Urteil des VG Saarlouis vom 23.11.2005
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VG Saarlouis Urteil vom 23.11.2005, 10 K 71/05
Wandlung eines Pflegeverhältnisses zur Adoptionspflege
Leitsätze
Ist nach vorangegangener Adoptionsbewerbung zwischen den Bewerbern und einem Kind
zunächst ein Pflegeverhältnis im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach
Kinder- und Jugendhilferecht begründet worden, so kommt es für die Beantwortung der
Frage, ob im Laufe der Zeit - während der Ausübung der Pflege - sich dieses Verhältnis
zum Pflegekind zu einer so genannten Adoptionspflege gewandelt hat, entscheidend darauf
an, dass der sich allmählich konkretisierende Adoptionswille nach außen bekundet worden
ist. Dazu genügt ein konkludentes bzw. stillschweigendes Verhalten der Pflegeeltern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die miteinander verheirateten Kläger leben mit zwei Pflegekindern auf Teneriffa und
begehren mit ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Pflegegeld für
eines dieser Kinder, nachdem der Beklagte entsprechende Zahlungen seit dem 19.8.2003
eingestellt hat.
Aufgrund ihrer aus dem Jahre 1998 stammenden Bewerbung wurden die Kläger in die
Adoptionsliste des Beklagten eingetragen und nahmen im Jahre 1999 ein erstes Pflegekind
bei sich auf. Aufgrund einer weiteren Bewerbung wurde ihnen der am 11.6.2000 geborene
Sven Schmitt - im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der
Vollzeitpflege - zum 30.6.2000 vermittelt und ihnen ab diesem Zeitpunkt seitens des
Beklagten ein Pflegegeld in Höhe von zuletzt 567,50 EUR monatlich gezahlt. Mit Beschluss
vom 2.11.2001 (4 F 181/00 SO) entzog das Amtsgericht St. Ingbert der bis dahin allein
sorgeberechtigten Kindesmutter die elterliche Sorge betreffend Sven und bestellte die
Kläger gemeinschaftlich zu Vormündern.
Ab dem 22.1.2003 verlegte die Familie der Kläger ihren ständigen Wohnsitz von
Mandelbachtal im Saarland nach Teneriffa. Anlässlich eines diesbezüglich am 14.2.2003
geführten Telefonats zwischen der Klägerin zu 1 und dem Mitarbeiter Becker des Beklagten
erklärte die Klägerin zu 1. laut dem hierüber gefertigten Aktenvermerk vom 18.2.2003 auf
Nachfrage, "dass sie nach wie vor bereit sei, Sven zu adoptieren, sobald die
Voraussetzungen zu schaffen sind." In einer an die Kläger gerichteten E-Mail des selben
Mitarbeiters des Beklagten vom 2.7.2003 heißt es u. a., dass mit Svens leiblichen Eltern
Gespräche hinsichtlich einer geplanten Adoption geführt worden seien und sich der Vater
entschlossen habe, seine Einwilligung zu geben; die Mutter habe Bedenkzeit erbeten, sich
aber eindeutig für einen dauerhaften Verbleib von Sven bei den Klägern ausgesprochen.
Der Mitarbeiter des Beklagten wies die Kläger darauf hin, dass wegen deren Aufenthalts im
Ausland ein Adoptionsantrag bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat notariell
beurkundet werden müsse. Für das Adoptionsverfahren sei dann das Amtsgericht Berlin-
Schöneberg (für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland) zuständig. In der Antwort-Mail der
Kläger vom 10.7.2003 heißt es dazu u. a.: "Einer Adoption stehen wir grundsätzlich sehr
positiv gegenüber, wenn uns die Eltern das persönlich mitteilen wollen,… Was wir
überhaupt nicht wollen und da sprechen wir uns zum Wohle des Kindes aus, ist, dass man
die leiblichen Eltern irgendwie unter Druck setzt... Was uns freut, ist, dass Herr K... zur
Adoption zustimmen möchte... Sollte es irgendwann zur Adoption kommen, können Sie
das sicher über das Konsulat beurkunden lassen."
Im Juli bzw. August 2003 willigten Sven's leibliche Eltern in die Annahme ihres Kindes durch
die Kläger förmlich ein. Die notariell beurkundeten Erklärungen gingen bei dem
Vormundschaftsgericht in Berlin-Schöneberg am 14. bzw. 20.8.2003 ein. In einem an den
Beklagten gerichteten Schreiben vom 6.10.2003 wiesen die Kläger darauf hin, dass ihnen
das Aktenzeichen des Vormundschaftsgerichts bislang noch nicht mitgeteilt worden sei.
Des Weiteren stellten sie Fragen zur "derzeitigen Rechtsstellung" von Sven, und zwar, ob
er noch ein Pflegekind sei, und wenn nicht, welcher Unterschied jetzt bestehe und wie
lange die Adoptionseinwilligung der Eltern rechtswirksam bleibe. Am Ende des Schreibens
heißt es wörtlich: "Wie sie wissen, benötigen manche Vorgänge eine gewisse Zeit. Wie
lange ist die Adoptionseinwilligung der Eltern rechtswirksam ? Wir hörten nämlich unlängst,
dass eine solche zeitlich befristet sein soll." Mit Schreiben vom 17.10.2003 informierte der
Beklagte die Kläger über die Adoptionsfreigabe von Sven durch dessen Eltern und teilte
gleichzeitig die Anschrift des Vormundschaftsgerichts in Berlin-Schöneberg sowie das
dortige Aktenzeichen mit.
Mit Bescheid vom 17.10.2003 stellte der Beklagte die bisher gewährte Hilfe zur Erziehung
in Form der Vollzeitpflege für Sven zum 19.8.2003 ein. Zur Begründung führte er aus,
dass die Kläger mit dem Wirksamwerden der Adoptions-einwilligung(en) der leiblichen
Eltern von Sven zum 20.8.2003 gemäß § 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB als Annehmende
verpflichtet seien, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen. Es bestehe daher kein
Anspruch mehr auf Zahlung des Pflegegeldes.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 3.11.2003 innerhalb der
Widerspruchsfrist Widerspruch ein, ohne diesen zunächst zu begründen. Der Beklagte
antwortete ihnen unter dem 7.1.2004 auf ihr Schreiben vom 6.10.2003 und führte u.a.
aus, dass Sven weiterhin ihr Adoptivpflegekind sei und die Adoptionseinwilligung der Eltern
ihre Wirksamkeit verliere, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem
Wirksamwerden der Einwilligung angenommen werde. Des Weiteren erläuterte der
Beklagte Einzelheiten bzw. Erfordernisse des "laufenden Adoptionsverfahrens". Schließlich
wies er die Kläger darauf hin, dass er nach der Aktenlage keine Möglichkeit sehe, ihrem
Widerspruch abzuhelfen. In der Folge begründete der Beklagte seine Nichtabhilfe
gegenüber dem im Widerspruchsverfahren zuständigen Kreisrechtsausschuss beim
Landrat des Saar-Pfalz-Kreises im Wesentlichen damit, dass sich Sven seit dem 30.6.2000
in der Obhut der Kläger mit dem Ziel der Annahme als Kind befunden habe, so dass mit
dem Wirksamwerden der Einwilligungserklärung der Kindesmutter die Rechtsfolge des §
1751 Abs. 4 BGB eingetreten sei.
Am 13.7.2004 kam es zu einer ersten Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss, in
welcher die Kläger vortrugen, sie hätten das Kind Sven nicht mit dem Ziel der Annahme in
Obhut genommen. Es sei damals gesagt worden, dass das Kind wahrscheinlich innerhalb
eines halben Jahres in seine Herkunftsfamilie zurückkehren könne. Beim Hilfeplangespräch
für Sven sei bezüglich der weiteren diesbezüglichen Planung unter der Rubrik "Rückkehr in
die eigene Familie" die Position "unklar" angekreuzt worden. Das Widerspruchsverfahren
wurde daraufhin zur weiteren Sachaufklärung ausgesetzt. Währenddessen erwiderte der
Beklagte (schriftlich) auf das Vorbringen der Kläger, dass die Frage einer Rückkehr von
Sven in die eigene Familie in der Tat zunächst noch unklar gewesen sei. Dies habe aber
jedenfalls seit dem 2.11.2002, dem Zeitpunkt der Übertragung der Vormundschaft auf die
Kläger, nicht mehr gelten können. Die Kläger hätten ihre Adoptionsbereitschaft mehrfach
bekundet und auch die Kostenrechnungen für die notarielle Beurkundung der
Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern beglichen.
Die Kläger trugen daraufhin zur Begründung ihres Widerspruchs im Wesentlichen noch
Folgendes schriftlich vor: Bereits beim ersten Hilfeplangespräch habe sich ein
Jugendamtsvertreter einseitig dahingehend geäußert, er könne sich im Falle der Untätigkeit
der Herkunftsfamilie vorstellen, deren Einwilligung zur Adoption (gerichtlich) ersetzen zu
lassen. Ein Gespräch über eine Adoption habe aber nicht stattgefunden. Die Rechnungen
über die notariell beurkundeten Adoptionseinwilligungen seien ihnen "zugeschoben" worden.
Die Klägerin zu 1. habe die Rechnungen bezahlt aus der Angst heraus, das "allmächtige"
Jugendamt könnte Sven W. vermitteln. Auch sei es ihre Art, fast alles zu bezahlen. Dies
habe der Beklagte ausgenutzt, um schnellstmöglich aus einem Pflegekind ein
Adoptivpflegekind zu machen. Natürlich hätten sie – die Kläger - gesagt, dass sie sich eine
Adoption vorstellen könnten. Dies sei aber nicht mit einer Adoptionseinwilligung
gleichzusetzen. Ein "sich vorstellen können" einem "adoptieren wollen" gleichzusetzen,
entziehe sich ihrem Sprachverständnis und sei nicht nachvollziehbar.
Mit Bescheid aufgrund der (zweiten) mündlichen Verhandlung vom 27.1.2005 wies der
Kreisrechtsausschuss beim Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung
führte er aus, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld für das
Kind Sven für die Zeit vom 19.8.2003 bis zum 13.7.2004 hätten. Nach § 1751 Abs. 4
Satz 1 BGB sei der Annehmende dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur
Gewährung des Unterhaltes verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche
Einwilligung erteilt hätten und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der
Annahme aufgenommen sei. Vorliegend hätten die leiblichen Eltern entsprechende
Einwilligungserklärungen erteilt, die am 14.8. bzw. 20.8.2003 gemäß § 1750 Abs. 1 Satz
3 BGB wirksam geworden seien. Nach dem von den Klägern gezeigten Verhalten müsse
auch davon ausgegangen werden, dass das Kind von ihnen ursprünglich mit dem Ziel der
Annahme aufgenommen worden sei. Die Kläger seien in die Adoptionsliste des Beklagten
auf ihren eigenen Antrag hin eingetragen worden, sie hätten das Kind in Vollzeitpflege
genommen und außerdem hätten sie mehrfach sich dahingehend geäußert, das Kind
adoptieren zu wollen. Insoweit sei hier eine förmliche Annahmeerklärung (§ 1752 Abs. 1
und 2 BGB) nicht erforderlich, um die Wirkungen des § 1751 BGB hervorzurufen; vielmehr
habe die Adoptionsbewerbung ausgereicht. Folglich seien nach der genannten Vorschrift die
Kläger dem Kind bis zur unmissverständlichen Erklärung (in der ersten Verhandlung der
Sache) am 13.7.2004, keine Adoption zu wollen, zur Gewährung von Unterhalt vor dessen
Verwandten verpflichtet gewesen. Eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27,
33 SGB VIII einschließlich der Annex-Leistung der wirtschaftlichen Hilfe gemäß § 39 SGB VIII
komme daher für diese Zeit nicht in Betracht. Der Widerspruch sei daher zurückzuweisen.
Der Widerspruchsbescheid wurde laut einem Aktenvermerk in den Verwaltungsunterlagen
des Kreisrechtsausschusses am 2.2.2005 per Post an die Adresse der Kläger auf Teneriffa
abgesendet. Anfang März meldeten sich die Kläger per E-Mail beim Kreisrechtsausschuss
und reklamierten die noch ausstehende Entscheidung über ihren Widerspruch. Nach einer
Mitteilung von dort per E-Mail, dass die Entscheidung bereits per Post abgesendet worden
sei, antworteten die Kläger mit E-Mail vom 4.3.2005, dass ihnen kein Schreiben des
Beklagten vorliege. Daraufhin übermittelte die Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses
den Klägern die Entscheidung per Fax vom 17.3.2005.
Mit ihrer am 14.4.2005 erhobenen Klage begehren die Kläger die Weiterzahlung von
Pflegegeld ab dem 19.8.2003 und weisen darauf hin, dass ihnen der
Widerspruchsbescheid wegen ihres Auslandsaufenthaltes erst am 17.3.2005 zugegangen
sei. Zur Begründung geben sie an, dass sie entgegen der Auffassung des Beklagten zu
keinem Zeitpunkt ihre Adoptionsbereitschaft bekundet hätten. Es sei anzunehmen, dass
der Beklagte ihnen in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eine Adoption habe aufdrängen
wollen. Gegen ihren - mittlerweile eindeutig und auch unstreitig – anders lautenden Willen
könne ihr Verhalten nicht im Sinne der Auffassung des Beklagten umgedeutet werden.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung dessen Bescheides vom 17.10.2003 (Az.: K 407/SG 3-
1245/Rac) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.1.2005 (Az.: 64/2004) zu
verpflichten, an sie für das am 11.6.2000 geborene Kind Sven für die Zeit vom 20.8.2003
bis 13.7.2004 im Rahmen der Fortsetzung von Hilfe zur Erziehung wirtschaftliche Hilfe in
Form von Pflegegeld zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die von ihm bereits im
Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung.
Mit Beschluss vom 2.5.2005 hat das Amtsgericht St. Ingbert in der Vormundschaftssache
betreffend Sven S. (Az.: 18 XVI 12/03) festgestellt, dass die notariell erklärten
Einwilligungen dessen leiblicher Eltern in eine Adoption durch die Kläger dadurch ihre
Wirkung verloren haben, dass die Kläger keine Adoption von Sven anstreben bzw.
angestrebt haben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der
Verwaltungsunterlagen des Beklagten einschließlich derjenigen des bei ihm angesiedelten
Kreisrechtsausschusses, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) der Kläger ist zulässig.
Insbesondere ist die Klage rechtzeitig erhoben worden. Maßgeblich für den Beginn der hier
zu beachtenden einmonatigen Klagefrist (vgl. § 74 VwGO) ist die Bekanntgabe bzw.
Zustellung des Widerspruchsbescheides. Insoweit ist indes nicht feststellbar, ob der nach
Lage der Akten am 2.2.2005 an die Kläger abgesendete Widerspruchsbescheid
entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 73 Abs. 3 VwGO förmlich zugestellt
werden sollte. Fest steht hingegen, dass die Kläger einen Abdruck des
Widerspruchsbescheides am 17.3.2005 per Fax erhalten haben, wodurch gemäß § 9
VwZG auch ein Verstoß gegen das Gebot der förmlichen Zustellung geheilt worden ist.
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an die Kläger ist somit mangels
Anhaltspunkten für einen früheren Zugang der 17.3.2005. Die einmonatige Klagefrist lief
daher ab dem 18.3.2005, so dass die Klage am 14.4.2005 fristgerecht erhoben worden
ist.
Die mangels anderweitiger Bedenken zulässige Klage ist indes unbegründet.
Ein Anspruch der Kläger auf die Zahlung von Pflegegeld bzw. die Leistung wirtschaftlicher
Jugendhilfe ist für den maßgeblichen Zeitraum (20.8.2003 bis 13.7.2004) zu verneinen, so
dass der Bescheid des Beklagten vom 17.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.1.2005 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113
Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 27, 33 i.V.m. § 39 Abs. 1,
2, 4 bis 6 SGB VIII. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist (u. a.) bei der Gewährung von
Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII - wie hier - auch der
notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
sicherzustellen. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll dabei der gesamte regelmäßig
wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Diese sollen
grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten in monatlichen Pauschalbeträgen
gewährt werden (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VIII).
Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass auf die Zahlung von Pflegegeld, d.h.
die Leistung wirtschaftlicher Jugendhilfe, kein eigenständiger Anspruch besteht. Vielmehr ist
die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind, d. h. eine dem
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung (in dessen Elternhaus)
nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
So bereits das BVerwG im Urteil vom 31.3.1977 (V C 22.76), BVerwGE 52, 214 = FEVS
25, 265; ferner Urteile vom 9.6.1983 (5 C 12.82), BVerwGE 67, 256 = FEVS 32, 353
und vom 27.11.1986 (5 C 26.85), FEVS 36, 89, alle zitiert nach juris; vgl. ferner die Urteile
des VG des Saarlandes vom 10.4.1992 (4 K 188/90) und vom 13.8.1993 (4 K 78/92)
Diese Voraussetzungen waren (bzw. sind) im Falle der Kläger unproblematisch gegeben,
denn obgleich sie sich beim Beklagten um eine Adoption beworben hatten, wurde ihnen
Sven wegen eines Erziehungsnotstandes in dessen Herkunftsfamilie in Vollzeitpflege gemäß
§§ 27, 33 SGB VIII vermittelt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Adoption (konkret) ins
Auge gefasst war. Die Sach- und Rechtslage änderte sich aber im Laufe des Jahres 2003
dahingehend, dass zuletzt im Verhältnis der Kläger zu Sven die Voraussetzungen gemäß §
1751 Abs. 4 Satz 1 BGB erfüllt waren und in Folge dessen ein Anspruch auf die
Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe bzw. auf die Zahlung von „Pflegegeld“ im hier
maßgeblichen Zeitraum (20.8.2003 bis 13.7.2004) nicht mehr bestand.
Nach § 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB ist der Annehmende dem Kind vor den Verwandten des
Kindes zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die
erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit
dem Ziel der Annahme aufgenommen worden ist. Die Adoptionseinwilligungen der Eltern
von Sven wurden zum 20.8.2003 wirksam. Was die zweite Voraussetzung, das Bestehen
einer so genannten Adoptionspflege anbelangt, ist deren Sinn neben dem vorrangig zu
berücksichtigenden Kindeswohl (vgl. § 1741 Abs. 1 Satz 1 und § 1744 BGB) auch darin zu
sehen, dass der Annehmende sich selbst während dieser Probezeit daraufhin zu prüfen
hat, ob er die übernommenen Belastungen tragen kann; dazu gehört die tatsächliche
Unterhaltsgewährung.
Vgl. dazu das Urteil des VG des Saarlandes vom 13.8.1993 (4 K 78/92) unter
Bezugnahme auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 27.5.1982 (1 R 137/81), FEVS
32 (1983), 315, 318
Die Aufnahme von Sven in die Obhut der Kläger mit dem Ziel der Annahme (als Kind) liegt
indes nicht bereits in der Adoptionsbewerbung der Kläger in Verbindung mit der
anschließenden Vermittlung von Sven im Rahmen der Vollzeitpflege, denn zum damaligen
Zeitpunkt war unklar, ob eine Adoption in Betracht kam oder Sven zu seiner leiblichen
Mutter zurückkehren könnte. Auch die Bestellung der Kläger zu Sven's Vormündern durch
gerichtlichen Beschluss vom 2.11.2001 ließ aus der Pflege im Rahmen der Hilfe zur
Erziehung noch keine Adoptionspflege werden, denn die Übertragung der Personen- und
Vermögenssorge hatte lediglich zum Hintergrund, dass die damals allein sorgeberechtigte
Kindesmutter zur Erziehung von Sven unfähig war. Der Eintritt der Kläger in die Personen-
und Vermögenssorge für Sven kann indes als ein weiterer Schritt in Richtung einer bereits
zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der vorausgegangen Bewerbung der Kläger nahe
liegenden späteren Adoption gewertet werden.
Hiervon ausgehend mündete das Pflegeverhältnis während des Jahres 2003 in eine
Adoptionspflege.
Vgl. zu dieser Möglichkeit einer allmählichen Konkretisierung des Adoptionswillens während
der Pflege eines Kindes: BSG, Urteil vom 15.8.2000 (B 14 EG 4/99 R), FEVS 52, 247,
zitiert nach juris
Maßgebend für diese rechtliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist eine
Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beteiligten im Jahre 2003 einschließlich der
Vorgeschichte. Dabei kommt es in rechtlicher Hinsicht entscheidend darauf an, dass in
Fällen wie hier, in denen nach vorausgegangener Adoptionsbewerbung zunächst ein
Pflegeverhältnis begründet wurde, ein sich später – während der Ausübung der Pflege –
allmählich konkretisierender Adoptionswille nach außen bekundet sein muss.
Vgl. dazu z.B. das Urteil des BSG vom 9.9.1992 (14b/4 REg 15/91), BSGE 71, 128 = NJW
1993, 1156, zitiert nach juris
Dazu genügt indes ein konkludentes bzw. stillschweigendes Verhalten.
So auch das OVG NRW vom 25.4.2001 (12 A 924/99), NVwZ-RR 2002, 123 = FEVS 53,
251, zitiert nach juris, welches darauf hinweist, dass es sich bei dem
Adoptionspflegeverhältnis um ein besonderes familienrechtliches Rechtsverhältnis handelt,
das zwischen dem Jugendamt und den Adoptionspflegeeltern vertraglich vereinbart werde
Vorliegend ist zunächst hinsichtlich der Vorgeschichte bedeutsam, dass die Kläger sich
beim Beklagten um eine Adoption beworben und mit Blick auf Sven die sonst den leiblichen
Eltern zustehende Sorge als Vormünder bereits übernommen hatten. Darüber hinaus ist
dem Schriftverkehr zwischen den Klägern und dem Beklagten aus dem Jahr 2003 zu
entnehmen, dass sich die Kläger darüber im Klaren waren, dass der Beklagte aufgrund der
von ihnen erklärten grundsätzlichen Adoptionsbereitschaft das Adoptionsverfahren betrieb
und insbesondere Gespräche mit Sven's Eltern über die Adoptionsfreigabe führte. Durch die
an sie gerichtete E-Mail des Beklagten vom 2.7.2003 wurden die Kläger über das vorläufige
Ergebnis dieser Gespräche informiert und ihnen der Sache nach eine Adoptionsberatung
mit Hinweisen auf das zuständige Amtsgericht bzw. die Bewerkstelligung einer Adoption
vom Ausland aus gegeben. In ihrer Antwort-Mail brachten die Kläger sodann u.a. ihre
Freude darüber zum Ausdruck, dass Sven's Vater seine Einwilligung zur Adoption geben
wolle. Im Übrigen ist den Äußerungen der Kläger ein Vorbehalt gegenüber einer Adoption
allenfalls insoweit zu entnehmen, als sie Wert darauf legten, dass die Eltern ohne Druck
seitens des Beklagten und zum Wohle von Sven ihre Einwilligung zur Adoption erteilen. Der
Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass die Kläger die Absicht hatten, Sven zu
adoptieren, sobald die leiblichen Eltern ihr (frei von äußeren Zwängen zu Stande
gekommenes) Einverständnis erklärten.
Nachhaltig bestätigt wurde dieser Eindruck durch das weitere Verhalten der Kläger. So
bezahlten sie die Notarkosten für die Beurkundung der Einwilligungserklärungen der
leiblichen Eltern und erbaten in ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom
6.10.2003 Auskunft darüber wie der jetzige rechtliche Status von Sven - Pflegekind nach
Jugendhilferecht oder Adoptionspflegekind – sei und wie lange die Adoptionseinwilligungen
der Eltern rechtswirksam blieben. Auch wiesen sie in dem Schreiben darauf hin, dass ihnen
das Aktenzeichen des für die Adoption zuständigen Amtsgerichts noch nicht mitgeteilt
worden sei. Alles dies belegt, dass den Kläger die Bedeutung ihres Handelns im Rahmen
eines laufenden Adoptionsverfahrens bewusst war, ebenso wie ihnen offenkundig klar war,
dass es zum Vollzug der Adoption (im Prinzip) lediglich noch eines Antrages ihrerseits an
das zuständige Vormundschaftsgericht bedurft hätte (vgl. § 1752 BGB). Es ist angesichts
all dieser äußeren Umstände somit gerechtfertigt, aus dem damaligen Verhalten der Kläger
auf ihren inneren Willen zur Adoption von Sven zu schließen und anzunehmen, dass eine
Adoptionspflege im oben dargelegten Sinne ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Adoptionseinwilligungen der leiblichen Eltern bis zur eindeutigen Ablehnung der Adoption am
13.7.2004 bestanden hat.
Die Einwendungen der Kläger gegen diese Bewertung bzw. Deutung ihres Verhaltens
vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass ihnen die
Adoption aufgedrängt wurde, sie mit negativen Konsequenzen seitens des Beklagten im
Falle einer Ablehnung der Adoption hätten rechnen müssen oder es dem Beklagten darum
gegangen sei, die Unterhaltspflicht auf sie abzuwälzen. Diese Äußerungen stellen ersichtlich
den Versuch dar, den wahren Hintergrund des Sinneswandels bei den Klägern, nämlich
dass sie die mit der Unterhaltspflicht gegenüber Sven verbundenen finanziellen Lasten nicht
zu tragen bereit waren und sind, zu verkleinern. Ihre nachträglich gewonnene, durchaus
legitime dahingehende Erkenntnis ändert indes nichts daran, dass der Beklagte im hier
maßgeblichen Zeitraum von den Voraussetzungen des § 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB mit der
Folge der Unterhaltsverpflichtung der Kläger gegenüber Sven ausgehen durfte. Deshalb
hatte er die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der Gewährung von
wirtschaftlicher Hilfe in Form von Pflegegeld zu Recht eingestellt.
Die Klage kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO. Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §
167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei
müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch
Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied
zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, B-
Stadt, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht
bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, B-Stadt, einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
1. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.