Urteil des VG Saarlouis vom 24.11.2010

VG Saarlouis: familie, körperliche unversehrtheit, stadt, ehre, zwangsverheiratung, zugehörigkeit, trennung, freiheit, gewalt, zwangsheirat

VG Saarlouis Urteil vom 24.11.2010, 6 K 90/10
Geschlechtsspezifische Verfolgung - drohende Zwangsverheiratung in der Türkei
Leitsätze
1. Die in der Türkei einer Frau drohende Zwangsverheiratung durch die Familie stellt eine
geschlechtsspezifische Verfolgung dar, durch die das Leben, zumindest aber die körperliche
Unversehrtheit und die Freiheit bedroht sind.
2. Der türkische Staat ist derzeit noch nicht in der Lage, vor Ehrenmorden effektiven
Schutz zu bieten.
3. Bei einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit Suizidgefahr ist ohne die Hilfe
von Verwandten und Freunden eine inländische Fluchtalternative für eine alleinstehende
Frau in einer westtürkischen Großstadt nicht gegeben, da der Aufbau einer
menschenwürdigen Existenz ohne familiären Rückhalt ein gewisses Maß an persönlicher
Stabilität erfordert
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 19.01.2010
verpflichtet, festzustellen, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am
24.06.2009 auf dem Luftweg mit einem Visum zur Eheschließung in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Nachdem ihr damaliger Verlobter ihr am 10.07.2009 mitgeteilt hatte,
dass er die Verlobung auflösen wolle, beantragte die Klägerin am 01.09.2009 ihre
Anerkennung als Asylberechtigte.
Zur Begründung ihres Asylantrags gab die Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Anhörung
beim Bundesamt der Beklagten an, sie habe bereits seit ihrer Kindheit Kontakt zu einem
Cousin väterlicherseits gehabt. Etwa zehn Jahre vor der Ausreise habe sich dieser Kontakt
verstärkt und man sei sich näher gekommen. Ihr Cousin sei vor etwa sieben Jahren nach
Deutschland gegangen. Daraufhin habe man den Kontakt telefonisch und mit Briefen
aufrecht erhalten. Vor ca. drei Jahren hätten sie sich entschlossen, zu heiraten. Es sei
beabsichtigt gewesen, am 26.06.2009 in der Bundesrepublik Deutschland zu heiraten. Am
10.07.2009 sei ihr Verlobter zu ihr gekommen und habe ihr erklärt, dass er der
Eheschließung nicht mehr zustimmen werde. Er habe vorgeschlagen, rein formal die Ehe zu
schließen, ohne jedoch wirklich zusammen zu leben, um absehbare Komplikationen zu
vermeiden. Diesen Vorschlag habe sie abgelehnt. Wenn sie nunmehr nach Hause
zurückkehre, würde es so aussehen, als habe ihr Verlobter hier festgestellt, dass sie keine
Jungfrau mehr sei und deshalb wäre die Eheschließung nicht zustande gekommen.
Tatsächlich habe sie jedoch gehört, dass er jemand anderes kennengelernt habe. Nunmehr
sei ihre Familie mit der Familie ihres ehemaligen Verlobten in der Türkei, die im selben Dorf
lebten, verfeindet und es komme sogar zu Tätlichkeiten, die insbesondere von ihrer Familie
ausgingen. Sie habe zuletzt keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie aufgenommen,
nachdem frühere Versuche dazu geführt hätten, dass man den Hörer aufgelegt habe. Sie
habe gehört, dass ihre Familie in der Türkei beabsichtige, sie mit einem älteren Mann zu
verheiraten. Ihre Familie gehe wohl davon aus, dass sie nach Ablauf ihres deutschen
Visums in die Türkei zurückgekehrt sei. Sie habe erfahren, dass ihre Angehörigen
mittlerweile eine Zeitungsannonce aufgegeben hätten, wonach sie als vermisst gesucht
werde. Sie gehe davon aus, dass dies den Zweck habe, ihrer habhaft zu werden, um sie
zu verheiraten. Auch mit Unterstützung ihrer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden,
ihr wohl gesonnenen Angehörigen sei ihr eine Zufluchtnahme innerhalb der Türkei, etwa in
einer größeren Stadt, nicht möglich. Sie gehe davon aus, dass sie dort von ihrer Familie
gefunden würde. Dann würde man sie zwingen, jemand anderen zu heiraten oder ihr im
Falle einer Weigerung Gewalt antun. Seit dem Augenblick, als sie erfahren habe, dass es
nicht zu der beabsichtigen Eheschließung komme, habe sie psychische Probleme.
Mit Bescheid vom 19.01.2010, der am 22.01.2010 zur Post gegeben wurde, lehnte die
Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest,
dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen.
Des Weiteren ist in dem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
– 7 AufenthG nicht vorliegen und die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung zur
Ausreise aufgefordert. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte seien nicht erfüllt. Dies gelte
insbesondere für die von der Antragstellerin geltend gemachte Rückkehrgefährdung wegen
Verletzung der Familienehre nach Scheitern einer beabsichtigten Eheschließung in der
Bundesrepublik Deutschland. Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung finde in der
Türkei nicht statt. Zwar sei die Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft weiterhin durch
traditionelle konservative Vorstellungen geprägt. Geschlechtsspezifische Diskriminierung
basiere jedoch, soweit sie vorkomme, nicht auf gesetzlichen Regelungen. Vielmehr habe
der türkische Staat die Rechte der Frau gestärkt und gehe im Rahmen der Gesetze gegen
geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte vor. Artikel 10 der Türkischen
Verfassung enthalte inzwischen eine Bestimmung, wonach Männer und Frauen gleiche
Rechte haben und der Staat die Pflicht hat, diese Gleichheit in der Praxis umzusetzen.
Auch die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei vermöge dem
Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen
landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG
ausgesetzt. Im Übrigen sei in Anbetracht der Verhältnisse im Westen der Türkei mit
hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass Kurden aus dem Osten der Türkei auch
in der Westtürkei eine ausreichende Lebensgrundlage finden könnten. Es bestehe auch kein
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere sei die für den Fall
einer Rückkehr in ihr Heimatland durch die Antragstellerin geltend gemachte Gefährdung
wegen des Scheiterns der beabsichtigten Eheschließung mit einem türkischen Landsmann,
wodurch die Ehre ihrer Familie in der Türkei verletzt worden sei, was man ihr anlaste, nicht
stichhaltig. Auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben sei nicht davon auszugehen, dass
die Antragstellerin nicht die Möglichkeit hätte, sich erneut in ihrem Heimatland Türkei
aufzuhalten, ohne dass ihr dort die von ihr dargestellten Gefährdungen drohen würden. Es
könne dahin gestellt bleiben, ob der Antragstellerin derzeit zugemutet werden sollte, sich
unmittelbar am Heimatort aufzuhalten, wo ihr unter Umständen aus dem
nachbarschaftlichen Umfeld ein gewisses Unverständnis für ihre Situation begegnen
könnte, was ihr allerdings nach ihrem eigenen Sachvortrag für den Fall, dass sie vor der
Ausreise von dem Gesinnungswandel ihres früheren Verlobten erfahren hätte, durchaus
hinnehmbar erschienen wäre. Es könne ihr jedoch jedenfalls zugemutet werden, sich, unter
Umständen vorübergehend, außerhalb ihrer Heimatregion in einem anderen Landesteil der
Türkei, etwa auch in einer türkischen Großstadt, aufzuhalten, ohne dass ihr dort
beachtliche Gefahren drohen würden. Die Antragstellerin habe nämlich nicht plausibel
gemacht, dass es tatsächlich zu einem derart massiven und umfassenden Zerwürfnis mit
ihrer Familie gekommen wäre, dass dort eine gerade ihrer Person gegenüber bestehende
Aggression zu befürchten sei, die maßgebliche Behelligungen befürchten ließe. Aus ihrem
Sachvortrag ergebe sich, dass sich natürlicherweise die Aggressionen ihrer Familie gegen
die Familie des ehemaligen Verlobten richteten, der durch sein Verhalten diese Situation
allein hervorgerufen habe. Im Hinblick auf das Alter der mittlerweile 37-jährigen
Antragstellerin sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass insofern nunmehr eine so
erhebliche Außenwirkung einer gescheiterten Eheanbahnung zu erwarten wäre, dass die
Familienehre in einer Weise beeinträchtigt sein könnte, wie es etwa im Falle einer jüngeren
Frau, etwa eines erst ehefähig gewordenen Mädchens, der Fall sein könnte, wenn die
Familie unter Umständen schon länger gewisse eheliche Verbindungen verabredet habe. Es
sei auch nicht ersichtlich und von der Antragstellerin verneint worden, dass es zuvor jemals
Bemühungen gegeben habe, sie zwangsweise zu verheiraten. Insoweit dürfte die
Gefühlslage ihrer Familie weniger von Aggressionen gegen ihre Tochter als von
Feindseligkeit gegen den ehemaligen Verlobten und dessen völlig unverständliches
Verhalten geprägt sein. Die behaupteten Jungfräulichkeitsgesichtspunkte dürften unter den
dargelegten Umständen ebenfalls keine Rolle gespielt haben, zumal entsprechende
Bedenken ohne Weiteres durch den ehemaligen Verlobten, nicht zuletzt etwa auch im
Sinne einer Wiedergutmachung, zerstreut werden könnten. Auch die vorgelegte
Vermisstenanzeige vom 09.09.2009 in einer lokalen türkischen Zeitung lasse keine
Schlüsse dahingehend zu, dass die Rückkehr der Tochter nur deshalb erwartet werde, um
sie mit einem älteren Mann zwangszuverheiraten. Die Antragstellerin selbst habe erklärt,
dass ihr bezüglich der Zwangsverheiratungsabsichten im Heimatland keinerlei konkrete
Hinweise vorlägen, sondern sie auf Umwegen davon gehört habe. Ebenfalls denkbar wäre,
dass die betagten Eltern der Antragstellerin aus rein persönlichen Gründen und
Fürsorgesichtspunkten an einer Anwesenheit der von ihren Kindern allein unverheirateten
Tochter interessiert sein könnten, was ebenfalls gegen ihre Absicht sprechen würde, diese
nunmehr überstürzt zu verheiraten und so wieder zu verlieren. Nach alledem sei für die
Antragstellerin in ihrer Heimat noch ein so erheblicher Rückhalt im engeren sozialen Umfeld
gegeben, dass allenfalls denkbare Irritationen einem erneuten Aufenthalt in der Türkei nicht
entgegenstehen könnten, zumal diesen auch innerhalb der Türkei zu entgehen wäre.
Insofern wäre etwa die Möglichkeit gegeben, sie in einer anderen Region der Türkei zu
unterstützen, zum Beispiel auch in Istanbul, wo bereits ein jüngerer Bruder leben soll. Auch
der Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland noch ihr wohlgesonnene
Angehöre habe, wäre nutzbar, um ihr eine Existenzsicherung in der Türkei außerhalb ihrer
Heimatregion zu ermöglichen. Insofern käme ihr zugute, dass sie nach ihren eigenen
Angaben eine abgeschlossene Berufsausbildung habe. Die dabei erworbenen Fertigkeiten
könne sie in der Türkei jederzeit wieder nutzen, ebenso wie die erworbenen EDV-
Kenntnisse oder die Kenntnisse aus einer - wenn auch abgebrochenen - Friseurausbildung.
Die Antragstellerin sei offensichtlich vielseitig begabt, um, zumindest mit entsprechender
Hilfe von Außen durch ihr zugetane Angehörige, in der Türkei eine Existenzsicherung auch
außerhalb ihres Herkunftsortes zu finden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7
AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere seien die von ihr geltend gemachten
psychischen Probleme nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG zu begründen. Dabei sei ebenfalls darauf abzustellen, dass die
Antragstellerin sich nicht ohne einen sozialen Rückhalt und die Unterstützung von Teilen
ihrer Familie in der Türkei erneut dort aufhalten müsste. Insofern könne auch unterstellt
werden, dass ihr die in der Türkei gegebenen Möglichkeiten einer medizinischen und
psychologisch-psychiatrischen Behandlung zugänglich wären. Es sei davon ausgehen, dass
die Antragstellerin im Hinblick auf die bei ihr bestehenden psychischen Probleme, die sich
allein durch die erlebte Enttäuschung nach dem Scheitern ihrer Eheabsichten in der
Bundesrepublik Deutschland ergeben hätten, ausreichend behandelt werden könnte.
Hinsichtlich der von ihr geäußerten Suizidabsichten sei durch die zuständige
Ausländerbehörde zu prüfen, ob die bei ihr bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen
eine Rückführung in ihr Heimatland ermöglichten bzw. inwiefern ihre Situation bei der
Festlegung der Modalitäten einer Rückführung berücksichtigt werden müsse.
Hiergegen richtet sich die am 01.02.2010 bei Gericht eingegangene Klage. Zur
Begründung trägt die Klägerin vor, indem sie zur Eheschließung ihr Elternhaus verlassen
habe, sei sie aus der Verantwortung ihres Vaters in die Verantwortung ihres zukünftigen
Ehemannes übergeben worden. In der Familie und im gesamten Dorf herrsche ein feudales
und patriarchalisches System, in der die Ehre eng begriffen werde. Eine Trennung vom
Verlobten begründe für die Lebensverhältnisse in Malatya, insbesondere in ihrem Dorf, eine
Ehrverletzung, weil sie als Trägerin der Familienehre seit drei Jahren eine Beziehung zum
Verlobten gepflegt habe. Diese Beziehung sei der Familie und dem sozialen Umfeld der
Familie bekannt gewesen und nur deshalb toleriert worden, weil sie durch die Verlobung
legitimiert gewesen sei. Gerate der Name eines ledigen Mädchens in Verbindung mit einem
ledigen Mann in „Verruf“, so bestehe für das Mädchen nur die Möglichkeit der
Eheschließung. Folge keine Eheschließung, sei nach dem familiären und regionalen
Verständnis die Ehre „befleckt“. Weil seit der Verlobung eine Beziehung der Klägerin
bekannt sei, werde davon ausgegangen, dass zwischen den Personen sexuelle Handlungen
stattgefunden hätten. Ob dies tatsächlich der Fall sei, sei für die Annahme der
Ehrverletzung durch die Familie irrelevant. Diese Ehrverletzung werde im vorliegenden Fall
mit einer Zwangsverheiratung und Gewaltanwendungen im Namen der Ehre „bereinigt“.
Nach der Trennung habe sie Angst gehabt, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen und die
Trennung mitzuteilen. Die Mutter ihres Verlobten habe sie angerufen und nahezu bettelnd
aufgefordert, den eigenen Eltern die Trennung noch nicht mitzuteilen, weil sie Gewalttaten
befürchtete. Nachdem ihre Familie etwa eineinhalb Monate später von der Trennung
Kenntnis erlangt habe, würden weder ihre Brüder noch ihr Vater mit ihr sprechen. Den
Kontakt hätten sie abgebrochen. Zwischen den Familien seien wie befürchtet tätliche
Auseinandersetzungen im Dorf erfolgt. Die Situation sei immer noch angeheizt und äußerst
gereizt. Auch ihre Mutter habe Gewalthandlungen von ihrem Ehemann erfahren, weil dieser
ihre Mutter für die „schlechte Erziehung“ verantwortlich gemacht habe. Nachdem ihre
Familie mit Zwangsheirat und gegebenenfalls mit ehrbezogener Gewalt gedroht habe,
hätten weder ihre Schwester in München noch ihre Cousine C. mitgeteilt, dass sie sich in
Deutschland befinde. Nach Ablauf des Visums sei die Familie vielmehr davon ausgegangen,
dass sie in die Türkei zurückgekehrt sei und habe Zeitungsannoncen aufgegeben, aus
denen hervorgehe, dass sie vermisst werde. Die Annahme der Beklagten, man wolle
lediglich Klarheit über den Aufenthalt der Tochter, gehe fehl, da die Familie selbst die
Kontaktversuche der Klägerin abgelehnt habe. Vielmehr versuche ihre Familie ihr auf diese
Weise aufzulauern, um sie gegen ihren Willen ins Heimatdorf zurückzubringen, sie
zwangszuverheiraten und sich so von der „beschmutzten“ Ehre zu befreien. Zum
Trennungszeitpunkt habe die Cousine C. zu der Familie der Klägerin Kontakt aufgebaut und
versucht, zu schlichten. Die Mutter der Klägerin habe mit ihr über die verschärfte Situation
im Dorf geredet und erklärt, entweder müsse die Ehre mit dem Tod der Tochter bereinigt
werden oder sie werde mit einem entfernten Verwandten aus dem Dorf, dessen Ehefrau
gestorben sei, verheiratet. Frau C. sei außerdem in der Zeit vom 05.12. bis 12.12.2009
im heimatlichen Dorf gewesen. Die Einstellung des Vaters und der Brüder der Klägerin sei
nach mehreren Monaten unverändert gewesen. Die Klägerin habe die Ehre der Familie
beschmutzt, dies müsse bereinigt werden, da die Familienmitglieder mit dieser Blamage
nicht leben könnten und keinen Frieden hätten. Wenn sie die Klägerin zu Gesicht bekämen,
würden sie ihr Schlimmeres antun, als sie zu töten. Die Mutter der Klägerin habe gesagt,
sie würden sie mit einem erheblich älteren Mann verheiraten, da sie jetzt als getrennt gelte
und nicht mehr unschuldig sei. Andernfalls würden der Vater und die Brüder sie für die
Ehrverletzung bestrafen. Die Klägerin macht weiter geltend, sie leide extrem unter den
gegebenen Umständen. Seit dem 15.09.2009 sei sie in psychologischer Betreuung und
Therapie. Die befürchtete Zwangsheirat verleite sie zu Suizidgedanken. Angstsymptome
seien stark ausgeprägt. Die Gewaltandrohungen der Familie hätten zu einer
posttraumatischen Belastungsstörung und Verbitterungsstörung geführt. Insbesondere seit
sie Kenntnis erhalten habe, dass ihre Familie sie per Zeitungsannonce suche, hätten sich
ihre Angstzustände vermehrt. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, in andere
Landesteile der Türkei auszuweichen. Sie habe bisher nur in ihrem Dorf gelebt und keinen
Bezug zu einer Großstadt in der Türkei. Gegen die Widersetzung einer Zwangsheirat und
die Bedrohung mit Ehrverbrechen gebe es keine absolute Sicherheit. Nicht selten würden
Ehrverbrechen in den Metropolen von Tätern begangen, die ihre Angehörigen in den
Großstädten gesucht und gefunden hätten. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen
Umstände sei ihr das Leben in einer Großstadt nicht zumutbar. Nach wie vor werde sie von
dem Vater und den Brüdern gesucht, damit diese sich nach ihren Wertvorstellungen im
dörflichen Umfeld nicht mehr schämen müssten. Es sei ihnen nicht vergönnt, in ihrem
gewohnten Alltag zu leben, solange die Familienehre nicht bereinigt sei. Insofern
widerspreche es ganz klar den dortigen Wertvorstellungen, wenn die Beklagte davon
ausgehe, die Ehre würde je nach dem Alter der Frau abstufbar sein. Tatsächlich spiele es
keine Rolle, ob sie sich in der Pubertät befinde oder 37 Jahre alt sei. Die einschlägige
Geschlechtsehre verlange sowohl von ledigen als auch verheirateten Frauen sexuelle
Zurückhaltung und keine partnerschaftlichen Kontakte außerhalb der Ehe. Unrichtig sei
auch, dass sich die Aggression lediglich gegen die Familie des ehemaligen Verlobten richte.
Nach den Angaben der Europäischen Kommission stellten Früh- und Zwangsheiraten in der
Türkei nach wie vor ernstzunehmende Probleme dar. Einen effektiven Schutz vermöge der
türkische Staat trotz legislativer Fortschritte nicht zu gewähren. Eine Besserung oder ein
Rückschritt bei Ehrverbrechen sei nicht zu verzeichnen. Trotz staatlicher Erlasse, die ein
sofortiges Einschreiten bei Gewalt gegenüber Frauen anordnen würden, sei die Zahl der
Ehrenmorde im letzten Jahr gestiegen. Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, sie habe
einen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar sei die
Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung in der Türkei grundsätzlich möglich.
Allerdings werde sich ihr psychischer Zustand gerade deshalb verschlechtern, weil im
Zielstaat die Gefahr bestehe, dass sie aufgefunden und zwangsverheiratet werde.
Zweifelhaft sei allerdings bereits, ob die notwendige Therapie für sie in der Türkei
überhaupt erreichbar sei, da sie weder Arbeit noch Wohnsitz begründen könne, wenn sie in
eine für sie fremde Metropole reise. Ein Wohnsitz könne aufgrund der Umstände,
untertauchen zu müssen, nicht begründet werden, ohne dass ihre Familie sie finden
würde. Abgesehen davon sei eine lebensgefährliche Verschlechterung zu befürchten, da
ihre Angstzustände, die sich in der Türkei aufgrund der räumlichen Nähe zu ihrer Familie
erhöhen würden, zu Suizidversuchen führen würden. Sie sei auf eine auf Sicherheit
gründende Lebenssituation angewiesen. Zu beachten sei auch, dass der Aufbau einer
menschenwürdigen Existenz in einer Großstadt ohne familiären Rückhalt ein hohes Maß an
persönlicher Stabilität erfordere. Diese sei bei ihr nicht gewährleistet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.01.2010 zu
verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG vorliegen,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 – 7
AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Dieser
war - ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Materialsammlung
AR 560/80 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 19.01.2010 ist hinsichtlich des unter Ziffer 2 enthaltenen Ausspruchs
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden,
in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist. Dabei kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die drohende Verletzung des
Rechtsguts - neben Leben und Freiheit auch die körperliche Unversehrtheit - allein an das
Geschlecht des Ausländers anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im
Sinne des Satzes 1 kann nicht nur vom Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder
Organisationen ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat
oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen weder in der Lage
noch willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ohne dass für den Ausländer eine
innerstaatliche Fluchtalternative besteht (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Zu
nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG zählen auch
private Personen (z.B. Familienmitglieder). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden,
dass unter die zuletzt genannte Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach
einschränkungslos alle nichtstaatlichen Akteure, insbesondere also auch Einzelpersonen,
von denen Verfolgungshandlungen ausgehen, fallen. (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1
C 15/05 -, InfAuslR 2007, 33)
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle einer
Rückkehr in die Türkei geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1,
3, 4 Buchst. c AufenthG droht, die von ihrer Familie - insbesondere dem Vater und den
Brüdern - ausgeht, durch die ihr Leben, zumindest aber ihre körperliche Unversehrtheit und
Freiheit aktuell bedroht wird. Zwangsverheiratungen kommen insbesondere im Osten und
im Südosten der Türkei in nicht geringem Umfang vor. Die Klägerin entstammt aus einer
Familie, in der es traditionell als richtig angesehen wird, für die Töchter einen „geeigneten“
Ehemann auszusuchen und sie notfalls auch mit Zwang dazu zu bringen, ihn zu heiraten.
Nach den Verhältnissen in ihrem Heimatort gebieten, nachdem die Klägerin von zu Hause
weggegangen und es nicht zu der Heirat mit ihrem damaligen Verlobten gekommen ist,
das dort vorhandene traditionelle Selbstverständnis und archaisch-patriarchalische
Vorstellungen, für sie einen Ehemann auszusuchen und sie auch gegen ihren Willen mit ihm
zu verheiraten, um die Beeinträchtigung der Familienehre zu beseitigen. Es kann in diesem
Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, dass ihr in letzter Konsequenz bei einer
Weigerung, die geplante Ehe einzugehen, eine Tötung durch Familienmitglieder zur
Wiederherstellung der „Familienehre“ droht. In der Türkei kommt es immer noch zu so
genannten „Ehrenmorden“, d.h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen und Mädchen,
die eines sog. „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der
Eheschließung verdächtigt werden. (Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
11.04.2010, S. 17) Betroffen sind auch Frauen, die sich einer vorgesehenen Zwangsheirat
widersetzt haben oder verdächtigt werden, voreheliche sexuelle Kontakte gehabt zu
haben. (Vgl. dazu bereits den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007, S.
33) Nach dem 2006 erstellten und Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord-
Kommission" des türkischen Parlaments sollen 1.190 Ehrenmorde und Blutrachedelikte in
den Jahren 2001 bis 2006 begangen worden sein. Nach den Angaben des türkischen
Justizministeriums von Oktober 2009 sind allein in dem Zeitraum von Januar bis Juli 2009
insgesamt 953 Personen aufgrund von Morden an Frauen verurteilt worden. Für das Jahr
2007 sind 183 Ehrenmorde an Frauen registriert worden. Hinzu kommen die Ehrenmorde,
die als Selbsttötung getarnt werden. (Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
11.04.2010, S. 17)
Selbst wenn man im vorliegenden Fall eine konkrete Gefahr der Klägerin, Opfer eines
Tötungsdelikts zu werden, verneinen würde, sind die im Zusammenhang mit einer
aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die sich nicht nur im
Bereich der körperlichen Unversehrtheit, sondern auch auf das Rechtsgut Freiheit,
verstanden als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, auswirken, als für die
Flüchtlingsanerkennung erheblicher Eingriff anzusehen. Eine Zwangsverheiratung kommt
einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (vgl. Art. 9 Abs. 1 der
Qualifikationsrichtlinie) gleich, da sie insbesondere die Anwendung physischer und
psychischer Gewalt mit einschließt und eine individuelle und selbstbestimmte
Lebensführung unmöglich wird. (Vgl. VG Hannover, Urteile vom 13.01.2010 - 1 A 3954/06
- und vom 30.01.2008 - 1 A 4835/05 -, jeweils bei Juris) Sie stellt damit „Verfolgung“ im
Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar, die an den Verfolgungsgrund der
Geschlechtszugehörigkeit und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe -
ledige Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis bei sog. „schamlosem
Verhalten“ die Bereinigung der Familienehre durch Zwangsverheiratung gebietet - anknüpft
(vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der
Qualifikationsrichtlinie). (Vgl. VG München, Urteil vom 20.06.2007 - M 24 K 07.50265 -,
bei Juris)
Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor der ihr drohenden Zwangsverheiratung in der
Türkei ist nicht gewährleistet. Ein solcher wäre nur dann zu bejahen, wenn der türkische
Staat erwiesenermaßen in der Lage und willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§
60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Staat geeignete
Schritte eingeleitet hat, um die Verfolgung generell zu verhindern, ob er also beispielsweise
für wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung und Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen gesorgt hat und Zugang zu diesem Schutz besteht (vgl. Art. 7 Abs.
2 der Qualifikationsrichtlinie). Zwar sind nach der Gesetzeslage in der Türkei Zwangsehen
verboten und unter Zwang zustande gekommene Ehen können angefochten werden. Mit
diesen und weiteren Vorschriften zeigt der türkische Staat seine Bereitschaft, die
Eingehung von Zwangsehen zu bekämpfen. Auch werden Ehrenmorde inzwischen
öffentlich missbilligt, die Strafandrohung ist verschärft worden. Des Weiteren könnten die
generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen ein Indiz dafür sein, dass mehr
Straftaten in der Türkei bekannt und verfolgt werden. Damit zeigt sich der türkische Staat
zwar willens, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Allein eine Anpassung der Gesetzeslage an
europäische Vorstellungen reicht jedoch nicht aus, um die jahrhundertealten
patriarchalischen Strukturen nachhaltig zu verändern. In weiten Teilen der Türkei hinkt die
gesellschaftliche Wirklichkeit noch deutlich hinter den letzten gesetzlichen Entwicklungen
her. (Vgl. VG München (Fn. 5); sowie VG Darmstadt, Urteil vom 30.11.2007 - 9 E
143/07.A -, bei Juris) Nicht zuletzt die oben erwähnte Zahl der Ehrenmorde (gegen Frauen)
bis in die jüngere Zeit zeigt, dass von einem wirksamen Schutz vor Zwangsverheiratung in
der Türkei derzeit noch nicht gesprochen werden kann.
Der Klägerin steht auch keine inländische Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4, letzter
Halbsatz AufenthG) zur Verfügung. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, in andere
Landesteile der Türkei, beispielsweise nach Istanbul oder in die westlichen Touristengebiete,
auszuweichen. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände ist ihr dies nicht
zumutbar. Zunächst ist festzustellen, dass es gegen die Bedrohung mit Ehrenmord keine
absolut sicheren Ausweichmöglichkeiten in der Türkei oder im Ausland gibt, wie etwa in
Istanbul oder auch in Deutschland begangene Ehrenmorde gezeigt haben. Ehrenmorde
finden in allen Landesteilen der Türkei statt. Die meisten Täter oder Opfer stammen aus
dem Südosten der Türkei. Es ist auch bei einem Aufenthalt der Klägerin in der Westtürkei
nicht auszuschließen, dass ihr Vater, ihre Brüder oder andere Familienangehörige sie dort
ausfindig machen, zwangsweise in die Heimatregion verbringen oder töten. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Familie der Klägerin offenbar in der
Annahme, diese sei in die Türkei zurückgekehrt, bereits eine Suchanzeige in einer in Hatay
erscheinenden Zeitung, wo sie Bekannte der Klägerin aus deren Ausbildungszeit vermuten,
aufgegeben hat. Die Frage, ob eine Großstadt in der Türkei der Klägerin hinreichende
Sicherheit vor Verfolgung bieten kann, kann jedoch letztlich offen bleiben. Unabhängig
davon teilt das Gericht nicht die Auffassung des Bundesamts, die Klägerin könne sich der
ihr drohenden Verfolgung durch eine Aufenthaltsnahme in einer westtürkischen Großstadt
unter Abtauchen in die Anonymität entziehen. Die Klägerin hat dort keine Verwandten,
unter deren Schutz sie sich stellen könnte und die in der Lage wären, sie aufzunehmen und
zumindest für eine Übergangszeit zu versorgen. Vor allem aber ist unter Berücksichtigung
der bei ihr festgestellten psychischen Erkrankung nicht erkennbar, wie sie ohne Hilfe von
Freunden oder Verwandten ihr tägliches Überleben in menschenwürdiger Weise gestalten
könnte. Zwar gibt es in der Türkei Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen
einschließlich der posttraumatischen Belastungsstörung. (Ständige Rechtssprechung der
Kammer, vgl. etwa das Urteil vom 02.09.2010 - 6 K 1965/09 -.) Allerdings ist im Fall der
Klägerin zweifelhaft, ob für sie eine Therapie in der Türkei möglich und erreichbar ist. Der
Aufbau einer menschenwürdigen Existenz im Westen der Türkei ohne familiären Rückhalt
erfordert ein gewisses Maß an persönlicher Stabilität. (Vgl. VG Darmstadt (Fn. 7)) Diese
Voraussetzung ist bei der Klägerin in ihrem derzeitigen Zustand nicht gegeben. Nach der
Psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2010 leidet die Klägerin an einer schweren
Traumatisierung mit suizidalen Tendenzen. Durch ihr Wissen um die kulturell bedingten
Regeln ihrer Heimat und die schuldzuweisenden und abweisenden Reaktionen ihrer Eltern
und Brüder gebe es nur zwei Alternativen für sie: Selbstaufgabe ihrer Persönlichkeit, d.h.
Rückkehr in die Türkei und Zwangsheirat, oder Verfolgung und Tod bzw. Selbstmord.
Neben der Behandlung des Traumas sei es für sie überlebensnotwendig, eine neue
Zugehörigkeit in einem sozialen System zu finden, das ihr ermöglicht, eigene
Entscheidungen für ihre Lebensführung zu treffen. Aus psychologischer Sicht könne sie
diesen Schritt nicht in ihrem Heimatland vollziehen, auch nicht in einer Großstadt, in der sie
sich nicht sicher vor einem Auffinden durch Familienangehörige fühle. Sie sei völlig
überfordert, ein eigenständiges Leben allein in ihrem Heimatland aufzubauen. Eine
zwangsweise Rückkehr würde - so die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin -
zu psychischer Dekompensation und mit aller Wahrscheinlichkeit in eine akute suizidale
Krise führen. Angesichts dieser besonderen Umstände des Einzelfalls hält das Gericht es
für ausgeschlossen, dass die psychisch instabile Klägerin in der Westtürkei ohne die Hilfe
von Verwandten oder Freunden Fuß fassen und ein menschenwürdiges Leben führen
könnte. (Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2007 - 17 K 1771/06.A -, bei Juris)
Eine inländische Fluchtalternative besteht daher für sie nicht.
Der Klage ist nach alledem stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.