Urteil des VG Saarlouis vom 12.05.2010
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VG Saarlouis Beschluß vom 12.5.2010, 11 L 279/10
Ausgleichsabgabe bei Leiharbeitsverhältnis
Leitsätze
1. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe trifft den Verleiher als
Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer.
2. Maßgeblich für die Frage, ob eine Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe besteht, ist
der Sitz des Verleihers, nicht, ob und wie lange der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im In-
oder Ausland erbracht hat.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.01.2010 gegen die
Feststellungsbescheide des Antragsgegners für die Jahre 2007 und 2008 vom 23.12.2009
anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO,
da der Widerspruch gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX keine
aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende
Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.
Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der zwischen
dem durch Gesetz geregelten Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der
aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist. Bei dieser Abwägung sind
auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im
Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung -
wie vorliegend -, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse
des Antragstellers regelmäßig zurück.
Die angefochtenen Bescheide sind bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
Die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom
07.12.2009 (für 2007) und 24.11.2009 (für 2008) ist für die vorliegende Entscheidung
ebenso wenig von Bedeutung wie der Ausgang des durch die Antragstellerin eingeleiteten
sozialgerichtlichen Verfahrens, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und
des Bundessozialgerichts geht von diesen Entscheidungen keine Bindungswirkung für den
Antragsgegner aus. (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 5 C 70/03 –-, NJW 2005, 1674
m.w.N.;. Rolfs, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 77 SGB IX Rdnr.
6, m.w.N.)
Es kommt daher hier entscheidungserheblich darauf an, ob bei der Berechnung der
geschuldeten Beträge die zutreffende Zahl von Beschäftigten zugrunde gelegt wurde. Dies
ist hier der Fall. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass entgegen der
Auffassung der Antragstellerin die Zahl aller ihrer Arbeitnehmer als Bemessungsgrundlage
herangezogen wurde. Diese Berechnungsweise entspricht in der konkreten Fallkonstellation
der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur. (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001, E 115,
312; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005 § 73 Rdnr. 23; Goebel in
jurisPK SGB IX, 1. Aufl. 2010, § 73 Rdnr. 13) Danach trifft die Verpflichtung zur Zahlung der
Ausgleichsabgabe den Verleiher als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Der
insoweit maßgebliche Arbeitsplatz i.S.d. § 73 SGB IX ist dem Verleiher – hier der
Antragstellerin – zuzuordnen, zu dem der Arbeitsvertrag besteht. Von dieser Zuordnung
abzuweichen, gibt der Vortrag der Antragstellerin keinen Anlass. Dass sie angeblich einen
erheblichen Teil ihrer Umsätze im Ausland erwirtschaftet und Arbeitnehmer beschäftigt, die
volle Monate im Ausland gearbeitet haben bzw. arbeiten, ändert daran nichts. Das LSG
Baden-Württemberg (LSG B.-W., Urteil vom 18.10.2001 – L 12 AL 3608/99 -, juris) hat
anschaulich dargelegt, dass erst die Vertragsbeziehung zwischen dem Verleiher und dem
Leiharbeitnehmer einen Arbeitsplatz begründet. Dieser Arbeitsplatz wird dem
Leiharbeitnehmer vom Verleiher zugewiesen, der auch bestimmt, in welchem Umfang der
Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers tätig werden soll. Auf die Frage, ob und wie
lange der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung (für den Entleiher) im In- oder Ausland
erbracht hat, kommt es bei der Auslegung des Begriffes des Arbeitsplatzes nicht an.
Entscheidend ist, dass die Antragstellerin in Deutschland ansässig ist. Diese Auslegung
steht, abgesehen davon, dass die angegebenen Entscheidungen deutlich jünger sind,
entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht im Widerspruch zur von ihr zitierten
Formulierung in der Bundestagsdrucksache 7/656. Dort wird gerade nicht von
Arbeitsplätzen im Inland, sondern von solchen im Ausland gesprochen. Hier stehen indes
Arbeitsplätze im Geltungsbereich des SGB IX in Rede. Soweit die Antragstellerin „rein
vorsorglich“ darauf hinweist, dass sie nicht nur als Zeitarbeitsunternehmen tätig sei,
sondern auch werkvertragliche Leistungen erbringe, bleibt der Vortrag ohne eine
Substantiierung, die geeignet wäre, die angefochtenen Bescheide in Frage zu stellen.
Da weder weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vorgetragen oder
ersichtlich sind noch einer Vollziehung entgegenstehende sonstige Belange der
Antragstellerin geltend gemacht wurden, bleibt es bei der vom Gesetzgeber getroffenen
Wertung der Vollziehbarkeit der Verwaltungsentscheidungen und ist für eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.