Urteil des VG Saarlouis vom 02.09.2009
VG Saarlouis: verzicht, wahlergebnis, zusammensetzung, stellvertreter, organisation, geschäftsführung, abstimmung, ersatzmitglied, versuch, stadt
VG Saarlouis Beschluß vom 2.9.2009, 9 K 463/09
Bildung des Vorstandes des Personalrates
Leitsätze
1. Bei einem die Bildung des Vorstandes des neugewählten Personalrates betreffenden
Rechtschutzbegehren handelt es sich nicht um eine Wahlanfechtung i. S. v. § 25 SPersVG,
weil die Wahl des Vorstandes eines Personalrates ein Akt der Geschäftsführung darstellt,
der der gerichtlichen Prüfung nach § 113 Abs. 1 c) SPersVG unterfällt.
2. Aus der beschränkten Überprüfbarkeit von Personalratsbeschlüssen folgt, dass nicht
jeder Formvorstoß die Gültigkeit von Personalratsbeschlüssen und Wahlen innerhalb des
Personalrates berührt Formelle Mängel berühren die Gültigkeit der Beschlüsse und Wahlen
im Personalrat nur dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschluss-
bzw. Wahlergebnis ohne den Formverstoß ein anderes gewesen wäre.
3. Zur Bildung des Vorstandes eines Personalrates und zur Wahl des Vorsitzenden und des
Stellvertreters im Vorstand durch die im Personalrat vertretenen Gruppen bei Verzicht
einer Gruppe, im Vorstand vertreten zu sein.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die am 11. Mai 2009 erfolgte Wahl des Vorstandes des
Beteiligten zu 1. rechtsunwirksam ist.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Mitglieder des am 05.05.2009 gewählten Personalrates der
Justizvollzugsanstalt A-Stadt und begehren die Überprüfung der Bildung des Vorstandes des
Personalrats, wie sie im Rahmen der konstituierenden Sitzung am 11.05.2009 erfolgt ist.
Nach Feststellung des Wahlergebnisses lud der „Wahlvorstandsvorsitzende bei der JVA A-
Stadt“ mit Schreiben vom 06.05.2009 die gewählten Mitglieder des Personalrates S., A.,
L., M., N., O., G., E. und P., letzterer als Vertreter des an der Teilnahme verhinderten
Personalratsmitgliedes E., unter Hinweis auf § 31 SPersVG zur konstituierenden Sitzung
des Personalrats am „11. Mai 2009“ ein, während die weitere, entsprechende Einladung
für das Personalratsmitglied C. den „11. März 2009“ als Sitzungstag ausweist. Aus der
„Niederschrift zur konstituierenden Sitzung des am 05. Mai 2009 gewählten
Personalrates“ vom 11.05.2009 geht hervor, dass sämtliche eingeladenen
Personalratsmitglieder – das Mitglied P. für das verhinderte Mitglied E. – erschienen waren
und „das Personalratsmitglied L. mit acht Ja-Stimmen bei einer Enthaltung zum Wahlleiter
für die Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter“ gewählt worden
ist. Weiter geht daraus hervor, dass die Vertreterin der Gruppe der Arbeitnehmer, Frau N.,
auf ihr Recht, im Vorstand vertreten zu sein, verzichtete. Nach Unterbrechung der Sitzung
für eine Beratung von zehn Minuten verließen die Antragsteller zu 1., 2. und 4. sowie das
den Antragsteller zu 3. vertretende Personalratsmitglied P. die Sitzung vor der danach
durch die verbliebenen fünf Personalratsmitglieder vorgenommenen Wahl des Vorsitzenden
und des Stellvertreters unter Hinweis darauf, dass sie an der Wahl nicht teilnehmen
wollten. Gewählt wurden das Personalratsmitglied L. zum Vorsitzenden und das
Personalratsmitglied O. zum stellvertretenden Vorsitzenden – und zwar jeweils mit fünf Ja-
Stimmen (ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen).
Mit Schriftsatz vom 19.05.2009, eingegangen bei Gericht am 20.05.2009, beantragten
die Antragsteller zu 1. bis 3. unter Vorlage entsprechender Prozessvollmachten über ihren
Prozessbevollmächtigten die Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Wahl des Vorstandes
des Beteiligten zu 1. am 11.05.2009. Mit Schriftsatz vom 25.05.2009, eingegangen bei
Gericht am selben Tag, schloss sich die Antragstellerin zu 4. unter Vorlage einer
entsprechenden Prozessvollmacht dem Verfahren an.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Art und Weise der Wahl des Vorstandes des
Beteiligten zu 1. und machen im Einzelnen geltend:
Nach ihrer Auffassung handele es sich nicht um eine Wahlanfechtung im Sinne von § 25
SPersVG, sondern um eine gerichtliche Überprüfung betreffend die Geschäftsführung des
Personalrates im Sinne von § 113 Abs. 1 c) SPersVG.
Der Wahlvorstand habe mit Schreiben vom 06.05.2009 formal nicht korrekt zur
konstituierenden Sitzung der Beteiligten zu 1. „am 11. März 2009“ eingeladen. Im Hinblick
auf die Frage, ob diese unzutreffende Einladung Auswirkungen auf die Vorstandswahl am
11.05.2009 gehabt habe, sei angesichts des Umstandes, dass ein Verzicht auf
ordnungsgemäße Ladung nirgendwo ausgesprochen oder protokolliert worden sei, der
Entscheidung des Gerichts anheim gestellt.
Nachdem in der konstituierenden Sitzung am 11.05.2009 die Vertreterin der Gruppe der
Arbeitnehmer auf ihr Recht, im Vorstand vertreten zu sein, verzichtet habe, hätten die von
der J. Dienstleistungen (GÖD) gestellten Personalratsmitglieder die Auffassung vertreten,
dass damit ein Fall des § 31 Abs. 5 SPersVG gegeben sei und der Vorsitzende und die
weiteren Mitglieder des Vorstandes nunmehr aus der Mitte des Gremiums zu wählen
seien. Dem hätten die Antragsteller widersprochen und, nachdem die Gremiumsmehrheit
verdeutlicht habe, dass sie nach der eigenen Rechtsmeinung vorzugehen gedenke, hätten
die dem Bund Saarländischer Justizvollzugsbediensteter (BSJ) angehörenden
Personalratsmitglieder, die Antragsteller zu 1., 2. und 4. sowie das Ersatzmitglied P., den
Raum verlassen. Das Protokoll sei an dieser Stelle unvollständig und Berichtigung
beantragt, wie dies aus dem vorgelegten Berichtigungsantrag des Antragstellers zu 1. vom
12.05.2009 hervorgehe. Insoweit wird weiter darauf hingewiesen, dass die Niederschrift
nicht der Form des § 40 Abs. 1 Satz 2 SPersVG entspreche. Der Beteiligte zu. 1. habe
sodann aus der danach verbliebenen Mitte des Personalrates einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes als einzige Mitglieder des Vorstandes
gewählt. Ein Beschluss der Gruppe der Beamten, vom Recht der Gruppe, im Vorstand
vertreten zu sein, keinen Gebrauch zu machen, gebe es nicht. Ein solcher Vorschlag sei
innerhalb der Gruppe nicht zum Antrag erhoben und darüber auch zu keinem Zeitpunkt
abgestimmt worden. Die dem BSJ angehörenden Mitglieder der Gruppe der Beamten
hätten im Gegenteil deutlich gemacht, dass entsprechend dem gesetzlichen Leitbild
vorzugehen sei.
Hiervon ausgehend halte das vom Beteiligten zu 1. gewählte Vorgehen einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand:
Dass die aus einer Person bestehende Gruppe der Arbeitnehmer von ihrem gesetzlich
eingeräumten Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch gemacht habe, habe
auf die andere im Personalrat vertretene Gruppe der Beamten keine Auswirkungen, weil „§
31 Abs. 5 SPersVG“ a. F. - nunmehr § 31 Abs. 4 SPersVG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.12.2008 (Amtsblatt S. 1944) - vielmehr voraussetze, dass „die
Gruppen“ - gemeint: alle - vom Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch
machen. Nach „§ 31 Abs. 2 Satz 3 SPersVG„ (a. F.) - jetzt § 31 Abs. 1 Satz 3 SPersVG -
werde von den Mitgliedern einer jeden Gruppe selbst über das auf sie entfallende
Vorstandsmitglied entschieden. Damit entscheide die Gruppe auch selbst, falls sie von
ihrem Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch mache. Die diesbezügliche
Vorschrift spreche hier von „der Gruppe“ insgesamt, die sich entsprechend entscheiden
könne. Es reiche nicht, wenn einzelne Mitglieder der Gruppe ein solches Vorgehen für
richtig hielten. Da nur zwei Gruppen im Personalrat vertreten seien, stünden der Gruppe
der Beamten als stärkster Gruppe zwei Vorstandsmitglieder zu. Auch stehe die Wahl von
nur zwei Vorstandsmitgliedern mit § 31 Abs. 2 Satz 2 SPersVG (a. F.) nicht in Einklang,
wonach verpflichtend und nicht nur als Anregung des Gesetzgebers ein Vorsitzender und
zwei Stellvertreter genannt seien.
Die Wahl aus der Mitte des Personalrats sei demnach unzulässig gewesen. Die Gruppe der
Beamten habe Anspruch auf zwei Mitglieder im Vorstand. Da die Gruppe der Arbeitnehmer
wirksam verzichtet und der Vorstand aus drei Personen zu bestehen habe, habe er sich
aus drei Beamtenvertretern zusammen zu setzen. Da die Gruppe der Beamten keinen
Verzicht beschlossen habe, und der Verzicht der Arbeitnehmergruppe die Rechtsstellung
der Beamtengruppe nicht tangiere, sei ein Vorgehen nach § 31 Abs. 4 SPersVG (n. F.)
unzulässig. Dieses Vorgehen sei grob rechtsmissbräuchlich. Der gesetzlich vorgesehenen
Pflicht der Einigung auf zwei Beamtenvertreter im Vorstand sei man aus dem Weg
gegangen. Nach den Gepflogenheiten der Demokratie sei das bei einem Gleichstand von je
vier Mitgliedern jeder konkurrierenden Organisation einer Gruppe je ein Mitglied im Vorstand
gewesen. Stattdessen sei unzulässiger Weise im Plenum gewählt und mit Hilfe der
Gruppenvertreterin der Angestellten „eine Mehrheit im Organisationsinteresse der GÖD
herbeigeführt worden mit dem Erfolg, die stimmstärkste Organisation im Bereich der
Gruppe der Beamten aus dem Vorstand zu drängen. Auch die gesetzeswidrige
´Verkleinerung´ des Vorstandes“ diene diesem Ziel. Die rechtswidrige Art der
Vorstandswahl verletze die Mitglieder des Personalrats in ihren Rechten.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass die am 11.05.2009 erfolgte Wahl des
Vorstandes des Beteiligten zu 1. rechtsunwirksam ist.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er tritt dem Antrag entgegen und weist zunächst darauf hin, dass die Antragsteller ihr
Begehren auf eine nicht mehr in Kraft befindliche Fassung des § 31 SPersVG stützten.
Bereits aus diesem Grund erscheine der Antrag unbegründet, weil die von den
Antragstellern dem Gericht zur Überprüfung vorgelegten Rechtsnormen durch die
Neufassung des SPersVG gegenstandslos geworden seien.
Hinzu komme, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt sei und damit erhebliche
Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestünden. Ziel der Antragsteller sei es,
als Gruppe der Beamten im Vorstand des Personalrats vertreten zu sein. Der Vorstand des
Personalrats sei ausnahmslos durch die Vertreter der Gruppe der Beamten besetzt. Von
einer Benachteiligung der Antragsteller könne also keine Rede sein. Hinter dem Antrag
stehe wohl mehr das Ziel, dass einer der Antragsteller gerne dem Vorstand angehören
wolle, dies indes durch den Boykott der Wahl vereitelt worden sei und nun im Nachhinein
das demokratisch herbeigeführte Wahlergebnis im gerichtlichen Verfahren wieder
rückgängig gemacht werden solle. Diese offensichtliche Zielrichtung des Antrages sei
rechtsmissbräuchlich.
Zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Einladung zur konstituierenden Sitzung des
Beteiligten zu 1. sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einladung durch den
Wahlvorstand mit der Angabe des „11. März 2009“ um einen offensichtlichen
Schreibfehler handele. Dass sich alle wahlberechtigten Mitglieder des Beteiligten zu 1. am
11.05.2009 einladungsgemäß zur konstituierenden Sitzung eingefunden hätten und mithin
am Wahlgang teilgenommen hätten, zeige, dass alle Adressaten der Einladung diese richtig
verstanden hätten und von einem „Tippfehler“ ausgegangen seien.
Die zur Zusammensetzung des Personalratsvorstandes von den Antragstellern zitierten
gesetzlichen Vorschriften seien unzutreffend, so dass nicht deutlich werde, unter welchen
Gesichtspunkten die Zusammensetzung des Personalratsvorstandes einer gerichtlichen
Überprüfung nicht standhalten solle. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang
auf die Anzahl der Vorstandsmitglieder verwiesen und dem Beteiligten zu 1. Vorhaltungen
machten, in gesetzwidriger Weise den Vorstand verkleinert zu haben, offenbarten sie die
Unkenntnis der Gesetzeslage, weil § 31 Abs. 1 Satz 2 SPersVG bestimme, dass der
Vorstand aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, mithin aus zwei Personen,
bestehe. Weitere Mitglieder des Vorstandes seien nicht zu wählen gewesen, da der
Beteiligte zu 1. nur aus neun und nicht aus elf Mitgliedern bestehe (§ 31 Abs. 3 SPersVG).
Von einer Vergrößerung des Vorstandes des Beteiligten zu 1. in gesetzwidriger Weise
könne daher keine Rede sein.
Die Beteiligte zu 2. verzichtet auf eine Stellungnahme.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beteiligten zu 1., der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war, verwiesen.
II.
Der Antrag, mit dem die Antragsteller als Mitglieder des Beteiligten zu 1. die Feststellung
der Rechtsunwirksamkeit der Wahl des Vorstandes des Beteiligten zu 1. am 11.05.2009
begehren, hat Erfolg.
Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei dem Rechtsschutzbegehren nicht um eine
Wahlanfechtung im Sinne von § 25 SPersVG handelt, weil die Wahl des Vorstandes eines
Personalrates nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die
Kammer angeschlossen hat,
vgl. den Beschluss der Kammer vom 01.09.1989, 9 K
10/89, m. w. N.
einen Akt der Geschäftsführung darstellt, der der gerichtlichen Prüfung nach § 113 Abs. 1
c) SPersVG unterfällt. Hiervon ausgehend ist der von den Antragstellern gestellte
Feststellungsantrag statthaft und genügt im Übrigen auch deren Rechtsschutzinteresse.
Der danach und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.
Was die von den Antragstellern geltend gemachten formellen Mängel angeht, führen diese
indes nicht zum Erfolg des Antrags. Nach § 33 Abs. 1 SPersVG erfolgt die Einladung zur
konstituierenden Sitzung eines neu gewählten Personalrates durch den zu dessen Wahl
tätig gewordenen Wahlvorstand - bei örtlichen Personalräten, wie dies hier der Fall ist,
innerhalb einer Woche nach der Wahl. Nachdem vorliegend die Wahl am 05.05.2009
stattgefunden hat, die Einladung zur konstituierenden Sitzung am 06.05.2009 ergangen
und die Sitzung am 11.05.2009 durchgeführt worden ist, ist diese Frist eingehalten
worden. Dies gilt auch dann, wenn gesehen wird, dass die Einladung für das gewählte
Mitglied C. den „11. März 2009“ als Tag der konstituierenden Sitzung aufweist. Dieser
Fehler ist nicht von Bedeutung. Alle anderen gewählten Personalräte einschließlich des für
den am Sitzungstag verhinderten Personalrat E. eintretenden Ersatzmitglieds P. sind
ausweislich der vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes auf die entsprechende Anforderung
des Gerichts hin mit Schreiben vom 10.08.2009 zu den Gerichtsakten gereichten Kopien
der Einladungen (Bl. 75 ff. GA) für den „11. Mai 2009“ geladen worden. Hinzu kommt
entscheidend, dass die fehlerhafte Einladung eines Mitgliedes des Personalrates keine
Auswirkungen auf das Zustandekommen der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1.
gehabt hat, weil ausweislich der Niederschrift vom 11.05.2009 das Personalratsmitglied C.
ungeachtet der fehlerhaften Angabe der Einladung zum 11.05.2009 gefolgt ist.
Formelle Bedenken lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass die Einladung zur
konstituierenden Sitzung nach § 33 Abs. 1 SPersVG dem „Wahlvorstand“ obliegt, die hier
fragliche Einladung aber durch den „Wahlvorstandsvorsitzenden“ erfolgt ist. Für die
Einladung ist dies insofern unproblematisch, da der Vorsitzende des Wahlvorstandes den
Wahlvorstand nach außen vertritt. Von daher kann dem Einladungsschreiben nicht
entnommen werden, dass er anstelle des Wahlvorstandes alleine und in eigener
Verantwortung den Zeitpunkt und den Ort der konstituierenden Sitzung bestimmt hat.
Auch führen die Umstände, dass nach § 33 Abs. 1 SPersVG „der Wahlvorstand“ die
konstituierende Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters durch den Personalrat zu leiten hat
und der Niederschrift über die konstituierende Sitzung am 11.05.2009 nicht zu entnehmen
ist, wer die dort erfolgte Wahl des Wahlleiters geleitet hat, nicht zu formellen Bedenken.
Hierzu, wie auch für die übrigen formellen Bedenken, gilt allgemein, dass nicht jeder
Formverstoß die Gültigkeit von Personalratsbeschlüssen und Wahlen innerhalb des
Personalrates berührt. Dies folgt aus der beschränkten Überprüfbarkeit von
Personalratsbeschlüssen.
Vgl. dazu Richardi/Dörr/Weber, Personalvertretungsrecht,
3. Auflage 2008, § 32 Rdnr. 113, unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Formelle Mängel berühren die Gültigkeit der Beschlüsse und Wahlen im Personalrat danach
nur dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis ohne den
Formverstoß ein anderes gewesen wäre.
Davon kann hier jedenfalls nicht ausgegangen werden, da der Niederschrift über die
konstituierende Sitzung am 11.05.2009 zu entnehmen ist, dass die Wahl des Wahlleiters
durch die neun anwesenden Personalratsmitglieder mit acht Ja-Stimmen und einer
Enthaltung erfolgt ist und nach der so ordnungsgemäß zustande gekommenen Wahl des
Wahlleiters die Tätigkeit des Wahlvorstandes beendet war. Aus dem
Abstimmungsverhalten kann nur gefolgert werden, dass das Wahlergebnis nicht anders
gewesen wäre, wenn feststünde, dass die Einladung zur konstituierenden Sitzung mit dem
Kopf des „Wahlvorstandes“ ausgestattet gewesen wäre und alle Mitglieder des
Wahlvorstandes in der konstituierenden Sitzung die Wahl geleitet hätten. Im Übrigen bleibt
allenfalls die Frage einer eventuellen Unvollständigkeit der Niederschrift, die sich hier aus
den soeben dargelegten Gründen aber als unschädlich erweist.
Demgegenüber ist der Antrag bezogen auf die in der konstituierenden Sitzung
durchgeführte Wahl des Vorstandes des Personalrats begründet, weil diese
rechtsfehlerhaft erfolgt ist.
Vorab ist klarzustellen, dass für die Entscheidungsfindung § 31 SPersVG in der Neufassung
durch Gesetz vom 19.11.2008, Amtsbl. S. 1944, in Kraft seit 12.12.2008, maßgebend
ist.
Durch § 31 Abs. 1 Satz 1 SPersVG wird bestimmt, dass der Personalratsvorstand dann,
wenn der Personalrat mehrere - wie hier neun - Mitglieder zählt, aus der Mitte des
Personalrates gebildet wird und nach Satz 2 der Vorschrift aus dem Vorsitzenden und
einem Stellvertreter besteht, wobei ab 11 Mitgliedern zwei weitere Vorstandsmitglieder
hinzugewählt werden (§ 31 Abs. 3 SPersVG). Aus der aus Satz 1 der Vorschrift
hervorgehenden Formulierung „aus seiner Mitte“ folgt indes nicht, dass die beiden nach
Satz 2 zu bestimmenden Vorstandsmitglieder vom gesamten Personalrat ohne Rücksicht
auf die in ihm vertretenen Gruppen zu wählen sind. Vielmehr muss dem aus zwei Personen
bestehenden Vorstand gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SPersVG ein Mitglied jeder im
Personalrat vertretenen Gruppe, hier der Beamten und der Arbeitnehmer (§ 5 Satz 1
SPersVG), angehören. Für den so zu bildenden Vorstand bestimmt dann § 31 Abs. 1 Satz
4 SPersVG, dass die Mitglieder jeder Gruppe das auf ihre Gruppe entfallende
Vorstandsmitglied wählen – und zwar ohne Rücksicht auf eventuelle unterschiedliche
Zugehörigkeiten zu Beschäftigtenorganisationen oder Wahlvorschlagslisten der Mitglieder
innerhalb der jeweiligen Gruppe. Grundsätzlich findet also keine Wahl der zwingend auf die
vertretenen Gruppen entfallenden Vorstandsmitglieder aus der Mitte des Personalrates
statt. Vielmehr bestimmt das SPersVG dass, – jedenfalls im ersten Schritt – eine getrennte
Wahl innerhalb der vertretenen beiden Gruppen durchzuführen ist, wobei indes im
Unterschied hierzu nach erfolgter Vorstandsbildung im dargestellten Sinn eine Zuwahl
weiterer Vorstandsmitglieder unter der – hier nicht relevanten – Voraussetzung des § 31
Abs. 3 SPersVG durch den gesamten Personalrat – gruppenübergreifend – stattfindet.
Stellt eine vertretene Gruppe nur ein Personalratsmitglied, ist dieses grundsätzlich, d. h.
vorbehaltlich der Möglichkeit des Verzichtes nach § 31 Abs. 4 SPersVG, mit der Wahl in den
Personalrat zugleich auch („geborenes“) Mitglied des Vorstandes.
Hat demnach die Vorstandsbildung grundsätzlich getrennt nach Gruppen und ausschließlich
innerhalb des Kreises der Mitglieder der jeweiligen Gruppen zu erfolgen, findet die
Bestimmung des Vorsitzenden des so gebildeten Vorstandes gemäß § 31 Abs. 2 SPersVG
durch den Personalrat insgesamt (sozusagen gruppenübergreifend) statt.
Dies vorausgesetzt, trägt § 31 Abs. 4 SPersVG dem Umstand Rechnung, dass die
innerhalb der jeweiligen Gruppen zu vollziehende Wahl des ihnen jeweils zustehenden
Vorstandsmitglieds deshalb ausfallen kann, weil „die Gruppen von ihrem Recht, im
Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch“ machen. Das ist denkbar, wenn die im
Personalrat vertretenen Gruppen entweder ausdrücklich auf eine Vertretung im Vorstand
verzichten, wie es vorliegend seitens der Gruppe der Arbeitnehmer geschehen ist, oder
eine Gruppe die Bestimmung des ihr zustehenden Vorstandsmitgliedes nicht zustande
bringt, weil etwa kein Mitglied der Gruppe bereit ist, für den Vorstand zu „kandidieren“.
Nicht hierzu gehört der Fall, dass die innerhalb einer Gruppe durchgeführten Wahlen zur
Stimmengleichheit führen, da in diesem Falle gemäß der für alle Wahlen innerhalb der
Vorstandsbildung des Personalrates geltenden Regelung in § 31 Abs. 5 SPersVG das Los
entscheidet mit der Folge, dass ein „Patt“ bei der Abstimmung innerhalb einer Gruppe
nicht zur Anwendung der § 31 Abs. 4 SPersVG zu entnehmenden Regelung berechtigt.
Maßgebend hierfür ist die herausragende Bedeutung des Gruppenprinzips im
Personalvertretungsrecht, dem das Saarländische Personalvertretungsgesetz insbesondere
auch im Rahmen der Vorstandsbildung ersichtlich vorrangige Bedeutung einräumt.
Vgl. dazu den o. a. Beschluss der Kammer, a. a. O.
Von daher erschließt sich auch Sinn und Zweck der Handlungsalternative in § 31 Abs. 4
SPersVG, wonach dann, wenn „die Gruppen“ von ihrem Recht, im Vorstand vertreten zu
sein, keinen Gebrauch machen, der Personalrat den Vorsitzenden und die weiteren
Mitglieder des Vorstandes „aus seiner Mitte“ wählt. Hierbei handelt es sich um eine
nachrangige Regelung, die nur in dem Fall eingreift, in dem die vorrangige Vorstandsbildung
nach § 31 Abs. 1 SPersVG versagt hat. Mithin setzt diese Handlungsalternative voraus,
dass jede der vertretenen Gruppen im ersten Schritt gehalten ist, das ihr zustehende
Vorstandsmitglied zu bestimmen oder gruppenintern eine Entscheidung zum Verzicht auf
eine Vorstandsposition herbeizuführen.
Eine Bestimmung des Vorstands aus der Mitte des Personalrates nach § 31 Abs. 4
SPersVG setzt demnach voraus, dass in beiden Gruppen die Wahl eines Vorstandsmitglieds
nicht gewollt oder nicht gelungen ist. Diese Situation ist aber nicht bereits dann gegeben,
wenn nur eine Gruppe auf die Benennung eines Vorstandsmitgliedes verzichtet, wie dies
hier erfolgt ist. Dem Gruppenprinzip würde es nämlich prinzipiell widersprechen, wenn eine
Gruppe es in der Hand hätte, durch einen entsprechenden Verzicht das Recht der anderen
Gruppe, ihr Vorstandsmitglied aus der Gruppe heraus selbst zu bestimmen, vereiteln
könnte. Dieser muss es vielmehr überlassen bleiben, ihr Wahlrecht als Gruppen
eigenständig wahrzunehmen.
Eine den dargestellten gesetzlichen Regelungen entsprechende Bestimmung des der
Gruppe der Beamten zustehenden Vorstandsmitgliedes ist in der hier fraglichen
konstituierenden Sitzung indes nicht erfolgt. Vielmehr wurde nach dem wirksam erklärten
(und weiterhin gültigen) Verzicht der Vertreterin der Arbeitnehmer auf den ihr zustehenden
Sitz im Vorstand, ohne eine Entscheidung innerhalb der Gruppe der Beamten
herbeizuführen, eine Vorstandsbildung durch den gesamten Personalrat mit den Stimmen
der zum Zeitpunkt der Abstimmung noch vorhandenen Personalratsmitglieder der Gruppe
der Beamten und der Arbeitnehmer vorgenommen. Dem ist der Versuch der Gruppe der
Beamten, innerhalb ihrer Gruppe ein Vorstandsmitglied zu wählen, gerade nicht
vorausgegangen und damit gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur
Vorstandsbildung verstoßen worden. Dem vorrangigen Gruppenprinzip entspricht es dabei,
dass dann, wenn eine der beiden Gruppen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied
bestimmt oder zu bestimmen in der Lage ist und die andere Gruppe auf eine Position im
Vorstand verzichtet, ausschließlich und alleine die in diesem Falle durch den Verzicht vakant
gebliebene Vorstandsposition in Form einer „Zuwahl“ aus der Mitte des gesamten
Personalrates im Wege der gruppenübergreifenden Wahl im Sinne der Regelung in § 31
Abs. 4 SPersVG zu ergänzen ist.
Eine gruppenübergreifende Wahl beider Vorstandsmitglieder durch den gesamten
Personalrat, wie sie hier vorgenommen worden ist, setzt hingegen voraus, dass beide
vorhandenen Gruppen von ihrem Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch
machen, wobei hierzu - wie dargelegt - auch der Fall gehört, dass innerhalb der jeweiligen
Gruppe die Wahl des auf sie entfallenden Vorstandsmitglieds nicht gelingt.
Zu den Voraussetzungen, unter denen von einem Verzicht auszugehen ist vgl. a.a.O.
Eine dahingehende Entscheidungsfindung innerhalb der Gruppe der Beamten ist hier indes
ebenso wenig erfolgt wie der Versuch, eine Wahl innerhalb dieser Gruppe herbeizuführen.
Das aber wäre hier ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsteller zu 1., 3. und 4.
sowie das Ersatzmitglied P. die konstituierende Sitzung verlassen haben, möglich gewesen,
ist aber unterlassen worden. Stattdessen wurde - sozusagen verfrüht - eine Bestimmung
der Vorstandsmitglieder durch den gesamten weiter tagenden und nach § 36 Abs. 2
SPersVG beschlussfähigen Personalrat aus seiner Mitte durchgeführt, was alleine für die
nach abschließender Klärung der Bestimmung des der Gruppe der Beamten zustehenden
Vorstandsmitgliedes durchzuführende Zuwahl im o. a. Sinne zulässig gewesen wäre.
Mit anderen Worten wäre hiernach im vorliegenden Falle allein folgende Vorgehensweise
rechtmäßig gewesen:
Nach dem Verzicht der Arbeitnehmergruppe auf eine Mitgliedschaft im Vorstand hätte die
Gruppe der Beamten durch den Wahlleiter veranlasst werden müssen, innerhalb ihrer
Gruppe ohne Rücksicht auf ihre Verbandszugehörigkeit das auf sie entfallende
Vorstandsmitglied zu bestimmen. Innerhalb der Gruppe hätte dann nach entsprechenden
Kandidaturen gefragt und gegebenenfalls über diese abgestimmt werden müssen. Dabei
hätte bei eventueller Stimmengleichheit das Los entscheiden müssen (§ 31 Abs. 5
SPersVG). Erst wenn kein Angehöriger der Gruppe der Beamten im Personalrat sich bereit
erklärt hätte, zu kandidieren, wäre von einem Verzicht im Sinne von § 31 Abs. 4 SPersVG
auszugehen und der Weg zur Wahl durch den gesamten Personalrat, wie sie hier ohne
Beachtung der vom Gesetz hierfür vorausgesetzten Schritte erfolgt ist, eröffnet gewesen.
Daraus wird zugleich deutlich, dass die nach deren Verzicht an sich eröffnete Zuwahl auf
die von Seiten der Gruppe der Arbeitnehmer zur Besetzung durch einen Angehörigen der
Gruppe der Beamten frei gegebene Vorstandsposition durch den gesamten Personalrat
(vgl. o.) nur dann ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte, nachdem die
Gruppenentscheidung der Beamten vorher im o. a. Sinne geklärt gewesen wäre. Dabei ist
insbesondere von Bedeutung, dass das insoweit erreichte Wahlergebnis bei einer
vorherigen Wahlentscheidung der Beamten – auch nur im Sinne eines Losentscheides –
Auswirkungen auf die Wahl des weiteren Vorstandsmitgliedes gehabt haben könnte, da
jedenfalls der verbleibende Kandidatenkreis aus der Gruppe der Beamten sich
möglicherweise verändert hätte.
Soweit der Beteiligte zu 1. den Antragstellern entgegenhält, ihrem Rechtsschutzbegehren
stehe entgegen, dass die Antragsteller zu 1., 2. und 4. sowie das Ersatzmitglied P. sich
während der konstituierenden Sitzung durch das Verlassen des Tagungsortes
rechtsmissbräuchlich verhalten hätten, kommt dem keine Bedeutung zu, da dieses
Verhalten für das hiernach erfolgte rechtswidrige Zustandekommen der Wahl des
Vorstandes nicht ursächlich war. Wie bereits dargelegt, durfte der weiterhin
beschlussfähige Personalrat in der verbliebenen Zusammensetzung zwar die
Vorstandswahl fortführen, indes entsprechen die von den verbliebenen Mitgliedern des
Personalrates durchgeführten Wahlhandlungen nicht den gesetzlichen Vorschriften. Anders
wäre dies nur dann gewesen, wenn die Gruppe der Beamten mit den weiter anwesenden
Mitgliedern ihrer Gruppe das auf die Beamten entfallende Vorstandsmitglied gewählt oder
eine Verzichtsentscheidung herbeigeführt und wirksam erklärt hätte. Dies ist indes
unterblieben mit der Folge, dass hieraus zugleich eine Benachteiligung der Gruppe der
Beamten im Personalrat, zu denen auch die Antragsteller zählen, folgt. Auf die demnach
festzustellende Gesetzeswidrigkeit der Wahlhandlungen können sich die Antragsteller
mithin berufen, ohne dass ihnen dies als rechtsmissbräuchlich entgegengehalten werden
könnte bzw. es ihrem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangelte.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller klarzustellen, dass es im
Rahmen der Bestimmung bzw. Wahl des der Gruppe der Beamten im Personalrat
zustehenden Vorstandsmitgliedes nicht auf die Zusammensetzung der Gruppe aus
verschiedenen Organisationen der Beamtenvertretung und deren im Rahmen der
Personalratswahlen erlangten Mehrheiten in dem Sinne ankommt, dass den Angehörigen
einer Organisation innerhalb der Gruppe eine Vorstandsposition vorrangig einzuräumen ist.
Hierfür bietet die gesetzliche Regelung keine Handhabe. Eine eventuelle Konkurrenz ist
vielmehr in erster Linie im Wege der Abstimmung über entsprechende Kandidaturen aus
der Mitte der jeweiligen Gruppe, die jedem Personalrat innerhalb der Gruppe zustehen, zu
lösen.
Im Übrigen bietet die im vorliegenden Falle festzustellende Konstellation von acht
Angehörigen der Gruppe der Beamten, von denen jeweils vier der GÖD und vier der BSJ
angehören, angesichts des Verzichts der Vertreterin der Arbeitnehmer die Chance, dass –
bei einer entsprechenden Einigung in allseitiger Absprache im Sinne einer effektiven und
gedeihlichen Zusammenarbeit zum Nutzen der vom Personalrat vertretenen Beamten und
Arbeitnehmer – sich die Gruppe der Beamten für die eine Gruppierung als Vertreter dieser
Gruppe entscheidet und die durch Zuwahl zu besetzende weitere Vorstandsposition, für die
hier ebenfalls nur ein Angehöriger der Gruppe der Beamten in Betracht kommt, der
anderen Gruppierung zugebilligt und zur Wahl durch den gesamten Vorstand gestellt wird.
Nach allem ist dem Antrag der Antragsteller zu entsprechen und festzustellen, dass die am
11.05.2009 erfolgte Wahl des Vorstandes des Beteiligten zu 1. rechtsunwirksam ist.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass, nachdem die Wahl eines Wahlleiters für die
Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters ersichtlich
ordnungsgemäß erfolgt ist, das hierzu gewählte Personalratsmitglied weiterhin als
Wahlleiter fungiert, nachdem die dem weiterhin wirksamen Verzicht der Gruppe der
Arbeitnehmer auf das ihr zustehende Vorstandsamt nachfolgenden Wahlhandlungen zur
Vorstandsbildung unwirksam sind, die Vorstandsbildung fortzusetzen ist, indem der bereits
wirksam gewählte Wahlleiter im Personalrat zur Fortsetzung der konstituierenden Sitzung
und Wahl des Vorstandes aufzurufen haben wird, wobei die Wahl des Vorsitzenden des
Vorstandes nach § 31 Abs. 2 SPersVG ebenfalls erneut vorzunehmen ist, da die insoweit
am 11.05.2009 erfolgte Wahl durch die Unwirksamkeit der Wahl des Vorstandes obsolet
geworden ist, ohne dass dies gerichtlich gesondert ausgesprochen werden muss.