Urteil des VG Saarlouis vom 27.08.2010

VG Saarlouis: aufschiebende wirkung, inzidente normenkontrolle, grundstück, markt, bebauungsplan, parkplatz, stadt, ausführung, auflage, rechtsschutz

VG Saarlouis Beschluß vom 27.8.2010, 5 L 744/10
Baurecht: Sofortvollzug einer Baugenehmigung für einen Vollsortimentermarkt in einem
Sondergebiet, wenn im angrenzenden Wohngebiet der Immissionsrichtwert für ein
allgemeines Wohngebiet allenfalls geringfügig überschritten wird
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, mit
der der Beigeladenen aufgrund eines Bebauungsplans der Neubau eines
Vollsortimentermarktes mit 142 Stellplätzen auf einem zuvor als öffentlicher Parkplatz
genutzten Nachbargrundstück erteilt wurde.
I.
Die Antragsteller sind die Eigentümer des Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung A-
Stadt, Flur , das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.
Das Vorhabengrundstück befindet sich nördlich des Anwesens der Antragsteller und wird
im Norden von der Straße, im Westen von der Straße „A“ und im Süden von den
Hausgärten der Straße umschlossen. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Q100 Ortsmitte A-Stadt, 7. Teiländerung“ und weist ein Sondergebiet
Vollsortimentermarkt (§ 11 Abs. 3 BauNVO) aus.
Mit Bauschein vom 09.02.2010 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die
Baugenehmigung zum Neubau eines Vollsortimentermarktes mit 142 Stellplätzen.
Gegen den Bauvorbescheid erhoben der Antragsteller zu 1. am 15.07.2010 und die
Antragstellerin zu 2. am 18.08.2010 Widerspruch, über den bisher nicht entschieden
wurde.
Am 04.08.2010 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung beantragt. Zur
Begründung machen sie geltend, das im Bau befindliche Vorhaben entspreche nicht den
Vorgaben des Bebauungsplans. Unabhängig davon sei der Markt in der geplanten Form an
dieser Stelle nicht zulässig. Nach den Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und
Arbeitsschutz dürfe der Geräuschpegel tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht
überschreiten. Das erforderliche Schallschutzgutachten sei bisher nicht vorgelegt worden.
Im Bebauungsplan sei auf Seite 7 unter „Lärmschutz“ vorgegeben, dass der
Anlieferbereich zu überdachen sei. In den Plänen sei das nicht dargestellt. Tatsächlich seien
ca. 4 m überdacht. Das führe dazu, dass von den rangierenden Lkws erheblicher Lärm
ausgehe, der nicht von der vom Bebauungsplan geforderten Einhausung gemindert werde.
Dasselbe Problem habe sich auch schon beim R.-Markt in S im Jahre 1999 oder 2000
gestellt.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die
der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom
09.02.2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach berührt das zugelassene Vorhaben nicht die geschützten Nachbarrechte
der Antragsteller. Das Vorhaben sei nach § 30 BauGB zu beurteilen und entspreche den
Festsetzungen des Bebauungsplans. Im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans sei ein
Lärmgutachten erstellt worden, dessen Auflagen als Festsetzungen in den Plan
aufgenommen worden seien. Von der Verbindlichkeit des Plans sei jedenfalls für das
einstweilige Verfahren auszugehen. (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.11.1977 – II
W 140/77 -, SKZ 1978, 50; vom 04.05.1984 – 2 W 57/84 -, und vom 01.02.1991 – 2 W
53/90 -) Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt.
Die Beigeladene beantragt (ebenfalls),
den Antrag zurückzuweisen.
Sie erläutert den Ablauf des Bebauungsplanverfahrens, gegen den die Antragsteller keine
Einwendungen erhoben hätten. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die am 29.10.2009
stattgefunden habe und an der der Antragsteller zu 2. teilgenommen habe, sei auf das zu
diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Schallschutzgutachten vom 28.09.2009 hingewiesen
worden. Die im Bebauungsplan und der Baugenehmigung vorgesehene Überdachung des
Anlieferbereichs werde umgesetzt.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen der
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09.02.2010 anzuordnen, ist zulässig, aber
unbegründet.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft,
da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB
keine aufschiebende Wirkung haben. Er bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach
Maßgabe der §§ 80 Abs. 3, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz
des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die
bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden
kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des
Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die
bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.
Eine solche „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ der Erfolgsaussicht des Widerspruchs
vermag die Kammer nicht zu erkennen, vielmehr ist der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens als „offen“ einstufen.
Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf
seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen
öffentlicher
Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.
Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die
das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig
ansieht. (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz
406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994,
354) Das bedeutet, dass im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung diese
allein daraufhin zu untersuchen ist, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade der
Antragsteller dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind nur die Vorschriften des
öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung
berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden
Nachbarn bezwecken sollen.
Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten
durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung
und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt
einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des
genehmigten Vorhabens ausgeht. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q
33/99 -)
Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines
Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in
Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller
Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen
Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum
Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der
Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht
dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden
Eilrechtsschutzverfahrens. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -
, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit
begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines
Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung,
allgemein ständige Rechtsprechung)
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die
Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern –
wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.
(BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686)
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Q100
Ortsmitte A-Stadt, 7. Teiländerung“, der am 21.01.2010 vom Gemeinderat verabschiedet
und am 28.01.2010 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist von der Verbindlichkeit dieser Planung
auszugehen, da Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Bebauungsplans weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich sind und es nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts im
Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört, ungefragt in die Suche nach
Fehlern beim Zustandekommen einer kommunalen Satzung und damit in die inzidente
Normenkontrolle einzusteigen. (BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris,
Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188)
Damit bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens
nach § 30 BauGB.
Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier aller Voraussicht nach vor.
Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung „Sondergebiet
Vollsortimentermarkt“ aus und exakt diese Art der baulichen Nutzung lässt die
Baugenehmigung zu.
Dass die Antragsteller außerhalb dieses Sondergebietes wohnen, ist von Rechts wegen
Art
innerhalb
desselben Gebietes
Greift der auf die Abwehr von mit der Eigenart des gemeinsamen Baugebietes gerichtete
Gebietsgewährleistungsanspruch wie vorliegend nicht, kommen im Bereich des
Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche nur noch auf der Grundlage des
sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vermag die Kammer mit den
Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens nicht (mit der erforderlichen
Gewissheit) festzustellen.
Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen
Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht,
sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind nach § 15
Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und
sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen
können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen
Umgebung unzumutbar sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ
2001, 813 = BRS 63 Nr. 160)
Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren.
Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem
Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage
der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des
Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je
verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso
weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen.
Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu
schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von
einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als
Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. (BVerwG,
Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.)
Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten,
begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine
Abwehr- oder Schutzansprüche. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -,
BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206)
Die Baugenehmigung entspricht insbesondere im Hinblick auf die vom Plan geforderte
Überdachung des Anlieferbereiches der textlichen Festsetzung B.I.9 des Bebauungsplans.
Diese Festsetzung lautet:
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen
Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gem. § 9 Abs. 1 Nr.
24 BauGB
Zur Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte sind im SO (
folgende Lärmschutzmaßnahmen erforderlich:
- Begrenzung der Schallleistung der technischen Einrichtungen auf
maximal
55
dB(A)
bzw.
60
dB(A)
(anlagenbezogener
Schallleistungspegel)
- Asphaltierte Ausführung der Fahrgassen auf dem Parkplatz
- Überdachung des Anlieferbereiches
- Verzicht auf eine Nachtanlieferung
- Keine Pkw-Bewegungen in der Nacht (auch auf Personalparkplatz)
- Sollten Räume mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden,
wie z.B. Kühlanlage etc, so muss auf eine ausreichende
Schalldämmung der Außenbauteile geachtet werden.
Diesen Festsetzungen wird die Baugenehmigung gerecht. Sie regelt in der Auflage 1. des
Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 04.02.2010, die gemäß Seite 1
des Bauscheins zu beachten sind, zum Lärmschutz, dass im Einwirkungsbereich des SB-
Warenhauses die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände
einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche an dem vom
Lärm an stärksten betroffenen Immissionsort in der Kappelbergstraße tagsüber 55 dB(A)
und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Auflage 3 verlangt die Umsetzung der
Vorgaben in Kapitel 4 der schalltechnischen Untersuchung vom 28.09.2009 zum
Lieferverkehr und den Lärmschutzmaßnahmen. Dort heißt es auf Seite 7 u.a., dass
erforderlich sind:
- asphaltierte Ausführung der Fahrgassen auf dem Parkplatz
- Überdachung des Anlieferbereichs
- Verzicht auf eine Nachtanlieferung
- Keine Pkw-Bewegungen in der Nacht (auch auf Personalparkplatz)
- Sollten Räume mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden,
wie z.B. Kühlanlagen etc, so ist auf eine ausreichende
Schalldämmung der Außenbauteile zu achten.
Der von den Antragstellern befürchtete Geräuschpegel insbesondere aufgrund des nur
teilweise eingehausten Anlieferbereiches liegt nach dem Schallschutzgutachten innerhalb
des rechtlich Zulässigen. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass
der Beurteilungspegel am Anwesen der Antragsteller tags 55 dB(A) und nachts 30 dB(A)
beträgt und damit die Richtwerte der TA Lärm (55 bzw. 40 dB(A)) eingehalten werden.
Allerdings wird der Beurteilungspegel am Wohnhaus der Antragsteller für die Tageszeit mit
55 dB(A) punktgenau getroffen, was regelmäßig die Prüfung aufdrängt, ob in die Prognose
alle entscheidenden (Lärm-)Faktoren eingestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist es
für die Antragsteller günstig, dass die Ein- auf den bzw. Ausfahrt aus dem Parkplatz auf der
ihrem Grundstück abgewandten Parkplatzseite liegt und sich auch der Eingang zum Markt
in diesem Bereich befindet. Denn dort entsteht der überwiegende Lärm durch die
Marktkunden, insbesondere etwa bei Transport von (leeren) Getränkekisten.
Demgegenüber finden die Warenanlieferung sowie der Abtransport des Leergutes in
unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Antragsteller statt. Insoweit könnte es im
Hauptsacheverfahren von Rechts wegen von Bedeutung sein, dass im Markt zahlreiche
Kühl- und Tiefkühlräume und –anlagen vorhanden sein werden, deren durch die
Kühlaggregate verursachter Lärm, in die Lärmprognose bei der Anlieferung – soweit
ersichtlich – eingerechnet wurde. Diese Feststellung lässt sich aber nicht bezüglich der
Lärmemissionen der Kühlaggregate der Lkws treffen. Diese sind aber erfahrungsgemäß
auch während der Verladezeit in Betrieb und befinden sich üblicherweise im Bereich des
Fahrerhauses und damit nicht mehr in dem Bereich, der (weitgehend) eingehaust ist. Denn
nach Lage der Dinge muss die Entladerampe von dem anliefernden LKW rückwärts
angefahren werden. Zwangsläufig stehen damit Fahrerhaus und das zum Fahrzeug
gehörende Kühlaggregat außerhalb der Einhausung oder unmittelbar an deren „offener“
Seite, so dass der Lärm des laufenden Kühlkompressors nicht mehr abgeschirmt wird.
Inwieweit das zu einem Überschreiten des Richtwertes von 55 dB(A) führen kann, lässt
sich allerdings zur Zeit nur schwer abschätzen. Andererseits ließe sich ein mögliches
Überschreiten des Richtwertes am Wohnhaus der Antragsteller durch weitere
nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen in der Form einer größeren Abschirmung verhindern.
Ein vorübergehendes Hinnehmen eines geringfügigen Überschreitens des Richtwertes von
55 dB(A) ist grundsätzlich auch zumutbar. Denn für Dorf-, Kern- und Mischgebiete, in
denen das Wohnen grundsätzlich zulässig ist, gilt der Richtwert von 60 dB(A). Damit
handelt es sich bei diesem Pegel um einen, der mit dem Wohnen noch verträglich ist. Für
die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr können sich angesichts des Verbotes der Nutzung
des Parkplatzes keine Änderungen ergeben.
Allerdings ist die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des baurechtlichen
Rücksichtnahmegebots nicht abschließend an die Einhaltung von Grenzwerten gebunden,
sondern bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, was auch die Lästigkeit der
Geräusche einschließt. Diese ist im Hauptsacheverfahren durchzuführen.
Soweit sich die Antragsteller mit dem Hinweis auf Probleme beim R.-Markt in S im Jahre
1999 oder 2000 und damit der Sache nach auf den Beschluss der Kammer vom
04.07.2000 – 5 F 25/00 – stützen, lag dem eine andere Konstellation zugrunde. Dort ist
für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tragend darauf abgestellt
worden, dass die Bauantragsunterlagen das im Rahmen der Betrachtung nach § 15 Abs. 1
Satz 2 BauNVO zu überprüfenden „Störpotential“ der Anlieferung nur unzureichend
beurteilen ließen und die genehmigten Pläne infolge von Grüneintragungen in sich
unstimmig waren. Insbesondere fehlten Angaben über die Anlieferungsfrequenz, den zu
erwartenden durchschnittlichen Warenumschlag und die Anlieferungszeiten.
Demgegenüber bestimmt die bereits genannte Auflage 3 des LUA, dass die Vorgaben in
Kapitel 4 der schalltechnischen Untersuchung vom 28.09.2009 zum Lieferverkehr und den
Lärmschutzmaßnahmen zu beachten und umzusetzen seien. In diesem Kapitel 4 heißt es
insoweit, dass folgende Quellen zu berücksichtigen sind: Kundenparkplatz,
Personalparkplatz, Rangieren von Lkws, Rangieren von kleineren Lieferwagen, Verladungen,
technische Einrichtungen. Der Pkw-Verkehr ist den Angaben des Betreibers zufolge wie
folgt der Berechnung zugrunde gelegt worden: Kundenparkplatz: 07:00 – 20:00 Uhr 80
Pkw/h, 20:00 – 21:00 Uhr 50 Pkw/h, 21:00 – 22:00 Uhr 30 Pkw/h, Personalparkplatz: 4
Pkw-Bewegungen pro Tag in der Zeit von 06:00 – 22:00 Uhr. Der Lieferverkehr ist
beschrieben mit 4 Lkw (je 4 Minuten rangieren) tags, davon 2 Lkw innerhalb der
Ruhezeiten (worst-case-Ansatz), 10 kleinere Lieferwagen tags, davon 2 innerhalb der
Ruhezeiten. Die Verladungen fänden 30 mit Rollwagen tagsüber statt, davon 20 innerhalb
der Ruhezeiten. 10 Verladungen erfolgten mit Palettenwagen tagsüber außerhalb der
Ruhezeiten, die übrigen Verladungen erfolgten von Hand und könnten
vernachlässigt werden. Damit sind die Anlieferungsmodalitäten verbindlich
festgelegt.
Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die
Grundstücke der Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird, die es
geböten, die Baugenehmigung im Vorgriff auf die notwendigen Ermittlungen im
Hauptsacheverfahren außer Vollzug zu setzen. Das gilt in besonderem Maße auch für das
Verkehrsaufkommen. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Zufahrt zum und Ausfahrt aus
dem Parkplatz von der Rathausstraße erfolgen.
Anlieger müssen im Regelfall den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten
Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm hinnehmen. Der mit der
Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr wird
aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung der Antragsteller schlechthin nicht mehr
zumutbares Ausmaß erreichen. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen herausgegebenen „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“
(Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995, EAE 1985/1995 – (Seite 22)) führt etwa der
Verkehrslärm in Straßenräumen mit geschlossener mehrgeschossiger Wohnbebauung bei
üblichen Baufluchtabständen bei Verkehrsstärken von 200 Kraftfahrzeugen pro Stunde zu
Immissionen an der oberen Grenze der Zumutbarkeit. Dieser Wert erhöht sich bei offener
Bauweise oder größeren Baufluchtabständen – wie sie im Baugebiet an der
Kappelbergstraße anzutreffen sind - auf 300 bis 400 Kraftfahrzeuge pro Stunde. Das dem
Vorhaben der Beigeladenen zuzuordnende Verkehrsaufkommen ist in der Baugenehmigung
indes mit maximal 80 Pkw pro Stunde angegeben und liegt dementsprechend im Rahmen
des Zumutbaren.
Auch eine Verletzung von Nachbarschutz vermittelnden Bestimmung des
Bauordnungsrechts ist nicht festzustellen. Insbesondere hält das genehmigte Bauvorhaben
die Abstandsflächen im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller ein.
Erweist sich nach alledem der Ausgang des Widerspruchsverfahrens der Antragsteller
gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung als offen, so hat es wegen dem vom
Bundesgesetzgeber in § 212 a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei
dem Fortbestand der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben.
Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen
die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet und mit der Kostenfolge aus
den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen.
Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit
selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt
der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich (grundstücksbezogen) 7.500 EUR.
Das OVG des Saarlandes bewertet das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich
gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch
nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung
wendet, unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung seit Ende Oktober 2008
hauptsachebezogen mit regelmäßig 15.000,- EUR. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom
31.10.2008 - 2 B 347/08 -) Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.