Urteil des VG Saarlouis vom 15.05.2006

VG Saarlouis: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gemeinde, bergwerk, zukünftige nutzung, einbau, bergrecht, verwaltungsakt, bestimmtheit, hauptsache

VG Saarlouis Beschluß vom 15.5.2006, 5 F 8/06
Zulassung einer Berghalde; Bestimmtheit; Einvernehmen der Gemeinde
Leitsätze
1. Die Zulassung einer Berghalde erfordert unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit
nicht die Angabe der Herkunft des zu lagernden Abraums.
2. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BBergG erfordert einen unmittelbar betrieblichen Zusammenhang
zwischen dem Gewinnen von Bodenschätzung und dem Ablagern von Nebengestein, ein
unmittelbar räumlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich.
3. Allgemeine langfristige Planungsabsichten für ein seit mehr als 50 Jahren als Berghalde
genutztes Gelände sind gegenüber dem von Art. 14 GG geschützten Bergrecht eines
Bergbauberechtigten, jedenfalls nicht vorrangig.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den vom Antragsgegner
unter dem 16.03.2006 angeordneten Sofortvollzug des Nachtrags vom 27.09.2002 zum
Sonderbetriebsplan vom 01.12.1986 für die Endgestaltung der Bergehalde Maybach.
I. Die antragstellende Gemeinde wendet sich gegen die Ablagerung von Waschbergen (mit
Wasser vermischtes Nebengestein) der Grube Ensdorf des Bergwerks Saarland auf der
etwa 30 km entfernten Bergehalde Maybach.
1. Die Bergehalde Maybach diente ursprünglich der Ablagerung des Abraums der Grube
Maybach. Nach der Schließung der Grube Maybach diente die Bergehalde der Ablagerung
des Abraums der etwa 3 km entfernten Grube Göttelborn, die dann auch geschlossen
wurde.
2. a. Mit Genehmigungsbescheid vom 06.11.2000 ließ das Oberbergamt für das Saarland
und das Land Rheinland-Pfalz aufgrund er §§ 4 und 19 BImSchG i.V.m. den §§ 1 und 2 der
4. BImSchV den Antrag der Beigeladenen vom 15.12.1999 mit den Ergänzungen vom
11.02.2000, 08.05.2000 und 29.08.2000 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage
zur Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung auf der Bergehalde Maybach
zu. Die Anlage bestehe im Wesentlichen aus der Annahme, der Zwischenlagerung,
Mischung und Verrotte. In der Begründung heißt es u.a., bei der Berghalde Maybach
handele es sich um eine Betriebsgelände der Beigeladenen, die im Rahmen der zu
beachtenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorgaben frei in der Entscheidung
über Dauer und Art des Betriebes sei. Gleichwohl sei unter C. 5 des Bescheides eine
Bedingung aufgenommen worden, nach der die Genehmigung mit dem Ende der
Bergaufsicht über den Standort Bergehalde Maybach entfalle. Diese Bedingung sei
erforderlich, da das Projekt der Wiedernutzbarmachung des Standortes Bergehalde
Maybach mit der Durchführung des Abschlussbetriebsplans ende und die Bergaufsicht über
die betreffenden Flächen erlösche.
b. Mit Urteil vom 13.10.2003 – 1 K 121/03 – hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes
den Genehmigungsbescheid vom 06.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.06.2001 mit der Begründung auf, der Antragsgegner habe die Genehmigung nicht
ohne das Einvernehmen der Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilen dürfen. Das
Einvernehmen sei unbeschadet der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erforderlich
gewesen. Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregelungen des § 36
Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB oder auf § 38 BauGB berufen, nach denen es nicht des
Einvernehmens bedürfe. Insbesondere fehle es an einem Verfahren mit den
Rechtswirkungen der Planfeststellung. Im Bergrecht sei das Planfeststellungsverfahren seit
dem Jahre 1990 an die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens geknüpft, wobei nach § 52 Abs. 2 a
BBergG nur der Rahmenbetriebsplan als Plan festgestellt werde, der dann den Charakter
eines Konzept- und Standortbescheides habe, dem später Haupt-, Sonder- und
Abschlussbetriebspläne folgten, die ihrerseits nicht dem Planfeststellungsverfahren, aber
den daraus hergeleiteten Bindungen unterlägen. Der Weiterbetrieb und die Erweiterung der
Bergehalde Maybach seien allerdings vor dem Jahre 1990 und damit vor der Einführung der
UVP zugelassen worden. Aus Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 17.02.1990
(BGBl. I S. 215) ergebe sich, dass die am 01.08.1990 in Kraft getretenen Änderungen
nicht auf die Fortführung bereits zugelassener Vorhaben anzuwenden seien. Folglich
komme dem Rahmenbetriebsplan nicht die Wirkung eines Planfeststellungsverfahrens zu.
Auch § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB, demzufolge das Einvernehmen nicht für
solche Vorhaben in der in § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art erforderlich sei, die der
Bergaufsicht unterlägen, könne sich der Antragsgegner nicht stützen. Aus der
Zuständigkeit des Bergamts ließe sich insoweit nichts herleiten. Der Begriff der
Bergaufsicht sei dem Sinn und Zweck des § 36 BauGB folgend dahingehend einschränkend
auszulegen, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz nur für solche Vorhaben Anwendung
findet, die Gegenstand eines bergrechtlichen Verfahrens seien, an dem die Gemeinde
beteiligt worden sei. Nur dann erscheine es gerechtfertigt, das Einwirkungsrecht der
Gemeinde durch Nichtanwendung des Einvernehmenserfordernisses im
Genehmigungsverfahren zu beschränken. Daran fehle es im Falle der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
c. Gegen das Urteil vom 13.10.2003 – 1 K 121/01 – hat die Beigeladene die Zulassung
der Berufung beantragt. Auf den Antrag der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht
des Saarlandes mit Beschluss vom 04.08.2004 – 3 Q 67/03 – gemäß den §§ 173 VwGO,
251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
3. a. Mit dem im Hauptsacheverfahren in Streit stehenden Bescheid vom 27.09. 2002 mit
der Überschrift „Bergwerk Ensdorf – Weiterbetrieb der Bergehalde Maybach„ ließ der
Antragsgegner den Nachtrag der Beigeladenen vom 13.02.2001 – Az. EN 14/uhl-vs
152/01 – mit Ergänzungen vom 11.10.2001 – Az. WM/uhl/vs 1385/01 -, vom 06.12.2001
– Az. EN WM/schn-ma 1705/01 – und vom 06.06.2002 – Az. EN WM/schn-ma - zur
Sonderbetriebsplanzulassung vom 01.12.1986 – Az. 2402/80/38-59 – mit 1. Nachtrag
vom 04.03.1997 – Az. 2402/80/38-130 – sowie 2. Nachtrag vom 26.05.1998 – Az.
2402/80/38-140 -; Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 29.03.1983 mit Änderungen
vom 08.03.1985, vom 30.06.1986 und vom Juli 1997 aufgrund der Prüfung nach § 55
BBergG gemäß § 56 BBergG nach Maßgabe des Antrags und der zugehörigen Unterlagen
mit folgenden Nebenbestimmungen zu:
1. Allgemeines
1.1 Der Einbau von Waschbergen im Außendammbereich sowie eines definierten
Waschberge- und Flotationsbergegemisches innerhalb der vorgeschütteten Außendämme
hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
1.2 Darüber hinaus sind für den Weiterbetrieb der Halde die Vorgaben der
Ursprungszulassung für den Haldenbetrieb Maybach – Bescheid des Bergamts vom
01.12.1986, Az. 2402/80/38-59 – verbindlich zugrunde zu legen.
2. Standsicherheit der Außendämme
2.1 Bevor mit der lagenweisen Schüttung der Außendämme begonnen wird, ist ein
erdbaustatischer Standsicherheitsnachweis durch einen anerkannten Sachverständigen zu
erbringen.
2.2 Der Bericht des Sachverständigen ist dem Bergamt unaufgefordert in 3-facher
Ausfertigung vorzulegen.
3. Immissionen
3.1 Zur Minimierung von Lärmimmissionen sind die Betriebszeiten für die Anlieferung sowie
für den Einbau des Bergematerials auf einen Zeitraum von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu
beschränken.
3.2 Zur Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf den Lärmschutz sind
spätestens drei Monate nach Bestandskraft dieser Zulassung Lärmimmissionsmessungen
in der nächstgelegenen Wohnbebauung durchzuführen. Die Ergebnisse sind dem Bergamt
unaufgefordert vorzulegen.
3.3 Zur Vermeidung von Staubverwehungen ist darauf zu achten, dass das Einbaumaterial
eine ausreichende Erdfeuchte aufweist. Ggf. sind Staubverwehungen durch Berieselung
des Haldenkörpers oder gleichwertige Maßnahmen zu minimieren.
4. Naturschutz
Für die Haldengestaltung bis zum antragsgemäß geplanten „Zwischenzustand“ sind die
Vorgaben der bereits fachtechnisch geprüften und mit Bescheid des Bergamts vom
01.12.1986 zugelassenen Haldenplanung weiterhin maßgeblich.
5. Sonstiges
5.1 Für die Anlieferung des Bergematerials sowie die Rückfahrt der Lkws ist die
Bergetransportstraße zu benutzen.
5.2 Zur Vermeidung von Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen ist auf dem
Betriebsgelände eine befestigte Abrollstrecke einzurichten und regelmäßig zu reinigen.
Hierauf kann verzichtet werden, falls eine Reifenwaschanlage betriebsbereit zur Verfügung
steht.
II. Auflagenvorbehalt
Die Festlegung weiterer Nebenbestimmungen bleibt allgemein vorbehalten, sofern sich dies
aus Gründen des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes sowie des Immissionsschutzes als
erforderlich erweisen sollte.
b. Den Widerspruch der Antragstellerin wies das Oberbergamt für das Saarland und das
Land Rheinland-Pfalz mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2003 zurück: Der Widerspruch
sei unzulässig. Der Antragstellerin stehe keine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2
VwGO zu. Sie habe nicht die hinreichende Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten
dargetan. Durch die Zulassungsentscheidung vom 27.09.2002 erscheine eine Verletzung
ihres von Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB geschützten Rechts auf
Planungshoheit nicht möglich. Der Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung erstrecke
sich nämlich in Abänderung der Ursprungszulassung aus dem Jahre 1986 nur auf die
Gestaltung des Haldenkörpers durch lagenweisen Einbau von Waschbergen im
Außendammbereich sowie eines definierten Waschberge-Flotationsbergegemischs im
Innern der Vorschüttungen. Der Weiterbetrieb und die Erweiterung der Bergehalde
Maybach seien durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 01.12.1986 erfolgt; die
im Streit stehende Zulassung sei nur ein Nachtrag dazu. Die Antragstellerin sei nachdem
die Zulassung des Weiterbetriebs und der Erweiterung seit fast 10 Jahre bestandskräftig
seien, nunmehr der Ansicht, dass die Zulassung des Weiterbetriebs der Bergehalde
Maybach nicht unter den Geltungsbereich des Bundesberggesetzes fielen, sondern nach
dem Baugesetzbuch zu beurteilen seien. Das Lagern von Gestein und Nebengestein falle
indes unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG. Es stehe in einem unmittelbaren betrieblichen
Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen. Ein
betrieblicher Zusammenhang setze keinen räumlichen Zusammenhang voraus (Zydek,
Bundesberggesetz – Materialien, S. 54). So könne eine Halde, die von einem
Gewinnungsbetrieb durch fremde Grundstücke oder öffentliche Straßen getrennt sei,
gleichwohl in betrieblichem Zusammenhang mit dem Gewinnungsbetrieb stehen, und zwar
selbst dann, wenn die Bodenschätze oder Nebengesteine vom Gewinnungsbetrieb über
größere Entfernungen zur Aufhaldung befördert werden (Boldt/Weller, BBergG, § 2 Rn. 16).
Folglich fänden die Bestimmungen des BBergG Anwendung und nicht die des BauGB. Die
Antragstellerin sei auch im Verständnis von § 54 Abs. 2 BBergG ordnungsgemäß am
Verfahren beteiligt worden. In ihrer Stellungnahme vom 04.07.2001 habe sie keine
Verletzung ihrer Planungshoheit geltend gemacht. Deshalb könne sie sich jetzt nicht (mehr)
auf eine Verletzung ihres von Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht
berufen. Damit hätten die Rügen zur Zuständigkeit des Antragsgegners und zur
Einschlägigkeit des BBergG keinen Erfolg. In der Sache habe die Antragstellerin bereits nicht
die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Planungshoheit dargelegt. Art. 28 Abs. 2 GG schütze
sie nur in Bezug auf ausgewiesene Planungen oder hinreichend konkretisierte planerische
Vorstellungen. Das allgemeine gemeindliche Interesse, sich (alle) Planungsmöglichkeiten
offen zu halten, werde so nicht geschützt (Boldt/Weller, BBergG, § 54 Rn. 11). Die
Bergehalde Maybach sei keine Industriebrache, sondern eine seit dem Jahre 1986
bergrechtlich zugelassene Bergehalde, die vom Bergwerk Ensdorf genutzt werde.
4. a. Gegen die Zulassungsentscheidung vom 27.09.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids hat die Antragstellerin am 19.08.2003 Anfechtungsklage erhoben,
die zunächst die Geschäftsnummer 2 K 48/03 und nach der Auflösung der 2. Kammer die
Geschäftsnummer 5 K 48/04 erhielt. Nachdem das Verfahren bis zum 28.07.2004 nicht
weiter betrieben wurde, wurde es als fiktiv erledigt behandelt und nach der Aktenordnung
weggelegt.
b. Am 10.03.2006 hat die Antragstellerin das Verfahren wieder aufgenommen, das
nunmehr die Geschäftsnummer 5 K 15/06 trägt. Zur Begründung stützt sie sich auf das
Urteil vom 13.10.2003 – 1 K 121/03 -, in dem ausgeführt sei, dass für den räumlichen
Anwendungsbereich nach § 2 BBergG auf das Betriebsgelände der Grube abzustellen sei, in
der das Nebengestein zu Tage gefördert werde (Piens/Schulte/Graf Vitzhum, § 2 Rn. 19;
BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 – 4 C 13.98 -, Buchholz 406.27 § 2 Nr. 2). Für ein
Vorhaben, das als Aufschüttung größeren Umfangs den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB
erfülle, gelten die Bestimmungen der §§ 30 – 37 BauGB, das Bergrecht verdränge nicht die
Planungshoheit der Gemeinde. Mit dem Verladen des Nebengesteins auf einen Lkw bzw.
mit dem Verlassen des Betriebsgeländes der Grube Ensdorf ende die Bergaufsicht. Da das
Einvernehmen der Gemeinde nicht eingeholt worden sei, sei der angefochtene
Verwaltungsakt aufzuheben. Die Ablagerung von Nebengestein der Grube Ensdorf auf der
Bergehalde Maybach sei auch nicht als standortgebundenes Vorhaben im Verständnis von
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert.
c. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil auch der Widerspruch als unzulässig
zurückgewiesen worden sei. Nach wie vor sei eine Verletzung der Planungshoheit der
Antragstellerin nicht im Ansatz erkennbar. Der Bescheid vom 27.09.2002 sei der dritte
Nachtrag zur Ursprungszulassung und betreffe allein die Endgestaltung des Haldenkörpers
und den Einbau von Waschbergen bzw. einem Wachberge- und Flotationsbergegemisches.
Weder werde die Zulassung der Haldenfläche erweitert noch ihr Zuschnitt verändert. Die
Regelung des § 36 BauGB ändere auch nichts, weil es für Vorhaben der in § 29 Abs. 1
BauGB bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 2.
Halbsatz BauGB nicht des Einvernehmens bedürfe. Die Bergaufsicht entstehe kraft
Gesetzes im Einzelfall, wenn eine Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BBergG
aufgenommen werde oder die Errichtung einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3
BBergG beginne. Für der Bergaufsicht unterliegende Aufschüttungen, Ausschachtungen,
Ablagerungen und Lagerstätten bedürfe es nicht des gemeindlichen Einvernehmens
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 Rdnr. 16 (Stand: November 1999)). Auch die sich
aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungspflicht der Gemeinde begründe keine
Klagebefugnis, weil die Bergehalde Maybach seit 1986 bergrechtlich zugelassen und
deshalb keine „Industriebrache“ sei. Schließlich setze ein Eingreifen des sich aus § 35 Abs.
3 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebots eine schutzwürdige Rechtsposition voraus,
die die Antragstellerin gerade nicht habe. Auch in der Sache sei die Klage unbegründet. Der
nunmehr zugelassene Einbau von Waschbergen sowie eines definierten Waschberge- und
Flotationsbergegemischs im Außendammbereich bzw. innerhalb der vorgeschütteten
Außendämme stelle auch ohne einen räumlichen Zusammenhang mit dem Bergwerk eine
Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG dar (Boldt/Weller, BBergG, § 2 Rdnr. 16; Zydek,
BBergG – Materialien, S. 54). Der Beschluss des BVerwGs vom 16.03.2001 – 4 BN 15.01
– sei in diesem Zusammenhang unergiebig. Soweit sich die Antragstellerin auf das Urteil
des VG vom 13.10.2003 – 1 K 121/01 – stütze, sei dieses nicht rechtskräftig und das
Rechtsmittelverfahren nach wie vor beim OVG anhängig. In der Sache werde allein darauf
hingewiesen, dass das Bergwerk Saar ein ortsgebundener Betrieb im Sinne von § 35 Abs.
1 Nr. 3 BauGB sei und die Bergehalde Maybach diesem Betrieb diene.
d. Auch die Beigeladene tritt der Klage entgegen; sie bezieht sich auf ihre Gründe im
vorliegenden Eilverfahren.
5. a. Am 23.02.2006 hat die Antragstellerin bei Gericht beantragt, geeignete Maßnahmen
zur Einhaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 15/06 anzuordnen, hilfsweise,
dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen zu untersagen, Nebengestein der
Grube Ensdorf zur ehemaligen Bergehalde Maybach in Friedrichsthal zu verbringen und dort
abzulagern, die Untersagung für sofort vollziehbar zu erklären und geeignete Zwangsmittel
anzudrohen. Zur Begründung machte sie geltend, sie wehre sich gegen die Versumpfung
eines in der Landesplanung und im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten
Geländes als Folge von Nebengestein-Tourismus. Wenn das Gebiet erst einmal versumpft
wäre, könne sie – die Antragstellerin - den aus § 1 Abs. 4 BauGB folgenden Zwang nicht
mehr erfüllen. Das verletze ihre Planungshoheit. Sie habe in der Vergangenheit dem
Wunsch des seinerzeitigen Bergbaubetreibers, die Bergehalde Maybach für die benachbarte
Grube Göttelborn zu nutzen, nur unter der Bedingung entsprochen, dass die Ablagerung
von Schlamm unterbleibe und ausschließlich festes Nebengestein abgelagert werde. Dieser
Zweck habe sich mit der Schließung der Grube Göttelborn erledigt.
b. Unter dem 16.03.2006 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Zulassung
des Nachtrags vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplans vom 01.12. 1986 für die
Endgestaltung der Bergehalde Maybach sowohl im öffentlichen Interesse als auch im
Interesse der Beigeladenen angeordnet. Zur Begründung ist in der Anordnung ausgeführt,
die Anordnung des Sofortvollzugs diene dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung
der weiteren Versorgung mit Steinkohle und der Arbeitsplatzsicherheit in der Region.
Beides wäre nicht mehr gewährleistet, wenn das Bergwerk Saar die tägliche Menge an
Bergen und getrockneten Flotationsschlämmen von durchschnittlich 13.500 t nicht mehr
auf die Bergehalde Maybach verbringen könnte. In diesem Fall müsste die
Steinkohlenförderung des Bergwerks komplett aufgegeben werden. Derzeit würden
annähernd alle Aufbereitungsabgänge des Bergwerks Saar zur Halde Maybach verbracht,
wo eine genehmigte Kapazität von 10,5 Mio m
3
zur Verfügung stehe. Die ebenfalls
genehmigten Halden Duhamel und Ludweiler kämen dafür nicht in Betracht bzw. seien
nahezu erschöpft. Eine die Halde Maybach ersetzende Bergehalde müsste im Wege des
Planfeststellungsbeschlusses mit Umweltverträglichkeitsprüfung geplant und genehmigt
werden, was einen Zeitrahmen von 5 bis 10 Jahren erfordere. Grundlage für den weiteren
Abbau der heimischen Steinkohle bilde der sog. Bonner Kohlekompromiss vom
13.03.1997, der seinen Niederschlag in dem Gesetz zur Neuordnung der
Steinkohlesubventionen vom 17.12.1997 gefunden habe. Gesamtwirtschaftlich und
regional gesehen bleibe der Steinkohlenbergbau auch nach den Bonner Beschlüssen von
1997 weiterhin ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Die Schutzwürdigkeit der nicht
unerschöpflichen und standortgebundenen einheimischen Lagerstätten habe der
Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 BBergG entsprechend gewürdigt. Ein Fördereinbruch
wegen fehlender Entsorgungskapazitäten wäre für das Bergwerk mit seinen ca. 3.600
Beschäftigten sowie für weitere ca. 2.300 Mitarbeiter der DSK-Regionalverwaltung Saar
und ca. 70 Mitarbeiter der Transportunternehmen existenzbedrohend. Im Falle einer
Unterbrechung der Gewinnung aufgrund von Rechtsbehelfen, denen aufschiebende
Wirkung zukomme, entstünde ein Erlösverlust von allein ca. 440 Mio. EUR im Jahre 2006.
Das liege nicht im öffentlichen Interesse. Vielmehr bestehe angesichts der ohnehin hohen
Arbeitslosigkeit im Saarland ein vordringliches Interesse der Allgemeinheit daran, dass
vorhandene Arbeitsplätze gesichert würden und ein weiterer Anstieg der Arbeitslosigkeit
vermieden werde. Damit liege die Anordnung des Sofortvollzuges sowohl im Hinblick auf die
Kohleversorgung als auch im Hinblick auf die Arbeitsplatzsituation im öffentlichen Interesse.
Die Anordnung des Sofortvollzuges liege zugleich im Interesse der Beigeladenen. Im Falle
der Anordnung des Sofortvollzugs entstünde der Beigeladenen eine Erlöseinbuße von
täglich 2,2 Mio. EUR, die für das Unternehmen nicht zu verkraften sei.
Dieser Sichtweise könnten keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin
entgegengehalten werden. Aufgrund des dargelegten öffentlichen Interesses an der
Vollziehbarkeit wäre ein Abbaustopp nur gerechtfertigt, wenn – worauf sich die
Antragstellerin berufe - die Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses in der aktuellen
Fassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig wäre. Das sei indes nicht
anzunehmen.
Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der gegenläufigen Interessen habe zu dem Ergebnis
geführt, dass das öffentliche und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der
Zulassung des Planfestsetzungsbeschlusses die gegenläufigen Interessen der Antragsteller
überwögen, vorläufig von der Vollziehung verschont zu werden.
c. Am 03.04.2006 hat die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren der zwischenzeitlichen
Anordnung des Sofortvollzugs angepasst und beantragt nunmehr die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 15/06. Ihrer Ansicht nach ist ihre Klage keineswegs
unzulässig. Denn wenn die Klage nämlich unzulässig wäre, habe der Sofortvollzug gar nicht
angeordnet werden dürfen. Selbst eine unzulässige Klage führe – von nicht einschlägigen
Ausnahmefällen abgesehen – zum Eingreifen des Suspensiveffekts. Ihrer weiteren Ansicht
nach könne der Regelungsgehalt der Zulassung einer Bergehalde im Verständnis von § 2
BBergG nicht davon getrennt werden, was gelagert werde; ansonsten sei die
Genehmigung schon mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Das bedeute vorliegend, dass die
Genehmigung aus dem Jahre 1986 nicht die Lagerung von Nebengestein des Bergwerks
Ensdorf habe regeln können. Die Änderung dieser Regelung ohne eine Beteiligung der
Gemeinde sei verfassungswidrig. Deshalb müsse das Einvernehmenserfordernis des § 36
BauGB gelten. Ein einfacher Blick auf den Landesentwicklungsplan, den
Flächennutzungsplan und die politische Karte des Saarlandes zeige, dass die Antragstellerin
die Gemeinde im Saarland sei, die mit Abstand am Meisten für Siedlung eingeschränkt sei;
sie habe praktisch keine unbesiedelten Flächen, auf die sie ausweichen könne und deshalb
gezwungen, besiedelte oder sonst gewerblich genutzte Flächen zu restrukturieren. Deshalb
sei die Fläche sowohl im Landesentwicklungsplan als auch im Flächennutzungsplan als „G“
dargestellt. Ein verbindliche Bauleitplanung durch die Gemeinde sei nur deshalb noch nicht
eingeleitet worden, weil der Zeitpunkt der Übergabe der Fläche der Bergehalde Maybach
zur Nachfolgenutzung noch offen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 15/06 (zuvor: 2 K 48/03 und 5 K 48/04) gegen
den Nachtrag vom 27.09.2002 – 1202/01/2-22 – zur Sonderbetriebsplanzulassung des
Antragsgegners vom 06.12.1986 hinsichtlich der Endgestaltung der Bergehalde Maybach
in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberbergamts für das Saarland und das
Land Rheinland-Pfalz vom 21.07.2003 – II E N/52/01-4 -, wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Seiner Ansicht nach ist der Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis bereits unzulässig.
Aus diesem Grunde sei auch der Widerspruch schon als unzulässig zurückgewiesen
worden. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit der Antragstellerin sei nicht im
Ansatz zu erkennen. Spätestens die Interessenabwägung müsse zu Lasten der
Antragstellerin ausgehen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält die ursprünglich gestellten Anträge für ebenso unstatthaft und unbegründet wie
den zuletzt gestellten Antrag. Denn bereits die Möglichkeit einer Verletzung ihrer
kommunalen Planungshoheit sei nicht in Betracht zu ziehen. Der Landesentwicklungsplan
Umwelt weise die Haldenfläche zugleich als Gewerbe- und Bergbaufläche aus. Damit
entspreche die Nutzung als Haldenfläche dem Landesentwicklungsplan. Der
Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt weise die Bergehalde Maybach nicht als
Gewerbefläche, sondern als Fläche zur Rekultivierung aus. Diese Rekultivierung nach der
Beendigung der Haldenschüttung sei im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehen.
Im Übrigen verletze ein Verstoß gegen den Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-
Stadt nicht die kommunale Planungshoheit der Antragstellerin. Die Bergehalde unterliege
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG der Bergaufsicht; ein räumlicher Zusammenhang zwischen
der Halde und dem Bergwerk sei nicht erforderlich (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG,
1983, § 2 Rdnr. 12; Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 2 Rdnr. 16). In der von der
Antragstellerin angeführten Kommentierung (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983,
§ 2 Rdnr. 19) stehe ebenso nichts von einem räumlichen Zusammenhang wie im
angeführten Beschluss des BVerwG. (Beschluss vom 16.03.2001 – 4 BN 15.01 -, NVwZ-
RR 2202, 8 ff.)
II. Der allein zur Entscheidung anstehende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage 5 K 15/06 (zuvor: 2 K 48/03 und 5 K 48/04) gegen die für sofort
vollziehbar erklärte Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplan
vom 01.12.1986 für die Endgestaltung der Bergehalde Maybach ist – entgegen der Ansicht
von Antragsgegner und Beigeladenen - zulässig, gleichwohl unbegründet.
Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die
aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen an einen anderen gerichteten
Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn dem Rechtsbehelf aufgrund
einer Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung
zukommt.
1. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat im Beschluss vom 22.08.2001 - 2 W
1/01 -, ZfB 2001, 287 den in einem bergrechtlichen Falle vom Gericht anzuwendenden
Prüfungsmaßstab (auf Seite 6 des amtlichen Umdrucks = ZfB 2001, 287 <288>)
zusammengefasst dargestellt:
Der Senat hält an der bisher etwa im Beschluss vom 05.10.1983 - 3 W 1619/83 -, AS 18,
279, 285 und im Übrigen vom Verwaltungsgericht ebenfalls praktizierten sowie auch sonst
– wenn auch mit gewissen Nuancen – der weitaus überwiegenden Meinung
entsprechenden Handhabung fest, wonach das Gericht in Verfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO
entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung keine inhaltliche, gegebenenfalls am
Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete
Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern eine an dem Ergebnis einer
summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene
Interessenabwägung vorzunehmen hat.
Die Anordnung des Sofortvollzuges vom 18.03.2006 genügt diesen formalen
Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an
der sofortigen Vollziehung der Zulassung des Nachtrags vom 27.09.2002 zum
Sonderbetriebsplan vom 01.12.1986 ausführlich schriftlich begründet. Mehr gebietet diese
Bestimmung nicht.
2. Die somit vorzunehmende summarische Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der in
der Hauptsache verfolgten Klage führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der angegriffene
Nachtrag vom 27.09.2002 zum Sonderbetriebsplan vom 01.12.1986 die Antragstellerin
aller Voraussicht nach nicht in sie öffentlich-rechtlich schützenden Rechten verletzt.
Die von der Antragstellerin angegriffene Verwaltungsentscheidung, die im Verhältnis zu ihr
die Ablagerung von Waschbergen und Flotationsschlämmen auf der Bergehalde Maybach
zulässt, stellt vom Ausgangspunkt her einen die Beigeladene begünstigenden
Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Da der von der VwGO gewährleistete Rechtsschutz
grundsätzlich auf die Gewährung von Individualrechtsschutz abzielt und Einzelnen nicht die
Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweist (vgl. § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1
VwGO), ist ein solcher Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen
Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung,
das heißt auch mit im öffentlichen Interesse bestehenden Normen übereinstimmt. Die
gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die angegriffene
Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen
(auch) seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und -
wenn ja - ob dieser diesen Rechtsverstoß (noch) erfolgreich geltend machen kann (sog.
Schutznormtheorie). (BVerwG, "Moers-Kapellen"-Urteil vom 16.03.1989, BVerwGE 81,
329, 334 = ZfB 1989, 199; zum Baurecht: BVerwG, Urteil vom 13.06.1980, BRS 36 Nr.
185, und vom 30.09.1983, BRS 40 Nr. 195)
Dementsprechend ist Streitgegenstand der Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen
begünstigenden Verwaltungsakt die Behauptung, diese Entscheidung verletze ihn, den
Dritten, in eigenen Rechten. Für die summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten des
Hauptsacherechtsbehelfs in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt insoweit kein anderer
Maßstab (OVG des Saarlandes, Beschluss (betreffend das Bergwerk Ensdorf) vom 22.01.
2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 287 (289) mit Nachweisen).
Das leitet über zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Vorschriften, die
im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren von Bedeutung sind, Schutzwirkung
zugunsten der von der Ablagerung von Nebengestein des Bergwerks Ensdorf auf der
Bergehalde Maybach betroffenen Gemeinde entfalten.
Entscheidend ist somit, auf welche Schutznorm sich die Antragstellerin vorliegend berufen
kann. Keiner Bedeutung kommt demgegenüber die Rechtsfrage zu, ob der Nachtrag
objektiv rechtmäßig ist.
Soweit die Antragstellerin die Möglichkeit der Nichtigkeit des Nachtrags mit der Begründung
in den Raum stellt, eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abraumhalde
müsse zwingend bestimmen, woher der abzulagernde Abraum stammt, entspricht das zur
Überzeugung der Kammer einer Wunschvorstellung, der sich die Kammer nicht
anzuschließen vermag. Die Zulassung einer Bergehalde muss unter dem Gesichtspunkt der
Bestimmtheit (§ 37 VwVfG) sicherlich deren Abmessungen enthalten, nicht jedoch die
Herkunft des zu lagernden Abraums.
1. Die Antragstellerin macht vorliegend als ihrem Schutz dienenden öffentlichen Belang die
Regelung des § 36 Abs. 1 BauGB geltend. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im
bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35
BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
entschieden. Nach Satz 2 ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in
einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften entschieden wird.
Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung von
Baugenehmigungen steht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gemeinde für die
Aufstellung der Bauleitpläne (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), durch die die Entwicklung der
Gemeinde vorbereitet und geleitet wird (§ 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 BauGB), also mit der
sog. Planungshoheit der Gemeinde, und im Zusammenhang mit der Befugnis der
Bauaufsichtsbehörde, über den Bauantrag auch nach den bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeitsregeln zu entscheiden. Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist daher,
dass die Gemeinde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder wenn von der Planung im
Genehmigungsverfahren abgewichen werden soll, im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der planungsrechtlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt ist
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rdnr. 9 mit Nachweisen).
Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde
allerdings nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 BauGB („Für Vorhaben, die die Errichtung,
Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.“) bezeichneten Art
erforderlich, die der Bergaufsicht unterliegen. Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung ist
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 ff. BImSchG
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rdnr. 16). Dass es sich bei der
Bergehalde Maybach um ein Vorhaben im Verständnis von § 29 Abs. 1 BauGB handelt, ist
offenkundig und auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf folglich keiner weiteren
Begründung. Die Kammer ist im vorliegenden Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass
der Betrieb der Bergehalde Maybach im Verständnis von § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz BauGB der Bergaufsicht unterliegt.
Was der Bergaufsicht unterliegt, ergibt sich aus den Bestimmungen des
Bundesberggesetzes und dort in erster Linie aus § 2 BBergG:
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen
Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns
von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren
betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und
sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung,
Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in
den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen,
Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1
1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2. im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, …
Offenkundig nicht einschlägig für den vorliegenden Fall ist § 2 Abs. 4 BBergG, da diese
Bestimmung allein dem Zweck dient, die allgemein geltenden Bestimmungen des
Straßenverkehrsrechts nicht für den Gütertransport von Bodenschäden und Nebengestein
außer Kraft zu setzen (Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 2 Rdnr. 17).
Das Bundesberggesetz selbst verlangt für seine Anwendbarkeit keinen räumlichen, sondern
allein einen unmittelbar betrieblichen Zusammenhang zwischen dem Aufsuchen von
Bodenschätzen und dem Ablagern von Nebengestein. Dass ein solcher unmittelbarer
betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Abbau in der Grube Ensdorf und dem
Ablagern auf der Bergehalde Maybach besteht, bedarf keiner vertieften Ausführungen.
Damit findet die Ansicht der Antragstellerin, die Bergaufsicht ende mit dem Verladen des
Nebengesteins auf einem Lkw bzw. mit dem Verlassen des Betriebsgeländes der Grube
Ensdorf, im Gesetz keine Stütze. Die Kammer vermag auch keinen sonstigen Grund
erkennen, der für diese Einschätzung der Antragstellerin sprechen könnte. Vielmehr dient
das BBergG ersichtlich dem Zweck, dass die Ablagerung von Nebengestein gerade von der
Bergbehörde und keiner anderen Behörde geregelt wird und zwar nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes. Piens/Schulte/Graf Vitzthum ( BBergB, 1983, § 2 Rdnr. 12) stellt deshalb
ausdrücklich darauf ab, dass ein unmittelbar betrieblicher Zusammenhang keine räumliche
Nähe erfordert und etwa auch dann vorliegen kann, wenn die Bergehalde in einer größeren
räumlichen Entfernung liege; kein unmittelbar betrieblicher Zusammenhang bestehe mehr,
wenn etwa Massen zur dauerhaften Verfestigung von Plätzen oder Straßen verwandt und
damit endgültig aus dem betrieblichen Verbund gelöst würden.
Soweit sich die Antragstellerin auf das Urteil der 1. Kammer vom 13.10.2003 – 1 K
121/01 – glaubt stützen zu können, führt das vorliegend nicht zum Erfolg. In dem Urteil
heißt es insoweit auf Seite 22, dass aus allen (zuvor zitierten) Fundstellen eindeutig
hervorgehe, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB bei sachgerechter Auslegung
nur auf solche Vorhaben Anwendung finden könne, die Gegenstand eines bergrechtlichen
Verfahrens seien oder gewesen seien, an denen die betroffene Gemeinde beteiligt worden
sei; nur dann sei es gerechtfertigt, das Einwirkungsrecht der Gemeinde durch
Nichtanwendung des Einvernehmenserfordernisses im Genehmigungsverfahren zu
beschränken.
Dass die Antragstellerin im Verfahren über die Zulassung des Sonderbetriebsplans über
den Weiterbetrieb und die Erweiterung der Bergehalde Maybach vom 01.12.1986 gemäß §
54 Abs. 2 BBergG beteiligt wurde und seinerzeit keine Einwände gegen den Haldenbetrieb
geäußert hat, ist in dem Urteil auf Seite 22 ausgeführt. Die weiteren Ausführungen in dem
Urteil betreffen den vorliegenden Fall nicht, weil es seinerzeit – anders als vorliegend - nicht
um die Ablagerung von Waschbergen aus der Steinkohlenaufbereitung, sondern um die
Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung ging.
Am vorliegenden Verfahren ist die Antragstellerin ebenfalls gemäß § 54 Abs. 2 BBergG
beteiligt worden. Sie hat sich mit ihrer Stellungnahme vom 04.07.2001 dazu geäußert,
ohne eine Verletzung ihrer Planungshoheit geltend zu machen. Das Oberbergamt hat diese
Stellungnahme im Widerspruchsverfahren berücksichtigt und gewichtet.
Als spezialgesetzliche Schutznorm für die Antragstellerin kommt deshalb nicht § 36 Abs. 1
Satz 2 BauBG, sondern allein § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Betracht; diese Vorschrift über
die Beteiligung der Gemeinde an der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung vermittelt der
Gemeinde im Hinblick auf ihre von Art. 28 GG geschützte Planungshoheit grundsätzlich
Drittschutz.
Verfassungsrechtlichen Schutz kann die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts
grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als sich das aus dem Wesen der
Bestimmungen des GG ergibt. Dabei bedarf es keines unmittelbaren Rückgriffs auf
Verfassungsrecht, weil die zuvor als der Gemeinde Drittschutz vermittelnde Norm des
BBergG im Lichte des anwendbaren Verfassungsrechtes auszulegen ist.
Die ihr durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte gemeindlichen Planungshoheit vermittelt
der Gemeinde grundsätzlich eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde, auch
bergrechtliche, Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben
- eine hinreichend bestimmte, nicht notwendig verbindliche Planung der Gemeinde
nachhaltig stört, d. h. unmittelbare Auswirkungen gewichtigerer Art auf ihre Planung hat,
oder
- wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer
durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht, oder
- kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt.
Die beiden zuletzt genannten Kriterien greifen vorliegend offenkundig nicht. Ernstlich in
Streit ist allein die Frage, ob der Weiterbetrieb der Bergehalde Maybach eine hinreichend
bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört, d. h. unmittelbare Auswirkungen
gewichtigerer Art auf ihre Planung hat. Während die Antragstellerin das mit Nachdruck für
sich in Anspruch nimmt, halten der Antragsgegner und die Beigeladene das für so fern
liegend, dass das Oberbergamt den Widerspruch wegen offenkundig fehlender Möglichkeit
der Beeinträchtigung der Planungshoheit sogar als unzulässig behandelt hat.
Vorliegend kann dahinstehen, ob dem so ist oder aber nicht doch durch den Weiterbetrieb
der Bergehalde Maybach langfristige Planungsabsichten der Gemeinde beeinträchtigt
werden. Soweit sich die Antragstellerin im vorliegenden einstweiligen Verfahren auf den
Landesentwicklungsplan und den Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt stützt
und geltend macht, dort sei die Fläche der Bergehalde Maybach als „G“ (= Gewerbe)
dargestellt, hat die Beigeladene dem mit Recht entgegengesetzt, dass der
Landesentwicklungsplan die Fläche zusätzlich als Bergbaufläche ausweise und sie diesem
Zweck entspreche. Zum Flächennutzungsplan des Stadtverbandes hat die Beigeladene
unter Vorlage einer Farbkopie des Planes (Anlage DSK 3 (Bl. 69 d.A.)) vorgetragen, die
Haldenfläche sei in dem Plan als „REK“ (= Fläche zur Rekultivierung) ausgewiesen, durch
eine gezackte Linie gekennzeichnet und ausschließlich grün unterlegt; demgegenüber seien
Gewerbeflächen – wie etwa das Gewerbegebiet Maybach - in dem Plan lila unterlegt.
Folglich kann die Antragstellerin aus dem Landesentwicklungsplan und dem
Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt aller Voraussicht nach nichts für eine
Verletzung ihrer Planungshoheit herleiten.
Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass ein – einmal unterstellter - Eingriff in die
Planungshoheit unverhältnismäßig wäre. In diesem Zusammenhang darf nämlich nicht
außer Acht gelassen werden, dass das Gewicht des Eingriffs durch die örtlichen
Gegebenheiten bestimmt wird, auf die die überörtliche Planungshoheit zugreift. Gemeinden
mit bestehenden Bergehalden auf ihrem Gebiet unterliegen nämlich bereits deshalb einer
gewissen „Situationsgebundenheit“. Der nunmehr zugelassene Nachtrag zum
Sonderbetriebsplan verändert die Größe der Bergehalde Maybach nicht, verlagert allein die
theoretische zukünftige Nutzbarkeit des Geländes nach der endgültigen Aufgabe der
bergrechtlichen Nutzung zeitlich „nach hinten“. Das stellt indes nur ein zeitliches
Verschieben der bloßen Hoffnung auf eine anderweitige Nutzung dar, zumal die
Beigeladene Eigentümerin des Grundstücks ist und insoweit dessen zukünftige Nutzung
selbst – im Rahmen der Möglichkeiten u.a. des öffentlichen Baurechts – bestimmen wird.
Im Übrigen ist die Gemeinde bei der Aufstellung und Fortschreibung von – derzeit nicht
ernsthaft im Raum stehenden - Bebauungsplänen für das Gebiet gehalten, die
tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet zu berücksichtigen.
Geht man davon aus, dass der streitige Nachtrag zum Sonderbetriebsplan die von Art. 28
Abs. 2 GG umfasste Planungshoheit der Antragstellerin beeinträchtigen sollte, so führte
das noch nicht zur Feststellung einer Rechtsverletzung der Antragstellerin. Denn dann
käme es auf die Abwägung zwischen dem Recht der Antragstellerin aus Art. 28 Abs. 2 GG
mit den gegenläufigen bergrechtlichen Befugnissen der Beigeladenen an; sie wird aller
Voraussicht nach zu Lasten der Antragstellerin ausgehen.
Durch das Bundesberggesetz vom 13.08.1980 (BGBl I S. 1310), dessen wesentliche
Bestimmungen am 01.01.1982 in Kraft getreten sind, hat das Bergrecht in der
Bundesrepublik Deutschland erstmals eine umfassende bundesgesetzliche Regelung
erfahren. Das BBergG ersetzt die vorher gültigen Landesberggesetze sowie zahlreiche
bergrechtliche Nebengesetze des Bundes und der Länder (für das Saarland siehe § 176
Abs. 1 Nrn. 80 bis 90). Das deutsche Bergrecht kann auf eine lange Vergangenheit
zurückblicken. Die ersten schriftlichen Aufzeichnungen stammen bereits aus dem
Mittelalter. Sie waren geprägt durch das Bergregal, d.h. das ausschließliche Recht des
Kaisers bzw. der einzelnen Fürsten zur Aufsuchung und Gewinnung der wichtigsten
Bodenschätze. Eine grundlegende Änderung brachte erst die preußische Bergrechtsreform.
Mit Inkrafttreten des Preuß. Allgemeinen Berggesetzes vom 24.06.1865 wurde das
Bergregal abgeschafft und die Bergbaufreiheit eingeführt. Danach durfte jeder nach den
bergfreien, d.h. dem Grundeigentum entzogenen Bodenschätzen schürfen und hatte,
wenn er fündig wurde, einen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums. Nach der
Gründung der Bundesrepublik Deutschland stellte sich die Frage, ob das Preußische
Allgemeine Berggesetz Bundesrecht geworden sei, was vom BGH verneint wurde
(Beschluss vom 24.11.1953, BGHZ 11, 104), weil das Recht des Bergbaus gemäß Art. 74
Nr. 11 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört. Ziel des am
01.01.1982 in Kraft getretenen BBergG ist es, zur Sicherung der Rohstoffversorgung eine
ordnende Grundlage für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen zu
schaffen. Das BBergG schafft bundeseinheitlich rohstoffwirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die Bergbauwirtschaft, ordnet den Arbeitsschutz und regelt das
Verhältnis des Bergbaus zum Grundeigentum. Die Bestimmungen des Gesetzes sind
überwiegend dem öffentlichen Recht zuzuordnen; zum Teil haben sie aber auch
privatrechtlichen Inhalt, z.B. die Bergschadensvorschriften. Der Geltungsbereich des
BBergG umfasst nicht alle Bodenschätze, sondern nur die „bergfreien“ und die
„grundeigenen“. Zu den bergfreien Bodenschätzen, die im Gesetz namentlich aufgeführt
sind, gehören solche mineralischen Grundstoffe, die für die Rohstoffversorgung besonders
wichtig sind, nämlich Erze, Salze, Kohle, Erdöl und Erdgas. Sie sind der Verfügungsbefugnis
des Grundeigentümers entzogen; zu ihrer Gewinnung bedarf es einer besonderen
Bergbauberechtigung (Erläuterungen zum Bundesberggesetz von Dr. Herbert Weller, Bonn,
abgedruckt in: Das deutsche Bundesrecht, III D 50, S. 93 ff.; BT-Drucksachen 8/1315 =
ZfB 1981, 94, und 11/4015 = ZfB 1990, 89).
Das Bundesverfassungsgericht hat in der „Schloss Cappenberg“-Entscheidung vom
21.10.1987 - 1 BvR 1048/87 -, BVerfGE 77, 130, darauf abgestellt, dass der
Bergwerksberechtigte für seine Bergbauberechtigungen nach allgemeiner Auffassung (vgl.
Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rdnr. 191a) Grundrechtsschutz nach Art 14 GG
beanspruchen kann (Vgl. etwa auch Kühne, Bestandsschutz alten Bergwerkseigentums
unter Berücksichtigung des Art. 14 GG, Baden-Baden 1998 mit Hinweis in ZfB 2000, 212).
Zur Lösung dieses – vorliegend allein unterstellten - Konfliktes zwischen dem
Eigentumsrecht des Bergbaubetreibers und der Planungshoheit der Gemeinde kommen
vom Ansatz her drei Möglichkeiten in Betracht. Entweder ist der Konflikt einseitig zugunsten
des Bergbaubetreibers oder einseitig zu Gunsten der Gemeinde oder durch eine zwischen
den widerstreitenden Rechten vermittelnde Zwischenlösung zu lösen. Für eine der ersten
beiden Lösungen spricht nichts. Dass die somit allein in Betracht kommende vermittelnde
Lösung einer gesetzlichen Regelung zugänglich wäre, vermag das Gericht nicht zu
erkennen. Dementsprechend ist dieser Konflikt unter Anwendung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu lösen.
In diesem Zusammenhang kommt der „Situationsgebundenheit“ der Gemeinde in Bezug
auf die Existenz der dort seit dem Jahre 1952 vorhandenen Bergehalde, die von der
Grundfläche her auch nicht vergrößert werden soll, ein entscheidendes Gewicht zu.
Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Planung, Genehmigung
und der Bau einer alternativen Bergehalde einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren
erforderte und möglicherweise das Ende des Bergwerks Saar bedeuteten könnte. Nimmt
man hinzu, dass die Antragstellerin bislang keine konkreten Planungsabsichten für das
Haldengelände vorgetragen hat, sondern seine planerische Verfügbarkeit allein unter dem
Blickwinkel einer Flächenvorsorge beansprucht, sind diese Interessen gegenüber dem
Interesse der Beigeladenen an der weiteren Nutzung der Halde hintan zu stellen
Ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass sich der Nachtrag vom 27.09.2002 zum
Sonderbetriebsplan vom 01.12.2002 für die Endgestaltung der Bergehalde Maybach im
Verhältnis zur Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht als rechtswidrig darstellt,
überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen am
Weiterbetrieb der Halde das entgegenstehende Suspensivinteresse der Antragstellerin.
Deshalb ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Antragstellerin auf der Grundlage
von § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und
dementsprechend selbst das Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen
ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klage
einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine bergrechtliche Maßnahme ist nach Tz. 11.3
des Streitwertkatalogs grundsätzlich mit einem Streitwert von 60.000 Euro zu bemessen.
Dieser Betrag ist nach Tz. 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf zu halbieren, dass
es sich vorliegend allein um ein Eilrechtschutzverfahren handelt. Das ergibt den Wert von
30.000 Euro.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung
Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die
Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Beschwerdegericht eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die
dargelegten Gründe.
Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der
Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen.
einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.