Urteil des VG Saarlouis vom 25.03.2010

VG Saarlouis: beförderung, hauptsache, verfügung, bewährung, wehr, entstehung, wiederholung, erlass, zulage, gefahr

VG Saarlouis Beschluß vom 25.3.2010, 2 L 66/10
Mangels Anordnungsgrund keine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die Besetzung eines
höherbewerteten Dienstpostens mit einem Mitbewerber zu verhindern, wenn die
Beförderung des ausgewählten Beamten nicht unmittelbar bevorsteht.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem
der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, „den Dienstposten in der
Körperschaftssteuerstelle A 9 mit Zulage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens
freizuhalten“, bleibt ohne Erfolg.
Für das Begehren des Antragstellers fehlt es bereits an dem nach § 123 Abs. 1 VwGO
erforderlichen Anordnungsgrund. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Vorliegend ist allein durch die Besetzung einer der beiden ausgeschriebenen, nach dem
Dienstpostenbewertungskatalog der Besoldungsgruppe A9 m.D.+Z zugeordneten Stellen
eines Bearbeiters/einer Bearbeiterin des mittleren Dienstes in einem Veranlagungsbezirk
mit überwiegend Kapitalgesellschaften beim Finanzamt ... mit der Beigeladenen, die der
Antragsteller verhindern will, nicht zu besorgen, dass die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach dem keinen
Richtigkeitszweifeln unterliegenden Vorbringen des Antragsgegners ist mit der anstehenden
Besetzungsentscheidung eine Beförderung der Beigeladenen nicht verbunden; diese wird
vielmehr nicht vor dem 01.04.2011 befördert werden. Dies entspricht der der Kammer
aus früheren Verfahren bekannten Praxis des Antragsgegners,
vgl. Beschluss vom 22.03.2006 -2 F 24/06-
wonach vor einer etwaigen Beförderung eine mindestens zwölfmonatige Bewährungszeit
auf dem neu übertragenen Dienstposten erfolgreich abzuleisten ist. Durch die bloße
Besetzung der Stelle erfolgt kein endgültiger Verlust der Rechte des für die Besetzung
abgelehnten Bewerbers, da die Stellenbesetzung jederzeit rückgängig gemacht werden
kann, auch wenn die Dienstpostenübertragung wie hier bereits unter Beachtung des
Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung erfolgt ist. Dem Dienstherrn bleibt es regelmäßig möglich, dem
jeweiligen Dienstposteninhaber von seinen Aufgaben zu entbinden und ihm einen
anderweitigen Dienstposten zuzuweisen
vgl. Beschluss der Kammer vom 08.10.2007 -2 L
1069/07-.
Dem Antragsteller ist es daher zuzumuten, einen Anspruch auf vorrangige Übertragung
des streitbefangenen Bearbeiterpostens oder auf Wiederholung der Auswahlentscheidung
in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Denn dieser Anspruch erledigt sich
nicht durch die Besetzung der ausgeschriebenen Bearbeiterstelle mit der Beigeladenen,
auch wenn das Bewerbungsverfahren als solches seinen Abschluss findet. Eine Erledigung
würde insoweit vielmehr erst durch die – hier nicht unmittelbar bevorstehende –
Beförderung der Beigeladenen eintreten, gegen die sich der Antragsteller aber durch
Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zur gegebenen Zeit zur Wehr setzen kann.
Dies so zu sehen, entspricht der Rechtsprechung der Kammer und der bisherigen
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu mit einer Beförderung
nicht verbundenen Dienstpostenkonkurrenzen
vgl. etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 02.12.2004 -1
W 2/04-.
In dem Beschluss vom 05.12.2007 -1 B 433/07- hat es das Oberverwaltungsgericht aus
fallbezogenen Erwägungen heraus unentschieden gelassen, ob an der bisherigen
Rechtsprechung mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung anderer Beschwerdegerichte
festgehalten wird. Soweit darauf abzustellen ist, ob die umstrittene
Dienstpostenkonkurrenz vor einer voraussichtlichen Beförderung des ausgewählten
Bewerbers in der Hauptsache – auch gerichtlich – entschieden sein wird, ist von letzterem
aus Sicht der Kammer vorliegend auszugehen. Zu sehen ist zum einen, dass eine
Beförderung der Beigeladenen frühestens zum 01.04.2011 erfolgen kann, so dass für ein
Hauptsacheverfahren bereits ca. ein Jahr zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass eine
Beförderung der Beigeladenen unmittelbar nach Ablauf der Bewährungszeit nach Sachlage
keineswegs gewiss, sondern im Gegenteil wenig wahrscheinlich erscheint, zumal die
zuletzt zum 01.10.2005 zur Steuerhauptsekretärin beförderte Beigeladene in ihrer
aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung (lediglich) mit der Gesamtnote „hat sich bewährt“
beurteilt ist und die nächste Regelbeurteilung erst nach dem Beförderungstermin
01.04.2011 erstellt sein wird. Von daher ist derzeit davon auszugehen, dass die
Dienstpostenkonkurrenz zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen betreffend den
streitgegenständlichen Dienstposten in dem Veranlagungsbezirk mit überwiegend
Kapitalgesellschaften in der Hauptsache vor einer etwaigen Beförderung der Beigeladenen
entschieden sein wird.
Besonderheiten sonstiger Art, aufgrund derer ein Anordnungsgrund ausnahmsweise zu
bejahen wäre, sind nicht ersichtlich. Weder droht die Entstehung unumkehrbarer
Verhältnisse, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers obsolet werden
lassen könnten
vgl. so bei einer mit der Dienstpostenübertragung
verbundenen Höhergruppierung, VGH München, Beschluss
vom 05.11.2007 -3 CE 07.2821- juris,
noch wird die Beigeladene allein durch den Einsatz auf dem streitigen Dienstposten einen
so erheblichen Eignungsvorsprung erlangen, dass die Entscheidung nach erneuter Auswahl
nur noch zu ihren Gunsten ausfallen könnte
vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 13.10.2009 -6 B
1232/09- IÖD 2010, 53 bei einer mit der
Dienstpostenübertragung einhergehenden besonderen
Qualifizierungsmaßnahme.
Dem steht bereits entgegen, dass dem Antragsteller gleichfalls ein mit A 9 Z bewerteter
Dienstposten in der Veranlagungsstelle bei dem Finanzamt ... übertragen werden soll, um
den er sich ebenfalls beworben hat und auf dem er sich entsprechend bewähren kann.
Davon abgesehen gilt, dass dem Gesichtspunkt der Bewährung auf dem übertragenen
Dienstposten für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Dienstpostenübertragung
grundsätzlich keine Bedeutung zugemessen werden darf.
Ob das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den vorliegenden
Eilrechtsschutzantrag deshalb in Frage zu stellen ist, weil er sich erfolgreich auf einen
weiteren ausgeschriebenen und mit A 9 Z bewerteten Bearbeiterdienstposten bei dem
Finanzamt ... beworben hat, bedarf keiner Vertiefung.
Ebenso wenig ist nach allem zu prüfen, ob dem Antragsteller der geltend gemachte
Anordnungsanspruch zusteht.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Für
einen Kostenausspruch hinsichtlich der Beigeladenen besteht kein Anlass, da diese keinen
Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162
Abs. 3 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG entsprechend der ständigen Rechtsprechung
der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Dienstpostenkonkurrenzen
auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festgesetzt.