Urteil des VG Saarlouis vom 28.09.2010

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VG Saarlouis Urteil vom 28.9.2010, 10 K 591/09
Passerlangung für einen aus dem Westjordanland stammenden Palästinenser
Leitsätze
1) Ein Verschulden i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist jedenfalls dann gegeben, wenn
der Ausländer zumutbare, nicht offensichtlich aussichtslose Bemühungen zur Beschaffung
eines Reisepasses unterlässt.
2) Die Weigerung der Ausländerbehörde, einem Staatenlosen jedenfalls solange keinen
Reiseausweis auszustellen, als Bemühungen des Staatenlosen, einen Reiseausweis von
seinem Heimatstaat zu erhalten, und damit eine mögliche Rückkehr auch Erfolg haben
könnten, steht mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk in
Einklang.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Ausstellung eines
Reiseausweises für Staatenlose.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben am … 1978 in Hebron geboren,
palästinensischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Westjordanland. Nach seiner
am 10.02.2005 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragt er unter
dem 13.02.2005 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er an,
dass die Lage der Palästinenser im Gazastreifen und der Westbank nicht mehr auszuhalten
sei. Nachdem die Israelis in die Autonomiegebiete eingedrungen seien, hätten sie nahezu
die gesamte Infrastruktur zerstört und damit jede Grundlage zum Leben genommen.
Weiter gab der Kläger an, dass er über einen von der Autonomiebehörde in Hebron
ausgestellten palästinensischen Reisepass verfügt habe, den er allerdings auf dem Flug
nach Deutschland vernichtet habe.
Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Androhung der
Abschiebung nach Israel mit Bescheid vom 31.05.2005 ab; zugleich stellte es fest, dass
weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Die hiergegen von dem Kläger unter dem 27.06.2005
erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit rechtskräftigem Urteil
vom 09.11.2006, 5 K 97/05.A, mit der Begründung ab, dem Kläger drohe weder durch
den israelischen Staat noch durch die palästinensische Autonomiebehörde politische
Verfolgung. Allerdings sei die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil sie Israel als
primären Zielstaat der Abschiebung bezeichne. Die Westbank, wo der Kläger ausschließlich
gelebt habe, sei nicht Teil des Staatsgebiets Israel, sondern stehe unter palästinensischer
Selbstverwaltung. Da es völkerrechtlich derzeit keinen Staat Palästina und auch keine
palästinensische Staatsangehörigkeit gebe, und auch das Westjordanland nicht als
eigenstaatliches Gebilde angesehen werden könne, gebe es mit Ausnahme von Israel,
dessen Staatsangehörigkeit der Kläger indes nicht besitze, derzeit keinen „Staat“ im
Verständnis von § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, in den der Kläger vorrangig abgeschoben
werden könne. Die an der fehlenden Staatseigenschaft der palästinensischen
Autonomiegebiete scheiternde und damit fehlerhafte Zielstaatsbezeichnung verletze den
Kläger allerdings nicht in seinen Rechten, da es sich bei der Sollvorschrift des § 59 Abs. 2
AufenthG lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne
einer Ordnungsvorschrift handele. Die Abschiebungsandrohung als solche bleibe selbst dann
bestehen, wenn in ihr ein Zielstaat benannt sei, für den ein zwingendes
Abschiebungsverbot bestehe. Die Rechte des betroffenen Ausländers würden in einem
solchen Falle ausreichend dadurch gewahrt, dass ihm vor einer Abschiebung der konkrete
Zielstaat bekannt gegeben werden müsse, damit er rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz
in Anspruch nehmen könne.
Unter Bezugnahme auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes beantragte
der seither ausländerrechtlich geduldete Kläger mit Schreiben vom 01.12.2008 beim
Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie die
Ausstellung eines Staatenlosenausweises. Hierzu verwies der Kläger darauf, dass er
palästinensischer Volkszugehöriger und damit staatenlos im Sinne des
Staatenlosenübereinkommens sei. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Ausstellung eines
Staatenlosenausweises zu. Eine Rückkehr in seine Heimatregion sei ihm seit mehr als 18
Monaten unverschuldet nicht möglich.
Unter dem 03.03.2009 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf seine im
Asylverfahren gemachten Angaben, wonach er einen palästinensischen Reisepass
besessen habe, mit, dass eine Anfrage bei den israelischen Behörden gestellt worden sei,
ob und mit welchen Papieren er in sein Herkunftsland rückgeführt werden könne.
Anlässlich seiner Vorsprache beim Beklagten am 24.03.2009 gab der Kläger an, zu seiner
im Westjordanland lebenden Familie telefonisch in Kontakt zu stehen, und erklärte weiter,
dass es seinen Eltern nicht möglich sei, für ihn einen Reisepass ausstellen zu lassen, da er
hierzu persönlich erscheinen müsse.
Mit Schreiben vom 28.07.2009 teilte die Konsularabteilung der Botschaft des Staates
Israel in Berlin dem Beklagten mit, dass der Kläger Einwohner der palästinensischen
Autonomiegebiete sei und früher einen palästinensischen Reisepass besessen habe. Wie
alle im Ausland lebenden Palästinenser müsse der Kläger Kontakt mit seiner Familie in den
palästinensischen Autonomiegebieten (Westbank) aufnehmen, damit diese für ihn einen
neuen Reisepass bei der palästinensischen Autonomiebehörde beantrage. Nach der
Ausstellung des Passes, den die Familie des Klägers diesem zukommen lassen müsse,
könne der Kläger über Jordanien (Allenby Bridge) nach Westbank einreisen.
Am 03.07.2009 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung er geltend
macht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG vorlägen. Er sei im Verständnis dieser Vorschrift unverschuldet an einer
Ausreise gehindert. Bei der palästinensischen Autonomiebehörde könne er über seine
Familie die Ausstellung eines palästinensischen Reisepasses nicht beantragen. Tatsächlich
werde nämlich im Falle einer Antragstellung durch seine Familie seitens der
palästinensischen Autonomiebehörde kein Reisepass ausgestellt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu
erteilen und einen Ausweis nach dem Übereinkommen
über die Rechtsstellung von Staatenlosen auszustellen,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über seinen
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG sowie Ausstellung eines Ausweises nach
dem Übereinkommen über die Rechtsstellung von
Staatenlosen unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte weist darauf hin, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nach §
25 Abs. 5 AufenthG abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur
erteilt werden könne, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu
rechnen sei. Dabei erfasse der Begriff der Ausreise sowohl die Abschiebung als auch die
freiwillige Rückkehr, setze also voraus, dass der Kläger auch nicht freiwillig ausreisen
könne. Im weiteren dürfe nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nur
erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei, was nach
Satz 4 dieser Vorschrift insbesondere der Fall sei, wenn der Ausländer zumutbare
Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfülle. Dem Ausländer obliege
es, bei den Behörden seines Herkunftslandes alle erforderlichen und zumutbaren
Handlungen vorzunehmen, um die Ausreise zu ermöglichen. Dabei seien grundsätzlich alle
Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder Abschiebung
erforderlichen Dokuments notwendig seien und nur von dem Ausländer persönlich
vorgenommen werden könnten. Obwohl der Kläger hierzu die Möglichkeit gehabt habe,
habe er bisher nicht die erforderlichen und zumutbaren Handlungen unternommen, um das
aufgrund des Fehlens eines gültigen Reisepasses bzw. Passersatzdokumentes bestehende
Ausreisehindernis zu beseitigen und eine Ausreise zu ermöglichen. Der Kläger könne über
seine in den palästinensischen Autonomiegebieten (Westbank) lebende Familie, zu denen
er nach seinen eigenen Angaben in Kontakt stehe, einen neuen Reisepass bei der
palästinensischen Autonomiebehörde beantragen. Mit diesem könne er über Jordanien
(Allenby Bridge) nach Westbank einreisen und dort dauerhaft seinen Aufenthalt nehmen.
Da er seinen Mitwirkungspflichten nicht in der gebotenen Weise nachgekommen und damit
nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei, dürfe eine Aufenthaltserlaubnis nach
Maßgabe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nicht erteilt werden. Die Ausstellung
eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 StaatenlÜbk komme ebenfalls nicht in
Betracht. Nach Art. 28 Satz 1 StaatenlÜbk stellten die Vertragsstaaten den Staatenlosen,
die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen
außerhalb des Hoheitsgebietes gestatteten, es sei denn, dass zwingende Gründe der
Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstünden. Der Kläger halte
sich indes nicht rechtmäßig im Sinne von Art. 28 Satz 1 StaatenlÜbk in der Bundesrepublik
Deutschland auf. Die Duldung des Klägers gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG reiche hierfür
nicht aus. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk.
Zwar könnten die Vertragsstaaten nach dieser Vorschrift jedem in ihrem Hoheitsgebiet
befindlichen Staatenlosen einen Reiseausweis ausstellen, wobei eine wohlwollende Prüfung
vorgesehen sei, wenn der Staatenlose von dem Land, in dem er seinen rechtmäßigen
Aufenthalt habe, keinen Reiseausweis erhalten könne. Auch sei für die Erteilung des
Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk ein rechtmäßiger Aufenthalt des
Staatenlosen im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates gerade nicht erforderlich, so dass der
Reiseausweis infolge dessen unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status erteilt werden
könne. Die Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk finde auf den Kläger jedoch
keine Anwendung, da er über einen palästinensischen Reisepass verfügt habe und über
seine Eltern jederzeit eine Neuausstellung beantragen könne. Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk
setze voraus, dass Staatenlose von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt
hätten, keinen Reiseausweis erhalten könnten.
Mit Beschluss vom 08.06.2010 hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage
abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens und des Asylverfahrens 5 K 97/05.A sowie die beigezogenen
Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt.
2 i.V.m. § 75 VwGO zulässig.
Die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO sind insoweit
erfüllt, als der Beklagte über den mit Schreiben vom 01.12.2008 gestellten Antrag des
Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie
Ausstellung eines Staatenlosenausweises bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
ohne zureichenden Grund sachlich nicht durch förmlichen Bescheid entschieden hat,
obwohl er, was in der Sache einer ablehnenden Entscheidung gleichkommt, bereits in
seinem Schriftsatz zur Klageerwiderung vom 19.08.2009 dargelegt hat, dass dem Kläger
die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden.
Die danach zulässige Klage ist indes unbegründet.
Dem Kläger stehen weder die vorrangig geltend gemachten Ansprüche auf Verpflichtung
des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie
Ausstellung eines Staatenlosenausweises zu, noch kann er für den Fall der Verneinung
entsprechender Rechtsansprüche die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, ihn unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Nach der für die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Vorschrift des §
25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer,
dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, abweichend von § 11 Abs. 1
AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in
absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage
darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG allerdings nur erteilt werden, wenn der Ausländer
unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4
AufenthG insbesondere vor, wenn der Ausländer falsche Angaben macht oder über seine
Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung
der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Der Begriff des Verschuldens setzt danach ein dem
Ausländer zurechenbares, d.h. vorwerfbares Verhalten voraus. Diesem obliegt es, alle bei
den Behörden seines Heimatstaates erforderlichen und zumutbaren Handlungen
vorzunehmen, um die Ausreise zu ermöglichen. Dabei sind grundsätzlich alle Handlungen
zumutbar, die zur Beschaffung eines zur freiwilligen Ausreise oder Abschiebung
erforderlichen Dokuments notwendig sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen
werden können. Unzumutbar ist eine Mitwirkungshandlung allenfalls dann, wenn sie
angesichts der bisherigen Bemühungen des Ausländers offensichtlich aussichtslos
erscheint.
Vgl. dazu Urteile der Kammer vom 23.07.2009, 10 K
239/08, sowie vom 18.09.2009, 10 K 109/09, m.w.N.
Dies ist vorliegend indes erkennbar nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger, der bei seiner
Ausreise aus dem Westjordanland im Besitz eines palästinensischen Reisepasses war,
diesen aber auf dem Flug nach Deutschland selbst vernichtet hat, bislang keine
hinreichenden Bemühungen erkennen lassen, sich einen neuen palästinensischen Reisepass
zu beschaffen. Davon, dass entsprechende Bemühungen des Klägers, die zu seinen
Mitwirkungspflichten gehören, von vorneherein aussichtslos wären, kann nicht
ausgegangen werden. Aus der auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten vom
08.05.2009 hin ergangenen Auskunft der Konsularabteilung der Botschaft des Staates
Israel in Berlin vom 28.07.2009 ergibt sich vielmehr, dass der Kläger die Möglichkeit hat,
über seine in den palästinensischen Autonomiegebieten (Westbank) lebende Familie einen
neuen Reisepass bei den palästinensischen Autonomiebehörden zu beantragen und mit
diesem Pass über Jordanien (Allenby Bridge) nach Westbank einzureisen. Dafür, dass die
danach grundsätzlich mögliche, vom Kläger bisher allerdings nicht nachweislich versuchte
Antragstellung gleichwohl ohne Erfolg bliebe, sind auch nicht ansatzweise konkrete
Anhaltspunkte dargetan. Angesichts dessen bedurfte es zu der Frage der Möglichkeit der
Erlangung eines Passes bzw. entsprechender Passersatzpapiere aus dem Westjordanland
auch nicht der vom Kläger ausdrücklich beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines
Auskunft der palästinensischen Generaldelegation in Berlin, zumal den vom Kläger zur
Begründung seines Beweisantrages vorgelegten Schreiben des Amtes für öffentliche
Ordnung und Ausländerangelegenheiten der Stadt Köln vom 27.04. und 20.05.2009 zu
entnehmen ist, dass die Möglichkeit der Ausstellung eines palästinensischen Reisepasses
durch eine von der Generaldelegation Palästinas ausgestellte Vollmacht besteht, sofern
unter anderem die Kopie des entsprechenden Reisedokumentes vorliegt. Zur Vorlage einer
Kopie seines palästinensischen Reisepasses dürfte der Kläger aber ungeachtet dessen,
dass er den für seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benutzten Reisepass noch
auf dem Flug nach Deutschland vernichtet haben will, ohne Weiteres in der Lage sein. In
der mündlichen Verhandlung hat er hierzu nämlich erklärt, dass er noch über einen
weiteren, allerdings nicht mehr gültigen Reisepass verfüge, der sich bei seinen Eltern im
Westjordanland befinde. Bei diesen Gegebenheiten ist aber die bisher vorliegende
Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers eindeutig von ihm selbst zu vertreten mit der
Folge, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf.
Greift mithin fallbezogen der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ein, ist ein
Ermessen des Beklagten gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht eröffnet, so dass auch
kein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten gegeben
ist.
Dem Kläger steht im Weiteren auch kein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für
Staatenlose zu.
Gemäß Art. 28 Satz 1 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom
28.09.1954, das durch Gesetz vom 12.04.1976 (BGBl. II, S. 473) in nationales Recht
transformiert und am 24.01.1977 in Kraft getreten ist (BGBl. 1977, S. 235) –
StaatenlÜbK- stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem
Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses
Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder
der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbK können
die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen
einen solchen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die
Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen
Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt
haben, keinen Reiseausweis erhalten können.
Ausgehend von diesen Bestimmungen hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf
Erteilung des von ihm begehrten Reiseausweises für Staatenlose gemäß Art. 28 Satz 1
StaatenlÜbk, weil er sich seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens lediglich
geduldet und damit nicht im Verständnis von Art. 28 Satz 1 StaatenlÜbk rechtmäßig in der
Bundesrepublik Deutschland aufhält. Unter rechtmäßigem Aufenthalt im Sinne von Art. 28
Satz 1 StaatenlÜbk ist eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat
zu verstehen, die durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung
entsteht. Ein in diesem Sinne rechtmäßiger Aufenthalt wird aber weder durch eine bloße
Duldung des Staatenlosen noch etwa bereits durch einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis, sondern erst durch deren Erteilung begründet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1996, 1 C 30.93, NVwZ
1998, 180; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom
22.06.2009, 2 D 263/09
Aber auch aus Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf
Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose. Da Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbK die
Ausstellung eines Reiseausweises für andere als sich rechtmäßig in der Bundesrepublik
Deutschland aufhaltende Staatenlose ins Ermessen der Behörde stellt, setzt ein
unbedingter Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose auf dieser
Grundlage die Reduzierung dieses Ermessens „auf Null“ im Sinne einer Verpflichtung zur
Ausstellung voraus. Eine solche Ermessensreduzierung „auf Null“ könnte indes allenfalls bei
Vorliegen besonderer konkreter Umstände angenommen werden, die zugunsten des
Staatenlosen vom Normalfall abweichen und eine für ihn positive Entscheidung zwingend
erfordern.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.06.2009,
a.a.O., unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom
a.a.O., unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom
13.05.2009, 10 ZB 09.318, zitiert nach juris
Derartige Umstände hat der Kläger indes auch nicht ansatzweise aufgezeigt.
Ebenso scheidet im Rahmen des Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk ein Anspruch des Klägers auf
ermessensfehlerfreie Bescheidung durch den Beklagten aus.
Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 19.08.2009 ausgeführt, dass die
Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk, durch die das der Ausländerbehörde
zustehende Ermessen eingeschränkt sei, auf den Kläger keine Anwendung finde, weil
dieser jederzeit über seine Eltern die Neuausstellung eines palästinensischen Reisepasses
beantragen könne. Zudem sei Zweck des Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk, auch Staatenlosen,
die sich im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates befänden, ohne zum Daueraufenthalt
berechtigt zu sein, in die Lage zu versetzen, sich auszuweisen sowie von dem Recht auf
Freizügigkeit durch Ausreise und anschließende Wiedereinreise nach Möglichkeit Gebrauch
zu machen; gerade dies würde aber Sinn und Zweck der dem Kläger erteilten Duldung
zuwiderlaufen. Diese im Rahmen von Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk angestellten
Ermessenserwägungen des Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie zielen
darauf ab, einer Verfestigung der Stellung des Klägers als Staatenloser im Bundesgebiet
entgegenzuwirken und diesen zu veranlassen, alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte
zu unternehmen, um wieder in sein Herkunftsland zurückzukehren. Die Erwägung, einem
Staatenlosen jedenfalls solange keinen Reiseausweis auszustellen, als Bemühungen des
Staatenlosen, einen Reiseausweis von seinem Herkunftsland zu erhalten, und damit eine
mögliche Rückkehr auch Erfolg haben könnten, steht mit dem Zweck der Ermächtigung
des Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk ersichtlich in Einklang und erweist sich daher ohne Weiteres
als sachgerecht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 1 B 223/97,
Buchholz 402.27 Art. 28 StaatenlÜbk Nr. 6
Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 auf 10.000,-- Euro festgesetzt, wobei
die Kammer für das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie
Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose jeweils den Auffangwert in Höhe von
5.000,-- Euro in Ansatz bringt.