Urteil des VG Saarlouis vom 08.06.2010

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VG Saarlouis Urteil vom 8.6.2010, 2 K 658/09
Beamtenrecht: Besoldung, Arbeitszeit - Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis bei
Abordnung eines bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten zur
Bundesagentur für Arbeit
Leitsätze
1. Mit der Abordnung von Bundesbeamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn gilt für
diese kraft Gesetzes die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle.
2. Für teilzeitbeschäftigte Bundesbeamte, die mit einer festen Stundenzahl beschäftigt
sind, änder sich dadurch die Berechnungsgrundlage für ihren nach § 6 Abs. 1 BBesG zu
berechnenden Besoldungsanspruch.
3. Die Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der
Beklagten. Sie ist Angehörige des Zentralen Betriebes Vivento und wurde mit Bescheid
vom 22.05.2006 mit Wirkung vom 01.07.2006 bis zunächst 30.06.2009 aus dienstlichen
Gründen gemäß § 27 BBG a.F. von der Deutschen Telekom AG zur Bundesagentur für
Arbeit abgeordnet.
Bei der Bundesagentur für Arbeit beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 41, für
seitens der Deutschen Telekom AG abgeordnete Beamtinnen und Beamte 40 Stunden.
Mit Schreiben vom 28.11.2008 wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 06.10.2008 die
bisher gemäß § 72 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. genehmigte Teilzeitbeschäftigung mit
einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 38 Wochenstunden
entsprechend der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) für die Zeit vom 01.01.2009 bis
zum 30.06.2009 verlängert.
Mit weiterem Schreiben vom 04.12.2008 wurde die Klägerin gemäß § 28 VwVfG zur
Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur
für Arbeit angehört. In dem Schreiben heißt es unter anderem, gemäß § 17 Abs. 4 BRRG
i.V.m. § 123 Abs. 1 BRRG gelte, dass bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn - bis
auf wenige definierte Ausnahmen - die bei der aufnehmenden Behörde geltenden
Vorschriften zur Anwendung kämen. In Bezug auf das Thema Arbeitszeit heiße dies, dass
die bei der aufnehmenden Behörde geltende Wochenarbeitszeit auch für dorthin
abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG maßgeblich sei. Beim
Einsatz von Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG würden von der
Bundesagentur für Arbeit als Vollzeit 40 Wochenarbeitsstunden gefordert. Somit liege für
die Abordnung eine Wochenarbeitszeitbasis von 40 Stunden zugrunde. Die
Teilzeitgenehmigung der Klägerin, die auf der Basis von 38 Wochenarbeitsstunden
Teilzeitgenehmigung der Klägerin, die auf der Basis von 38 Wochenarbeitsstunden
ausgesprochen worden sei, sei daher auf die bei der Bundesagentur für Arbeit gültige
wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als Berechnungsgröße umzustellen. Um eine
Verringerung der monatlichen Besoldung und der Versorgung zu vermeiden, die sich durch
die Änderung der Bezugsgrundlage von 40 Wochenarbeitsstunden bei Beibehaltung der
bisherigen Stundenzahl ergäbe, werde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre
regelmäßige Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen; in Betracht komme insoweit eine
Erhöhung von 25 auf 26,4 Wochenstunden. Eine mögliche Anpassung der Besoldung
erfolge aufgrund der ggf. stattfindenden Anpassung der Wochenarbeitszeit mit Wirkung
vom 01.01.2009.
Mit Schreiben vom 16.01.2009 widersprach die Klägerin einer Umstellung der
Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur für Arbeit und
führte zur Begründung aus, eine Abordnung nach § 27 BBG a.F. könne ohne Zustimmung
der Beamtin/des Beamten nicht zu einer Änderung der Wochenarbeitszeit führen. Für den
Fall, dass die beabsichtigte Maßnahme vollzogen werde, kündigte sie die Wahrnehmung
von Rechtsschutz an.
Mit Bescheid vom 23.03.2009, zugestellt am 25.03.2009, wurde die bis zum Ablauf des
30.06.2009 genehmigte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bei der Deutschen Telekom AG
mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 38 Stunden insoweit
teilweise „widerrufen“, als der Klägerin nunmehr gemäß § 92 BBG n.F. für die Zeit vom
01.01.2009 bis zum Ablauf des 30.06.2009 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer
Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 40 Stunden gewährt wurde. Zugleich
wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung bezog sich
die Beklagte auf ihr Anhörungsschreiben und stellte fest, die Klägerin habe von der
Möglichkeit, ihre Wochenarbeitszeit zur Vermeidung von Nachteilen in Bezug auf Besoldung
und Versorgung anteilig zu erhöhen, keinen Gebrauch gemacht. Nach § 91 Abs. 3 BBG n.F.
könne die zuständige Dienstbehörde auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung
beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende
dienstliche Belange dies erforderten. Da diese Voraussetzung hier erfüllt sei, könne die
Teilzeitgenehmigung der Klägerin, die auf der Basis von 38 Wochenstunden ausgesprochen
worden sei, auf die gültige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als Berechnungsgröße
umgestellt werden.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21.04.2009 Widerspruch. Zur
Begründung führte sie aus, ihre Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit sei gemäß § 27
Abs. 1 BBG a.F. aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses, d.h. ohne ihre Zustimmung und
unter der Prämisse amtsangemessener Beschäftigung erfolgt. Als Rechtsfolge der
Abordnung bleibe die dienstrechtliche Zugehörigkeit des abgeordneten Beamten zur
bisherigen Stammbehörde im Kern bestehen, d.h. der Dienstvorgesetzte der
Stammbehörde bleibe für die beamtenrechtlichen Entscheidungen persönlicher, das
Dienstverhältnis betreffender Angelegenheiten zuständig. Hingegen stünden dem
Behördenvorstand der Dienststelle, zu der der Beamte abgeordnet sei, die derartigen
Dienstvorgesetztenfunktionen nur insoweit zu, als es sich um tätigkeitsbezogene, d.h. in
innerem funktionalem Zusammenhang mit der dort ausgeführten Tätigkeit des Beamten
stehende Entscheidungen handele. Dazu gehörten etwa Urlaubsgewährung,
Dienstbefreiung oder Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Das Amt im statusrechtlichen
und im abstrakt-funktionellen Sinne bleibe indes von der Abordnung unberührt.
Insbesondere dürfe die Abordnung keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die Dienstbezüge
des Beamten haben. Dies lasse sich bereits aus § 27 Abs. 4 BBG a.F. herauslesen, wonach
der neue Dienstherr zusätzlich zu dem abordnenden Dienstherrn zur Zahlung der
Dienstbezüge verpflichtet sei. Der Beamte dürfe durch die Abordnung auch keine mit dem
abstrakt-funktionellen Amt verbundenen Zulagen verlieren. Vor diesem Hintergrund sei
davon auszugehen, dass sich die Abordnung keinesfalls nachteilig auf die
Besoldungsstruktur des abgeordneten Beamten auswirken dürfe. Dies gelte umso mehr,
als von einer zustimmungsfreien Abordnung auszugehen sei. Mit Blick auf das
Alimentationsprinzip und das Fürsorgeprinzip, die dem Berufsbeamtentum traditionell
innewohnten, sei es gerade Aufgabe des Dienstvorgesetzten der Stammbehörde, dafür
Sorge zu tragen, dass die Grundstruktur des Beamtenverhältnisses auch bei einer
Abordnung gewahrt bleibe. Dies sei durch die von der Bundesagentur für Arbeit geforderte
höhere Wochenarbeitszeit, welche in ihren Auswirkungen die Besoldungsstruktur der
abgeordneten Beamten nachteilig verändere, jedoch nicht gewährleistet. In diesem
Zusammenhang sei auch der verfassungsrechtlich verankerte Gleichheitssatz zu
berücksichtigen, der es gebiete, dass die abgeordneten Beamten im Verhältnis zu den
nicht abgeordneten Beamten einer Stammbehörde nicht schlechter gestellt sein dürften.
Andernfalls handele der Dienstherr ermessensfehlerhaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009, zugestellt am 29.06.2009, hob die Beklagte
den Bescheid vom 23.03.2009 insoweit auf, als für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin
vom 01.01.2009 bis zum 23.03.2009 nunmehr weiterhin eine Wochenarbeitszeit von 25
Stunden auf der Basis von 38 Stunden zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen wurde der
Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung des
Bescheides vom 23.03.2009 mit Wirkung vom 24.03.2009 angeordnet. Zur Begründung
führte die Beklagte aus, grundsätzlich gelte für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes
die Arbeitszeitverordnung (AZV) des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen
einschlägig seien; danach betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden.
Auch für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG gelte die AZV des
Bundes, soweit in den §§ 2 bis 4 der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) nichts
anderes bestimmt sei. Aufgrund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 PostPersRG sei durch das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
die „Dritte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000“ erlassen
worden, die am 01.04.2004 in Kraft getreten sei. Im Rahmen dieser Änderungsverordnung
sei die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten
Beamtinnen und Beamten gemäß § 2 Abs. 1 T-AZV von bisher 38 Stunden auf
durchschnittlich 34 Wochenstunden herabgesetzt worden, wobei nach § 2 Abs. 2 der T-
AZV für bestimmte Bedienstetengruppen oder bestimmte Dienstzweige bei Vorliegen
besonderer Bedürfnisse auch eine höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit festgelegt
werden dürfe. Zu dieser Gruppe von Beamten gehöre die Klägerin, so dass für sie eine
Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden zugrunde gelegt worden
sei. Für Abordnungen innerhalb des Bereichs des Bundes - erfasst seien hierbei auch die
Abordnungen von Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG zur Bundesanstalt
für Arbeit - seien weiterhin die Regelungen für Bundesbeamte maßgebend. So komme bei
Abordnungen zur Bundesagentur für Arbeit auch die dort gültige AZV des Bundes zur
Anwendung. Dass Beamte im Rahmen einer Abordnung verpflichtet seien, die bei der
Bundesagentur für Arbeit geltende Arbeitszeit zu leisten, ergebe sich seit Inkrafttreten des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes aus § 27 BBG n.F.. Davor sei dieser Sachverhalt in § 17
Abs. 4 BRRG i.V.m. § 123 Abs. 1 BRRG gesetzlich geregelt gewesen. Diese Regelung gelte
unabhängig von der T-AZV auch für extern abgeordnete Beamtinnen und Beamte der
Deutschen Telekom AG. Es sei im Beamtenrecht vom Grundsatz auszugehen, dass ein
abgeordneter Beamter ebenfalls diejenige regelmäßige Wochenarbeitszeit habe, die für die
aufnehmende Dienststelle gelte. Die Bundesagentur für Arbeit sei eine Körperschaft des
Bundes mit eigener Dienstherrenfähigkeit. Für Bundesbeamte gelte eine regelmäßige
Wochenarbeitszeit von 41 Stunden. Die Bundesagentur für Arbeit fordere von den
Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG die zu leistende Arbeitszeit nicht in
vollem Umfang, sondern mit vertraglich definierten 40 Wochenstunden als Vollzeit. Diese
Arbeitszeit bzw. Arbeitszeitbasis als Berechnungsgrundlage für Teilzeit gelte für alle dorthin
abgeordneten Kräfte in Vollzeit oder Teilzeit. Aus diesem Grund sei die
Teilzeitbeschäftigung der Klägerin, die auf der Basis von 38 Wochenarbeitsstunden
ausgesprochen worden sei, auf die bei der Bundesagentur für Arbeit geltende
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden umzustellen gewesen. Dass die Umstellung erst jetzt
erfolgt sei, liege an einem aufgrund der Vielzahl der Abordnungen eingetretenen
Arbeitsfehler. Daher sei die Anpassung der Wochenarbeitszeitbasis für Teilzeitkräfte zum
01.01.2009 vorgenommen worden. Hinsichtlich der rückwirkenden Umstellung der
Wochenarbeitszeit werde dem Widerspruch der Klägerin stattgegeben, so dass für ihre
Teilzeitbeschäftigung vom 01.01.2009 bis zum 23.03.2009 weiterhin eine
Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 38 Stunden zugrunde gelegt werde.
Der Differenzbetrag werde der Klägerin für diesen Zeitraum nachgezahlt. Die Besoldung für
25 Wochenstunden auf der Basis von 40 Stunden erfolge erst ab dem 24.03.2009. Nach §
72 a BBG a.F., der mit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wortgleich in §
91 Abs. 3 BBG n.F. übergegangen sei, könne die zuständige Dienstbehörde auch
nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu
leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erforderten. Die
zwingenden dienstlichen Belange für die Änderung der Teilzeitgenehmigung der Klägerin
lägen in der Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit und der zwischen der Deutschen
Telekom AG und der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Regelung, wonach die für
dorthin abgeordnete Beamtinnen und Beamte gültige Wochenarbeitszeit 40 Stunden
betrage. Da diese Änderung Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Besoldung und
der Versorgung habe, sei die Klägerin im Rahmen der Fürsorgepflicht angehört worden und
es sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, die regelmäßige Wochenarbeitszeit anteilig -
auf 26,3 Wochenstunden - zu erhöhen; hiervon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Vielmehr habe sich die Klägerin darauf berufen, dass die Abordnung aus dienstlichen
Gründen und daher ohne ihre Zustimmung erfolgt sei. Dies treffe jedoch nicht zu, denn die
Klägerin habe der Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines
Anhörungsverfahrens am 01.05.2006 ausdrücklich zugestimmt. Auch eine
Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den bei der Deutschen Telekom tätigen
Kolleginnen und Kollegen sei nicht zu erkennen, da die T-AZV eine Bandbreite von
Wochenarbeitszeiten von bis zu 41 Stunden (derzeitige Wochenarbeitszeit für
Bundesbeamte) zulasse. Als Vergleichsgruppe kämen auch nur die zur Bundesagentur für
Arbeit abgeordneten Beamtinnen und Beamten in Frage. Die Besoldung der Beamten
erfolge auf der Grundlage des Alimentationsprinzips. Dies bedeute, dass der Beamte als
Gegenleistung für seine Dienstleistung eine amtsangemessene Alimentation verlangen
könne. Diese amtsangemessene Alimentation sei in den Besoldungstabellen des
Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) aufgeführt und gelte für eine Vollzeitbeschäftigung.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung würden gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge im
gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Basis der dabei zugrunde zu legenden
Arbeitszeit sei die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit, die bei Bundesbeamten 41 Stunden,
bei Beamten der Deutschen Telekom AG 34 Stunden bzw. 38 Stunden und bei Beamten
der Deutschen Telekom AG, die zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet seien, 40
Stunden betrage. Nach § 6 BBesG seien an die Klägerin 25/40 der Dienstbezüge zu zahlen.
Einer Verminderung der Besoldung hätte sie durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit um
1,3 Stunden entgegenwirken können, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 29.07.2009 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, gemäß § 91 Abs. 1 BBG n.F., § 92 BBG n.F. i.V.m. § 14
Abs. 4 BeamtStG, § 27 Abs. 5 BBG n.F. stehe ihr ein Anspruch auf Beschäftigung in Teilzeit
mit 25 Wochenstunden auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu.
Dadurch, dass die Beklagte als Berechnungsgröße 40 Stunden zugrunde gelegt habe,
würden ihre Rechte als Beamtin aus Art. 143 b Abs. 3 GG i.V.m. § 14 Abs. 4 BeamtStG,
27 Abs. 5 BBG n.F. sowie aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Diese
Rechtsverletzung sei auch nicht durch § 91 Abs. 3 BBG n.F., § 2 Abs. 2 T-AZV
gerechtfertigt. Grundsätzlich verbürge Art. 143 b Abs. 3 GG die Wahrung des
Beamtenstatus anlässlich der Umwandlung des staatlichen Sondervermögens Deutsche
Bundespost in private Unternehmen. Insbesondere dürfe sich die privatwirtschaftliche
Umformung nicht zum Nachteil der Beamten auf die Besoldungsstruktur auswirken, da
diese einen Teil der schützenswerten Rechtsposition der Beamten ausmache. Wie § 17
Abs. 4 Satz 1 BRRG sähen auch § 14 Abs. 4 BeamtStG, § 27 Abs. 5 BBG n.F. vor, dass -
soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart sei - die für den Bereich des
aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der
Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid,
Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung
entsprechend anzuwenden seien, so dass als Rechtsfolge der Abordnung die dienstliche
Zugehörigkeit des abgeordneten Beamten zur bisherigen Stammbehörde und zum
dortigen abstrakten Amt im Kern bestehen bleibe. § 14 Abs. 4 BeamtStG, § 27 Abs. 5
BBG n.F. beinhalteten ebenso wie zuvor § 17 Abs. 4 BRRG, 27 Abs. 4 BBG a.F.
Normenkollisionsrecht für den Fall, dass für den Stammdienstherrn und den
Abordnungsdienstherrn unterschiedliches Recht gelte. Erfasst von den Regelungen sei auch
die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn in Gestalt einer bundesunmittelbaren
Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich gelte
nach § 14 Abs. 4 BeamtStG, § 27 Abs. 5 BBG n.F. für die Besoldung der abgeordneten
Beamten das Recht des Stammdienstherrn, für die Arbeitszeit hingegen das Recht des
Abordnungsdienstherrn. Vorliegend sei weiter zu berücksichtigen, dass die Vorschriften
Abordnungsdienstherrn. Vorliegend sei weiter zu berücksichtigen, dass die Vorschriften
betreffend die Arbeitszeit und die Besoldung im Fall der Teilzeitbeschäftigung in einem
funktionalen Abhängigkeitsverhältnis stünden, da die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 6 Abs.
1 BBesG die Kürzung der Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zur Folge
habe. Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung gestalte dabei im Grundsatz den
Arbeitszeitstatus des Beamten und sei damit Grundverwaltungsakt für die
besoldungsrechtliche Folge des § 6 Abs. 1 BBesG. Eine abweichende Vereinbarung sei
entsprechend der ausdrücklichen Regelungen der § 14 Abs. 4 BeamtStG, § 27 Abs. 5 BBG
n.F. über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen
und Versorgung gerade nicht möglich, da sich der Vereinbarungsvorbehalt nur auf die
positiven Aussagen des Satzes 2 beziehe. Die Veränderung der Wochenarbeitszeit von 25
Stunden auf der Basis von 38 Stunden zu einer solchen auf der Basis von 40 Stunden
könne vor diesem Hintergrund nicht durch die Vorschriften der § 14 Abs. 4 BeamtStG, 27
Abs. 5 BBG n.F. gerechtfertigt werden. Die Normenkollisionsvorschriften ließen einen
Eingriff in den Arbeitszeitstatus aufgrund der sich daraus ergebenden
besoldungsrechtlichen Konsequenz gerade nicht zu. Der teilweise „Widerruf“ sei auch nicht
gemäß § 91 Abs. 3 BBG n.F. gerechtfertigt. Dieser könne für die nachträgliche Erhöhung
einer bewilligten Teilzeitarbeit grundsätzlich in Betracht gezogen werden und verdränge als
spezielle Regelung die allgemeine Widerrufsvorschrift des § 49 VwVfG. Gemäß § 91 Abs. 3
BBG n.F. seien dabei zwingende dienstliche Belange tatbestandlich vorauszusetzen. Als
solche seien Nachteile für die Funktionsfähigkeit der konkreten Dienststelle, nicht jedoch die
bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung des Dienstablaufs anzusehen. Damit habe sich der
Eingriff des Dienstherrn am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren und bedürfe mit
Blick auf die veränderte Berufs- und Lebensplanung einer besonderen Rechtfertigung. Das
Vorliegen solcher zwingender dienstlicher Belange werde von der Beklagten jedoch nicht
substantiiert geltend gemacht, weshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
Ausnahmesituation des § 91 Abs. 3 BBG n.F. nicht erfüllt seien. Jedenfalls habe die
Beklagte ihr insoweit bestehendes Ermessen nicht adäquat ausgeübt. Der bloße Hinweis
auf die bei der Bundesagentur für Arbeit geltende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden
könne keine zwingenden dienstlichen Belange begründen, da sich die Vereinbarung
betreffend die Wochenarbeitszeit aufgrund ihrer besoldungsrechtlichen Konsequenz mit
den bestehenden beamtenrechtlichen Regelungen nicht vereinbaren lasse. Zwingende
dienstliche Gründe könnten ohnehin nur solche sein, die dienstliche Bedürfnisse im Sinne
eines funktionierenden Dienstbetriebes ausdrücklich beträfen. Die Beklagte habe bei ihrer
Entscheidung überdies den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das in Art. 33 Abs.
5 GG garantierte Alimentationsprinzip verletzt. Sie -die Klägerin- werde aufgrund ihrer
Abordnung gegenüber anderen Telekom-Beschäftigten benachteiligt, ohne dass hierfür ein
sachlicher Grund ersichtlich wäre, und müsse dadurch eine Reduzierung ihrer Alimentation
hinnehmen. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Eingriffe in die Grundrechte
aus Art. 3 Abs.1 und Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht ersichtlich. Sie -die Klägerin- als
abgeordnete Beamtin und die übrigen Beschäftigten der Deutschen Telekom AG bewegten
sich in dem gleichen Ordnungssystem, denn die für den Besoldungsstatus zuständige
Dienstherrin mit den entsprechenden Befugnissen sei für alle Beamten gleichermaßen die
Beklagte. Diese habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die die Rechtsstellung der
Beamten garantierten, nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe zu berücksichtigen,
sondern auch in Fällen der Abordnung.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid vom 23.03.2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 aufzuheben;
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im
Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die
Rechtsfolge für die Klägerin ergebe sich seit dem 12.02.2009 aus § 27 Abs. 5 BBG n.F.
und nicht aus § 14 Abs. 4 BeamtStG, da es sich um die Abordnung einer Bundesbeamtin
handele. Auch wenn § 27 Abs. 5 BBG n.F. dem Wortlaut nach nur für Körperschaften des
öffentlichen Rechts gelte, die nicht der Bundesaufsicht unterstünden, was für die
Bundesagentur für Arbeit gemäß § 393 Abs. 1 SGB III nicht zutreffe, sei eine Abordnung im
Bereich des Bundes zweifellos zulässig (vgl. § 17 Abs. 4 BRRG). Maßgeblich sei aber, dass
§ 27 Abs. 5 BBG n.F. lediglich Normenkollisionsrecht darstelle und demzufolge nur die
Normenkollision regele, die dadurch eintrete, dass für den Stammdienstherrn und für den
Abordnungsdienstherrn unterschiedliches Recht gelte. In Übereinstimmung mit den auch
sonst im Fall der Abordnung eintretenden Rechtswirkungen regele § 27 Abs. 5 BBG n.F.
daher nur, dass sich die Besoldung des abgeordneten Beamten nach dem Recht des
Stammdienstherrn, die Arbeitszeit dagegen nach dem Recht des Abordnungsdienstherrn
richte. Somit zeige die Regelung des § 27 Abs. 5 BBG n.F. auch für den Fall der Abordnung
von Beamten der Telekom zur Bundesagentur für Arbeit, dass für diese hinsichtlich der
Arbeitszeit die Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn gälten. Eine Normenkollision
könne normalerweise bei Abordnungen im Bundesbereich nicht vorkommen. Lediglich bei
den privatisierten ehemaligen Bundesbehörden wie z.B. der Deutschen Bundespost und
ihrem Nachfolgeunternehmen Deutsche Telekom AG könnten aufgrund der dort möglichen
von der AZV des Bundes abweichenden Regelungen solche Kollisionen entstehen. Für diese
Fälle sei daher § 27 Abs. 5 BBG n.F. entsprechend anzuwenden. Weiterhin sei zu
berücksichtigen, dass die Geltung der Arbeitszeiten des aufnehmenden Dienstherrn
bedeute, dass alle vollbeschäftigten und alle teilzeitbeschäftigten Beamten, deren Teilzeit
im Bruchteils- oder prozentualen Verhältnis ausgedrückt sei (z.B. ½ der
Wochenarbeitszeit), automatisch länger arbeiten müssten. Aus diesem Grund könne für
Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit durch eine konkrete Stundenzahl ausgedrückt sei,
schon aus Gründen der Gleichbehandlung nichts anderes gelten. In diesem besonderen Fall
sei die auftretende Normenkollision dadurch zu lösen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG
bei Teilzeitbeschäftigung vorzunehmende Kürzung der Besoldung zu der erhöhten
Wochenarbeitszeitbasis ins Verhältnis zu setzen sei. Daher stelle die bei gleich bleibender
Stundenzahl eintretende Kürzung der Besoldung lediglich einen Reflex zu der durch die
Abordnung eintretenden längeren Arbeitszeit dar. Um aber den betroffenen Beamtinnen
und Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten die Möglichkeit zu geben, die tatsächlich
eintretende Verringerung der Besoldung zu vermeiden, sei allen Beschäftigten angeboten
worden, ihre Arbeitszeit anteilig zu erhöhen. Durch diese Verfahrensweise sei
sichergestellt, dass alle Beamtinnen und Beamten gleichbehandelt würden und gleichzeitig
die durch die Abordnung eingetretene Normenkollision gelöst werde. Schließlich ändere
auch der Umstand, dass die Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 40
Wochenstunden während der vorangegangenen Abordnung vom 01.07.2006 bis
31.12.2008 nicht von der Klägerin abgefordert worden sei, nichts daran, dass der
streitbefangenen Abordnung die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Behörde zugrunde
liege. Wenn die Klägerin weiter ausführe, dass sie durch die Abordnung nicht schlechter
gestellt werden dürfe als vor ihrer Abordnung und auch die Regelungen der aufnehmenden
Behörde bzgl. Besoldung und Versorgung auf einen abgeordneten Beamten keine
Anwendung fänden, sei dem zuzustimmen. Gemeint sei in diesem Zusammenhang jedoch,
dass die Klägerin auch für den Zeitraum der Abordnung ihr statusrechtliches Amt als
Fernmeldeobersekretärin behalte und aus diesem auch ihr Anspruch auf Besoldung
resultiere. Dieses sei bei der Klägerin der Fall, denn insoweit gälten weiterhin die
besoldungsrechtlichen Regelungen der abgebenden Behörde. Eine Schlechterstellung der
Klägerin sei daher nicht erkennbar. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
gegenüber den Kollegen und Kollegen, die bei der Deutschen Telekom AG verblieben seien,
sei nicht zu erkennen, da die T-AZV eine Bandbreite von bis zu 41 Stunden (derzeitige
Wochenarbeitszeit für Bundesbeamte) zulasse. Im Konzern Deutsche Telekom AG gälten
also die unterschiedlichsten Arbeitszeiten. Für rationalisierungsbetroffene Beamtinnen und
Beamte, die organisatorisch - wie die Klägerin - bei Vivento geführt würden, gelte z.B. eine
Wochenarbeitszeit von 38 Stunden. Außerdem belege allein die Existenz der Vorschrift des
§ 27 Abs. 5 BBG n.F., dass der Gesetzgeber bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten
eine Ungleichbehandlung gegenüber den nicht abgeordneten Beamtinnen und Beamten in
Bezug auf die Arbeitszeit in Kauf nehme. Sollte diese Ungleichbehandlung nicht gewollt
sein, dürfe eine solche Norm, die bestimme, dass hinsichtlich der Arbeitszeit die
Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn Anwendung fänden, nicht geschaffen werden.
Der Gesetzgeber wolle hier hinsichtlich der konkreten Arbeitsbedingungen die
Gleichbehandlung der bei einem Dienstherrn (dem aufnehmenden) beschäftigten
Beamtinnen und Beamten. Dass eine Ungleichbehandlung gegenüber den beim
abgebenden Dienstherrn verbliebenen Beamtinnen und Beamten eintrete, sei bewusst in
Kauf genommen worden. Auch liege keine Verletzung der durch Art. 143 b Abs. 3 GG
eingeräumten Rechtsstellung der Klägerin vor. Ihre Rechtsstellung als Bundesbeamtin
werde durch die Änderung der Basis der Teilzeitbeschäftigung nicht unzulässig
eingeschränkt. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Bund bei der Erhöhung der
Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden durch eine Änderung der AZV ebenfalls den von der
Deutschen Telekom AG gewählten Weg gegangen sei, um die Teilzeitgenehmigungen, die
auf eine konkrete Stundenzahl lauteten, anzupassen: Die betroffenen Kräfte seien
angehört worden, ob sie ihre Stundenzahl entsprechend erhöhen wollten, ansonsten sei die
konkrete Stundenzahl zu der neuen Arbeitszeitbasis in Bezug gesetzt worden, was
automatisch zu einer Verringerung der Besoldung geführt habe. Zusätzlich sei zu beachten,
dass sie -die Beklagte- ein Förderprogramm zum Wechsel in die öffentliche Verwaltung
aufgelegt habe, um den Wechsel von Telekom-Beamten zu anderen Verwaltungen zu
fördern. Dies schaffe einen finanziellen Anreiz für die bei den aufnehmenden Behörden
geltende höhere Wochenarbeitszeit. Vorgesehen seien unter anderem die Zahlung einer
Wechselprämie von maximal 100 Euro pro Abordnungsmonat bei Abordnung für maximal
36 Monate, eine Ausgleichszahlung von 15 Euro/Stunde, maximal jedoch 180 Euro/Monat
für maximal 36 Monate für eine über 34 bis 38 Wochenstunden geleistete höhere
Arbeitszeit, sowie Leistungen aus der aktualisierten Telekom-Sonderzahlungsverordnung
vom 22.10.2008; diese sehe für eine Wochenarbeitszeit von mehr als 38 Stunden eine
anteilige Zahlung und ab einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden eine vollständige
Zahlung vor (2,5 % der Jahresbruttobezüge und bei Besoldungsgruppe A 2 bis A 8
zusätzlich 125 Euro). Die Klägerin habe als Teilzeitkraft jeweils einen Anspruch auf
Zahlungen aus der ersten und letzten Komponente (aus der Telekom-
Sonderzahlungsverordnung ab dem 24.03.2009) in Höhe ihrer Teilzeitquote. Insofern
erfolge hier auch für die Klägerin ein gewisser finanzieller Ausgleich für die höhere
Arbeitszeit bei der aufnehmenden Behörde.
Mit Bescheid vom 27.07.2009 wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 04.07.2009 die
bisher genehmigte Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden für
die Zeit vom 01.07.2009 bis zum Ablauf des 31.12.2009 verlängert. Die Genehmigung
erfolgte auf der Basis von 40 Wochenarbeitszeitstunden gemäß der T-AZV vom
16.12.2005. Mit weiterem Bescheid vom 11.08.2009 wurde die Klägerin für die Zeit vom
01.07.2009 bis zum 31.12.2010 aus dienstlichen Gründen erneut zur Bundesagentur für
Arbeit abgeordnet. Auch dieser Abordnung wurde eine Basis-Wochenarbeitszeit von 40
Stunden zugrunde gelegt. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch, soweit
darin eine Basis-Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt wurde, der mit
Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene
Klage ist unter der Geschäftsnummer 2 K 1680/09 bei dem erkennenden Gericht
anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte und der Personalakten der Klägerin. Er war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, aber
unbegründet.
Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009, mit dem die der Klägerin bis
zum Ablauf des 30.06.2009 genehmigte Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit
von 25 Stunden auf der Basis von 38 Stunden insoweit teilweise „widerrufen“ wurde, als
der Klägerin nunmehr gemäß § 92 BBG n.F. für die Zeit vom 24.03.2009 bis zum
30.06.2009 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf
der Basis von 40 Stunden gewährt wurde. Zwar war der Zeitraum, auf den sich der
teilweise „Widerruf“ bezieht, zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 29.07.2009 bereits
abgelaufen. Gleichwohl ist dadurch keine Erledigung des Verwaltungsakts eingetreten, denn
dieser Verwaltungsakt, mit dem die Wochenarbeitszeitbasis zum Nachteil der Klägerin
umgestellt wurde, stellt auch nach Ablauf des 30.06.2009 weiterhin die Rechtsgrundlage
für die Berechnung des Besoldungsanspruchs der Klägerin im Zeitraum vom 24.03.2009
bis zum 30.06.2009 dar. Eine Aufhebung dieses Verwaltungsakts wäre zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keinesfalls sinnlos, denn sie hätte zur Folge, dass die vor der
Umstellung zugrunde gelegte günstigere Wochenarbeitszeitbasis wieder Geltung
beanspruchen würde und der Differenzbetrag zu dem sich daraus ergebenden höheren
Besoldungsanspruch der Klägerin nachträglich an diese auszuzahlen wäre. Für eine - von
der Klägerin zunächst in Erwägung gezogene - Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß §
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nach alledem kein Raum.
In der Sache bleibt die zulässige Anfechtungsklage allerdings ohne Erfolg, denn der
Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.06.2009 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid kommt allerdings nicht - wie die
Beklagte meint - die spezielle Widerrufsvorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. in
Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Dienstbehörde nachträglich die Dauer
der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit
erhöhen, soweit zwingende Belange dies erfordern.
Fraglich ist zunächst, ob § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. auf die in § 92 BBG n.F. geregelte
familienbedingte Teilzeitbeschäftigung überhaupt Anwendung finden soll. Zwar enthält § 92
Abs. 1 BBG n.F. in Satz 3 einen Verweis auf § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F., dieser ist jedoch
drucktechnisch unter § 92 Abs. 1 Nr. 2 eingeordnet, wodurch der Eindruck entsteht, dass
er sich nur auf den dort geregelten familienbedingten Urlaub ohne Besoldung und nicht auf
die unter Nr. 1 geregelte familienbedingte Teilzeitbeschäftigung bezieht. Dementsprechend
vertritt Battis
Kommentar zum BBG n.F., 4. Aufl. 2009, § 92 Rdnr. 6
die Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. wegen der
verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung
ausgeschlossen sei. Demgegenüber geht Plog/Wiedow
Kommentar zum BBG n.F., Stand: April 2010, § 92 Rdnr.
0.2
davon aus, dass es sich lediglich um eine redaktionelle Unstimmigkeit handele und § 92
Abs. 1 Satz 3 BBG n.F. sich inhaltlich nur - wie der vorangegangene § 72 a Abs. 4 Satz 6
BBG a.F. - auf die in § 92 Abs. 1 Nr. 1 BBG n.F. vorgesehene Teilzeitbeschäftigung
beziehen könne, da der in Bezug genommene § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. die
nachträgliche Änderung bewilligter Teilzeitbeschäftigung regele.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. bereits von den
tatbestandlichen Voraussetzungen nicht eingreift. Wie das Verwaltungsgericht Regensburg
in seinem Beschluss vom 25.06.2009 -RO 1 S 09.924-
in Kopie in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten,
dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, überzeugend ausgeführt hat, geht es
der Beklagten hier nicht um die Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit - der
Teilzeitbeschäftigung in Stunden oder Zeitanteilen -, sondern um die Veränderung der
zugrunde liegenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit als Bezugsgröße und Ausgangsbasis,
die sich wiederum unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften - AZV, T-AZV bzw. einer
zusätzlichen Regelung im Sinne des § 2 Abs. 2 T-AZV für Beamte bei Vivento - ergibt. Diese
Zielrichtung wird jedoch vom Regelungsgehalt des § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. nicht
erfasst, weshalb diese Vorschrift nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage herangezogen
werden kann.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Regensburg
Beschluss vom 25.06.2009 -RO 1 S 09.924-, a.a.O.
geht die Kammer allerdings davon aus, dass in dem streitgegenständlichen Bescheid der
Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009
die konkludente teilweise Rücknahme des Bescheides vom 28.11.2008, mit dem der
Klägerin auf ihren Antrag vom 06.10.2008 die bisher gemäß § 72 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BBG a.F. genehmigte Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden
auf der Basis von 38 Wochenstunden entsprechend der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-
AZV) für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 verlängert wurde, gesehen
werden kann. Dementsprechend kommt als Rechtsgrundlage - auch wenn diese von der
Beklagten nicht ausdrücklich genannt worden ist - die allgemeine
verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung des § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht.
Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen
Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der
erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte
erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die
Befugnis zur Umdeutung steht grundsätzlich auch den Gerichten zu
vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.1983 -2 B 176.81-,
NVwZ 1984, 645.
Auch die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung
ist nach § 47 VwVfG nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist lediglich, dass die getroffene
Ermessensentscheidung den Zwecken der im Wege der Umdeutung herangezogenen
Ermächtigungsgrundlage entspricht und die Rechtsposition des Betroffenen durch die
Umdeutung nicht verschlechtert wird. Diese Voraussetzungen sind hier - wie im Einzelnen
noch ausgeführt wird - erfüllt, so dass einer Umdeutung nichts im Wege steht.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen
rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4
zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Rechtsvorschrift ist demnach, dass es sich bei
der im Bescheid vom 28.11.2008 zugrunde gelegten Wochenarbeitszeitbasis von 38
Stunden entsprechend der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV), an der die Beklagte
ausweislich ihres Bescheides vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.06.2009 für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Zeitraum vom 24.03.2009
bis zum 30.06.2009 nicht länger festhalten will, um eine (begünstigende) Regelung im
Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt und dass diese Regelung rechtswidrig ist.
Der Regelungscharakter der im Bescheid vom 28.11.2008 zugrunde gelegten
Wochenarbeitszeitbasis von 38 Stunden ergibt sich bereits daraus, dass damit die
Bezugsgröße für den der Klägerin zustehenden Besoldungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1
BBesG festgelegt wird. Die Regelung stellt sich im konkreten Fall auch als rechtswidrig dar,
da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben der für die Klägerin geltenden Arbeitszeitregelung
entspricht.
Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, gilt für alle
Beamtinnen und Beamten des Bundes grundsätzlich die Arbeitszeitverordnung (AZV) des
Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen einschlägig sind; danach beträgt die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden. Auch für die Beamtinnen und Beamten
der Deutschen Telekom AG gilt gemäß § 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) die
AZV des Bundes, soweit in den §§ 2 bis 4 T-AZV nichts anderes bestimmt ist. Mit
Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der T-AZV 2000 am 01.04.2004 wurde
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten
Beamtinnen und Beamten gemäß § 2 Abs. 1 T-AZV auf 34 Stunden festgesetzt, wobei für
die Beamtinnen und Beamten, die - wie die Klägerin - Angehörige des Zentralen Betriebes
Vivento sind, gemäß § 2 Abs. 2 T-AZV in Verbindung mit einer entsprechenden Regelung
des Vorstands der Deutschen Telekom AG abweichend von § 2 Abs. 1 T-AZV eine
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden festgesetzt wurde. Demnach wäre
für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin eine Wochenarbeitszeitbasis von 38 Stunden
zugrunde zu legen gewesen, wenn die Klägerin nicht bereits seit dem 01.07.2006 ohne
Unterbrechung zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet wäre. Mit der Abordnung zur
Bundesagentur für Arbeit hat sich die für die Klägerin gültige Wochenarbeitszeitbasis kraft
Gesetzes verändert, ohne dass es hierfür einer gesonderten Verfügung seitens der
Beklagten bedurfte.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Abordnung von Bundesbeamten - hierzu gehören auch die Beamtinnen und Beamten
der Deutschen Telekom AG - bestimmte sich bereits vor Inkrafttreten des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 12.02.2009 nach § 27 BBG a.F.. Allerdings
enthielt § 27 BBG a.F. keine Regelung hinsichtlich der Geltung beamtenrechtlicher
Vorschriften im Fall der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn. Diese Regelung fand
sich vielmehr in § 123 Abs. 1 BRRG i.V.m. § 17 Abs. 4 BRRG. Gemäß § 123 Abs. 1 BRRG
kann der Beamte nach Maßgabe der §§ 17 und 18 BRRG auch über den Bereich des
Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses
Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden. § 17 Abs. 4 BRRG regelt die Abordnung zu
einem anderen Dienstherrn ohne Einschränkung. Damit kann ein Beamter auch zu einem
anderen Dienstherrn als Bund oder Land, nämlich einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts mit Dienstherreneigenschaft abgeordnet oder versetzt werden. Es besteht auch
keine Einschränkung dahingehend, dass ein Bundesbeamter aus dem Bundesbereich
heraus, ein Landesbeamter aus dem Landesbereich heraus zu einer Körperschaft
abgeordnet werden kann oder muss. Die Bundesagentur für Arbeit ist als rechtsfähige
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts dienstherrenfähig (vgl. § 367
Abs. 1 SGB III, § 2 Abs. 2 BBG a.F. bzw. § 2 BBG n.F., § 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Sie ist
ein gegenüber der Bundesrepublik Deutschland selbstständiger Dienstherr, auch wenn
gemäß § 387 Abs. 2 SGB III Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Arbeit
Bundesbeamte sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. ist ein Beamter, der den Bund
zum Dienstherrn hat, unmittelbarer Bundesbeamter, ein Beamter, der eine
bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum
Dienstherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F.). Nach § 17
Abs. 4 Satz 1 BRRG finden im Fall der Abordnung des Beamten zu einem anderen
Dienstherrn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Rechte
und Pflichten des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid,
Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Für die
Beamten der Bundesagentur für Arbeit als Bundesbeamte beträgt die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit - wie bereits dargelegt - gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AZV 41
Stunden. Gemäß § 3 Abs. 4 AZV kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern. Nach dem
Vortrag der Beklagten besteht eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und
der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich einer wöchentlichen Arbeitszeit für die von der
Deutschen Telekom AG abgeordneten Beamten von 40 Stunden. Ob damit die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AZV erfüllt sind, mag dahinstehen, da dies zwischen den
Beteiligten nicht im Streit steht und für die Klägerin letztlich eine günstigere Regelung
darstellt als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden
vgl. zu alledem VG Regensburg, Beschluss vom
25.06.2009 -RO 1 S 09.924-, a.a.O..
Seit dem 12.02.2009 ergibt sich die oben genannte Rechtsfolge für die Klägerin aus einer
entsprechenden Anwendung der neu gefassten und um den Inhalt des bisherigen § 123
BRRG ergänzten Vorschrift des § 27 Abs. 5 BBG n.F.. Werden danach Beamtinnen und
Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer
sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, so sind, soweit
zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des
aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der
Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über
Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und
Versorgung. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Bundesagentur für Arbeit um
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III) mit eigener
Dienstherrenfähigkeit. Diese untersteht zwar nach § 393 Abs. 1 SGB III der Bundesaufsicht,
dies schließt aber nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und
Kommentarliteratur
vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 07.09.2009 -AN 11 S
09.01462- sowie Urteil vom 07.10.2009 -AN 11 K
09.01440-, beide Entscheidungen veröffentlicht in juris;
Battis, Kommentar zum BBG n.F., 4. Aufl. 2009, § 27
Rdnr. 19
eine Abordnung nicht aus. Eine Abordnung im Bereich des Bundes war zweifellos zulässig
und soll es auch weiter bleiben (vgl. § 17 Abs. 4 BRRG), weshalb § 27 Abs. 5 BBG n.F. auf
diese Fälle entsprechend anzuwenden ist. Für die Beamten der Bundesagentur für Arbeit
als Bundesbeamte (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III) gilt - wie bereits dargelegt - § 3 Abs. 1
Satz 1 AZV; danach wären als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden zugrunde
zu legen. Allerdings räumt § 27 Abs. 5 BBG n.F. erstmals die Möglichkeit abweichender
Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem aufnehmenden Dienstherrn ein („soweit
zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist“). Somit gilt hier der zwischen der
Deutschen Telekom AG und der Bundesagentur für Arbeit geschlossene Rahmenvertrag,
wonach für die von der Deutschen Telekom AG zur Bundesagentur für Arbeit abgeordneten
Beamten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden maßgeblich ist.
Damit steht - sowohl nach altem als auch nach neuem Recht - fest, dass sich die für die
Klägerin gültige Wochenarbeitszeitbasis infolge ihrer Abordnung zur Bundesagentur für
Arbeit kraft Gesetzes - in Verbindung mit der für die Klägerin günstigen abweichenden
Rahmenvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und der Bundesagentur für
Arbeit - auf 40 Stunden erhöht hat, ohne dass es hierfür eines entsprechenden individuellen
Umstellungsaktes seitens der Beklagten bedurfte. Demzufolge war der Bescheid vom
28.11.2008, mit dem die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2009
bis zum 30.06.2009 verlängert worden ist, insoweit teilweise rechtswidrig, als darin trotz
der bereits bestehenden Abordnung der Klägerin zur Bundesagentur für Arbeit eine
Wochenarbeitszeitbasis von 38 Stunden für die weitere Genehmigung ihrer
Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt worden ist.
Was die Klägerin dem entgegenhält, greift nicht durch.
Soweit sie sich darauf beruft, dass ihr aufgrund der geltenden Regelungen ein Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 38
Stunden zustehe, da als Rechtsfolge der Abordnung die dienstrechtliche Zugehörigkeit des
abgeordneten Beamten zur bisherigen Stammbehörde und zum dortigen abstrakten Amt
im Kern bestehen bleibe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das Amt im
statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne von der Abordnung unberührt bleibt,
so dass der Dienstvorgesetzte der Stammbehörde für die beamtenrechtlichen
Entscheidungen persönlicher, das Dienstverhältnis betreffender Angelegenheiten zuständig
bleibt, während dem Behördenvorstand der aufnehmenden Dienststelle die
Dienstvorgesetztenfunktionen nur insoweit zustehen, als es sich um tätigkeitsbezogene
Entscheidungen handelt. Daraus folgt jedoch nicht, dass für die Teilzeitbeschäftigung der
Klägerin weiterhin eine Wochenarbeitszeitbasis von 38 Stunden zugrunde zu legen wäre.
Bei der Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Dienststelle handelt
es sich um eine tätigkeitsbezogene Entscheidung, die im Organisationsermessen des
dortigen Dienstherrn steht und den Status der dort beschäftigten Beamten unberührt
lässt; demzufolge gilt auch für die abgeordneten Beamten grundsätzlich die Arbeitszeit der
aufnehmenden Dienststelle. Dem steht auch der Wortlaut des § 27 Abs. 5 BBG n.F. bzw. §
17 Abs. 4 BRRG nicht entgegen, denn die Arbeitszeit ist in den dort geregelten Ausnahmen
nicht aufgeführt. Die geltende Arbeitszeitregelung bei der Bundesagentur für Arbeit greift
auch nicht mittelbar in den Status der Klägerin ein. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
vgl. u.a. Urteil vom 03.03.1975 -VI C 17.72-, ZBR 1975,
226, m.w.N.
bezeichnet das Amt im statusrechtlichen Sinne die subjektive Rechtsstellung eines
Beamten und wird - unabhängig von der tatsächlich wahrgenommenen Funktion - durch die
Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe
(einschließlich Amtszulagen) und durch die verliehene Amtsbezeichnung bestimmt. Die
Rechtsstellung der Klägerin als Fernmeldeobersekretärin mit der Besoldungsgruppe A 7 in
der Laufbahn des mittleren Dienstes ist aber durch ihre Abordnung zur Bundesagentur für
Arbeit und die dort geltende höhere Wochenarbeitszeit unangetastet geblieben. Für sie
gelten dieselben besoldungsrechtlichen Regelungen wie vor ihrer Abordnung. Wäre die
Klägerin vollbeschäftigt, müsste sie lediglich 2 Stunden pro Woche länger arbeiten, ohne
dass sich an ihrem Besoldungsanspruch etwas ändern würde. Gegen die längere
Arbeitszeit könnte sie sich nicht wenden, da die dem Beamten zustehende Besoldung keine
Gegenleistung für eine quantitativ zu bemessende Arbeitsleistung, sondern Alimentation als
Gegenleistung für seine volle Hingabe ist und der Beamte es daher grundsätzlich - innerhalb
der Grenzen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit - hinnehmen muss, für die gleiche
Besoldung in Zukunft länger arbeiten zu müssen
vgl. dazu auch VG Hannover, Urteil vom 19.05.2009 -13
A 4411/08-, in Kopie in den Verwaltungsunterlagen der
Beklagten.
Das gleiche würde gelten, wenn die Klägerin mit einer prozentualen Quote (etwa 50 % der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) teilzeitbeschäftigt wäre. Auch dann würde sich bei
einer höheren Wochenarbeitszeit in der aufnehmenden Dienststelle lediglich die persönlich
zu erbringende Arbeitszeit der Klägerin erhöhen, ohne dass sich an ihrem
Besoldungsanspruch - der gemäß § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend ihrer Teilzeitquote zu
berechnen wäre - etwas ändern würde. Dann kann aber im vorliegenden Fall nichts
anderes gelten. Der Umstand, dass die Klägerin hier eine reale Einkommensminderung
hinnehmen muss, liegt allein daran, dass sie statt mit einer prozentualen Quote mit einer
festen Stundenzahl (25 Wochenstunden) teilzeitbeschäftigt ist und von der Möglichkeit, ihre
Stundenzahl entsprechend der bei der Bundesagentur für Arbeit geltenden höheren
Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen, keinen Gebrauch gemacht hat. Dies stellt jedoch
keine den Status berührende und damit rechtlich unzulässige Besoldungskürzung dar,
sondern ist ein bloßer Reflex, der infolge der Beibehaltung der individuellen
Wochenarbeitsstunden trotz höherer Wochenarbeitszeit in der aufnehmenden Dienststelle,
die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG als Berechnungsgrundlage für den anteilig zu kürzenden
Besoldungsanspruch der Teilzeitbeschäftigten heranzuziehen ist, zwangsläufig eintritt
so auch VG Regensburg, Beschluss vom 25.06.2009 -RO
1 S 09.924-, a.a.O..
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt diese Rechtsfolge auch weder gegen Art.
143 b Abs. 3 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG. Mit der
Verfassungsbestimmung des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die bei der Deutschen
Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden, sollte
klar gestellt werden, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen
verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten
Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der
Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich
uneingeschränkt Anwendung finden. Zu wahren ist nicht nur der Beamtenstatus als
solcher, sondern auch die sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der
Bundesbeamten, also die Gesamtheit der ihnen kraft ihres Status zukommenden Rechte
und der sie treffenden Pflichten
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 -2 C 121.07-,
veröffentlicht in juris.
Zwar gehört zu dieser Rechtsstellung auch eine amtsangemessene Alimentation. Wie
bereits dargelegt, ist mit der Erhöhung der Wochenarbeitszeitbasis infolge der Abordnung
der Klägerin zur Bundesagentur für Arbeit aber weder ein unmittelbarer noch ein
mittelbarer Eingriff in ihren Besoldungsanspruch verbunden. Auch ein Verstoß gegen Art 3
Abs. 1 GG liegt nicht vor. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der
Wochenarbeitszeitbasis gegenüber den bei der Deutschen Telekom AG verbliebenen
Beamten rügt, ist zunächst zu betonen, dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher
Grund besteht, weil durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 34
bzw. 38 Wochenstunden im Bereich der Deutschen Telekom AG insbesondere die
Weiterbeschäftigung im Beamtenbereich gesichert werden sollte und ein solcher Grund im
Bereich der Bundesagentur für Arbeit nicht vorliegt
vgl. VG Hannover, Urteil vom 19.05.2009 -13 A 4411/08-
, a.a.O..
Des Weiteren sieht die T-AZV auch für die bei der Deutschen Telekom AG verbliebenen
Beamten eine Bandbreite von unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten vor, so dass eine
homogene Vergleichsgruppe dort gar nicht besteht. Maßgebliche Vergleichsgruppe für die
Klägerin können nach ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit nur die ebenfalls
dorthin abgeordneten Telekom-Beamten sein; dass die Klägerin gegenüber diesen
benachteiligt werde, hat sie aber selbst nicht geltend gemacht. Dadurch, dass die Beklagte
begleitend zu den Abordnungen ein Förderprogramm zum Wechsel in die öffentliche
Verwaltung aufgelegt hat, welches sowohl Wechselprämien als auch Ausgleichs- und
Sonderzahlungen für die betroffenen Beamten vorsieht, ist schließlich auch dem
beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip Rechnung getragen, da hierdurch ein gewisser
finanzieller Ausgleich für die bei den aufnehmenden Behörden geltende höhere
Wochenarbeitszeit erfolgt.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin bleibt es somit dabei, dass sich
die für sie gültige Wochenarbeitszeitbasis infolge ihrer Abordnung zur Bundesagentur für
Arbeit auf 40 Stunden erhöht hat, so dass der Bescheid vom 28.11.2008, mit dem die
Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2009
auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ausgesprochen wurde, insoweit
teilweise rechtswidrig war. Die Beklagte war daher nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1
VwVfG berechtigt, diesen Bescheid teilweise zurückzunehmen und der Verlängerung der
Teilzeitbeschäftigung der Klägerin stattdessen die richtige Wochenarbeitszeitbasis zugrunde
zu legen.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sieht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit vor. Zwar war
der Bescheid vom 28.11.2008 - wie bereits ausgeführt - von Anfang an rechtswidrig, da
die Klägerin zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits seit mehr als zwei Jahren ohne
Unterbrechung zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet war und daher die höhere
Wochenarbeitszeitbasis von Anfang an zugrunde zu legen gewesen wäre. Gleichwohl ist es
nicht zu beanstanden, dass der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in
der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 gefunden hat, sich
nur Wirkung für die Zukunft - ab dem 24.03.2009 - beigemessen hat, denn die Klägerin
wird durch diese - vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene - Rechtsfolge nicht beschwert. Da
die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung - hier
Teilwiderruf in Teilrücknahme - nur zulässig ist, wenn sie auf das gleiche Ziel gerichtet ist
und die Rechtsposition des Betroffenen dadurch nicht verschlechtert wird, kommt hier auch
keine weitergehende Rechtswirkung in Betracht.
Die nach § 48 Abs. 4 VwVfG zu beachtende Jahresfrist war ersichtlich noch nicht
abgelaufen, da zwischen Erlass des ursprünglichen Bescheides am 28.11.2008 und dessen
teilweiser Rücknahme am 23.03.2009 nur knapp 4 Monate lagen.
Was die gebotene Ermessensausübung anbelangt, ist zunächst davon auszugehen, dass
das Ermessen der Beklagten im Interesse eines einheitlichen gesetzmäßigen Vollzuges von
vornherein eingeschränkt war. Entscheidend ist, dass die Beklagte ihr Ermessen erkannt
und dieses zumindest im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 auch betätigt hat, indem
sie die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des bisherigen Berechnungsfaktors für
ihre Teilzeitbeschäftigung mit dem öffentlichen Interesse an einer Wiederherstellung des
gesetzmäßigen Zustands und einer einheitlichen Behandlung aller abgeordneten
Teilzeitkräfte abgewogen hat. Dass sie dabei dem öffentlichen Interesse den Vorrang
eingeräumt hat, ist letztlich nicht zu beanstanden, zumal sie der Klägerin im Rahmen der
vorangegangenen Anhörung mit Schreiben vom 04.12.2008 ausdrücklich die Möglichkeit
eingeräumt hat, ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen, um eine durch die
Veränderung der Berechnungsgrundlage zwangsläufig eintretende reale
Einkommensminderung zu vermeiden. Damit hat sie auch der beamtenrechtlichen
Fürsorgepflicht im Rahmen ihrer Ermessensausübung ausreichend Rechnung getragen.
Dass die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung von einer anderen Rechtsgrundlage -
nämlich der speziellen Widerrufsvorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 BBG n.F. - ausgegangen
ist, ist letztlich unerheblich, da ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Nichteingreifen einer Spezialvorschrift grundsätzlich
möglich ist
vgl. auch Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG a.F., Stand:
11.02.2009, § 72 a Rdnr. 38, wonach ein Rückgriff auf
die allgemeine Regel des § 48 VwVfG bei von vornherein
fehlerhaftem Verwaltungsakt nicht ausgeschlossen ist
und die seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung dem Zweck der im
Wege der Umdeutung herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG
entspricht. Der Beklagten ging es ersichtlich darum, einen als rechtswidrig erkannten
Zustand, nämlich die Zugrundelegung einer falschen Wochenarbeitszeitbasis bei der
Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin, mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Ihre Ermessenserwägungen entsprechen somit denen, die bei Anwendung der allgemeinen
Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG anzustellen sind. Schließlich schließt auch der
Umstand, dass der Klägerin bereits seit Beginn ihrer Abordnung zur Bundesagentur für
Arbeit mit Wirkung vom 01.07.2006 Teilzeitbeschäftigung auf der Basis einer für sie
günstigeren Wochenarbeitszeit gewährt wurde, eine Ermessensentscheidung zu ihren
Lasten nicht aus. Der Beklagten ist es nämlich weder aus Fürsorgegründen noch aus Treu
und Glauben verwehrt, eine als rechtswidrig oder unzutreffend erkannte Handhabung mit
Wirkung für die Zukunft zu ändern. Auch von Verwirkung ist insoweit nicht auszugehen
vgl. VG Regensburg , Beschluss vom 25.06.2009 -RO 1 S
09.924-, a.a.O..
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils
gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG hier bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Klägerin
vor der Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre
individuelle Wochenstundenzahl anteilig zu erhöhen, um den Eintritt eines
Vermögensnachteils zu vermeiden. Dies schließt ihre Schutzbedürftigkeit aus.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten
im Widerspruchsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da es an
einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin fehlt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mangels genügender
Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung auf 5.000,-- Euro festgesetzt.