Urteil des VG Saarlouis vom 26.10.2010

VG Saarlouis: irak, provinz, flüchtlingseigenschaft, bedrohung, minderheit, anerkennung, verfügung, ausländer, anhörung, wahrscheinlichkeit

VG Saarlouis Urteil vom 26.10.2010, 2 K 2158/09
Einzelverfolgung von Yeziden im Zentralirak (Provinz Ninive)
Tenor
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2009 wird die Beklagte
verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG vorliegen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt
die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer
Religionszugehörigkeit, stellte am 02.12.2009 Asylantrag. Hierbei gab er an, er stamme
aus dem Dorf Babire, das zur Sammelsiedlung Risala in der Provinz Ninive gehöre, und sei
auf dem Landweg über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Zu seinen Verfolgungsgründen erklärte er, er habe als Bauschreiner gearbeitet. Da es in
ihrem Dorf nicht viel zu tun gegeben habe, seien sie zu einem Warenumschlagplatz in der
Nähe von Mosul gegangen und hätten dort zwei Häuser und ein Lager gebaut. Danach
hätten sie in Mosul zwei Häuser zu bearbeiten gehabt. Eines Tages, es müsse der
15.08.2009 gewesen sein, sei ein Auto gekommen, aus dem Männer ausgestiegen seien.
Sie hätten ihnen erklärt, dass sie sie töten würden, wenn sie weiter dort arbeiten würden.
Wenn sie nicht verschwänden, würden sie ihr Holz in Brand stecken und sie töten. Sie
hätten dann ihre Bretter nach Hause geschafft, sie verkauft und er habe das Land
verlassen. Die Leute, die ihn bedroht hätten, seien vermummt gewesen. Einen anderen
Vorfall dieser Art habe es nicht gegeben und eine Möglichkeit, im Irak woanders zu
arbeiten, habe er nicht gesehen. Der Kläger wurde im Rahmen der Anhörung sodann zu
den Inhalten des yezidischen Glaubens befragt.
Mit Bescheid vom 04.12.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht
vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur
Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung ist unter Darlegung im
Einzelnen ausgeführt, die Berufung auf das Asylgrundrecht sei aufgrund der Einreise auf
dem Landweg – und damit über einen sicheren Drittstaat – ausgeschlossen. Ein Anspruch
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe ebenfalls
nicht. Politisch motivierte Verfolgung von Seiten des irakischen Staates sei weder
vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Auch eine politisch motivierte Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Zwar seien
Yeziden als religiöse Minderheit im Irak nach wie vor einem erhöhten Verfolgungsrisiko
ausgesetzt; die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte
lasse sich indes nicht mehr feststellen. Die Zahl der Yeziden im Irak liege nach Angaben des
Auswärtigen Amtes Schätzungen zufolge zwischen 200.000 und 600.000 Personen. Nach
anderen Schätzungen lebten noch 500.000 Yeziden im Irak. Die Hauptsiedlungsgebiete der
Yeziden befänden sich auf zentralirakischem Gebiet in der Provinz Ninive, dem Jebel Sinjar
und Sheikhan-Region. Seit den koordinierten Anschlägen auf die yezidische Bevölkerung im
August 2007, bei denen zwei yezidische Dörfer zerstört und über 700 Personen getötet
worden seien, seien keine größeren Anschläge gegen Yeziden mehr bekannt geworden.
Eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit habe der Kläger nicht glaubhaft machen können.
Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die von dem Kläger geschilderte Bedrohung
tatsächlich stattgefunden habe. Wenn tatsächlich Gefahr für Leib und Leben bestanden
hätte, sei es mehr als zweifelhaft, dass der Kläger am nächsten Tag noch einmal an den
Ort der Bedrohung zurückgekehrt sei, um sein Baumaterial zu holen. Selbst wenn man
seinen Sachvortrag als wahr unterstelle, sei eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale
nicht erkennbar.
Europarechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG
bestünden nicht, selbst wenn man vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten
Konflikt in der Herkunftsregion des Klägers ausgehe. Obwohl die Provinz Ninive, aus der der
Kläger stamme, zu den Regionen mit den meisten Terroranschlägen und höchsten
Opferzahlen zähle, erreiche der Konflikt dort kein so hohes Niveau, dass stichhaltige
Gründe für die Annahme bestünden, der Kläger sei bei einer Rückkehr allein durch seine
Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens
oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt. Individuelle gefahrerhöhende Umstände habe der
Kläger weder vorgetragen, noch seien sie sonst erkennbar. Nationale Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die allgemeine
Gefahrenlage im Irak habe sich nicht zu einer extremen Gefahr verdichtet. Auch unter
Einbeziehung nicht konfliktbedingter allgemeiner Gefahren wie z. B. einer hohen Kriminalität
oder der schlechten Versorgungslage sei eine extreme Gefahrenlage, die zur
Schutzgewährung führen müsste, nicht festzustellen.
Gegen den ihm am 14.12.2009 zugestellten Bescheid richtet sich die am 28.12.2009 bei
Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung hat der Kläger zunächst unter Bezugnahme
auf ein Schriftstück der yezidischen Gesellschaft Deutschlands vom 19.02.2007 und eine
Stellungnahme des UNHCR vom 22.05.2009 geltend gemacht, nach wie vor sei von einer
Gruppenverfolgung von Yeziden durch nichtstaatliche Akteure auszugehen. Von einer
Entspannung der Situation könne keine Rede sein. Auch wenn man keine
Gruppenverfolgung annehme, müsse der Kläger bei Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine an seine yezidische Religion anknüpfende Verfolgung durch
muslimische Mitbürger befürchten, ohne dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative im
Nordirak zur Verfügung stehe. Zumindest seien im Fall des Klägers die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK gegeben, weil er aufgrund der ihm durch
radikale Moslems drohenden Übergriffe seine Religion nur im privaten und häuslichen
Bereich ausüben könne. Schließlich habe der Kläger auch einen Anspruch auf Feststellung
eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Als Angehöriger einer
religiösen Minderheit gerate der Kläger angesichts der bürgerkriegsähnlichen Situation im
Irak bei Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation i. S. v. Art. 15 c) der
Qualifikationsrichtlinie. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sei der Kläger mehr als die
„normale“ Bevölkerung des Irak gefährdet, Opfer eines gezielten Angriffs zu werden. Im
Weiteren hat der Kläger geltend gemacht, die Wahrscheinlichkeit, als Yezide in Mosul
angegriffen zu werden, sei außerordentlich hoch und es sei keineswegs unüblich, dass
Angreifer wie im Fall des Klägers den Angegriffenen über die Gründe ihres Tuns im
Unklaren ließen. Die Lage der Yeziden in der Provinz Ninive sei äußerst prekär. Insbesondere
im Sindjar sei die Situation noch immer extrem gefährlich. Eine inländische Fluchtalternative
stehe den Betroffenen und damit auch dem Kläger nicht zur Verfügung. Im Einzelnen
verweist der Kläger auf die Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische
Studien vom 17.02.2010 an das VG München.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2009 zu
verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG vorliegen,
hilfsweise festzustellen,
das Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7
Satz 2 AufenthG vorliegen,
weiterhin hilfsweise festzustellen,
dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1
AufenthG vorliegen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 26.07.2010 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Ausnahme des
ursprünglich auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Klagebegehrens
bewilligt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten. Er war ebenso wie die
in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Irak Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG zu. Der Bescheid des
Bundesamtes der Beklagten vom 04.12.2009 ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung
nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG
vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1
Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure
einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht
willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem
Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht
eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland in diesem Sinne verfolgt, greift zu seinen
Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein. Danach ist ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn im Falle seiner Rückkehr die Wiederholung von
Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
War der Ausländer demgegenüber noch keiner asylrechtlichen Bedrohung ausgesetzt, ist
darauf abzustellen, ob im Falle der Rückkehr Verfolgung mit beachtlicher, d. h.
überwiegender Wahrscheinlichkeit droht.
Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass der Kläger wegen einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden und an seine
yezidische Religion anknüpfenden, bereits erfolgten bzw. unmittelbar bevorstehenden
Bedrohung seines Lebens und seiner körperlicher Unversehrtheit ausgereist ist.
Das Gericht hat zunächst – ebenso wie das Bundesamt – keine Zweifel an der
Zugehörigkeit des Klägers zur yezidischen Religionsgemeinschaft. Insoweit kann auf die
Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten zu den
Merkmalen und Bräuchen der yezidischen Religion verwiesen werden. Der Kläger hat des
Weiteren – in Einklang mit seinen Angaben bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren –
in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und ohne Steigerung im Sachverhalt und
damit glaubhaft vorgetragen, dass er am 15.08.2009 während der gemeinsam mit vier
ebenfalls yezidischen Arbeitskollegen verrichteten Arbeit auf einer Baustelle in einem
Stadtteil von Mosul von vier vermummten und mit Maschinenpistolen bewaffneten,
arabisch sprechenden Personen bedroht und mit Waffengewalt gezwungen wurde, die
Arbeit sofort abzubrechen. Der Kläger hat die von ihm ausgeführte Tätigkeit -
Holzverschalung für anschließende Betonierarbeiten – ausreichend detailliert dargestellt. Es
ist ebenfalls nachvollziehbar, dass er die Verschalungen mit eigenen Holzteilen gemeinsam
mit einem Partner und mit anderen Yeziden durchführte, wobei sie die Aufträge von
Arabern bekamen.
Der von dem Kläger geschilderte Vorfall lässt sich mit den dem Gericht vorliegenden
Erkenntnissen über die Situation der Yeziden im Irak vereinbaren und ist auch deshalb
glaubhaft.
Z. B. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
11.04.2010; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien
vom 27.11.2006 und 26.05.2008 an VG Köln, in Dok.
Irak.
Yeziden sind als Angehörige einer nicht-moslemischen religiösen Gruppe seit 2003
zunehmend unter Druck geraten, zur Zielscheibe konfessioneller Gewalt geworden und in
der Realität landesweit einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt.
Das Auswärtige Amt führt in dem vorbezeichneten Lagebericht aus, die Zahl der Yeziden
liege nach eigenen Angaben bei 200.000 (vor 2003 noch bei 500.000); die
Hauptsiedlungsgebiete sind in dem Bescheid der Beklagten dargestellt. Allein am 15.
August 2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren
Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der yezidischen Minderheit in der Provinz Ninive.
Bis in die jüngste Zeit werden Gewalttaten gegen Yeziden gemeldet.
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Flucht
einer unmittelbaren individuellen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aufgrund seiner
Religion ausgesetzt war und damit den Irak vorverfolgt verlassen hat. Entscheidend ist,
dass der von dem Kläger glaubhaft geschilderte Vorfall nach der Auskunftslage für die
Vorgehensweise moslemischer Extremisten, die darauf abzielt, die yezidische Minderheit
einzuschüchtern, typisch erscheint und der Kläger ihn als ernsthafte Drohung auffassen
durfte. Der Kläger musste in der konkreten Situation erkennbar damit rechnen, getötet
oder erheblich verletzt zu werden, falls er sich geweigert hätte, seine Bautätigkeit
aufzugeben. Gleiches gilt für die etwaige Wiederaufnahme der Tätigkeit an einem der
nächsten Tage. Von daher ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass der
eingeschüchterte Kläger seine eigentlich wirtschaftlich einträgliche Berufstätigkeit mit dem
Verkauf seines Materials aufgegeben und den Irak verlassen hat. Der Kläger hat dies bei
seiner informatorischen Befragung dadurch deutlich gemacht, dass er erklärt hat, er habe
nach dem Vorfall einfach Angst gehabt, getötet zu werden bzw. habe keine Aufträge mehr
annehmen wollen, weil ihm die Arbeit zu gefährlich geworden sei.
Effektiven Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG konnte der irakische Staat
dem Kläger nicht bieten. Die irakischen Behörden sind dazu in Ermangelung effektiver
Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet, aufgrund des landesweit schleppenden Aufbaus
funktionsfähiger Sicherheits- und Justizsysteme sowie infolge mangelnder Akzeptanz der
politischen und administrativen Entscheidungen nicht in der Lage.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.04.2010 a. a.
O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2010 – A 3 K
2392/09 -.
Der vorverfolgt ausgereiste Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, in einem
anderen Landesteil des Irak Schutz zu suchen. Eine Übersiedlung in die unter kurdischer
Autonomie stehenden Provinzen des Nordirak scheidet für den Kläger schon deshalb aus,
weil er dort über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfügt. Hinzu kommt, dass die
Behörden dort mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert sind und der Zugang zu und
die legale Niederlassung in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen
insbesondere für irakische Staatsangehörige aus dem Zentral- oder Südirak weiterhin mit
erheblichen Problemen verbunden ist und vielen dieser Personen aus politischen oder
demographischen Gründen oder aufgrund von Sicherheitsbedenken die Einreise oder
Niederlassung verweigert wird.
Vgl. UNHCR – Position zum Schutzbedarf irakischer
Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr
irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom
22.05.2009, in Dok. Irak.
Auch andere Regionen des Irak stehen für den Kläger als inländische Fluchtalternative nicht
zur Verfügung. Zur Überzeugung des Gerichts kann hinsichtlich des vorverfolgt
ausgereisten Klägers unter Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs
nicht mit der insoweit erforderlichen hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass
er auch bei einem Ausweichen etwa in die Sheikhan-Region erneut an seine
Religionszugehörigkeit anknüpfende massive Beeinträchtigungen zu gegenwärtigen hätte.
Zwar leben gerade in dem Sheikhan-Gebiet insgesamt viele Yeziden und wird die
Sicherheitslage dort inzwischen als „vergleichsweise stabil“ und „derzeit eher ruhig“
eingeschätzt,
vgl. Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische
Studien an das VG München vom 17.02.2010, in Dok. Irak
jedoch kann auch in diesem Gebiet die erforderliche Sicherheit für den Kläger nicht
gewährleistet werden. Das Gebiet um Sheikhan ist nach den Ausführungen des
Europäischen Zentrums für kurdische Studien zwischen Kurden und Arabern immer noch
umstritten. Zudem weist auch das Auswärtige Amt in dem aktuellen Lagebericht vom
11.04.2010 darauf hin, dass sich Yeziden im Nordirak erheblichem Verfolgungsdruck durch
Extremisten, aber auch z. B. durch die Sicherheitskräfte der irakisch-kurdischen Partei KDP
(sog. Peshmerga) ausgesetzt sehen.
Da der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf einem
individuellen (Einzel-)Verfolgungsschicksal beruht, kommt es auf die Frage nicht an, ob
Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft im Irak einer Gruppenverfolgung
ausgesetzt sind.
Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es nach allem nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.