Urteil des VG Saarlouis vom 02.03.2010
VG Saarlouis: vergleich, berufserfahrung, berufliche erfahrung, erstellung, vorsteher, werturteil, finanzen, zulage, verwaltungsverfahren, vertretung
VG Saarlouis Urteil vom 2.3.2010, 2 K 214/09
Dienstliche Beurteilung
Leitsätze
1. Die Beurteilung beruht auch dann auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage, wenn
sich der Erstbeurteiler die notwendigen Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten von
dritter Seite beschafft.
2. Die Beurteilung hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die
vergleichsweisen Leistungen und Befähigungen der Beamten derselben Laufbahn- und
Besoldungsgruppe zum Anknüpfungspunkt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag ....
Der ... geborene Kläger ist Beamter des mittleren Dienstes der s. Finanzverwaltung und
beim Finanzamt N. beschäftigt. Er wurde am ... zum Steueramtsinspektor ernannt und in
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Im Beurteilungszeitraum vom ... bis
... war er als Bearbeiter in der Veranlagungsstelle für Körperschaften beim Finanzamt N.
eingesetzt. Der von ihm wahrgenommene Dienstposten ist mit A 9 + Zulage bewertet. In
der zum Beurteilungsstichtag durch den Vorsteher des Finanzamtes N. als Erstbeurteiler
und den Leiter des Personalreferats des Ministeriums der Finanzen als Zweitbeurteiler
erstellten periodischen Beurteilung wurde dem Kläger das Gesamturteil „Hat sich
besonders bewährt“ zuerkannt. Dabei wurde der Kläger in den Einzelmerkmalen
„Fachwissen“ und „Arbeitsergebnis“ mit der Wertungsstufe I (= übertrifft ganz erheblich
die Anforderungen) und in den übrigen Einzelmerkmalen „Einsatzfähigkeit“,
„Ausdrucksfähigkeit“, „Selbständigkeit“ und „Arbeitsweise“ mit der Wertungsstufe II (=
übertrifft erheblich die Anforderungen) beurteilt.
Zu dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers vom ... wurde der Kläger am gleichen Tag
angehört. Mit Schreiben vom ... machte er von der Möglichkeit des Tatsachenvortrags
gemäß Tz. 8.4 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien - BRL - Gebrauch. Er trug unter Auflistung
seiner Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum im Wesentlichen vor, er habe im
Beurteilungszeitraum zusätzlich zu seiner geschäftsplanmäßigen Arbeit im mittleren Dienst
über 14 Monate die geschäftsplanmäßig fremden Aufgaben des gehobenen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 12 wahrgenommen. Nur aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und
seines eisernen Willens sei die Arbeit zu schaffen gewesen. Seine damaligen Vorgesetzten
könnten mit bestem Wissen und Gewissen bestätigen, dass es trotz seiner
Doppelbelastung zu keinem Zeitpunkt zu Schwierigkeiten mit den zu betreuenden Firmen
oder sonstigen Steuerpflichtigen durch Arbeitsverzögerung oder Fehler gekommen sei.
Der Erstbeurteiler legte diese Mitteilung des Klägers gemäß Tz. 8.4 Satz 3 BRL mit dem
Beurteilungsentwurf dem Zweitbeurteiler vor. In seiner Stellungnahme hierzu vom
13.08.2008 führte er im Wesentlichen aus, die Tatsachen und Wertungen des Klägers
seien auch schon bei der Erstellung der Vorschlagsliste durch die Sachgebietsleiter des
Finanzamtes N. bekannt gewesen. Auch im Gremium seien die Leistungen des Klägers als
Grundlage für die Beurteilung dargelegt und einer vergleichenden Würdigung und
Bewertung unterzogen worden. Hierbei habe sich ergeben, dass in der für den Kläger
relevanten Vergleichsgruppe auch viele andere zu Beurteilende besonders gute Leistungen
erbracht hätten, sei es im Rahmen von Vertretungen für Kollegen des gehobenen Dienstes,
durch Übernahme besonderer Aufgaben oder andere Umstände. Als Ergebnis sei
festzuhalten, dass im Vergleich mit allen anderen Beamten der Vergleichsgruppe die
Leistungen des Klägers durch das Gremium nicht mit der Note „Hat sich ausgezeichnet
bewährt“ hätten beurteilt werden können. Er beabsichtige daher nicht, vom
Beurteilungsentwurf abzuweichen.
Der Beurteilungsentwurf wurde mit der Unterschrift des Zweitbeurteilers am ... zur
dienstlichen Beurteilung. Die Bekanntgabe der Beurteilung erfolgte am ....
Mit Schreiben vom ... erhob der Kläger Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung mit
dem Antrag, das Gesamturteil in „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ zu ändern. Zur
Begründung wiederholte er seine Ausführungen in seinem Tatsachenvortrag vom ... und
führte ergänzend aus, es entspreche den Tatsachen, dass er im Beurteilungszeitraum die
Einsatzfähigkeit und die Selbständigkeit ganz erheblich übertroffen habe, indem er
zusätzlich zu seiner Arbeit des mittleren Dienstes geschäftsplanmäßig fremde Aufgaben
des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 übernommen und zur vollsten
Zufriedenheit seines Sachgebietsleiters erledigt habe. Er habe im Beurteilungszeitraum
über 300 Gesellschaften mit beschränkter Haftung während der Vakanz der Dienststelle
des gehobenen Dienstes zusätzlich zu seiner eigentlichen Arbeit veranlagt und die äußerst
umfangreichen veranlagungsbegleitenden Arbeiten fehlerlos und ohne zeitliche Verzögerung
erledigt. Dies sei nur möglich gewesen mit einer Arbeitsweise, welche die Anforderungen
ganz erheblich übertroffen habe.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Nachprüfung der Widerspruchsbehörde habe ergeben,
dass die angefochtene Beurteilung nach den für die Regelbeurteilung zum ... geltenden
Beurteilungsrichtlinien in jeder Hinsicht zutreffend erstellt worden sei. Zweck einer
dienstlichen Beurteilung sei nicht die isolierte Bewertung der Leistung des Einzelnen,
sondern der gerechte Vergleich aller Bediensteten derselben Besoldungsgruppe, so dass es
sich bei der „Bewertung“ im Beurteilungsverfahren nicht um die separate Bewertung von
Individualleistungen, sondern um das Ergebnis eines Leistungsvergleichs handele. Hiernach
müssten die Beurteilungen gegeneinander so abgewogen sein, dass sie das natürliche
Leistungsgefälle innerhalb der einzelnen Besoldungsgruppen zutreffend wiedergäben, wozu
unter Anlegung eines gleichen Bewertungsmaßstabs die Möglichkeiten der Differenzierung
durch entsprechende Abstufungen voll genutzt werden müssten. Diese Grundsätze hätten
die Beurteiler beachtet und den Kläger bezüglich seiner Leistung, Eignung und Befähigung
im Rahmen des Beurteilungsverfahrens ... gemäß Tz. 8.1 BRL eingehend mit den anderen
Beamtinnen und Beamten der Finanzämter des S. derselben Besoldungsgruppe verglichen.
Das Beurteilungssystem in der s. Finanzverwaltung sehe keinen absoluten
Bewertungsmaßstab vor, sondern eine vergleichende Betrachtung der Leistung und
Eignung aller zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe (vgl.
Tz. 8.1 der BRL). Maßgeblich sei dabei der Status des einzelnen Beamten bzw. der
einzelnen Beamtin am Beurteilungsstichtag. Um insoweit einen sachgerechten und
umfassenden Vergleich anhand objektiver Gesichtspunkte und gleicher Maßstäbe
durchführen zu können, finde zur Vorbereitung der Beurteilung eine Gremiumsbesprechung
statt (vgl. Tz. 8.1 der BRL). Bei dem o.g. Vergleich von Leistung, Eignung und Befähigung in
der Gremiumsbesprechung sei festgestellt worden, dass der Kläger mit dem Gesamturteil
„Hat sich besonders bewährt“ zu beurteilen gewesen sei. Dabei sei dem Erstbeurteiler
bekannt gewesen, in welchen Arbeitsgebieten der Kläger eingesetzt und wie in diesen
Bereichen die Arbeitsbelastung gewesen sei. Es sei auch bekannt gewesen, dass die
Funktion des Bearbeiters des gehobenen Dienstes der Dienststelle des Klägers während
des Beurteilungszeitraums längere Zeit nicht besetzt gewesen sei. Dies sei bei der
Beurteilung berücksichtigt worden. Die Leistungen des Klägers seien mit den Leistungen
aller Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 zu vergleichen gewesen, von
denen sehr viele - wie der Kläger - auf Dienstposten eingesetzt gewesen seien, die der
Besoldungsgruppe A 9 + Zulage zugeordnet seien. Einige dieser Beamtinnen und Beamten
verfügten über eine größere Berufserfahrung als der Kläger und seien aufgrund der daraus
resultierenden Leistungen in der Gremiumsbesprechung der Gruppe zugeordnet worden,
die das Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ erhalten habe, während viele
andere dieser Beamtinnen und Beamten mit gleicher oder geringerer Berufserfahrung
sowie auch einige mit größerer Berufserfahrung als der Kläger der Gruppe zugeordnet
worden seien, die - wie der Kläger - mit dem Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“
zu beurteilen gewesen sei. Dies habe sich bei dem Eignungs- und Leistungsvergleich in der
Gremiumsbesprechung ergeben, bei dem die Beurteiler nicht hätten feststellen können,
dass die Leistungen des Klägers es gerechtfertigt hätten, seine Leistungen im
Beurteilungszeitraum im Vergleich mit den Leistungen aller Beamtinnen und Beamten der
Besoldungsgruppe A 9 besser als geschehen zu beurteilen. Zu dem Hinweis des Klägers
auf seine zusätzliche Belastung durch die längere Vakanz des Bearbeiters des gehobenen
Dienstes in seiner Dienststelle sei festzustellen, dass der Kläger nur einen Teil der Arbeiten
des gehobenen Dienstes in seiner Dienststelle erledigt habe, während der andere Teil
dieser Arbeiten von der geschäftsplanmäßigen Vertretung erledigt worden sei. Außerdem
könne festgestellt werden, dass viele der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe
A 9 ebenfalls während des Beurteilungszeitraums zusätzliche Belastungen durch
Vertretungstätigkeiten für Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes oder durch
zusätzlich wahrzunehmende Aufgaben gehabt und entsprechend gute Leistungen erbracht
hätten. Dies stelle keine Besonderheit dar. Der Erstbeurteiler habe dem Kläger im Hinblick
darauf mit der Bewertung der Einzelmerkmale bestätigt, dass seine Einsatzfähigkeit,
Ausdrucksfähigkeit, Selbständigkeit und Arbeitsweise die Anforderungen, die an
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 gestellt würden, im
Beurteilungszeitraum erheblich und sein Arbeitsergebnis und sein Fachwissen diese ganz
erheblich übertroffen hätten. Die Beurteiler hätten aber nicht feststellen können, dass die
Leistungen des Klägers unter Einbeziehung seiner zusätzlichen Belastungen durch die
Vertretungstätigkeit für einen Beamten des gehobenen Dienstes im Beurteilungszeitraum
im Vergleich mit den Leistungen aller Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9
es gerechtfertigt hätten, ihn mit dem Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ zu
beurteilen. Zu dem Vortrag des Klägers hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale
„Einsatzfähigkeit“, „Ausdrucksfähigkeit“, „Selbständigkeit“ und „Arbeitsweise“ sei
klarzustellen, dass der Erstbeurteiler die Beurteilung des Klägers gemäß Tz. 8.4 Satz 1 BRL
auf der Grundlage der Gremiumsbesprechung erstellt habe. Die Einschätzung des Klägers
hierzu könne nur als Selbstbeurteilung angesehen werden. Dem Widerspruch könne nichts
entnommen werden, was die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Erstbeurteiler in
Zweifel ziehen könnte.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am ... ausgehändigt. Am ... hat er hiergegen
Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend
aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeurteiler sich ein umfassendes Bild über
seine Tätigkeit während des Beurteilungszeitraums gemacht habe. Während des
Beurteilungszeitraums sei Frau K. Vorsteherin des Finanzamtes N. gewesen. Der
Erstbeurteiler sei erst vier oder fünf Monate vor der Erstellung der Beurteilung in diese
Position gekommen, weshalb er seine Belastung selbst gar nicht kennen könne. In
dienstlichen Veranstaltungen habe der Erstbeurteiler den Bediensteten - einschließlich den
Sachgebietsleitern - verboten, miteinander über die dienstliche Beurteilung, die Art des
Erkenntnisgewinns, das Verfahren oder sonstige Details zu kommunizieren. Vor diesem
Hintergrund sei es völlig unklar, wie der Erstbeurteiler sich ein korrektes Bild über ihn und
seine nicht vergleichbare Belastung über 14 Monate hinweg gemacht haben solle. Hierzu
sei der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung zu hören. Die Beurteilung kranke
insbesondere daran, dass sie für niemanden nachvollziehbar sei. Zwar liege es
grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die für künftige
Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen
gestalte und begründe und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stütze. Dazu sei nicht
zwingend erforderlich, dass tatsächlich Vorgänge aufgezeigt und aus ihnen wertende
Schlussfolgerungen gezogen würden. Ebenso wenig müssten konkrete Vergleichsfälle
namhaft gemacht und einleuchtende Argumente angeführt werden, worin die
ausschlaggebenden Unterschiede gesehen würden. Allerdings müsse der Dienstherr seine
Wertungen plausibel und nachvollziehbar machen. Hierzu dürfe nicht auf eine formelhafte
Wertungen plausibel und nachvollziehbar machen. Hierzu dürfe nicht auf eine formelhafte
Begründung zurückgegriffen werden, sondern die Gründe und Argumente des Dienstherrn
sowie der Weg, der zu dem Werturteil geführt habe, müssten sichtbar werden. Nur so
könne die dienstliche Beurteilung ihre zentrale Funktion in der späteren
Beförderungsauswahl erfüllen. Vorliegend erschöpfe sich die Beurteilung in der Fassung des
Widerspruchsbescheides in der pauschalen Formulierung, es sei alles bekannt gewesen und
auch andere Beamte aus der Besoldungsgruppe, um deren internen Vergleich es gehe,
hätten Vertretung gemacht. Dies möge so sein und sei auch wahrscheinlich. Allerdings
seien der Umfang der Vertretung und die lange Zeitdauer auch bei einer Finanzverwaltung
mit knapper Personaldecke derart außergewöhnlich und einzigartig gewesen, dass ein
Vergleich nicht gemacht werden könne. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass er -
der Kläger- im Vergleich zu einer Beamtin der gleichen Besoldungsgruppe, die auf einem
gleichartigen Dienstposten als Sachbearbeiterin in der Körperschaftssteuerstelle im
gleichen Sachgebiet tätig sei, um eine volle Notenstufe schlechter beurteilt worden sei.
Diese Beamtin, die bis 2006 mit 50 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt gewesen sei und
danach auf 70 Prozent aufgestockt habe, wobei die Anhebung der Arbeitszeit auf ihren
Arbeitsumfang keinen Einfluss gehabt habe, sei nicht zu Vertretungen herangezogen
worden, sondern habe ihrerseits im eigenen Aufgabenbereich der Zuarbeit bedurft.
Ausgehend vom Umstand der relativen Beurteilung ohne absoluten Maßstab sei die
korrekte Reihenfolge der Beamten einer Besoldungsgruppe auf Landesebene essentiell, um
die abgestufte Leistung korrekt im jeweiligen Vergleich zu erfassen. Sei aber schon
innerhalb des Amtes in N. und sogar innerhalb der Abteilung, in der er -der Kläger- während
des Beurteilungszeitraums eingesetzt gewesen sei, die Reihenfolge bei der
leistungsmäßigen Bewertung falsch, zeige dies, dass auch dem Gremium auf Landesebene
ein Fehler unterlaufen sei. Schließlich seien die Beurteilungsrichtlinien nicht eingehalten,
denn der Erstbeurteiler hätte den korrekten Beurteilungssachverhalt mangels eigener
Kenntnisse mit dem Sachgebietsleiter als unmittelbarem Vorgesetzten erörtern müssen.
Dies sei jedoch nicht vollständig geschehen, denn der Sachgebietsleiter habe zum Beispiel
nichts von der Aufstockung der Stelle der genannten Konkurrentin gewusst. Dies sei beim
Leistungsvergleich völlig untergegangen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom ... zu verpflichten, über
seinen Antrag auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung
zum ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist zunächst darauf hin, dass die vom Kläger genannten Bearbeitungszahlen zu hoch
gegriffen seien. Darüber hinaus bestreitet er, dass der Erstbeurteiler, der erst kurz vor dem
Beurteilungsstichtag Vorsteher des Finanzamtes N. geworden sei, sich kein umfassendes
Bild von den Leistungen des Klägers gemacht habe bzw. habe machen können, und dass
dessen Vorgängerin im Amt die Leistungen des Klägers anders eingeschätzt hätte. Der
Erstbeurteiler habe selbstverständlich alle vorläufigen Leistungsbewertungen, die im sog.
Hausgremium im Rahmen der Informationsbeschaffung gemäß Tz. 8.3 BRL gemeinsam
vom Vorsteher und den Sachgebietsleitern erarbeitet worden seien, mit seiner Vorgängerin
im Amt eingehend besprochen. Beide - sowohl Erstbeurteiler als auch dessen Vorgängerin
im Amt - seien sowohl hinsichtlich der absoluten Leistungsbewertung als auch bei der
Einstufung in eine Rangliste, welche die finanzamtsinterne Reihenfolge der zu beurteilenden
Beamten festgelegt habe, in ihren Bewertungen konform gewesen. Auch mit dem
zuständigen Sachgebietsleiter habe der Erstbeurteiler alle für die Beurteilung relevanten
Fragen und Tatsachen intensiv erörtert, und zwar sowohl in einem Einzelgespräch als auch
im Rahmen der im Finanzamt mit allen Sachgebietsleitern gemeinsam durchgeführten
Besprechung zur Erarbeitung von Notenvorschlägen für das Gremium gemäß Tz. 8.1 und
8.2 BRL. Der Erstbeurteiler habe auch kein Verbot ausgesprochen, über das
Beurteilungsverfahren zu sprechen. Er habe lediglich die Sachgebietsleiter auf die
Rechtslage hingewiesen, wonach die hausinterne Besprechung der Sachgebietsleiter und
des Vorstehers dem Dienstgeheimnis unterfalle. Weiter habe er darauf hingewiesen, dass
es den Teilnehmern des Hausgremiums nicht gestattet sei, den jeweiligen Beamten in
ihrem Sachgebiet mitzuteilen, mit welchem vorläufigen Notenvorschlag sie in dieses
Gremium gegangen seien. Schließlich habe der Vorsteher des Finanzamtes N. in einer
hausinternen Informationsveranstaltung alle zu beurteilenden Bediensteten zur Klarstellung
der Beurteilungsregeln und des Beurteilungssystems darüber informiert, dass die
Ergebnisse des Hausgremiums dem Dienstgeheimnis unterlägen und gleichzeitig darum
gebeten, die Sachgebietsleiter nicht dadurch in Verlegenheit zu bringen, dass nach Dingen
gefragt werde, die nicht beantwortet werden könnten und dürften. Der weitere Vortrag
des Klägers, er sei in einzigartiger Weise zur Doppelarbeit herangezogen worden, sei
ebenfalls unzutreffend. Zum einen sei vom Kläger keine Doppelarbeit verlangt worden, da
auch die geschäftsplanmäßige Vertreterin des gehobenen Dienstes durch die entstandene
Vakanz zusätzlich belastet worden sei, zum anderen sei die vom Kläger unstreitig
übernommene Mehrarbeit im Rahmen dessen gewesen, was der Dienstherr von einem
engagierten Mitarbeiter erwarte und auch erwarten könne. Soweit der Kläger behaupte,
dem zuständigen Sachgebietsleiter sei nichts von der zeitlichen Aufstockung der Stelle
einer Konkurrentin bekannt gewesen, weshalb dieser Umstand beim Leistungsvergleich
nicht berücksichtigt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Sachgebietsleiter
lediglich zunächst keine Kenntnis von dem Antrag auf Aufstockung des Zeitpensums
gehabt habe; als der Antrag positiv beschieden worden sei, sei ihm dies selbstverständlich
mitgeteilt worden. Bei allen nachfolgenden Erörterungen zur Beurteilung sei dem
Sachgebietsleiter bewusst gewesen, dass sich der Umfang der Teilzeit der besagten
Kollegin erhöht habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Erstbeurteilers, Herrn
Regierungsdirektor C., als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 02.03.2010 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der
Personalakten des Klägers. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Beurteilung zum Stichtag .... Die über ihn
erstellte dienstliche Beurteilung ist vielmehr ebenso rechtmäßig wie der
Widerspruchsbescheid vom ..., mit dem der gemäß Tz. 11.3 der Richtlinien für die
Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
in der Fassung vom 01.05.2007 (BRL) erhobene Widerspruch förmlich zurückgewiesen
wurde
vgl. zur „Anfechtung“ einer dienstlichen Beurteilung
unmittelbar mit dem Widerspruch, um dem Erfordernis
des Vorverfahrens zu genügen: BVerwG, Urteil vom
28.06.2001 -2 C 48/00-, E 114,, 350, 354; Urteile der
Kammer vom 02.12.2008 -2 K 283/08- und -2 K 537/08-
.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind die §§ 40, 41 der aufgrund des § 20 Abs. 1
SBG a.F. erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland
(Saarländische Laufbahnverordnung – SLVO) in Verbindung mit den Richtlinien für die
Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
in der Fassung vom 01.05.2007 (BRL).
Eine danach erstellte dienstliche Beurteilung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung
vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 -2 C 31.01-,
ZBR 2003, 359 und vom 13.11.1997 -2 A 2.97-, DVBl.
1998, 638 m.w.N..
Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach
dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein
persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den -
ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und
persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die
verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei
bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt
oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sofern der Dienstherr - wie hier -
Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht nach
Maßgabe des in Artikel 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatzes auch zu überprüfen, ob die
Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der
Laufbahnverordnung über die dienstlichen Beurteilungen, und auch sonst mit gesetzlichen
Vorschriften in Einklang stehen. Dagegen kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung
nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten
durch den zur Beurteilung Berufenen in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch
eine eigene Beurteilung ersetzt
vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom
11.11.1999 -2 A 6.98-, ZBR 2000, 269.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die über den Kläger zum Stichtag ... erstellte
Regelbeurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann zunächst gemäß §
117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen
werden.
Teils ergänzend, teils wiederholend und vertiefend ist weiter auszuführen:
Die unter Zugrundelegung der BRL erstellte Beurteilung des Klägers ist zunächst
richtlinienkonform durch den Vorsteher des Finanzamtes N. als Erstbeurteiler und den
Leiter des Personalreferats des Ministeriums der Finanzen als Zweitbeurteiler entsprechend
Tz. 7.1.5 BRL gefertigt worden.
Die Beurteilung beruht auch auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage; den Beurteilern
und der zur Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Beurteilung berufenen
Widerspruchsbehörde waren nach Sachlage alle als maßgeblich anzusehenden Tatsachen
bekannt. Unschädlich ist, dass der Erstbeurteiler erst im November ... die Funktion des
Vorstehers des Finanzamtes N. übernommen hatte, so dass er die im
Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des Klägers nicht aus eigener Anschauung
kannte. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
vgl. etwa Urteile vom 27.10.1988 -2 A 2.97-, Buchholz
231.1, Nr. 12 zu § 40 BLV und vom 16.05.1991 -2 A
2.90-, dokumentiert in juris, m.w.N.,
dass sich die Beurteiler die für eine sachgerechte und eigenverantwortliche Beurteilung des
Beamten notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich dabei unter anderem auf
Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten, vor allem aber auf Berichte
von dritter Seite stützen können
so auch bereits Urteil der Kammer vom 15.03.1999 -12 K
136/97.
Hiervon gehen auch die einschlägigen BRL in Tz. 8.3 aus. Vorliegend hat sich der
Erstbeurteiler - wie dieser im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - die notwendigen Erkenntnisse über das
Leistungsvermögen des Klägers durch Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden
Erkenntnisquellen verschafft. So hat er zunächst den Sachgebietsleiter als unmittelbaren
Vorgesetzten des Klägers um eine schriftliche Einschätzung des Klägers nebst
Notenvorschlag gebeten. Anlässlich der Übergabe des Notenvorschlags hat er sodann ein
Einzelgespräch mit dem Sachgebietsleiter geführt, in dem alle für die Beurteilung
relevanten Fragen und Tatsachen intensiv erörtert wurden. In diesem Gespräch wurde
auch die Mehrarbeit, die der Kläger im Beurteilungszeitraum infolge des Wechsels eines
Kollegen des gehobenen Dienstes an das Finanzamt H. über 14 Monate zu leisten hatte,
ausführlich thematisiert. Neben diesem Einzelgespräch fand im Vorfeld der in Tz. 8.1 und
8.2 BRL vorgesehenen Gremiumsbesprechung eine zweitägige gemeinsame Besprechung
des Erstbeurteilers mit allen Sachgebietsleitern des Finanzamtes N. statt, in deren Rahmen
die Beurteilungsvorschläge für sämtliche beim Finanzamt N. tätigen Beamten des mittleren
Dienstes diskutiert wurden und schließlich für jede Besoldungsgruppe eine
finanzamtsinterne Reihenfolgeliste der zu beurteilenden Beamten festgelegt wurde. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein Grund zu der Annahme, dass hierbei für
die dienstliche Beurteilung relevante Tatsachen unberücksichtigt geblieben wären. Soweit
der Kläger in seiner Klagebegründung geltend gemacht hat, der Erstbeurteiler habe den
Sachgebietsleitern in dienstlichen Veranstaltungen verboten, miteinander über die
dienstliche Beurteilung, die Art des Erkenntnisgewinns, das Verfahren oder sonstige Details
zu kommunizieren, und hieraus ein Informationsdefizit ableiten will, hat der Beklagte bereits
in seiner Klageerwiderung zu Recht klargestellt, dass der Erstbeurteiler die
Sachgebietsleiter lediglich darauf hingewiesen habe, dass die hausinterne Besprechung der
Sachgebietsleiter und des Vorstehers dem Dienstgeheimnis unterfalle und es den
Teilnehmern des Hausgremiums nicht gestattet sei, den jeweiligen Beamten in ihrem
Sachgebiet mitzuteilen, mit welchem vorläufigen Notenvorschlag sie in dieses Gremium
gegangen seien. Dass in der hausinternen Besprechung selbst nicht alle relevanten Details
zur Sprache gekommen sein sollten, geht hieraus gerade nicht hervor. Nach den
Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung, die der Kläger danach nicht mehr
in Frage gestellt hat, war dem zuständigen Sachgebietsleiter des Klägers zum Zeitpunkt
der Erstellung der Beurteilungsvorschläge auch bekannt, dass sich der Umfang der
Teilzeitbeschäftigung einer im gleichen Sachgebiet tätigen Kollegin des Klägers im
Beurteilungszeitraum erhöht hatte; demzufolge ist dieser Umstand - entgegen den
ursprünglichen Ausführungen des Klägers - bei den anzustellenden Leistungsvergleichen
entsprechend berücksichtigt worden. Die in der hausinternen Besprechung mit allen
Sachgebietsleitern des Finanzamtes N. erarbeiteten vorläufigen Leistungsbewertungen hat
der Erstbeurteiler abschließend mit seiner Vorgängerin im Amt des Vorstehers des
Finanzamtes N. besprochen, wobei diese - wie der Erstbeurteiler in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - die Einschätzung des Hausgremiums sowohl
hinsichtlich der absoluten Leistungsbewertung des Klägers als auch hinsichtlich dessen
Einstufung in die finanzamtsinterne Reihenfolgeliste der zu beurteilenden Beamten geteilt
hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung moniert hat, dass die
Amtsvorgängerin des Erstbeurteilers erst nach Erstellung der finanzamtsinternen
Reihenfolgeliste und damit aus seiner Sicht zu spät beteiligt worden sei, hat die Vertreterin
des Beklagten dem zu Recht entgegengehalten, dass die Erstellung der Reihenfolgeliste im
Hausgremium ebenso wie das Gespräch mit der Amtsvorgängerin nur der
Erkenntnisgewinnung gemäß Tz. 8.3 BRL diene, weshalb eine bestimmte zeitliche
Reihenfolge nicht einzuhalten sei.
Ist die Beurteilung des Klägers nach alledem auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage
ergangen, so wurde des Weiteren weder ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab angewandt
noch wurde die Beurteilung in Verkennung der Beurteilungspraxis des Beklagten erstellt.
Das Verfahren einer strikt statusamtsbezogenen Beurteilung, bei der sich die
Anforderungen, die an den einzelnen Beamten gestellt werden, an dem am
Beurteilungsstichtag inne gehabten statusrechtlichen Amt orientieren und bei dem die
Einordnung in die verschiedenen Gesamturteilsstufen auf einem Vergleich aller Beamten
derselben Besoldungsgruppe beruht, ist als solches ersichtlich eingehalten worden
vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.02.2000 – 1
Q 55/99 -.
Die bereits im Widerspruchsbescheid dargelegte und im Klageverfahren noch einmal
geschilderte Art und Weise des durchgeführten Eignungs- und Leistungsvergleichs, die der
Kammer bereits aus anderen Verfahren bekannt ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen
Bedenken. Wie der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, fand zur
Vorbereitung der Beurteilung zunächst eine hausinterne Besprechung mit allen
Sachgebietsleitern des Finanzamtes N. statt, in deren Rahmen die Beurteilungsvorschläge
für sämtliche beim Finanzamt N. tätigen Beamten des mittleren Dienstes diskutiert wurden
und schließlich für jede Besoldungsgruppe eine finanzamtsinterne Reihenfolgeliste
festgelegt wurde. Sodann fand auf der nächsten Ebene eine landesweite
Gremiumsbesprechung unter Beteiligung aller Erstbeurteiler und des Zweitbeurteilers statt,
in deren Rahmen der Kläger einem Vergleich von Leistung, Eignung und Befähigung mit
allen zu beurteilenden Beamten seiner Besoldungsgruppe unterzogen wurde. Diese zur
Vorbereitung der Beurteilung durchgeführte Gremiumsbesprechung, die vornehmlich der
Wahrung gleicher Beurteilungsmaßstäbe dienen soll (vgl. Tz. 8.1 BRL), war dabei in
besonderer Weise geeignet, eine möglichst breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage
für eine sachgerechte Einordnung der Eignung und Leistung des Klägers in die vorgesehene
Notenskala zu gewinnen
vgl. Urteile der Kammer vom 17.06.2008 -2 K 114/08-
und vom 15.03.1999 -12 K 136/97-, m.w.N..
Bei dem in dieser Gremiumsbesprechung durchgeführten Vergleich, dem nach der von den
Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beurteilungsstatistik 128
Beamte der Besoldungsgruppe A 9 unterzogen wurden, von denen 33 Beamte die Note 1
(„Hat sich ausgezeichnet bewährt“), 70 Beamte die Note 2 („Hat sich besonders
bewährt“) und 25 Beamte die Note 3 („Hat sich bewährt“) erhielten, wurde festgestellt,
dass dem Kläger die Note 2 („Hat sich besonders bewährt“) zuzuerkennen ist.
Die vom Kläger gegen seine Gesamtnote erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Soweit er wiederholt geltend macht, er habe im Beurteilungszeitraum zusätzlich zu seiner
geschäftsplanmäßigen Arbeit im mittleren Dienst über 14 Monate die geschäftsplanmäßig
fremden Aufgaben des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 wahrgenommen
und diese Aufgaben fehlerlos und ohne zeitliche Verzögerung erledigt, was nur mit einer
Arbeitsweise möglich gewesen sei, welche die Anforderungen ganz erheblich übertroffen
habe, ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine bessere Gesamtnote zu rechtfertigen. Wie der
Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat und wie auch im
Beurteilungsverfahren zum Ausdruck kommt, ist Zweck einer dienstlichen Beurteilung nicht
die isolierte Bewertung der Leistung des Einzelnen, sondern der gerechte Vergleich aller
Bediensteten derselben Besoldungsgruppe. Die Gesamtnote der einzelnen dienstlichen
Beurteilung ist daher nicht isoliert gesehen aussagekräftig, sondern gewinnt ihre Bedeutung
als relative Aussage zur Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten in der Relation zu
den anderen Beamten der jeweiligen Vergleichsgruppe. Die dienstliche Beurteilung dient
damit vornehmlich dem Zweck, ausgehend von dem am Beurteilungsstichtag inne
gehabten statusrechtlichen Amt die gerade auch in unterschiedlichen Aufgabenbereichen
gezeigten Leistungen der Beamten, die miteinander in Wettbewerb treten können,
leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und so ein
hinreichendes Bild über ihre Eignung und Befähigung zu gewinnen. Im Rahmen dieses
Leistungsvergleichs sind zwar die an den von einem Beamten wahrgenommenen
Tätigkeitsbereich zu stellenden Anforderungen sowie dessen Schwierigkeitsgrad mit zu
berücksichtigen. Dies stellt indes nur einen von mehreren Bewertungsfaktoren für die
Gesamtnotenbildung dar. Der Beklagte hat bereits im Verwaltungsverfahren überzeugend
und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der im
Beurteilungszeitraum zusätzlich wahrgenommenen Tätigkeiten nicht mit einer besseren
Gesamtnote als „Hat sich besonders bewährt“ habe beurteilt werden können. Im Rahmen
des Leistungsvergleichs aller Beamten der Besoldungsgruppe A 9 sei festgestellt worden,
dass sehr viele dieser Beamten - wie der Kläger - auf Dienstposten eingesetzt gewesen
seien, die der Besoldungsgruppe A 9 + Zulage zugeordnet seien, und dass sehr viele dieser
Beamten ebenfalls während des Beurteilungszeitraums zusätzliche Belastungen durch
Vertretungstätigkeiten für Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes oder durch
zusätzlich wahrzunehmende Aufgaben gehabt und entsprechend gute Leistungen erbracht
hätten. Dies stelle keine Besonderheit dar. Einige dieser Beamten verfügten über eine
größere Berufserfahrung als der Kläger und seien aufgrund der daraus resultierenden
Leistungen in der Gremiumsbesprechung der Gruppe zugeordnet worden, die das
Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ erhalten hätten, während viele andere
dieser Beamten mit gleicher oder geringerer Berufserfahrung sowie auch einige mit
größerer Berufserfahrung als der Kläger der Gruppe zugeordnet worden seien, die - wie der
Kläger - mit dem Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ zu beurteilen gewesen seien.
Dies habe sich bei dem Eignungs- und Leistungsvergleich in der Gremiumsbesprechung
ergeben, bei dem die Beurteiler nicht hätten feststellen können, dass die Leistungen des
Klägers es gerechtfertigt hätten, seine Leistungen im Beurteilungszeitraum im Vergleich
mit den Leistungen aller Beamten der Besoldungsgruppe A 9 besser als geschehen zu
beurteilen.
Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilung des Klägers
unzutreffende Tatsachen, fehlerhafte Vorstellungen oder sachfremde Erwägungen
zugrunde gelegen hätten und er demzufolge schlechter beurteilt worden wäre, als es
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entspricht. Bezüglich der Notenfindung
hat der Erstbeurteiler im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bekundet, die von den
Sachgebietsleitern eingeholten Beurteilungsbeiträge seien im Hausgremium des
Finanzamtes N. im Einzelnen besprochen worden. Auf diese Weise sei für jede
Besoldungsgruppe eine Reihenfolgeliste erstellt worden. Schon bei der Übergabe des
Notenvorschlags habe der Sachgebietsleiter des Klägers diesen als sehr fleißigen und
fachlich kompetenten Beamten geschildert, der großen Einsatz an den Tag lege. Außerdem
habe er darauf hingewiesen, dass es in der Abteilung des Klägers durch den Wechsel eines
Bearbeiters zum Finanzamt H. eine Vakanz gegeben habe, und dass dadurch auf den
Kläger eine große Mehrbelastung zugekommen sei. Im Rahmen des Hausgremiums sei
dann auch über die Wertigkeit der vom Kläger zusätzlich übernommenen Aufgaben
gesprochen worden. Dabei sei auch darüber gesprochen worden, dass der Kläger einen Teil
der Dienstaufgaben übernommen habe, die der nach H. gewechselte Bearbeiter zuvor
habe wahrnehmen müssen. Allerdings habe es keine Listen über abgeschlossene Fälle
gegeben und auch keine Listen, in denen differenziert über die Wertigkeit der
übernommenen Aufgaben, also z.B. A 9 + Zulage oder A 12, Auskunft gegeben worden
sei. Auch konkrete Fallzahlen hätten insofern keine Rolle gespielt. Bei der Erstellung der
Reihenfolgelisten im Hausgremium habe sich ergeben, dass in der Besoldungsgruppe A 9
fünf bis sechs Personen mit der Note 1 („Hat sich ausgezeichnet bewährt“) und zehn bis
zwölf Personen mit der Note 2 („Hat sich besonders bewährt“) vorgeschlagen werden
sollten. Der Kläger habe in der Liste der mit der Note 2 vorzuschlagenden Personen den
ersten Platz eingenommen. Über seine konkrete Einstufung sei angesichts der
erforderlichen Grenzziehung zwischen den Noten 1 und 2 ausdrücklich gesprochen worden.
Hierbei habe sich auch der Sachgebietsleiter des Klägers, der diesen ursprünglich für die
Note 1 vorgeschlagen habe, mit einer Absenkung auf die Note 2 einverstanden erklärt. Bei
der Notenfindung im Hausgremium habe unter anderem eine Rolle gespielt, wie die
Verweildauer des jeweiligen Beamten in der Besoldungsgruppe gewesen sei und welche
berufliche Erfahrung er damit gesammelt habe. Aus diesem Grund sei eine
teilzeitbeschäftigte Beamtin aus der Abteilung des Klägers, deren Leistungen vom
Sachgebietsleiter ebenso positiv wie die des Klägers geschildert worden seien, die aber
über eine größere Berufserfahrung verfüge, für die Note 1 vorgeschlagen worden. Im
Landesgremium sei es dann so gewesen, dass von den Beamten, die in der
Reihenfolgeliste des Finanzamtes N. mit der Note 2 vorgeschlagen worden seien, keiner
eine bessere Note habe erreichen können; ein Beamter, der mit der Note 1 vorgeschlagen
worden sei, sei schließlich auf die Note 2 zurückgefallen. Auch im Landesgremium habe -
neben anderen Kriterien - die Berufserfahrung, d.h. die Verweildauer im jeweiligen Amt,
eine Rolle gespielt, wobei dieses Kriterium jedoch nicht schematisch angewandt worden
sei. Für die Einstufung des Klägers im Landesgremium sei mit entscheidend gewesen, dass
die Kollegen aus den anderen Ämtern bei der Vorstellung der zu beurteilenden Beamten
ebenfalls Fälle geschildert hätten, in denen Beamte der Besoldungsgruppe A 9 aus
verschiedenen Gründen Zusatzarbeiten hätten übernehmen müssen, etwa wegen
krankheitsbedingter Vakanz oder wegen Wegbewerbungen. Der Kläger sei insofern kein
Einzelfall gewesen. Über die Qualität der Zusatzarbeit sei dabei auch gesprochen worden,
wobei diese im Einzelfall nicht quantifiziert worden sei.
Aufgrund dieser Zeugenaussage des Erstbeurteilers hat die Kammer keinen Zweifel daran,
dass die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des Klägers im Vergleich mit den
Leistungen aller Beamten der Besoldungsgruppe A 9 unter Berücksichtigung des den
Beurteilern zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
Beurteilungsspielraums zutreffend bewertet worden sind.
Soweit der Kläger wiederholt den Vergleich mit einer teilzeitbeschäftigten Kollegin sucht,
die im Beurteilungszeitraum auf einem gleichartigen Dienstposten im gleichen Sachgebiet
tätig war, und in diesem Zusammenhang geltend macht, diese Beamtin, die bis ... mit 50
Prozent der Arbeitszeit beschäftigt gewesen sei und danach auf 70 Prozent aufgestockt
habe, wobei die Anhebung der Arbeitszeit auf ihren Arbeitsumfang keinen Einfluss gehabt
habe, sei nicht zu Vertretungen herangezogen worden, sondern habe ihrerseits im eigenen
Aufgabenbereich der Zuarbeit bedurft, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, diese um eine
Notenstufe besser als ihn zu beurteilen, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass allein die
Übernahme von Vertretungstätigkeiten oder die bewältigte Arbeitsmenge noch keinen
Aufschluss darüber gibt, mit welcher Note ein Beamter zu beurteilen ist. Diese Faktoren
sind zwar bei der Beurteilung zu berücksichtigen, können aber nicht allein ausschlaggebend
sein. Im Übrigen hat der Erstbeurteiler im Rahmen seiner Zeugenvernehmung erläutert,
dass diese Kollegin von ihrem Sachgebietsleiter ebenfalls als sehr fleißig und sehr korrekt
geschildert worden sei und über eine größere Berufserfahrung als der Kläger verfüge. Dass
sie möglicherweise ein geringeres Arbeitspensum bewältigt habe, liege unter anderem
daran, dass sie einen höheren Krankenstand gehabt habe. Unter Berücksichtigung des
eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Gerichts kann nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Kollegin bei dem durchgeführten
Eignungs- und Leistungsvergleich sachwidrig bevorzugt worden wäre und hieraus eine
fehlerhafte Reihenfolge der zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A 9
resultieren würde, die sich auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers
negativ ausgewirkt haben könnte.
Soweit der Kläger allgemein rügt, seine Beurteilung kranke daran, dass sie für niemanden
nachvollziehbar sei, ist zu berücksichtigen, dass die dienstlichen Beurteilungen des
Beklagten entsprechend den durch die Beurteilungsformblätter (vgl. Tz. 10.1 BRL)
gemachten Vorgaben zulässigerweise ausschließlich aus der Angabe von
zusammenfassenden Werturteilen bestehen, die auf einer unbestimmten Vielzahl nicht
benannter Einzeleindrücke und Beobachtungen während des Beurteilungszeitraums
beruhen. Bei einer solchen Beurteilungspraxis dürfen die Verwaltungsgerichte bei einem
Streit über die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht die Darlegung und den
Nachweis einzelner „Tatsachen“ verlangen, die den Werturteilen in ihrem Ursprung zwar
zugrunde liegen, in ihnen selbst aber entsprechend der dem Dienstherrn insoweit
zustehenden Gestaltungsfreiheit nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise
enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrunde
liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden -
persönlichen Beobachtung des Beurteilers verschmolzen und als solche nicht mehr
feststellbar sind. Der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
des Beurteilten geht hier alleine dahin, dass der Dienstherr - sinnvollerweise bereits bei der
Anhörung zum Beurteilungsentwurf oder bei der Eröffnung der Beurteilung, ggf. im Prozess
- die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile durch weitere nähere Darlegungen
erläutert, konkretisiert und so plausibel macht. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine
formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beurteilten einsichtig und für den
außenstehenden Dritten nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente
seines Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar
wird. Bei alledem geht es aber nicht um die Klärung von beweiszugänglichen Tatsachen.
Dies gilt selbst dann, wenn der Dienstherr zum ergänzenden Plausibelmachen reiner
Werturteile exemplarische Tatsachen ins Feld führt
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 -2 C 8.78-, ZBR
1981, 195 sowie Beschluss vom 17.03.1993 -2 B 25.93-
, ZBR 1993, 245; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom
27.04.1991 -1 R 50/90- sowie Beschlüsse vom
18.12.2002 -1 Q 40/02 und vom 28.09.2004 -1 Q
17/04-.
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die angegriffene Beurteilung ersichtlich
gerecht. Das dem Kläger zuerkannte Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“ wird
unter Berücksichtigung des gebotenen Leistungs- und Eignungsvergleichs aller Beamten
derselben Besoldungsgruppe in sich schlüssig und widerspruchsfrei von den zu den
„Grundlagen der Beurteilung“ in freier Beschreibung gemachten Angaben sowie den
Wertungen zu den im Beurteilungsbogen weiter ausgewiesenen Einzelmerkmalen
begründet. Dabei kommt gerade den Wertungen in den einzelnen Beurteilungskriterien eine
die Qualifikation des Klägers durchaus erläuternde Funktion zu, als hierin zum Ausdruck
kommt, welche für die Beurteilung relevanten Gesichtspunkte bei dem Kläger schwächer
oder stärker ausgeprägt sind. Soweit eine darüber hinausgehende Erläuterung und
Konkretisierung zu fordern ist, ist diese zunächst schon im Verwaltungsverfahren - unter
anderem wurden im Rahmen der Beurteilungsanhörung und bei der Bekanntgabe der
Beurteilung zeitintensive Gespräche mit dem Kläger geführt - und ergänzend im
gerichtlichen Verfahren erfolgt.
Ist damit das für den Kläger vergebene Gesamturteil „Hat sich besonders bewährt“
plausibel, so gilt dies auch für die Einstufung der Einzelbewertungen. Hierbei ist vorab zu
beachten, dass diese entsprechend dem Beurteilungssystem des Beklagten mit dem vorab
gefundenen Gesamturteil in Einklang stehen müssen
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 -2 C 2.06-, IÖD
2007, 206.
Der Beklagte hat hierzu in seiner Klageerwiderung ausgeführt, der Erstbeurteiler habe dem
Kläger im Hinblick darauf, dass dieser im Beurteilungszeitraum zusätzlichen Belastungen
durch die Vertretungstätigkeit für einen Beamten des gehobenen Dienstes ausgesetzt
gewesen sei und hierbei gute Leistungen erbracht habe, mit der Bewertung der
Einzelmerkmale bestätigt, dass seine Einsatzfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit, Selbständigkeit
und Arbeitsweise die Anforderungen, die an Beamte der Besoldungsgruppe A 9 gestellt
würden, im Beurteilungszeitraum erheblich und sein Arbeitsergebnis und sein Fachwissen
diese ganz erheblich übertroffen hätten. In der mündlichen Verhandlung hat der
Erstbeurteiler diese Ausführungen dahingehend ergänzt, dass er den Kläger bei dem
Merkmal Arbeitsergebnis deshalb mit der Note 1 bewertet habe, weil es trotz der Vakanz
in seinem Arbeitsgebiet nicht zu Ausfällen gekommen und weiter ordentlich gearbeitet
worden sei. Das Merkmal Fachwissen habe er deshalb mit der Note 1 bewertet, weil er
auch im Vorfeld bei Rücksprachen mit dem Kläger den Eindruck gewonnen habe, dass
dieser vom fachlichen Wissen her ganz weit vorne einzustufen sei. Demgegenüber habe er
das Merkmal Einsatzfähigkeit nicht mit der Note 1 bewertet, weil er das nur bei Beamten
mache, die nach seiner Einschätzung uneingeschränkt sowohl im Innen- als auch im
Außendienst verwendbar seien. Diesen Eindruck habe er von dem Kläger seinerzeit nicht
gehabt. Diese Einstufung der Einzelmerkmale liegt im Rahmen der den Beurteilern
eingeräumten Beurteilungsermächtigung und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass der Kläger im Hinblick auf die aus seiner Sicht erbrachten herausragenden Leistungen
eine bessere Bewertung der Einzelmerkmale und auch ein besseres Gesamturteil für
geboten hält, ist Ausdruck seiner im vorliegenden Zusammenhang allerdings
unmaßgeblichen Selbsteinschätzung.
Erweist sich die Regelbeurteilung des Klägers somit als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage
mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO
die Berufung zuzulassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.