Urteil des VG Saarlouis vom 30.09.2010
VG Saarlouis: elterliche sorge, stadt, ausweisung, häusliche gemeinschaft, öffentliche sicherheit, aufenthaltserlaubnis, aufrechterhaltung der ordnung, schutz der familie, schutz der gesundheit
VG Saarlouis Urteil vom 30.9.2010, 10 K 317/10
Ausländerrecht: zwingende Ausweisung; besonderer Ausweisungsschutz;
Verhältnismäßigkeit der Ausweisung; Wiederholungsgefahr; fehlende Integration; elterliche
Sorge; Getrenntleben; Beistands- und Unterstützungsleistungen
Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung
Rechtsmittel-AZ: 2 A 315/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung des Beklagten.
Der am … 1969 geborene Kläger, montenegrinischer Staatsangehöriger, reiste am
07.10.1991 unerlaubt nach Deutschland ein und nahm eine Arbeit auf. Durch Verfügung
der Stadt M. vom 07.11.1991 wurde er wegen unerlaubter Einreise und illegaler
Beschäftigung aus Deutschland ausgewiesen. Daraufhin tauchte der Kläger unter und
reiste aus. Nach erneuter unerlaubter Einreise im September 1992 schloss er am
12.02.1993 vor dem Standesamt M. die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die
am 24.05.1992 ein gemeinsames Kind (L. A.) zur Welt gebracht hatte. Durch Bescheid
vom 17.03.1993 befristete die Stadt M. aufgrund der Eheschließung die Wirkung der
Ausweisungsverfügung vom 07.11.1991 nachträglich auf den 17.03.1993. Am
23.03.1993 reiste der Kläger freiwillig aus, um das Visumsverfahren zur
Familienzusammenführung nachzuholen. Nach erneuter Einreise mit einem solchen Visum
wurde ihm am 26.08.1993 eine bis 25.08.1994 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am
17.02.1994 wurde ein weiteres gemeinsames Kind (T) geboren. Unter dem 30.11.1994
wurde die Aufenthaltserlaubnis bis 05.03.1996 verlängert. Durch Urteil des Amtsgerichts
W. vom 08.01.1996 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge für beide Kinder
der zwischenzeitlich ins Saarland verzogenen Kindesmutter übertragen. Durch Bescheid
vom 06.11.1996 lehnte die Stadt M. die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ab.
Am 02.03.1997 wurde ein weiteres Kind (B.) geboren. Am 01.04.1998 meldete sich der
Kläger von seiner Wohnadresse in M. nach unbekannt ab. Mit Bescheid vom 02.04.1998
lehnte die Stadt M. einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Mit
Schriftsatz vom 18.11.1998 teilten seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit, dass
der Kläger sich gemäß der Verfügung vom 02.04.1998 außer Landes begeben habe. Den
gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium K. durch
Bescheid vom 15.12.1998 zurück. Am 26.04.2000 wurde das vierte Kind (S.) geboren.
Am 01.08.2001 wurde der Kläger wegen Einbruchsdiebstahls von der Kriminalpolizei L.
festgenommen. Bei seiner Vernehmung vor dem Haftrichter des Amtsgerichts F. am
selben Tag gab er an, dass er vor zehn Stunden ohne Erlaubnis nach Deutschland
eingereist sei. Unter dem 03.05.2002 meldete sich der Kläger im L. in A-Stadt an, wo
auch seine frühere Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern lebte. Ebenfalls am 03.05.2002
erklärten der Kläger und seine frühere Ehefrau vor dem Jugendamt des Stadtverbandes A-
Stadt, dass sie die elterliche Sorge über die Kinder B. und S., hinsichtlich der die
Vaterschaft durch Anerkennung beim Jugendamt des Landkreises N. am 10.04.1997 und
beim Standesamt O. am 04.05.2000 rechtswirksam festgestellt wurde, gemeinsam
ausüben wollen. Am 02.09.2002 erteilte der Oberbürgermeister der A-Stadt dem Kläger
eine Aufenthaltserlaubnis bis 02.09.2003, die fortlaufend, zuletzt bis 02.09.2007 (§ 28
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG), verlängert wurde.
In Deutschland ist der Kläger bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
- Am 06.05.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht F. wegen
unerlaubten Aufenthalts ohne Pass in Tatmehrheit mit versuchtem
Diebstahl zu fünf Monaten Freiheitsstrafe; die zweijährige
Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 13. Mai 2005. Die Strafe
wurde erlassen mit Wirkung vom 23.03.2006.
- Am 15.08.2002 wurde durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt
wegen Nötigung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen von je fünf Euro
gegen ihn verhängt.
- Am 18.05.2005 bestrafte ihn das Amtsgericht S. wegen
gefährlicher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je 15 Euro.
- Am 02.11.2005 verhängte das Amtsgericht B. wegen Diebstahls
gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei die
Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt wurde.
- Am 08.08.2007 verurteilte ihn das Landgericht F. wegen schweren
Bandendiebstahls, in einem Fall unter Einbeziehung der Strafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 02.11.2005, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Des
Weiteren wurde er in diesem Urteil wegen schweren
Bandendiebstahls in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde,
dass der Kläger mit Mittätern mehrere Einbrüche beging und dabei
Schmuck, Elektronikartikel, Bargeld etc. im Wert von mehreren
Tausend Euro erbeutete.
Aus dem Urteil des Landgerichts F. ergibt sich, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung am
12.12.2006 zuletzt in der D. in L. wohnhaft und seit Oktober 2005 mit einer polnischen
Mittäterin liiert gewesen sei. Er habe zeitweise bei der F. gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis
sei im Juli 2006 mit einem arbeitsgerichtlichen Vergleich geendet. Seither sei er von seiner
Schwester unterstützt worden und habe eigener Einlassung gemäß schwarz gearbeitet.
Am 04.12.2009 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Der Rest der Strafe wurde
durch Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 11.11.2009 gemäß § 57 StGB für die
Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluss ist ausgeführt, dass
dem Kläger bereits gegenwärtig eine günstige Prognose gestellt, d.h. auch unter
Berücksichtigung des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit die Aussetzung verantwortet
werden könne. Er sei in der Vergangenheit zwar wiederholt und einschlägig in Erscheinung
getreten. Er verbüße jedoch erstmals eine Freiheitsstrafe, so dass davon ausgegangen
werden könne, dass er hinreichend beeindruckt sei. Er befinde sich seit 10.10.2008 im
offenen Vollzug. Nach dem Bericht der Vollzugsanstalt habe er sich insgesamt
ordnungsgemäß geführt. Er habe bislang in verschiedenen Bereichen innerhalb der Anstalt
beschäftigt werden können und sei derzeit in der Kammer tätig. Ihm hätten auch bereits
seit längerer Zeit Außenlockerungen in Form von Ausgang und Urlaub gewährt werden
können, die er bei seiner geschiedenen Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern
verbringe, ohne dass es dabei zu Beanstandungen gekommen sei. Auch Drogentests seien
bislang alle negativ ausgefallen. Der Verurteilte verfüge außerdem über tragfähige
Beziehungen zu seinen Angehörigen. Nach der Entlassung werde er wieder zu seiner
Familie zurückkehren. Er habe auf das Gericht den Eindruck gemacht, nunmehr tatsächlich
ein straffreies Leben führen zu wollen, da er sich auch gegenüber seinen Kindern für seine
Straftaten schäme.
Im Rahmen seiner Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung trug der Kläger mit
Schreiben vom 04.12.2008 vor, dass er mit seiner Frau und Familie seit 20 Jahre in
Deutschland lebe. Er habe mit seiner Frau vier gemeinsame Kinder. Es bestehe ein
harmonisches und geordnetes Zusammenleben. Durch all die Schwierigkeiten und
Probleme sei ihm bewusst geworden, dass er für alle Zukunft mit seiner Familie in
geordneten Bahnen leben wolle. Er habe vieles bereut, aber auch vieles gelernt. Er wolle in
Zukunft in Zufriedenheit mit der Familie leben dürfen. Daher solle von einer Ausweisung
abgesehen werden, damit er zusammen mit der Familie in diesem Land, das sein Zuhause
sei, leben könne.
Mit Bescheid vom 18.12.2009, zugestellt am 23.12.2009, wurde der Kläger für dauernd
aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und unter Androhung seiner
Abschiebung zur Ausreise bis 08.01.2010 aufgefordert.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.12.2009 Widerspruch ein, den er nicht
begründete.
Durch Bescheid vom 10.03.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und forderte
den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland innerhalb
eines Monats nach Zugang des Bescheides auf. Zur Begründung ist ausgeführt, dass
angesichts der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf
Monaten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG vorlägen. Allerdings
stehe dem Kläger besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu.
Nach seinen Angaben habe er bis zu seiner Inhaftierung mit seiner geschiedenen Ehefrau
und ihren vier Kindern, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, in familiärer
Lebensgemeinschaft zusammengelebt und diese Lebensgemeinschaft nach Haftentlassung
wieder aufgenommen. Zwar sei der Kläger noch in der P. in A-Stadt gemeldet, während
die geschiedene Ehefrau und ihre Kinder mittlerweile für die Straße A-Straße in A-Stadt
gemeldet seien. Allerdings werde zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er nach
seiner Haftentlassung die Ummeldung nur versäumt habe. Aufgrund des besonderen
Ausweisungsschutzes sei die zwingende Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft.
Allerdings seien im Fall des Klägers keine atypischen Umstände gegeben, die als Grund für
ein Abweichen vom Regelfall anerkannt werden könnten. Die bei der Anhörung
vorgetragenen Umstände träfen in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle ebenfalls zu und
reichten für eine Abweichung vom Regeltatbestand nicht aus. Soweit im
Bewährungsbeschluss vom 11.11.2009 eine günstige Prognose gestellt worden sei, reiche
dies nicht aus, um eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den Kläger auszuschließen. So
gehe aus dem Urteil des Landgerichts F. vom 08.08.2007 hervor, dass der Kläger in ganz
erheblicher Weise, auch einschlägig, vorbestraft sei und sich auch nicht durch die laufende
Bewährung von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen. Namentlich sei die
besonders rücksichtslose Art und Weise gerügt worden, in der in die Häuser der
Geschädigten unter ganz erheblicher Gewaltanwendung und unter Hervorrufen
beträchtlicher Beschädigungen eingebrochen, deren private Räumlichkeiten rücksichtslos
durchwühlt und in verwüstetem Zustand hinterlassen worden seien. Auch sei seine
Integration insbesondere im wirtschaftlichen Bereich im Bundesgebiet nicht gelungen. Zwar
habe der Kläger zeitweise in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
gearbeitet. Dieses habe allerdings im Juli 2006 geendet. Seither sei er von seiner
Schwester unterstützt worden und habe illegal gearbeitet, obwohl er bereits einmal unter
anderem wegen unerlaubter Beschäftigung ausgewiesen worden sei. Der Kläger sei
vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei nach dem Verlauf hinsichtlich Art und
Schwere der Straftaten eine Steigerung zu erkennen sei. Auch die Tatsache, dass er vier
Kinder habe, habe ihn nicht von der wiederholten Straftatbegehung abhalten können.
Ebenso sei zu beachten, dass er bereits mehrfach unerlaubt nach Deutschland eingereist
und auch zur Vermeidung einer Abschiebung untergetaucht sei. Dies alles lasse erkennen,
dass er nicht gewillt sei, der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik
Deutschland zu folgen. Vielmehr sei es sehr wahrscheinlich, dass im Falle seines
Verbleibens in Deutschland auch in Zukunft weitere Straftaten von ihm begangen würden.
Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch, dass er bereits im Rahmen des
Befristungsbescheides vom 17.03.1993, der nur unter erheblichen Bedenken erlassen
worden sei, darüber informiert worden sei, dass sich im Fall der Begehung weiterer
Straftaten eine Ausweisung als Folge darstellen könne, was ihn dennoch nicht von seiner
strafrechtlichen Karriere abgehalten habe. Ebenso wenig gehe die Beeinträchtigung seiner
familiären Belange über das im Regelfall übliche Maß hinaus. Es sei vorliegend nicht
erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass seine geschiedene Ehefrau und
seine Kinder mehr als üblich auf seinen Beistand angewiesen seien und dass hierdurch sein
weiterer Verbleib im Bundesgebiet unbedingt erforderlich sei. Gleiches gelte für das in die
Entscheidung mit ein zu beziehende Kindeswohl. In diesem Zusammenhang sei
anzumerken, dass der Kläger auch aufgrund seiner langjährigen Inhaftierung seiner Familie
nicht zur Verfügung habe stehen können. Der Ausweisung stehe auch nicht ein
Ausweisungsschutz nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entgegen. Denn schwerwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen in der Regel in den Fällen des § 53
und § 54 AufenthG vor. Der Schutz des Art. 8 EMRK gehe nicht weiter als der des Art. 6
GG, wie er bereits im Aufenthaltsgesetz seinen Niederschlag gefunden habe. Hierbei sei
darauf abzustellen, dass sich auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber
gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzten. Insbesondere dann, wenn die Geburt
eines Kindes nicht eine Zäsur in der Lebensführung eines straffälligen Ausländers darstelle,
die in Anbetracht aller Umstände erwarten lasse, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine
Straftaten mehr begehen werde, komme ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt
im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass beim Kläger
eine solche Zäsur stattgefunden habe. Er sei bereits vor der Geburt (zumindest des
jüngsten Kindes) straffällig geworden. Zwar gehe aus dem Bewährungsbeschluss hervor,
dass er sich gegenüber seinen Kindern im Nachhinein für seine Straftaten schäme.
Allerdings habe ihn die Tatsache, dass er vier Kinder habe, bisher nicht von der Begehung
von Straftaten von erheblicher Bedeutung abhalten können. Es sei nicht ersichtlich, warum
dieser Umstand den Kläger in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten
solle. Da mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit auch mit der Begehung weiterer, ähnlich
gelagerter Straftaten durch den Kläger zu rechnen sei, habe sein Interesse an einem
Verbleib im Bundesgebiet zur Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft hinter
dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz der Allgemeinheit vor
vergleichbaren Straftaten zurückzustehen. Zwar stelle die Ausweisung eine einschneidende
Maßnahme hinsichtlich seiner weiteren Lebensführung sowie hinsichtlich der Beziehung zu
den im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen dar. Der Kläger habe jedoch durch
sein Verhalten hierzu Anlass gegeben. Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich und
auch nicht vorgetragen. Seiner Rückkehr ins Heimatland stehe nichts entgegen. Er habe die
ersten zwanzig Jahre seines Lebens dort verbracht und nach eigenen Angaben dort auch
eine Schulausbildung absolviert. Es sei davon auszugehen, dass er die dortige Sprache
hinreichend beherrsche und daher bei seiner Rückkehr nicht vor unüberwindliche Probleme
gestellt werde, um sich den dortigen Verhältnissen anzupassen. Schließlich sei eine
Ausweisung auch aus generalpräventiven Erwägungen zulässig, wenn das Strafmaß
besonders schwerwiegend sei und ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über eine
etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von der
Begehung der Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Insofern sei von Belang,
dass das ständige Begehen von Eigentums-, insbesondere Einbruchsdelikten, ein ureigenes
Interesse der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland berühre. Denn es werde nicht
nur ein materieller Schaden verursacht, sondern auch ein psychischer Schaden bei den
Opfern hervorgerufen, deren Vertrauen in die Sicherheit der eigenen Wohnung bzw. des
eigenen Betriebes nachhaltig erschüttert werde.
Mit am 09.04.2010 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Eine
Klagebegründung hat er trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2010
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.03.2010 ist - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und
Entscheidung - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer
ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu
einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese
Tatbestandsvoraussetzungen sind im Fall des Klägers bereits aufgrund seiner
rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht F. vom 08.08.2007 erfüllt. Rechtsfolge
des § 53 AufenthG ist zwingend die Ausweisung des Ausländers.
Dem Kläger steht kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG
besteht besonderer Ausweisungsschutz, wenn der Ausländer mit einem deutschen
Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Im vorliegenden Fall lebt der
Kläger zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr mit seinen vier Kindern, die allesamt die
deutsche Staatsangehörigkeit haben, in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Nach
den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen und zwischen den Beteiligten unstreitigen
Erkenntnissen hat der Kläger seit dem 01.04.2010 eine Wohnung in A-Stadt im K.
bezogen, während seine frühere Ehefrau mit den drei jüngsten gemeinsamen Kindern in
der A-Straße in S. und die älteste, inzwischen volljährige Tochter in einer eigenen Wohnung
in A-Stadt wohnen. Damit liegt zum derzeitigen Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft des
Klägers mit seinen Kindern nicht mehr vor. Zwar erfordert das Bestehen einer familiären
Lebensgemeinschaft im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht unbedingt eine
häusliche Gemeinschaft. Fehlt eine solche, bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte in
Form etwa intensiver Kontakte und der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an
der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder sonst vergleichbarer
Beistandsleistungen, um eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und dem
deutschen Kind annehmen zu können.
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.02.2003, 1 C 13/02,
DVBl. 2003, 1272, und vom 09.12.1997, 1 C 16.96,
InfAuslR 1998, 272; ferner Hofmann/Hoffmann, AuslR, 1.
Auflage, 2008, § 56 Rdnr. 11
Auch eine solche schützenswerte Beistandsgemeinschaft besteht zum derzeitigen
Zeitpunkt zwischen dem Kläger und seinen vier deutschen Kindern nicht. Nach seinem
Vorbringen in der mündlichen Verhandlung will er angeblich seine Kinder mehrfach in der
Woche besuchen, fast täglich mit ihnen telefonieren und an der Wohnung seiner früheren
Ehefrau und seiner drei jüngsten Kinder Gartenarbeiten ausführen. Ungeachtet der Frage
der Richtigkeit dieser Behauptungen sind damit die Voraussetzungen einer
Beistandsgemeinschaft im dargestellten Sinne nicht dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass
der Kläger einen nicht unerheblichen Anteil an der Betreuung und der Erziehung seiner
Kinder übernimmt oder sonst vergleichbare Beistandsleistungen erbringt, lassen sich
seinem Vorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen. Damit liegen die Voraussetzungen
einer familiären Lebensgemeinschaft und damit des besonderen Ausweisungsschutzes
gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor mit der Folge, dass es bei der
zwingenden Ausweisung verbleibt.
Die Ausweisung ist auch unter dem Gesichtspunkt des von jedem staatlichen Handeln zu
beachtenden Gebots der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, insbesondere erweist
sich die angefochtene Verfügung bei Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt
des Klägers in Deutschland sprechenden Umstände nicht als unangemessen.
Gegen einen weiteren Aufenthalts des Klägers in Deutschland spricht zunächst mit
erheblichem Gewicht, dass von ihm auch künftig die Gefahr weiterer Straftaten ausgeht.
Die hierzu anzustellende Gefahrenprognose stützt sich auf handlungs- bzw. tatbezogene
Umstände, also Art und Schwere der Straftaten, insbesondere ihre generelle und konkrete
Gefährlichkeit, die Umstände ihrer Begehung und ihrer Vorwerfbarkeit, sowie auf die
Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der persönlichen Lebensverhältnisse. Dabei setzt
die Ausweisung, da sie keine selbständige polizeiliche Verfügung ist, keine konkrete Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Polizeirechts voraus. Sie darf
grundsätzlich schon vor der Schwelle der konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden.
Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Verneinung der Wiederholungsgefahr nicht
überspannt werden. Entscheidend ist, ob bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue
Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, ob also das von dem Ausländer
ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles letztlich kein
anderes ist, als das, das bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht.
Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 27.01.2010, 10
K 637/09; Gemeinschaftskommentar zum
Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2010, § 54 Rdnr.
77 ff., vor §§ 53 ff. Rdnr. 1151, 1152, m.w.N.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht fallbezogen mit Gewicht für eine (weitere)
Gefährlichkeit des Klägers seine „kriminelle Karriere“, die dadurch gekennzeichnet ist, dass
er innerhalb von etwa fünf Jahren fünfmal rechtskräftig vor allem wegen
Eigentumskriminalität verurteilt worden ist und sich sein kriminelles Handeln bis hin zum
schweren Bandendiebstahl in 13 Fällen gesteigert hat. Ausweislich der sich aus der
Auskunft aus dem Zentralregister vom 02.09.2008 (vgl. Bl. 415-418 VU) ergebenden
Tatzeiten erfolgten die den Verurteilungen vom 15.08.2002, 18.05.2005, 02.11.2005
und 08.08.2007 zugrundeliegenden Taten unter laufender Bewährung. Dies lässt die
Feststellung zu, dass sich der Kläger auch nicht durch mehrfache Vorstrafen und
Verhängung von Freiheitsstrafen auf Bewährung davon abhalten ließ, weiterhin und sogar
mit gesteigerten krimineller Energie Straftaten zu begehen. Neben diesem häufigen und
gesteigerten strafrechtlichen Verhalten des Klägers sprechen für dessen Gefährlichkeit
auch Art und Tatumstände vor allem der zuletzt am 08.08.2007 abgeurteilten Straftat.
Hierzu heißt es in dem Urteil des Landgerichts F. auf Seite 8, 9.
„Die Angeklagten A., ... bildeten mit den gesondert verfolgten ... eine
Gruppe, deren Zweck darin bestand, eine Vielzahl von
Wohnungseinbruchdiebstählen zu begehen. Hierbei erfolgte die
arbeitsteilige Handlung dergestalt, dass einige Mitglieder der Bande
die Einbrüche in wechselnder Besetzung beginnen. Als typischer
modus operandi war festzustellen, dass sich die Täter über die
schwer einsehbare Rückseite/Gartenseite Zutritt zu den
Einbruchsobjekten durch Aufhebeln von Terrassentüren bzw.
rückseitigen Fenstern verschafften. Danach durchsuchten sie
sämtliche Räume und Schränke, die vorgefundenen Behältnisse
wurden durchwühlt und ausgekippt. Die Beute wurde unmittelbar
nach der Tat zwischen den Tätern verteilt, zum Teil abtransportiert
und zum Teil in Tatortnähe gebunkert und später von den Tätern
selbst bzw. an der Planung/Vorbereitung der Tat beteiligten anderen
Bandenmitglieder abgeholt. ... Die von den Angeklagten G. und A.
betriebene Gaststätte "B. A." in ... L. war einer der Treffpunkte der
Bandenmitglieder und diente auch zum Bunkern der Beute. Bei den
Taten gingen die Bandenmitglieder sehr routiniert vor, so dass in der
Regel keine Finger- oder DNA-Spuren gesichert werden konnten.“
Bei der Strafzumessung führte das Strafgericht in Bezug auf den Kläger auf Seite 16 aus:
„Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wirkten sich zu Gunsten
sämtlicher Angeklagten ihre umfassenden Geständnisse zu Beginn
der Hauptverhandlung aus, wenngleich eine Verurteilung aufgrund
der übrigen Beweismittel - ... - wahrscheinlich gewesen wäre.
Zu Lasten des Angeklagten A. musste dagegen vor allem ins Gewicht
fallen, dass er in ganz erheblicher Weise -auch einschlägig-
vorbestraft ist und sich von der Begehung weiterer Straftaten selbst
durch die Tatsache nicht hat abhalten lassen, dass er im Jahr 2005
noch unter laufender Bewährung stand. Zudem war in den Fällen 3,
4 und 11 der entstandene besonders hohe Schaden zu seinen
Lasten zu berücksichtigen; aber auch in den Fällen 1, 2, 5 bis 8 und
13 bis 14 war die nicht unbeträchtliche Schadenshöhe strafschärfend
zu werten. In allen Fällen musste sich zu Ungunsten des Angeklagten
zudem die besonders rücksichtslose Art und Weise auswirken, in der
in die Häuser der Geschädigten unter ganz erheblicher
Gewaltanwendung und unter Hervorrufen beträchtlicher
Beschädigungen eingebrochen, deren private Räumlichkeiten
rücksichtslos durchwühlt und in verwüstetem Zustand hinterlassen
wurden.“
Für eine Wiederholungsgefahr spricht weiterhin, dass eine Integration des Klägers in die
hiesigen Lebensverhältnisse offensichtlich nicht gelungen ist. Der Kläger besaß in der Zeit
vom 26.08.1993 bis 05.03.1996 eine Aufenthaltserlaubnis der Stadt M. und in der Zeit
vom 02.09.2002 bis 02.09.2007 eine Aufenthaltserlaubnis des Oberbürgermeisters der
Landeshauptstadt A-Stadt. Daraus folgt, dass er sich erhebliche Zeiten unerlaubt in
Deutschland aufhielt, was einer Integration bereits tendenziell entgegensteht. Bei der
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 01.03.1993 und bei Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis am 26.08.1993 bezog der Kläger nach eigenen Angaben Sozialhilfe
(Bl. 63, 78 VU) und zwar bis März 1994 (Bl. 191 VU). Bei der Beantragung der
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 25.08.1994 stand der Kläger zwar nach seinen
Angaben in einem Arbeitsverhältnis (Bl. 92 R VU). Ausweislich des Bescheides der Stadt M.
vom 02.04.1998 bezog der Kläger aber seit Juli 1996 wieder laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt, die wegen fehlender Bereitschaft zur Aufnahme gemeinnütziger Arbeit
gekürzt worden sei (Bl. 182 VU). Aus einer Mitteilung der Stadt M. (Amt 50) vom
07.04.1994 sowie aus dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K. vom
15.12.1998 geht hervor, dass der Kläger von Juli 1997 bis zu seinem Verschwinden bzw.
behaupteten Ausreise Sozialhilfe bezog (Bl. 191, 214 VU). Gemäß dem Bescheid der
Landeshauptstadt A-Stadt vom 14.06.2002 bezog der Kläger Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (Bl. 270 VU). Seiner polizeilichen Vernehmung vom
02.11.2004 (Bl. 292 VU) und dem Strafurteil des Landgerichts F. vom 08.08.2007 ist zu
entnehmen, dass der Kläger vom 01.09.2004 bis Juli 2006 bei der F. in O. arbeitete,
danach bis zu seiner Inhaftierung von seiner Schwester unterstützt wurde und illegal
arbeitete. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger auch seit
seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt ohne Arbeit. Soweit er sich insoweit auf die
Eintragung in seiner Duldung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ berufen hat, vermag er
nicht zu überzeugen. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass bei
Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung eine Erlaubnis auf Antrag erteilt werden kann, der
Kläger aber einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Es spricht daher alles dafür, dass sich
der Kläger nach seiner Haftentlassung nicht oder nicht hinreichend um Arbeit bemüht hat,
obwohl ihm im Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 11.11.2009 die alsbaldige
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. die Meldung beim zuständigen
Arbeitsamt als arbeitssuchend aufgegeben worden ist. Aber selbst wenn die
Arbeitslosigkeit nach der Haftentlassung außer Acht gelassen würde, muss gesehen
werden, dass der Kläger, der nach den Feststellungen des Landgerichts F. zwar über eine
Schule (Gymnasium, später Fachhochschule) besucht hat, offensichtlich aber nicht über
eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, während der Zeit seines Aufenthalts in
Deutschland in erheblichen Umfang und über längere Zeiträume auf öffentliche Mittel
angewiesen war, so dass von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesige
Arbeitswelt nicht die Rede sein kann. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger
mehrfach unerlaubt nach Deutschland eingereist ist, sich seiner Abschiebung durch
Untertauchen entzogen und nach eigenen Angaben mehrfach, zuletzt im Jahr 2006, illegal
gearbeitet hat, obwohl er bereits durch Bescheid der Stadt M. vom 07.11.1991 schon
einmal wegen illegaler Beschäftigung ausgewiesen worden war. Zusammen mit den
zahlreichen, erheblichen Straftaten des Klägers lässt dies erkennen, dass er nicht gewillt
ist, die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Auch dieser Aspekt einer offensichtlich nicht gelungenen wirtschaftlichen und sozialen
Integration spricht mit Gewicht dafür, dass im Falle seines Verbleibens in Deutschland die
Gefahr weiterer Straftaten von ihm ausgeht.
Dagegen sind durchschlagende Anhaltspunkte dafür, dass es zwischenzeitlich beim Kläger
zu einer grundlegenden Verhaltensänderung gekommen ist, die die Gefahr weiterer
Straftaten nicht größer als bei jedem anderen Menschen erscheinen lässt, nicht ersichtlich.
Selbst wenn der Kläger nach seiner Haftentlassung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten sein sollte, lässt dies schon angesichts der Kürze der vergangenen Zeit und des
von der laufenden Bewährungsfrist und dem Ausweisungsverfahren ausgehenden Drucks
nicht auf einen solchen stabilen Einstellungswandel schließen. Aus der familiären Situation
des Klägers lässt sich eine derartige „Zäsur“ in der Lebensführung, die in Anbetracht aller
Umstände erwarten lässt, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen wird, ebenfalls
nicht entnehmen.
Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil 15.09.2006, 2 R
1/06
Die Kinder des Klägers sind allesamt geboren, bevor dieser strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist. Der Kläger hat vor seiner Straffälligkeit mit den Kindern in familiärer
Gemeinschaft zusammengelebt. Es spricht daher nichts dafür, dass der Kläger nunmehr
allein wegen der Kinder keine Straftaten mehr begehen wird, zumal eine familiäre
Lebensgemeinschaft mit ihnen nicht besteht.
Zwar muss im Weiteren gesehen werden, dass der Kläger inzwischen einen Teil der
verhängten Strafe abgesessen hat und das Landgericht A-Stadt durch Beschluss vom
11.11.2009 den Strafrest gemäß § 57 StGB für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung
ausgesetzt hat, wobei dem Kläger als Erstverbüßer eine positive Prognose zugebilligt
worden ist. Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte haben jedoch eine eigenständige
Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und
Beurteilungen der Strafgerichte nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach §
57 Abs. 1 StGB stellen bei der Prognose zwar ein wesentliches Indiz dar, aber eine
Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung
begründen sie nicht. Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können gerade
bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB u.a. wegen
des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizontes in Betracht kommen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2/09, NVwZ
2010, 389 ff
Vorliegend muss zwar mit dem Landgericht A-Stadt gesehen werden, dass der Kläger
erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und sich seit 10.10.2008 im offenen Vollzug
befunden hat, ohne dass es insoweit zu Beanstandungen gekommen ist. Diese Aspekte
sprechen sicherlich für den Kläger, fallen aber für die vorliegend anzustellende längerfristige
Prognose gerade auch mit Blick auf den Druck des Ausweisungsverfahrens und die nicht
gelungene wirtschaftliche und soziale Integration nicht entscheidend ins Gewicht.
Ist nach alledem beim Kläger von einer im Vergleich mit dem Durchschnittsbürger deutlich
höheren Gefahr der Wiederholung einschlägiger Straftaten auszugehen, kommt seinen
familiären Belangen als Vater von vier Kindern, denen als deutsche Staatsangehörige eine
gemeinsame Ausreise mit dem Kläger in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann,
keine ausschlaggebende Bedeutung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat
die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung
über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren)
Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im
Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen,
in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des
Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus
Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet
lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen
entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen.
Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern,
wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, 2 BvR 231/00,
zitiert nach Juris, und vom 31.08.1999, 2 BvR 1523/99,
InfAuslR 2000, S. 67
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als
Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Besteht eine solche Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese
Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das
Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das
Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die
Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Demgegenüber
können die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen,
die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden
familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, wie vor
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienlebens.
Geschützt werden das Zusammenleben und die persönlichen Kontakte zwischen den
Familienmitgliedern. Eltern-Kind-Beziehungen sind geschützt, auch wenn die Eltern nicht
zusammenleben oder geschieden sind und die Beziehungen nur im Wege (intensiver)
Besuche gelebt werden.
Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, Vor §§ 53 ff,
Rdnr. 774, 782, 783, m.w.N.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in die Ausübung des Rechtes auf Familienleben nur
eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer. Die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer dient der Verteidigung
der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten und verfolgt damit legitime
Ziele. Geboten ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei
etwa die Art und Schwere der Straftat, aber auch die Intensität der Beziehungen zu den
Familienangehörigen oder die Belange und das Wohl der Kinder zu würdigen sind.
Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, Vor §§ 53 ff,
Rdnr. 792, 798, 799, 800, 809, m.w.N. und Hinweisen
auf die Rechtsprechung des EUGH; siehe auch EUGH,
Urteil vom 08.01.2009, 10606/07, InfAuslR 2010, 89 ff
Fallbezogen kann, wie bereits dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass der
Kläger gegenüber seinen Kindern – die älteste Tochter L. ist inzwischen volljährig, der 16-
jährige Sohn T. steht unter der elterlichen Sorge der Mutter, hinsichtlich des 13-jährigen
Sohns B. und der 10-jährigen Tochter S. steht der Mutter und dem Kläger die elterliche
Sorge gemeinsam zu – relevante Beistands- und Unterstützungsleistungen erbringt. Im
Weiteren bestehen auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung
behaupteten Kontakte keine Anhaltspunkte, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern
eine derart enge tatsächliche Verbundenheit bzw. derart intensive Beziehungen bestehen,
dass die Kinder auf den Beistand des Klägers angewiesen sind und eine Rückkehr des
Klägers in sein Heimatland mit dem Wohl und Wehe der Kinder nicht vereinbar wäre. Dabei
muss auch Beachtung finden, dass der Kläger den Kindern während seiner über
dreijährigen Inhaftierung nicht zur Verfügung stand. Bei diesem Sachstand erlangt aber
besonderes Gewicht, dass sich der Kläger in der Vergangenheit durch die Geburt seiner
Kinder und die früher bestehende familiäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern nicht von
der Begehung strafbarer Handlungen mit zunehmender Schwere abhalten ließ und mit der
Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten auch in der Zukunft zu rechnen ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung nicht zu einer dauerhaften Entfernung
des Klägers aus dem Bundesgebiet führen muss. Vielmehr steht ihm nach Maßgabe des §
11 Abs. 1 S. 3 AufenthG grundsätzlich ein Anspruch auf Befristung der Wirkungen der
Ausweisung zu, wobei die Länge der Sperrfrist maßgeblich von der Schwere der
begangenen Straftaten, seinem Verhalten nach der Ausreise und den schutzwürdigen
Belangen seiner im Bundesgebiet lebenden Kinder bestimmt wird. Nach Ablauf der
Wirkungen der Ausweisung kann ihm in Abhängigkeit von den dann gegebenen
sorgerechtlichen Verhältnissen gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich wieder eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die ihm eine Rückkehr nach Deutschland ermöglicht.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.08.2010, 11 LB
425/09, zitiert nach Juris
Nach alledem begegnet die angefochtene Ausweisungsverfügung auch unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass der Kläger durch den angefochtenen
Bescheid dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist.
Angesichts der bestehenden Ungewissheiten darüber, ob und wann der Kläger sein
künftiges Leben straffrei gestalten kann, ist eine tragfähige Grundlage für eine etwaige
Befristung der Wirkung der Ausweisung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben.
Die im Widerspruchsbescheid in Abänderung zum Ausgangsbescheid ausgesprochene
Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG und lässt einen
Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt.