur Begründung der Ausweisung auf die früheren
Verurteilungen abzustellen. Der Antragsteller ist nämlich von der früher zuständigen
Ausländerbehörde ausweislich eines in den Ausländerakten befindlichen Aktenvermerks
vom 20.03.2006 – Bl. 201 f. der Ausländerakte II – unter ausdrücklichem Vorhalt der bis
dahin angefallenen Verurteilungen dahin belehrt worden, dass er bei erneuter Straffälligkeit
mit seiner Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland rechnen müsse. Damit hatte
sich aber die Ausländerbehörde die Verwertung der früheren Verurteilungen im Rahmen
einer Ausweisung vorbehalten und durfte auch der Antragsgegner anlässlich der erneuten
Straffälligkeit des Antragstellers – Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19.02.2008 – auf
sämtliche Verurteilungen abstellen
vgl. HessVGH – Urteil vom 04.03.2002 – 12 UE 203/02 –
EZAR 030 Nr. 7 - .
Die Ermessensausübung des Antragsgegners bei der vorrangig spezial- und daneben auch
generalpräventiv motivierten Ausweisung des Antragstellers hält einer rechtlichen
Überprüfung Stand. Der Antragsgegner hat die widerstreitenden öffentlichen und privaten
Belange bei seiner am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Entscheidung
ausreichend gewürdigt, insbesondere durch Einsicht in die Strafakten die Umstände der
Straftaten gewürdigt und Feststellungen zu den Bindungen des Antragstellers an die
Bundesrepublik Deutschland und sich dort berechtigt aufhaltende Personen sowie an seinen
Heimatstaat getroffen. Aufgrund der von dem Antragsgegner getroffenen tatsächlichen
Feststellungen besteht zudem die begründete Besorgnis, dass die von dem Antragsteller
ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr sich bereits vor Abschluss des
Hauptsacheverfahrens realisieren wird, was die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigt
vgl. zu den Anforderungen insoweit Beschluss der
Kammer vom 15.07.2008 – 2 L 563/08 – und BVerfG,
Beschlüsse vom 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 – und vom
10.08.2007 – 2 BvR 535/06 – InfAuslR 2007, 275 bzw.
443.
Dabei hat sich der Antragsgegner davon leiten lassen, dass bereits in dem Urteil des
Amtsgerichts A-Stadt vom 10.02.2005 angesichts der fortlaufenden Delinquenz des
Antragstellers seit 2001 für eine positive Prognose kein Raum gewesen sei und eine
Strafaussetzung zur Bewährung deswegen nicht in Betracht gekommen sei. Zudem hat er
auf Ausführungen in dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19.02.2008 abgestellt,
wonach der Antragsteller jede gewissenhafte und verantwortungsbewusste Einstellung
gegenüber den Regeln des Straßenverkehrs vermissen lasse, seine persönlichen
Bedürfnisse konsequent über öffentliche Sicherheitsinteressen stelle, fortlaufend
unbeeindruckt sei, weshalb ihm nur mit den Mitteln des Strafvollzugs entgegen zu treten
sei. Dass der Antragsgegner daraus und aus dem Umstand der Einleitung eines neuerlichen
Strafverfahrens gegen den Antragsteller – 68 Js 640/08 – den Schluss gezogen hat, der
Antragsteller sei nicht gewillt, sich an Rechtsvorschriften zu halten und den von ihm
ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer bzw. Mitmenschen sei mit seiner
Ausweisung unter Anordnung des Sofortvollzugs zu begegnen, kann gerichtlicherseits nicht
beanstandet werden.
Zu sehen ist dabei, dass sich der Antragsteller ungeachtet der bei dem Unfallgeschehen im
Jahr 2004 erlittenen schwerwiegenden Verletzungen und trotz seiner achtmonatigen
Inhaftierung im Jahr 2005 sowie der ausdrücklichen Belehrung durch die früher zuständige
Ausländerbehörde nicht davon abhalten ließ, weitere einschlägige Straftaten zu begehen.
Auch das nach Bescheiderlass bekannt gewordene – noch nicht rechtskräftige – Urteil des
Amtsgerichts A-Stadt in der vorbezeichneten Strafsache bestätigt nachdrücklich die
Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners. Dort ist der Antragsteller wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichen Führen eines
Kraftfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsschutz (erneut) zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten verurteilt worden, wobei die zugrundeliegende Tat am 07.04.2008, das
heißt nur wenige Wochen nach der vorherigen Verurteilung, begangen wurde. Die
Formulierungen des Strafrichters in diesem Urteil – bei dem Antragsteller handele es sich
„um einen ignoranten, straßenverkehrsrechtlichen Intensivtäter“, er habe in der
Vergangenheit gezeigt, dass „staatliche Rechtsfolgenaussprüche ihn nicht ansatzweise
interessieren und er seinem Wunsch nach ungehinderter, motorisierter Fortbewegung vor
jedweden fremden Sicherheitsinteressen den Vorrang einräume“, das Fahren ohne
Fahrerlaubnis im Wiederholungsfall zeuge „von einer tief verwurzelten Fehleinstellung zu
straßenverkehrsrechtlichen Normen“ - unterstreichen deutlich die Annahme des
Antragsgegners, wonach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass
der Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens – wenn die Strafhaft verbüßt
oder verkürzt worden ist - erneut einschlägig straffällig werden wird mit der Folge
erheblicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Ebenso wenig ist rechtlich angreifbar, dass der Antragsgegner die privaten Belange des
Antragstellers demgegenüber für nachrangig hält. Zu Recht weist der Antragsgegner
darauf hin, dass der Antragsteller, dem besonderer Ausweisungsschutz nach § 56
AufenthG nicht zukommt, kaum über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, nur jeweils kurz
bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und immer wieder öffentliche Leistungen
bezogen hat. Von einer erfolgreichen Integration könne daher nicht ausgegangen werden;
demgegenüber sei eine erneute Integration in seinem Heimatland zwar nicht leicht, aber
auch nicht unmöglich. Seine Kinder seien zwischenzeitlich volljährig, gingen einer
Beschäftigung nach und seien von ihm nicht mehr abhängig. Sowohl seine Ehefrau als auch
seine Kinder, die alle die usbekische Staatsangehörigkeit besäßen, könnten ihn ohne
Weiteres in sein Herkunftsland begleiten oder dort zeitweise besuchen. Somit stünden § 55
Abs. 3 AufenthG, Art. 6 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) einer Ausweisung nicht entgegen. Diese Abwägung lässt auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass seine volljährige Tochter über eine
Einbürgerungszusicherung verfügt, und mit Blick auf Art. 8 EMRK, der neben dem
Familienleben auch die Achtung des Privatlebens fordert, keine Rechtsfehler zum Nachteil
des Antragstellers erkennen, zumal er dem nicht substantiiert entgegen tritt.
Die von dem Antragsteller betonte „Deutschstämmigkeit“ führt zu keiner anderen
Einschätzung, weil allein daraus ersichtlich keine schutzwürdigen Bindungen im
Bundesgebiet entstanden sind, die im Rahmen der Interessenabwägung durchgreifend zu
seinen Gunsten sprächen.
Die Ausweisung des Antragstellers ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil
sie ohne Befristung gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG verfügt wurde, sondern der
Antragsteller lediglich auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Befristungsantrag zu
stellen, verwiesen wurde. Die vorstehend geschilderte familiäre Situation des Antragstellers
ist nicht in einer Weise geprägt, dass über die Befristung der Ausweisung schon in der
angefochtenen Ausweisungsverfügung hätte entschieden werden müssen
vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.12.2005 – 2
W 28/05 -.
Erweist sich die Ausweisungsverfügung mithin als offensichtlich rechtmäßig, begegnet im
Weiteren auch die mit ihr verbundene und den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AufenthG
entsprechende Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Beschluss
Der Streitwert wird entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in
ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 EUR festgesetzt.