Urteil des VG Saarlouis vom 12.12.2007
VG Saarlouis: syrien, staatsangehörigkeit, ausreise, staatenlosigkeit, ausstellung, asylverfahren, eltern, aufenthaltserlaubnis, befragung, beweiswert
VG Saarlouis Urteil vom 12.12.2007, 10 K 31/07
Rechtsstellung der Makthumin in Syrien
Leitsätze
Bleiben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr weiter aufklärbare Zweifel an
der Behauptung der Antragsteller, dass ihre inzwischen verstorbenen Vorfahren
väterlicherseits aus Syrien stammen, zumindest ihr Geburts- und Aufenthaltsort unbekannt
ist, und kommt die ernsthafte Möglichkeit in Betracht, dass diese Vorfahren in der heutigen
Türkei geboren wurden und dort lebten und die türkische Staatsangehörigkeit besaßen,
muss im Hinblick darauf, dass das türkische Staatsangehörigkeitsrecht dem
Abstammungsprinzip und dem Vater folgt und der Nachweis der türkischen
Staatsangehörigkeit keiner Form unterliegt, mithin auch zeugenbeweislich geführt werden
kann, dem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG
der Erfolg versagt bleibt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und die Ausstellung von
Reiseausweisen gemäß Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtstellung von
Staatenlosen vom 28.09.1954-StlÜbk-.
Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) und 4). Sie sind eigenen Angaben
zufolge aus Syrien kommende kurdische Volkszugehörige yezidischer Religionszugehörigkeit
und in dem Ort Barzan im Kreis Hasakeh/Syrien geboren.
Sie reisten nach ihren Angaben Ende August/Anfang September 2000 als Asylbewerber
nach Deutschland ein. Im Asylverfahren machten sie geltend, sie seien staatenlos in ihrem
eigenen Land und würden dort nicht als syrische Staatsangehörige anerkannt. Die gegen
den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 28.09.2000 erhobene Klage wies das Gericht durch Urteil vom 08.11.2001, 2 K
73/01.A, mit der Begründung ab, dass die Kläger staatenlose Kurden aus Syrien seien und
Syrien aufgehört habe, das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Durch Beschluss
des OVG des Saarlandes vom 04.10.2002, 3 Q 1/02, wurde der Antrag auf Zulassung der
Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass für staatenlose kurdische Jeziden aus
Syrien der Schutz nach dem Staatenlosenübereinkommen von 1954 Vorrang vor dem
begehrten Asylrecht und Abschiebungsschutz habe und von der Ausländerbehörde
tatsächlich zu gewähren sei.
Die seitdem geduldeten Kläger beantragten mit Schreiben vom 05.06.2002 die Erteilung
von Aufenthaltsgenehmigungen sowie die Ausstellung von Reiseausweisen gemäß Art. 28
StlÜbk.
Mit Schreiben vom 03.07.2002 und vom 02.01.2003 wies der Beklagte die Kläger darauf
hin, dass die Problematik staatenloser Kurden aus Syrien inzwischen auf Bund-Länder-
Ebene erörtert werde und unabhängig davon Maßnahmen zur Identitätsfeststellung liefen.
Mit weiterem Schreiben vom 13.03.2003 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die
vorgetragenen Identitäten und insbesondere die behauptete Staatenlosigkeit ungeachtet
der nicht bindenden gerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 08.11.2001 zu überprüfen
seien, und stellte anheim, jegliche in ihrem Besitz befindliche Urkunden und sonstige
Identitätsnachweise vorzulegen.
Am 07.11.2005 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage.
Mit Schreiben vom 15.05.2006 forderte der Beklagte die Kläger auf,
- einen vollständigen und nachvollziehbaren Lebenslauf (einschließlich schulischer und
beruflicher Laufbahn) unter Angabe der jeweiligen Aufenthaltsorte vorzulegen,
- lückenlos die familiäre Herkunft unter Angabe der Namen und Wohnorte von Vätern und
Müttern sowie Großeltern darzulegen (Stammbaum),
- Name, Anschrift, Status und Staatangehörigkeit von ggfs in Deutschland lebenden
Angehörigen mitzuteilen,
- vorstehende Angaben insbesondere durch amtlich beglaubigte Urkunden (etwa Geburts-
und Heiratsurkunden, Auszüge aus Familien-, Ausländerregistern etc.) oder sonstige
Dokumente zu belegen bzw. substantiiert darzutun, warum derartige Unterlagen nicht
vorgelegt werden können.
Zur Vereinfachung wurden zwei Fragebögen zu Familienverhältnissen beigefügt.
Zur Begründung der Klage trugen die Kläger vor, dass an der Tatsache ihrer
Staatenlosigkeit keine Zweifel bestünden. An die entsprechenden Feststellungen im
Asylurteil seien Gericht und Verwaltung gebunden. Neue tatsächliche Umstände, die diese
Feststellung erschüttern könnten, seien nicht vorgetragen. Andernfalls könnten sie
Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Denn ihr Asylanspruch sei mit der tragenden
Begründung abgewiesen worden, dass sie staatenlos seien, demzufolge Syrien aufgehört
habe, das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Wären sie dagegen nicht staatenlos,
sondern syrische oder sonstige Staatsangehörige, hätte die Frage des Asylrechts bzw. der
Rückkehrmöglichkeiten in einen Drittstaat geprüft werden müssen. Ihnen könne auch nicht
vorgeworfen werden, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der
Staatsangehörigkeit nicht nachgekommen seien. Die Annahme, dass es sich bei ihnen
möglicherweise um türkische Staatsangehörige handele, sei völlig unbegründet. Die Türkei
würde Kurden jezidischer Glaubenszugehörigkeit aus Syrien, die dort bereits seit
Jahrzehnten oder länger ansässig seien, ohne Nachweis von türkischen Urkunden nicht als
eigene Staatsangehörige anerkennen. Zudem sprächen sie nur kurdisch, allenfalls noch
etwas arabisch, aber kein türkisch. Entgegen der Darstellung des Beklagten hätten sie zu
ihren Papieren auch nicht widersprüchlich vorgetragen.
Im Verlaufe des Klageverfahrens reichten die Kläger beim Beklagten die ausgefüllten
Fragebögen zu den Familienverhältnissen der Kläger zu 1) und 2) sowie den Lebenslauf
des Klägers zu 1) ein und legten im Weiteren eine undatierte Bestätigung nebst
Übersetzung vor, die nach ihren Angaben von einem syrischen Rechtsanwalt stamme.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse
zu erteilen und Reiseausweise nach Art. 28 des
Übereinkommens über die Rechtstellung von Staatenlosen
vom 28.09.1954 auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist vorgetragen, dass den verwaltungsgerichtlichen Asylentscheidungen
keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zukomme. Einen positiven Nachweis
ihrer Staatenlosigkeit hätten die Kläger bisher nicht erbracht. Ebenso wenig hätten sie
nähere Angaben über sich eventuell in Deutschland aufhaltende Familienangehörige
gemacht. Die unregistrierten Kurden, d.h., die sog. Maktumiin (oder Makthumin), geschätzt
ca. 75.000 Personen, zu denen die Kläger nach eigenem Vortrag zählten, würden zwar in
Syrien faktisch geduldet, seien aber aus syrischer Sicht rechtlich nicht existent. Bei ihnen
handele es sich nicht nur um zu verschiedenen Zeiten nach Syrien gekommene Flüchtlinge.
Auch Abkömmlinge aus Ehen zweier Maktumiin und Ehen eines Maktum und eines
Ausländers, der über den rot-orangenen Ausweis verfüge, mit einer syrischen
Staatsangehörigen unterfielen der Gruppe der unregistrierten Kurden. Diese Personen
würden in kein Geburtsregister eingetragen und erhielten für Fragen des
Identitätsnachweises grundsätzlich nur Bescheinigungen des örtlichen Dorfvorstehers,
deren Beweiswert gering sei. Bei den Maktumiin handele es sich insbesondere um Kurden
aus den Grenzgebieten zur Türkei und dem Nordirak. Bei dieser Gruppe könne es sich um
Staatenlose handeln. Meist sei eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit gegeben.
Es sei davon auszugehen, dass den Sicherheitskräften Personen aus dieser Gruppe in
erheblichem Umfang bekannt seien, der Zugriff aber ausbleibe, insbesondere wenn die
Person bereits seit mehreren Jahren in Syrien lebe. Allerdings bestehe das Risiko, dass
unvermittelt eine Festnahme erfolge. Nach einer unbestimmte Zeit andauernden Haft
würden sie aufgrund einer bereits seit Mitte 1993 bestehenden trilateralen
Auslieferungsvereinbarung zwischen Syrien, der Türkei und dem Iran in ihre Heimatländer
zurückgeschoben. Der syrische Staat achte darauf, dass die Anzahl dieser Personen
insgesamt nicht zunehme. Auch nach einer Einschätzung des Orient-Institutes vom
01.10.2001 handele es sich bei dieser Personengruppe ausnahmslos um Staatsangehörige
anderer Länder. Auch die Kläger selbst hätten es bisher nicht ausschließen können, eine
andere Staatsangehörigkeit zu besitzen und hätten sich zur Frage dieser
Staatsangehörigkeit und der Begründung ihres Aufenthalts in Syrien bis dato nicht
geäußert. Zudem seien im Vortrag der Kläger erhebliche, ihre Lebensumstände
betreffende Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen, so zur Frage der vorgelegten
Personalpapiere und zum Recht auf Landbesitz. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die Vorfahren der Kläger, insbesondere der Vater des Klägers zu 1), die türkische
Staatsangehörigkeit gehabt hätten, so dass nach dem dem türkischen
Staatsangehörigkeitsrecht zugrunde liegenden Abstammungsprinzip auch deren
Nachfahren türkische Staatsangehörige seien. Denn sowohl das frühere als auch das
geltende türkische Staatsangehörigkeitsgesetz bestimme, dass Kinder, die innerhalb oder
außerhalb der Türkei von einer türkischen Mutter geboren würden oder von einem
türkischen Vater abstammten, von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit besäßen.
In diesem Zusammenhang sei auch zu sehen, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der
syrischen Kurden (ca. 90 %) syrische Staatsangehörige seien, die von den syrischen
Staatsorganen wie ganz normale syrische Staatsbürger mit allen ihnen zustehenden
Rechten und Pflichten behandelt würden. Nach dem geltend gemachten Aufenthaltszweck
komme eine Aufenthaltserlaubnis allein nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Danach
dürfe diese nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise
gehindert sei, was nicht der Fall sei, wenn er mögliche und zumutbare
Mitwirkungshandlungen zur Beseitigung dieses Hindernisses verweigere oder unterlasse.
Mitwirkungshandlungen zur Klärung der Identität seien bei ernstlichen Zweifeln geboten.
Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei das Verhalten des Ausländers
in den asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren maßgeblich sei. Einem ausreisepflichtigen
Ausländer sei es grundsätzlich zumutbar, ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung von
Dokumenten aus seinem Herkunftsstaat zu unternehmen und hierfür gegebenenfalls selbst
einen dort ansässigen Rechtsanwalt oder Familienangehörige zu beauftragen. Dies gelte
auch für die als Ausländer registrierten Kurden. Eine nähere Klärung von Status und
Staatsangehörigkeit insbesondere der unregistrierten Kurden (Maktumiin) erfordere
hingegen qualifizierte Angaben der Betroffenen zu ihren Vorfahren (Stammbaum der Eltern
und Großeltern, insbesondere der männlichen Linie), deren Status, Geburts- und
Aufenthaltsorte, Registerorte und -nummern sowie die Vorlage von Dokumenten
(insbesondere behördliche Bescheinigungen betreffend die Vorfahren). Deshalb müssten
die Kläger, wie mit Schreiben vom 15.05.2006 aufgefordert, beweisen, dass sie
tatsächlich in Syrien ansässig gewesen und dort nicht als Staatsangehörige anerkannt
worden seien. Insoweit beriefen sie sich nämlich auf einen Sonderfall, da die deutlich
überwiegende Zahl der in Syrien ansässigen Kurden dort als Staatsbürger anerkannt sei.
Insoweit obliege ihnen die materielle Beweislast. Eine Beweisnot sei erst dann
anzunehmen, wenn trotz eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien
Vortrags und unter Beachtung der nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehenden
Mitwirkungspflichten das Fehlen der syrischen oder einer anderen Staatsangehörigkeit nicht
belegt werden könne. Nach diesen Grundsätzen scheide die Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus. Ebenso wenig lägen die
Voraussetzungen nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk vor, da die Kläger ihre Staatenlosigkeit nicht
nachgewiesen hätten. Dieses Übereinkommen sei nur auf Personen anwendbar, die kein
Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansehe, also nur auf solche, die de
jure staatenlos seien. Die Staatenlosigkeit müsse mithin im Rechtssinne und nicht bloß
tatsächlich bestehen. Die Erteilung von Reiseausweisen scheitere auch daran, dass die
Kläger sich mangels Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig in Deutschland aufhielten. Eine
andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus Art. 28 Abs. 2 StlÜbk, wonach die
Ausländerbehörde jedem in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen
Reiseausweis ausstellen könne. Zweck dieser Vorschrift sei es, auch Staatenlosen, die sich
im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates befänden, ohne zum Daueraufenthalt berechtigt zu
sein, in die Lage zu versetzen, sich auszuweisen und von dem Recht der Freizügigkeit auch
durch Ausreise und anschließenden Wiedereinreise Gebrauch zu machen. Gerade dies liefe
aber dem Zweck der den Klägern erteilten Duldungen zuwider. Zudem scheitere die
Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk am fehlenden Nachweis der
Staatenlosigkeit.
Durch Beschluss vom 22.12.2005, 5 F 35/05, stellte die damals zuständige 5. Kammer
des VG des Saarlandes ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein und
bewilligte durch weiteren Beschluss vom 12.04.2006 den Klägern Prozesskostenhilfe.
Die Kammer hat die Kläger zu 1) und 2) zu ihren Familienverhältnissen informatorisch
befragt und hierüber auch Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., H.-B., geb.
A., und A. gemäß Beweisbeschlüssen vom 14.11.2007 und 12.12.2007. Wegen des
Ergebnisses der informatorischen Befragung der Kläger zu 1) und 2) und der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.11. und 12.12.2007 Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die
Verfahrensakte 2 K 73/01.A, die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten
sowie die in den Sitzungsniederschriften vom 14.11. und 12.12.2007 im Einzelnen
bezeichneten Dokumente und Erkenntnisquellen verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 42 Abs. 1 Abs. 2, 44 VwGO zulässig,
insbesondere steht der Zulässigkeit das Fehlen ablehnender Bescheide gemäß § 75 Satz 1
VwGO nicht entgegen, weil der Beklagte über den mit Schreiben vom 05.06.2002
gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und Ausstellung eines
Reiseausweises nach Art. 28 StlÜbk ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden
hat.
In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.
Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen und Ausstellung von Reiseausweisen nach Art. 28 StlÜbk zu.
Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich ein solcher Anspruch nicht schon daraus,
dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes in dem im Asylverfahren der Kläger
ergangenen Urteil vom 08.11.2001, 2 K 73/01.A, davon ausgegangen ist, dass die Kläger
staatenlos seien. An diese Feststellungen ist der Beklagte nicht gebunden. Dies folgt schon
daraus, dass die fraglichen Feststellungen nur eine Vorfrage für die Entscheidung betrafen,
dass die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben, und
demzufolge auch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem scheitert eine
Bindungswirkung auch daran, dass der Beklagte in diesem Asylverfahren nicht beteiligt war.
Ebenso wenig steht den Klägern der streitgegenständliche Anspruch aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten zu. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage ist
insoweit nicht erkennbar und wird von den Klägern auch nicht aufgezeigt.
Der mit der Klage verfolgte Anspruch ergibt sich im Weiteren nicht aus den Bestimmungen
des Aufenthaltsgesetzes und des Übereinkommens über die Rechtstellung von
Staatenlosen vom 28.09.1954.
Anspruchsgrundlage für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu dem von den Klägern
verfolgten Aufenthaltszweck ist nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am
01.01.2005 allein § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der
vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit
nicht zu rechnen ist. Dabei erfasst der Begriff der Ausreise in Satz 1 sowohl die
Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise, setzt also voraus, dass der Ausländer auch
nicht freiwillig ausreisen kann.
Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Februar 2006, § 25
AufenthG, Rdnr. 92
Die Ausreise muss aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein, wobei es
nicht auf das Verlassen Deutschlands, sondern auf die Einreise in einen anderen Staat (in
erster Linie den Heimatstaat) und die Möglichkeit des dortigen Verbleibs ankommt.
Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 25 AufenthG,
Rdnr. 33
Das Hindernis muss auf absehbare Zeit bestehen, d.h. es muss eine Prognose darüber
getroffen werden, ob mit einem Wegfall in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Vgl. Renner, wie vor, Rdnr. 35
Im Weiteren darf nach Satz 3 die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der
Ausländer unverschuldet an der Ausreise verhindert ist. Satz 4 nennt beispielhaft Fälle, in
denen ein Verschulden des Ausländers immer vorliegt, nämlich wenn dieser falsche
Angaben macht oder über seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder
zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Der Begriff
des Verschuldens setzt danach ein dem Ausländer zurechenbares, d.h. vorwerfbares
Verhalten voraus. Diesem obliegt, alle bei den Behörden des Heimatstaates erforderlichen
und zumutbaren Handlungen vorzunehmen, um die Ausreise zu ermöglichen. Dabei sind
grundsätzlich alle Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder
Abschiebung notwendigen Dokuments notwendig sind und nur vom Ausländer persönlich
vorgenommen werden können, wie z.B. das Ausfüllen von Antragsformularen oder die
Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretungen. Unzumutbar ist
eine Mitwirkungshandlung allenfalls dann, wenn sie angesichts der bisherigen Bemühungen
des Ausländers offensichtlich aussichtslos ist.
Vgl. Hailbronner, wie vor, Rdnr. 105 ff.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze wären die Kläger, die gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG
vollziehbar ausreisepflichtig sind, an der Ausreise unverschuldet verhindert, wenn sie
staatenlos wären und daher weder in ihrem ursprünglichen Herkunftsland Syrien noch in
einem anderen Staat Aufnahme und Aufenthalt finden könnten. Hiervon kann indes nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.
Allerdings spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand vieles dafür, dass die Kläger nicht die
Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates Syrien besitzen.
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen
vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik
Syrien vom 26.02.2007 und 17.03.2006
gibt es neben einer Gruppe von Kurden, die im Jahre 1962 ausgebürgert wurden und in
einem eigenen Personenstandsregister als Ausländer registriert sind, die Gruppe der sog.
Makthumin (arabisch für „verborgen“, „verdeckt“), zumeist staatenlose Kurden. Für den
syrischen Staat existiert diese Gruppe nicht. Sie haben keinerlei Rechte, werden behördlich
nicht erfasst und erhalten keinerlei staatliche Dokumente. Gegen ein geringes Entgelt
können sie lediglich eine sog. weiße Identitätsbescheinigung des Mukhtars (Ortsvorstehers)
erhalten; da diese Bescheinigungen bei entsprechender Bezahlung von vielen
Ortsvorstehern jedoch bewusst inhaltlich falsch ausgestellt werden, kommt ihnen keinerlei
Beweiswert zu. Die Makhtumin dürfen in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten
jedoch auch hier keine Abschlusszeugnisse; der Besuch weiterführender Schulen oder der
Universität ist ihnen ebenso wenig möglich wie eine Berufsausbildung, die Ablegung einer
Führerscheinprüfung oder die Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Kinder
eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Makhtumin, da in Syrien
Staatsangehörigkeitsfragen allein vom Status des Vaters abgeleitet werden. So kann auch
das Kind einer Syrerin oder einer offiziell registrierten Ausländerin diesem völlig rechtlosen
Personenkreis angehören.
Vorliegend hält es die Kammer nach dem sich derzeit darstellenden Sachstand für sehr
wahrscheinlich, dass die Kläger der Gruppe der Makhtumin angehören. Dies ergibt sich
insbesondere aus ihrem Vorbringen im Asylverfahren, vor allem bei ihrer Anhörung durch
das Bundesamt. Dort haben sie jedenfalls in der Sache substantiiert und nachvollziehbar
dargelegt, dass ihnen von den syrischen Behörden keine Papiere ausgestellt worden seien
und sie nie eine Schule besucht hätten. Auch das vorgetragene Verfolgungsschicksal,
wonach die Klägerin zu 1) und ihre Schwester, die Zeugin H.-B., von Arabern belästigt
worden seien, diese Schwester zur Einheirat in eine arabische Familie gedrängt worden sei
und die Kläger als Jeziden insgesamt recht- und schutzlos der Willkür ihrer arabischen
Nachbarn ausgesetzt gewesen seien, ist ungeachtet seiner Asylrelevanz und einigen
Unstimmigkeiten hinsichtlich der Umstände ihrer Reise nach Deutschland jedenfalls in der
Sache schlüssig und nachvollziehbar. Es stimmt auch mit den Angaben der Schwester der
Klägerin zu 1) in deren Asylverfahren (Bundesamts-Az: 2 592 761 – 499) in den
Kernaussagen überein. Soweit der Beklagte im Vorbringen der Kläger hinsichtlich der Frage
der vorgelegten Personalpapiere und zum Recht auf Landbesitz Widersprüche sieht,
leuchtet seine Argumentation nicht ein. Ebenso wenig vermag der Beklagte mit seinen
Einwendungen durchzudringen, dass die Kläger bislang keine Dokumente über ihren Status
in Syrien vorgelegt haben. Wenn nämlich die Kläger, wofür, wie dargelegt, nach
derzeitigem Sachstand vieles spricht, Makhtumin sind und damit keine Papiere haben, nicht
registriert und insgesamt aus syrischer Sicht rechtlich nicht existent sind, ist es ihnen
schlechterdings nicht möglich, irgend welche syrischen Urkunden oder Dokumente über
ihre Identität vorzulegen. Zu denken wäre allenfalls daran, dass die Kläger eine
Bescheinigung ihres Dorfvorstehers besorgen könnten. Da einem solchen Dokument aber,
wie dargelegt, ohnehin kein Beweiswert zukommt, führte dies im Ergebnis nicht weiter.
Insgesamt weisen die derzeitigen Erkenntnisse darauf hin, dass die Kläger in Syrien als
Makhtumin behandelt wurden. Diesen Sachverhalt stellt offensichtlich auch der Beklagte in
seiner Klageerwiderung nicht mehr in Abrede.
Dies bedeutete aber zugleich, dass die Kläger, was das Gericht im Asylverfahren ebenfalls
überzeugend dargelegt hat, die Duldung ihres Aufenthalts in Syrien verloren haben und aller
Voraussicht nach nicht dorthin zurückkehren können. Dies gilt umso mehr, als die Kläger
nach ihren Angaben Syrien ohne Erlaubnis der dortigen Behörden verlassen haben.
Die Kammer vermochte sich jedoch nicht davon zu überzeugen, dass die Kläger nicht die
türkische Staatsangehörigkeit haben oder diese unter zumutbaren Mitwirkungshandlungen
erlangen können. In diesem Fall wäre die Türkei auch verpflichtet, ihnen die Einreise und
den Aufenthalt in diesem Land zu gewähren.
Allerdings ergeben sich allein auf der Grundlage des Vortrags der Kläger keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihre Vorfahren aus der Türkei stammen könnten. So haben die
Kläger in den von ihnen ausgefüllten Fragebögen angegeben, dass der Vater der Klägerin
zu 1), Djamil A., und der Vater des Klägers zu 2), Baschar A., in den Jahren 1926 bzw.
1920 jeweils in dem syrischen Ort Ras El Ain geboren worden seien, und dass sie zu dem
gemeinsamen Vater ihrer Väter, den sie lediglich mit dem Namen A. bezeichneten, keine
Angaben zu Geburtsort und Geburtstag machen könnten. Diese Angaben haben die Kläger
auch bei ihrer informatorischen Befragung durch die Kammer in der mündlichen
Verhandlung vom 14.11.2007 im Wesentlichen so bestätigt, wobei sie hierbei ergänzend
angegeben haben, dass ihre gemeinsamen Großeltern väterlicherseits ihrer Erinnerung
nach immer in Ras El Ain gelebt hätten. In unvereinbarem Gegensatz dazu hat jedoch der
Zeuge A., der ein Cousin der Kläger zu 1) und 2) ist, am 24.07.2003 bei der für ihn
zuständigen Ausländerbehörde angegeben, dass sein Vater Suleiman, der der Bruder des
Vaters des Klägers zu 2) sei, ebenso wie der Vater des Klägers zu 2) sowie der Großvater
mit Nachnamen Demirel hießen, wobei der Großvater in der Türkei geboren sei und immer
dort gelebt habe, während der Vater des Zeugen sowie der Vater des Klägers zu 2) zwar
in der Türkei geboren, dann aber – der Vater des Zeugen zwischen 1945 und 1950 – nach
Syrien ausgewandert seien. Jedenfalls diesen Ausführungen ist der Zeuge auch bei einer
weiteren Vorsprache bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde am 16.01.2006, bei
der es ebenfalls gerade um die Klärung auch seiner Familienverhältnisse gegangen ist,
nicht entgegen getreten. Zwar hat der Zeuge A. bei seiner zeugenschaftlichen
Vernehmung durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2002 entgegen
seinen früheren Angaben bekundet, dass sein eigener Vater mit Nachnamen A., nicht
Demirel, heiße und in Syrien geboren sei, und im Weiteren auch die Angaben der Kläger zu
1) und 2) zu Namen und Geburts- und Aufenthaltsorten ihrer Väter bestätigt. Die Kammer
konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge in der mündlichen
Verhandlung nunmehr die Wahrheit gesagt hat. Auch wenn bei den Vorsprachen des
Zeugen A. bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde am 24.07.2003 und 16.01.2006
keine förmliche Niederschrift über die Angaben des Zeugen gemacht wurde und der Zeuge
diese Angaben auch nicht selbst unterschrieben hat, so muss doch Beachtung finden, dass
die damaligen Erklärungen des Zeugen von der für Ausländer fachzuständigen und daher
im Umgang und in der Befragung von Angehörigen dieses Personenkreises besonders
erfahrenen Behörde entgegengenommen wurden, es dabei gerade um die Klärung von
persönlichen und familiären Verhältnissen ging, bei denen es entscheidend auf Namen,
Geburts- und Aufenthaltsorte ankam, und zudem nach Angaben des Zeugen bei diesen
Besprechungen ein Dolmetscher zugegen war. Angesichts der Art, der Vielzahl und der
Schwere der Widersprüche hält es die Kammer für sehr unwahrscheinlich, dass die
Abweichungen der Angaben des Zeugen vor der Ausländerbehörde gegenüber seiner
Aussage als Zeuge vor der Kammer allesamt auf Missverständnissen oder
Dolmetscherfehlern beruhen sollten. Damit ist für das Gericht nicht erwiesen, dass die
Angaben der Kläger zur Herkunft ihrer Vorfahren den Tatsachen entsprechen. Die Kammer
sieht auch keine Möglichkeit, diese Umstände weiter aufzuklären. Verhielte es sich aber so,
wie der Zeuge A. am 24.07.2003 und 16.01.2006 gegenüber der für ihn zuständigen
Ausländerbehörde erklärt hat, dass also jedenfalls der Vater des Kläger zu 2) – von dem
Vater der Klägerin zu 1) war damals nicht die Rede - und auch der gemeinsame Großvater
väterlicherseits in der Türkei geboren worden sind, bestünde die ernsthafte Möglichkeit,
dass diese die türkische Staatsangehörigkeit besaßen und, da das türkische
Staatsangehörigkeitsrecht dem Abstammungsprinzip nach dem Vater folgt, an die Kläger
weitergegeben haben. Da gemäß Art. 38 Satz 1 des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964
vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht, September 2003, Seite 16
der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit keiner Form unterliegt, mithin auch
zeugenbeweislich geführt werden kann, käme durchaus in Betracht, dass die Kläger von
den türkischen Auslandsbehörden auch entsprechende Ausweispapiere ausgestellt
bekommen. Nach Sachlage ist bislang nicht einmal ein entsprechender Versuch
unternommen worden. Die nach alledem gegebene Nichterweislichkeit der Staatenlosigkeit
der Kläger muss aber zu ihren Lasten als Anspruchsteller gehen. Damit liegen die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25
Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
Daraus folgt zugleich, dass die Kläger auch nicht die Ausstellung von Reiseausweisen nach
dem Staatenlosenübereinkommen verlangen können.
Gemäß Art. 1 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtstellung von Staatenlosen vom
28.09.1954 (Gesetz vom 12.04.1976, BGBl. II, 473) in Kraft getreten am 24.01.1977
(Bekanntmachung vom 10.02.1977, BGBl. II, 235) stellen die Vertragsstaaten den
Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die
ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende
Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Staatenlos ist gemäß Art. 1 Abs. 1 StlÜbk eine Person, die kein Staat aufgrund seines
Rechts als Staatenlosen ansieht.
Vorliegend kann aber aus den dargelegten Gründen gerade nicht festgestellt werden, dass
die Türkei die Kläger nicht als ihre Staatsangehörigen ansieht. Damit sind die
Voraussetzungen einer Staatenlosigkeit der Kläger im Sinne von Art. 1 Abs. 2 StlÜbk zum
derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt, so dass auch kein Anspruch auf Ausstellung von
Staatenlosenausweisen besteht.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf (4 x 10.000.- Euro =) 40.000.- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52
Abs. 2 GKG).