Urteil des VG Saarlouis vom 07.10.2008
VG Saarlouis: wiedereinsetzung in den vorigen stand, aufschiebende wirkung, privates interesse, angemessene frist, vollziehung, eltern, amt, vorrang, auskunft, wissenschaft
VG Saarlouis Beschluß vom 7.10.2008, 11 L 899/08
Auskunftsanordnung gem. §§ 47 IV, VI BAföG i.V.m. § 60 SGB I hinsichtlich des elterlichen
Einkommens und Vermögens
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten analog § 87a Abs. 2 VwGO durch
den Vorsitzenden entschieden werden kann und mit dem der Antragsteller die
Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 28.08.2008 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
begehrt, ist zulässig.
Insbesondere handelt es sich bei dem in den Bescheiden angeführten
Auskunftsanordnungen nach § 47 Abs. 4 und 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) um anfechtbare Verwaltungsakte. Zugunsten des Antragstellers geht das Gericht
im vorliegenden Zusammenhang davon aus, dass hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seines
Widerspruchs zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 70 Abs. 2, 60
VwGO in Betracht kommt.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Denn die angefochtenen Bescheide, in
denen der Antragsteller im Hinblick auf einen Förderungsantrag seines Sohnes nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und
Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert wurde, bis zum 26.09.2008 durch Ausfüllen
des übersandten Formblattes 3 sowie Beifügung von Belegen, z.B. des
Einkommensteuerbescheides, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus dem
Kalenderjahr 2006 anzugeben, ist offensichtlich rechtmäßig.
Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine rechtlichen Bedenken.
Insbesondere sind die Bescheide von der zuständigen Stelle, nämlich der … als Amt für
Ausbildungsförderung, in deren Auftrag das Studentenwerk handelte, erlassen worden.
Diese Verfahrensweise entspricht § 2 der Verordnung zur Ausführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25.09.1973, geändert durch das Gesetz vom
26.01.1994 (Amtsbl. S. 509), wonach die … zur Durchführung der von ihr nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz wahrzunehmenden Aufgaben das Studentenwerk
heranzuziehen hat. Dass hierbei im konkreten Fall eine mit diesen Aufgaben betraute
Bedienstete des Studentenwerkes auch im Außenverhältnis "Im Auftrag" gehandelt hat, ist
im Verwaltungsaufbau begründet und nicht zu beanstanden; die Bescheide sind jedenfalls
der zuständigen … als Amt für Ausbildungsförderung zuzurechnen.
Die Sofortvol1zugsanordnung wurde ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
begründet. Der Bescheid enthält insoweit über allgemeine Erwägungen hinaus
Ausführungen dazu, dass ohne Einkommensangaben des Antragstellers die Bewilligung von
Ausbildungsförderung an seinen Sohn zumindest verzögert werde und infolge dieser
Verzögerung der Förderung, die als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird, dessen
Ausbildung gefährdet sei. Auch wenn es sich hierbei um im Bescheid vorgedruckte
Erwägungen handelt, genügen diese im vorliegenden Fall dem Begründungserfordernis des
besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, da sie hier das Vol1zugsinteresse
ausreichend kennzeichnen und zur Anstellung weitergehender Erwägungen keine
Veranlassung bestand.
Materiell-rechtlich bestehen nach der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden
summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Ihre rechtliche Grundlage finden die Auskunftsanordnungen in § 47 Abs. 4 und 6 BAföG
i.V.m. § 60 SGB I. Danach kann die über den Ausbildungsförderungsantrag entscheidende
Behörde von den Eltern des Auszubildenden Auskunft über die für die beantragte Leistung
erheblichen Tatsachen und die Vorlage entsprechender Urkunden verlangen sowie hierzu
eine angemessene Frist setzen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Zu den genannten Tatsachen gehören im Recht der Ausbildungsförderung insbesondere die
in den Bescheiden angeforderten Angaben über das elterliche Einkommen und Vermögen.
Diese finanziellen Verhältnisse sind gemäß den §§ 11 Abs. 2, 24, 25, 26 BAföG
grundsätzlich bei der Ermittlung des Ausbildungsbedarfs zu berücksichtigen, wenn, wie hier,
der Bedarf durch Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst sowie seines
Ehegatten nicht sichergestellt werden kann. Maßgeblich sind dabei nach den §§ 24 Abs. 1
und 26 Abs. 2 BAföG die Verhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des zur
Entscheidung gestellten Bewilligungszeitraumes. Das war hier, wie in den Bescheiden
angegeben, das Kalenderjahr 2006, da Ausbildungsförderung ab 01.10.2008 begehrt wird.
Die Auskunftsverpflichtung nach § 46 Abs. 3 BAföG, der über § 47 Abs. 4 BAföG auch für
die Eltern gilt, beinhaltet, dass die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen
- hier die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern - auf den Formblättern
anzugeben sind, die der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt, wozu das dem
Antragsteller übersandte Formblatt gehört. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht
bereits dadurch nachgekommen, dass er meint und mitgeteilt hat, nicht mehr
unterhaltspflichtig zu sein.
Des weiteren war die in den Bescheiden gesetzte Frist bis zum 26.09.2008, die ab
Zustellung der Bescheide - am 29.09.2008 - vier Wochen betrug, ausreichend, um der
auferlegten Verpflichtung nachzukommen und damit angemessen.
Ist daher von der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens auszugehen, ist vorliegend kein
privates Interesse des Antragstellers erkennbar, bis zu einer abschließenden Entscheidung
über seinen Widerspruch von den Folgen einer vorzeitigen Vollziehung der
Auskunftsanordnung verschont zu bleiben, dem der Vorrang vor den gegenläufigen
öffentlichen Interessen einzuräumen wäre, weshalb die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs insoweit nicht wiederherzustellen ist.
Schließlich ist bezüglich der gleichfalls angefochtenen Zwangsgeldandrohung, der als
Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 80 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO
Sofortvollzugswirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, da die
zugrunde liegende Auskunftsverfügung, wie oben ausgeführt, offensichtlich rechtmäßig und
die Zwangsmittelandrohung rechtlich nicht zu beanstanden ist, insbesondere nach § 19
Abs. 2 SVwVG mit der zugrundeliegenden Auskunftsverfügung verbunden werden durfte.
Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO
zurückzuweisen.