Urteil des VG Saarlouis vom 17.02.2010
VG Saarlouis: vorbescheid, grundstück, wohngebäude, ruhezone, form, gefahr, trennung, vorverfahren, entstehung, vollstreckung
VG Saarlouis Urteil vom 17.2.2010, 5 K 469/09
Einzelfall der Unzulässigkeit einer Hinterhausbebauung
Leitsätze
Eine Bebauung in zweiter Reihe ist unzulässig, wenn sie sich nach dem Merkmal der
"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" nicht in die nähere Umgebung einfügt und
die rückwärtige Ruhezone stört.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides über die planungsrechtliche
Zulässigkeit eines Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. ... in der Gemarkung ....
Mit Antrag vom 11.08.2008 beantragte der Kläger einen Vorbescheid über die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich des
Grundstücks in A-Stadt, A-Straße (Gemarkung …, Parzelle Nr. ...). Die Zufahrt sollte über
den vorderen Bereich des Vorhabengrundstücks erfolgen, auf dem sich bereits
straßenseitig ein Einfamilienhaus sowie rückwärtig zwei Garagen befinden.
Unter dem 05.09.2008 erließ die Beklagte den Vorbescheid, wonach der Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses (Hinterhofbebauung) auf dem Vorhabengrundstück unter
planungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zugestimmt werden könne. Das Vorhaben des
Klägers entspreche nicht den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich
insbesondere hinsichtlich des Standortes und damit hinsichtlich der Grundstücksfläche, die
überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es entgegen
dieser Umgebungsbebauung in zweiter Reihe auf der rückwärtigen Grundstücksfläche
errichtet werden solle. Außerdem lasse das Bauvorhaben es an der gebotenen
Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlen, welche eine
vergleichbare rückwärtige Bebauung nicht aufweise. Außerdem sei befürchten, dass
aufgrund der davon ausgehenden Vorbildwirkung weitere ähnliche Vorhaben genehmigt
werden müssten und somit einer weiteren ungeordneten baulichen Entwicklung Vorschub
geleistet werden würde.
Gegen den am 11.09.2008 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 30.09.2008
Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Vorhaben füge
sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Der Widerspruch wurde mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18.03.2009
ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, bei dem
Vorhaben des Klägers handele es sich um eine sog. „Hinterlandbebauung“, da es von der
maßgeblichen Erschließungsanlage aus betrachtet hinter einer schon vorhandenen
Bebauung in einem Bereich liege, der baulich noch nicht in Anspruch genommen worden
sei. Dieses Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein, da diese
gekennzeichnet sei durch Wohngebäude, die auf den Grundstücken entlang des
Teilabschnitts ... bis ... errichtet und ausschließlich zum Straßenrand hin orientiert seien.
Die Umgebungsbebauung sei also durch eine einheitliche Straßenrandbebauung geprägt.
Die Bebauung auf den Grundstücken ab der … ff. gehöre nicht zu der als prägend
anzusehenden Umgebung, da die Freiflächen zwischen den Gebäuden ... und ... eine Zäsur
bildeten. Auch eine Ausdehnung der näheren Umgebung auf die gegenüberliegende
bildeten. Auch eine Ausdehnung der näheren Umgebung auf die gegenüberliegende
Westseite der ... erscheine nicht angebracht. Den von der Umgebungsbebauung gebildeten
Rahmen überschreite die von dem Kläger geplante Bebauung in zweiter Reihe. Das
geplante Vorhaben sei nicht zur Straße orientiert, sondern käme hinter dem Gebäude ... in
größerer Entfernung zur Straße zu liegen. Das Bauvorhaben füge sich demnach nach der
zu überbauenden Grundstücksfläche, die u. a. bestimmt werde durch die Lage und
Anordnung des Gebäudes zur Straße hin, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das Vorhaben verursache auch beachtliche Spannungen, da es im rückwärtigen Bereich
des Grundstücks ... Unruhe in Form einer negativen Vorbildwirkung stiften würde. Innerhalb
der näheren Umgebung des Flurstücks ... gebe es Freiräume, die durchaus für die
Verwirklichung vergleichbarer Bauwünsche (in Gestalt weiterer Wohnhäuser in zweiter
Reihe) zur Verfügung stünden. Durch das Vorhaben ginge nicht nur auf diesem Grundstück
der rückwärtige Gartenbereich als Ruhezone und Gartenfläche verloren, sondern durch
vergleichbare Bauvorhaben auch auf den im Wesentlichen gleich geschnittenen, zum Teil
auch großflächigeren Nachbargrundstücken. Dies würde letztlich zur vollkommenen
Aufgabe des Grünbereichs führen.
Der Bescheid wurde am 23.04.2009 zur Post gegeben und per Einschreiben an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt.
Am 25.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, sein
Bauvorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da diese nicht durch
eine einheitliche Straßenbebauung entlang der ... gekennzeichnet sei. So sei im weiteren
Bereich der ... eine Bebauung der 2. Reihe erkennbar und zwar ab der ... in erheblichem
Umfang. Die Häuser auf der rechten Seite der ... seien zum Teil erheblich zurückgesetzt.
Die Bebauung auf der linken und rechten Seite der ... einschließlich der Nebenstraßen
vermittele nicht den Eindruck einer einheitlichen Straßenrandbebauung. Man könne die ...
nicht in zwei Hälften aufspalten. Bei Zulassung seines Bauvorhabens entstünde auch keine
ungeordnete bauliche Entwicklung, da das Gesamtgepräge der ... mit Ausnahme des hier
in Rede stehenden kleineren Teils der ... von Bauen in zweiter Reihe geprägt sei. Es sei
nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen im vorderen Bereich der ... die
„Hinterhofbebauung“ zulässig sei, jedoch nicht im Bereich der ... bis ..., also einem viel
kleineren Gebiet. Sein Vorhaben habe auch keine Vorbildwirkung, da die Zuschnitte der
übrigen Grundstücke nicht für ähnliche Vorhaben geeignet seien. Eine vollständige
Veränderung der Bebauungsstruktur wäre schon deshalb nicht gegeben, weil der
überwiegende Teil der ... durch eine Bebauungsstruktur geprägt sei, wie er sie auf seinem
Grundstück haben wolle.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2008 in
der Gestalt des auf die mündlichen Verhandlung vom
18.03. 2009 ergangenen Widerspruchsbescheides die
Beklagte zu verpflichten, auf seinen Antrag vom
11.08.2008 einen positiven Bauvorbescheid für die
Parzelle ... zu erteilen,
2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie führt aus, das Vorhaben des Klägers füge sich hinsichtlich des Merkmals der
überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhaben im Sinne von § 23
BauNVO betreffe, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere
Umgebung, bei der von einer wechselseitigen Prägung der Grundstücke ausgegangen
werden könne, werde von dem Teilabschnitt ... bis ... gebildet. Im Anschluss daran folgten
auf dieser Straßenseite mehrere unbebaute Grundstücke. Die darauf folgende Bebauung
ab Haus-Nr. ... in Richtung ... weise gegenüber der Bebauung ... bis ... eine völlig andere
Struktur hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksflächen auf und entfalte
zudem auch aufgrund der Entfernung keine prägende Wirkung mehr auf das
Vorhabengrundstück. In diese nähere Umgebung, die durch eine einheitliche
Straßenrandbebauung gekennzeichnet sei, füge sich das Bauvorhaben des Klägers
hinsichtlich des Standortes und damit hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut
werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es entgegen der
maßgeblichen Umgebungsbebauung in zweiter Reihe auf der rückwärtigen
Grundstücksfläche errichtet werden solle. Die Überschreitung des von der Bebauung bisher
eingehaltenen Rahmens ziehe in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene
Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung gebracht werde. Das Vorhaben des Klägers
verursache bodenrechtlich beachtliche Spannungen, da es aufgrund der von ihm
ausgehenden Vorbildwirkung die Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereiches die
vorhandene homogene Umgebungsbebauung negativ in Richtung einer städtebaulich
unerwünschten, uneinheitlichen Bebauung in Bewegung bringen würde. Es seien in der
näheren Umgebung weitere Grundstücke vorhanden, auf denen ebenfalls Wohnhäuser in
zweiter Reihe errichtet werden könnten, so etwa ohne weiteres auf den Grundstücken ...
und ....
Zu der im weiteren Verlauf der ... vorhandenen Bebauung im rückwärtigen
Grundstücksbereich führt die Beklagte weiter aus, bei den Stichstraßen
(Flurstücksnummern ..., ..., ... und ..., Gemarkung ...), welche der Erschließung der in
zweiter Reihe vorhandenen Wohngebäude in dem Baugebiet dienten, das mit dem
Wohngebäude ... beginne und mit der Haus-Nr. ... ende, handele es sich um öffentliche
Straßen, die sich im Eigentum der Kreisstadt ... befänden. Das Baugebiet sei in zweireihiger
Bebauung Mitte bis Ende der Sechziger Jahre durch einen Siedlungsträger erschlossen
worden bzw. entstanden. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan sei nicht vorhanden.
Entsprechend einem vorhandenen Auszug aus dem Veränderungsnachweis seien die
Straßenparzellen mit den Flurstücksnummern ... und ... schon bei Entstehung des
zweireihigen Baugebietes durchgehend geplant worden, was darauf schließen lasse, dass
bereits zum damaligen Zeitpunkt die Entstehung bzw. Weiterentwicklung einer dritten
Reihe vorgesehen gewesen sei. Ausweislich vorhandener Bauakten seien in diesem Bereich
bereits in den 40er Jahren Wohngebäude im Bestand vorhanden gewesen. Das Wohnhaus
..., Flurstücksnummer ..., sei durch Bauschein vom ..., Az.: ..., bauaufsichtlich genehmigt
worden. Die verkehrliche Erschließung sowie die Erschließung hinsichtlich Ver- und
Entsorgung (Strom, Gas, Wasser, Kanal) werde mittels Baulast über das Grundstück ...,
Flurstücksnummer ..., Gemarkung ..., öffentlich-rechtlich gesichert.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 30. September 2009 besichtigt. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandten Niederschriften
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Akte
des Widerspruchsverfahrens, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid vom 05.09.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.03.2009 nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen
Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides gemäß seinem Antrag vom
11.08.2008 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten Vorbescheid ist § 76 Satz 1 der
Landesbauordnung (LBO). Danach ist dem Bauherrn zu einzelnen Fragen seines
Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Dieser ersetzt nicht die zur Realisierung des
Vorhabens erforderliche Bauerlaubnis; er enthält jedoch die auf 3 Jahre befristete (§ 76
Satz 2 LBO) verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der
Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit einen vorweggenommenen Teil der
Endgenehmigung in dem vom Bauwilligen im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang.
Die Voranfrage des Klägers zielt auf eine Vorausbeurteilung der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem
Baugrundstück im ... Ortsteil ..., ..., Parzelle Nr. ... Der begehrte positive Vorbescheid kann
nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse
entgegen stehen, so dass die Erteilung eines positiven Vorbescheides in Form einer
Bebauungsgenehmigung ausgeschlossen ist.
Das Vorhabengrundstück des Klägers liegt weder im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes noch, wie bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten
festgestellt werden konnte, im Außenbereich der Kreisstadt Homburg. Denn es nimmt an
dem Bebauungszusammenhang teil, der von der entlang der Heidebruchstraße
vorhandenen Bebauung gebildet wird. Die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers
bestimmt sich daher nach § 34 BauGB. Das Vorhaben ist jedoch nach § 34 BauGB
unzulässig, da es sich nach dem gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu beachtenden Merkmal der
„Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ nicht in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt.
Begrifflich ist mit dem Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ die
konkrete Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der
vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht um den Standort des Vorhabens i.S.v. § 23
BauNVO. Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO
zur "überbaubaren Grundstücksfläche", die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch
durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Dieses
Tiefenmaß, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt wie eine
festgesetzte hintere Baugrenze, ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO grundsätzlich durch
eine von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu messende Maßzahl zu bestimmen. Ein auf
einem solchen Innenbereichsgrundstück geplantes Wohnhaus fügt sich nicht im Sinne von §
34 Abs 1 BauGB in die Umgebung ein, wenn es deutlich hinter einer faktischen
rückwärtigen Baugrenze errichtet werden soll und ein städtebaulich relevantes Interesse an
seiner Nichtausführung besteht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.1985 - 4 B 167.85 -,
Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 107, vom 28.09.1988 -
4 B 175.88 -, ZfBR 1989, 39 = UPR 1989, 78 = BauR
1989, 60 = RdL 1989, 64 = NVwZ 1989, 354 =
Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 = BRS 48
Nr. 50 = DÖV 1990, 36 = NuR 1990, 403 und vom
16.06.2009 - 4 B 50/08 - ZfBR 2009, 693 = BauR 2009,
1564; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1988 - 2 R
513/85 -, BauR 1989, 56 = BRS 48 Nr. 51.
Als nähere Umgebung im Sinne der genannten Vorschrift ist zum einen der Bereich, der
von den Auswirkungen des in Rede stehenden Vorhabens erfasst wird, zum anderen aber
auch diejenige Bebauung zu berücksichtigen, die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter
des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst. Die Grenzen der näheren
Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der
tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung
vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze
zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich
geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und
Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht
davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche
Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine
solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine
trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen
stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung
ausmachen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -,
BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36 = DVBl 1978, 815 =
BauR 1978, 276 = NJW 1978, 2564 = BayVBl 1979,
152, Beschlüsse vom 10.06.1991 - 4 B 88.91 - Buchholz
406.11 § 34 BauGB Nr. 143 und vom 28.08.2003 - 4 B
74/03 - zit. nach juris.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich für das Vorhabengrundstück des
Klägers als maßgebliche nähere Umgebung die Bebauung zwischen der ... im Nordwesten,
der ... im Südwesten und der mit der Parzelle Nr. ... beginnenden unbebauten Fläche im
Südosten. Diese Freifläche zwischen den Parzellen Nrn. ... und ... trennt das Gebiet, in dem
sich das Grundstück des Klägers befindet, von der Bebauung im Südwesten, die mit der
Hausnummer ... beginnt und durch eine zwei- bzw. teilweise dreireihige Bebauung geprägt
ist. Denn dieser Grünzug bewirkt optisch eine Trennung zwischen den südöstlich bzw.
nordwestlich davon gelegenen Baugebieten. Insbesondere auf Grund des auf dieser
Grünfläche vorhandenen hohen Bewuchses stellt sie eine Scheidelinie zwischen den
südöstlich und nordwestlich davon gelegenen - Baugebieten - in dem sich das
Vorhabengrundstück befindet - dar. Dabei kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob es sich
bei diesem Grünzug bereits um eine Außenbereichsfläche handelt, die sich nach
Nordwesten fortsetzt, oder noch um eine größere Baulücke. Denn auf jeden Fall führt der
Grünzug auf Grund seiner Breite von mehr als 100 m und des darauf befindlichen
Bewuchses dazu, dass das Vorhabengrundstück von der mit der Hausnummer
beginnenden Bebauung nicht mehr mit geprägt wird. Nach dem vor Ort gewonnenen
Eindruck führt die ... - bezüglich des hier in Rede stehenden Merkmals der „überbaubaren
Grundstücksfläche“ - auch zu einer Trennung zwischen den auf den beiden Seiten
vorhandenen Bebauungen. Damit ist maßgeblich für die Frage der zulässigen
Bebauungstiefe im Bereich des Vorhabengrundstücks die Bebauung auf der nordöstlichen
Seite der ... in dem Abschnitt zwischen den Hausnummern ... und ...
Die damit maßgebliche Bebauung ist geprägt durch eine im straßennahen Bereich
angesiedelte Straßenrandbebauung mit Wohnhäusern, deren Rückfronten bis in eine Tiefe
von ca. 20 m von der ... weg in den hinteren Grundstücksbereich hineinreichen. Im
Hinterland der Straßenrandbebauung und damit in dem Bereich, in dem das
Einfamilienhaus errichtet werden soll, befinden sich auf dem Vorhabengrundstück und den
nach Nordwesten und Südosten angrenzenden Grundstücken die Gärten der zur Straße hin
orientierten Bebauung. Das Erscheinungsbild der näheren Umgebung des Baugrundstücks
wird dadurch geprägt, dass der Bereich hinter den zur Straßen hin orientierten
Wohnhäusern von Wohnbebauung frei ist. Es befinden sich dort allenfalls Nebenanlagen,
wie Garagen oder Gartenhäuser, wobei auch diese Gebäude maximal 30 m von der
Straße aus gesehen in den rückwärtigen Bereich hineinragen. Der sich hinter der
Straßenrandbebauung befindliche Gartenbereich bildet daher eine rückwärtige Ruhezone
für die entlang der Straße vorhandenen Wohnhäuser. Aus der entlang der Rosenstraße
befindlichen Bebauung kann der Kläger kein Vorbild für sein Vorhaben herleiten. Denn
insoweit ist zu beachten, dass die maßgebliche Bebauung immer von der sie
erschließenden öffentlichen Straße aus zu betrachten ist.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.03.2002 -2 R
6/01 -.
Da jedoch die Gebäude, die entlang der ... stehen, ausschließlich von dieser erschlossen
werden, kann daraus für die im hier maßgeblichen Abschnitt der ... zulässige
Bebauungstiefe keine Rückschlüsse gezogen werden.
In diesen Rahmen fügt sich das Vorhaben des Klägers nicht ein. Die selbst bei großzügiger
Bestimmung des maßgeblichen Rahmens gegebene Eindringtiefe der Bebauung in den
hinteren Grundstücksbereich wird vom Vorhaben des Klägers deutlich überschritten. Sein
Vorhaben soll auf dem hinteren Teil der Parzelle Nr. errichtet werden, so dass dessen
Vorderfront einen Abstand zur Straße von mindestens 30 m haben wird. Es soll daher in
einem Bereich gebaut werden, der nach der Katasterkarte und den vor Ort getroffenen
Feststellungen bisher von Bebauung weitgehend frei ist. Das geplante Gebäude wird schon
mit seiner Vorderfront 10 m weiter in die rückwärtige Gartenzone hineinragen als die
Rückfront des ansonsten in der maßgeblichen Umgebung am weitesten nach hinten
stehenden Wohnhauses.
Fügt sich das Vorhaben des Klägers damit hinsichtlich seiner räumlichen Lage innerhalb der
vorhandenen Bebauung nicht ein, so steht diese Hinterlandbebauung allein der
planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens indes noch nicht entgegen. Ein Vorhaben
der Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich, das den in seiner Umgebung bisher
gewahrten Rahmen überschreitet, kann trotzdem zulässig sein, wenn es nicht geeignet ist,
bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen
oder zu erhöhen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.11.1989 - 4 B 43 und
44.89 -, NVwZ-RR 1990, 294 = Buchholz 406.11 § 34
BBauG/BauGB Nr. 132 = BRS 49 Nr. 83, vom
04.10.1995 - 4 B 68.95 - ZfBR 1996, 103 = Buchholz
406.11 § 34 BauGB Nr. 176 = Fundstelle NVwZ-RR
1996, 375 = BRS 57 Nr. 95 und vom 25.03.1999 - 4 B
15/99 - ZfBR 2000, 68 = BauR 2000, 245 = BRS 62 Nr.
101; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1988,
a.a.O...
Solche spannungsbegründende Veränderungen der städtebaulichen Situation können sich
insbesondere aus einer Vorbildwirkung des Vorhabens in naheliegender Zukunft ergeben,
die zu einer grundsätzlich das harmonische Einfügen hindernden Verschlechterung der
städtebaulichen Situation führen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, a.a.O., Beschlüsse
vom 04.06.1985 - 4 B 102/85 - ZfBR 1986, 47 =
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 105 = BRS 44 Nr. 65
und vom 25.03.1999, a.a.O...
Die für solche das ausnahmsweise mögliche harmonische Einfügen hindernde Spannungen
zu fordernden konkreten Anhaltspunkte liegen hier vor. Es besteht die Gefahr einer
Vorbildwirkung für die dem Baugrundstück benachbarten Grundstücke. Würde das
Vorhaben des Klägers zugelassen und an dem vorgesehenen Standort errichtet, so wäre
für die in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücke –
sowohl die nordwestlich angrenzende Parzelle Nr. ... als die südöstlich angrenzenden
Parzellen (Hausnummern ... bis Nr. ...) - in planungsrechtlicher Hinsicht der Weg für eine
Hinterlandbebauung mit in zweiter Reihe errichteten Wohnhäusern im Grundsatz geebnet.
Sie alle eignen sich von den tatsächlichen Verhältnissen her in gleicher Weise wie das
Vorhabengrundstück des Klägers für eine Wohnhausbebauung in zweiter Reihe.
Außerdem würde die rückwärtige Ruhezone der entlang der ... stehenden Wohnhäuser
erheblich durch das Vorhaben des Klägers gestört. Eine nur im Wege der Planung
auffangbare Beeinträchtigung kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn bei einer
Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - IV C 30.78 -, DVBl
1981, 100 = BauR 1981, 170 = Buchholz 406.11 § 34
BBauG Nr. 79 = BRS 36 Nr. 56 = ZfBR 1981, 36 und
Beschluss vom 25.03.1999, a.a.O...
Die hierdurch bedingten städtebaulichen Spannungen führen zu dem Ergebnis, dass sich
das Vorhaben des Klägers aufgrund seiner räumlichen Lage innerhalb der
Umgebungsbebauung nicht nach Maßgabe des Merkmals der „Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll“ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit eine nach
§ 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässige Innenbereichsbebauung darstellt.
Die hier dem Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB entgegenstehenden öffentlichen
Belange führen zur Verneinung seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit und damit zur
Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Erteilung eines positiven Vorbescheides in Form
einer Bebauungsgenehmigung.
Daher ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Bei dieser
Kostengrundentscheidung bedarf es auch keines Ausspruches über Notwendigkeit der
Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2
VwGO).
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung
mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht
legt dabei als Streitwert für die Errichtung eines Einfamilienhauses einen Betrag von
20.000,-- Euro zugrunde (vgl. Ziffer 9.1.1 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen –
NVwZ 2004, 1327). Dieser Betrag ist um ein Viertel zu kürzen, da es sich nur um die
Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines entsprechenden Vorhabens handelt (vgl.
Ziffer 9.2 des o.g. Streitwertkataloges).