Urteil des VG Saarlouis vom 08.09.2010

VG Saarlouis: wiedereinsetzung in den vorigen stand, garage, ausweisung, behinderung, pflegerin, parkraum, wohnhaus, rollstuhl, fahrzeug, verfügung

VG Saarlouis Urteil vom 8.9.2010, 10 K 764/09
Ausweisung eines Behindertenparkplatzes für Pflegekraft eines Schwerbehinderten mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung
Leitsätze
Die Gewährung eines Parksonderrechts für einen Schwerbehinderten mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung und Ausweisung eines Schwerbehindertenparkplatzes
ist nur erforderlich, sofern ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe der Wohnung
des Schwerbehinderten nicht zur Verfügung steht.
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung eines ausgewiesenen
Schwerbehindertenparkplatzes.
Der Kläger bewohnt das Anwesen in der Straße „A-Straße“ in A-Stadt. An das Wohnhaus
schließt sich seitlich eine Doppelgarage an, zu der eine befestigte Zufahrtsmöglichkeit
besteht. Vor der Eingangstür zum klägerischen Wohnhaus befindet sich eine Treppe, die
über fünf Stufen zu einem befestigten Gehweg, der in den vor dem Haus befindlichen
Bürgersteig mündet, führt. Eine Parkverbotsregelung besteht in der Straße nicht. Die
Parkmöglichkeiten sind durch die jeweiligen Grundstückszufahrten begrenzt.
Der Kläger ist Inhaber eines seit 07.01.2008 gültigen Schwerbehindertenausweises, der
einen Grad der Behinderung von 100 ausweist und in dem das Merkzeichen „a G“
(außergewöhnliche Gehbehinderung) eingetragen ist. Er ist zudem im Besitz einer
Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie eines Parkausweises für Behinderte.
Mit Schreiben vom 01.02.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einrichtung
eines Schwerbehindertenparkplatzes vor dem Eingang zu seinem Wohnhaus. Zur
Begründung führte er an, dass ein solches Sonderparkrecht in Anbetracht der Schwere
seiner Behinderung sowie der mangelnden Rücksicht einiger Anwohner, die trotz
mündlicher und schriftlicher Bitten vor seinem Anwesen parkten, erforderlich sei. Aufgrund
der Schwere seiner körperlichen Behinderung könne er sich ohnehin nur mühsam zu dem
vor dem Hauseingang bereitstehenden Pkw bewegen. Da dieser Bereich ständig von
parkenden Autos versperrt sei, sei es ihm auch mit fremder Hilfe oftmals nicht möglich,
seinen Hausarzt aufzusuchen. Bei seinem Arzt habe er die Möglichkeit, die Praxis mit
seinem Rollstuhl durch den hinteren Eingang zu erreichen. Solange vor seinem Haus keine
Markierung angebracht sei, könne dort jeder parken.
Unter dem 16.02.2009 bat die Beklagte die Polizeiinspektion Wadern um Stellungnahme
zu dem Antrag des Klägers. Nach einer am 04.03.2009 erfolgten Ortsbesichtigung teilte
die Polizeiinspektion Wadern der Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2009 mit, die
Pflegerin des Klägers habe angegeben, dass sie den Kläger, der aufgrund seiner
Behinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei, gelegentlich zum Arzt
fahren müsse. Dazu müsse sie ihren Angaben zufolge das Fahrzeug so abstellen, dass der
Kläger sofort einsteigen könne. Allerdings seien im Fall des Klägers sowohl eine eigene
große Parkfläche als auch eine eigene Garage vorhanden. Deshalb dürfe aufgrund der
bestehenden Richtlinien eine Sonderparkfläche nicht ausgewiesen werden. Im Übrigen
bestehe die Vermutung, dass die Pflegerin des Klägers aus reiner Bequemlichkeit so parken
möchte, dass sie nur ihre Autotür öffnen müsse, um in das Anwesen des Klägers zu
gelangen. Sie habe ihren Pkw verkehrswidrig so abgestellt gehabt, dass sie nur ihre Autotür
habe öffnen müssen, um direkt in gerader Linie zu dem Anwesen des Klägers zu gelangen.
Der Antrag des Klägers sei daher abzulehnen.
Mit Bescheid vom 30.03.2009 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass seinem
Antrag auf Genehmigung eines Parksonderrechts nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO nicht
entsprochen werden könne. Nach dieser Vorschrift träfen die Straßenverkehrsbehörden die
notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und
Blinde. Für die Vergabe eines Parksonderrechts sei eine Prüfung der Erforderlichkeit
notwendig. An dieser Erforderlichkeit fehle es nach Nr. 23 der Verwaltungsvorschrift zu §
45 StVO, sofern ein Parkraummangel nicht bestehe oder der Schwerbehinderte in
zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen
Verkehrsgrundes habe. Der Kläger verfüge sowohl über eine an das Wohnhaus
angrenzende Doppelgarage als auch über Stellplätze vor der Garage. Es sei ihm zumutbar,
diese außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes vorhandenen Stellplätze in Anspruch zu
nehmen. Im Rahmen einer Vielzahl von Überprüfungen der Örtlichkeit sei festgestellt
worden, dass vor dem Hausanwesen des Klägers ein ungehindertes Parken im öffentlichen
Verkehrsraum möglich sei. Die Installation einer Rampe an der Eingangstreppe würde es
dem Kläger zudem ermöglichen, ungehindert mit seinem Rollstuhl aus dem Wohnhaus
über den Gehweg bis zu dem Stellplatz zu gelangen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.04.2009 Widerspruch ein, zu dessen
Begründung er geltend machte, dass er die Garage aufgrund seiner schweren Behinderung
weder selbständig noch mit fremder Hilfe erreichen könne, da die davor befindliche Einfahrt
stark abschüssig sei. Wenn er das Haus verlassen wolle, sei er auf die Hilfe seiner Pflegerin
angewiesen. Diese stütze ihn auf dem Weg zu dem vor seinem Haus bereitstehenden
Fahrzeug, sofern diese Stelle nicht von Dauerparkern aus der Nachbarschaft zugeparkt sei.
Bereits die hierfür zurückzulegenden vier Meter zum Bordstein der Straße kosteten ihn und
seine Pflegerin eine solch hohe Kraftanstrengung, dass er das Haus nur in wichtigen Fällen
verlasse. Die Zuweisung eines Parksonderrechts vor seinem Haus sei daher erforderlich.
Das dort stets ein ungehindertes Parken möglich sei, treffe nicht zu.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.06.2009 ergangenem
Widerspruchsbescheid vom 08.07.2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises
Merzig-Wadern den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der
Kläger könne ein Parksonderrecht vor seinem Anwesen im Bereich des Hauseingangs nicht
beanspruchen, weil ein solches vorliegend nicht erforderlich sei. Auf dem Grundstück des
Klägers sei eine Garage mit einer auch als Stellplatz nutzbaren Garageneinfahrt vorhanden.
Zudem bestünden Parkmöglichkeiten vor seinem Anwesen. Dass die Straße vor dem
Wohnanwesen des Klägers ständig zugeparkt sei, werde durch die zu den Akten gereichten
Lichtbilder der Beklagten, die die dortige Parksituation zu unterschiedlichen Zeiten
dokumentierten, widerlegt. Es habe sich überdies bei zwei Ortsbesichtigungen gezeigt,
dass ausreichend Parkraum vor dem Anwesen des Klägers vorhanden sei. Die
Erforderlichkeit, die gesamte Straßenfläche vor seinem Hauseingang mit einem
Parksonderrecht für den Kläger zu belegen, ergebe sich auch nicht daraus, dass er die
Stellplatzfläche unmittelbar vor seinem Hauseingang aufgrund dort parkender Fahrzeuge
zeitweise nicht nutzen könne. Dem Kläger sei es durchaus zumutbar, den Weg vom
Hauseingang zum Straßenrand in seinem Rollstuhl zu bewältigen. Mit diesem sei für den
Kläger auch die Garage beziehungsweise die frei zugängliche Garageneinfahrt erreichbar.
Stünden dem Kläger danach von seinem Hauseingang aus zugänglich ausreichend
Stellplätze für Pkw zur Verfügung, könne er auch bei Berücksichtigung seiner Behinderung
die Ausweisung eines Parksonderrechts nicht beanspruchen.
Gegen den sowohl dem Kläger persönlich als auch seinen Prozessbevollmächtigten jeweils
mit Postzustellungsurkunde am 24.07.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der
Kläger am Dienstag, dem 25.08.2009, Klage.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO im
Hinblick auf die am 24.07.2009 erfolgte Zustellung des angefochtenen
Widerspruchsbescheides bereits mit Ablauf des 24.07.2009 geendet habe, hat der Kläger
mit Schriftsatz vom 22.09.2010 geltend gemacht, er habe die Klage per Einschreiben am
Freitag, dem 21.08.2010, an das Verwaltungsgericht versandt. Für die Zustellung des
Einschreibens gelte, auch wenn die Deutsche Post keine Laufzeitgarantie gewähre, die
Laufzeitvorgabe „E + 1“, also 1 Tag nach Einlieferung. Dass diese Laufzeitvorgabe
vorliegend überschritten worden sei, sei ihm nicht zuzurechnen. Er habe spätestens am
Montag, dem 24.08.2009, mit einer Zustellung des Einschreibens rechnen dürfen, so dass
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass zwar eine Garage
vorhanden sei, er aufgrund seiner Behinderung die Wegstrecke dorthin indes nicht
zurücklegen könne. Zudem handele es sich bei der Garageneinfahrt um einen
abschüssigen Weg, so dass er auf abfallendem beziehungsweise ansteigendem Gelände in
das Auto steigen müsste. Dies sei ihm angesichts seiner Schwerbehinderung nicht
zumutbar, zumal die Gefahr eines Sturzes zu groß sei. Es verhalte sich auch nicht so, dass
der Parkraum vor seinem Anwesen von den Nachbarn stets freigehalten werde. Vielmehr
sei das Gegenteil der Fall. Die Beklagte habe daher nicht alle Umstände des Einzelfalles
abgewogen und sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Auf die Errichtung einer Rampe
zum Hauseingang könne er nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
30.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern
vom 08.07.2009 zu verpflichten, ihm ein Parksonderrecht
zu gewähren und unmittelbar vor dem Hauseingang
seines Anwesens A-Straße in A-Stadt einen Parkplatz für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
auszuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass nicht der Kläger, sondern lediglich seine Pflegerin im
Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges sei, und trägt ergänzend vor, auch nach erneuter
Würdigung des Sachverhaltes werde die Einrichtung eines Sonderparkplatzes für den
Kläger nicht als erforderlich angesehen. Die Entfernung zwischen dem Wohnhauseingang
und dem Stellplatz vor der Doppelgarage des Klägers belaufe sich lediglich auf 4,50 m.
Zudem sei vor dem Wohnhausanwesen genügend Platz zum Ein- und Aussteigen, so dass
nicht einmal die Zurücklegung dieser Strecke erforderlich sei. Eine Rückfrage bei der
Nachbarin des Klägers habe ergeben, dass der Hauseingang sowie eine Haushälfte vor
dem Wohnhausanwesen des Klägers stets freigehalten würden. Dies habe auch bei einer
Vielzahl von Überprüfungen, zuletzt im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch die
Ortspolizeibehörde am 10.06.2010, festgestellt werden können. Sofern es gleichwohl für
den Kläger einmal erforderlich werden sollte, den Weg zum Stellplatz vor der Garage
zurückzulegen, könnte dies ungehindert mit dem Rollstuhl über den Gehweg bewerkstelligt
werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des
Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Zwar erfolgte die Klageerhebung erst nach Ablauf der maßgeblichen Monatsfrist des § 74
Abs. 1 VwGO. Der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2009 ist sowohl dem Kläger als auch
seinen Prozessbevollmächtigten ausweislich der jeweiligen Zustellungsurkunden am
24.07.2009 zugestellt worden. Die an diesem Tag in Lauf gesetzte einmonatige Klagefrist
des § 74 Abs. 1 VwGO endete damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1
ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 24.08.2009, einem Montag. Die
Klage ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts auf der Klageschrift und
dem in der Akte befindlichen Briefumschlag erst am Dienstag, dem 25.08.2009, per
Einschreiben bei Gericht eingegangen.
Dem Kläger ist jedoch gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist
einzuhalten. Der Kläger hätte unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten mit einem
rechtzeitigen Eingang seiner Klageschrift bei Gericht rechnen dürfen. Nach den von der
Deutschen Post AG im Internet
http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=link1011780
1011329
veröffentlichten Daten zur Laufzeitschnelligkeit von Postsendungen beträgt die
Laufzeitquote „E + 1 Briefpost“ für das Saarland 94,6 %. Dies entspricht den Angaben im
Geschäftsbericht der Deutschen Post AG für das Jahr 2009, wonach in über 94 % der Fälle
Briefe am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt wurden. Danach ist
davon auszugehen, dass in über 94 von 100 Fällen eine Briefsendung am Tag nach der
Aufgabe zur Post beim Empfänger eingeht. Dass für Einschreibesendungen insoweit
anderes gelten würde, ist nicht feststellbar. Aber selbst wenn der Kläger mit
Verzögerungen in der Zustellung rechnen musste, wenn er den Klageschriftsatz als
eingeschriebenen Brief zur Post aufgibt, durfte er bei dem von ihm am Freitag, dem
21.08.2009, aufgegebenen Einschreiben zumindest mit einem Eingang bei Gericht am
darauffolgenden Montag, dem 24.08.2009, rechnen.
Im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
10.03.1997, 6 S 210/97, Justiz 1997, 347; ferner
Czybulka in Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, §
60 Rdnr. 61
Unter diesen Umständen kann von einer seitens des Klägers verschuldeten Versäumnis der
Klagefrist nicht ausgegangen werden, so dass ihm bereits von Amts wegen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 VwGO zu
gewähren ist.
Die danach und auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einräumung eines Parksonderrechts sowie
Ausweisung eines für ihn bestimmten Schwerbehindertenparkplatzes unmittelbar vor dem
Hauseingang seines Anwesens, noch kommt ihm ein – von seinem Klagebegehren
umfasster – Anspruch auf Neubescheidung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Einrichtung eines ausgewiesenen
Schwerbehindertenparkplatzes vor dem Hauseingang seines Wohnanwesens nach § 45
Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO ermessensfehlerfrei und damit in rechtmäßiger Weise
abgelehnt.
Nach der Vorschrift des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO, die auf der
Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG beruht, treffen die
Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der
Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinde. Die Einräumung eines Parksonderrechts sowie die Einrichtung
eines ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplatzes stehen dabei im Ermessen der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der vom Kläger begehrten Ausweisung eines
Schwerbehindertenparkplatzes unmittelbar vor dem Hauseingang seines Wohnanwesens
gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte die
gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten und ob sie von ihrem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die
gesetzliche Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bildet dabei eine wesentliche
Grundlage für die Auslegung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO und ist insoweit als
Maßstab für die behördliche Ermessensausübung anzusehen, als diese sich am Sinn und
Zweck des Gesetzes zu orientieren hat. Mit dem Erlass dieser Vorschrift verfolgte der
Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung
vgl. Verkehrsblatt 80, 244
das Ziel, den entwürdigenden Zustand zu beenden, dass Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung keine Parkmöglichkeiten vor ihrer Wohnung oder
Arbeitsstätte finden und unzumutbare weite Wege gehen oder gar getragen werden
müssen. Sie dient daher ersichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung durch die Reservierung von
Parkraum zu Lasten des allgemeinen Individualverkehrs und stellt damit eine bewusste
Privilegierung als notwendigem Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung dar.
Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40.
Aufl. 2009, § 6 StVG Rdnr. 22 c
Weiter wird das auszuübende Ermessen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu §
45 StVO im Sinne einer bundeseinheitlich gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten
Anwendung gesteuert.
Vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
23.06.2004, 8 A 2057/03, zitiert nach juris
Nach Ziffer IX. Nr. 2 a) zu Absatz 1 bis 1 f dieser Verwaltungsvorschrift setzen Parkplätze
für bestimmte Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, z. B.
vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, eine Prüfung voraus, ob ein
Parksonderrecht erforderlich ist, was z. B. nicht der Fall ist, wenn Parkraummangel nicht
besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen
Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums hat, ob ein Parksonderrecht
vertretbar ist und ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.
Davon ausgehend hat die Beklagte die Erforderlichkeit der Ausweisung eines
Schwerbehindertenparkplatzes vor dem Hausanwesen des Klägers ermessensfehlerfrei
verneint.
Zwar unterliegt die Erforderlichkeit eines Parksonderrechts für den Kläger nicht schon
deshalb Bedenken, weil er selbst über keinen eigenen Pkw verfügt und damit die
Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes ausschließlich für eine Pflegekraft
beansprucht, die ihn mit ihrem Pkw zu den notwendigen Arztterminen fährt. Die generelle
Ablehnung der Erforderlichkeit der Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes für den
Fall, dass der Pkw nicht von dem Schwerbehinderten selbst verwendet wird, sondern
dieser nur dessen Beförderung dient, liefe ansonsten auf eine Benachteiligung gerade
derjenigen schwerbehinderten Menschen hinaus, die aufgrund ihrer Behinderung nicht
einmal in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen.
Auch lässt sich die Erforderlichkeit der Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes
nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer an das Hausanwesen des Klägers
angrenzenden Doppelgarage sowie einer als Stellplatz nutzbaren Garageneinfahrt
verneinen. Denn der Kläger hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wegen der
abschüssigen Garageneinfahrt sei es ihm im Hinblick auf seine Schwerbehinderung nicht
zumutbar, in ein dort abgestelltes Fahrzeug ein- und auszusteigen, weil die Gefahr eines
Sturzes zu groß sei.
Die Beklagte durfte aber die von dem Kläger begehrte Ausweisung eines
Schwerbehindertenparkplatzes jedenfalls deshalb als nicht erforderlich ansehen, weil dem
Kläger in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnanwesen ein Park- bzw. Abstellplatz für das
Fahrzeug seiner Pflegerin zur Verfügung steht. Zwar hat der Kläger insoweit geltend
gemacht, dass der Parkraum vor seinem Wohnanwesen ständig zugeparkt sei und zum
Beleg seiner Behauptung entsprechende Lichtbildaufnahmen von unmittelbar vor seinem
Hauseingang parkenden Fahrzeugen vorgelegt. Demgegenüber ergibt sich aus den in den
Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie den von ihr weiter zu den Gerichtsakten
gereichten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommenen Lichtbildern der örtlichen
Gegebenheiten, dass ausreichend freier Parkraum vor dem Eingang zu dem Wohnanwesen
des Klägers vorhanden ist; dies entspricht auch den von der Beklagten wiederholt
vorgenommenen Überprüfungen der Örtlichkeit, bei denen stets festgestellt worden war,
dass ein ungehindertes Parken im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Hausanwesen des
Klägers möglich ist. Davon abgesehen, dass die dem Gericht vorliegenden
Lichtbildaufnahmen ebenso wie auch die von der Beklagten im Rahmen ihrer Überprüfung
der Örtlichkeit getroffenen Feststellungen lediglich Momentaufnahmen darstellen, ergibt
eine Würdigung der vorliegenden Lichtbildaufnahmen aber, dass, was von dem Kläger auch
nicht in Abrede gestellt wird, jedenfalls die neben seinem Wohnanwesen befindliche
Garagenzufahrt, vor der das Parken gem. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO für nicht
Zufahrtsberechtigte unzulässig ist,
vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht,
21. Aufl. 2010, § 12 StVO Rdn. 44 ff.
frei zugänglich ist bzw. deren Zugänglichkeit etwa durch das zusätzliche Aufstellen eines
Hinweisschildes „Einfahrt bitte freihalten“ dauerhaft erreicht werden kann, so dass
zumindest der zum öffentlichen Verkehrsraum gehörende Bereich vor der Garagenzufahrt
des Klägers seiner Pflegekraft zum Abstellen ihres Fahrzeuges tatsächlich zur Verfügung
steht.
Die durch die Ausweisung eines Schwerbehindertenparkplatzes dauerhaft gegebene
Möglichkeit des Abstellens des Fahrzeuges seiner Pflegekraft unmittelbar vor dem
Hauseingang des Wohnanwesens selbst muss für den Kläger dagegen nicht gewährleistet
sein. Der Kläger muss sich insoweit darauf verweisen lassen, für die erforderliche
Wegstrecke zu der Garagenzufahrt seinen Rollstuhl zu benutzen bzw. diese mit Hilfe seiner
Pflegekraft oder anderer Personen zurückzulegen. Auf deren Hilfe ist der Kläger ohnehin
auch dann angewiesen, wenn der Pkw seiner Pflegekraft unmittelbar vor dem Hauseingang
selbst abgestellt ist, da er offenbar alleine nicht in der Lage ist, die Hauseingangstreppe zu
überwinden. Dafür, dass dem Kläger die Zurücklegung der nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen der Beklagten lediglich 4,50 m langen Wegstrecke vom
Hauseingang zu der Garagenzufahrt bei Benutzung seines Rollstuhls oder mit fremder Hilfe
gleichwohl nicht möglich oder ansonsten nicht zumutbar wäre, spricht vorliegend nichts,
zumal die Situation derjenigen entspricht, die der Kläger nach seinem Vortrag etwa beim
Aufsuchen des Hausarztes vorfindet. Etwaige damit verbundene, vergleichsweise
geringfügige Beschwerlichkeiten muss der Kläger hinnehmen.
Ist der Beklagte daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen,
dass ein Parksonderrecht zugunsten des Klägers sowie die Ausweisung eines
Schwerbehindertenparkplatzes nicht erforderlich ist, kommt auch ein von dem
Klagebegehren des Klägers mit umfasster Anspruch auf Neubescheidung ersichtlich nicht in
Betracht.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus
den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird mangels näherer Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung
gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 VwGO auf den Auffangwert und damit auf 5.000 EUR
festgesetzt.