Urteil des VG Saarlouis vom 26.05.2006

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VG Saarlouis Beschluß vom 26.5.2006, 1 F 19/05
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 14.08.2003, eingegangen am 18.08.2003, beantragte die
Beigeladene beim Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA),
dessen Rechtsnachfolger der Antragsgegner ist, aufgrund des am 17.07.2003 von der
Gemeinde A-Stadt am See beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 3
Windenergieanlagen (WEA) des Typs Südwind S 77 mit jeweils 85 m Nabenhöhe (NH), 77
m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener
Platte Süd“.
Vor Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte zunächst
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf der Basis der eingereichten Antragsunterlagen.
Am 12.08.2003 entschied das LVGA, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne und daher keine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Diese Entscheidung wurde durch
Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes (Amtsbl. Nr. 35 vom 28.08.2003) sowie im
Regionalteil der Saarbrücker Zeitung gemäß § 3a UVPG bekannt gemacht.
Nach Abschluss der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde das
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses
Genehmigungsverfahrens wurden als Träger öffentlicher Belange das Ministerium für
Wirtschaft –Referat Luftfahrt-, die Gemeinde A-Stadt am See, der Landkreis Merzig-
Wadern –Untere Bauaufsichtsbehörde sowie Untere Naturschutzbehörde-, das Landesamt
für Umweltschutz sowie das LVGA –Fachbereiche Arbeitssicherheit und Umweltschutz-
beteiligt. Des Weiteren wurden ein von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen
eingereichtes Schattengutachten vom März 2003 und eine gutachterliche Stellungnahme
der Fa. Ingenieur- und Beratungsbüro K. vom 25.02.2003 zur Beurteilung der zu
erwartenden Geräuschimmissionen ausgewertet.
Nach Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der o.g.
Gutachten erteilte das LVGA der Beigeladenen mit Bescheid vom 15.12.2003 gemäß § 4
Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von
insgesamt 3 Windenergieanlagen des Typs Südwind S 77 mit jeweils 85 m NH, 77 m
Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener
Platte Süd“. Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen, u.a. zum
Arbeitsschutz, zum Lärmschutz, zur Beschattungsdauer, zum Baurecht, zum Naturschutz
und zur Flugsicherung, verbunden. Von den Nebenbestimmungen ist die Auflage Nr. 5 zu
erwähnen, wonach spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm durch
Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu
führen ist, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Lärm-Immissionsrichtwerte
(siehe dazu Auflage Nr. 4) bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart
(Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen „Aufpunkten“ eingehalten wird; der
Messbericht sei unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert
vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des
Genehmigungsbescheides (Bl. 170-185 der Verwaltungsunterlagen) verwiesen.
Der Genehmigungsbescheid wurde der Beigeladenen am 10.01.2004 zugestellt.
Am 14.01.2004 wurde in einem parallelen Genehmigungsverfahren „Windpark Wahlener
Platte Nord“ der Firma H & P Windkraft die Errichtung von 4 weiteren Windenergieanlagen
mit jeweils 85 m NH, 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung genehmigt, wobei
der Abstand der Windenergieanlage Nr. 5 der Beigeladenen zur nächstgelegenen
Windenergieanlage Nr. 2 der Firma H & P Windkraft weniger als 770 m beträgt.
Am 15.01.2004 zeigte die Beigeladene dem LVGA mit Änderungsanzeige gemäß § 15 Abs.
1 BImSchG an, dass statt des Anlagentyps „Südwind S 77“ nunmehr der Anlagentyp „GE
Wind Energy 1.5 sl“ zum Einsatz kommen solle. Da es sich hierbei um eine geringfügige
Änderung handelte, weil die Anlagendimensionen (insbesondere Nabenhöhe, Rotorlänge,
Nennleistung) sowie die Standorte unverändert blieben und auch bei den Immissionen
(Schall, Schatten) nach den vorgelegten Gutachten mit vergleichbaren Werten zu rechnen
war, bedurfte es keiner Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG, sondern nur der
erfolgten Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG. Dies wurde auch in der
Genehmigungsfreistellung gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG des LGVA vom 02.02.2004
bestätigt.
Am 15.09.2004 erfolgte eine weitere Änderungsanzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG, die
sich nur auf hier nicht streitgegenständliche Details bezog.
Mit Schreiben vom 28.12.2004 teilte die Beigeladene mit, dass die 3 noch im Jahr 2004
errichteten Windenergieanlagen noch in der 52. Kalenderwoche des Jahres 2004 in Betrieb
genommen würden.
In der Folgezeit kam es zu technischen Problemen mit den Windenergieanlagen,
insbesondere der Anlage Nr. 3, die dazu führten, dass die im Genehmigungsbescheid
festgelegten Immissionsgrenzen – zumindest nachts – nicht eingehalten werden konnten
und das Geräusch der Anlage zudem eine starke Tonhaltigkeit aufwies. Daher kam es auch
zu Beschwerden von Anwohnern, die von den Betreibern als „nicht unberechtigt“
anerkannt wurden. Die Anlage „Wahlen 3“ des Betreibers H & P Windkraft wurde deshalb
bereits im Februar 2005 außer Betrieb genommen. Hinsichtlich der übrigen Anlagen
wurden Überprüfungen eingeleitet.
Mit Schreiben vom 03.05.2005 erhoben die Antragsteller, beide wohnhaft A-Straße in A-
Stadt am See-Rissenthal, Widerspruch sowohl gegen den hier streitgegenständlichen
Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 („Windpark Wahlener Platte Süd“) als auch
gegen den der Firma H & P Windkraft erteilten Genehmigungsbescheid vom 14.01.2004
(„Windpark Wahlener Platte Nord“). Zur Begründung beriefen sie sich hauptsächlich auf die
Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Baurechts und des
Immissionsschutzrechts. Sie machten geltend, von den Windenergieanlagen gingen
Geräuschimmissionen aus, die die Grenzwerte der TA-Lärm erheblich überschritten, und
beantragten daher die unverzügliche Einstellung des Betriebes der Anlagen. Ferner rügten
sie die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, einen Verstoß gegen das
baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, die Nichtbeachtung von Belangen der
Raumordnung, einen Eingriff in die Landschaft und die Vogelwelt, eine Herabsetzung der
Wertigkeit ihres Grundstücks sowie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes.
Die Beigeladene wurde vom LVGA zu dem Widerspruch angehört. Außerdem wurde sie in
Bezug auf die Auflage Nr. 5 des Genehmigungsbescheides gemahnt, die dort geforderten
Schallimmissionsmessungen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 05.07.2005 nahm die Beigeladene Stellung. Sie wies darauf hin, dass
sowohl die von ihr errichteten Windenergieanlagen, die mit „A-Stadt 5“, „A-Stadt 6“ und
„A-Stadt 7“ bezeichnet würden, als auch die von der Firma H & P Windkraft errichteten
Anlagen, die mit „Wahlen 1“ bis „Wahlen 4“ bezeichnet würden, von dem Lieferanten und
Hersteller ... Wind Energy GmbH, ... S., geliefert worden seien. Dieser Hersteller sei bereits
im Februar 2005 darauf hingewiesen worden, dass von einigen der 7 Windenergieanlagen
sowohl übermäßige als auch untypische Schallemissionen (Tonhaltigkeit) ausgingen.
Daraufhin seien die Anlagen vom Hersteller mehrfach untersucht worden, wobei
„Auffälligkeiten“ festgestellt worden seien. Nach Anwohnerbeschwerden aus dem Ortsteil
Wahlen sei die Anlage „Wahlen 3“ abgeschaltet worden. Danach habe es aus Wahlen keine
Beschwerden mehr gegeben. Nachdem dann Anwohnerbeschwerden aus Rissenthal
erfolgt seien, habe man im Mai bzw. Juni 2005 zusätzlich zu der noch dauerhaft
abgeschalteten Anlage „Wahlen 3“ noch die Anlagen „Wahlen 2“ sowie „A-Stadt 5“ und
„A-Stadt 7“ während der Nachtstunden (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) abgeschaltet. Am
07.06.2005 sei der Austausch des Hauptgetriebes an der Anlage „A-Stadt 5“ und am
09.06.2005 an der Anlage „A-Stadt 7“ erfolgt. Seit Beginn der Auffälligkeiten hätten
sowohl sie –die Beigeladene- als auch die Firma H & P Windkraft den Hersteller wiederholt
eindringlich aufgefordert, sämtliche 7 Windenergieanlagen in einen Zustand zu bringen, der
die behördlich auferlegte Schallimmissionsmessung innerhalb der festgesetzten Frist
ermögliche. Das Vorgehen des Herstellers sei allerdings „unbefriedigend“ gewesen. Auch
sei es aufgrund wechselnder Wind- und Wetterverhältnisse gar nicht einfach, die Ursache
für die unplanmäßige Geräuschentwicklung zu bestimmen. Nachdem die Getriebe der
Windenergieanlagen als (vermeintliche) Ursache der Geräuschentwicklung ermittelt worden
seien, habe es zudem Lieferschwierigkeiten für neue, leisere Getriebe gegeben. Nachdem
nun der Tausch der Getriebe an den Anlagen „A-Stadt 5“ und „A-Stadt 7“ erfolgt sei,
schulde der Hersteller ... Wind Energy GmbH noch immer den Nachweis, dass die Anlagen
nun vertragsgemäß errichtet seien. Die Beigeladene beantragte daher, die Frist für die
Durchführung der Schallimmissionsmessungen bis zum Ablauf des September 2005 zu
verlängern.
Mit Schreiben vom 08.07.2005 wies der Antragsgegner – d.h. das Landesamt für Umwelt-
und Arbeitsschutz, welches am 01.06.2005 durch Eingliederung der für die
Genehmigungserteilung zuständigen Abteilung E des damaligen LVGA in das damalige
Landesamt für Umweltschutz entstanden ist - die Beigeladene darauf hin, dass der gegen
den Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 erhobene Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1
VwGO aufschiebende Wirkung entfalte mit der Folge, dass von der Genehmigung bis auf
weiteres kein Gebrauch gemacht werden dürfe.
Daraufhin beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 12.07.2005 beim
Antragsgegner, die sofortige Vollziehung der erteilten Genehmigung gemäß §§ 80a Abs. 1
Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, die
Genehmigung sei offensichtlich rechtmäßig und der Widerspruch habe keine Aussicht auf
Erfolg. Zudem müssten die Windenergieanlagen, die bereits mehrere Monate in Betrieb
seien, die Zinsen für die Finanzierung des Windparks erwirtschaften. Zu berücksichtigen sei
auch, dass ein Betrieb der Anlagen erforderlich sei, damit die vom Hersteller ggf. noch
geschuldeten Arbeiten zu Ende geführt und sodann die in der Auflage Nr. 5 des
Genehmigungsbescheides geforderten Schallimmissionsmessungen durchgeführt werden
könnten. Dabei sei zu beachten, dass die Wind- und Wetterverhältnisse variierten, sodass
ein Betrieb der Anlagen zumindest insoweit tagsüber und auch nachts ermöglicht werden
müsse, dass Messungen bei verschiedenen Wind- und Wetterverhältnissen in dem
erforderlichen Umfang durchgeführt werden könnten.
Der Antragsgegner half dem Widerspruch der Antragsteller nicht ab (vgl. dazu den Vermerk
vom 11.07.2005, Bl. 279-282 der Verwaltungsunterlagen) und legte ihn zusammen mit
dem Antrag der Beigeladenen vom 12.07.2005 dem Ministerium für Umwelt als
Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 28.07.2005 wies das Ministerium für Umwelt den Widerspruch der
Antragsteller als unbegründet zurück. Zugleich ordnete es auf Antrag der Beigeladenen
gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des
Genehmigungsbescheides des Antragsgegners vom 15.12.2003 an und verlängerte die in
der Auflage Nr. 5 des Genehmigungsbescheides genannte Frist für die Vorlage des
Messberichtes bis zum 30.09.2005. Des Weiteren traf es auf den mit dem Widerspruch
gestellten Antrag der Antragsteller auf Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2
VwGO für den Betrieb in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr folgende Regelung:
a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der Windenergieanlagen ist
der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem Antragsgegner anzuzeigen und durch
Bestätigung der Reparaturfirma bzw. der Herstellerfirma nachzuweisen.
b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig.
Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises
über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.
Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die angegriffene
Genehmigung sei formell und materiell rechtmäßig. Bei dem beantragten Vorhaben
handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m.
§§ 1 und 2 (Anhang Nr. 1.6. Spalte 2) der 4. BImSchV, für deren Genehmigung das
Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, nunmehr seit 01.06.2005
der Antragsgegner gemäß der Verordnung zur Auflösung des Landesamtes für
Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und des Eichamtes vom 29.04.2005
(Amtsbl. S. 733), zuständig sei. Die Genehmigung sei auch zu Recht im vereinfachten
Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG erteilt worden. Die in Rede stehenden
Anlagen seien zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in der Anlage 1 zur 4. BImSchV,
Ziffer 1.6. Spalte 2 erfasst gewesen, für die – im Gegensatz zu den in Spalte 1 erfassten
Anlagen – regelmäßig eine vereinfachte Genehmigung genüge (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
4. BImSchV). Zwar sei seit dem sog. „Artikelgesetz“ vom 27.07.2001 (BGBl. I, S. 1950)
über die in der Anlage 1 zur 4. BImSchV, Spalte 1 genannten Anlagen hinaus gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c der 4. BImSchV auch dann eine förmliche Genehmigung erforderlich,
wenn es um Anlagen gehe, für deren Zulassung oder Änderung gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2,
§ 3b Abs. 2 oder § 3b Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei, ein
solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Nach dem zum Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung gültigen Wortlaut der Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG habe die
Errichtung von 3 bis weniger als 6 Windenergieanlagen grundsätzlich einer
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG bedurft.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei für ein solches Vorhaben dann vorzunehmen
gewesen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund
besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG
aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten
gewesen seien. Vorliegend habe die standortbezogene Einzelfallprüfung ergeben, dass für
das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, da die
Maßnahme ausschließlich das für Windenergieanlagen vorgesehene Gebiet betreffe und
nachteilige Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen und durch den Schattenwurf der
Anlagen nicht zu erwarten seien. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten
Belange des Vogelschutzes seien im Rahmen dieser Prüfung ausreichend berücksichtigt
worden. Die Entscheidung sei im Amtsblatt des Saarlandes und im Regionalteil der
Saarbrücker Zeitung veröffentlicht worden. Darüber hinaus sei die erteilte Genehmigung
auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei die Genehmigung zu
erteilen, wenn sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund von § 7
BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt seien. Gemäß § 5 Abs.
1 und 3 BImSchG seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben,
dass a) schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen
werden könnten, b) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen werde,
insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur
Emissionsbegrenzung, c) Abfälle vermieden würden, nicht zu vermeidende Abfälle
verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit beseitigt würden, und d) Energie sparsam und effizient verwendet werde. Die
Genehmigungsbehörde habe den Antrag abschließend geprüft und sei ohne Rechtsfehler zu
dem Ergebnis gekommen, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten bei
Beachtung der mit dem Genehmigungsbescheid verbundenen Auflagen erfüllt würden und
auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dem
Vorhaben nicht entgegenstünden. Soweit die Antragsteller Belange der Raumordnung, des
Landschafts- und Vogelschutzes sowie des Landschaftsbildes geltend gemacht hätten, sei
zu beachten, dass diese Belange bereits in der Abwägung zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Windpark Wahlener Platte“ berücksichtigt worden
seien. Dieser sei vorschriftsmäßig ausgelegt worden und seit dem 24.09.2003
rechtskräftig. Da das beantragte Vorhaben den Vorgaben dieses Bebauungsplans
entspreche, seien die genannten Belange ausschließlich auf der Ebene der Bauleitplanung
zu entscheiden gewesen, sodass die Antragsteller mit diesen Einwendungen gegen die
Genehmigung selbst ausgeschlossen seien. Das Gleiche gelte auch für das Argument eines
angeblichen Wertverlusts ihres Grundstücks. Hinsichtlich einer eventuellen Beeinträchtigung
der Antragsteller durch Schattenwurf seien die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung
der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) zu
beachten, die für die Beurteilung der Einwirkung durch den periodischen Schattenwurf
durch den Rotor einer Windenergieanlage erarbeitet worden seien. Hiernach sei bei der
Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass der Orientierungswert für die
astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer 30 Stunden pro Kalenderjahr und die
tägliche Beschattungsdauer 30 Minuten nicht übersteigt. Aus der den Antragsunterlagen
beigefügten Schattenwurfprognose gehe hervor, dass an keinem der maßgeblichen
Immissionsorte die genannten Werte erreicht bzw. überschritten würden. Für die
Ermittlung und die Beurteilung der Geräusche von Windenergieanlagen, d.h. die
Schallimmissionsprognose, seien schließlich die Anforderungen der TA-Lärm in der Fassung
vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) maßgebend. Diese diene nach ihrem Abschnitt 1 dem
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und
gelte auch für Windenergieanlagen. Die von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen
vorgelegte Schallimmissionsprognose habe die Kriterien der TA-Lärm erfüllt, sodass die
geplanten Windenergieanlagen auch unter dem Gesichtspunkt der Schallentwicklung zu
genehmigen gewesen seien. Erst nach der Errichtung und Inbetriebnahme habe sich
herausgestellt, dass die Geräuschentwicklung infolge schadhafter Teile einzelner Anlagen
insgesamt tatsächlich zu hoch gewesen sei. Dies führe allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit
der erteilten Genehmigung, weil eine Genehmigung für eine noch nicht bestehende Anlage
immer nur von prognostizierten Werten ausgehen könne und es daher für die
Rechtmäßigkeit nur darauf ankomme, ob die Prognose fehlerfrei erstellt und ausgewertet
worden sei. Die Antragsteller hätten nichts vorgetragen, was gegen die Qualität dieser
Prognose sprechen würde. Die vom Ingenieurbüro K., einer gemäß § 26 BImSchG
benannten Stelle, erstellte Prognose beziehe alle 7 Wind-energieanlagen ein und sei zudem
nach der alternativen Lösung nach DIN 9613-2 Abschnitt 7.3.2 ermittelt worden. Gerade
deswegen, weil die Genehmigung nur aufgrund einer Prognose der Geräuschimmissionen
erteilt worden sei, sei die Auflage Nr. 5 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen
worden, wonach der Betreiber die Einhaltung der Grenzwerte spätestens 6 Monate nach
Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt
gegebenen Messstelle nachzuweisen habe. Dieser Auflage seien die beiden Betreiber der
insgesamt 7 Windenergieanlagen bisher – ohne eigenes Verschulden – noch nicht
nachgekommen. Auch dieser Verstoß gegen eine Auflage mache die Genehmigung aber als
solche nicht rechtswidrig, vielmehr müsse, solange ein genehmigungskonformer Betrieb
möglich sei, auf diesen hingewirkt werden. Ein Entzug der Genehmigung zum jetzigen
Zeitpunkt wäre unverhältnismäßig. Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist
in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, nach Abwägung des Interesses der
Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides gegenüber dem
Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie einer
eventuellen Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid liege ein überwiegendes Interesse
der Beigeladenen vor. Die angefochtene Genehmigung sei rechtmäßig und verletze die
Antragsteller nicht in ihren subjektiven Rechten. Darüber hinaus habe die Beigeladene
glaubhaft dargelegt, dass derzeit die Getriebe der Windenergieanlagen ausgetauscht
würden, die für die Überschreitung der Lärmgrenzwerte in der Nacht aller
Wahrscheinlichkeit nach ursächlich gewesen seien und deretwegen die mit der Auflage Nr.
5 des Genehmigungsbescheides angeordnete Abnahmemessung noch nicht habe
durchgeführt werden können. Um die erforderlichen Schallimmissionsmessungen
durchführen zu können, sei es jedoch erforderlich, dass die Windenergieanlagen in Betrieb
seien. Wegen der veränderlichen Wind- und Wetterverhältnisse müssten die Anlagen auch
nachts zumindest in dem Umfang in Betrieb sein, der ausreichend sei, um die
erforderlichen Messungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchführen zu können. Da die
im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte für die Tageszeit bereits eingehalten
werden könnten, bestehe kein Grund, den Betrieb der Anlagen tagsüber zu untersagen. Im
Hinblick auf die bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten wäre es
vielmehr unverhältnismäßig, den Betrieb zum jetzigen Zeitpunkt vollständig einzustellen.
Um den berechtigten Interessen der Antragsteller gerecht zu werden, sei jedoch eine
Modifizierung des Nachtbetriebes zur Sicherung der Nachtruhe erforderlich und gegenüber
den Interessen der Betreiber auch verhältnismäßig.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Antragstellern am 10.08.2005 zugestellt. Am
07.09.2005 haben sie hiergegen Klage erhoben und am 28.09.2005 den hier
streitgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erteilten Genehmigung
und Einstellung des Betriebes der Windenergieanlagen bzw. –hilfsweise- auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den
Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15.12.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides gestellt.
Zur Begründung ihres Antrags machen sie geltend, von den Windenergieanlagen auf der
Wahlener Platte gingen Geräuschimmissionen aus, die die Grenzwerte der TA-Lärm
erheblich überschritten und die Bewohner der angrenzenden Orte in unzumutbarer Weise
beeinträchtigten. Private Messungen, die bereits vor einiger Zeit durchgeführt worden
seien, hätten Werte zwischen 50 und 60 dB(A) ergeben, und zwar auch nachts. Bei den
gemessenen Werten handele es sich auch nicht um zufällige Spitzenwerte, sondern um
eine permanente Geräuschentwicklung. Bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an-
und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter
werde. Hinzu trete ein schlagartiges Geräusch, das entstehe, wenn die Rotorblätter den
Turm passierten. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit
herausgehobenen Einzeltönen, werde als besonders störend empfunden. Zu rügen sei
auch, dass die Genehmigungsbehörde keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen
habe und die Belange der Nachbarn bei der Abwägung der Rechtsgüter nicht berücksichtigt
habe. Des Weiteren komme der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus dem
Genehmigungsbescheid nicht nach, eine Überprüfung der Schallimmissionen vorzunehmen.
Eine Nachfrage habe ergeben, dass die ursprünglich gesetzte Frist zur Ablieferung der
Schallimmissionsgutachten erneut verlängert worden sei.
Der Antragsgegner erwidert, der Eilantrag der Antragsteller sei teilweise bereits unzulässig
und im Übrigen unbegründet. Zu berücksichtigen sei, dass die Antragsteller erst 9 Monate
nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen, 5 Monate nach Widerspruchseinlegung und
7 Wochen nach Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Genehmigungsbescheides erstmals um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hätten.
Auch während des Planaufstellungsverfahrens bezüglich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans zur Errichtung des streitgegenständlichen Windparks hätten sie keinerlei
Rechtsschutzmöglichkeit wahrgenommen. Angesichts des langen Zeitraums, in dem die
Windenergieanlagen bereits in Betrieb und die Antragsteller untätig geblieben seien, könne
nun ein dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechendes
Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr anerkannt werden. Unabhängig davon sei der unter
Ziffer 1 gestellte Antrag bereits aus gesetzlichen Gründen unzulässig, da er nach seiner
Formulierung auf eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO abziele; ein
solcher Antrag sei jedoch an die erlassende Behörde des Ausgangsbescheides zu richten
und nicht an das Gericht. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt hätten, sei ihr Antrag auf jeden Fall
unbegründet. Die Genehmigung nach dem BImSchG, auf die der Betreiber einen Anspruch
habe, wenn alle öffentlich-rechtlichen Normen eingehalten seien, sei formell und materiell
rechtmäßig ergangen, weshalb ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung nicht anzuerkennen sei. Die Ausführungen der Antragsteller zum
nachbarrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme im Außenbereich sowie zur sogenannten
„großen“ Umweltverträglichkeitsprüfung gingen ins Leere, denn die nachbarrechtlichen
Belange seien bereits bei der Aufstellung des bestandskräftigen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 BauGB berücksichtigt worden.
Darüber hinaus betreffe die Behauptung der Antragsteller, die Windenergieanlagen
überschritten die zulässigen Lärmpegel, nicht die Genehmigung als solche, sondern
allenfalls den Betrieb der Anlagen. Um einen genehmigungskonformen Betrieb zu
gewährleisten, könne die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen gemäß § 17
BImSchG treffen. Die Stilllegung sei dagegen nur als ultima ratio denkbar. Die von den
Antragstellern vorgelegten privaten Messblätter entsprächen nicht den Anforderungen der
TA Lärm, denn sie ließen weder den Standort noch das Gerät erkennen, mit dem
gemessen worden sei. Es werde auch nicht ausgeführt, welche Fremdgeräusche
bestanden hätten, und es fehlten Angaben zu den Wetterbedingungen. Außerdem fehle
den Messblättern die entscheidende Angabe zum Betriebszustand der Anlagen im
Zeitpunkt der Messung. Die Beigeladene sei derzeit mit der Durchführung der
Abnahmemessungen entsprechend den Auflagen des Genehmigungsbescheides befasst.
Infolge der ungünstigen klimatischen Bedingungen sei es bislang nicht möglich gewesen,
dass der mit der Abnahmemessung beauftragte TÜV Süd, eine gemäß § 26 BImSchG
benannte Stelle, eine ordnungsgemäße Abnahmemessung durchführt. Die Frist zur Vorlage
der Abnahmemessung sei daher noch einmal verlängert worden. Bis dahin gelte die
Regelung zum Nachtbetrieb, wie sie im Widerspruchsbescheid getroffen worden sei.
Regelung zum Nachtbetrieb, wie sie im Widerspruchsbescheid getroffen worden sei.
Die Beigeladene weist zunächst darauf hin, dass das Anwesen der Antragsteller nicht in
unmittelbarer Nähe der von ihr betriebenen Windenergieanlagen liege, sondern mehr als
1200 m entfernt. Dass die im Genehmigungsbescheid vorgegebenen Lärmgrenzwerte
direkt nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen überschritten worden seien, sei auf
zwei mangelhafte Getriebe an den Anlagen 5 und 7 zurückzuführen gewesen, die bereits
am 07. bzw. 09.06.2005 ausgetauscht worden seien. Danach sei die von den Anlagen
ausgehende Geräuschimmission deutlich gesunken. Die von den Antragstellern vorgelegten
privaten Lärmmessungen könnten nicht berücksichtigt werden, da nicht ausgeführt werde,
wer mit welchem Gerät die Messungen durchgeführt habe. Außerdem stammten die
Messergebnisse aus der Nacht zum 19.09.2005, als die Windenergieanlagen außer Betrieb
gewesen seien. Aus der Tatsache, dass sich die Antragsteller nach Erlass des
Widerspruchsbescheides bis zur Stellung ihres Eilantrages zwei Monate Zeit gelassen
hätten, folge im Übrigen, dass kein besonderes Eilbedürfnis gegeben sei.
Mit Schreiben vom 08.03.2006 hat der Antragsgegner dem Gericht mitgeteilt, dass der
Betrieb der Windenergieanlagen zur Nachtzeit teilweise freigegeben worden sei, nachdem
der TÜV Süddeutschland in seinem Gutachten vom 15.12.2005 zu dem Ergebnis
gekommen sei, dass bei Nachtbetrieb aller 7 Anlagen die Immissionsgrenzwerte zur
Nachtzeit an den Immissionspunkten 12 und 13 (Rissenthal) eingehalten würden. Eine
abschließende Messung auch des Immissionspunktes 5 (Wahlen) sei nicht Gegenstand des
Gutachtens gewesen. Die Prüfung dieses Gutachtens habe ergeben, dass die dort
getroffenen Feststellungen in nachvollziehbarer und fachlich nicht zu beanstandender Weise
zu dem Ergebnis kämen, dass bei Betrieb der seitens der jeweiligen Betreiberfirmen der
Firma H & P Windkraft betriebenen Anlagen Nr. 2 und Nr. 4 sowie der seitens der
Beigeladenen betriebenen Anlagen Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 die Immissionsgrenzwerte zur
Nachtzeit von 40 dB(A) an den maßgeblichen Immissionspunkten einschließlich des noch
nicht gemessenen Immissionspunktes 5 (Wahlen) eingehalten würden. Insoweit habe sich
die unter Ziffer 4 des Widerspruchsbescheides getroffene Sicherungsmaßnahme erledigt.
Unberührt davon blieben die dem Immissionspunkt 5 (Wahlen) am nächsten liegenden
Anlagen Nr. 1 und Nr. 3, deren Inbetriebnahme zur Nachtzeit nur nach Absprache mit ihm -
dem Antragsgegner- und lediglich zu Messzwecken erfolgen dürfe.
Die Antragsteller haben hierzu ausgeführt, es sei zunächst unerfindlich, weshalb der
Antragsgegner nunmehr von einem Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von 40 dB(A)
ausgehe, während er in den Genehmigungsbescheiden selbst einen Wert von 37 dB(A)
festgesetzt habe. Außerdem liege ihr Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet i.S.d. Ziffer
6.1 e der TA-Lärm mit einem höchstzulässigen Immissionsrichtwert von nachts 35 dB(A).
Da dieser Wert nicht eingehalten werde, seien die Anlagen sofort wieder stillzulegen. Im
Übrigen handele es sich bei dem vorgelegten Gutachten des TÜV Süddeutschland um ein
Parteigutachten, dessen Richtigkeit bezweifelt werde.
Hierauf hat der Antragsgegner erwidert, bei dem in den Genehmigungs-bescheiden
aufgeführten Pegel von 37 dB(A) für den Ortsbereich Wahlen handele es sich um einen
Teilimmissionspegel. Da die Anlagen zum Zeitpunkt der Genehmigung nach der damals
herrschenden Meinung nach Betreibern aufzuteilen gewesen seien, habe logischerweise für
einen Teil der gesamten Anlage nicht der höchst zulässige Lärmpegel festgesetzt werden
können. Die Teilimmissionspegel aus beiden angefochtenen Genehmigungen bedingten
einen an den Immissionspunkten ankommenden Pegel von 40 dB(A). Im Übrigen seien die
Gebiete Wahlen und Rissenthal durch Bebauungspläne der Gemeinde A-Stadt als
allgemeine Wohngebiete eingestuft, sodass gemäß Ziffer 6.1 d der TA Lärm ein Grenzwert
von 40 dB(A) zur Nachtzeit einzuhalten sei.
II. Der Eilantrag der Antragsteller, mit dem diese die Aussetzung der Vollziehung der
erteilten Genehmigung und Einstellung des Betriebes der Windenergieanlagen bzw. –
hilfsweise- die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den
Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15.12.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 begehren, ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1
i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. bzw. 80a Abs.3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen ist der Antrag nicht
insoweit unzulässig, als er auf die Aussetzung der Vollziehung der erteilten Genehmigung
gerichtet ist. § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. VwGO sieht diese Möglichkeit
für das Gericht nämlich ausdrücklich vor. Daneben kann gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m.
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des in
der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs beantragt werden. Da beide Anträge auf
dieselbe Rechtsfolge hinauslaufen und derselbe Entscheidungsmaßstab gilt, ist eine
differenzierte Betrachtung nicht erforderlich. Es besteht insoweit auch kein Rangverhältnis
zwischen Haupt- und Hilfsantrag.
Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Als Bewohner eines
Anwesens, das im allgemeinen Wohngebiet am Ortsrand von A-Stadt am See-Rissenthal
gelegen ist und in dessen Nachbarschaft die Windenergieanlagen der Beigeladenen
errichtet worden sind, sind die Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, denn
sie können geltend machen, durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche
Genehmigung in ihren geschützten Nachbarrechten betroffen zu sein.
Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsgegner und die
Beigeladene darauf abstellen, dass die Antragsteller erst 9 Monate nach Inbetriebnahme
der Windenergieanlagen, 5 Monate nach Widerspruchseinlegung und 7 Wochen nach
Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides
erstmals um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und auch während des
Planaufstellungsverfahrens bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur
Errichtung des streitgegenständlichen Windparks keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit
wahrgenommen hätten, und allein aufgrund des Zeitablaufs ein dem Charakter des
vorläufigen Rechtsschutzes entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis in Abrede stellen
wollen, verkennen sie, dass die Antragsteller weder im Planaufstellungsverfahren noch im
Genehmigungsverfahren beteiligt wurden und dass ihnen der angefochtene
Genehmigungsbescheid auch nicht zugestellt wurde, weshalb sie nicht verpflichtet waren,
binnen Monatsfrist hiergegen Widerspruch zu erheben. Erst mit der Inbetriebnahme der
Windenergieanlagen im Januar 2005 erlangten die Antragsteller zuverlässige Kenntnis von
der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weshalb die Widerspruchsfrist
–mangels Rechtsbehelfsbelehrung gilt hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO- erst ab
diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Die Erhebung des Widerspruchs im April 2005 –ca. 3
Monate nach Inbetriebnahme der Anlagen- ist daher in jedem Fall als fristgerecht
anzusehen. Da der Widerspruch der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zunächst
aufschiebende Wirkung entfaltete, bestand für diese bis zur Zustellung des
Widerspruchsbescheides, mit dem auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung
des Genehmigungsbescheides angeordnet wurde, keinerlei Veranlassung für ein
Eilrechtsschutzverfahren. Dass die Antragsteller nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides im August 2005 zunächst –nur- fristgerecht Klage erhoben und
erst 3 Wochen später den hier streitgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung der erteilten Genehmigung bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihrer Klage gestellt haben, vermag ihr Rechtsschutzbedürfnis allein nicht in Frage
zu stellen, zumal der Eilantrag nicht fristgebunden ist.
Die Antragsteller waren auch nicht verpflichtet, vor Anrufung des Gerichts noch einmal
einen Aussetzungsantrag bei der Behörde zu stellen; § 80 Abs. 6 VwGO, auf den in § 80a
Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird, ist in Fällen der vorliegenden Art nicht einschlägig
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80a Rdnrn. 21, 22 m.w.N.).
Der nach alledem zulässige Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Genehmigungsbescheides in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Die zur
Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses gegebene Begründung entspricht den
formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere
öffentliche oder private Interesse an der sofortigen Vollziehung anhand von Gründen
darzulegen, die über das allgemeine Interesse am Vollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte
hinausgehen. Die Begründung darf sich daher insbesondere nicht in der bloßen Wiedergabe
des Gesetzestextes oder in formelhaften Formulierungen erschöpfen. Im Fall der
nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung muss die Behörde nachvollziehbar
machen, weshalb trotz anfänglichen Abwartens die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs nicht länger hingenommen werden kann. Die aufgrund des Widerspruchs der
Antragsteller auf Antrag der Beigeladenen nachträglich verfügte und begründete Anordnung
der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides erschöpft sich nicht in einer
bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes oder in einer Bezugnahme auf den
Ausgangsbescheid. Sie lässt vielmehr erkennen, dass die Anordnung nach sorgfältiger
Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgte und nach dem Ergebnis dieser
Abwägung dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des
Genehmigungsbescheides gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Klage der Vorrang
eingeräumt wurde. Dabei wurde maßgeblich darauf abgestellt, die Beigeladene habe
glaubhaft dargelegt, dass derzeit die Getriebe der Windenergieanlagen ausgetauscht
würden, die für die Überschreitung der Lärmgrenzwerte in der Nacht aller
Wahrscheinlichkeit nach ursächlich gewesen seien und deretwegen die mit der Auflage Nr.
5 des Genehmigungsbescheides angeordnete Abnahmemessung noch nicht habe
durchgeführt werden können. Um die erforderlichen Schallimmissionsmessungen
durchführen zu können, sei es jedoch erforderlich, dass die Windenergieanlagen in Betrieb
seien. Da die im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionsgrenzwerte für die
Tageszeit bereits eingehalten werden könnten, bestehe derzeit kein Grund, den Betrieb der
Anlagen tagsüber zu untersagen. Nur so könnten ausreichende Erfahrungen mit der
technischen Funktionsfähigkeit der Anlagen, insbesondere im Hinblick auf die
Geräuschentwicklung, über einen ausreichenden Zeitraum gewonnen werden. Wegen der
veränderlichen Wind- und Wetterverhältnisse müssten die Anlagen aber auch nachts
zumindest in dem Umfang in Betrieb sein, der ausreichend sei, um die erforderlichen
Messungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten –bei unterschiedlichen Wind- und
Wetterverhältnissen- durchführen zu können. Im Hinblick auf die seitens der Beigeladenen
bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten wäre es zudem
unverhältnismäßig, den Betrieb zum jetzigen Zeitpunkt vollständig einzustellen, zumal die
Anlagen bereits seit Januar 2005 in Betrieb seien. Um den berechtigten Interessen der
Antragsteller gerecht zu werden, sei allerdings die Modifizierung des Nachtbetriebes zur
Sicherstellung der Nachtruhe erforderlich und gegenüber den Interessen der Beigeladenen
als Betreiber auch verhältnismäßig. Ein regulärer Betrieb nachts werde erst zugelassen
werden, wenn die in Auflage 5 des Genehmigungsbescheides geforderten
Schallimmissionsmessungen vorgelegt worden seien und bestätigt hätten, dass die für die
Nachtzeit im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten
würden. Mit dieser Begründung genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Genehmigungsbescheides den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob diese
Begründung auch materiell zutrifft, ist ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Beschluss vom
16.02.1981 -22 CS 80A.1973-, GewArch 1981, 228). Das Gericht trifft nämlich im
Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung und prüft
gerade nicht nur den Inhalt der behördlichen Vollziehungsanordnung auf deren
Rechtmäßigkeit (vgl. Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998 Rdnr. 855). Bloße Unvollkommenheiten oder
Ungenauigkeiten der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bleiben somit ohne
Folgen, sofern deren Begründung –wie hier- die gebotene Abwägung zwischen dem
Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung sowie dem
privaten Interesse der Antragsteller an der Suspendierung erkennen lässt.
Ist demnach die Vollzugsanordnung nicht bereits aus formellen Gründen zu beanstanden
und nicht schon deshalb ohne Sachprüfung aufzuheben, hat das Gericht bei seiner im
Rahmen der §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung
zwischen dem Interesse der Antragsteller an der Suspendierung und dem Interesse der
begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung abzuwägen. Hierbei ist entscheidend auf die Erfolgsaussichten des in der
Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. Ergibt die Prüfung, dass der
Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten
verletzt, vermag kein schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen die sofortige Vollziehung
zu rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich
rechtmäßig und verletzt er die Rechtssuchenden nicht in ihren Rechten, so hat das
Interesse der Beigeladenen an seinem Vollzug den Vorrang vor dem Interesse der
Antragsteller am vorläufigen Nichtvollzug. Sind schließlich die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs offen, so ist zwischen den widerstreitenden Belangen der Beteiligten
abzuwägen und danach zu entscheiden, wessen Interesse bei Beachtung aller Umstände
des Einzelfalls größeres Gewicht beigemessen werden muss und in welcher Weise diesem
Interesse vorläufig Rechnung getragen werden kann.
Die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den
Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15.12.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 ist nach der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung als offen zu bezeichnen. Die
deshalb erforderliche Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus, weil es
ihnen unter den gegebenen Umständen, insbesondere nach den vorliegenden
Teilmessungen des TÜV Süddeutschland, zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten.
Ob die zugunsten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 3 Windenergieanlagen mit jeweils 85 m NH, 77
m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener
Platte Süd“ in formeller und materieller Hinsicht einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren
standhalten wird, hängt davon ab, ob die Antragsteller sich mit Erfolg auf eine Gefährdung
ihrer durch Art. 2 Abs. 2, 14 GG geschützten Rechtsgüter durch Verletzung
immissionsschutzrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die
Drittschutz vermitteln, berufen können. Dies kann nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht
abschließend beurteilt werden.
Zunächst muss es offen bleiben, ob sich die Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit
Erfolg auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften berufen können. Zwar spricht
einiges dafür, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15.12.2003 nach
der damals geltenden Rechtslage nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG
hätte erteilt werden dürfen, sondern dass ein förmliches Genehmigungsverfahren nach §
10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen. Nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 der 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG
durchzuführen für Anlagen der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV bzw. für Anlagen der
Spalte 2, u.a. wenn aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Unter Ziffer 1.6 des Anhangs
zur 4. BImSchV in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung war in Spalte 1 für die
Errichtung und den Betrieb von Windfarmen mit 6 oder mehr Windenergieanlagen das
förmliche Genehmigungsverfahren angeordnet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.06.2004 -4 C 9.03-, DVBl. 2004, 1304, 1306)
ist entscheidend für das Vorhandensein einer „Windfarm“ der räumliche Zusammenhang
der einzelnen Anlagen. Sind sie soweit voneinander entfernt, dass sich die nach der
Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie (UVP-RL) maßgeblichen Auswirkungen nicht
summieren, so behält jede Anlage für sich den Charakter einer Einzelanlage. Von einer
Windfarm ist indessen auszugehen, wenn 3 oder mehr Windenergieanlagen einander
räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder
wenigstens berühren (das ist in der Regel der Fall, wenn ihr Abstand den 10-fachen
Rotordurchmesser unterschreitet). Was insofern für die Unterscheidung von Einzelanlagen
gilt, muss ebenso für die Frage Bedeutung haben, ob im Hinblick auf die Grenzzahl der
Anlagen für das einfache oder förmliche immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren ein Zusammenhang dieser Art zwischen Gruppierungen von
Anlagen besteht oder nicht. Hierbei ist der Betreiberfrage keine entscheidende Bedeutung
beizumessen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Mit dieser Entscheidung widersprach das
Bundesverwaltungsgericht der bis dahin vertretenen Ansicht, der auch der Antragsgegner
gefolgt war, dass mit dem Begriff „Anlage“ nach dem BImSchG –mithin auch eine
„Windfarm“- immer nur die Anlage eines Betreibers gemeint sei. Auf den vorliegenden Fall
hatte dies insoweit Auswirkungen, als in dem parallelen Genehmigungsverfahren „Windpark
Wahlener Platte Nord“ der Firma H & P Windkraft die Errichtung von 4 Windenergieanlagen
genehmigt wurde, wobei der Rotordurchmesser der Windenergieanlage Nr. 5 der
Beigeladenen 77 m und deren Abstand zur nächstgelegenen Windenergieanlage Nr. 2 der
Firma H & P Windkraft weniger als 770 m beträgt. Mithin wäre nach dem o.g. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts von einer einheitlichen Windfarm, bestehend aus insgesamt 7
Windenergieanlagen, auszugehen gewesen. Damit wäre auch die Schwelle zwischen der
Spalte 2 und der Spalte 1 der Nr. 1.6. des Anhangs zur 4. BImSchV überschritten gewesen
mit der Folge, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15.12.2003 im
förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG hätte erteilt werden müssen.
Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob diese Verfahrensrechtsverletzung auch
drittschutzerheblich ist. Nach der bisher geltenden Rechtsprechung konnte der Einzelne
nicht mit Erfolg allein wegen Fehlern im Verfahren –mit Ausnahme etwa atomrechtlicher
Verfahrensbestimmungen- die gerichtliche Aufhebung drittbegünstigender Genehmigungen
erreichen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung als ein vorgeschalteter
Zwischenschritt unterlassen, rechtfertigte dies allein nicht den Schluss, dass die
Entscheidung keine Rechtswirkungen erzeugen kann. Dies bestimmte sich in jedem Fall
nach dem maßgeblichen „Fehlerfolgenregime“, etwa den bauplanungsrechtlichen
Bestimmungen zu Mängeln im Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 -
4 CN 11.03-, DVBl. 2005, 386, 388). Insbesondere eine im vereinfachten Verfahren
erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unterlag nicht allein deshalb der
Aufhebung, weil eine vollumfängliche Genehmigung nach § 10 BImSchG unterblieben war
(vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 -7 C 55 und 56/89-, BVerwGE 85, 368, 372; OVG
Münster, Beschluss vom 07.01.2004 -22 B 1288/03-, NVwZ-RR 2004, 408 = BauR 2004,
804: Windenergieanlagen betreffend). Soweit nunmehr vereinzelt vertreten wird, die
Bestimmungen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG hätten wegen ihrer Funktion als
Trägerverfahren für die nach der UVP-Richtlinie einer Umweltprüfung bedürftigen Anlagen
drittschützende Wirkung für die „betroffene“ Öffentlichkeit, gründet diese Auslegung, unter
Hintanstellung der bis zum 26.06.2005 bestimmten nationalen Umsetzungsfrist, auf dem
Einfügen von Art. 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durch
die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in
Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Richtlinie
2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17 ff.; vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 25.01.2005 -7 B 12114/04-, DÖV 2005, 436 = NVwZ 2005, 1208).
Andererseits sollen gleichzeitig Dritte allein durch die Erteilung einer Baugenehmigung für
Windenergieanlagen statt einer gebotenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im
vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 -8 A 11488/04-, DÖV 2005, 615).
Das OVG Münster hat daraufhin in mehreren einstweiligen Rechtsschutzverfahren
entschieden, dass die Frage, „ob eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit
maßgeblichen bisher innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten
ist“, einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse (Beschlüsse vom
15.09.2005 -8 B 417/05-, BauR 2005, 1965, und -8 B 1074/05-, zitiert nach Juris; jeweils
unter Hinweis auf Beschlüsse vom 11.03.2005 -10 B 2462/04- und vom 27.04.2005 -10
B 355/05-). Entsprechendes gelte für die damit in Zusammenhang stehende weitere
Frage, ob unter Berücksichtigung der am 01.07.2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr.
1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV – Verordnung zur Änderung der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005 (BGBl. I, S. 1687) – ein zum
maßgeblichen Zeitpunkt noch erheblicher Verfahrensfehler vorliege. Nach dieser Änderung
ist nunmehr über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage
mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern grundsätzlich in einem Verfahren nach § 19
BImSchG –also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung- zu entscheiden, es sei denn, nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren mit
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c der 4.
BImSchV (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2005 -8 B 417/05-, a.a.O.).
Ausgehend von der Rechtsprechung des OVG Münster, der sich die Kammer anschließt,
muss die Frage, ob sich die Antragsteller im vorliegenden Fall mit Erfolg auf eine Verletzung
der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 10 BImSchG berufen können, dem bereits
anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In dem hier zu entscheidenden
einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Rechtslage insoweit als offen zu bezeichnen
und vermag allein ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller nicht zu
begründen.
Die Antragsteller können sich auch nicht allein darauf berufen, dass eine
Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Nach Nr. 1.6.2 der
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bis zum
28.06.2005 geltenden Fassung bedurfte die Errichtung von 6 bis weniger als 20
Windenergieanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz
1 UVPG. Gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der
zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der
Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen
wären. Eine dementsprechende Vorprüfung hat der Antragsgegner mit dem Ergebnis
vorgenommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Ob diese
Einschätzung zutreffend und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb zu Recht
unterblieben ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung selbst keinen nachbarrechtsrelevanten Drittschutz
vermittelt, denn es ist nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz
eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach auf die
Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im
Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern
(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 01.07.2002 -10 B 788/02-, NVwZ 2003, 361 = BauR
2002, 1669, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 -4 C 19.94-, BVerwGE
100, 370 ff. und vom 23.04.1997 -11 A 7.97-, BVerwGE 104, 337 ff. (346); Beschluss
vom 16.11.1998 -6 B 110.98-, NVwZ-RR 1999, 429 ff.; OVG Münster, Urteil vom
18.11.1997 -21 D 10/95.AK-; Beschlüsse vom 30.12.1997 -10a D 41/95.NE-, BRS 59 Nr.
2 und vom 04.11.1999 -7 B 1341/99-; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
11.02.2004 -8 LA 206/03-, NVwZ-RR 2004, 407).
Damit rückt entscheidend in den Mittelpunkt, ob die Antragsteller durch die zugunsten der
Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb von insgesamt 3 Windenergieanlagen mit jeweils 85 m NH, 77 m
Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener
Platte Süd“ in materiell-rechtlicher Hinsicht unzumutbar in ihren geschützten
Nachbarrechten betroffen werden. Auch dies kann nach der derzeitigen Erkenntnislage
allerdings nicht abschließend beurteilt werden.
Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5
BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die –hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des
Anhangs der 4. BImSchV (in der derzeit ebenso wie in der bis zum 30.06.2005 geltenden
Fassung) erforderliche- Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus
§ 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage
nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige
Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1
BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift
hat nachbarschützenden Charakter, weshalb die Antragsteller in ihren Rechten verletzt
wären, wenn die zugunsten der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Anforderungen
dieser Vorschrift nicht hinreichend beachten würde. Ob dies hier der Fall ist, insbesondere,
ob die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen die Grenze der
„erheblichen“ Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG überschreiten, kann
derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2
BImSchG zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche
(Lärmimmissionen) zu verstehen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das den
Antragstellern noch zuzumuten ist, bestimmt sich nach der 6. Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503). Dabei ist von folgenden
Überlegungen auszugehen: Die Genehmigung für Windenergieanlagen muss zum Schutz
der Nachbarn auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen, die „auf der
sicheren Seite“ liegt. Sie hat auf den Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten
Emissionen abzustellen. Bei sog. pitch-gesteuerten Anlagen tritt dieser Zustand regelmäßig
bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Der Prognose ist
deshalb der mit einem Sicherheitszuschlag (u.a. wegen möglicher „Serienstreuung“)
versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer
Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden ist. Sodann ist in einer
Ausbreitungsrechnung nach der TA-Lärm, und zwar zur Vermeidung von Prognosefehlern
tunlichst in den sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2, zu
ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachtwert eingehalten
wird. Ist dies der Fall, muss die Genehmigung grundsätzlich Vorsorge treffen, dass die bei
der Prognose unterstellte Prämisse, aufgrund deren das Fehlen schädlicher
Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird.
Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zugrunde gelegten
Schallleistungspegels –d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne
Sicherheitszuschlag- an. Eine solche Festschreibung ist deshalb sachgerecht, weil ihre
Einhaltung am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist. Demgegenüber stellt
die Vorgabe, dass ein bestimmter Zielwert am maßgeblichen Immissionsobjekt einzuhalten
ist, für sich genommen nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen
vermieden werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 -8 A 11488/04-, DÖV
2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 -7 A 2127/00-, NVwZ 2003, 756,
sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 -22 B 1288/03-, NVwZ-RR 2004, 408, und vom
14.06.2004 -10 B 2151/03-, zitiert nach Juris).
Ob nach diesen Maßstäben eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch die
Lärmimmissionen der in Rede stehenden Windenergieanlagen anzunehmen ist, kann erst
im Hauptsacheverfahren –evtl. nach Einholung eines unabhängigen
Sachverständigengutachtens- abschließend geklärt werden. Im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren ist auch insoweit von einer offenen Rechtslage auszugehen.
Das der Genehmigung zugrunde liegende schalltechnische Gutachten der Fa. Ingenieur-
und Beratungsbüro K. vom 25.02.2003 kommt zu dem Ergebnis, dass der
Immissionsgrenzwert von 40 dB(A) am Wohnort der Antragsteller mit einem
prognostizierten Beurteilungspegel von maximal 38,4 dB(A) voraussichtlich eingehalten
wird. Der Gutachter ist dabei zutreffend von den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines
Wohngebiet ausgegangen, da der Ortsteil Rissenthal, in dem die Antragsteller wohnen, im
Bebauungsplan der Gemeinde A-Stadt als ein solches ausgewiesen ist. Gemäß Nr. 6.1 d
TA-Lärm betragen die Richtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in
allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Die im
Genehmigungsbescheid enthaltene Auflage eines Immissionsrichtwertes von nachts 37
dB(A) für den Ortsbereich Rissenthal verleiht den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren
keine stärkere Rechtsposition. Zunächst hat der Antragsgegner zu Recht darauf
hingewiesen, dass es sich bei dem im Genehmigungsbescheid aufgeführten Pegel von 37
dB(A) für den Ortsbereich Rissenthal um einen Teilimmissionspegel handele. Da die
insgesamt 7 Windenergieanlagen zum Zeitpunkt der Genehmigung nach der damals
herrschenden Meinung nach Betreibern aufzuteilen gewesen seien, habe logischerweise für
einen Teil der gesamten Anlage nicht der höchstzulässige Lärmpegel festgesetzt werden
können. Die Teilimmissionspegel aus beiden angefochtenen Genehmigungen bedingten
einen an den Immissionspunkten ankommenden Pegel von 40 dB(A). Unabhängig davon ist
zu berücksichtigen, dass die den Betreiber belastende Auflage im Genehmigungsbescheid
nicht an die Nachbarschaft gerichtet und kein den einzelnen Nachbarn begünstigender
Verwaltungsakt ist, der im Streit um die Aufhebung der Genehmigung wegen der
Verletzung nachbarschützender Vorschriften beachtlich sein könnte. Ein Nachbar kann die
behördliche Zulassung einer emittierenden Anlage nur dann mit Erfolg verhindern, wenn er
durch deren Betrieb in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird. Hat er nach der
Situationsgebundenheit seiner Rechtsposition Lärmimmissionen -hier bis zum Richtwert von
40 dB(A)- hinzunehmen, wird er durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt,
wenn der zugelassene Betrieb diesen Richtwert einhält. Ein darüber hinausgehendes
subjektives Recht des einzelnen Nachbarn auf gerichtliche Aufklärung und Feststellung, ein
subjektives Recht des einzelnen Nachbarn auf gerichtliche Aufklärung und Feststellung, ein
zugunsten der Nachbarschaft in der Genehmigung festgesetzter weitergehender Schutz
könne nicht mit der nötigen Sicherheit eingehalten werden, gibt es nicht (vgl. Urteil der
Kammer vom 10.03.2006 -1 K 15/04-).
Ob das schalltechnische Gutachten vom 25.02.2003 alle Voraussetzungen erfüllt, die nach
der oben zitierten Rechtsprechung an eine sichere Prognose der Immissionsbelastungen zu
stellen sind, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend sicher beurteilt werden.
Zwar geht das Gutachten für seine Prognose zutreffend von dem Schallleistungspegel aus,
der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt
worden ist (zugrunde gelegt wurde eine Untersuchung der Wind-Consult GmbH, in welcher
drei unabhängige Messungen an den Windenergieanlagen des Typs GE Wind Energy 1.5 sl
dokumentiert sind; hiernach beträgt der maximale Schallleistungspegel dieses Typs 104
dB(A)). Gemäß der Empfehlung des Arbeitskreises „Geräusche von Windenergieanlagen“
wurde der ermittelte Schallleistungspegel sodann um einen Sicherheitszuschlag von 2
dB(A) erhöht, um die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung auszuschließen.
Ein Ton- oder Impulszuschlag wurde hingegen wegen einer Entfernung von mehr als 300 m
zur nächstliegenden Wohnbebauung nicht berücksichtigt. Sodann wurden
Ausbreitungsrechnungen zur Ermittlung der durch den Betrieb der Windenergieanlagen
verursachten Geräuscheinwirkungen an den maßgeblichen Immissionsorten auf der Basis
der DIN ISO 9613-2 durchgeführt, wobei aus dem Gutachten nicht hervorgeht, ob diese
nach den sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 erfolgt sind
(vgl. insoweit auch die Erläuterung des schalltechnischen Gutachtens durch die Fa.
Ingenieur- und Beratungsbüro K. vom 28.07.2005, Bl. 188-189 der
Verwaltungsunterlagen, wo am Ende ausgeführt ist, dass –abweichend von dem
beschriebenen Vorgehen- seit einiger Zeit Berechnungen gemäß dem alternativen
Verfahren der TA Lärm durchgeführt würden). Daher kann nicht mit hinreichender
Sicherheit beurteilt werden, ob die in dem Gutachten getroffene Prognose, wonach der
einschlägige Nachtwert an den relevanten Immissionsorten eingehalten wird, „auf der
sicheren Seite“ liegt.
Darüber hinaus darf hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass unmittelbar nach
Inbetriebnahme der Windenergieanlagen technische Probleme aufgetreten waren, die dazu
geführt hatten, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionsgrenzen –
zumindest nachts- nicht eingehalten werden konnten und das Geräusch einzelner Anlagen
zudem eine starke Tonhaltigkeit aufwies. Aufgrund berechtigter Anwohnerbeschwerden
wurden daraufhin mehrere Anlagen –darunter auch zwei Anlagen der Beigeladenen-
vorübergehend –bis zum Abschluss von Reparaturarbeiten- außer Betrieb genommen,
wodurch sich auch die erforderlichen Abnahmemessungen durch eine nach §§ 26, 28
BImSchG bekannt gegebene Messstelle immer weiter verzögert hatten. Zwar liegen
mittlerweile Teilmessungen des TÜV Süddeutschland vor, die zu dem Ergebnis kommen,
dass bei Nachtbetrieb aller 7 Anlagen die Immissionsgrenzwerte zur Nachtzeit an den
Immissionspunkten im Ortsbereich Rissenthal eingehalten werden. Ob diese Teilmessungen
allerdings ausreichen, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch
Lärmimmissionen der in Rede stehenden Windenergieanlagen hinreichend sicher
auszuschließen, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht zuverlässig beurteilt werden. Auf
die Qualität der Messungen, die die Antragsteller in Eigenregie durchgeführt haben, kommt
es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.
Ist nach alledem hinsichtlich der Lärmimmissionen weiterhin von einer offenen Rechtslage
auszugehen, so können sich die Antragsteller auf andere Beeinträchtigungen durch den
Betrieb der Windenergieanlagen nicht mit Erfolg berufen.
Insbesondere ist keine Beeinträchtigung durch unzulässigen Schattenwurf zu erwarten. Die
im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schattenwurfprognose vom 06.03.2003 gelangt zu
dem Ergebnis, dass für den Ortsbereich Rissenthal im ungünstigsten Fall eine
Beschattungsdauer von maximal weniger als 28 h pro Jahr bzw. von maximal 22 min pro
Tag anzunehmen ist. Solche Werte sind nach den Hinweisen des Arbeitskreises
Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Ermittlung und
Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen zumutbar (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2005 -10 B 2462/04-, unter Hinweis auf
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und
Immissionsschutz, 2002, Nr. 5.2.2).
Mit Blick auf die Entfernung der Windenergieanlagen zum Wohngebäude der Antragsteller
(mehr als 800 m) spricht auch nichts für eine erdrückende Wirkung bzw. konkrete
Gefahren durch Eiswurf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2005 -7 B
12114/04-, a.a.O.; Urteil vom 19.01.2006 -1 A 10845/05.OVG-).
Soweit die Antragsteller ferner einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der
Rücksichtnahme rügen, ist zu berücksichtigen, dass das Bauplanungsrecht gegenüber
schädlichen Umwelteinwirkungen keinen weitergehenden Schutz als das
Immissionsschutzrecht vermittelt. Das Bundesimmissionsschutzgesetz hat vielmehr die
Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der
gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt.
Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten,
begründen weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine
Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, Urteil vom
30.09.1983 -4 C 74.78-, BVerwGE 68, 58).
Was das Vorbringen der Antragsteller im Übrigen angeht, ist noch einmal darauf
hinzuweisen, dass der betroffene Nachbar Abwehransprüche gegen die einem Dritten
erteilte Genehmigung nur aus solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften herleiten kann, die
–bezogen auf den konkreten Fall- zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind
(nachbarschützende Vorschriften). Eine Aufhebung der Genehmigung wegen Verstoßes
gegen nicht nachbarschützende Vorschriften kann er dagegen nicht verlangen. Mangels
Nachbarschutzes können sich die Antragsteller im vorliegenden Verfahren daher nicht auf
eine Nichtbeachtung von Belangen der Raumordnung, einen Eingriff in die Landschaft und
die Vogelwelt sowie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes berufen.
Nach alledem steht fest, dass die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit des genehmigten
Vorhabens derzeit allein im Hinblick auf die von den Windenergieanlagen ausgehenden
Lärmimmissionen auf das Grundstück der Antragsteller sowie im Hinblick auf die Verletzung
eventuell drittschützender Verfahrensrechte nicht abschließend beantwortet werden kann.
Wegen der insoweit offenen Rechtslage muss eine nicht an den Erfolgsaussichten
orientierte allgemeine Interessenabwägung über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.
Diese Interessenabwägung fällt hier zum Nachteil der Antragsteller aus, weil es ihnen unter
den gegebenen Umständen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Für eine Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen und zu Lasten der Antragsteller
spricht zunächst, dass die vorliegenden Teilmessungen des TÜV Süddeutschland zu dem
Ergebnis kommen, dass bei Nachtbetrieb aller 7 Anlagen die Immissionsgrenzwerte zur
Nachtzeit an den Immissionspunkten im Ortsbereich Rissenthal eingehalten werden. Zwar
kann die Qualität dieser Teilmessungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht
abschließend beurteilt werden. Den Messergebnissen lässt sich jedoch entnehmen, dass
die Störgeräusche, die infolge technischer Probleme bei mehreren Windenergieanlagen
aufgetreten waren und dazu geführt hatten, dass die Immissionsgrenzwerte zur Nachtzeit
zunächst an allen Immissionspunkten nicht eingehalten werden konnten, durch den –
zwischenzeitlich erfolgten- Austausch der Getriebe offenbar behoben werden konnten.
Dafür spricht auch die in den Verwaltungsunterlagen (Bl. 197) dokumentierte Aussage
mehrerer Anwohner in Wahlen und Rissenthal, dass nach dem Austausch der Getriebe nur
noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das bei weitem nicht mehr so störe. Hinzu
kommt, dass 2 der 7 Windenergieanlagen, nämlich die Anlagen Nr. 1 und Nr. 3 der Firma
H & P Windkraft, zur Nachtzeit weiterhin abgeschaltet werden; bis zur Vorlage
entsprechender Messungen auch im Ortsbereich Wahlen dürfen diese beiden Anlagen
nachts nur zu Messzwecken betrieben werden. Da die Antragsteller bislang nicht
vorgetragen haben, dass infolge der Lärmbelastung konkrete Gesundheitsstörungen bei
ihnen eingetreten seien, ist es ihnen bei dieser Sachlage zumutbar, den Betrieb der
Windenergieanlagen in der derzeitigen Form bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren
hinzunehmen. Das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung ist im
Hinblick auf ihre bisherigen Investitionen und die laufenden Betriebskosten im vorliegenden
Fall höher zu bewerten.
Im Hinblick darauf, dass derzeit nur 5 der 7 Windenergieanlagen zur Nachtzeit in Betrieb
sind, wodurch die nächtlichen Immissionswerte gegenüber den vom TÜV Süddeutschland
gemessenen Werten tatsächlich geringer ausfallen dürften, sieht die Kammer auch keine
Veranlassung zur Anordnung einer erneuten Sicherungsmaßnahme gemäß § 80a Abs. 3
Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung des nach alledem erfolglosen Antragsverfahrens folgt aus §§ 154
Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Antragsteller auch die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben, entspricht der Billigkeit, denn
die Beigeladene hat einen Antrag gestellt (Bl. 98 d.A.) und ist somit ein eigenes
Kostenrisiko eingegangen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG und
orientiert sich mangels hinreichender Anhaltspunkte an der Empfehlung in Ziffer 19.2 i.V.m.
Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom
Juli 2004 (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327). Der dort angegebene Streitwert von 15.000,-
Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters
der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
I. Gegen die in der Sache ergangene Entscheidung steht den Beteiligten oder sonst von der
Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
in Saarlouis zu.
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm- Straße 15,
66740 Saarlouis, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die
dargelegten Gründe.
Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
II. Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten
oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
zweihundert Euro übersteigt.
Diese Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße
15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.