Urteil des VG Saarlouis vom 01.09.2010

VG Saarlouis: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, gebrauchtwagen, öffentliches interesse, privates interesse, grundstück, verordnung, abstellplatz, schutzzone

VG Saarlouis Beschluß vom 1.9.2010, 5 L 795/10
Nutzungsuntersagung: Abstellen von Gebraucht- und Schrottwagen im Gewerbe- und
Wasserschutzgebiet
Leitsätze
1. Das mit Sofortvollzug angeordnete Entfernen von Schrottfahrzeugen aus der
Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes erscheint offensichtlich rechtmäßig.
2. Das Abstellen von Gebrauchtwagen in einem Gewerbegebiet bedarf nicht der
Baugenehmigung.
3. Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung ein Verbot des Lagerns von Autowracks und
Fahrzeugschrott vor, wird davon das Abstellen von Gebrauchtwagen nicht erfasst.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.07.2010 wird
insoweit wiederhergestellt, als damit das Abstellen von Gebrauchtfahrzeugen untersagt
wird.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur
Hälfte.
Der Streitwert wird auf 6.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte baurechtliche
Verfügung, mit der ihr die Nutzung der Freiflächen des Grundstücks in A-Stadt, R.-Straße
…, als Abstellplatz für Gebraucht- und Schrott-Pkws untersagt und mit der für den Fall der
Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht und aufschiebend
bedingt festgesetzt wurde.
I.
Die Antragstellerin ist aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts … vom
15.11.2005 sowie der Eintragung im Grundbuch am 24.05.2006 Eigentümerin des o.g.
Grundstücks, ...
Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 20.07.2010 untersagte der Antragsgegner der
Antragstellerin die Nutzung der vorhandenen Freiflächen als Abstellplatz für Pkws
(Gebraucht- oder Schrottfahrzeuge) ab dem 16.08.2010 und ordnete gemäß § 80 Abs. 2
Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus,
bei Ortsbesichtigungen am 05.03.2010 und am 01.06.2010 sei festgestellt geworden,
dass auf den Freiflächen des Grundstücks Pkws (Gebraucht- und Schrottfahrzeuge)
abgestellt seien, ohne dass dafür eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden sei. Das
Grundstück befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet T.“
sowie der Zone III des durch die Verordnung vom 29.11.2007 (ABl. S. 2457)
ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietes „…“. Das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz (LUA) habe als zuständige Fachbehörde Bedenken gegen die Nutzung
„Abstellplatz für Pkws“ geäußert. Für das gewerbsmäßige Abstellen von Gebraucht- und
Abwrackfahrzeugen sei grundsätzlich eine befestigte, wasserundurchlässige Fläche
vorzuhalten und über einen Koaleszenzabscheider zu entwässern. Anlagen zum Lagern und
Behandeln von Autowracks und Kraftfahrzeugschrott seien nach § 3 Abs. 1 Ziffer 8 der
Wasserschutzgebietsverordnung verboten. Zudem verstoße die Nutzung der Freiflächen
zum Abstellen von Pkws gegen das formelle Baurecht. Wenn Anlagen im Widerspruch zu
öffentlichen Vorschriften genutzt würden, könne die Nutzung nach § 82 Abs. 2 LBO
untersagt werden. Dazu reiche bereits die formelle Illegalität aus. Der Sofortvollzug sei
anzuordnen, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung der illegalen
Benutzung höher zu bewerten sei als die eigenmächtig erlangte Position des Nutzers und
dessen privates Interesse an der Benutzung der Anlage während der Dauer des
Verfahrens.
Gegen den ihr am 22.07.2010 zugestellten Bescheid vom 20.07.2010 hat die
Antragstellerin am 13.08.2010 beim Antragsgegner Widerspruch erhoben: Als sie das
Grundstück im Jahre 2005 erworben habe, sei es rechtsseitig der Halle komplett mit Alt-
und Schrottfahrzeugen zugestellt gewesen. Nach den Angaben der Nachbarn sei das
Grundstück auf diese Weise seit mehr als 10 Jahren genutzt worden. Bei der
Kaufentscheidung sei sie deshalb davon ausgegangen, dass es sich um eine reguläre
Nutzung handele und sie mit dem Grundstück entsprechende Mieterträge erzielen könne.
Erst Anfang 2009 habe sich der Antragsgegner mit ihr in Verbindung gesetzt und diese
Nutzung beanstandet. Sie habe daraufhin zugesagt, die Nutzung zurückzufahren und allein
noch die befestigten Flächen zum Abstellen von zugelassenen und nicht zugelassenen
Gebrauchtfahrzeugen zu nutzen und keine Schrottfahrzeuge mehr abzustellen. Sie habe
sodann den Mieter, …, aufgefordert, die Fahrzeuge bis zum 06.04.2010 zu entfernen, was
dieser auch getan habe. Mit Schreiben vom 15.03.2010 habe sie – die Antragstellerin –
den Antragsgegner darüber informiert, dass die Fahrzeuge … entfernt worden seien und
sie die Halle und Freiflächen der Firma D. vermietet hätten. In diesem Schreiben habe sie
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein noch die befestigten Flächen zum Abstellen
von Reparaturfahrzeugen genutzt werden dürften, die unbefestigten nicht. Es sei
unzutreffend, dass sie unter dem 08.03.2010 aufgefordert worden sei, die abgestellten
Fahrzeuge zu entfernen und dieser Aufforderungen bis zum 01.06.2010 nicht
nachgekommen sei. Am 01.06.2010 sei der Mieter allein aufgefordert worden, eine
entsprechende Genehmigung zu beantragen, was dieser auch gemacht habe. Im Übrigen
werde das Grundstück A-Straße seit fast 20 Jahren in gleicher Weise genutzt wie ihr
Grundstück.
Am 20.08.2010 hat die Antragstellerin bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der
Nutzungsuntersagung beantragt. Zur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges
Vorbringen.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die
Nutzungsuntersagung vom 20.07.2010 wieder herzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er schreite aufgrund der Lage des
Grundstücks in der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes „…“ und des Umstandes ein,
dass für die konkrete Nutzung eine befestigte, wasserundurchlässige Fläche vorhanden
sein müsste, die über einen Koaleszenzabscheider zu entwässern sei.
II.
Der auf die weitere Nutzung des Anwesens zum Abstellen von Pkws (Gebraucht- oder
Schrottfahrzeuge) gerichtete Antrag hat (nur) teilweise Erfolg.
Bei dem Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ handelt es sich der Sache nach um einen
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für
sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid des
Antragsgegners vom 20.07.2010. Dieser Antrag ist zulässig und ist in Bezug auf das
Abstellen von Gebrauchtwagen begründet und hinsichtlich des Abstellens von
Schrottfahrzeugen unbegründet.
Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an
einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen
des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt,
indem er darauf abgestellt hat, dass eine weitere Nutzung zu einer nicht vertretbaren
Besserstellung desjenigen führen würde, der sich über bestehende gesetzliche Vorschriften
hinwegsetze.
Die Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen Interesse setzt ein besonderes
öffentliches Interesse voraus, das über das Interesse hinausgeht, das (nur) den Erlass des
Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Zwar kann im Einzelfall das besondere
Vollzugsinteresse auch ausnahmsweise mit dem den Verwaltungsakt selbst betreffenden
Vollzugsinteresse zusammenfallen, wenn andernfalls der mit dem Verwaltungsakt
angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht werden kann. Dabei ist aber schon deshalb
Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber, wenn er die Verwirklichung des
Gesetzeszweckes in Gefahr sieht, es ohne weiteres in der Hand hat, den Sofortvollzug
gesetzlich anzuordnen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
Es ist in der Rechtsprechung allerdings allgemein anerkannt, dass in "typischen
Interessenlagen" wie etwa bei Nutzungsuntersagungen und Baueinstellungen im
öffentlichen Baurecht der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame
Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen ist. (OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen)
formalen
Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen
des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das
Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder
§ 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein
eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache
ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung
eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder
teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob
das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das
entgegenstehende private Interesse der Antragsteller, unter Berücksichtigung von § 80 b
VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von
Vollzugsmaßnahmen der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die
Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel
nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt
bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der
Antragsteller. (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff.)
Die im Streit befindliche Nutzungsuntersagung ist zur Überzeugung der Kammer insoweit
offensichtlich rechtmäßig, als das Abstellen von Schrottfahrzeugen (Autowracks) untersagt
wird. Umgekehrt erscheint das Untersagen des Abstellens von Gebrauchtwagen
offensichtlich rechtswidrig, sodass die Interessenabwägung insoweit zu Lasten des
Antragsgegners ausfällt.
Der Antragsgegner hat sich als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid auf § 82
kann
Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden,
untersagen.
Der Antragsgegner hat seine Ermessensentscheidung tragend auf zwei Gesichtspunkte
gestützt: Die Nutzung der Freiflächen des Grundstücks als gewerblicher Abstellplatz für
Altfahrzeuge sei zum Einen mit der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 8 der
Verordnung des Ministeriums für Umwelt über die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes … (Wasserschutzgebietsverordnung „…“) vom 29.11.2007 (ABl. S.
2457) nicht zu vereinbaren, zum Anderen sei die Antragstellerin nicht im Besitze der nach
§ 60 Abs. 1 LBO erforderlichen Baugenehmigung. Das ist nur hinsichtlich des ersten
Gesichtspunktes von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Dass das Grundstück in der weiteren Schutzzone (Zone III) der
Wasserschutzgebietsverordnung „…“ vom 29.11.2007 liegt, steht außer Frage. Nach § 3
Abs. 1 dieser Verordnung soll die weitere Schutzzone den Schutz vor weitreichenden
Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor
radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Aus diesem Grund sind nach Nr. 8 u.a.
insbesondere verboten:
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks,
Kraftfahrzeugschrott und Altreifen.
Das vom Antragsgegner aufgegriffene Abstellen von Schrottfahrzeugen erfüllt diese
Voraussetzung und ist folglich nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Wasserschutzgebietsverordnung
verboten, da die untere Wasserbehörde auch keine Ausnahme nach § 5 zugelassen hat
und die Voraussetzungen für eine vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als
untere Wasserbehörde zu erteilende Ausnahme auch erkennbar nicht vorliegen.
Dementsprechend liegen insoweit die Voraussetzungen für den Erlass einer
Nutzungsuntersagung offensichtlich vor.
Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für die Untersagung der Nutzung des
Freigeländes als Abstellplatz für (zum Straßenverkehr zugelassene oder abgemeldete, aber
zu verkaufende) Gebrauchtwagen nicht vor. Weder die Wasserschutzgebietsverordnung
noch die in § 4 Abs. 1 der Verordnung in Bezug genommene Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 01.06.2005
(ABl. S. 830) verbieten das Abstellen von Gebrauchtwagen in der weiteren Schutzzone
(Zone III). Zwar bestimmt § 7 Abs. 1 der Wasserschutzverordnung, dass die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens bestehenden Anlagen und Einrichtung auf Anordnung der zuständigen
Wasserbehörde an die Vorschriften der Verordnung anzupassen seien. Allerdings hat das
LUA als untere Wasserbehörde keine Anordnung in Bezug auf das Abstellen von
Gebrauchtwagen erlassen.
Auch das Öffentliche Baurecht rechtfertigt vorliegend nicht die Untersagung der Nutzung
der Freifläche zum Abstellen von Gebrauchtwagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt
bereits die (ohne eine nach § 64 Abs. 1 LBO erforderliche Bauerlaubnis) aufgenommene
Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 2 LBO 2004, es
sei denn die betreffende Nutzung genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich
genehmigungsfähig. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42
Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und
vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 -)
Diese Voraussetzungen für die Untersagung der Nutzung der Freifläche zum Abstellen von
(zum Straßenverkehr zugelassenen oder aber abgemeldeten, aber zum Verkauf
bestimmten) Gebrauchtwagen liegen nicht vor. Zwar gibt weder nach dem Vorbringen der
Antragstellerin noch den Unterlagen des Antragsgegners eine förmliche Genehmigung, mit
der die Nutzung des Grundstücks zum Abstellen von Gebrauchtwagen baurechtlich
zugelassen wurde.
Dass allerdings das Abstellen von Gebrauchtwagen in dem durch Bebauungsplan
festgesetzten „Gewerbegebiet Taubental“ der Erteilung einer Baugenehmigung bedarf,
macht nicht einmal der Antragsgegner in seinem Bescheid geltend. Nach § 60 Abs. 1 LBO
bedürfen die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der
Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Nach §
63 Abs. 1 und 2 LBO sind die Errichtung oder Änderung von sonstigen Anlagen, die keine
Gebäude sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans baugenehmigungsfrei, wenn die
Erschließung gesichert und keine Abweichung nach § 68 LBO erforderlich ist und die
Gemeinde keine vorläufige Untersagung beantragt hat. Ein Abstellplatz für
Gebrauchtwagen ist auch kein Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 LBO, für den die
Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht gilt. Vorliegend hat die
Antragstellerin zwar nicht nach § 63 Abs. 3 LBO die erforderlichen Unterlagen bei der
Gemeinde eingereicht. Das ändert aber nichts daran, dass das bloße Abstellen von
Gebrauchtwagen in einem förmlich ausgewiesenen Gewerbegebiet grundsätzlich keiner
förmlichen Baugenehmigung bedarf.
Zwar entbinden die Genehmigungsfreiheit und die Beschränkungen der bauaufsichtlichen
Prüfung nach § 60 Abs. 2 LBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der
Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und
lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Allerdings sind derartige
Vorschriften, die gegen ein Abstellen von Gebrauchtwagen auf dem Grundstück sprechen
könnten, nicht in Sicht.
Ist die von der Antragsgegnerin untersagte Nutzung in der Form des Abstellens von
Schrottfahrzeugen (Autowracks) materiell-rechtlich offensichtlich rechtswidrig, ist die
Nutzungsuntersagungsverfügung insoweit offensichtlich rechtmäßig. Soweit der
Antragsgegner auch das Abstellen von Gebrauchtwagen untersagt hat, erscheint die
Nutzungsuntersagung indes offensichtlich rechtswidrig.
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zwangsgeldbewehrung in Bezug auf das
Abstellen von Schrottfahrzeugen (Autowracks) nicht den rechtlichen Vorgaben des SVwVG
entspricht, sind nicht ersichtlich.
Damit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der
Untersagung der Nutzung des Grundstücks zum Abstellen von Gebrauchtwagen
wiederherzustellen und der Antrag im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs.
1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit Textziffer 9.4 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass das den Streitwert
in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Aufhebung der Nutzungsuntersagung mit
der geschätzten Höhe des Schadens oder der Aufwendungen zu veranschlagen ist. Dafür
wird regelmäßig der Jahresbetrag der pauschalierten Mietkosten für Ersatzräumlichkeiten
bzw. dem Jahresertrag angesetzt. Die Kammer geht dafür vorliegend von einem Betrag
von 12.000 Euro aus. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu
halbieren.