Urteil des VG Saarlouis vom 02.09.2009

VG Saarlouis: stimmabgabe, stimmzettel, verteilung der mandate, wähler, wahlergebnis, stimme, anweisung, vorsteher, wahlrecht, sitzverteilung

VG Saarlouis Beschluß vom 2.9.2009, 9 K 452/09
Anfechtung einer Personalratswahl - Verpflichtung der Leiter der Finanzämter und ihrer
Stellvertreter zur Briefwahl bei der Wahl des Hauptpersonalrates
Leitsätze
1. Bei der Wahlanfechtung besteht für die Verpflichtung des Wahlvorstandes, die Geschäfte
fortzuführen und die Neuwahl des Hauptpersonalrates durchzuführen, kein
Rechtschutzinteresse.
2. Die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Wahl ist an keine Frist gebunden und kann von
jedermann, d.h. jedem in der Dienststelle personvertretungsrechtlich Beteiligten, zu jeder
Zeit und in jedem Stand des Verfahrens geltend gemacht werden.
3. Zur ordnungsgemäßen Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren unter der Grundlage von § 25 Abs. 1 SPersVg unter Berücksichtigung
des Unterschriftserfordernisses i.S. v. § 80 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 253 Abs. 2 ZPO die
Rechtswirksamkeit der Antragsstellung und aus § 25 Abs. 1 S. 1 SPersVG zu
entnehmenden Qorung von drei Anfechtungsberechtigten.
4. Die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Wahl setzt voraus, dass bei der Wahl in so
hohem Maße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen
worden ist, dass selbst der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr
vorliegt.
5. Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ergibt sich keine Anhaltspunkte, die gegen
die Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach D'Hondt sprechen würden.
6. Voraussetzung einer erfolgreichen Wahlanfechtung ist, dass bei der Wahl gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
verstoßen worden ist, dieser Fehler während des laufenden Wahlverfahrens nicht berichtigt
worden ist und dass durch den Verstoß die Möglichkeit der Beeinflussung des
Wahlergebnisses bestanden hat.
7. Angesichts der Regelung für die schriftliche Stimmabgabe in § 17 und 19 WOSPersVG,
mit denen sich die Befugnisse des zuständigen Wahlvorstandes betreffend die Briefwahl
erschöpft, folgt, dass es sich um Ausnahmeregelungen handelt, die eng auszulegen sind
und einer ausdehnenden Interpretation ebensowenig zugänglich ist, wie eine
entsprechende Anwendung auf andere Fallgestaltungen.
8. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Durchführung der Wahl stellt es dar, wenn
hinsichtlich der Finanzamtsvorsteher/innen und ihrer Vertreter/innen, die zwar für den
Hauptpersonalrat, nicht aber für die gleichzeitig vor Ort durchzuführende Wahl des örtlichen
Personalrates wahlberechtigt sind, schriftliche Stimmabgabe zwingend vorgeschrieben wird
und weiter vorgeschrieben wird, dass die Auszählung dieser Stimmen separat von der
übrigen Stimmabgabe in den einzelnen Finanzämtern vor Ort durch den
Hauptwahlvorstand ausgezählt wird. Somit führt der so festzustellende Verstoß gegen die
Vorschriften über die Durchführung der Wahl aber nicht zum Erfolg der Wahlanfechtung, da
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Überprüfung der am 29.04.2009 durchgeführten Wahl des
Hauptpersonalrats der saarländischen Finanzämter (nachfolgend: Hauptpersonalrat).
Zur Wahl des Hauptpersonalrates traten für die zu wählenden acht Beamtenvertreter drei
Listen an:
Liste 1 - Deutsche Steuergewerkschaft,
Liste 2 - Freie Liste 2009,
Liste 3 - ver.di.
Von 1.255 wahlberechtigten Beamten gaben 957 einen gültigen Stimmzettel ab. Hiervon
entfielen auf
Liste 1: 631 Stimmen bzw. 65,936 %,
Liste 2: 208 Stimmen bzw. 21,735 %,
Liste 3: 118 Stimmen bzw. 12,330 %.
Hieraus ergab sich auf der Grundlage des Höchstzahlverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 WO-
SPersVG (D’Hondt) folgende Verteilung auf die einzelnen Listen:
Liste 1: 6 Vertreter,
Liste 2: 1 Vertreter,
Liste 3: 1 Vertreter.
Mit am 14.05.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag, der den Kopf
„Die Freie Liste 2009 zur Wahl des Hauptpersonalrates der Saarländischen Finanzämter“
trägt, fechten „die Unterzeichner als Anfechtungsberechtigte nach § 25 SPersVG“ die
fragliche Wahl an, wobei das Wort „Unterzeichner“ durch eine hochgestellte 1 mit
folgender Fußnote 1 versehen ist: „s. anliegende Unterschriftsliste(n)“. Die dem per
Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beigefügte „ Anlage zur Wahlanfechtung der
HPR-Wahl vom 29.04.2009“ enthält in Form einer tabellarischen Übersicht Name und
Vorname sowie Dienststelle und Unterschrift der Antragsteller zu 1., 2., 3., 5. und 6.,
wobei unter der dort laufenden Nummer 4 der Antragsteller zu 4. zwar mit Name,
Vorname und Dienststelle aufgeführt, diese Zeile jedoch in den hier angegebenen Spalten
jeweils durchgestrichen ist und die entsprechende, für die Unterschrift vorgesehene Spalte
- bis auf die Durchstreichung - leer geblieben ist. Der Antragsschriftsatz selbst endet mit
folgendem „ Fazit : Die Unterzeichner beantragen, dem Begehren stattzugeben und
bestellen als Empfangsbevollmächtigten“ den Antragsteller zu 2., dessen Anschrift und
Telefonnummer dort vor dem Vermerk „i.A.“ und dessen Unterschrift aufgeführt sind.
Zwischenzeitlich haben die Antragsteller zu 1., 3., 4. und 6. dem Antragsteller zu 2.
Prozessvollmacht erteilt - ebenso der nicht in der mit dem Antragsschriftsatz übersandten
Unterschriftsliste mit Unterschrift enthaltene Antragsteller zu 4. mit Schreiben vom
02.06.2009 „im Nachgang zu der bereits erteilten Empfangsvollmacht“.
Die Antragsteller berufen sich auf folgende Anfechtungsgründe:
1. Bei der Bekanntmachung der als gültig anerkannten Wahlvorschläge im Sinne von § 13
WO-SPersVG seien lediglich die ersten beiden Vertreter der jeweiligen Listen namentlich
durch Aushang in den einzelnen Finanzämtern bekannt gegeben worden. Gemessen an der
geringen Zahl der Wahlberechtigten -hier: 1.255 Beamte-, der örtlichen Nähe der einzelnen
Finanzämter untereinander sowie dem teilweise hohen Bekanntheitsgrad der sich auf den
Listenplätzen 3 ff. befindenden Wahlbewerber sei der einzelne Wähler über die personelle
Besetzung der jeweiligen Wahllisten nicht ausreichend und allumfassend informiert worden.
Diesbezüglich verstoße § 12 WO-SPersVG gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG.
2. Bei der Erstellung der Stimmzettel (§ 25 WO-SPersVG) seien lediglich die ersten beiden
Vertreter der jeweiligen Liste namentlich aufgeführt gewesen. Aus den bereits zu
Anfechtungsgrund unter 1. genannten Umständen folge, dass der einzelne Wähler im
Zeitpunkt der Ausübung seines Wahlrechts über die personelle Besetzung der jeweiligen
Wahllisten nicht ausreichend und allumfassend informiert worden sei. Diesbezüglich
verstoße die Handhabung des Beteiligten zu 1. nach § 25 WO-SPersVG gegen den
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG.
3. Nach § 15 WO-SPersVG sei die Abgabe des Stimmzettels in einem unverwechselbaren
sowie undurchsichtigen Umschlag vorzunehmen, um eine geheime und persönliche Wahl
zu gewährleisten. Der Beteiligte zu 1. habe den örtlichen Wahlvorständen, welche
gleichzeitig in eigener Regie die Wahlen der örtlichen Personalvertretungen und im Auftrag
des Hauptwahlvorstandes die Wahl des Hauptpersonalrats durchgeführt hätten, die
Anweisung gegeben, sowohl die bordeaux-farbenen Stimmzettel zur Wahl der örtlichen
Personalvertretungen als auch die rosa-farbenen Stimmzettel zur Wahl der
Hauptpersonalrates in einem einzigen, nämlich einem bordeaux-farbenen Umschlag durch
die Wähler der Wahlurne übergeben zu lassen. Den Antragstellern sei bekannt, dass der
örtliche Wahlvorstand beim Finanzamt Homburg hiervon dahingehend abgewichen sei,
dass er die Wähler den bordeaux-farbenen Stimmzettel zur Wahl der örtlichen
Personalvertretung in einem bordeaux-farbenen Umschlag und den rosa-farbenen
Stimmzettel zur Wahl des Hauptpersonalrates in einem weißen Umschlag der Wahlurne
übergeben ließ.
Hinzu komme, dass die Vorgabe des Beteiligten zu 1., sowohl für Stimmzettel zur Wahl der
örtlichen Personalvertretung als auch die Stimmzettel zur Wahl des Hauptpersonalrats in
nur einem Umschlag der Wahlurne zu übergeben, zu der weiteren Anweisung des
Beteiligten zu 1. geführt habe, wonach die Behördenleiter der Finanzämter sowie deren
Vertreter entgegen § 17 WO-SPersVG, welcher nur für den Fall einer Verhinderung der
persönlichen Stimmabgabe am Wahltag eine Briefwahl vorsehe, ausschließlich zur
Briefwahl aufgerufen worden seien. Diese Regelung sei bei der Verwendung farblich
eindeutig zuordenbarer Wahlumschläge nicht notwendig bzw. vermeidbar gewesen. Aus
Sicht der Antragsteller ergebe sich aus dem Verbot der persönlichen Stimmabgabe dieses
Personenkreises am Wahltag der schwerstwiegendste Verstoß gegen geltendes Wahlrecht,
der die Nichtigkeit der durchgeführten Wahl bewirke.
Der Personenkreis der Behördenleiter und ihrer Stellvertreter bestehe aus sieben
VorsteherInnen und acht StellvertreterInnen. Tatsächlich hätten von 15 Wahlberechtigten
aus diesem Kreis 13 Personen einen Stimmzettel abgegeben, woraus sich folgende
Stimmverteilung ergeben habe:
Liste 1: 12 Stimmen,
Liste 2: 1 Stimme,
Liste 3: 0 Stimmen.
Hinzu komme, dass bei der öffentlichen Wahlauszahlung und Öffnung der schriftlichen
Stimmzettel am 05.05.2009 es den Anwesenden möglich gewesen sei, diese Stimmzettel
namentlich zuzuordnen.
Gemessen an der angespannten Lage in den Finanzämtern liege sowohl der Augenmerk
der Belegschaft als auch der des Dienstherrn auf dem Wahlergebnis dieses
Personenkreises, so dass deren gewissensfreie, ureigens persönliche Wahlentscheidung vor
dem Hintergrund des gewählten Verfahrens in Frage gestellt werden könne. Insofern
hätten sich diese Personen bei der „halböffentlichen“ und transparenten bzw.
rückverfolgbaren Wahlvorgabe sehr wohl in einem Gewissenskonflikt befunden, der bei
Gestellung ausreichender und farblich eindeutig zuordenbarer Wahlumschläge nicht
vorgelegen haben würde, da das Votum dieses Personenkreises bei geheimer und
persönlicher Stimmabgabe in der Menge aller Wahlumschläge bzw. Stimmzettel weder
nachvollziehbar noch eindeutig zuordenbar gewesen wäre. Somit verstoße die Handhabung
des Beteiligten zu 1. gegen die Grundrechte der freien Meinungs- und Gewissensäußerung
sowie der Persönlichkeitsentfaltung gemäß den Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 GG und
insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Die Anwendung des
§ 41 WO-SPersVG sei somit in dem konkreten Falle rechtswidrig gewesen.
4. Nach § 26 WO-SPersVG erfolge die Sitzverteilung anhand des Höchstzahlverfahren nach
d’Hondt, welches als relativ demokratiefeindlich gelte, zumal es wie im konkreten Fall
kleinere Listen benachteilige. So sei es bei der Bundestagswahl 1987 durch das Hare-
Niemeyer-Verfahren ersetzt worden. Zwar werde es bei einigen Wahlen zu
Landesparlamenten, Gemeindevertretungen, Richterwahlausschüssen oder Betriebsräten
auch heute noch angewandt - allerdings mit abnehmender Tendenz, da es wegen seiner
proporzverzerrenden Wirkung systematisch kleinere Gruppierungen benachteilige. Seitens
der Antragsteller werde § 26 WO-SPersVG in der derzeitigen Form als rechtswidrig
angesehen, da es ebenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG zu Lasten der
Freien Liste 2009, der die Antragsteller angehörten, verstoße.
Zur Begründung ihres Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des
Hauptpersonalrats berufen sich die Antragsteller darauf, dass die Anträge auf Feststellung
der Nichtigkeit keiner Zulässigkeitsform bedürften und von jedem Bediensteten zu jeder
Zeit gestellt werden könnten. Die Feststellung der Nichtigkeit habe rückwirkende Kraft, der
Hauptpersonalrat in diesem Falle nie bestanden; seine Handlungen seien somit unwirksam.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass die Wahl des Beteiligten zu 2. vom
29.04.2009 nichtig ist, und
den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, die Geschäfte
fortzuführen und die Neuwahl des Hauptpersonalrates –
Finanzämter durchzuführen,
hilfsweise, die Wahl des Beteiligten zu 2. vom 29.04.2009
für ungültig zu erklären,
weiter hilfsweise, den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, die
Sitzverteilung anhand anderer Auszählungsverfahren,
welche dem Verhältnis der erhaltenen Stimmen
entsprechen, vorzunehmen.
Der Beteiligte zu 1. hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hält den mit der Antragsschrift unter dem 14.05.2009 gestellten Antrag der
Antragsteller für formell fehlerhaft, so dass ein dem § 25 SPersVG entsprechender
Anfechtungsantrag bereits nicht vorliege. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine
Bezugnahme auf den Schriftsatz selbst auf der als Anlage zum Schriftsatz beigefügten
Unterschriftenliste nicht enthalten gewesen sei, könne die Verantwortlichkeit im Sinne des
§ 130 Nr. 6 ZPO nicht als gegeben unterstellt werden. An einer ausdrücklichen Erklärung
der Verantwortlichkeit der übrigen Antragsteller für die alleine von dem Antragsteller zu 2.
auch im weiteren Verfahren unterschriebenen Schriftsätze fehle es. Auffallend sei bei der
„Anlage zur Wahlanfechtung“, dass neben der Unterschrift des Antragstellers zu 2. weitere
vier Unterschriften von Personen vorhanden seien, die die Wahlanfechtung selbst nicht
unterschrieben hätten. Der optische Eindruck dieser Anlage in einer Art Tabellenform mit
einer durchgestrichenen Zeile und weiteren drei Leerzeilen stelle weder eine Vollmacht dar,
noch lasse sie einen hinreichenden Bezug zu den im Einzelnen vorgetragenen
Anfechtungsgründen erkennen. Zudem erschließe sich nicht, warum der Antragsteller zu 2.
neben dem Antrag auch die Anlage unterschrieben habe. Daraus sei zu schließen, dass die
Antragsschrift zur Zeit der Unterschrift auf der schon als „Anlage“ bezeichneten Unterlage
nicht vorgelegen hätte. Was die von den Antragstellern behauptete Nichtigkeit der Wahl
anbelange, sei davon auszugehen, dass eine nichtige Wahl regelmäßig nur in besonderen
Ausnahmefällen anzunehmen sei. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Die Wahl
sei hier vielmehr entsprechend den gesetzlichen Regelungen unter Einhaltung der
allgemeinen Wahlgrundsätze erfolgt.
Hinsichtlich der Beanstandung, dass bei der Bekanntmachung der als gültig anerkannten
Wahlvorschläge (§ 13 WO-SPersVG) lediglich die ersten beiden Vertreter der jeweiligen
Listen namentlich durch Aushang in den einzelnen Finanzämtern bekannt gegeben worden
seien, ergebe sich diese Vorgehensweise aus § 12 Abs. 2 WO-SPersVG. Eine gegen Art. 3
GG verstoßende Benachteiligung der ab den Listenplätzen 3 vorhandenen Wahlbewerber
ergebe sich nicht. Das folge schon daraus, dass die DSTG-Liste mit mehr als 20
Kandidatinnen und Kandidaten ebenfalls nur mit zwei Namen genannt worden sei. Von
daher wäre allenfalls die DSTG durch die praktizierte Vorgehensweise benachteiligt. Im
Übrigen sei die Regelung in § 12 WO-SPersVG bislang nicht für verfassungswidrig erklärt
worden und regelmäßig zur Anwendung gelangt. Nichts anderes gelte für die von den
Antragstellern parallel geltend gemachten Anfechtungsgründe hinsichtlich der Erstellung der
Stimmzettel (§ 25 WO-SPersVG), zumal sich eine entsprechende Regelung beispielsweise
in § 11 Abs. 2 BetrVG finde.
Soweit die Antragsteller die Anweisungen/Bestimmungen zur Abgabe der Stimmzettel zur
örtlichen Personalratswahl und zur Hauptpersonalratswahl in einem Umschlag monierten
und insoweit auf § 15 WO-SPersVG, der die Abgabe des Stimmzettels „in einem
unverwechselbaren sowie undurchsichtigen Umschlag“ vorsehe, verwiesen, ergebe sich
dies nicht aus § 15 WO-SPersVG, der diese Formulierung nicht aufweise. Darüber hinaus
sei nach § 41 WO-SPersVG die Verwendung desselben Umschlags zur Stimmabgabe bei
gleichzeitiger Wahl des Hauptpersonalrats und der Wahl des Personalrats ausdrücklich
vorgesehen. Es sei insoweit lediglich verfügt, dass für die Wahl des Hauptpersonalrats
Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden seien. Dem
sei vorliegend Rechnung getragen worden. Wenn das Finanzamt Homburg von dieser
Vorgehensweise insoweit abgewichen sei, als es für die Wahl zum Hauptpersonalrat weiße
Briefumschläge an die Wahlberechtigten herausgegeben habe, begründe diese Abweichung
von den Vorgaben des Hauptwahlvorstandes keinen grundsätzlichen bzw.
schwerwiegenden Formfehler, der eine Wahlanfechtung rechtfertige. Insbesondere sei der
Grundsatz der geheimen Wahl von dieser Vorgehensweise nicht berührt worden, da eine
Zuordnung der abgegebenen Stimmen zu einem bestimmten Wahlberechtigten nicht habe
erfolgen können. Darüber hinaus bleibe diese abweichende Vorgehensweise ohne Einfluss
auf die Wahl.
Was die weitere Beanstandung, dass die soeben erörterte Anweisung des Beteiligten zu 2.
die weitere Anweisung bedingt habe, die Dienststellenleiter bzw. ihre Stellvertreter zur
Briefwahl zu verpflichten, anbelange, sei zunächst zu korrigieren, dass es sich bei den
Vorsteher/innen und ihren Stellvertretern/innen nicht um sieben bzw. acht Wahlberechtigte,
sondern um sieben Vorsteher/innen und sechs Vertreter/innen gehandelt habe. Somit
hätten alle Wahlberechtigten gewählt. Darüber hinaus gelte, dass die fragliche Anweisung
gerade zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erfolgt sei. Denn ohne diese Anordnung der
schriftlichen Stimmabgabe für den genannten Personenkreis wäre, da die Auszählung der
Stimmen vor Ort in den einzelnen Finanzämtern erfolgte, in der Tat eine Zuordnung der
von dem Finanzamtsvorsteher bzw. seinem Vertreter abgegebenen Stimme möglich
gewesen, da sich insoweit lediglich in dessen bzw. deren Umschlag nur ein Stimmzettel
befunden hätte. Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für diesen Personenkreis
habe daher gerade der Gewährleistung der geheimen Wahl gedient.
Zwar sehe § 17 WO-SPersVG die schriftliche Stimmabgabe grundsätzlich nur dann vor,
wenn ein Angehöriger der Dienststelle, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert sei, seine
Stimme persönlich abzugeben, ausdrücklich eine schriftliche Stimmabgabe verlange.
Allerdings finde dieser Grundsatz bereits eine Ausnahme in § 19 WO-SPersVG, wonach der
Wahlvorstand für die Angehörigen von nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht
nach § 6 Abs. 2, 2. Halbsatz SPersVG selbständig seien, oder für die Angehörigen von
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liege und
nicht als selbständige Dienststelle gelte, berechtigt sei, die Stimmabgabe in diesen Stellen
durchführen zu lassen oder die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen. Vergleichbare
Ausnahmetatbestände befänden sich etwa auch in der Wahlordnung zum PersVG von
Nordrhein-Westfalen. Die hier erfolgte Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für die
Dienststellenleiter bzw. deren Vertreter zur Gewährleistung des Grundsatzes der freien
und geheimen Wahl sei in entsprechender Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 19
WO-SPersVG zulässig gewesen.
Soweit die Antragsteller sich darauf beriefen, dass bei der öffentlichen Wahlauszählung und
Öffnung der schriftlichen Stimmzettel am 05.05.2009 eine namentliche Zuordnung der
Stimmzettel für die Anwesenden möglich gewesen sei, sei dieser Vorwurf durch das
tatsächlich gewählte Prozedere zu entkräften. Es seien nämlich zunächst die braunen
Freiumschläge geöffnet und anhand des Absendervermerks die Wahlberechtigung
überprüft worden. Sodann sei eine „Vermischung“ der 13 in den Freiumschlägen
befindlichen Wahlumschläge erfolgt und anschließend die Öffnung der Umschläge und die
Auszählung bzw. Auswertung der Stimmzettel vorgenommen worden. Verfahrensfehler
seien insoweit nicht ersichtlich. Vielmehr habe das durchgeführte Verfahren gerade einen
ordnungsgemäßen Verfahrensablauf sichergestellt, was auch daran deutlich werde, dass
die Antragsteller ihre Bedenken nicht während der öffentlichen Auszählung vorgetragen und
der Verfahrensweise widersprochen hätten. Erst als der aus der Sicht der jetzigen
Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren unbefriedigende Wahlausgang festgestellt
gewesen sei, hätten diese im Nachgang mittels gerichtlichen Verfahrens die fehlerhafte
Durchführung der Stimmauszählung der Briefwahlen moniert. Im Übrigen könne durch die
weiter anwesenden Personen bei der Zählung der fraglichen Briefwahlunterlagen, die als
Zeugen benannt würden, unter Beweis gestellt werden, dass eine Zuordnung von
Stimmen zu Wählern weder festzustellen war, noch vorgenommen worden ist.
Hinzuweisen sei im Übrigen darauf, dass der Ablauf der Stimmabgabe bei den Vorstehern
und deren Vertretern seit dem Jahr 2001 mittels Briefwahl und gesonderter Auszählung
durch den Hauptwahlvorstand wie bei der jetzigen Wahl praktiziert werde (Stimmabgaben:
2001 - DSTG: 14, ver.di: 1; 2005 - DSTG: 9, ver.di: 2, ungültig: 2; 2009: - DSTG: 12, Freie
Liste: 1). Angesichts des dargestellten Wahlverhaltens dieser Personengruppe, das immer
eindeutig zugunsten der DSTG ausgefallen sei, ergebe sich, dass auch dann, wenn man in
der hier praktizierten Form der schriftlichen Stimmabgabe einen Verfahrensverstoß sehe,
dieser nicht zur Ungültigkeit der durchgeführten Hauptpersonalratswahl führe.
Soweit die Antragsteller die vorgenommene Sitzverteilung monierten, sei darauf
hinzuweisen, dass diese entsprechend den Regelungen in § 26 WO-SPersVG erfolgt sei.
Hinsichtlich der Einwände der Antragsteller gegen die Anwendung des
Höchstzahlverfahrens sei insbesondere auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1988, 2 BvC 4/88, zu verweisen, wonach weder
das Verteilungsverfahren nach Niemeyer noch das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt als
prinzipiell „richtiger“ und damit als zur Wahrung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit
allein systemgerecht erscheine. Diesem Grundsatz ließen sich keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass eines der genannten Systeme für die Berechnung und Verteilung der
Mandate den Vorzug verdiene. Unter diesen Umständen sei es der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers überlassen, für welches System er sich entscheiden wolle. Habe sich
vorliegend der saarländische Gesetzgeber für das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren
entschieden, so sei er allein dazu aufgerufen, das zu ändern.
Der Beteiligte zu 3., der keinen Antrag gestellt hat, tritt den Anträgen der Antragsteller
ebenfalls entgegen und beruft sich hierzu darauf, dass bereits Zweifel daran bestünden, ob
der Antrag auf Wahlanfechtung überhaupt zulässig sei, da er nicht von der erforderlichen
Anzahl Wahlberechtigter gestellt werde. Nach § 25 SPersVG könnten u.a. „mindestens drei
Wahlberechtigte“ binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden und eine Berichtigung nicht erfolgt sei, es sei denn, dass durch den Verstoß das
Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Nach § 130 Nr. 6 ZPO
sollten die bei Gericht einzureichenden Schriftsätze die Unterschrift der Personen, die den
Schriftsatz verantworten, enthalten. Die dem Verfahren zugrunde liegende Antragsschrift
trage hingegen lediglich die Unterschrift des Antragstellers zu 2.; wenn fünf weitere
Personen auf einer der Antragsschrift beigefügten „Anlage“ unterschrieben hätten,
bestünden im Hinblick auf die genannte gesetzliche Vorschrift erhebliche Zweifel daran, ob
die Antragsschrift den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werde. Der bei Gericht
eingereichte Schriftsatz müsse nämlich grundsätzlich von demjenigen eigenhändig und
handschriftlich unterschrieben sein, der ihn einreiche. Aus dem Schriftsatz und den auf dem
Schriftsatz befindlichen Unterschriften müsse sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen
lassen, wer die Verantwortung für den Inhalt übernehme (Baumbach/Lauterbach,
Kommentar zur ZPO, § 129 Rdnr. 9 bis 11). Im vorliegenden Fall sei das Schreiben,
welches als Anlage zur Wahlanfechtung bezeichnet werde, dem eigentlichen Schriftsatz,
der die Unterschrift des Antragstellers zu 2. trage, lediglich beigefügt worden. Auf diesem
Beiblatt sei nicht Bezug genommen worden auf einen konkreten Schriftsatz, welcher etwa
anhand des Datums oder eines Aktenzeichens der Anlage zugeordnet werden könnte. Es
lasse sich somit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, wer die Verantwortung für
den Inhalt des Wahlanfechtungsantrags übernehme. Ungeachtet dessen werde rein
vorsorglich zu den Anfechtungsgründen Stellung genommen.
Soweit nach §§ 12, 25 SPersVG in den Wahlvorschlägen lediglich die Familiennamen und
Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle genannten Bewerber
aufgeführt seien, sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht erkennbar. Beide Vorschriften
behandelten nämlich, was die Anzahl der in den einzelnen Wahlvorschlägen aufgeführten
Bewerber angehe, alle an der Wahl beteiligten Gruppen gleich. Die Vorschriften
entsprächen zudem wörtlich entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung zum
Bundespersonalvertretungsgesetz.
Was die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe auf der Grundlage von § 17 WO-
SPersVG bezüglich der Vorsteher bzw. Vertreter der Vorsteher der einzelnen Finanzämter
anbelange, sei dies rechtmäßig erfolgt. Darüber hinaus gelte insoweit, dass selbst dann,
wenn die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nicht hätte erfolgen dürfen, die
Wahlanfechtung dennoch nicht begründet sei, weil § 25 SPersVG voraussetze, dass durch
den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften das Wahlergebnis hätte geändert oder
beeinflusst werden können. Solche Umstände seien jedoch weder ersichtlich noch würden
sie in der Antragsschrift substantiiert vorgetragen. Soweit in der Antragsschrift behauptet
werde, der betroffene Personenkreis habe sich bei der „halböffentlichen Wahlvorgabe“ in
einem Gewissenskonflikt befunden, handele es sich um eine rein spekulative Behauptung
ohne nähere Substantiierung. Eine konkrete, d.h. nach der Lebenserfahrung
vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Möglichkeit, durch einen eventuellen Verstoß
gegen wesentliche Wahlvorschriften sei das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst
worden, sei hier nicht erkennbar (OVG Nordrhein-Westfalen, CB 173/89 vom 18.03.1992).
Schließlich sei nicht nachvollziehbar, inwiefern § 26 WO-SPersVG gegen Art. 3 GG verstoße.
Diese Vorschrift erkläre bei Gruppenwahl das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt für
anwendbar und stimme insoweit mit § 26 BPersVG überein. Ein Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beteiligten zu 1. Bezug genommen.
II.
Die Anträge, mit denen die Antragsteller die Überprüfung der im laufenden Jahr erfolgten
Wahl des Hauptpersonalrates der saarländischen Finanzämter begehren, bleiben ohne
Erfolg.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der gestellten Anträge ist vorab klarzustellen, dass im Rahmen
einer Wahlanfechtung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 25 SPersVG das
Verwaltungsgericht gehalten ist, eine Wahl auch auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen
zu prüfen. Auch wenn demnach der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nicht
zwingend ist, geht die Kammer davon aus, dass der entsprechende Feststellungsantrag
statthafterweise als Hauptantrag gestellt werden kann, zumal die Wahlanfechtung nach §
25 SPersVG eine bestimmte Anzahl anfechtender Personen voraussetzt und über dieses
Quorum hinaus auch eine zeitliche Befristung der Antragstellung vorsieht. Demgegenüber
ist anerkannt, dass bei einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl die
speziellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung nach § 25 SPersVG nicht erfüllt werden
müssen.
Ausgehend hiervon bestehen an der Zulässigkeit des Hauptantrages hinsichtlich sämtlicher
Antragsteller keine Bedenken. Was den diesbezüglich zur Hauptsache weiter gestellten
Antrag auf Verpflichtung des Beteiligten zu 1., die Geschäfte fortzuführen und die Neuwahl
des Hauptpersonalrates–Finanzämter durchzuführen, anbelangt, besteht indes kein
Rechtsschutzinteresse. Folge einer erfolgreichen Wahlanfechtung – sei es in Form der
Nichtigkeitsfeststellung, sei es in Form der Unwirksamkeitsfeststellung ist, dass die Wahl zu
wiederholen ist und ein neuer Wahlvorstand zu bestellen ist.
Vgl. dazu etwa Ilbertz/Widmaier,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, §
25 Rdnr. 28 ff., 30 f., m. w. N.
Dem entspricht es auch, dass der Beteiligte zu 1. seit der konstituierenden Sitzung des
Beteiligten zu 2. nicht mehr besteht, weil seine Tätigkeit mit der Wahl eines Wahlleiters aus
der Mitte des neu gebildeten Personalrates im Sinne von § 33 Abs. 1 SPersVG beendet ist.
Dementsprechend folgt die Beteiligtenstellung des Beteiligten zu 1. im vorliegenden
Verfahren alleine daraus, dass die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausdrücklich
einen gegen ihn gerichteten Gestaltungsantrag erhoben und an diesem festgehalten
haben. Wegen des fehlenden Rechtschutzinteresses ist der insoweit gestellte
Verpflichtungsantrag – ebenso wie der Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beteiligten zu 1.,
die Sitzverteilung neu vorzunehmen – als unzulässig abzuweisen.
Die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Wahl ist an keine Frist gebunden und kann von
jedermann, das heißt jedem in der Dienststelle personalvertretungsrechtlich Beteiligten, zu
jeder Zeit und jedem Stand des Verfahrens geltend gemacht werden. Ihre Feststellung hat
zur Folge, dass die Wahl als nicht durchgeführt anzusehen ist und der aus einer solchen
Wahl hervorgegangenen Personalvertretung von Anfang an keine
personalvertretungsrechtlichen Befugnisse zugestanden haben.
Vgl. Ilbertz/Widmaier, a. a. O., § 25 Rdnr. 3 f., m. w. N.
Ist demnach von daher der von den Antragstellern gestellte Nichtigkeitsfeststellungsantrag
zulässig, so gilt dies bezogen auf die von ihnen gestellten Hilfsanträge nur für diejenigen der
Antragsteller zu 1. bis 3., 5. und 6.
Die in § 25 SPersVG abschließend geregelte Wahlanfechtungsmöglichkeit erfordert die
Anfechtung durch mindestens drei Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 25 Abs. 1 SPersVG). Vorliegend ist das Wahlergebnis
nach Aktenlage - und ersichtlich zwischen den Beteiligten unstreitig am 06.05.2009
bekanntgegeben worden, mit der Folge, dass die Frist von zwei Wochen am 20.05.2009
abgelaufen ist. Die Antragsschrift vom 14.05.2009 ist am selben Tag bei Gericht
eingegangen, wobei dem Antragsteller zu 2. von den Antragstellern zu 1., 3. und 4. am
09.06.2009, dem Antragsteller zu 6. am 04.06.2009 und dem Antragsteller zu 5. am
01.09.2009 jeweils Prozessvollmacht erteilt worden ist. Eine wirksame Antragstellung
setzt ein bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist bei Gericht eingegangenen bestimmenden
Schriftsatz voraus. Ob diesem Erfordernis genüge getan ist, hat das Gericht in freier
Beweiswürdigung aufgrund der bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist erkennbaren Umstände
zu werten. Eine in diesem Sinne fristwahrende Antragsschrift erfordert nach §§ 80 Abs. 2
Satz 1 ArbGG, 253 Abs. 2 ZPO die eigenhändige Unterzeichnung durch die individuellen
Antragsteller bzw. diejenige Person, die im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 SPersVG zur
Vertretung einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft berufen ist.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Briefkopf der Antragsschrift mit „Die FREIE LISTE
2009 zur Wahl des Hauptpersonalrates der Saarländischen Finanzämter“ überschrieben ist
und der Schriftsatz „i. A.“ von dem Antragsteller zu 2. unterzeichnet ist, bedarf es keiner
weiteren Erörterung der Wirksamkeit der Antragsschrift unter diesem Gesichtspunkt, weil
es sich bei der FREIEN LISTE 2009 nicht um eine Gewerkschaft im Sinne des Gesetzes
handelt. Von daher ist von Individualanträgen mehrerer Wahlberechtigter auszugehen,
deren Rechtswirksamkeit bezogen auf die Antragsteller zu 1. bis 3., 5. und 6. im Sinne von
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SPersVG gegeben ist. Daraus folgt zugleich, dass das erforderliche
Quorum für die Wahlanfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erreicht war und zum
Entscheidungszeitpunkt weiterhin besteht.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.02.1982, 6 P
40.80, PersV 1983, 63
Ungeachtet des bereits dargestellten Briefkopfes der Antragsschrift und deren
Unterzeichnung allein durch den Antragsteller zu 2. im Auftrag („i.A.“) und der fehlenden
Nennung der Namen der Antragsteller in der Antragsschrift selbst genügt diese unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände nach Auffassung der Kammer den
Anforderungen an das gesetzliche Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung durch die
jeweiligen Antragsteller.
Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ist, dass die Unterschrift die Identifizierung
des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten
Willen zum Ausdruck bringen soll, den Schriftsatz inhaltlich zu verantworten und bei Gericht
einzureichen.
Vgl. dazu Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 64 Rdnr. 116;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4.
Auflage 2002, § 46 Rdn. 34
Es ist nämlich weiter zu berücksichtigen, dass die Antragsschrift selbst - außer dem des
Antragstellers zu 2. – die Namen der übrigen Antragsteller zwar nicht ausweist, ihre
„Verklammerung“ mit der gleichzeitig eingereichten „Anlage zur Wahlanfechtung der HPR-
Wahl vom 29.04.2009“ aber die Anforderungen an die persönliche Unterschrift im
dargestellten Sinne – unter Ausnahme der des Antragstellers zu 4. – zu erfüllen geeignet
ist. Ohne jeglichen Zweifel gilt dies für den Antragsteller zu 2., der die Antragsschrift selbst
im Auftrag unterzeichnet hat und dessen Unterschrift sich auch unter Nennung seines
Namens auf der Anlage zur Wahlanfechtung befindet. Aber auch für die Antragsteller zu 1.,
3., 5. und 6. genügt die Einreichung der Antragsschrift in Verbindung mit der Anlage, in der
in einer Tabelle deren Namen und Vornamen unter den laufenden Nummern 1, 3, 5, und 6
aufgeführt sind, deren „Dienststelle/Finanzamt“ jeweils in der entsprechenden Spalte
benannt und in der Unterschriftenspalte in der jeweils zuzuordnenden Zeile deren
Unterschrift jeweils enthalten ist. Bis auf den Antragsteller zu 4., der unter der laufenden
Nr. 4 der Tabelle zwar mit Namen, Vornamen und Dienststelle bzw. Finanzamt aufgeführt
ist, wobei diese Angaben indes jeweils gestrichen sind und sich in der Unterschriftenspalte
in der dementsprechenden Zeile dessen Unterschrift fehlt, vermittelt die Anlage zur
Antragsschrift in Verbindung mit dieser vor dem Ablauf der Zweiwochenfrist nach den bis
dahin vorliegenden Erkenntnissen deren unbedingten Willen, den Schriftsatz inhaltlich zu
verantworten und bei Gericht anzubringen. Das Fehlen einer Unterschrift unter einem
Schriftsatz kann bei Vorliegen besonderer Umstände nämlich ausnahmsweise unschädlich
sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr
für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu
bringen. Entscheidend ist, ob sich dies aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in
Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen hinreichend sicher ergibt, ohne dass
darüber Beweis erhoben werden müsste.
Vgl. dazu Schwab/Weth, a. a. O., § 64 Rdnr. 116
Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der erste Satz der Antragsschrift bezeichnet „die
Unterzeichner als Anfechtungsberechtigte nach § 25 SPersVG“ bezogen auf „die Wahl des
Hauptpersonalrates der saarländischen Finanzämter vom 29.04.2009“ und sagt aus, dass
„die Unterzeichner“, wobei dieses Wort mit einer hochgestellten „1“ als Fußnote 1
gekennzeichnet ist, die Wahl anfechten. In dem Schriftsatz ist dann durchgehend von „den
Unterzeichnern“ die Rede. Bei der ersten Erwähnung dieser beiden Wörter lautet die dort
angebrachte Fußnote: „s. anliegende Unterschriftsliste (n)“. Dem korrespondiert, dass die
Unterschriftsliste selbst als „Anlage zur Wahlanfechtung der HPR-Wahl vom 29.04.2009“
überschrieben ist. Entscheidend kommt hinzu, dass die Antragsschrift und die ihr
beigefügte Anlage gleichzeitig – und zwar als einheitliche Faxsendung bei Gericht
eingegangen sind. Nach den Telefax-Aufzeichnungen auf der Antragsschrift ist das
entsprechende Fax am 14.05.2009 um 10.16 Uhr von dem Faxgerät des „FA HOM
Anmeldesteuer“ mit der Nr. + 49-6841-697555 abgesandt worden, wobei sich der
maschinelle Vermerk gleichlautend auf sämtlichen fünf Seiten der Antragsschrift und auf
der Anlage zur Wahlanfechtung findet. Die so übersandten einzelnen Seiten sind in dem
maschinellen Telefax-Vermerk jeweils durchnummeriert von „S. 01/06“ bis „S. 06/06“,
wobei die letztgenannte Seitenangabe dem Vermerk auf der Anlage zur Wahlanfechtung zu
entnehmen ist. Alle sechs Seiten enthalten zudem den Vermerk des gerichtlichen
Eingangsfaxgerätes mit der jeweils übereinstimmenden „Empfangszeit 14. Mai. 10:17“.
Die Kammer schließt aus diesen Umständen und dem dargestellten Zusammenhang den
feststehenden Willen sämtlicher Unterzeichner der Anlage zur Antragsschrift zur
Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und deren Willen, die Wahl
anzufechten.
Hiervon ausgehend haben die Antragsteller zu 1. bis 3., 5. und 6. die Wahlanfechtung
fristgerecht bei Gericht angebracht und ist auch das erforderliche Quorum für
Individualanträge auf Wahlanfechtung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 SPersVG erreicht
mit der Folge, dass sich auch die hilfsweise erhobene Anfechtung der Wahl unter
Ausnahme des Antrags des Antragstellers zu 4. als zulässig erweist.
Die nach Maßgabe dieser Ausführungen zulässige Wahlanfechtung bleibt indes ohne Erfolg,
weil sich die dem Verfahren zugrunde liegende Wahl weder als nichtig noch sonst als
unwirksam im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 SPersVG erweist.
Was die geltend gemachte Nichtigkeit der Wahl angeht, setzt sie entsprechende
Feststellungen voraus, dass in so hohem Maße gegen allgemeine Grundsätze jeder
ordnungsgemäßen Wahl verstoßen worden ist, dass selbst der Augenschein einer dem
Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
BVerwG, PersR 1987, 193, vgl. dazu etwa
Altvater/Hamer/Gröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Aufl.
2008, § 25, Rdnr. 2 f.
Als Beispiele für derart gravierende Wahlverstöße hat die Rechtsprechung etwa eine
Abstimmung durch Zuruf ohne Wahlvorstand oder die Wahl in einer offensichtlich nicht
personalratsfähigen Dienststelle angesehen. Hinzu kommt, dass – jedenfalls nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – eine Vielfalt von Verstößen, die jeder für sich
nur die Anfechtung bzw. Unwirksamkeit der Wahl begründen könnte, die Nichtigkeit
rechtfertigen soll.
Vgl. dazu BAG, NJW 1976, 2229; a. A.: Ilbertz/Widmaier,
a. a. O., § 25 Rdnr. 3
Dies vorausgesetzt vermag die Kammer hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten
Wahlrechtsverstöße eine Nichtigkeit der Wahl in diesem Sinne nicht zu erkennen. Darüber
hinaus führt die Überprüfung der Wahlhandlung nach Maßgabe der geltend gemachten
Wahlverstöße und der dem Gericht darüber hinaus obliegenden generellen Überprüfung der
Wahl im vorliegenden Verfahren auch nicht zur Unwirksamkeit der dem Verfahren
zugrundeliegenden Wahl. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
Voraussetzung einer erfolgreichen Wahlanfechtung ist, dass bei der Wahl gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
verstoßen worden ist, dieser Fehler, während des laufenden Wahlverfahrens nicht
berichtigt worden ist und dass durch den Verstoß die Möglichkeit der Beeinflussung des
Wahlergebnisses bestanden hat. Dabei bezieht sich die Anfechtung alleine auf die
Verletzung wesentlicher Vorschriften, so dass sich die Anfechtung letztlich auch im
Wesentlichen auf die Verletzung von zwingenden Vorschriften des Wahlverfahrens
beschränkt, während die Verletzung von reinen Ordnungsvorschriften als unschädlich
anzusehen sein wird.
Vgl dazu etwa Ilbertz/Widmaier, a. a. O., § 25 Rdnr. 5 ff.
Bei Feststellung eines Verstoßes gegen wesentliche, das heißt zwingende Vorschriften über
das Wahlrecht genügt dabei bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder
Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich
erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. etwa den Beschluss vom 11.08.2009, 6 PB 16.09,
m. w. N.
nach der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts, wobei eine
nur denkbare Möglichkeit dazu nicht genügt, wenn sie nach der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht
auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe
unberücksichtigt, wenn für deren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen.
Der von den Antragstellern geltend gemachte Verstoß gegen § 12 WO-SPersVG bzw. der
in dieser Regel enthaltenen Vorschrift gegen Art. 3 GG im Hinblick darauf, dass beim
Aushang der gültigen Wahlvorschläge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WO -SPersVG i. v. m. § 12
Abs. 2 Satz 1, Halbs. 1 WO-SPersVG alleine die ersten beiden Wahlbewerber einer Liste
namentlich benannt werden und die Namen der restlichen Wahlbewerber der Liste nicht
aufgeführt werden, lässt keinen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des
Wahlverfahrens erkennen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Begrenzung der Stimmzettel
auf die Nennung der jeweils ersten beiden Bewerber einer Liste in Ansehung von § 25 Abs.
2 WO-SPersVG. Der von den Antragstellern geltend gemachte Verstoß gegen § 12 Abs. 2
Satz 1 WO-SPersVG ist bereits deshalb nicht erkennbar, weil die namentliche Nennung
alleine der ersten beiden Wahlbewerber einer Liste im Aushang nach § 13 Abs. 1 Satz 1
WO-SPersVG der der maßgebenden Wahlordnung zu entnehmenden Regelung entspricht.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 WO-SPersVG wird nämlich vorgeschrieben, dass die Wahlvorschläge
bei der Gruppenwahl mit den Familiennamen und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an
erster und zweiter Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen sind. Die so bezeichneten
Wahlvorschläge sind nach § 13 Abs. 1 WO-SPersVG durch Aushang zu veröffentlichen. Der
Verordnungsgeber geht mithin davon aus, dass diese für alle Listen gleiche Kennzeichnung
der Wahlvorschläge für die Information der Wahlberechtigten rechtzeitig vor der Wahl
genügt, um diese über die zur Wahl anstehenden Gruppierungen bzw. Listen zu
informieren.
Dies berücksichtigend und angesichts des Umstandes, dass gerade bei der von den
Antragstellern selbst geltend gemachten geringen Anzahl der Wähler, der örtlichen Nähe
der saarländischen Finanzämter und dem hohen Bekanntheitsgrad der Bewerber ab den
jeweiligen Plätzen 3 sowie des Umstandes, dass gerichtsbekannt ist, dass in den Behörden
von den einzelnen Bewerberlisten sowie den dahinterstehenden Organisationen und
Gruppen Wahlwerbung betrieben werden kann und auch wird, ergeben sich keine
Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass die fragliche Regelung nicht ausreichend
ist, um die Wähler umfassend über die jeweiligen Listen und die dahinterstehenden
Bewerber zu informieren. Selbst wenn hierin eine gewisse Benachteiligung gesehen würde,
fehlt schlechterdings jeder Anhaltspunkt, dass die Informationsrechte der Wähler bzw.
Belange der Wahlbewerber wesentlich beeinträchtigt würden und dadurch das
Wahlergebnis berührt werden könnte.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1
GG führt die fragliche Begrenzung nicht zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung der
Bewerber ab Platz 3 der jeweiligen Liste. Zum einen werden alle Listen gleich behandelt, so
dass von daher ein Gleichheitsverstoß ausscheidet. Eine evtl. Ungleichbehandlung der
Bewerber ab Platz 3 der jeweiligen Listen gegenüber den Bewerbern ihrer Liste auf den
Plätzen 1 und 2 scheidet bereits aus, weil es sich nicht um die Wahl einzelner Personen,
sondern die Wahl einer Liste handelt und deshalb die Begrenzung der im Wahlausschreiben
zu benennenden Bewerber der einzelnen Listen hinreichend gerechtfertigt erscheint,
zumal, wie bereits dargelegt, die jeweiligen Bewerber ab Platz 3 in den Behörden bekannt
sind. Von einer Verletzung der Chancengleichheit für diese Bewerber kann daher in der
Beschränkung auf die Benennung der „Spitzenkandidaten“ nicht ausgegangen werden, da
deren Benennung ausreichend zur Kennzeichnung der jeweiligen Vorschlagsliste ist.
Dasselbe gilt für die Begrenzung der Angaben auf dem Stimmzettel auf die Angaben in den
Bekanntmachungen der als gültig bekanntgemachten Wahlvorschlagslisten im Sinne von §
25 Abs. 2 WO-SPersVG.
Ein wesentlicher Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften folgt auch nicht aus der Anweisung
des Beteiligten zu 2. an die örtlichen Wahlvorstände der Finanzämter des Saarlandes vom
26.03.2009, wonach die Farbe der Stimmzettel für die Gruppe der Beamten für die
örtliche Personalratswahl mit rot, für die Hauptpersonalratswahl mit rosa und für beide
Stimmzettel ein einheitlicher Wahlumschlag in einem Rotton festgelegt worden sind mit der
Folge, dass unterschiedliche Wahlumschläge für die Wahlen zum örtlichen Personalrat und
zum Hauptpersonalrat nicht vorgesehen worden sind. Zwar bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 2
WO-SPersVG, dass bei Gruppenwahl die Stimmzettel für jede Gruppe u. a. dieselbe Farbe
haben müssen und ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 WO-SPersVG, dass dasselbe für die
Wahlumschläge gilt. Die vom Beteiligten zu 1. hier festgelegte Handhabung, auf
unterschiedliche Wahlumschläge in den Farben der entsprechenden Stimmzettel für die
Wahlen zum örtlichen Personalrat und zum Hauptpersonalrat zu verzichten, steht deshalb
nicht im Einklang mit den angeführten Regelungen. Dies führt allerdings noch nicht auf eine
Fehlerhaftigkeit der entsprechenden Anordnung, weil § 41 WO-SPersVG die Möglichkeit
eröffnet, dann, wenn die Wahl des Hauptpersonalrats zugleich mit der Wahl der örtlichen
Personalräte stattfindet, bei der Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe, also nur ein
Umschlag verwendet werden kann, wenn – so § 41 Satz 2 WO-SPersVG – sich die
Stimmzettel – wie hier - in der Farbe unterscheiden.
Von dieser Möglichkeit hat der Beteiligte zu 2. hier ersichtlich zulässigerweise Gebrauch
gemacht. Die auf den ersten Blick zwingende Vorschrift des § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3
WO-SPersVG steht mithin nach Maßgabe von § 41 WO-SPersVG zur Disposition des
Hauptpersonalrates, wenn die fraglichen Wahlen – wie vorliegend – zusammenfallen. Von
daher kann ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Wahlverfahrens nicht
festgestellt werden.
Eine vom Grundsatz her andere Beurteilung ergibt sich hingegen bezogen auf die aus der
so getroffenen zulässigen Anweisung des Beteiligten zu 1. folgenden Anweisung zu Ziffer
16. des Wahlausschreibens vom 06.03.2009, wonach zur Wahrung des Wahlgeheimnisses
für den in § 12 Abs. 4 SPersVG bezeichneten Personenkreis, die
Finanzamtsvorsteher/innen und ihre ständigen Vertreter/innen, „die schriftliche
Stimmabgabe beschlossen“ worden ist, der örtliche Wahlvorstand dem genannten
Personenkreis, unaufgefordert die erforderlichen Wahlunterlagen auszuhändigen hat und
nach erfolgter Wahl die Stimmzettel in den dafür vorgesehenen Umschlägen verschlossen
an den Beteiligten zu 1. zu senden waren. Hierbei handelt es sich ersichtlich um einen
Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Wahlverfahrens; indes führt dieser hier nicht
zum Erfolg des Antrags, weil, was die Frage der Unwirksamkeit der Wahl im Sinne von §
25 Abs. 1 SPersVG anbelangt, der Verstoß nach Auffassung der Kammer das
Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst haben konnte, und, was die Frage einer
Nichtigkeit anbelangt, durch die fragliche Regelung nicht in so hohem Maße gegen
allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl verstoßen worden ist, dass es der
Wahl an einer dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mangelte.
Die Anordnung einer schriftlichen Stimmabgabe durch den Wahlvorstand ist nach der
Wahlordnung ersichtlich auf den Fall des § 19 WO-SPersVG, der für die Angehörigen von
unselbständigen nachgeordneten Stellen einer Dienststelle bzw. räumlich weit entfernten
Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle u. a. die schriftliche Stimmabgabe angeordnet
werden kann. Daneben sieht die Wahlordnung lediglich den Fall vor, dass ein Angehöriger
der Dienststelle, der zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich
abzugeben, nach § 17 WO-SPersVG die schriftliche Stimmabgabe auf dessen schriftliches
Verlangen einzuräumen ist. Sind daher die Befugnisse des zuständigen Wahlvorstandes
betreffend die Briefwahl auf die dargestellten Fallgestaltungen beschränkt, so ergibt sich
hieraus, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die eng auszulegen und einer
auszudehnenden Interpretation ebenso wenig zugänglich ist, wie einer entsprechenden
Anwendung auf andere Fallgestaltungen. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
im Beschluss vom 18.03.1992, CB 173/89,
zur weitgehend gleichlautenden Möglichkeit der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe
in § 19 Satz 1 WO-BPersVG. Dort ist überzeugend dargelegt, dass die schriftliche
Stimmabgabe nicht lediglich eine andere Art der Wahlhandlung als die persönliche
Stimmabgabe darstellt, weil eine derartige Betrachtungsweise nicht genügend
berücksichtigte, dass die Zulassung der schriftlichen Stimmabgabe eine gewisse
Gefährdung der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses bedeute, weil die Vorschriften, die
die Wahlfreiheit und die Beachtung des Wahlgeheimnisses gewährleisten sollten, bei der
schriftlichen Stimmabgabe nicht gelten würden. Im Gegensatz zur schriftlichen
Stimmabgabe stehe bei der Wahl im Wege der persönlichen Stimmabgabe die gesamte
Durchführung der Wahl unter der Kontrolle des Wahlvorstandes, der gewährleisten müsse,
dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den
Wahlumschlag legen könne. Demgegenüber gelten entsprechende Vorschriften für die
schriftliche Stimmabgabe nicht, woraus sich der Ausnahmecharakter der nach § 19 Satz 1
WO-BPersVG ebenso wie nach § 19 WO-SPersVG möglichen Anordnung der schriftlichen
Stimmabgabe ebenso ergibt wie die Folge, dass die hier vorgenommene erweiternde
Anwendung der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe als unzulässige Abweichung von
der persönlichen Stimmabgabe einen Verstoß gegen wesentliche
Wahlverfahrensvorschriften darstellt. Angesichts dieser Bewertung hätte dem Beteiligten
zu 1. zur Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Wahl durch die Vorsteher/innen und ihre
Stellvertreter/innen vor Ort demgegenüber die Möglichkeit offengestanden, auf die
Anwendung der Ausnahmeregelung in § 41 Satz 1 WO-SPersVG zu verzichten mit der
Folge, dass vor Ort die jeweilige Wahl jeweils mit einem eigenen Wahlumschlag, wie dies
bei der konkreten Wahl beim Finanzamt Homburg durchgeführt worden ist, zu erfolgen
hatte. Dann hätten die jeweiligen Vorsteher/innen bzw. ihre Stellvertreter/innen lediglich
einen Wahlumschlag mit ihrer Stimme abgegeben, der sich mit den übrigen
Wahlumschlägen in der oder den Wahlurnen vermischt hätte, ohne dass eine Gefährdung
des Wahlgeheimnisses zu erwarten gewesen wäre. Nichts anderes hätte sich bei einer
durch Angehörige dieses Personenkreises auf der Grundlage von § 17 WO-SPersVG
veranlassten Briefwahl ergeben, da der entsprechende Wahlumschlag mit dem
gleichfarbigen Stimmzettel zu den übrigen Wahlumschlägen dieser Farbe hätte genommen
werden und dort vor seiner Öffnung mit den anderen Wahlumschlägen vermischt werden
können. Aufgabe des örtlichen Personalvorstand ist es in diesem Falle darauf zu achten,
dass eine derartige Vermischung erfolgt, so dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
Hierin vermag die Kammer indes keinen Nichtigkeitsgrund für die Wahl zu sehen, da durch
das „Verbot der persönlichen Stimmabgabe dieses Personenkreises am Wahltag“ bei der
Wahl zum Hauptpersonalrat und dem damit verbundenen Zwang zur Briefwahl zwar eine
gewisse Einschränkung des Wahlverhaltens erkennbar wird, aber keine genügenden
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies als in so hohem Maße gegen die allgemeine
Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen angesehen werden könnte, vorliegen.
Immerhin sieht das Gesetz Durchbrechungen der persönlichen Stimmabgabe vor und führt
die durch die Wahlordnung eröffnete Möglichkeit in § 41 Satz 1 WO-SPersVG, die die
gemeinsamen Wahlen, die an sich erwünscht sind (§ 37 WO-SPersVG), im Ablauf
vereinfachen soll, zu dem Dilemma hinsichtlich des hier fraglichen Personenkreises in
Ansehung des Ausschlusses ihre aktiven Wahlrechts auf der Grundlage von § 12 Abs. 4
SPersVG. Von daher kann schlechterdings nicht gesagt werden, dass in der
entsprechenden Anwendung von § 19 WO-SPersVG eine derart gravierende Verletzung von
Wahlvorschriften vorliegt, die alleine den Schluss zulassen würden, dass sich die Wahl als
nichtig darstellt.
Die weiter als Folge der hier fraglichen Briefwahlanordnung sich ergebende separate
Auszählung der 13 abgegebenen Stimmen aus dem Kreis der Finanzamtsvorsteher/innen
und ihrer Vertreter/innen zentral durch den Beteiligten zu 1. stellt sich für sich allein nicht
als Verstoß gegen zwingende Wahlvorschriften dar, da die Auszählung bekannt gemacht
worden ist und dienststellenöffentlich in einer Weise durchgeführt worden ist, die die
Anonymität der Stimmabgabe gewahrt hat. Weder kann, wie die Antragsteller meinen, von
einer halböffentlichen Wahl, noch von einer rückverfolgbaren Wahlentscheidung
ausgegangen werden, da diese 13 Stimmen keiner der wahlberechtigten Vorsteher/innen
bzw. Vertreter/innen individuell zugeordnet werden können. Allenfalls in Verbindung mit der
diese konkrete Auszählung bedingenden Entscheidung zur Festlegung der Briefwahl für den
hier fraglichen Personenkreis nimmt sie an der Unwirksamkeit der letztgenannten
Maßnahme teil und ist ihrerseits auch in Verbindung hiermit nicht geeignet, um die
Nichtigkeit der gesamten Wahl im o. a. Sinne begründen zu können.
Der so festzustellende Verstoß gegen Vorschriften über die Durchführung der Wahl führt
aber nicht zum Erfolg der Wahlanfechtung, da durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte. Zwar genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung
bei einem festgestellten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht
bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des
Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder
Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, richtet sich dann aber nach der Art des
Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Hiervon ausgehend hat das
Bundesverwaltungsgericht in seiner einschlägigen Rechtsprechung dargestellt, dass eine
nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügt, wenn sie nach der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht
auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe
unberücksichtigt, wenn für deren Eintritt keine Anhaltspunkte bestehen.
Vgl. dazu etwa den Beschluss des BVerwG vom
11.08.2009, 6 PB 16.09, Rdnr. 5 des amtl. Umdrucks m.
w. N., Ilbertz/Widmaier, a. a. O., § 25 Rdnr. 16 ff.
Hierzu ist den Antragstellern zwar zuzugestehen, dass von den 13 abgegebenen Stimmen
aus dem hier fraglichen Personenkreis 12 Stimmen auf die Deutsche Steuergewerkschaft
und eine Stimme auf die FREIE LISTE entfallen sind und bei der Wahl insgesamt die FREIE
LISTE einen Platz mehr erhalten hätte, wenn sie zwei Stimmen mehr zu Lasten der
Deutschen Steuergewerkschaft erhalten hätte. Dieses auf den ersten Blick knappe
Ergebnis stellt sich aber nur als theoretische Möglichkeit eines anderen Ergebnisse dar.
Maßgebend ist nämlich auf die Auswirkungen abzustellen, die der Fehler, hier der Zwang
zur schriftlichen Stimmabgabe auf die entsprechenden Wähler haben konnte. Allein die
schriftliche Stimmabgabe statt der persönlichen Abgabe im Wahllokal lässt aber noch nicht
darauf schließen, dass die Wähler bzw. mindestens zwei der Wähler aus diesem
Personenkreis gerade die FREIE LISTE, der die Antragsteller angehören, gewählt hätten.
Auch wenn die persönliche Stimmabgabe, die – wie dargelegt – sozusagen unter Aufsicht
des Wahlvorstandes erfolgt, für die Freiheit der Wahl spricht, so steht ihr die schriftliche
Stimmabgabe, wie sie das hier fragliche Wahlrecht ja für bestimmte Fallkonstellationen
gerade vorsieht, gleichwertig zur Seite, ohne dass gesagt werden kann, dass hierdurch die
freie Ausübung des Wahlrechts beeinträchtigt wird. Auch der Umstand der separaten
Auszählung durch den Beteiligten zu 1. gibt hierfür keinen genügenden Anhaltspunkt, da
sich bei der separaten Auszählung zwar herausstellt, ob der Kreis der Finanzamtsleiter eine
bestimmte Gruppierung oder bestimmte Gruppierungen bevorzugt. Ein Rückschluss darauf,
wer von diesen welche Liste individuell gewählt hat, ergibt sich aber solange nicht, als die
Auszählung Stimmen für verschiedene Gruppierungen, wie es hier der Fall ist, erbringt.
Allenfalls dann, wenn alle Personen dieses Personenkreises eine einzige Gruppe gewählt
hätten, stünde fest, wie die Wähler in diesem Fall gewählt haben.
Hinzu kommt folgendes: Zwar war die „Exklusivität“ ihrer Stimmabgabe und der
Auszählung ihrer Stimmen den hier fraglichen 13 Wählern bekannt. Es war ihnen ebenso
bekannt, dass es sich bei ihnen um einen kleinen Kreis handele. Nach der Lebenserfahrung
ist bezogen auf den Kreis der hier fraglichen Personen, denen Behördenleiterfunktionen
zukommen, aber vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen, dass alleine der Zwang zur
Briefwahl und die Auszählung ihrer Stimme durch den Beteiligten zu 1. diese bewogen
haben sollten, eine bestimmte Gruppe zu Lasten einer anderen Gruppe zu wählen.
Irgendwelche Anhaltspunkte für eine nachvollziehbare „Scheu“, eine nicht gewerkschaftlich
gestützte bzw. nicht „etablierte“ Liste zu wählen, sind weder vorgetragen noch sonst
erkennbar.
Was schließlich die von den Antragstellern beanstandete Sitzverteilung gemäß § 26 WO-
SPersVG nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren anbelangt, vermag die Kammer
eine systematische Benachteiligung kleiner Gruppen auch angesichts einer von den
Antragstellern behaupteten abnehmenden Tendenz der Anwendung des Systems bei den
allgemeinen Wahlen zugunsten anderer Systeme nicht zu erkennen. So ist auch etwa für
die Landtagswahlen im Saarland durch § 38 Abs. 2 Landeswahlordnung die Auszählung
nach dem d’Hondt’schen Auszählverfahren ebenso vorgesehen wie nach dem
Bundespersonalvertretungsgesetz und der dortigen Wahlordnung. Anhaltspunkte dafür,
dass die WO-SPersVG insoweit in § 115 Abs. 1 und 2 SPersVG keine genügende
Rechtsgrundlage finden könnte, sind nicht ersichtlich.
Weiter gilt, dass das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vgl. etwa BVerwGE 79, 169
sich aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit keine Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, die gegen die Anwendung des Höchstwahlverfahrens nach D’Hondt sprechen
würden.
Vgl. dazu auch StGH Baden-Württemberg, Urteil vom
14.06.2007, 1/06; Niedersächsischer Staatsgerichtshof,
Urteil vom 20.09.1977, 1/77; jeweils zitiert nach juris
Vielmehr ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers
überlassen, für die Zuteilung der Sitze auf die ´Wahlvorschläge das D’Hond’sche
Höchstzahlverfahren oder ein anderes geeignetes Wahlverfahren zu bestimmen. Die hier
durch den Beteiligten zu 1. vorgenommene, der maßgebenden Wahlordnung
entsprechende Ermittlung der Sitzverteilung ist daher nicht zu beanstanden.
Nach allem führen die einzelnen von den Antragstellern vorgebrachten Anfechtungsgründe
ebenso wenig zur Annahme der Nichtigkeit der Wahl oder ihrer Unwirksamkeit, wie die
Überprüfung der Wahl im Übrigen. Die Anträge sind daher insgesamt abzuweisen.