Urteil des VG Saarlouis vom 22.11.2010

VG Saarlouis: aufenthaltserlaubnis, einreise, ausländer, familie, visum, lebensgemeinschaft, behinderung, emrk, krankheit, ausreise

VG Saarlouis Beschluß vom 22.11.2010, 10 L 2111/10
Ehegattennachzug und das Erfordernis der Verständigung in deutscher Sprache
Leitsätze
1. Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse schon vor der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist mit höherrangigem Recht,
insbesondere dem Schutz, den Ehe und Familie sowohl nach Art. 6 GG als auch Art. 8
EMRK genießen, vereinbar.
2. Zur Frage der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgerecht
eingelegten Widerspruchs vom 26.10.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
14.10.2010, mit dem ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und
sie unter Androhung der Abschiebung nach Russland zur Ausreise aufgefordert worden
sind, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO statthaft.
Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des
Antragsgegners, der Antragstellerin zu 1) als Ehegattin eines deutschen Staatsangehörigen
sowie deren minderjährigen Sohn, dem Antragsteller zu 2), eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, noch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen bei der im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung
durchgreifenden Bedenken. Die Verfügung des Antragsgegners erweist sich vielmehr als
offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das Interesse der Antragsteller an ihrem
vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an ihrer
umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.
Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der erfolgten Ablehnung der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 1) zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu
einem Deutschen ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin zu 1) schon nicht die
tatbestandlichen Voraussetzungen des von ihr insoweit geltend gemachten Anspruchs auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
erfüllt. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis
zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu
erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Hier hat
die Antragstellerin zu 1) ausweislich der Eheurkunde des Standesamtes A-Stadt vom
20.08.2010 am selben Tag die Ehe mit einem im Bundesgebiet lebenden deutschen
Staatsangehörigen geschlossen.
Vgl. Bl. 4 der Ausländerakten
Ob damit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG erfüllt sind oder dem der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG,
wonach die Zulassung eines Familiennachzuges untersagt ist, wenn feststeht, dass die Ehe
ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise ins und
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, entgegensteht, bedarf vorliegend keiner
abschließenden Entscheidung. Denn auch ohne Rücksicht hierauf kann der Antragstellerin
zu 1) die von ihr zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet begehrte Aufenthaltserlaubnis schon mangels Vorliegens der gemäß § 28
Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG weiter vorausgesetzten
einfachen deutschen Sprachkenntnisse nicht erteilt werden.
Dem anlässlich der Vorsprache der Antragstellerin zu 1) sowie ihres deutschen Ehemannes
beim Antragsgegner am 06.09.2010 gefertigten Aktenvermerk
vgl. die Rückseite von Bl. 39 der Ausländerakte,
ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1) nicht in der Lage war, sich auf Deutsch zu
verständigen und, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom
14.10.2010 weiter ergibt, von ihrem deutschen Ehemann gedolmetscht werden musste.
Dass die Antragstellerin zu 1) ungeachtet dessen, dass das Spracherfordernis des § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG grundsätzlich schon vor der
Einreise zu erfüllen ist, inzwischen über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen
würde, mithin in der Lage wäre, sich auf „zumindest rudimentäre Weise“ in Deutsch zu
verständigen, was auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache umfasst,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09,
DVBl. 2010, 923, unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/5065,
S. 174
hat sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht ansatzweise glaubhaft
gemacht. Ihre bloße, durch nichts belegte und mit den Feststellungen des Antragsgegners
in Widerspruch stehende Behauptung, sie verfüge mittlerweile über ausreichende
Deutschkenntnisse, reicht zum Nachweis der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
geforderten Sprachkenntnisse ebenso wenig aus wie die von ihr bereits vor ihrer
Vorsprache beim Antragsgegner am 06.09.2010 zu den Akten gereichte Bescheinigung
der N Kulturgesellschaft gGmbH vom 30.08.2010, die lediglich ihre Anmeldung zu einem
Allgemeinen Integrationskurs, der insgesamt 645 Stunden Deutschunterricht umfassen
und mit der DTZ-Prüfung (Sprachniveau B 1) und dem Orientierungskurstest abschließen
soll, bestätigt.
Die Antragstellerin zu 1) erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 30
Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AufenthG ausnahmsweise von dem Spracherfordernis
abgesehen werden kann. Insbesondere behauptet die Antragstellerin zu 1) selbst nicht,
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außer
Stande zu sein, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (§ 30 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 AufenthG). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass bei der
Antragstellerin zu 1) ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne der nach § 43 Abs.
4 AufenthG erlassenen Integrationskursverordnung – IntV – besteht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr.
3 AufenthG). Ferner sind auch für die Annahme, dass die Antragstellerin zu 1) sich ohne
staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der
Bundesrepublik Deutschland integrieren wird, greifbare Anhaltspunkte nicht ersichtlich (vgl.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 IntV).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1) nicht. Das
Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse schon vor der Einreise ist mit dem besonderen
Schutz, den Ehe und Familie sowohl nach Art. 6 GG als auch nach Art. 8 EMRK genießen,
ohne Weiteres vereinbar. Da beide Vorschriften ebenso wie auch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung keinen Anspruch auf Ehegattennachzug gewähren, hängt die
Vereinbarkeit der Nachzugsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit dem
Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK davon ab, ob sie den
Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügt. Das ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
vgl. Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, a. a. O; ebenso
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010, 2 B
257/10
grundsätzlich der Fall. Das Spracherfordernis dient dem legitimen gesetzgeberischen Ziel
der Förderung der Integration und der Verhinderung von Zwangsverheiratungen. Die
Verpflichtung, sich bereits vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse zu verschaffen, ist
zur Erreichung dieser Ziele erfolgversprechend und erforderlich, während ein erst nach der
Einreise zu erbringender Sprachnachweis deutlich weniger effektiv wäre. Den damit
verfolgten öffentlichen Belangen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, stehen die den
Nachzugswilligen und seine Familie belastenden Wirkungen der Regelung gegenüber. Das
Spracherfordernis führt in seiner konkreten Ausgestaltung in der Regel aber zu einem
angemessenen Interessenausgleich und stellt kein absolutes, sondern ein grundsätzlich
überwindbares Nachzugshindernis dar. Es verhindert ein Zusammenleben im Bundesgebiet
regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Zur Verhinderung unverhältnismäßiger
Belastungen findet die gesetzliche Regelung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG
zudem keine Anwendung, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, den Sprachnachweis zu
erbringen. Überdies werden an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur geringe
Anforderungen gestellt und ist es dem Nachzugswilligen freigestellt, auf welche Art und
Weise er sich die Sprachkenntnisse verschafft. Danach überwiegen die vom Gesetzgeber
mit dem Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verfolgten gewichtigen
öffentlichen Zwecke aber regelmäßig die privaten Interessen der Ehegatten, die
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, bevor sich der Nachzugswillige
zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Die Einforderung des Sprachnachweises gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Fall
der Antragstellerin zu 1) bedingt auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit Unionsbürger und ihre Ehegatten nach dem
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU – ohne
Sprachkenntnisse einreisen und sich hier aufhalten dürfen, ist diese Privilegierung
gegenüber sonstigen Ausländern gerechtfertigt, da sie auf gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben beruht.
So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 30.03.2010, 1 C
8.09, a. a. O., und vom 04.09.2007, 1 C 43.06, InfAuslR
2008, 71
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Gruppe der daueraufenthaltsberechtigten Ausländer
oder Flüchtlinge aufgrund der insoweit bestehenden besonderen Vorgaben des
Gemeinschaftsrechts in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge
oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt
des zu gewährenden Schutzes.
Was die Gruppe der visumsrechtlich privilegierten Ausländer angeht, für die gemäß § 30
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG das Spracherfordernis für den nachziehenden Ehegatten
nicht gilt, ist auch diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich hinreichend
gerechtfertigt. Liegt die visumsrechtliche Privilegierung bestimmter Drittstaatsangehörigen
im weiten außenpolitischen Ermessen der Bundesrepublik Deutschland, schließt dies auch
die daran anknüpfende Erleichterung beim Ehegattennachzug mit ein.
So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C
8.09, a.a.O.
In Bezug auf die Gruppe der Übrigen von der Antragstellerin zu 1) angeführten und in § 30
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG benannten Ausländer (Hochqualifizierte, Forscher
und Selbstständige) besteht ebenfalls ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Es
hält sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, bestimmten
Ausländern aufgrund ihrer besonderen Qualifikationen aus wirtschaftlichen,
arbeitsmarktpolitischen oder auch demographischen Erwägungen Vergünstigungen im
Hinblick auf den Zuzug bzw. den Nachzug ihrer Familienangehörigen in das Bundesgebiet
einzuräumen.
Vgl. dazu auch VG Aachen, Beschluss vom 13.08.2010, 8
L 197/10, zitiert nach juris
Darüber hinaus steht, selbst wenn die Antragstellerin zu 1) mittlerweile über ausreichende
Sprachkenntnisse i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verfügen sollte, der Erteilung
der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis jedenfalls auch entgegen, dass sie ohne das für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
erforderliche Visum eingereist ist. Die Antragstellerin zu 1) war im Zeitpunkt ihrer Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland lediglich im Besitz eines Schengen-Visums für kurzfristige
Aufenthalte i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, während es für den von ihr nunmehr
im Hinblick auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen
Ehemann begehrten, offensichtlich von vorneherein beabsichtigten längerfristigen
Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG eines grundsätzlich vor der Einreise einzuholenden,
dem angestrebten Aufenthaltszweck entsprechenden nationalen Visums bedurft hätte.
Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom
23.09.2010, 2 B 257/10; ferner OVG Lüneburg,
Beschluss vom 19.10.2010, 8 ME 221/10, m. w. N.
Die Antragstellerin zu 1) war entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht
gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 39 AufenthV berechtigt, den von ihr
begehrten Aufenthaltstitel nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Die in § 39
AufenthV normierten Voraussetzungen, nach denen über die im Aufenthaltsgesetz
geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder
verlängern kann, liegen nicht vor. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht auf § 39
Nr. 3 AufenthV berufen, der neben einem gültigen Schengen-Visum für kurzfristige
Aufenthalte i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verlangt, dass die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Daran
fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Antragstellerin zu 1) einen entsprechenden
Rechtsanspruch mangels der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen
Sprachkenntnisse nicht erworben hat. Aus dem gleichen Grund greift auch § 39 Nr. 5
AufentV nicht ein, der ebenfalls voraussetzt, dass der Ausländer aufgrund einer
Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
erworben hat, und zusätzlich noch verlangt, dass die Abschiebung des Ausländers nach §
60 a AufenthG ausgesetzt ist, was vorliegend nicht der Fall ist.
Zwar kann von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit
dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch dann abgesehen werden,
wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund
besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Indes steht der Antragstellerin zu 1), wie dargelegt, weder ein Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
zu, noch sind besondere Umstände erkennbar, aufgrund derer es ihr unzumutbar wäre,
das Visumverfahren nachzuholen. Die Antragstellerin zu 1) hat nichts vorgetragen, was die
übliche Beschwernis der Nachholung des Visumverfahrens in unzumutbarer Weise
übersteigen und einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstehen würde.
Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, das der Antragstellerin zu 1) wegen Krankheit,
Schwangerschaft, Behinderung oder altersbedingt nicht zumutbar wäre, das
Visumsverfahren nachzuholen. Dass die Nachholung des Visumverfahrens gegebenenfalls
zu Verzögerungen bei der Verfolgung des begehrten Aufenthaltszwecks führt, gehört zu
den normalen Risiken einer Einreise ohne das erforderliche Visum. Auch vor dem
Hintergrund des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG ist dabei eine zeitweilige
Trennung von Eheleuten grundsätzlich hinnehmbar.
Vgl. GK-AufenthG, Stand: August 2010, § 5 Rdnr. 173
unter Hinweis u. a. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1990,
1 B 32.90, sowie BVerfG, Beschluss vom 07.11.1984, 2
BvR 1299/84.
Dies gilt vorliegend umso mehr in Anbetracht der erst kurzen Ehedauer von lediglich drei
Monaten wie auch des Umstandes, dass das Verhalten der Antragstellerin zu 1)
offensichtlich darauf gerichtet war, die insoweit vorgesehenen Zugangskontrollen
hinsichtlich eines Daueraufenthalts von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zu
unterlaufen. Ein solches Verhalten ist unter den gegebenen Umständen aber nicht
schutzwürdig. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens
folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerinstrument der Zuwanderung
entwertet.
Vgl. dazu auch BVerwG, Pressemitteilung Nr. 102/10 vom
16.10.2010: Kein visumfreier Ehegattennachzug nach
falschen Angaben für Besuchsvisum
Steht der Antragstellerin zu 1) danach kein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zu, gilt Entsprechendes für den Antragsteller zu 2), weil ein
Kindernachzug nach der maßgeblichen Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG
voraussetzt, dass entweder der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder
2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt (Nr. 1)
oder aber die Eltern bzw. der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt
besitzt, was beides vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist.
Erweist sich nach alledem die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die
Antragsteller als offensichtlich rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die mit ihr
verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG
entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen
Bedenken.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des
Hauptsachewertes anzunehmenden Streitwerts in Höhe von (2 x 2.500,-- Euro =) 5.000,-
- Euro folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.