Urteil des VG Saarlouis vom 02.04.2008

VG Saarlouis: politische verfolgung, china, bundesamt für migration, ausländer, asylbewerber, drittstaat, illegale ausreise, anhänger, polizei, wahrscheinlichkeit

VG Saarlouis Urteil vom 2.4.2008, 11 K 1072/07
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger und beantragte am 24.04.2007 seine
Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge mit Bescheid vom 09.08.2007 ab. In diesem Bescheid wird folgendes
ausgeführt:
„Zur Begründung des Asylantrages gab der Ausländer in seiner
persönlichen Anhörung am 09.05.2007 im Wesentlichen an, seit
1994 Falun-Gong-Anhänger zu sein. Im Februar 1998 sei er
verhaftet, ohne Gerichtsverhandlung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt und bis Juli 2000 im Gefängnis der Kreisstadt Yucheng
festgehalten worden. Dann sei er unter dem Vorwand irgendeiner
Untersuchung in ein Krankenhaus verlegt worden. Dort, auf einer
normalen Station mit normalen Patienten, habe er von einer netten
Krankenschwester, die zunächst gemeint habe, er sei freiwillig da,
erfahren, dass ihm eine Spenderniere entnommen werden solle. Als
sie seine Ahnungslosigkeit bemerkt habe, habe sie ihm zur Flucht
verholfen, weil sie das so nicht in Ordnung gefunden habe. Mit einem
Arztkittel über der Patientenkleidung sei es ihm möglich gewesen,
das Krankenhausgelände ungehindert zu verlassen. In der Folgezeit
habe er von vielen Gelegenheitsarbeiten an mehreren Orten gelebt,
zunächst fast 3 Jahre im Umkreis der Stadt Xinxiang, danach bei
seiner Schwester in der Provinz Shandong. Dort, genauer gesagt in
Zhoncheng, habe ihm sein Schwager Arbeit als Bergmann im
Kohlebergbau vermittelt. Im Juli 2006 habe er in der Hoffnung, dass
die Sache mittlerweile vielleicht vergessen sein könnte, versucht,
wieder in seinem Heimatdorf zu leben. Als er aber am Tag nach
seiner Ankunft dort von einem Nachbarn mit dem Hinweis auf das
Erfordernis eines neuen Personalausweises aufgefordert worden sei,
sich sofort beim Dorfvorsteher zu melden, habe er aus Angst das
Dorf wieder verlassen und sei nach Zhoncheng und zum dortigen
Kohlebergwerk zurückgekehrt. Seine Arbeit sei es gewesen, mit der
Schaufel Abraum in eine Zerkleinerungsmaschine zu werfen, eine
körperlich schwere Arbeit. Dass man dies heute seinen gepflegten
Händen nicht mehr ansehe, liege daran, dass er zuletzt vor einem
Jahr als Bergmann gearbeitet habe, denn nach seiner Rückkehr habe
er diese Arbeit aus Furcht, ihm könne nun jemand auf die Spur
gekommen sein, nicht wieder aufgenommen. Auf Rat seiner
Schwester, die dann mit Hilfe von Schleppern auch alles arrangiert
habe, habe er China schließlich verlassen, und zwar über den
Flughafen Shanghai. Den Namen, auf den der dafür benutzte
Reisepass gelautet habe, wisse er nun nicht mehr. Im Übrigen habe
er in all den Jahren weiter Falun Gong geübt, selbst – so gut es ging,
heimlich – in seiner Zeit im Gefängnis. Unter den Mitgefangenen sei
er der einzige Falun-Gong-Anhänger gewesen, die anderen hätten
Straftaten wie Diebstahl und Drogenhandel begangen. Viel
gesprochen habe er darüber mit den anderen aber nicht, selbst an
den Namen irgendeines von ihnen erinnere er sich nicht mehr. Was
die Falun-Gong-Übungen betrifft, habe er diese seinerzeit in Parks
und an anderen öffentlichen Orten kennen gelernt, wo bis zum
Verbot etwa Ende 1997/Anfang 1998 immer viele Leute zusammen
geübt hätten. Später habe er auch ein Buch von Li, Hongzhi gelesen.
Wegen des Verbots habe er dann seine früheren Freunde unter den
Falun-Gong-Anhängern aus den Augen verloren. Als er 3 der
insgesamt 5 Übungen beherrscht habe, habe er im Übrigen nur noch
für sich allein geübt. Ein Lehrer habe ihnen damals nur diese drei –
Hunyuan Gong. Heci Gong und Hulunqi Zhuan – vermittelt. Von den
beiden anderen wisse er nicht einmal die Namen. Durch das Üben
werde sein Geist völlig ruhig, hierauf könne er nicht mehr verzichten,
sodass er dafür sogar das Gefängnis auf sich genommen habe. Da
viele Leute gewusst hätten, dass er auch nach dem Verbot weiter
Falun Gong praktizierte, sei er irgendwann an seinem damaligen
Arbeitsplatz von der Polizei festgenommen worden.
Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a
Abs. 1 GG wird abgelehnt.
Der Ausländer kann sich auf Grund seiner Einreise aus einem
sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a
Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG, gemäß § 26 a Abs. 1
Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.
Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz
1 GG für Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der durch Gesetz
bestimmten (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG und
Anlage I zum AsylVfG) anderen sicheren Drittstaaten in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen (sog. Drittstaatenregelung).
Für die Beurteilung, ob die Einreise aus einem solchen sicheren
Drittstaat vorliegt, ist von dem tatsächlichen Reiseverlauf
auszugehen, wobei es für die Anwendung von Art. 16 a Abs. 2 GG
nicht genügt, wenn der Ausländer den Drittstaat mit öffentlichen
Verkehrsmitteln ohne Zwischenhalt durchfahren hat. Die
Drittstaatenregelung greift aber auch nicht erst dann ein, wenn sich
der Ausländer im Drittstaat eine bestimmte Zeit aufgehalten hat.
Vielmehr geht die Drittstaatenregelung davon aus, dass der
Asylbewerber den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch
nehmen muss und er gegebenenfalls hierfür seine Reise zu
unterbrechen hat. Vom Asylbewerber selbst zu verantwortende
Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, bleiben außer Betracht.
Wenn feststeht, dass der Asylbewerber nur über einen sicheren
Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sein kann, muss nicht
geklärt sein, um welchen Drittstaat es sich hierbei handelt. Da nach
der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und
Anlage I zu § 26 a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland
angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem
Landweg einreisender Asylbewerber von der Berufung auf Art. 16 a
Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im
Einzelnen bekannt ist (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, BVerfGE 94,
49).
Hat der Ausländer Gebietskontakt mit dem Drittstaat gehabt, kommt
es auf die tatsächliche Möglichkeit des Anbringens eines
Schutzgesuches zumindest dann nicht an, wenn der Ausländer die
Hindernisse hierfür selbst zu verantworten hat, weil sie in seine
eigene Handlungs- und Verantwortungssphäre fallen. Hierzu gehören
auch solche Hindernisse, die sich aus der Wahl des Verkehrsmittels
(einschließlich eines verplombten LKW), des Reisewegs oder der
Beauftragung eines Schleppers mit Organisation und Durchführung
der Reise ergeben können (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997, EZAR
208 Nr. 12).
Die Anwendung der Drittstaatenregelung kommt neben den
Ausnahmeregelungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann
nicht in Betracht, wenn der Antragsteller auf dem Luft-/oder Seeweg
in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne sich zuvor auf
dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben.
Hierzu genügt jedoch nicht die bloße Behauptung des Asylbewerbers.
Gibt der Asylbewerber an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat
eingereist zu sein, so trifft ihn hierfür zwar keine
Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der für ihn bestehenden
allgemeinen und besonderen verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflichten entbindet das Bundesamt nicht von seiner
eigenen Sachaufklärungspflicht (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999,
BVerwGE 109, 174, 182).
Die Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes findet jedoch dort ihre
Grenze, wo das Vorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen
Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Verletzt der Asylbewerber
seine Mitwirkungspflichten, indem er keine nachprüfbaren Angaben
zur Einreise macht und somit kein Ansatzpunkt für weitere
Ermittlungen vorhanden ist oder indem er unter Verletzung des § 15
Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AsylVfG wichtige Beweismittel, z.B.
Identitätspapiere, Reiseunterlagen wie Flug- oder Schiffstickets oder
Gepäckscheine weggibt, so werden dadurch die Anforderungen an
die Aufklärungspflicht des Bundesamtes herabgesetzt. Die genannten
Verletzungshandlungen kann das Bundesamt wie bei einer
Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen (BVerwG,
Urteil vom 29.06.1999, a.a.O.).
Bleibt nach angemessener Sachaufklärung durch das Bundesamt der
Einreiseweg dennoch unaufklärbar, so trägt – dem Sinn und Zweck
der Drittstaatenregelung entsprechend – der Asylbewerber die
materielle Beweislast für seine Behauptung, denn der Asylbewerber
hätte selbst durch die Vorlage von Reiseunterlagen oder jedenfalls
durch die unverzügliche Asylantragstellung bei der Grenzbehörde mit
nachprüfbaren und präzisen Angaben zum Reiseweg eine
Feststellung seiner Einreise auf dem Luft- oder Seeweg ermöglichen
können.
Die Drittstaatenregelung stellt gesetzessystematisch keine
Ausnahmevorschrift des Grundrechts auf Asyl dar; Art. 16 a Abs. 1
GG und Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG umschreiben
vielmehr zusammen den Kreis der Asylberechtigten. Daher gilt auch
die allgemeine Beweislastregel, wonach die Nichterweislichkeit von
Tatsachen, aus denen eine Partei eine für sie günstige Rechtsfolge
hergeleitet, zu Lasten dieser Partei geht (BVerwG, Urteil vom
29.06.1999, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 07.11.1995, BVerwGE
100, 23).
Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller zwar genauere angaben
zu Fluggesellschaft, Flugstrecke und –zeiten, nicht aber zum
angeblich verwendeten und auf andere Personalien lautenden
Reisepass. Auch ist er nicht imstande, durch Vorlage von Unterlagen
oder anderen Gegenständen im Zusammenhang mit dieser Flugreise
konkrete Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass er in Person tatsächlich
diese Reise in besagter Weise durchgeführt hat. Dass er sich insoweit
auf Vorgaben und Anweisungen der beauftragten Schlepper beruft,
kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, zumal dies
erfahrungsgemäß häufig bloße Schutzbehauptungen sind. Gegen
seine Darstellung spricht zudem der Umstand, dass er sich nicht in
räumlicher Nähe zu dem angeblichen Einreiseflughafen als
asylsuchend gemeldet hat, sondern erst später in Karlsruhe.
Demgegenüber würde selbst eine Bestätigung der von ihm
genannten Reisedaten im Rahmen einer Überprüfung derselben noch
nicht den Schluss rechtfertigen, dass er tatsächlich er selber war, der
diese Flugreise unternommen hat. Die betreffenden Informationen
sind auch durch Dritte zu beschaffen, zumal mit Hilfe von
professionellen Schleppern, etwa zur Verschleierung anderer von
diesen genutzter Reisewege. Der Antragsteller muss sich vor diesem
Hintergrund die Drittstaatenregelung entgegenhalten lassen.
Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor.
Es besteht, auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004, kein Abschiebungsverbot im Sinne
des § 60 Abs. 1 AufenthG.
Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem.
§ 60 Abs. 1 AufenthG ist zunächst die Prüfung, ob eine politische
Verfolgung vorliegt. Insoweit entspricht die Regelung des § 60 Abs. 1
AufenthG den Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 16 a Abs. 2
GG.
Der Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist jedoch weiter
gefasst. So können die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot
auch dann erfüllt sein, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1
GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa wegen der Einreise
über einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG)
oder anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 Abs. 1 AsylVfG) -
ausscheidet.
Daneben geht auch die Regelung über die Verfolgung durch
„Nichtstaatliche Akteure“ (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG) über den
Schutzbereich des Art. 16 a GG hinaus, der eine zumindest
mittelbare staatliche oder quasistaatliche Verfolgung voraussetzt.
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat
abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1
Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des
Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von
nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche
Akteure einschließlich internationaler Organisationen
erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz
vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Die gilt
unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht
vorhanden ist oder nicht.
Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat ist
dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger
Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm
nicht zuzumuten ist, in dem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin
zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, BVerwGE
55, 82; vom 17.01.1989, EZAR 201 Nr. 19, und vom 30.10.1990,
BVerwGE 87, 52).
Hat der Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so
kann ihm der asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn eine
Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden
kann (ständige Rechtsprechung, vgl. schon BVerfG, Beschluss vom
02.07.1980, BVerfGE 54, 341). Als vorverfolgt gilt auch, wem bei
der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung
drohte (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315).
Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt, soweit zur
Begründung des Schutzbegehrens Ereignisse außerhalb des
Geltungsbereichs des Asylverfahrensgesetzes angeführt werden,
wegen des sachtypischen Beweisnotstandes im Asylverfahren die
bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge (vgl. BVerwG, Urteil vom
29.11.1977, BVerwGE 55, 82).
Zur Asylanerkennung bzw. Gewährung entsprechenden
Abschiebungsschutzes kann daher schon allein der Tatsachenvortrag
des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter
Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft
sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa
nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen
Schicksals, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung
herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
16.04.1985, BVerwGE, 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989,
NVwZ 1990, 171).
Die Glaubhaftmachung der behaupteten politischen Verfolgung setzt,
entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen
schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer
Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt
schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger
Würdigung die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung
der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der
persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989,
NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom10.05.1994, NVwZ 1994,
1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist
dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit,
Anschaulichkeit und Detailreichtum.
Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag
kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche
und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG,
Urteil vom 23.02.1988, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom
21.07.1989, NVwZ, 1990, 171).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers
nicht.
Zwar lässt er ansatzweise erkennen, dass er sich mit Falun Gong
beschäftigt hat, allerdings nicht aus echtem Interesse, sondern wohl
nur aus asyltaktischen Motiven. Dabei zu berücksichtigen, dass
Hintergrundinformationen zu Falun Gong allgemein verbreitet und
zugänglich sind, vor allem auch im Internet, wo es bereits Anfang
dieses Jahrzehnts mehr als 80 Websites von Falun Gong gab, sodass
entsprechende Kenntnisse allein ohnehin noch keinen Rückschluss auf
echte Anhängerschaft zulassen. Hier indessen wird schon an den
falschen Bezeichnungen dreier Falun-Gong-Übungen, der einzigen, die
der Antragsteller überhaupt gekannt und ausgeführt haben will,
deutlich, dass er nicht wirklich ein langjährig praktizierender Anhänger
dieser Kultbewegung ist (zu den korrekten Bezeichnungen dieser
Übungen vgl. etwa die Publikationen des Bundesamtes, “China-
Online-Loseblattwerk: 6, Parteien und Organisationen“, Juni 2002,
„Falun Gong“, August 2006 sowie „Organraub an Falun Gong-
Häftlingen ?“, Juli 2006). Außerdem wurden Falun-Gong-
Praktizierende in China erst seit 1999, dem tatsächlichen Jahr des
Verbotes, systematisch, d.h. allein wegen ihrer Anhängerschaft ohne
Zusammenhang mit konkreten Ereignissen wie
Großdemonstrationen u.ä., verfolgt (vgl. statt vieler etwa
Süddeutsche Zeitung vom 04.02.1999, Himmelsauen und
kosmische Gespräche, und vom 26.04.1999, Zehntausendfacher
Protest in Peking).
Dass der Antragsteller auch nicht über 2 Jahre lang im Gefängnis
gewesen sein dürfte, wie er behauptet, zeigen allein schon seine
spärlichen und auf Nachfrage ausweichenden Angaben zu dortigen
Mithäftlingen. Auch muss es als grundsätzlich ausgeschlossen
angesehen werden, dass er zumindest nach dem Verbot von Falun
Gong in China die Möglichkeit gehabt haben soll, im Gefängnis seine
Übungen auszuführen. Auch heimlich wäre dies angesichts der dort
so gut wie nicht existierenden Individualsphäre kaum vorstellbar.
Ähnlich zweifelhaft ist die Behauptung, jahrelang in einem
Kohlebergwerk schwere körperliche Arbeit verrichtet zu haben.
Insoweit kann auf das Anhörungsprotokoll verwiesen werden.
Schließlich unterstreicht die Darstellung seiner Flucht aus einem
Krankenhaus die vorhandenen Zweifel nur. Unter Einbeziehung des
Umstandes, dass derartiges in leichten Varianten mittlerweile zum
Standardrepertoire chinesischer Asylbewerber gehört, dessen
Glaubhaftmachung regelmäßig misslingt, spricht auch die vorliegende
Schilderung in diesem Sinn für sich. Weder der besonderen Situation
eines Gefangenen, der für eine – unfreiwillige – Organspende
vorgesehen ist, noch der Gefahr, in die sich eine hilfsbereite dritte
Person zwangsläufig selber begeben musste, wird dabei Rechnung
getragen.
Insgesamt konnte somit die hier erforderliche
Überzeugungsgewissheit nicht vermittelt werden.
Soweit gegen Ausreise- bzw. Passbestimmungen verstoßen worden
sein sollte und im Bundesgebiet Asylantrag gestellt wurde, ist allein
deshalb bei Rückkehr nach China nicht mit asylerheblichen
administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen (VGH
München, Beschluss vom 03.11.2003, Az.: 2 ZB 03.30515; VGH
Kassel, Beschluss vom 23.07.2003, Az.: 8 ZU 608/03.A; OVG
Bautzen, Beschluss vom 05.06.2002, Az.: A 5 B 837/01; VGH
Mannheim, Urteil vom 19.03.2002, Az.: A 6 S 150/01; VG
Gelsenkirchen, Urteil vom 01.12.2003, Az.: 11aK 3016/02.A; VG
Aachen, Urteil vom 11.02.2003, Az.: 5 K 935/98.A).
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der
Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können im Normalfall
zwar auch bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher
geringfügiges Vergehen, das keine politisch begründeten,
unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6
Abschnitt 3 des neuen StGB der VR China stellt vor allem Handlungen
von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des
chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten
der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und
schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,
Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe
bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen ist in der Praxis aber
nur gelegentlich mit Strafe, und dann in Form einer Geldbuße zu
rechnen.
So wurde wiederholt festgestellt, dass rückgeführte Personen die
Passkontrollen unbehindert passieren und den Flughafen problemlos
verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten konnten. US-
Behörden waren in der Vergangenheit mehrfach mit denselben
illegalen Einwanderern aus China konfrontiert, die offenbar ihre
Abschiebung unbeschadet überstanden hatten und bereits kurze Zeit
später wieder in den USA auftauchten. Nach übereinstimmender
Einschätzung mehrerer westlicher Botschaften in Peking haben diese
Personen keine Repressalien zu befürchten.
Die illegale Ausreise wird nur dann als „schwerwiegender Fall“
bestraft, soweit im Einzelfall die Strafverfolgungsbehörden den
Rückkehrer als strafwürdig beurteilen. Ob chinesische Behörden eine
Bestrafung durchführen, hängt deshalb auch davon ab, inwieweit der
Antragsteller vor seiner Ausreise in den Augen der chinesischen
Behörden auffällig geworden und damit strafwürdig erschienen ist
(Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.09.2002, Az.: 508-516.80/3
CHN). Nach dem alles in allem zweifelhaften Sachvortrag des
Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass er zu diesen
schweren Fällen gerechnet werden könnte.
Abgelehnte Asylbewerber werden auch nicht deshalb politisch oder
strafrechtlich verfolgt, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt
haben. Vielmehr sind in verschiedenen westlichen Botschaften in
Peking Fälle bekannt geworden, in denen chinesische Staatsbürger
mit Flüchtlingsstatus im westlichen Ausland wiederholt Besuchsreisen
nach China unternommen haben, ohne dass sie während ihres
Aufenthaltes erkennbare Schwierigkeiten hatten.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG kann nach
alledem nicht festgestellt werden.
Auch Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen
nicht vor.
Ein Ausländer darf gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in einen Staat
abgeschoben werden, in dem ihm Folter droht. In unmittelbarer
Anwendung des Art. 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29. April 2004 gilt dieses Abschiebungsverbot auch wenn dem
Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Er darf gem. § 60 Abs. 3 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben
werden, wenn ihm in diesem Staat die Todesstrafe droht. Dies gilt
gem. Art. 15 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004 sowohl für die Verhängung als auch für die Vollstreckung einer
Todesstrafe.
Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn
sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
ergibt.
Die umschriebenen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG
können nach der Rechtsprechung des BVerwG (insoweit übertragbar;
BVerwGE 104, 265) vom Staat, Parteien oder Organisationen, die
den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes
beherrschen, und hinsichtlich § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG auch von
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern kein ausreichender
staatlicher bzw. quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht.
Ferner soll von einer Abschiebung gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche individuelle
und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Auch für ein Vorhandensein derartiger Abschiebungsverbote enthält
das Vorbringen des Antragstellers nach den zuvor getroffenen
Feststellungen keine hinreichenden bzw. überzeugenden
Anknüpfungspunkte.“
Der Bescheid wurde dem Kläger am 14.08.2007 zugestellt.
Am 24.08.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2007 zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der
Volksrepublik China vorliegen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 – 7
AufenthG hinsichtlich der Volksrepublik China vorliegen.
Der Beklagte beantragt unter Berufung auf die Ausführungen in dem angefochtenen
Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal im Rahmen der mündlichen Verhandlung
informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 02.04.2008 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des
Landesverwaltungsamtes - Gemeinsame Ausländerbehörde-. Er war ebenso wie die in der
Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation China Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
Aus der beigezogenen Akte des Landesverwaltungsamtes ergibt sich u.a., dass der Kläger
am 08.01.2008 an der französisch-spanischen Grenze aufgegriffen wurde und dabei
seinen echten - auf den Namen Feng, Q. lauteten - chinesischen Reisepass mit sich führte.
Diesem Reisepass ist zu entnehmen, dass sich der Kläger seit dem Jahre 2003 legal im
Bundesgebiet zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als "Spezialitätenkoch aufgehalten hat
und sein Aufenthaltstitel am 20.05.2007 abgelaufen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach
vollständiger Erforschung des Sachverhalts gem. § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung
des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen
Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage
dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, DÖV 1979, 902; BVerfG, E 65,
76, 95; 71, 276, 293; InfAuslR 1989, 133).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Es steht zur Überzeugung der Kammer zunächst fest, dass der Kläger sein
"Verfolgungsschicksal" frei erfunden hat. Zur Begründung kann insoweit auf die
Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2007 gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG
verwiesen werden. Der Kernvortrag des Klägers, im Februar 1998 als Falun-Gong-
Anhänger verhaftet worden zu sein (siehe S. 4 des Anhörungsprotokolls = Bl. 38 der
Verwaltungsunterlagen der Beklagten) ist - dies sei teils ergänzend, teils wiederholend
ausgeführt - schon von daher unglaubhaft, da er mit der Erkenntnislage nicht in
Übereinstimmung steht. Nach der insoweit übereinstimmenden Auskunftslage können
hervorgehobenen Aktivitäten für die Falun Gong zwar zu einer Reaktion der chinesischen
Sicherheitsbehörden führen. Die chinesische Regierung bekämpft die Falun Gong seit ihrem
Verbot massiv. Allerdings ist Falun Gong von der chinesischen Führung erst am
22.07.1999 verboten worden (vgl. Urteil der Kammer vom 05.02.2002 -11 K 38/01- mit
Nachweisen aus der Dok. China). Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass der
Kläger schon im Februar 1998 wegen seiner Anhängerschaft zu Falun Gong und dem
öffentlichen Ausüben von Falun Gongübungen verhaftet worden ist. Zu dieser Zeit war
Falun Gong vielmehr allgemein anerkannt (siehe hierzu auch die offizielle Falun Gong
Zeitschrift Falun Dafa vom Juli 2001, Seite 4, in der es heißt: „Anfang 1999 hieß es in
einem offiziellen Bericht, dass über 70 Millionen chinesische Bürger, einschließlich
Mitgliedern der kommunistischen Partei, Gelehrte, Angehörige des Militärs und der Polizei,
Falun Dafa praktizierten. …Am 23. April 1999 begann die Verfolgung in der Stadt Yucheng
nachdem die Polizei Dutzende von Praktizierenden verhaftet hatte, die über einen
Zeitungsartikel, der Falun Dafa grundlos verleumdete, sprechen und Klarheit schaffen
wollten“; siehe dazu, dass der Kläger das Verbot von Falun Gong auf einen hiervon massiv
abweichenden Zeitpunkt legt, S. 6 des Anhörungsprotokolls = Bl. 40 der
Verwaltungsunterlagen der Beklagten: „F: Wie war es seinerzeit zu ihrer Verhaftung
gekommen ? A: Nach dem Falun Gong Ende 1997/Anfang 1998 verboten worden war,
haben viele Anhänger damit aufgehört. Ich selbst setzte meine Übungen aber fort. Es gab
viele Leute, die das wussten. Eines Tages kam die Polizei in das Restaurant, in dem ich
arbeitete und verhaftete mich. Ich wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das teilte
mir die Polizei mündlich mit, etwa einen halben Monat nach meiner Festnahme. Eine
Gerichtsverhandlung hatte es nicht gegeben.“). Dafür, dass der Kläger in China von den
Behörden nicht als vorbestrafter, flüchtiger Falun Gong-Anhänger gesucht worden ist
spricht auch, dass er seinen eigenen Angaben beim Bundesamt nach in den Jahren 2000
bis 2007 in China unbehelligt - zuletzt sogar bei seiner Schwester (vgl. S. 2 und 6 des
Anhörungsprotokolls = Bl. 36 und 40 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten) - hat leben
und arbeiten können.
Dass der Vortrag des Klägers offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht und frei erfunden
ist ergibt sich auch aus Folgendem: Am 08.01.2008 wurde der Kläger an der französisch-
spanischen Grenze in Hendaye aufgegriffen. Er führte einen mit seinem Bild versehenen
Reispass auf den Namen Feng, Q. bei sich, aus dem zu entnehmen ist, dass sich der
Kläger seit dem Jahre 2003 bis zum 20.05.2007 legal zum Zwecke der Arbeitsaufnahme
als "Spezialitätenkoch" im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine Überprüfung des
Reisepasses durch das Bundespolizeiamt Weil am Rhein ergab seine Echtheit (vgl.
Schreiben des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom 17.01.2008 sowie Schriftsatz des
Landesverwaltungsamtes vom 31.03.2008 an das VG des Saarlandes). Im Verlauf der
Vernehmung vor der französischen Polizei (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die
chinesische Sprache) gab der Kläger hierzu an, er sei im Jahre 2003 legal in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe sich, als die Aufenthaltsgenehmigungen
nicht mehr verlängert worden seien, entschlossen, unter einem anderen Namen einen
Asylantrag zu stellen (vgl. Schreiben des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom
17.01.2008). Zwar hat der Kläger diese Aussage später revidiert und letztmals in der
mündlichen Verhandlung angegeben, er habe sich den Reisepass in Frankfurt am Main für
400 EUR gekauft, weil das darin befindliche Bild ihm ähnlich gesehen habe (vgl. S. 3 der
Sitzungsniederschrift vom 02.04.2008). Dieser Vortrag stellt jedoch vor dem Hintergrund
des bisherigen Verhaltens des Klägers und des Umstandes, dass eine fachbehördliche
Überprüfung des Passes dessen Echtheit bestätigt hat, eine reine Schutzbehauptung sowie
eine Anpassung an die sich geänderten Gegebenheiten dar.
Nach alldem steht für das Gericht fest, dass der unbegründete Asylantrag des Klägers
nunmehr als offensichtlich unbegründet anzusehen ist, weil sein Vorbringen in wesentlichen
Punkten widersprüchlich ist und offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (vgl. § 30
Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), und er den Asylantrag nur gestellt hat, um eine drohende
Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen
Asylantrag zu stellen (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).