Urteil des VG Saarlouis vom 12.08.2008

VG Saarlouis: irak, familie, grobes verschulden, staatliche verfolgung, neue beweismittel, gefahr, armee, zahl, leib, original

VG Saarlouis Urteil vom 12.8.2008, 2 K 20/08
Abschiebungsschutzlage für irakischen Staatsangehörigen bei befürchteter Verfolgung
durch private Dritte und im Hinblick auf die Sicherheitslage
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens
trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, stellte erstmals im
Januar 2003 einen Asylantrag. Zur Begründung machte er geltend, als Teilnehmer an einer
Militärübung müsse er wegen der Flucht eines Offiziers schwere Bestrafung befürchten.
Nach Ablehnung des Antrages mit Bescheid der Beklagten vom 12.02.2003 machte der
Kläger ergänzend geltend, als arabischer Volkszugehöriger aus dem Zentralirak könne er in
den kurdischen Autonomiegebieten keine inländische Fluchtalternative finden. Vor der
Flucht habe er im Irak eine Beziehung zu einer verheirateten Frau gehabt, aus der nach
seiner Ausreise ein Kind hervorgegangen sei. Nachdem die Frau seinen Namen
preisgegeben habe, hätten deren Familienangehörige gedroht, ihn im Fall einer Rückkehr zu
töten.
Die Klage wurde mit Urteil der erkennenden (damals 12.) Kammer vom 15.11.2005 – 12
K 114/05.A – abgewiesen. Zur Begründung heißt es, nach dem Sturz Saddam Husseins sei
nicht feststellbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr aufgrund seiner angeblichen
Mitgliedschaft in der Baath-Partei oder seiner früheren Dienstzeit in der irakischen Armee
staatliche Verfolgung befürchten müsste. Ebenso wenig sei erkennbar, dass er im Fall
seiner Rückkehr mit politischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure rechnen müsse.
Etwaige private Racheakte von Seiten der Familienangehörigen der Frau, mit der er eine
außereheliche Beziehung gehabt habe, knüpften ersichtlich nicht an asylerhebliche
Merkmale an. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG stehe dem
Kläger ebenfalls nicht zu. Insbesondere sei nicht wahrscheinlich, dass der Kläger etwaigen
Racheakten von Angehörigen dieser Familie nicht durch eine Wohnsitznahme in einer
anderen Region des Irak entgehen könne. Einer extremen Gefährdungslage aufgrund der
angespannten Sicherheitslage im Irak sei der Kläger bei Rückkehr ebenfalls nicht
ausgesetzt.
Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.11.2006 – 3 Q 44/06 –
zurückgewiesen.
Am 02.08.2007 suchte der Kläger erneut um Asyl nach. Zur Begründung verwies er auf
ein vom 16.03.2006 datierendes Dokument (Versöhnungsprotokoll der Nationalen Allianz
der irakischen Clans und Stämme), das ihm Mitte Juni 2007 von einem Landsmann
ausgehändigt worden sei. Aus diesem Protokoll ergebe sich, dass aufgrund der
außerehelichen Beziehung des Klägers ein Konflikt zwischen seiner Familie und der Familie
der Frau entstanden sei. Unter der Voraussetzung, dass die Familie des Klägers ihr Haus
und die Stadt verlasse, hätten sich beide Parteien wieder versöhnt. Die Familie des Klägers
habe sich zudem verpflichtet, bei dessen Wiedererscheinen im Irak seinen Aufenthaltsort
der Familie der Frau bekanntzugeben oder ihn dieser auszuliefern. Bei Auslieferung solle er
wegen Ehrverletzung des Stammes, dem die Frau angehöre, bestraft werden. Aus diesem
Sachverhalt ergebe sich nunmehr für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib
und Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieser Bestrafung könne sich der Kläger im
Irak nicht entziehen.
Mit Bescheid vom 12.12.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens ebenso ab, wie den Antrag auf Abänderung bezüglich der
Feststellung zu Abschiebungshindernissen. Zur Begründung heißt es, die Voraussetzungen
für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt.
Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Echtheit des angeblichen
Versöhnungsprotokolls. Dabei handele es sich nämlich keinesfalls um ein Original. Die Kopie
sei zudem im Text handschriftlich geändert bzw. manipuliert worden. Das Dokument sei
daher völlig ohne Beweiswert. Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb das Protokoll dem
Kläger nicht bereits früher von seiner Familie übermittelt worden sei. Die Frist des § 51
Abs. 3 VwVfG sei daher nicht eingehalten. Schließlich lasse die von dem Kläger behauptete
Verfolgung wie bereits in dem Erstverfahren die Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale
vermissen und sei der Kläger zudem auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen.
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien
ebenfalls nicht gegeben. Weder bestehe für den Kläger eine individuell konkrete Gefahr i. S.
d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch eine extreme Gefahrenlage, die bei
verfassungskonformer Auslegung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen
würde. Zwar sei die Sicherheitslage in Teilen des Iraks nach wie vor sehr instabil und
angespannt; sie stelle jedoch für den Kläger grundsätzlich noch keine für die Anwendung
des Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie erforderliche extreme Gefahrenlage dar. Dies gelte
auch für die Versorgungslage. Vielmehr sei der Kläger bei einer Rückkehr – wie die übrige
Bevölkerung – einer allgemeinen Gefahr ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die am 02.01.2008 bei Gericht eingegangene Klage.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, das von ihm vorgelegte Dokument sei echt. Seine
Mutter habe ihm versichert, dass es sich bei dem übersandten Dokument um ein Original
handele. Die handschriftliche Änderung im Text habe der Kläger vorgenommen, weil der
verwandte Begriff doppeldeutig gewesen sei. Bei der entsprechenden Stelle gehe es
darum, dass bei dem Kind Untersuchungen durchgeführt worden seien, in deren Folge
festgestellt worden sei, dass es sich nicht um die leibliche Tochter des gesetzlichen Vaters
handele. Seine Mutter habe lange Zeit nicht gewagt, dem Kläger wegen der Verhältnisse
im Irak das Dokument auf dem Postweg zu übersenden. Der Kläger habe das Dokument
am Flughafen München von einem Dritten in Empfang genommen. Der Vortrag des Klägers
sei mit Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie, mit der neue Formen der Verfolgung erfasst
würden, auch asylrelevant. Jedenfalls sei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG zuzusprechen, zumal von einem internen Schutz für Personen aus
dem Zentral- oder Südirak in den kurdischen Autonomiegebieten des Nordiraks keine Rede
sein könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
12.02.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich
einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebeverbot nach §
60 Abs. 1 AufenthG vorliegt,
hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG gegeben sind.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen. Er war ebenso wie die in
der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Irak Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Dem Kläger steht weder der in der Hauptsache verfolgte, auf Verpflichtung der Beklagten
zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Anspruch noch
der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung von
Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu.
Der die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides
vom 12.12.2003 bzgl. der Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG -
nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - ablehnende Bescheid der Beklagten vom
12.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Falle der Stellung eines erneuten Asylantrages nach
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein
weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 bis 3 VwVfG vorliegen. § 51 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass sich die dem Verwaltungsakt
zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen
geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere
Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe
entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn
der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das
Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu
machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss schließlich binnen 3 Monaten gestellt
werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für
das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des von dem
Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Begehrens schon deshalb nicht vor, weil das
von dem Kläger vorgelegte Dokument (Versöhnungsprotokoll) kein Beweismittel ist, das bei
Vorliegen im Erstverfahren i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine dem Kläger günstigere
Entscheidung herbeigeführt haben würde. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin,
dass die von dem Kläger von den genannten privaten Dritten (der Familie seiner angeblich
früheren Geliebten) befürchteten Übergriffe nicht zielgerichtet an die in § 60 Abs. 1
AufenthG genannten asylerheblichen Merkmale (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung)
anknüpfen. Soweit der Kläger geltend macht, im Hinblick auf die Wertvorstellungen
innerhalb der islamischen Religion sei das Eingehen einer ehebrecherischen Beziehung
verwerflich und familiäre Sanktionen knüpften von daher an das asylerhebliche Merkmal der
Religionszugehörigkeit an, dringt er damit nicht durch. Zu Recht weist die Beklagte darauf
hin, dass die behaupteten Nachstellungen durch die Familie seiner Geliebten an das
ehebrecherische Verhältnis und die Zeugung eines unehelichen Kindes anknüpfen und
ersichtlich nicht von der Religionszugehörigkeit des Klägers - der insoweit auch Christ oder
Atheist sein könnte – abhängen.
Bei der nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach
Satz 1 vorliegt, gebotenen ergänzenden Anwendung des Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29.04.2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - , der die Verfolgungsgründe
abschließend aufzählt, ergibt sich keine andere Einschätzung.
Auch was das hilfsweise geltend gemachte Klagebegehren angeht, hat die Beklagte in dem
angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach
§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Ergebnis zu Recht verneint und festgestellt, dass Gründe, die
unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der
Entscheidung zu § 53 AuslG – nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG – gemäß §§ 51 Abs. 5,
49 VwVfG rechtfertigen würden, nicht vorliegen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat es zunächst bei der
Feststellung aus dem Erstverfahren zu verbleiben, dass dem Kläger keine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei
Rückkehr in den Irak droht.
Der Kläger hat insbesondere nichts vorgetragen, was die Einschätzung des Urteils in dem
Erstverfahren vom 15.11.2005 – 12 K 114/05.A – erschüttert hätte, wonach er von
etwaigen Racheakten der Familienangehörigen seiner Geliebten nicht landesweit bedroht
sei, ihm vielmehr unbenommen sei, in einer anderen Region des Irak als seiner
Heimatregion Wohnsitz zu nehmen.
Weder das von dem Kläger vorgelegte „Versöhnungsprotokoll“ noch das zwischenzeitliche
Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28.08.2007 haben daran etwas
geändert.
Nach Darlegung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung existiert noch eine
große Familie (Mutter, Bruder, zwei Schwestern) im Irak; etwaigen Nachstellungen durch
die Familie seiner angeblichen Geliebten, die in dem Ort Saadya lebe, kann sich der Kläger
zudem bereits dadurch entziehen, dass er sich in einem von Saadya ausreichend
entfernten Teil des Zentral- bzw. Südirak niederlässt. Ein Ausweichen in die kurdisch
verwalteten Provinzen des Nordirak ist deshalb nicht geboten, selbst wenn der Kläger, der
angeblich nur noch mit seiner Mutter Kontakt hält, sich nicht am Wohnsitz seiner Familie in
Bagdad im Stadtteil Yarmuk ansiedeln wollte. Im Übrigen ist nach wie vor nicht erkennbar,
wie die Familie seiner Geliebten von seiner Rückkehr überhaupt Kenntnis erlangen sollte;
dies ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Von daher ist dem Kläger ersichtlich auch
mit Blick auf Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie betreffend den internen Schutz, der gemäß §
60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzend anwendbar ist, eine Rückkehr in den Irak zumutbar.
Ein Abschiebungsverbot lässt sich für den Kläger weiter nicht aus der im Zuge des
Richtlinienumsetzungsgesetzes neu eingefügten Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG herleiten. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen
individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Mit dieser Regelung hat der deutsche
Gesetzgeber die schon bisher nach nationalem Recht bestehenden ausländerrechtlichen
Abschiebungsverbote ergänzt und Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht
umgesetzt. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass auch § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG eine allgemeine Gefahrenlage nicht genügen lässt, sondern eine individuelle
Bedrohung voraussetzt, und damit auch mit Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie konform
geht.
Vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 04.07.2008 – 2 K
300/08 -; BVerwG, Beschluss vom 15.05.2007 – 1 B
217/06 – VG Baden-Württemberg, Beschluss vom
08.08.2007 – A 2 AS 229/07 -, jeweils zitiert nach juris;
Hailbronner, Die Qualifikationsrichtlinie und ihre Umsetzung
im deutschen Ausländerrecht, ZAR 2008, 209, 214.
Individuelle Gefahren drohen dem Kläger allerdings nicht.
Schließlich hat es auch unter Berücksichtigung der seitherigen tatsächlichen Entwicklung
dabei zu verbleiben, dass der Kläger wie bereits in dem Urteil vom 15.11.2005 – 12 K
114/05.A – im Einzelnen dargelegt – S. 13 bis 15 des Urteilsabdruckes – einer extremen
Gefahrenlage bei Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgesetzt sein wird.
Die entsprechenden Ausführungen zu der Sicherheits- und Versorgungslage im Irak in dem
angefochtenen Bescheid der Beklagten entsprechen im Wesentlichen der Rechtsprechung
der Kammer, weshalb gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf sie verwiesen werden kann.
Es entspricht der nach dem Urteil in dem Erstverfahren entwickelten und gefestigten
Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte
vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom
29.09.2006 – 3 R 6/06 - sowie u. a. Urteil der Kammer
vom 13.03.2008 – 2 K 645/07 -,
dass irakische Staatsangehörige allein wegen der allgemein im Irak bestehenden Gefahren
aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 bzw. Satz 2 AufenthG nicht beanspruchen können. Denn
ungeachtet der aufgrund anhaltender Anschläge im Irak bestehenden Gefährdung für die
dort lebenden Menschen rechtfertigt die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde
Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer, die sich in einer Größenordnung um
100.000 bewegt, in Relation zu der ca. 27,5 Millionen Menschen betragenden
Bevölkerungszahl des Irak auch unter Berücksichtigung einer „Dunkelziffer“ nicht die
Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr
laufen, Opfer entsprechender Anschläge oder Kampfhandlungen zu werden
vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom
12.03.2007 – 3 Q 114/06 -, wonach bezogen auf die
Gesamtbevölkerung des Irak die landesweite
Anschlagsdichte bei lediglich 0,37 % liegt.
Dem entspricht im Ergebnis die Darstellung des Sachverständigen Uwe Brocks – GIGA –
Institut für Nahost-Studien an VG Köln vom 09.03.2007, in Dok. Irak, wonach zwar
einerseits im Großraum Bagdad nach Schätzungen davon auszugehen sei, dass jeden
Monat ungefähr zwischen 1.000 und 2.000 Menschen ums Leben kämen, wobei die Zahl
von Monat zu Monat variiere. Andererseits sei Bagdad mit geschätzten mehr als 7 Millionen
Einwohnern eine riesige Agglomeration, die sich auch noch ständig ausbreite, so dass die
Anzahl der Opfer von Anschlägen und der Opfer individuell-persönlich gegen Menschen
gerichteter Gewalttaten über das Ganze gesehen immer noch relativ „gering“ sei.
Überdies haben sich Presseberichte aus dem Herbst 2007, in denen von einem Rückgang
der Opferzahlen berichtet worden ist, aktuell bestätigt. In der FAZ vom 02.10.2007 hieß
es unter der Überschrift „Weniger zivile Gewaltopfer im Irak“ im September 2007 seien
884 Zivilisten getötet worden, gegenüber 1.773 im August: Im Juni 2007 sei die niedrigste
Opferzahl mit 1.227 getöteten Zivilisten ausgewiesen worden. Die irakische Regierung
führe den Rückgang auf die Sicherheitskampagne der US-Armee zurück, deren Einheiten im
Februar 2007 um 30.000 zusätzliche Soldaten verstärkt worden sein. Ein Sprecher der
amerikanischen Armee habe dazu ausgeführt, die zusätzlichen Soldaten und eine
veränderte Strategie hätten dafür gesorgt, dass in der ersten Hälfte des Fastenmonats
Ramadan die Zahl der Anschläge um 38 % unter jener der ersten Hälfte des Ramadan von
2006 gelegen habe. In einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 25.06.2008 –
Pressedok. Irak – wird jetzt ausgeführt, die Lage im Irak habe sich durch verstärkten
Militäreinsatz entscheidend verbessert: Die Zahl der Terrorangriffe sei nach Angaben von
US-Quellen von monatlich 1.200 im Juni 2007 auf 200 im Monat Juni 2008 gefallen. Der
Irak werde stabiler, wenn auch der Fortschritt „langsam und ungleichmäßig“ sei.
Nach Einschätzung des Sachverständigen Uwe Brocks – Stellungnahme an VG Düsseldorf
vom 14.07.2008 in Dok. Irak – habe sich die Sicherheitslage in Bagdad alles in allem stark
verbessert.
Da diese Erkenntnisse in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht auf eine weitere Zuspitzung der
Sicherheitslage hindeuten, kann für den Kläger eine Extremgefahr im Falle seiner Rückkehr
in den Irak nicht festgestellt werden, zumal besondere, in seiner Person liegende
Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen ließen, nicht ersichtlich sind.
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.