Urteil des VG Saarlouis vom 08.05.2008

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VG Saarlouis Entscheidung vom 8.5.2008, 11 K 74/08
Einhaltung der Klagefrist als Zulässigkeitsvoraussetzung
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren gegen einen
Bescheid des Beklagten vom 28.08.2007, mit dem ihm Leistungen nach dem
Wohngeldgesetz verweigert worden sind.
Der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.2007 ergangene, mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid des
Rechtssausschusses für den Stadtverband A-Stadt wurde ihm mit Zustellungsurkunde der
Deutschen Post AG am 13.12.2007 um 12.35 Uhr durch Niederlegung zugestellt.
Seine hiergegen gerichtete Klage ist am Mittwoch, dem 16.01.2008, bei Gericht
eingegangen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2007 und des aufgrund
mündlicher Verhandlung vom 30.11.2007 ergangenen
Widerspruchsbescheides den Beklagten zu verpflichten, ihm
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zu bewilligen.
Der Beklagte hat sich zu der Klage nicht geäußert.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 05.03.2008, dem Kläger am 08.03.2008 durch
Niederlegung zugestellt, auf die Verfristung der Klage hingewiesen. Mit Schreiben vom
12.03.2008, bei Gericht am 13.03.2008 eingegangen, hat der Kläger hierauf reagiert,
ohne auf die Frage der rechtzeitigen Klageerhebung einzugehen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO
durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit
entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist mangels Wahrung der Klagefrist gemäß §
74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO unzulässig.
Gemäß §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB lief
die hinsichtlich des am 13.12.2007 zugestellten Widerspruchsbescheides geltende
Klagefrist am Montag, dem 14.01.2008, ab, sodass die zwei Tage später, am Mittwoch,
dem 16.01.2008, bei Gericht eingegangene Klage verfristet und damit unzulässig ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt allein deshalb
nicht in Frage, weil der Kläger - trotz gerichtlichen Hinweises in der Verfügung vom
05.03.2008 - nichts geltend gemacht hat, woraus geschlossen werden könnte, er sei ohne
Verschulden verhindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.