Urteil des VG Saarlouis vom 17.03.2009

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VG Saarlouis Urteil vom 17.3.2009, 2 K 273/08
Frage der Dienstunfähigkeit im Fall eines Bundesbahnobersekretärs
Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bundesbeamten ist auf das funktionelle
Amt im abstrakten Sinn -hier Bundesbahnobersekretär- ohne Beschränkung auf einen
bestimmten Dienstposten abzustellen.
2. Bei der Bestimmung des abstrakten Aufgabenkreises von Bundesbahnsekretären ist § 8
Abs. 3 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung in den Blick zu nehmen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom
21.02.2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit.
Der am D geborene Kläger stand seit E bis zum 30.06.2007 im Dienst des beklagten
Bundeseisenbahnvermögens. Zuletzt war er der Beigeladenen zur Dienstleistung
zugewiesen und als Bergmeister und Rangierleiter/Rangierbegleiter beim Cargo Zentrum
Hauptbahnhof F eingesetzt. Er wurde zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
nach der Besoldungsgruppe A 7 besoldet.
Aufgrund des Auftrags der Beigeladenen vom 02.12.2005 erfolgte bei dem Kläger eine
betriebsärztliche Untersuchung, bei der seine Tauglichkeit festgestellt werden sollte. In dem
Gutachten vom 21.12.2005 kam der ärztliche Dienst der Beklagten zu dem Ergebnis, dass
der Kläger für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit im Rangierdienst wegen eines schweren
Bandscheibenschadens im Bereich der Halswirbelsäule dauerhaft nicht tauglich sei. Diese
Einschätzung wurde durch eine weitere am 27.09.2006 erfolgte Untersuchung bestätigt.
Aufgrund des Verschleißcharakters der gesundheitlichen Einschränkungen bestünden keine
Aussichten, dass sich daran zukünftig etwas ändern werde. Es bestehe bei dem Kläger
allerdings ein ausreichendes Restleistungsvermögen für Tätigkeiten ohne
Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeit und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10
kg.
Die Beigeladene eröffnete sodann am 09.12.2005 ein Integrationsverfahren und prüfte im
Folgenden die Möglichkeit, ob der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen
innerhalb des Personalmanagements C-Stadt der Beigeladenen eingesetzt werden könne.
Auf entsprechende Anfragen wurde jeweils mitgeteilt, dass ein dem
Restleistungsvermögen des Klägers entsprechender Arbeitsplatz in den jeweiligen
Bereichen nicht verfügbar sei. Eine Einsatzmöglichkeit in den Servicestellen (Lok- und
Güterwagenwerkstatt) der Standorte C-Stadt, Kornwestheim, F oder Offenburg bestehe
nicht, weil die dort vorhandenen Arbeitsplätze sowie die dort vorherrschenden
Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe nicht leidensgerecht auf die eingeschränkten
Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers umgestaltet werden könnten; leichte Tätigkeiten
wie z.B. Botendienste, Hausmeistertätigkeiten und ähnliches könnten wegen der
Nichtverfügbarkeit dem Kläger nicht angeboten werden; auch im Verwaltungsbereich der
Servicestellen gebe es keine vakanten Positionen (vgl. E-Mail vom 22.12.2005). Eine
Weiterbeschäftigung des Klägers beim Cargo-Zentrum Stuttgart in den Bereichen
Produktionsbüro, Materialausgabe, WUD, Rangierdienst und Auftragsabwicklung sei nicht
möglich, da der Kläger entweder gesundheitlich ungeeignet sei oder aber keine freien
Stellen zu besetzen seien bzw. bereits untaugliche Mitarbeiter aus dem Bereich Stuttgart
über Bedarf beschäftigt würden (vgl. Schreiben vom 10.01.2006). Auch eine
Weiterbeschäftigung des Klägers beim Transportmanagement Südwest bestehe nicht, da
keine vakanten Stellen zur Verfügung stünden und es aufgrund seines
Restleistungsvermögens nicht möglich sei, einen dem Tauglichkeitsgutachten
entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen.
Mit Scheiben vom 23.02.2006 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass sie auf seine
Dienstleistung verzichten würde bis ein Ergebnis des Integrationsverfahrens vorliege, da
ihm trotz intensiver Bemühungen weder im Bereich des Cargo Zentrums F noch im übrigen
Zuständigkeitsbereich des Personalmanagements C-Stadt ein leidensgerechter Arbeitsplatz
angeboten werden könne. Während dieser Zeit werde der Kläger als dienstunfähig
gebucht.
Aus einem Schreiben vom 12.06.2006 geht hervor, dass auch im Produktionsbüro der
Beigeladenen keine Möglichkeit eines leistungsbezogenen Arbeitsplatzes für den Kläger
bestehe. Die Arbeitsplätze in der Materialausgabe und im Bereich der Auftragsabwicklung
seien derzeit alle besetzt.
Mit Schreiben vom 02.08.2006 teilte die das Integrationsverfahren durchführende DB
JobService GmbH der Beigeladenen mit, dass unter Zugrundelegung des vorhandenen
Restleistungsvermögens des Klägers alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung innerhalb
des Konzerns der Deutschen Bahn AG geprüft worden seien. Es seien hierbei nicht nur die
Stellenangebote innerhalb des Konzerns, sondern auch die von externen Anbietern
berücksichtigt worden. Nachweislich könne weder innerhalb noch außerhalb des
leistungsbezogenen Bedarfs ein geeigneter Arbeitsplatz für den Kläger aufgezeigt werden.
Auch unterwertige Tätigkeit könne nicht benannt werden. Eine Umschulungsmaßnahme sei
aufgrund mangelnden Personalbedarfs nicht in Betracht zu ziehen. Der Kläger habe sich
auch bei der DB Zeitarbeit GmbH beworben, seine Bewerbung jedoch zurückgezogen, da
seiner bundesweiten Vermittlung die mangelnde Mobilität entgegenstehe.
Mit Schreiben vom 07.08.2006 beantragte die Beigeladene sodann bei der Beklagten die
Zurruhesetzung des Klägers nach § 42 BBG.
Die Beklagte teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 04.10.2006 mit, aufgrund des
vorhandenen umfangreichen Restleistungsvermögens des Klägers seien die
Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand gegenwärtig nicht gegeben. Es
wurde gebeten, den Kläger unverzüglich zur Dienstaufnahme aufzufordern. Die Suche nach
einem Arbeitsplatz müsse sich auf den gesamten Bereich des Konzerns erstrecken. Der
erst 50-jährige Beamte verfüge noch über ein umfassendes Restleistungsvermögen, daher
erschienen umfangreichere, intensivere geschäftsbereichsübergreifende
Integrationsbemühungen angezeigt, wobei insbesondere auch Umschulungsmaßnahmen
nicht von vorne herein ausgeschlossen werden dürften.
Als Ergebnis der konzernweiten Prüfung mit Unterstützung der DB JobService GmbH wurde
dem Kläger schließlich ein Arbeitsplatzangebot im Sicherheits- und Ordnungsdienst an den
Einsatzorten München oder Hamburg angeboten, welches er aus gesundheitlichen Gründen
ablehnte und geltend machte, er sei in seiner Mobilität eingeschränkt und könne nur einen
Arbeitsplatz in Wohnortnähe annehmen.
Mit Schreiben vom 29.12.2006 beauftragte die Beklagte ihren ärztlichen Dienst, zur
Klärung der weiteren Verwendung des Klägers ein Gutachten bezüglich dessen
Gesundheitszustandes und des von ihm für notwendig erachteten Einsatzes in
Wohnortnähe zu erstellen. Das Gutachten vom 21.03.2007 kommt zu dem Ergebnis, dass
der Kläger wegen eines Verschleißleidens der HWS mit Schulter- und Armsyndrom sowie
Bluthochdrucks für seine bisherige Tätigkeit nicht mehr tauglich sei. Eine Überführung des
Beamten in einen anderen Aufgabenbereich erscheine erfolgversprechend. Bei der weiteren
dienstlichen Disposition solle berücksichtigt werden, dass der Kläger keine längeren
Anfahrtswege zwischen Wohnort und Arbeitsplatz als 90 Minuten habe (vgl. Schreiben des
ärztlichen Dienstes an die Beklagte vom 18.01.2007).
Mit Schreiben vom 10.04.2007, welches am gleichen Tag abgesandt wurde, kündigte die
Beigeladene dem Kläger die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit an.
Am 15.04.2007 beantragte der Kläger die Beteiligung des Personalrats gemäß § 78 Abs. 1
Nr. 5, Abs. 2 BPersVG.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten, der am 30.04.2007 bei der Beklagten
einging, wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung. Er machte im
Wesentlichen geltend, bei dem Umfang seines Restleistungsvermögens müsse es möglich
sein, einen anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz für ihn zu finden. Es sei insbesondere
eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme zu prüfen, wobei allerdings zu beachten sei, dass
ihm ein Wohnortwechsel nicht zugemutet werden könne. Er sei außer im Rangierdienst in
allen anderen Bereichen der Beklagten beschränkt auf das Saarland einsetzbar. Wenn die
Beklagte ausführe, dass ein anderer Dienstposten nicht zur Verfügung stehe, handele es
sich hierbei um eine bloße Behauptung, die nicht nachvollziehbar sei.
Der Besondere Personalrat hat am 25.05.2007 sein Einverständnis zu der Zurruhesetzung
des Klägers erklärt.
Nachdem das Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde gemäß § 47 Abs. 1 BBG am
08.05.2007 hergestellt worden war, wurde der Kläger mit Bescheid vom 01.06.2007 mit
Ablauf des Monats Juni 2007 gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 und 2 BBG in den
Ruhestand versetzt. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am
02.06.2007 und seinen Prozessbevollmächtigten am 04.06.2007 zugestellt.
Am 18.06.2007 erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete,
dass die Entscheidung der Beklagten den Feststellungen des ärztlichen Dienstes, wonach
er für dienstfähig gehalten werde und ihm ein umfangreiches Restleistungsvermögen
attestiert worden sei, widerspreche. Dem Vorrang der Rehabilitation komme mit Blick auf
sein Alter vor der Versorgung eine besondere Bedeutung zu. Er könne nicht nachprüfen, ob
für ihn tatsächlich an seinen bisherigen Dienstorten in B-Stadt und in F keine
leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit existiere. Der Dienstherr trage aber die
Beweislast dafür, dass es ihm nicht gelungen sei, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden.
Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung dürfe sich nicht auf einen einzigen
Dienstposten beschränken. Es müsse umfassend geprüft werden, ob und wo eine
anderweitige Beschäftigung innerhalb des Betriebes oder bei externen Anbietern möglich
sei. Der Hinweis auf das erfolglos durchgeführte Integrationsverfahren reiche nicht aus, um
der bestehenden Beweislast Rechnung zu tragen. Es sei auch nicht geprüft worden, ob die
Voraussetzungen des § 42 a BBG vorliegen.
Mit Bescheid vom 21.02.2008, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am
22.02.2008 zugestellt, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der festgestellten
gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Bergmeister und Rangierleiter bei der Beigeladenen nicht mehr ausüben. Im
Integrationsverfahren seien unter Zugrundelegung des vorhandenen
Restleistungsvermögens alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung innerhalb des
Konzerns Deutsche Bahn AG geprüft worden. Hierbei seien zusätzlich auch
Stellenangebote Externer mit einbezogen worden. Es sei nachweislich nicht gelungen,
weder innerhalb noch außerhalb des leistungsbezogenen Bedarfs einen geeigneten
Arbeitsplatz für den Kläger aufzuzeigen. Eine Bewerbung für einen Einsatz bei der DB
Zeitarbeit GmbH habe der Kläger in Ermangelung der geforderten Mobilität zurückgezogen.
Umschulungsmaßnahmen seien in Ermangelung geeigneter Arbeitsplätze nicht weiter
verfolgt worden. Der erstmals von der Beigeladenen am 07.08.2006 gestellte Antrag auf
Zurruhesetzung des Klägers sei mit Blick auf sein Lebensalter und der Vermeidung einer
Zurruhesetzung zunächst abgelehnt worden. Nachdem trotz Verlängerung des
Integrationsverfahrens die Suche nach einem passenden Arbeitsplatz ergebnislos geblieben
sei und erneute intensive Unterbringungsmöglichkeiten ergebnislos verlaufen seien, hätten
die ursprünglichen Bedenken hinsichtlich der dauernden Dienstunfähigkeit ausgeräumt
werden können. Deshalb sei der Kläger erneut dem ärztlichen Dienst zur Begutachtung
vorgestellt worden. In dem ärztlichen Gutachten vom 21.03.2007 hätten sich keine neuen
Aspekte im Vergleich zu den vorangegangenen Untersuchungen ergeben. Eine Prüfung der
Verwendung entsprechend § 42 a BBG setze das Vorhandensein eines geeigneten
Arbeitsplatzes voraus, was nicht der Fall sei.
Mit der am 20.03.2008 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er
vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum ihm
ein Arbeitsplatz im Bereich des Sicherheits- und Ordnungsdienstes am Einsatzort München
oder Hamburg angeboten worden sei und kein solcher Arbeitsplatz in F existiere. Es ziehe
sich wie ein roter Faden durch das gesamte Integrationsverfahren, dass behauptet werde,
keinen leidensgerechten Arbeitsplatz gefunden zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, die
Beklagte habe die Möglichkeiten, die § 42 Abs. 3 BBG biete, nicht ausgeschöpft, ebenso
nicht die Möglichkeiten im Rahmen des § 42 a BBG. Der Dienstherr sei im Rahmen seiner
Fürsorgepflicht auch gehalten, gegebenenfalls durch die Ausübung seines Direktionsrechtes
einen leidensgerechten Arbeitsplatz frei zu machen bzw. zu schaffen. Insoweit würden
ähnliche Grundsätze wie im Arbeitsrecht gelten, soweit es um die soziale Auswahl bei einer
betriebsbedingten Kündigung gehe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2007 in Form des
Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, im Rahmen des vom DB Jobservice durchgeführten
Integrationsverfahrens sei umfassend und überregional geprüft worden, ob und ggfs.
welche Tätigkeit für den Kläger unter Zugrundelegung des sogenannten positiven
Leistungsprofils, d.h. seines ihm noch gesundheitlich möglichen Spektrums an Tätigkeiten,
in Betracht komme. Eine Unterbringung in Heimatnähe sei nicht möglich; deshalb seien
auch rein vorsorglich weiter entfernt liegende Arbeitsplätze geprüft worden. Da der Kläger
sich darauf berufen habe, dass entfernt liegende Arbeitsplätze für ihn nicht zumutbar seien,
werde der Kreis der alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten ganz erheblich
eingeschränkt. Dies könne dem Dienstherrn nicht angelastet werden. Die Deutsche Bahn
müsse in vielen Bereichen Personal abbauen und rationalisieren. Dies schließe es aus,
Arbeitsplätze wie für den Kläger auf Vorrat bereit zu halten oder ad hoc zu schaffen. Die
Bemühungen um alternative Beschäftigungsmöglichkeiten stünden im Ermessen der
Behörde. Es könne nicht verlangt werden, dass betriebliche Abläufe auf Kosten anderer
Beamten zugunsten des Klägers so geändert würden, dass neue Arbeitsplätze entstünden
oder eigentlich überzählige Arbeitsplätze künstlich aufrecht erhalten blieben. Es sei nicht zu
beanstanden, dass sich die DB AG nach wirtschaftlichen Grundsätzen richte und
organisiere. Vorliegend sei umfassend versucht worden, für den Kläger eine dauerhafte
alternative Beschäftigungsmöglichkeit zu finden. Dies sei in den Unterlagen des
Integrationsverfahrens dokumentiert. Eine Beschäftigung nach § 42 a BBG habe ebenfalls
nicht realisiert werden können, da es auch hierfür an geeigneten Arbeitsplätzen fehle.
Die Beigeladene trägt vor, es sei unstreitig, dass der Kläger hinsichtlich seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit dauernd außer Stande sei, die ihm als Bundesbahnobersekretär
obliegenden Dienstpflichten in seiner Tätigkeit als Rangierleiter/Rangierbegleiter zu erfüllen.
Eine anderweitige Beschäftigung sei umfassend anhand des bestehenden Leistungsprofils
geprüft worden. Danach seien im Betriebsdienst die Tätigkeiten als Sicherungsposten,
Rangierdienst, Lokrangierführer oder Arbeitszugführer auszuschließen. Im Rahmen des
Integrationsverfahrens seien aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich in Betracht zu
ziehende Tätigkeiten im Betriebsdienst als Fahrdienstleiter, Weichenwärter, Zugbegleiter
sowie außerhalb des Betriebsdienstes in der Sachbearbeitung, insbesondere im Einkauf,
Verkauf, in der Disposition und Verwaltung sowie in Funktionen im Zusammenhang mit
Servicedienstleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in
Zügen, z.B. als Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst ermittelt worden. Für diese
Tätigkeiten seien vorhandene Arbeitsplätze auf betrieblicher Ebene, zunächst im Bereich
des Cargo-Zentrums F, C-Stadt, Stuttgart, im Bereich des Transportmanagements, der
Instandhaltung und unternehmensweit über die Zentrale der Beigeladenen gesucht
worden. Weiterhin sei über die zuständige Integrationsberaterin konzernweit eine
Beschäftigungsmöglichkeit auf einem entsprechenden Arbeitsplatz geprüft worden. Die
insoweit ermittelten vorhandenen Arbeitsplätze als Mitarbeiter im Sicherheits- und
Ordnungsdienst, mit Bedarfsschwerpunkt an den Arbeitsorten München und Hamburg
habe der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht angenommen. Weitere
leidensgerechte Arbeitsplätze seien nicht verfügbar. Die Ausschreibung freier Arbeitsplätze
orientiere sich nach wirtschaftlichen Erwägungen und Prämissen aufgrund der jährlich zu
ermittelnden Personalplanung. Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass zu seinen
Gunsten neue Arbeitsplätze geschaffen, überzählige Arbeitsplätze aufrecht erhalten oder
durch andere Beamte oder Arbeitsnehmer besetzte Arbeitsplätze frei gemacht würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig und begründet.
Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 01.06.2007 in Form des
Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Denn er war zum – für das vorliegende Verfahren maßgeblichen – Zeitpunkt des Erlasses
des Widerspruchsbescheides nicht dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG und
durfte somit auch nicht wegen Dienstunfähigkeit zum 30.06.2007 in den Ruhestand
versetzt werden.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu
versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen
Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bei der
Beurteilung der Dienstfähigkeit ist dabei auf das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, also
auf das Amt des Klägers als Bundesbahnobersekretär ohne Beschränkung auf einen
bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es
daher nicht schon aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens
nicht mehr gewachsen ist. Vielmehr liegt Dienstunfähigkeit erst dann vor, wenn der
Beamte die Pflichten keines der für sein statusrechtliches Amt vorgesehenen
Dienstpostens innerhalb der Behörde mehr erfüllen kann.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.11.2008 -2 B 32/08-,
dok. bei juris, und Urteil vom 28.06.1990 – 2 C 18.89 -,
ZBR 1990, 353; des Weiteren
Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG,
Stand August 2007, § 42 BBG, Rdnr. 4
Dies bedeutet, dass im Falle des Klägers grundsätzlich nicht allein an das gesundheitliche
Anforderungsprofil des von ihm zuletzt innegehabten Dienstpostens eines
Rangierleiters/Rangierbegleiters angeknüpft werden darf, sondern der gesamte abstrakte
Aufgabenkreis in den Blick zu nehmen ist, welcher innerhalb der Behördenorganisation der
Rechtsstellung des Klägers als Bahnobersekretär entspricht. In diesem Zusammenhang
gewinnt § 8 der Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten beim
Bundeseisenbahnvermögen (Eisenbahn-Laufbahnverordnung – ELV – vom 28.10.2004,
BGBl. I, S. 2703 ff.) Bedeutung, nach dessen Abs. 3 Bundesbahnobersekretäre neben den
in Satz 1 Nr. 1 genannten Aufgaben „Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen,
Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung,
Lokrangierdienst“ in gleicher Weise nach Nr. 2 Serviceleistungen eines
Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen sowie nach Nr. 3 auch
Aufgaben der Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung
wahrnehmen; schließlich können ihnen gemäß Satz 2 der Bestimmung nach
entsprechender Verwendungsfortbildung auch noch andere Funktionen übertragen werden,
soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst
zugeordnet werden können.
Dies hat zur Folge, dass es vorliegend für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht nur darauf
ankommt, ob der Kläger nicht mehr den Anforderungen eines
Rangierleiters/Rangierbegleiters genügte, sondern dass insoweit auch die Anforderungen
mit einzustellen sind, wie sie die übrigen in § 8 Abs. 3 ELV angeführten Tätigkeitsbereiche
mit sich bringen. Erst wenn der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt Juni 2007 aufgrund
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch diesen nicht mehr zu genügen
vermochte, durfte er als dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen
werden.
So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2008 – 10
A 11018/07 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom
27.11.2008 – 2 B 32/08 – a.a.O.
Ausgehend davon ist es nicht gerechtfertigt, dass die Beklagte aufgrund der in den
betriebsärztlichen Gutachten vom 06.12.2005 und vom 21.03.2007 getroffenen
Feststellungen den Kläger als dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG
angesehen hat.
Nach den betriebsärztlichen Feststellungen vom 06.12.2005 und den nachfolgenden
Untersuchungen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten leidet der Kläger an einem
Verschleißleiden der HWS mit Schulter- und Armsyndrom und Bluthochdruck, womit
folgende Leistungseinschränkungen einhergehen: er darf keine schweren körperlichen
Arbeiten und mittelschwere Arbeiten nur kurzzeitig ausüben, kein häufiges Tragen und
Heben von mehr als 10 kg, keine Tätigkeiten mit einseitiger Körperzwangshaltung, nur
kurzfristiges Arbeiten im Freien, nur kurzfristige Anforderungen an Greifen und Festhalten,
keine Arbeiten mit Einwirkungen von Schwingungen auf die Wirbelsäule oder Extremitäten,
kein Arbeiten in Höhen von höher als 3 Meter, keine Tätigkeit mit psychischer
Stressbelastung, keine Tätigkeit als Sicherungsposten, Rangierer, Lokrangierer,
Arbeitszugführer und Rangierbegleiter. Ausgehend davon gelangen die ärztlichen
Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass der Kläger für seine zuletzt im Rangierdienst
ausgeübte Tätigkeit auf Dauer untauglich sei. Dies ist im Ergebnis zwischen den Beteiligten
ebenso unstreitig wie die Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen.
Diese Aufgaben umfassen aber – wie bereits dargelegt - nur einen Teilbereich derjenigen
Tätigkeiten, die von einem Bahnobersekretär wahrzunehmen sind (vgl. die im Einzelnen in §
8 Abs. 3 Nrn. 1 – 3 ELV aufgezählten Funktionen). Ob der Kläger dienstunfähig ist, beurteilt
sich daher danach, ob er auch dauernd nicht mehr in der Lage ist, andere Aufgaben und
Funktionen, die ein Bundesbahnobersekretär üblicherweise wahrnimmt, auszuüben. Dies
lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Befunde aber nicht feststellen. Das
positive Leistungsprofil bzw. das attestierte Restleistungsvermögen des Klägers lassen die
Einschätzung, der Kläger sei für alle laufbahntypischen Aufgabenfelder des § 8 Abs. 3 ELV
dienstunfähig, nicht zu. Dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen
nicht in der Sachbearbeitung, insbesondere in Einkauf, Verkauf, Disposition und Verwaltung
(vgl. § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ELV), also bei Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen
an die körperliche Tauglichkeit stellen, eingesetzt werden kann, ist nicht nachvollziehbar.
Ebenfalls nicht auszuschließen sind aufgrund des positiven Leistungsprofils des Klägers
Verwendungen in Funktionen in Zusammenhang mit Serviceleistungen eines
Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen (vgl. § 8 Abs. 3 S. 1 Nr.
2 ELV), z.B. als Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst.
Dies bestätigen auch die Stellungnahmen des ärztliches Dienstes der Beklagten (vgl.
Gutachten vom 21.03.2007), aus denen hervorgeht, dass der Kläger in anderen
Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden könne und eine Überführung in einen anderen
Aufgabenbereich erfolgversprechend erscheine. Eine prinzipielle Einsatzmöglichkeit des
Klägers in diesen Bereichen hat auch die Beigeladene gesehen und ihm demzufolge ein
Arbeitsplatzangebot als Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst mit
Bedarfsschwerpunkt an den Arbeitsorten München und Hamburg unterbreitet. Dieses
Angebot wurde von dem Kläger allerdings abgelehnt, weil aufgrund der ärztlichen
Feststellungen nur ein Einsatzort, bei dem die Anfahrtszeiten zwischen Wohnort und
Arbeitsplatz nicht mehr als 90 Minuten betragen, in Betracht kommt.
Gegen die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit spricht im Übrigen auch, dass der
Kläger ungeachtet seiner gesundheitlichen Einschränkungen in den letzten Monaten zu
keinem Zeitpunkt krankgeschrieben war und kontinuierlich seine Dienstleistung angeboten
hat.
In Anbetracht dieser Umstände besteht im vorliegenden Fall keine tragfähige Grundlage für
die Feststellung der Beklagten, der Kläger sei für alle Aufgabenfelder eines
Bahnobersekretärs dauernd dienstunfähig.
Die Beklagte kann demgegenüber mit Hinweis auf das durchgeführte Integrationsverfahren
nicht mit Erfolg geltend machen, eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit sei für den
Kläger nicht gefunden worden, obwohl eine konzernweite Prüfung stattgefunden habe und
auch Stellenangebote Externer berücksichtigt worden seien, da keine freien Arbeitsplätze
vorhanden seien. Sie verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Erwägungen zur Suche
einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit, die der Sache nach die Voraussetzungen
des § 42 Abs. 3 BBG betreffen, ins Leere gehen, da es hier bereits an der vorrangigen
Voraussetzung des Vorliegens der Dienstunfähigkeit des Klägers mangelt. Dass
entsprechende Dienstposten frei sind oder leicht für den Beamten frei gemacht werden
können, ist bei der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit nicht erforderlich, denn es ist
grundsätzlich Sache des Dienstherrn, die Besetzung vorhandener Dienstposten
entsprechend der Dienstfähigkeit der Beamten zu regeln.
Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 42 BBG, Rdnr. 4
Erweist sich demnach vorliegend bereits die Entscheidung der Beklagten, der Kläger sei
aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen dauernd dienstunfähig i.S.d. § 42 Abs. 1
Satz 1 BBG, als rechtswidrig, so kommt es auf die Frage, ob für den Kläger anderweitige
Beschäftigungsmöglichkeiten i.S.d. §§ 42 Abs. 3, 42 a BBG vorliegen, nicht mehr an.
Da sich nach alledem die Zurruhesetzung des Klägers als rechtsfehlerhaft erweist, ist der
Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Beigeladene war in die Kostenentscheidung nicht mit einzubeziehen, weil sie keinen
Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Kammer sieht keine Veranlassung auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO
die Berufung zuzulassen.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2 und Nr. 10.2 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (= 6,5 x das Endgrundgehalt des
Klägers) auf 14.132,69 Euro festgesetzt.