Urteil des VG Saarlouis vom 05.05.2008
VG Saarlouis: waffen und munition, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, vollziehung, behörde, grobe fahrlässigkeit, aufschiebende wirkung, körperverletzung, erlass
VG Saarlouis Beschluß vom 5.5.2008, 5 L 344/08
Eilrechtsschutz gegen die Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheines und den Widerruf der
Waffenbesitzkarte
Leitsätze
1. Bei der Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheines und dem Widerruf der
Waffenbesitzkarte handelt es sich um sog. "typische Interessenlagen", bei denen das
besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des
Verwaltungsaktes zusammenfallen.
2. Die rechtskräftige Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen fahrlässiger Körperverletzung
bei einem "Jagdunfall" rechtfertigt im Regelfall die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines
und den Widerruf der Waffenbesitzkarte.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 7.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der derzeit 24 Jahre alte Antragsteller wendet sich gegen einen auf der Grundlage des
Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit dem Saarländischen Jagdgesetz, dem Waffengesetz
und der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes ergangenen Bescheid, mit dem
ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs der Jagdschein für ungültig erklärt und die
Waffenbesitzkarte widerrufen wurden und er verpflichtet wurde, die Jagdscheinhefte der
unteren Jagdbehörde binnen 8 Tagen zurückzugeben, die in der Waffenbesitzkarte
aufgeführten Waffen nebst Munition binnen zwei Monaten einem Berechtigten zu
überlassen oder sie unbrauchbar zu machen und das nachzuweisen sowie eine Sperrfrist
für die Wiedererteilung des Jagdscheines bis zum 12.06.2012 festgesetzt wurde und ihm
für den Fall der Nichtbefolgung hinsichtlich der Waffen nebst Munition die Sicherstellung
angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Abgabe der
Jagdscheinhefte ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht und zugleich festgesetzt
wurde.
I.
Dem seinerzeit 16 Jahre alten Antragsteller wurden am 24.08.1999 der Jagdschein Nr. …
und die Waffenbesitzkarte Nr. ... erteilt. Seit Juli 2004 ist er Jagdausübungsberechtigter im
gemeinschaftlichen Jagdbezirk N.
Am 04.10.2004 befand sich der Antragsteller ausweislich des Urteils des Landgerichts S.
vom 31.10.2006 gegen 16.00 Uhr als jagdausübungsberechtigter Jagdpächter zusammen
mit seinem seinerzeit väterlichen Freund, Herrn R., auf einer gemeinsamen Jagd. Die
Begehung erfolgte zur weiteren Ausbildung des Hundes des Herrn R. und zur Hasenjagd.
Vereinbarungsgemäß bewegten sich die beiden Herren parallel einer mit Buschwerk
überzogenen Böschung, als der Antragsteller in niedrigem Buschwerk einen Hasen sah.
Ohne Sicht auf das weitere Gelände und ohne Sicht auf Herrn R. schoss der Antragsteller
mit seiner Bockdoppelflinte in Richtung des Hasen und verletzte dabei Herrn R. schwer; er
erlitt Schussverletzungen am Auge, Hals und im Brustbereich. Der linke Augapfel wurde
derart beschädigt, dass er operativ mit Silikon aufgefüllt werden musste, das bei einer
späteren Operation wieder entfernt wurde. Die Sehkraft des Auges reicht nur noch für 1
m. Infolge der Kehlkopfverletzung erlitt Herr R. Sprachstörungen. Weitere Schrotteile
befinden sich noch in dessen Körper.
Nach Einschätzung des Landesjägermeisters im Schreiben an den Stadtverband S. vom
23.12.2004 hat der Antragsteller den Jagdunfall grob fahrlässig verursacht, weil er in
Richtung von Herrn R. schoss, obwohl er gewusst habe, dass dieser sich parallel zu ihm
bewegt habe. Zudem habe sich in Verlängerung der Schussrichtung eine Brotfabrik
befunden, so dass ein Schuss dorthin unzulässig gewesen sei. Damit lägen die
Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG (leichtfertige Verwendung von Schusswaffen)
vor.
Der seinerzeit zuständige Stadtverband S. behielt den Jahresjagdschein des Antragstellers
am 09.02.2005 mit dem Hinweis ein, dass dieser nicht verlängert und der erteilte
Jagdschein eingezogen werde. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines
damaligen Bevollmächtigten am 15.02.2005 Widerspruch: Zwingende
Unzuverlässigkeitsgründe lägen nicht vor. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft
ergebe sich nicht, dass er leichtfertig (= grob fahrlässig) gehandelt habe.
Am 16.03.2005 fand eine Besprechung beim Stadtverband statt, die zu folgendem
Ergebnis führte: Da die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft nicht vorliege, könne
derzeit nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Da das Jagdpachtverhältnis
erlösche, wenn der Antragsteller ab 01.04.2005 keinen gültigen Jagdschein habe, wurde
dieser für ein Jahr verlängert. Im Falle einer Verurteilung (60 Tagessätze oder grobe
Fahrlässigkeit) seien Jagdschein und Waffenbesitzkarte sofort zu widerrufen.
Am 19.08.2005 wurde der Antragsteller von der Staatsanwaltschaft S. wegen fahrlässiger
Körperverletzung beim Amtsgericht –Strafrichter – in A-Stadt angeklagt.
Mit Urteil des Amtsgerichts – Strafrichters – A-Stadt vom 03.07.2006 wurde der
Antragsteller gemäß § 59 StGB verwarnt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde
dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben.
Mit diesem Urteil des Landgerichts S. vom 31.10.2006 wurde der Antragsteller wegen
fahrlässiger Körperverletzung bei Ausübung der Jagd zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. In den Urteilsgründen heißt es u.a., bei der
Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht vorbestraft sei und
den Sachverhalt einräume, bei dem es sich nach dessen Schilderung um eine
Aneinanderreihung unglücklicher Zufälle handele. Zu dessen Lasten sei zu werten, dass er
seine Sorgfaltspflichten als Jäger in erheblichem Maße verletzt habe; mit der
Staatsanwaltschaft werte das Gericht das Verhalten des Antragstellers als leichtfertig.
Gegen den Antragsteller sprächen auch die schweren bleibenden Folgen beim
Geschädigten und Nebenkläger, dessen Erwerbsfähigkeit auf Dauer um 30 % gemindert
sei und der, wie auch der Antragsteller, jetzt nicht mehr zur Jagd gehen könne. Der
Antragsteller habe vorgetragen, dass er bei einer Verurteilung von über 60 Tagessätzen die
Waffenbesitzkarte und den Pachtvertrag verliere; außerdem sei seine Stellung als Meister
im Betrieb gefährdet. Ungeachtet dieser Folgen, deren Eintreten sich der Antragsteller
selbst zuzuschreiben habe, reiche die Verwarnung durch das Amtsgericht nicht aus, um
dem strafrechtlich relevanten Geschehen gerecht zu werden. Die Kammer habe nicht den
Eindruck, dass der Antragsteller von dem Schicksal des Geschädigten tief getroffen sei und
vielmehr seine Belange nach wie vor an erste Stelle setzte. Andere Personen würden nach
einem solchen Geschehen keine Waffe mehr in die Hand nehmen. Das größte Problem des
Antragstellers sei indessen die Sorge um seine Waffenbesitzkarte und seine Jagdpacht.
Mit Bescheid vom 30.11.2006 untersagte der Stadtverband S. dem Antragsteller unter
Anordnung des Sofortvollzuges aufgrund der §§ 41, 45, 46, 5 WaffG und § 18 BJG mit
sofortiger Wirkung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen, Munition
und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung einschließlich erlaubnisfreier Schusswaffen,
widerrief die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und zog sie ein und ordnete die
Sicherstellung aller Waffen und Munition im Besitz des Antragstellers an. Zur Begründung
stützte er sich auf den Regelversagungsgrund wegen der Verurteilung zu 90 Tagessätzen.
Zwischenzeitlich war der Antragsteller zum 30.10.2006 von S. nach A-Stadt und damit in
den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners umgezogen. Nachdem sich herausgestellt
hatte, dass der Antragsteller gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt hatte,
hob der Stadtverband seinen Bescheid vom 30.11.2006 aufgrund des Widerspruchs des
Antragstellers am 22.12.2006 auf.
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts S. vom 31.10.2006
wurde vom Saarländischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13.06.2007 als
offensichtlich unbegründet verworfen.
Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners vom 30.10.2007 kam dieser
aufgrund einer internen Besprechung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 41
BJG für eine Einziehung des am 28.03.2007 bis zum 31.03.2008 verlängerten
Jagdscheines nicht vorlägen, weil die rechtskräftige Verurteilung nach § 229 StGB kein
Entziehungsgrund im Sinne dieser Vorschrift sei. Bei der Antragstellung zur Verlängerung
des Jagdscheines im Frühjahr 2008 werde geprüft, ob ein Versagungsgrund nach § 17 BJG
vorliege.
Anfang März 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige,
ihm nach den jagdrechtlichen Vorschriften die Verlängerung des Jagdscheines zu versagen
bzw. diesen einzuziehen und die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen sowie die in
seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition einzuziehen, nachdem er seit dem
13.06.2007 rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 229, 230 StGB
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei, und gab ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 28.03.2008 verfügte der Antragsgegner
sodann:
1. Mit Zugang dieses Bescheides wird der Jagdschein Nr. …, ausgestellt am
24.08.1999 von der unteren Jagdbehörde des Stadtverbandes S. und verlängert
durch den Jagdschein Nr. …, ausgestellt durch die untere Jagdbehörde des
Kreises am 28.03.2007, gemäß § 18 BJG für ungültig erklärt.
2. Die Jagdscheinhefte Nr. der unteren Jagdbehörde des Stadtverbandes sowie
Nr. … der unteren Jagdbehörde des Kreises sind innerhalb von 8 Tagen nach
Zustellung dieses Bescheides an die untere Jagdbehörde des Kreises
zurückzugeben.
3. Mit Zugang dieses Bescheides wird eine Sperrfrist gem. § 14 Abs. 3 SJG für
die Wiedererteilung des Jagdscheines bis zum 12.06.2012 festgesetzt.
4. Mit Zugang dieses Bescheides wird die Ihnen erteilte Waffenbesitzkarte Nr.
…, ausgestellt am 24.08.1999 durch den Stadtverband S. widerrufen.
5. Die in der vorgenannten Waffenbesitzkarte aufgeführten Waffen, und zwar
Waffenart
Kaliber
Hersteller
Hersteller-Nr.
a) Drilling
16/70
Sauer & Sohn F 19.371
16/70
7 x 65 R
b) Bockdoppelflinte 12/70
Beretta
E 20.098 B
12/70
6861
c) Repetierbüchse 9,3 x 62 Heym SR 20 N 32.045
sowie die sich in Ihrem Besitz befindliche Munition sind innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides einem
Berechtigten zu überlassen oder nach den Vorschriften des WaffG
unbrauchbar zu machen.
6. Die Waffenbesitzkarte Nr. … ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach
Zustellung dieses Bescheides zur Austragung der unter Ziffer 5 genannten
Waffen bei Überlassung an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung
vorzulegen, wobei bei einer Unbrauchbarmachung ein entsprechender Nachweis
vorzulegen ist.
7. Für den Fall der Nichtbefolgung des Bescheides hinsichtlich der Ziffer 5 wird
gem. § 46 Abs. 2 WaffG die Sicherstellung der unter Ziffer 5, Buchstaben a) bis
c) genannten Schusswaffen sowie der dazugehörigen Munition angeordnet.
Für den Fall, dass der Antragsteller der unter Ziffer 2 des Bescheides verlangten Rückgabe
der Jagdscheinhefte in der genannten Frist nicht nachkomme, drohte der Antragsgegner
ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an, das er zugleich (aufschiebend bedingt)
festsetzte.
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung
hinsichtlich der Anordnungen in den Ziffern 1 – 7 des Bescheides an. Die Anordnung des
Sofortvollzugs wurde mit dem öffentlichen Interesse begründet, dass der Antragsteller
durch sein Verhalten im Umgang mit Waffen und Munition gezeigt habe, dass er die dafür
erforderliche Sorgfalt und Zuverlässigkeit nicht besitze.
Zur Begründung in der Sache stützte sich der Antragsgegner auf § 18 BJG, nach dem die
Behörde in den Fällen des § 17 verpflichtet sei, den Jagdschein für ungültig zu erklären und
einzuziehen, wenn Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheines begründeten, erst nach
Erteilung des Jagdscheines einträten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt habe,
bekannt würden. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG besäßen Personen die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder
Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendeten. Die erforderliche Zuverlässigkeit
besäßen gemäß § 17 Abs. 4 Buchstabe d) BJG weiterhin in der Regel solche Personen
nicht, die wegen einer fahrlässigen Tat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen,
Munition oder Sprengstoff rechtskräftig verurteilt sind, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Beide
Tatbestände habe der Antragsteller erfüllt. Die Vereinigung der Jäger sei gemäß § 48 Abs. 5
SJG angehört worden und habe mit Schreiben vom 11.03.2008 der Einziehung des
Jagdscheines zugestimmt. Nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG könne die Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer
Wirkung untersagt werden, wenn Tatsachen, insbesondere das bisherige Verhalten,
körperliche oder geistige Mängel des Inhabers die Annahme rechtfertigten, dass diese
Gegenstände missbräuchlich oder leichtfertig verwendet würden. Nach § 45 Abs. 2 WaffG
seien Erlaubnisse oder Zulassungen nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich
Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung dafür sei die
auf Tatsachen begründete Annahme voraussichtlich missbräuchlicher Verwendung von
Schusswaffen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG besäßen Personen in der Regel nicht die
erforderliche Zuverlässigkeit, die wegen einer fahrlässigen Straftat in Zusammenhang mit
Waffen, Munition oder Sprengstoff zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe
von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien.
Besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung begründen könnten,
seien nicht ersichtlich. Die Tatumstände der vom Antragsteller begangenen fahrlässigen
Körperverletzung seien nicht untypisch und zeigten den sorglosen Umgang mit einer
Schusswaffe. Die Sicherstellungsanordnung der Waffen und Munition ergebe sich aus § 46
Abs. 2 WaffG.
Gegen den ihm am 31.03.2008 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am
07.04.2008 bei der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben und sich zur Begründung auf
die Gründe in dem zugleich bei Gericht gestellten Eilantrag gestützt.
Mit dem bei Gericht am 07.04.2008 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid macht er primär
geltend, die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs genüge nicht den
Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Es handele sich um eine pauschale Begründung,
die nicht auf den Einzelfall bezogen sei. Gerade weil der Vorfall vier Jahre zurückliege, hätte
es einer besonderen Begründung für eine Gefährdung durch den Antragsteller bedurft.
Obwohl die untere Jagdbehörde aufgrund der Meldung von Herrn R. seit April 2004
Kenntnis vom Jagdunfall gehabt habe, habe sie keine Veranlassung dazu gesehen, in der
Angelegenheit irgendwie tätig zu werden. Erst vier Jahre nach dem Vorfall und 10 Monate
nach dem Beschluss des OLG sei die untere Jagdbehörde tätig geworden. Deshalb sei die
Rechtmäßigkeit insbesondere der Ermessensentscheidung im Widerspruchsverfahren zu
prüfen. In den vier Jahren seit dem Jagdunfall sei die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht
bezweifelt worden. Er habe auch weiterhin gejagt und es sei zu keinen weitren
Zwischenfällen gekommen. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse sei vor diesem
Hintergrund nicht gegeben.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die
für sofort vollziehbar erklärte Verfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 28.03.2008
ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse
an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen
Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend
dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass das Verhalten des Antragstellers im
Umgang mit Waffen und Munition gezeigt habe, dass er die hierfür erforderliche Sorgfalt
und Zuverlässigkeit nicht besitze und somit die sofortige Vollziehung im öffentlichen
Interesse liege.
Die Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen Interesse setzt ein besonderes
öffentliches Interesse voraus, das über das Interesse hinausgeht, das (nur) den Erlass des
Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Zwar kann im Einzelfall das besondere
Vollzugsinteresse auch ausnahmsweise mit dem den Verwaltungsakt selbst betreffenden
Vollzugsinteresse zusammenfallen, wenn andernfalls der mit dem Verwaltungsakt
angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht werden kann. Dabei ist aber schon deshalb
Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber, wenn er die Verwirklichung des
Gesetzeszweckes in Gefahr sieht, es ohne weiteres in der Hand hat, den Sofortvollzug
gesetzlich anzuordnen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
Es ist in der Rechtsprechung allerdings allgemein anerkannt, dass in "typischen
Interessenlagen" der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame
Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen ist. (Vgl. etwa zu
Nutzungsuntersagungen und Baueinstellung im öffentlichen Baurecht: OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen)
Die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Pflicht, „das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen“, soll die Behörde zwingen, sich des
Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des
Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
eines Verwaltungsaktes ist ein „besonderes“ öffentliches Interesse notwendig, das das
vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des
Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser
Voraussetzungen reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des
Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige
Vollziehung rechtfertigende „besondere“ öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein,
dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des
Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird.
Die der Verfügung vom 28.03.2008 im Kern zugrunde liegende Erwägung, mit Hilfe der
Anordnung der sofortigen Vollziehung solle eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den
Waffenbesitz des Antragstellers wirksam begegnet werden, ist von Rechts wegen nicht zu
beanstanden. Dass eine solche Begründung in zahlreichen ähnlichen Fällen zur Anordnung
der sofortigen Vollziehung einer solcher Verfügung herangezogen werden kann, ändert
nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung zur Ausfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt nicht dazu, dass
das Merkmal einer individuellen, auf den Antragsteller bezogenen Begründung entfällt. (so
zutreffend (u.a.) VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2007 - 2 L 280/07 -, dokumentiert bei
juris, unter Hinweis auf die - soweit ersichtlich - nicht veröffentlichte Entscheidung des OVG
Nordrhein-Westfalen vom 03.01.2006 - 8 B 1847/06 -, ebenso VGH Bayern, Beschluss
vom 17.07.2002 - 11 CS 02.1320 -, dokumentiert bei juris; so auch Beschluss des OVG
des Saarlandes vom 11.02.2008 - 1 B 8/08 -)
Mit der Erwägung, die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, weil andernfalls
eine Gefährdung der Allgemeinheit zu besorgen wäre, wenn der Antragsteller nicht sofort
verpflichtet würde, nicht mehr zu jagen und keine Waffen mehr zu besitzen, hat der
Antragsgegner deutlich gemacht, dass die typische Interessenlage, wie sie bei
gravierenden Verstößen gegen Sorgfaltspflichten im Umgang mit Waffen regelmäßig
gegeben ist, auch im konkreten Fall vorliegt. Dieses Abstellen auf eine typische
Interessenlage ist insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts zu berücksichtigen, zu
dem das Jagd- und das Waffenrecht gehören. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen
gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische
Gemeinschaftsgüter das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes
zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen
im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung
der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im
Normalfall ist. (Vgl. etwa zur Fahrtenbuchauflage: VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, ZfS 1998, 78 = NZV 1998, 126 = DÖV 1998, 298 =
Blutalkohol 35, 156) Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs den
allein formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Soweit der Antragsteller weiterhin geltend macht, in seinem Falle sei die sofortige
Vollziehung des Bescheides weniger dringlich als im Normal einzuschätzen, ist dies kein im
Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO beachtliches Kriterium, sondern allein im Rahmen der
Interessenabwägung bei § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Denn in Verfahren nach §
formalen
80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung keine inhaltliche,
gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO
ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem
Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene
Interessenabwägung vorzunehmen hat.
II. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung
eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder
teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das
öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das
entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b
VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von
Vollzugsmaßnahmen der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die
Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel
nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt
bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers. (vgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff.)
Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass der vom Antragsteller mit dem Widerspruch
angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 28.03.2008 offensichtlich rechtmäßig ist.
Das gilt zunächst für die unter den Nummern 1 bis 3 des Bescheides getroffenen
jagdrechtlichen Entscheidungen.
Aller Voraussicht nach ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass der
zuletzt am 28.03.2007 verlängerte und bis zum 31.03.2008 gültige Jagdschein des
Antragstellers auf der Grundlage von § 18 BJG für ungültig zu erklären und einzuziehen war.
Nach § 18 BJG ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJG verpflichtet, den Jagdschein
für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, die die Versagung des
Jagdscheine begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheine eintreten oder der Behörde,
die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Weiterhin kann die Behörde eine Sperrfrist
für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
Zutreffend hat der Antragsgegner angenommen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs.
1 BJG vorliegen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJG ist Personen der Jagdschein zu
versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzen. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung insoweit auf zwei
selbstständige tragende Gesichtspunkte, nämlich zum einen § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG und
zum anderen auf § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c) BJG gestützt. Derzeit spricht wenig für die
Annahme, dass dies von Rechts wegen zu beanstanden wäre.
Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen von Gesetz
wegen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie dass Waffen oder Munition
missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Der Antragsgegner ist aufgrund des
Urteils des Landgerichts S. vom 31.10.2006 davon ausgegangen, dass der Antragsteller
bei dem Vorfall am 04.10.2004 leichtfertig mit seiner Waffe umgegangen ist und hat
daraus den Schluss gezogen, dass er das auch in Zukunft machen werde. Die Kammer hat
keinen Anlass, daran ernsthaft zu zweifeln, zumal die Einschätzung leichtfertigen Umgangs
mit der Waffe mit der des Landesjägermeisters vom 23.12.2004 übereinstimmt. Wenn
aber bereits die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 BJG vorliegen, kommt es nicht mehr
darauf an, ob auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 BJG vorliegen und – wie der
Antragsteller meint – bei ihm ein Ausfall von der Regel gegeben ist.
Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c) BJG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der
Regel Personen nicht, die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem
Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff u.a. zu einer Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Er meint aber mit
dem Einwand eines Mangels bei der Ermessensentscheidung der Sache nach, dass bei ihm
ein Ausnahmefall vorliege. Dafür spricht – wie bereits der Antragsgegner in seinem
Bescheid ausgeführt hat – nichts. Im Gegenteil sprechen sowohl der Zeitablauf als auch die
Ausführungen im Urteil des Landgerichts – wie auch die Einschätzung des
Landesjägermeisters vom 23.12.2004 - dafür, dass mindestens ein Regelfall gegeben ist.
Der Antragsteller hat den Jagdschein als Jugendlicher mit 16 Jahren erhalten und ist im Juli
2004 mit gerade 21 Jahren Jagdpächter geworden. Nur drei Monate später passierte am
04.10.2004 der Vorfall, den der Antragsteller selbst als Verkettung unglücklicher Zufälle
qualifiziert. Die Berufungskammer des Landgerichts hat dazu den Eindruck gewonnen, dass
der Antragsteller vom Schicksal des Geschädigten und früheren väterlichen Freundes, der
schwere bleibende Folgen erlitten hat, nicht tief getroffen sei und nicht etwa, wie dies zu
erwarten sei, keine Waffe mehr in die Hand nehmen wolle, sondern in erster Linie Sorge
habe, dass er bei einer Verurteilung zu mehr als 60 Tagensätzen die Waffenbesitzkarte
und den Jagdpachtvertrag verliere. Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die
jagdrechtlichen Entscheidungen vor.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers bietet sein Fall auch keinen Anlass, die sofortige
Vollziehung für weniger dringlich als im Normalfall einzuschätzen. Völlig neben der Sache
liegt die Begründung des Antragstellers, die untere Jagdbehörde habe, obwohl sie aufgrund
der Meldung von Herrn R. seit April 2004 Kenntnis vom Jagdunfall gehabt habe, vor Erlass
des Bescheides vom 28.03.2008 keine Veranlassung dazu gesehen, in der Angelegenheit
irgendwie tätig zu werden, erst vier Jahre nach dem Vorfall und 10 Monate nach dem
Beschluss des OLG sei sie tätig geworden. Genau das Gegenteil ist der Fall. Abgesehen
davon, dass zwischen dem Vorfall am 04.10.2004 und dem Bescheid des Antragsgegners
vom 28.03.2008 keine vier, sondern nicht einmal dreieinhalb Jahre liegen, konnte der
Antragsgegner selbst in dieser Sache überhaupt erst tätig werden, nachdem er aufgrund
des Umzugs des Antragstellers Ende Oktober 2006 zuständig geworden war. Zuvor hatte
der bis dahin zuständige Stadtverband den Jahresjagdschein und den Jagdschein des
Antragstellers einbehalten und erst auf dessen Rechtsbehelf zurückgegeben. Mit Bescheid
vom 30.11.2006 hatte der Stadtverband sodann unter Anordnung des Sofortvollzugs die
Einziehung aller Waffen des Antragstellers verfügt, diesen Bescheid sodann jedoch auf den
Rechtsbehelf den Antragstellers und den Vortrag, dass gegen das Urteil des Landgerichts
Revision eingelegt worden sei, wieder aufgehoben. Auf die Verurteilung zu 90 Tagessätzen
konnte die zuständige Behörde die jagd- und waffenrechtlichen Anordnungen zu diesem
Zeitpunkt nicht stützen, weil § 17 Abs. 4 BJG eine „rechtskräftige“ Verurteilung verlangt,
die erst mit der Verwerfung der Revision durch das OLG im Juni 2007 vorlag. Davon erfuhr
der Antragsgegner erst aufgrund des Schreibens der Bevollmächtigten von Herrn R. an
September 2007. Im Oktober 2007 fand daraufhin eine interne Besprechung mit dem
Ergebnis statt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der Einziehung
des Jagdscheines zu diesem Zeitpunkt nicht vorlägen und im Frühjahr 2008 im Rahmen
des Verfahrens auf Verlängerung des bis Ende März 2008 befristeten Jagdscheines geprüft
werden solle, ob ein Versagungsgrund nach § 17 BJG vorliege.
Der Umstand, dass der Antragsteller seit dem Vorfall am 06.10.2004 weiterhin gejagt
habe und dabei kein weiterer Vorfall erfolgt sei, spricht nicht gegen die Rechtmäßigkeit des
streitigen Bescheides. Denn zu einen stellt das Gesetz insoweit nicht auf den Zeitpunkt der
Tat, sondern auf den der Rechtskraft der Entscheidung ab und gibt damit klar zum
Ausdruck, welcher Zeitpunkt für die Entscheidung in der Sache maßgeblich ist. Zum
anderen ist insoweit offenkundig, dass der Betroffene aufgrund des während der Dauer des
Verfahrens über ihm schwebenden Damoklesschwertes sich stets besonders vorsichtig
verhält. Das wiederum gibt aus diesem Grunde keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die
Annahme, dieses Verhalten werde im Falle der Verlängerung des Jagdscheines nicht wieder
aufgegeben.
Auch hinsichtlich der auf die §§ 41 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
und 46 Abs. 2 WaffG gestützten waffenrechtlichen Entscheidungen zu 4 bis 6 im Bescheid
vom 28.03.2008 vermag die Kammer keine Rechtsfehler erkennen. Insoweit wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid Bezug
genommen.
Da auch die Zwangsgeldbewehrung den Vorgaben des SVwVG entspricht, ist der Antrag ist
mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs.
1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache
bestimmende Interesse an der Aufhebung der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines mit
8.000 Euro und am Widerruf der Waffenbesitzkarte mit 5.000 Euro für die erste Waffe und
mit jeweils 750 Euro für die beiden weiteren Waffen zu veranschlagen ist, sodass sich ein
Gesamtstreitwert von 14.500 Euro ergibt, der die weiteren Regelungen des angegriffenen
Bescheides mit einschließt. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
zu halbieren.