Urteil des VG Saarlouis vom 11.02.2011

VG Saarlouis: behinderung, psychosomatose, ermessen, therapie, gerichtsakte, kündigungsschutz, rehabilitation, medizin, anerkennung, gesundheitsschädigung

VG Saarlouis Urteil vom 11.2.2011, 3 K 1934/09
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten
Leitsätze
1. Gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX "soll" das Integrationsamt die Zustimmung zur
außerordentlichen Kündigung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgen soll,
der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Integrationsamt hat also in
den Fällen, in denen kein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Grund, aus
dem die Kündigung erfolgt besteht, im Regelfall die Zustimmung zu erteilen, sofern nicht
ein atypischer Fall vorliegt. Ein Zusammenhang zwischen Behinderung und
Kündigungsgrund, der eine Ermessensentscheidung des Integrationsamtes zur Folge hat,
ist dann gegeben, wenn die Behinderung bei dem den Kündigungsgrund bildenden
Verhalten des schwerbehinderten Menschen eine wesentliche Rolle gespielt hat, das
Verhalten des schwerbehinderten Menschen sich bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus
der Gesundheitsschädigung ergibt und mit ihr nicht nur in einem entfernten
Zusammenhang steht, dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang.
2. Bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage des Arbeitgebers auf Zustimmung zur
Kündigung eines Schwerbehinderten ist nicht die Sachlage im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides maßgebend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen - trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des
zwischen ihm und der Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Beigeladene
wurde mit Bescheid vom 17.10.1984 als Schwerbehinderte anerkannt. Gründe hierfür
waren folgende Gesundheitsstörungen:
1. Morbus Crohn, Psychosomatose mit einem Einzel-GdB von 50
und
2. Chronisch spastische Bronchitis mit einem Einzel-GdB von 10.
Seit dem Jahre 1997 ist die Beigeladene überdurchschnittlich häufig arbeitsunfähig erkrankt
gewesen.
Mit Schreiben vom 03.06.2009, bei dem Beklagten am 04.06.2009 eingegangen,
beantragte der Kläger die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beigeladenen
aus personenbedingten Gründen.
Mit Bescheid vom 18.06.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zustimmung zur
Kündigung ab. Zur Begründung führt er aus, dass er gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX die
Zustimmung erteilen solle, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolge, der nicht im
Zusammenhang mit der Behinderung stehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein
Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund eindeutig gegeben,
so dass sein Ermessen bei der Entscheidung nicht eingeschränkt sei. Unter Würdigung des
Sachverhalts und Abwägung der widerstreitenden Interessen seien zum jetzigen Zeitpunkt
die Interessen der Beigeladenen am Erhalt ihres Arbeitsplatzes höher zu bewerten als das
Interesse des Klägers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wozu nähere
Ausführungen erfolgen.
Der hiergegen von dem Kläger am 23.06.2009 eingelegte Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.09.2009
zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall
könne nicht von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Die Beigeladene
arbeite wieder regelmäßig und führe auch regelmäßige Therapiemaßnahmen durch. Unter
Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage würden deshalb nach pflichtgemäßem
Ermessen des Widerspruchsausschusses die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen.
Der Widerspruchsbescheid wurde an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am
03.11.2009 als Einschreiben zur Post gegeben.
Am 11.11.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, das Integrationsamt des Beklagten habe den Sachverhalt
unzutreffend ermittelt. Es habe in seine Überprüfung nicht einbezogen, dass es sich nicht
um eine Kündigung im Zusammenhang mit der Erkrankung der Beigeladenen handele. Die
als Kündigungsgrund herangezogenen massiven Fehlzeiten stünden nicht im
Zusammenhang mit der Behinderung, wozu er näher ausführt. Die vom Beklagten
angenommene Gesundheitsprognose stimme auch nicht mit den tatsächlichen
Verhältnissen überein. Die Beigeladene arbeite nicht regelmäßig; sie führe auch nicht
regelmäßig Therapiemaßnahmen durch. Die langen krankheitsbedingten Fehlzeiten der
Beigeladenen führten zu unzumutbaren betrieblichen Störungen, so dass auch mit Blick auf
den Schutzzweck des Schwerbehindertenrechts ein weiteres "Durchschleppen" der
Beigeladenen nicht mehr zumutbar sei. Ihre Weiterbeschäftigung widerspreche allen
Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft. Zudem habe sich die Beigeladene dem betrieblichen
Eingliederungsverfahren verweigert.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.06.2009
und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihm die
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen mit einer sozialen
Auslauffrist zu erteilen.
Der Beklagte beruft sich auf die Ausführungen in seinen Bescheiden und hat schriftsätzlich
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der
Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40, 42 Abs. 1, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die im
Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
und gemäß § 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entschieden werden
konnte, ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte die von dem Kläger auf der Grundlage von § 91 SGB IX begehrte
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des mit der Beigeladenen bestehenden
Arbeitsverhältnisses mit Bescheid vom 18.06.2009 und Widerspruchsbescheid aufgrund
mündlicher Verhandlung vom 22.09.2009 abgelehnt, weil dem Kläger kein dahingehender
mündlicher Verhandlung vom 22.09.2009 abgelehnt, weil dem Kläger kein dahingehender
Anspruch zusteht.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf gemäß § 85 SGB IX der
Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt für die ordentliche, wie auch für die
außerordentliche Kündigung. Die Beigeladene gehört mit einem Grad der Behinderung von
50 % unstreitig zu dem Personenkreis, deren Kündigung der Zustimmung des
Integrationsamtes bedarf.
Gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX "soll" das Integrationsamt die Zustimmung zur - hier
beantragten - außerordentlichen Kündigung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund
erfolgen soll, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Integrationsamt
hat also in den Fällen, in denen kein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem
Grund, aus dem die Kündigung erfolgt besteht, im Regelfall die Zustimmung zu erteilen,
sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, DVBl. 1992,
1487 ff. zu § 21 SchwbG). Ein Zusammenhang zwischen Behinderung und
Kündigungsgrund, der eine Ermessensentscheidung des Integrationsamtes zur Folge hat,
ist dann gegeben, wenn die Behinderung bei dem den Kündigungsgrund bildenden
Verhalten des schwerbehinderten Menschen eine wesentliche Rolle gespielt hat, das
Verhalten des schwerbehinderten Menschen sich bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus
der Gesundheitsschädigung ergibt und mit ihr nicht nur in einem entfernten
Zusammenhang steht (vgl. statt vieler: OVG NRW, Urteil vom 23.05.2000 -22 A 3145/98-
, zitiert nach Juris), dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang. Die Entscheidung
darüber steht nicht im Ermessen des Integrationsamtes, sondern ist gebunden und
unterliegt der Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungsgerichts. Ist ein Zusammenhang
mit der Behinderung gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX zu verneinen, so ist mit der gleichen
Bindung und Kontrollmöglichkeit zu prüfen, ob ein sogenannter atypischer Fall vorliegt
(BVerwG, Urteil vom 06.03.1995, Buchholz 436.61 § 19 SchwbG Nr. 1).
Hiervon ausgehend teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, dass vorliegend ein
Zusammenhang zwischen der Behinderung der Beigeladenen und dem Grund, aus dem die
Kündigung erfolgt (hier: Krankheitsgründe) zu bejahen ist.
Auszugehen ist davon, dass die Feststellung der Eigenschaft als Schwerbehinderte bei der
Beigeladenen auf den Gesundheitsstörungen Morbus Crohn, Psychosomatose und einer
chronisch-spastischen Bronchitis besteht. Schon dieser Ausgangspunkt wird von dem
Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt, wenn er im Schriftsatz
vom 02.12.2009 ausführt (vgl. Bl. 37 der Gerichtsakte): „Die Schwerbehinderung ist auf
die chronische Erkrankung der Beigeladenen an Morbus Crohn zurückzuführen.“ Diese
Feststellung greift zu kurz und verkennt das bei der Beigeladenen doch vorhandene
komplexe Krankheitsbild, insbesondere einer Psychosomatose. Wenn man sich -
ausgehend von den festgestellten Gesundheitsstörungen, die zur Anerkennung als
Schwerbehinderte geführt haben - die von dem Beklagten beigezogenen Befunde der
Krankenkasse der Beigeladenen (KKH) überprüft (vgl. hierzu die Aufstellung der
Arbeitsunfähigkeiten ab dem Jahre 1997, wie sie im Schriftsatz der KKH vom 28.04.2008
mitgeteilt worden sind, Bl. 140 Band I der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) so
erkennt man, dass im gesamten Zeitraum die weit überwiegende Anzahl der lang
andauernden Krankschreibungen hinsichtlich der Diagnose zwanglos unter die
Gesundheitsstörungen zu fassen sind, die zur Anerkennung als Schwerbehinderte geführt
haben. Dies gilt eindeutig für die häufigen Fehlzeiten aufgrund der Erkrankung der
Atemwege (Bronchitis) und der Gastroenteritis. Gleiches gilt für die Krankschreibungen
hinsichtlich der Hypotonie sowie der Synkope. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - bei aller
diagnostischen Unsicherheit im Bereich der Psychosomatose - doch in der medizinischen
Literatur weitgehend anerkannt ist, dass das Krankheitsbild der Psychosomatose durch die
sogenannten „Holy Seven“ gekennzeichnet ist. Zu diesen "Holy Seven" gehören unter
anderem Erkrankungen des Magens, Asthma und Bluthochdruck sowie psychogene
Synkopen (vgl. nur statt vieler: Demmel, Einführung in die Psychosomatische Medizin; Voss,
Medizin-Im-Text, Holy Seven). Wenn man die Aufstellung der KKH unter diesen Aspekten
überprüft, verbleiben lediglich einige Ausfallzeiten, die auf „normalen“ Krankheitsbildern
beruhen (z.B. vom 09.02. bis 16.03.1998 wegen einer Mehrfachfraktur; hinzu kommen
einige länger dauernde Krankheiten die laut KKH ohne Befund sind). Wenn man diese
Fehlzeiten unter die von dem Kläger selbst genannte krankheitsbedingte Toleranzgrenze
von 14 v.H. fasst (siehe hierzu den entsprechenden Vortrag des Klägers in seinem
Schreiben an den Beklagten vom 14.11.2006, Bl. 110 Band II der Verwaltungsunterlagen
des Beklagten), sind die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Beigeladenen auf die
Behinderung zurückzuführen bzw. stehen mit dieser zumindest in einem mittelbaren
Zusammenhang.
Dass ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und den krankheitsbedingten
Fehlzeiten besteht ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch aus dem amtsärztlichen
Gutachten vom 15.05.2009 (Bl. 19 Band II der Verwaltungsunterlagen des Beklagten), wo
ausgeführt ist: „In Anbetracht der Tatsache, dass Frau B. seit Jahren hohe
krankheitsbedingte Fehlzeiten hat und trotz dem nervenärztlicherseits festgestellten
psychischen Wohlbefinden schon seit fast drei Monaten krank geschrieben ist, dürfte es
sich um eine ernste körperliche Erkrankung handeln, vermutlich um das Leiden, das für die
Schwerbehinderung ursächlich ist.“ Dies passt nahtlos in das durch die Krankschreibungen
gewonnene Bild.
Dies hat zur Folge, dass - wie der Beklagte in seinen Bescheiden zutreffend ausgeführt hat
- eine „normale“ Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX zu treffen ist.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen ist auf den
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. nur BVerwG,
Beschluss vom 22.01.1993 -5 B 80/92-; OVG NRW, Urteil vom 23.05.2000 -22 A
3145/98-, jeweils zitiert nach Juris).
Im vorliegenden Fall geht es im Rahmen der ausgesprochenen personenbedingten
Kündigung um die Frage, ob - behinderungsbedingt - die Leistung der Beigeladenen
zurückbleibt und so ihre Verwendbarkeit erheblich herabgesetzt ist. Diese Frage ist für den
behindertenrechtlichen Kündigungsschutz von wesentlicher Bedeutung. Denn das
Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach herausgestellt, dass der
Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache
haben, und dass infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden
Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber
besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht
zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können
(vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 -5 C 24/93-, E 99, 336; zitiert nach Juris).
Die Abwägung der hiernach maßgeblichen Interessen kann von dem Verwaltungsgericht
aber nur innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden. Dabei hat das
Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob irgendwelche Gesichtspunkte für die getroffene
Entscheidung sprechen, so dass sie im Ergebnis aufrechterhalten werden kann. Zu prüfen
ist lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihrer Ermessenserwägung all das
eingestellt hat, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, ob sie dabei von einem richtigen
Sachverhalt ausgegangen ist und die sodann vorgenommene relative Gewichtung
sachgerecht ist.
Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Die
Einschätzung des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt, eine günstige
Zukunftsprognose bezüglich der Krankheitsbilder sei im Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung gegeben, ist nicht angreifbar. Im Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung lagen bei der Beigeladenen keine behinderungsbedingten
Fehlzeiten vor und sie hatte sich in eine Therapie hinsichtlich ihrer psychosomatischen
Erkrankungen begeben. Zuzugeben ist, dass es sich hinsichtlich der krankheitsbedingten
Fehlzeiten vorliegend um einen Grenzfall handelt, der aber auf Grund des im SGB IX zu
Tage tretenden Schutzgedankens für den Schwerbehinderten gerade noch so auch ein
(weiteres) "Durchschleppen" der Beigeladenen durch den Kläger rechtfertigt; mit Blick auf
die konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (keine
krankheitsbedingten Fehlzeiten, Therapie) widerspricht die Weiterbeschäftigung der
Beigeladenen noch nicht allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft und hat die im Interesse
der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes (noch) Vorrang.
Auf diesen Grenzfall einer gerade noch zumutbaren Weiterbeschäftigung hat der
Widerspruchsausschuss nach Auffassung des Gerichts zutreffend dadurch hingewiesen,
dass es die Beigeladene ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie auch zukünftig ihre
arbeitsvertragliche Leistung in uneingeschränktem Maße zu erbringen habe und sie auch
weiterhin ihre Therapie fortsetzen müsse.
Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (vgl. zu den Mitwirkungspflichten des
Schwerbehinderten nur Lampe, Der Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer, Rdnr.
202 m.w.N.) kann der Beigeladenen nicht vorgehalten werden. Entgegen der klägerischen
Auffassung im gerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene ihren Antrag auf Leistung zur
medizinischen Rehabilitation umfassend ausgefüllt. Dies ergibt sich aus Bl. 44 Band II der
Verwaltungsunterlagen des Beklagten, wo die Diagnosen in der Reihenfolge ihrer
medizinischen Bedeutung umfassend aufgeführt sind (Anpassungsstörung, bek. Morbus
Crohn). In diesem Antrag wird auch auf das Schreiben des Klägers an die Beigeladene vom
08.05.2009 verwiesen und dieses Schreiben wird als Ursache für den Kurantrag genannt.
Hinsichtlich des von dem Kläger im Dezember 2008 durchgeführten betrieblichen
Wiedereingliederungsmanagements - dieses wird nach der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung als bei der personenbedingten Kündigung zu beachtendes Element im
Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesehen (vgl. nur BAG, Urteil
vom 23.04.2008 -2 AZR 1012/06-; zitiert nach Juris) - ist aus Sicht des Gerichts
anzumerken, dass nach dem Schreiben des Klägers vom 29.01.2009 im Rahmen des
betrieblichen Eingliederungsmanagements mit der Beigeladenen vereinbart wurde: „Frau B.
hat in diesem Gespräch zugesagt, dass sie sich in eine stationäre Rehamaßnahme
begeben will. Es wurde vereinbart, dass sie binnen einer Frist von drei Wochen mitteilt,
welche Kurmaßnahme sie antreten will. Im Anschluss daran soll sodann evtl. eine
Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgen.“
Dieses betriebliche Eingliederungsmanagement war im konkreten Fall nicht ausreichend.
Aus der getroffenen Vereinbarung wird nicht ersichtlich, wie weiter verfahren werden soll,
wenn die allein in den Blick genommene stationäre Rehamaßnahme versagt wird (gerade
dieser Umstand ist eingetreten, weil der Antrag der Beigeladenen auf eine
Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt worden ist; vgl. Bl. 120 Band II der
Verwaltungsunterlagen des Beklagten). Weiterhin wäre seitens des Klägers - worauf auch
das Integrationsamt des Beklagten in seinem Bescheid vom 18.06.2009 zutreffend
abgestellt hat - zu berücksichtigen gewesen, dass zumindest in sich schlüssige und
nachvollziehbare Gründe von der Beigeladenen vorgetragen wurden, die die
Fristversäumung zur Vorlage der Antragsunterlagen hinsichtlich der beabsichtigten
Rehamaßnahme rechtfertigen (siehe hierzu das Schreiben der Beigeladenen vom
08.06.2009, Bl. 25 Band II der Verwaltungsunterlagen des Beklagten). Auch dies ist im
Rahmen der Ermessenserwägung - wie geschehen - zu berücksichtigen gewesen.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO
abzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung zugunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten
(§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen besteht keine Veranlassung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.