Urteil des VG Saarlouis vom 15.12.2010

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VG Saarlouis Beschluß vom 15.12.2010, 10 L 2322/10
Eilrechtsschutz; Entziehung der Fahrerlaubnis; Verstoß gegen eine für sofort vollziehbar
erklärte Auflage; schizophrene Psychose
Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis
Rechtsmittel-AZ: 1 B 369/10 und 1 E 370/10
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 17.11.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
16.11.2010, durch den der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen
und ihr unter Androhung von Verwaltungszwang die Abgabe des Führerscheins innerhalb
einer Woche nach Zustellung des Bescheides aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere
statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache
keinen Erfolg.
Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit
begründet, dass angesichts der weiterhin bestehenden Gefahr, dass die Antragstellerin als
Führerin eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie hierzu nicht
geeignet ist, und des damit verbundenen erheblichen Risikos für Leib und Leben der übrigen
Verkehrsteilnehmer, die am Straßenverkehr in der Erwartung teilnehmen, dass die
Behörden ungeeignete Kraftfahrzeugführer von der Nutzung eines KFZ abhalten, ihre
privaten Interessen hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der unverzüglichen
Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten müssen.
Die somit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Abwägung
der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an
der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das Aussetzungsinteresse der
Antragstellerin überwiegt, weil deren Widerspruch nach Maßgabe der im vorliegenden
Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung sowie der derzeit gegebenen
Erkenntnislage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §
46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als
ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach §
46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4,
5 oder 6 FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 7.6 der erwähnten Anlage 4 zur FeV ist im
hier einschlägigen Bereich der Fahrerlaubnis der Klasse B ein unter einer schizophrenen
Psychose leidender Kraftfahrer bei akutem Krankheitszustand nicht (vgl. Ziffer 7.6.1 der
Anlage 4) und nach Ablauf des akuten Zustandes nur unter der Voraussetzung zum Führen
von Kraftfahrzeugen geeignet, dass keine Störungen nachweisbar sind, die das
Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (vgl. Ziffer 7.6.2 der Anlage 4). Nach Maßgabe
dieser Regelungen muss nach derzeitigem Erkenntnisstand bei summarischer Prüfung von
einer Fahrungeeignetheit der Antragstellerin ausgegangen werden.
Auf der Grundlage keinen Richtigkeitszweifeln begegnender polizeilicher Feststellungen,
denen zufolge die Antragstellerin am 02.04.2010 gegen 9.30 Uhr bei einer Polizeikontrolle
in …. angegeben habe, ihr sei nicht erklärlich, wie sie mit ihrem PKW an die Örtlichkeit
in …. angegeben habe, ihr sei nicht erklärlich, wie sie mit ihrem PKW an die Örtlichkeit
gelangt sei, und wonach die Antragstellerin am 05.04.2010 gegen 01.30 Uhr in A-Stadt
mit einem unbeleuchteten Fahrzeug ungebremst von der ... über die ….straße in die
….straße eingefahren und auf das anschließende Gespräch des Polizeibeamten nicht
eingegangen sei, sondern nur zusammenhanglose Monologe geführt habe, ordnete der
Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2010 auf der Grundlage der §§ 46 Abs. 3, 11 FeV eine
ärztliche Untersuchung der Antragstellerin an. In dem fachärztlich internistischen Gutachten
vom 10.06.2010 stellte die Gutachterin ... fest, dass bei der Antragstellerin eindeutige
Hinweise auf das Vorliegen einer schizophrenen Psychose gegeben seien. Danach liege bei
ihr eine Krankheit vor, die für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen
Straßenverkehr erheblich sei, allerdings könne unter einer entsprechenden neurologisch-
psychiatrisch fachärztlichen Therapie und mit der Auflage nachweislicher, regelmäßiger
(zwei Mal pro Jahr) neurologisch-psychiatrischer Kontrolluntersuchungen die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen durchaus gegeben sein. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse
hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.06.2010 die Fahrerlaubnis nachträglich mit
der Auflage versehen, dass sich die Antragstellerin kurzfristig in eine neurologisch-
psychiatrisch fachärztliche Therapie zu begeben habe und eine ärztliche Bestätigung über
die Aufnahme der Behandlung bis 30.07.2010 sowie ärztliche Bestätigungen über die
Durchführung von mindestens zwei Kontrolluntersuchungen jährlich unaufgefordert
vorzulegen habe. Darüber hinaus ordnete der Antragsgegner mit Schreiben vom
17.08.2010 die sofortige Vollziehung der nachträglichen Auflagenerteilung an. Dieser
Auflage ist die Antragstellerin nach derzeitigem Erkenntnisstand bis zum heutigen Tage
nicht nachgekommen. Der sie vormals behandelnde Arzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie Dr ... teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 06.09.2010 mit, dass
die Antragstellerin sich schon seit Monaten nicht mehr bei ihm zur Behandlung vorgestellt
habe. Soweit in diesem ärztlichen Schreiben weiter ausgeführt ist, dass die Antragstellerin,
soweit dem Arzt bekannt sei, über die psychiatrische Institutsambulanz des ...-
Krankenhauses ... betreut werde, hat die Antragstellerin bislang nicht einmal eine
entsprechende Bescheinigung vorgelegt, ganz abgesehen davon, dass eine Betreuung
durch eine Krankenhausambulanz nicht der durch die Auflage geforderten Therapie
entsprechend dürfte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin, nachdem sie sich zunächst
mit einer weiteren Fahrtauglichkeitsuntersuchung durch das ...-Krankenhaus in ...
einverstanden erklärt hatte, den diesbezüglichen Antrag auf Fahrtauglichkeitsuntersuchung
gegenüber dem Krankenhaus zurückgenommen. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahren mit Schreiben vom 02.12.2010 geltend macht, dass sie in der
Praxis des Dr. … die benötigten Tabletten von den Arzthelferinnen erhalte, so dass es Dr.
... gar nicht aufgefallen sei, dass sie sich bei ihm in Behandlung befinde, ist die von der
Gutachterin ... im Gutachten vom 10.06.2010 für erforderlich gehaltene neurologisch-
psychiatrisch fachärztliche Therapie ebenfalls nicht nachgewiesen.
Abgesehen von der Nichteinhaltung der vom Antragsgegner offensichtlich zu Recht erteilten
nachträglichen Auflage ist die Antragstellerin in der Folgezeit durch weitere Auffälligkeiten
polizeilich in Erscheinung getreten. So habe die Antragstellerin am 01.09.2010 bei der
Polizeiinspektion A-Stadt vorgesprochen und angegeben, dass ihr Fahrzeug beschädigt
worden sei. Nachdem der behauptete Schaden durch die Polizei nicht habe festgestellt
werden können, habe die Antragstellerin angegeben, verfolgt zu werden, und darum
gebeten, den Datenschutzbeauftragten davon in Kenntnis zu setzen, dass jemand
unbefugt ihr Fernsehen einsehen könne. Nach den weiteren Ausführungen im Polizeibericht
vom 01.09.2010 habe die Antragstellerin immer weitere unzusammenhängende Dinge
erfunden und immer mehr den Eindruck gemacht, dass sie an psychischen Problemen leide
und nicht wisse, was sie sage. Unter dem 21.09.2010 sei der Polizeiinspektion in A-Stadt
gemeldet worden, dass sich das Fahrzeug der Antragstellerin selbstständig gemacht habe
und vor die Schuleinfahrt gerollt sei. Nach den polizeilichen Feststellungen sei die
Handbremse im PKW indes angezogen gewesen, so dass das Fahrzeug auf der minimal
abschüssigen Fahrbahn gar nicht habe wegrollen können, vielmehr habe die Antragstellerin
offensichtlich das Fahrzeug – mitten in der Feuerwehreinfahrt – falsch geparkt. Am
02.11.2010 sei die Antragstellerin zum wiederholten Male auf die Dienststelle der
Polizeiinspektion A-Stadt gekommen und habe ihren PKW gesucht. Hierbei habe sie sich
nicht daran erinnern können, wo sie diesen abgestellt habe, zudem habe sie
unterschiedliche Sachverhalte absolut verwirrend vorgetragen. Später sei das Fahrzeug
mitten in der Einfahrt zu einem größeren Parkplatz in A-Stadt abgestellt aufgefunden
worden. Aufgrund dieser Erkenntnislage kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin in
einer – die Fahreignung in jedem Fall ausschließenden - akuten Phase der schizophrenen
Psychose befindet. Selbst wenn ein akuter Zustand nicht (mehr) besteht, so liegen doch
offensichtliche Störungen vor, die das Realitätsurteil der Antragstellerin erheblich
beeinträchtigen. Damit ist eine Fahrungeeignetheit der Antragstellerin zumindest nach
Ziffer 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV nachgewiesen. Es braucht daher nicht
entscheidungserheblich der Frage nachgegangen werden, ob die Fahrungeeignetheit der
Antragstellerin auch daraus geschlossen werden kann, dass sie die mit Schreiben des
Antragsgegners vom 17.09.2010 geforderte weitere Untersuchung durch das ...-
Krankenhaus in ... verweigert hat.
Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Ablieferung des Führerscheins ergibt sich aus den
§§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV.
Rechtliche Bedenken gegen die in dem angefochtenen Bescheid weiter ausgesprochene
Androhung von Verwaltungszwang sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch
sonst wie ersichtlich.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NJW 2004, 1327),
wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des
Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist.