Urteil des VG Saarlouis vom 26.02.2009

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VG Saarlouis Urteil vom 26.2.2009, 10 K 495/08
Fahrtenbuchauflage; Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers; Ablehnung der
Mitwirkung durch den Halter; verspätete Benachrichtigung des Halters; Ursächlichkeit
Leitsätze
1. Lehnt der Fahrzeughalter jegliche Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers
ab, kommen weitere Ermittlungen der Behörde ausnahmsweise nur dann in Betracht,
wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine
Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen.
2. Ein Verstoß der Behörde gegen die Pflicht, den Fahrzeughalter unverzüglich, d.h. in der
Regel innerhalb von 2 Wochen, von der mit seinem KFZ begangenen Zuwiderhandlung zu
benachrichtigen, steht der Verhängung eines Fahrverbotes nur entgegen, wenn die
verspätete Benachrichtigung für die Nichtfeststellung des Fahrers ursächlich war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Beklagte das Führen
eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines halben Jahres anordnete.
Der Kläger ist Halter des PKW’s mit dem amtlichen Kennzeichen WND – .... Mit diesem
Fahrzeug wurde am 13.06.2007 gegen 22.06 Uhr auf der B 41 zwischen H. und B-Stadt,
Höhe H.-M., die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten
(abzüglich Toleranz). Mit Schreiben der Bußgeldstelle des Beklagten vom 02.07.2007
wurde der Kläger zu der mit seinem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeit angehört.
Mit Erklärung vom 09.07.2007 führte der Kläger unter Punkt 5 des Anhörungsformulars
(Anhörung zur Sache) aus, dass er nicht der für den Verkehrsverstoß verantwortliche
Fahrzeugführer gewesen sei und der Verstoß nicht zugegeben werde. Laut Vermerk der
Landespolizeidirektion, Polizeiinspektion Nohfelden-Türkismühle, Polizeiposten A-Stadt, vom
26.07.2007 erklärte der Kläger gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten, er habe der
Bußgeldstelle bereits schriftlich mitgeteilt, dass er das Fahrzeug nicht gefahren habe;
ansonsten sage er nichts. Da der Fahrzeugführer anhand des zur Verfügung stehenden
Bildermaterials nicht ermittelt werden konnte, wurde mit Bescheid vom 13.09.2007 das
Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eingestellt.
Mit Schreiben des Beklagten vom 21.09.2007 wurde der Kläger zu der beabsichtigten
Fahrtenbuchauferlegung für die Dauer eines Jahres gemäß § 31 a StVZO wegen des oben
genannten Verkehrsverstoßes angehört.
Mit Bescheid vom 02.10.2007, zugegangen am 16.10.2007, legte der Beklagte dem
Kläger für die Dauer eines halben Jahres die Führung eines Fahrtenbuches auf. Zur
Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers
nach der oben genannten Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 31 a Satz 1 StVZO unmöglich
gewesen sei. Zwar sei der Halter eines Fahrzeuges nicht gehindert, von seinem Aussage-
und Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, er müsse dann aber in Kauf
nehmen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Der Halter eines Kraftfahrzeuges könne sich
im Interesse der Allgemeinheit nicht der Verantwortung entziehen, wie sich der Fahrer im
Verkehr verhält, dem er seinen Wagen freiwillig überlassen habe. Nach herrschender
Rechtsprechung sei die oben genannte Ordnungswidrigkeit ein erheblicher Verkehrsverstoß,
der auch bereits nach einem einmaligen Vorfall eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige.
Mit Schreiben vom 31.10.2007 legte der Kläger per Telefax Widerspruch gegen den
Bescheid ein und führte unter dem 19.11.2007 zur Begründung im Wesentlichen aus, dass
er als Halter des Fahrzeuges nicht unverzüglich nach dem Verkehrsverstoß über denselben
befragt worden sei. Diese Unverzüglichkeit könne regelmäßig nur innerhalb von zwei
Wochen angenommen werden. Vorliegend sei seine Anhörung jedoch frühestens nach drei
Wochen erfolgt. Da keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, die eine ausnahmsweise
Verlängerung dieses Zeitraums geboten erscheinen ließen, sei der ergangene Bescheid
rechtswidrig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss führte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, dass im
Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht alle Möglichkeiten der Ermittlung des Fahrzeugführers
genutzt worden seien. So hätte ein Hochglanzfoto angefordert werden können. Schon
anhand des Lichtbildes in der Akte hätte die Identifizierung des Fahrzeugführers möglich
sein müssen.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.04.2007 ergangenem
Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch
zurück. Zur Begründung heißt es, dass die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die
Anordnung der Fahrtenbuchführung gegeben seien. Der Führer des auf den Kläger
zugelassenen Fahrzeuges habe mit der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h, die gemäß Punkt 7 der Anlage 13 zur FeV mit einem
Punkt zu bewerten wäre und gemäß Punkt 11.1.5 der Bußgeldkatalogverordnung 2002
Anhang Tabelle 1 ein Bußgeld in Höhe von 50,-- Euro rechtfertigte, in dem erforderlichen
Umfang gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei
innerhalb der Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG nicht möglich gewesen. Die zuständige
Bußgeldstelle habe den Ermittlungsaufwand betrieben, der üblicherweise zu Ermittlungen
des Fahrzeugführers ausreiche. Sie habe dem Kläger einen Anhörbogen übersandt und die
Vollzugspolizei um Ermittlung an seinem Wohnort gebeten. Dass die ermittelnden
Polizeibeamten den Fahrzeugführer trotz der in der Tat verhältnismäßig guten Bildqualität
und des Umstandes, dass es sich hier um ein nur von wenigen Personen genutztes
Privatfahrzeug handele, nicht hätten identifizieren können, sei nicht zu werten. Letztlich sei
angesichts der Eindeutigkeit der Erklärung des Klägers, keine weiteren Aussagen zu
machen, weiterer Ermittlungsaufwand unangemessen gewesen. Die Fahrtenbuchauflage
sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Ermittlungen nicht unverzüglich aufgenommen
worden seien. Zwar sei mangels Postzustellungsurkunde nicht im Detail nachvollziehbar,
wann der Beklagte dem Kläger den Anhörbogen zugesandt habe. Der Anhörbogen trage
aber das Datum 02.07.2007, was schon nicht mehr unverzüglich sei. Im Ergebnis sei die
verspätete Aufnahme der Ermittlungen aber nicht weiter entscheidend. Denn auch eine
verspätete Anhörung stehe der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie für die
Nichtermittlung des Fahrers nicht ursächlich sei. Die fehlende Bereitschaft, einen Beitrag
zur Ermittlung des Fahrzeugführers zu leisten, und die verspätete Aufnahme der
Ermittlungen stünden nämlich in keinem denknotwendigen Zusammenhang für die
Nichtermittlung des Fahrzeugführers. Wäre die Aufnahme der Ermittlungen unverzüglich
erfolgt, wäre das Ergebnis bei gleichem Verhalten des Klägers kein anderes gewesen. Hier
habe der Kläger spätestens in seinen Erklärungen gegenüber den ermittelnden
Polizeibeamten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, keinen Beitrag zur Ermittlung
des Fahrzeugführers leisten zu wollen.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am
23.04.2008 zugestellt.
Mit am 23.05.2008 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass die Anhörung unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb von
zwei Wochen, erfolgen müsse, was vorliegend unstreitig nicht geschehen sei. Es könne
keine Rolle spielen, ob eine verspätete Anhörung für die Ermittlung des Fahrers ursächlich
gewesen sei oder nicht. Vorliegend sei vor allen Dingen für die Nichtermittlung des Fahrers
die schlechte Qualität des Lichtbildes ursächlich gewesen. Der Beklagte habe ihm kein
ausreichendes Foto zur Identifizierung des Fahrers vorlegen können. Dementsprechend
habe er überhaupt keine Erkenntnismöglichkeit bezüglich des Fahrers zum Zeitpunkt der
Begehung der Ordnungswidrigkeit gehabt. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass
das vorhandene Lichtbild eine minderwertige Qualität habe und dementsprechend der
Fahrer überhaupt nicht recht sicher habe ermittelt werden können.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.04.2008 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, auf die Bezug
genommen wird, ist vorgetragen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Ausnahmefalles, der ausnahmsweise eine Mitwirkung des Halters entbehrlich erscheinen
lasse, nicht gegeben seien. Es lägen nämlich keine Verdachtsmomente vor, die in eine
bestimmte Richtung deuteten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters
hätten aussichtsreich erscheinen lassen. Ausweislich der Verhandlung vor dem
Kreisrechtsausschuss sei das Foto in der Akte aus dem Ausgangsverfahren von allen
Beteiligten zwar nicht als optimal, aber als so gut befunden worden, dass hiermit die
Identifizierung des Fahrzeugführers möglich gewesen sei. Da trotz des Fotos weder der
Halter noch seine Söhne als die möglichen Fahrzeugführer hätten identifiziert werden
können, seien angesichts des Verhaltens des Klägers Ermittlungen nötig gewesen, die
angesichts des Verkehrsverstoßes im unteren relevanten Bereich unangemessen gewesen
seien. Die Mitwirkung des Halters sei also nicht entbehrlich, die Verspätung der Anhörung
nicht ursächlich gewesen.
Mit Schriftsätzen vom 16.02.2009 bzw. 20.02.2009 haben der Kläger und der Beklagte
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand
der Beratung der Kammer war.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden
werden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2007 in der
Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.04.2008 ergangenen
Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die
Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen oder mehrere auf ihn
zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung
eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht
möglich war. Dabei müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfange verletzt
worden seien. Ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend
auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt,
reicht nicht aus. Die Fahrtenbuchauflage ist in der Regel dann nicht unverhältnismäßig,
wenn die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ins Verkehrszentralregister einzutragen
und daher mit mindestens einem Punkt nach dem Punktesystem (§ 40 FeV mit Anlage 13
zur FeV) zu bewerten wäre.
Vgl. Henschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage,
2007, § 31 a StVZO, Rdnrn. 3, 8.
Im vorliegenden Fall hat der Fahrer des auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugs mit dem
amtlichen Kennzeichen WND – ... am 13.06.2007 außerhalb geschlossener Ortschaften
die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h (abzüglich Toleranz) überschritten. Es
besteht kein Zweifel, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung, die gemäß Punkt 7 der
Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt und gemäß Punkt 11.1.5 der
Bußgeldkatalogverordnung 2002 Anhang Tabelle 1 mit einem Bußgeld von 50,-- Euro
belegt ist, derart schwerwiegend und potenziell verkehrsgefährdend ist, dass
Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31 a StVZO in nennenswertem Umfange verletzt
wurden.
Die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war im Rechtssinne
nicht möglich. Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten
Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die
Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu
ermitteln. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so
ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf
Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; weitere Ermittlungen können in einer solchen
Situation nur ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht kommen, wenn
Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung
auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen.
Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3/80,
Buchholz 442.16, § 31 a StVZO Nr. 12, sowie Beschlüsse
vom 17.05.1993, 11 B 50/93, ZfS 1994, 70, vom
09.12.1993, 11 B 113/93, dokumentiert bei Juris, und
vom 01.03.1994, 11 B 130/93, VRS 88, 158; VGH
Mannheim, Urteil vom 18.06.1991, 10 S 938/91, NJW
1992, 132, und Beschluss vom 01.10.1992, 10 S
2173/92, NZV 1993, 47; vgl. auch OVG des Saarlandes,
Beschlüsse vom 05.04.2004, 1 Q 54/03, vom
14.04.2000, 9 V 5/00, vom 22.03.2000, 9 V 1/00 und
vom 17.01.2000, 9 V 16/99.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Anhörbogen vom 02.07.2007 unter Punkt 5
(Angaben zur Sache) angegeben, dass er nicht der verantwortliche Fahrzeugführer sei und
der Verstoß nicht zugegeben werde. Im Weiteren hat er am 26.07.2007 gegenüber dem
ihn über den Vorfall befragenden Polizeibeamten erklärt, dass er der Bußgeldstelle bereits
schriftlich mitgeteilt habe, dass er das Fahrzeug nicht gefahren habe, und er ansonsten
nichts sage. Damit hat der Kläger eindeutig jegliche Mitwirkung bei der Ermittlung des
Fahrzeugführers abgelehnt. Angesichts dieser vollständigen Verweigerung des Klägers,
Angaben zur Person des Fahrers zu machen, waren greifbare Anhaltspunkte für weitere,
erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen ohne Mitwirkung des Halters nicht ersichtlich.
Die Rechtmäßigkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs wird auch nicht dadurch in Frage
gestellt, dass der Beklagte die Ermittlungen erst verspätet aufgenommen hat. Auszugehen
ist davon, dass es zu einem angemessenen Ermittlungsverhalten gehört, den
Fahrzeughalter unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, von der mit
seinem Kraftfahrzeug begangenen verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung zu
benachrichtigen.
Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.05.1993, 11 B 50/93,
ZfS 1994, 70.
Diese relativ kurzfristige Benachrichtigung soll es dem Fahrzeughalter mit Blick auf ein
zeitlich begrenztes Erinnerungsvermögen ermöglichen, die Person festzustellen, die zum
maßgeblichen Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat. Diese Frist von regelmäßig zwei
Wochen hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht beachtet, da schon das Datum des
Anhörungsbogens vom 02.07.2007 die Frist deutlich überschritten hat, so dass es auf den
Zeitpunkt des Zugangs dieses Schriftstücks nicht entscheidungserheblich ankommt.
Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass die verzögerte Aufnahme der
Ermittlungen für die Nichtfeststellung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein muss.
Beruft sich daher der Fahrzeughalter zu keinem Zeitpunkt während des eingeleiteten
Ordnungswidrigkeitsverfahrens glaubhaft darauf, dass er sich wegen Zeitablaufs nicht
mehr daran erinnern könne, wer das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt
haben könnte, so kann eine verzögerte Anhörung für die Nichtfeststellung des
Fahrzeugführers nicht ursächlich gewesen sein.
Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987, 7 B
139.87, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO Nr. 17; siehe zu
Fallgestaltungen fehlender Kausalität einer verzögerten
Konfrontation mit dem Verkehrsverstoß auch Beschlüsse
des OVG des Saarlandes vom 05.04.2004, 1 Q 54/03,
und vom 25.05.2007, 1 B 121/07 sowie vom
14.04.2000, 9 V 5/00 und vom 22.03.2000, 9 V 1/00.
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich während des laufenden
Ordnungswidrigkeitsverfahren zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, dass er sich aufgrund
Zeitablaufs nicht mehr an den Fahrzeugführer erinnern könne, vielmehr hat er, wie bereits
dargelegt, von vorneherein jede Mitwirkung an der Feststellung des Fahrzeugführers
abgelehnt. Damit wäre es auch bei Einhaltung der Zweiwochenfrist nicht möglich gewesen,
den Fahrzeugführer festzustellen, so dass sich die verzögerte Aufnahme der Ermittlungen
des Fahrzeugführers letztlich nicht als ursächlich für die Unmöglichkeit der
Fahrerfeststellung erweist.
Soweit der Kläger – wie zu betonen ist – erstmals im Widerspruchs- und Klageverfahren die
angeblich schlechte Qualität des Lichtbildes rügt und beanstandet, dass der Beklagte nicht
ein Hochglanzfoto hat anfertigen lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich im
eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht auf die angeblich unzureichende
Bildqualität berufen hat. Hätte er dies getan, hätte sich dem Beklagten z.B. die Möglichkeit
eröffnet, dem Kläger das in den Verwaltungsunterlagen vorhandene Vergrößerungsbild
vorzulegen oder tatsächlich ein Hochglanzfoto anfertigen zu lassen. Da es der Kläger
stattdessen während des Ordnungswidrigkeitsverfahren an jeglicher Mitwirkung bei der
Feststellung des Fahrzeugführers hat fehlen lassen, wäre eine Konfrontation des Klägers
mit dem Vergrößerungsbild oder einem eigens angefertigten Hochglanzfoto ersichtlich
sinnlos gewesen. Abgesehen davon teilt die Kammer die Auffassung des Klägers nicht,
dass das Lichtbild es nicht ermöglicht, eine bekannte Person zu erkennen. Insoweit muss
gesehen werden, dass auf dem Lichtbild die Konturen des Gesichts des Fahrzeugführers
hinreichend klar erkennbar sind. Auch von daher erweist sich der Einwand des Klägers in
Bezug auf die angeblich unzureichende Qualität des Lichtbildes als bloße nachträgliche
Ausrede.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Antrag
gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im
Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist mangels einer dem Kläger günstigen
Kostengrundentscheidung gegenstandslos.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.13 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, abgedruckt in
NVwZ 2004, 1327) auf 2.400,-- Euro festgesetzt.