Urteil des VG Saarlouis vom 16.12.2010

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VG Saarlouis Urteil vom 16.12.2010, 10 K 129/10
Schulbesuchnachweis als Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen
Leitsätze
Zu den Anforderungen eines tatsächlichen Schulbesuches im Sinne von § 104 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AufenthG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger, kosovarische Staatsangehörige, begehren die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104 a und § 104 b AufenthG.
Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 6). Nach eigenen Angaben
reisten die Kläger zu 1) und 2) am 18.12.1999 zusammen mit ihrer 1997 geborenen
Tochter, der Klägerin zu 3), in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am
18.01.2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die entsprechenden Anträge lehnte das
frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheiden vom
03.04.2002 ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die dagegen gerichteten Klagen
wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit rechtskräftigen Urteilen vom 15.01.2003,
10 K 113/02.A – hinsichtlich des Klägers zu 1) – und 10 K 115/02.A – hinsichtlich der
Klägerinnen zu 2) und 3) –, ab.
Für die am 04.05.2001 und 05.04.2004 jeweils in H. geborenen Kläger zu 4) und 5)
wurde mit Antrag vom 24.04.2005 ein Asylverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.06.2005 wurde das Asylbegehren als
offensichtlich unbegründet abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Das dagegen gerichtete Klageverfahren
wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
24.10.2005, 11 K 179/05.A, eingestellt.
Den für die am 12.06.2007 in B-Stadt geborene Klägerin zu 6) ebenfalls gestellten
Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom
01.08.2007 als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und
Abschiebungshindernisse nach § 60 abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
Bereits unter dem 22.01.2007 hatten die Kläger zu 1) bis 5), die sich seit dem negativen
Abschluss ihrer Asylverfahren geduldet im Bundesgebiet aufhalten, die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der von der Innenministerkonferenz am
17.11.2006 beschlossenen Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige ausländische
Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt, die faktisch, wirtschaftlich und sozial im
Bundesgebiet integriert sind, beantragt.
Diesen Antrag nahmen die Kläger zu 1) bis 5) mit Schreiben vom 24.09.2007 zurück und
beantragten die Kläger zu 1) bis 6) nunmehr, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§
104 a und 104 b AufenthG zu erteilen.
Mit Schreiben vom 11.03.2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Klägerin zu 3)
im Schuljahr 2007/2008 an insgesamt 101 Tagen und im Schuljahr 2008/2009 bis Mitte
Dezember 2008 bereits an insgesamt 34 Tagen unentschuldigt gefehlt habe. Der Kläger
zu 4) habe im Schuljahr 2007/2008 an insgesamt 49 Tagen und im Schuljahr 2008/2009
bis Mitte Dezember 2008 bereits an 18 Tagen insgesamt unentschuldigt gefehlt. Sowohl
von dem Schulleiter der Grundschule S. in A-Stadt als auch dem Schulleiter der E.-Schule in
A-Stadt seien hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) keine positive Schulprognosen abgegeben
worden. Es sei daher beabsichtigt, die von den Klägern gestellten Anträge auf Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 104 a AufenthG abzulehnen. Zugleich gab der Beklagte
den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 21.07.2009 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104 a und 104 b AufenthG ab. Zur Begründung wurde
dargelegt, nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG solle einem geduldeten Ausländer
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn er sich am 01.07.2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er
zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher
Gemeinschaft lebe, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder
mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten
habe und er die weiteren, unter Nr. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen erfülle. Bei den
Klägern, deren Aufenthalt auch derzeit noch geduldet sei, lägen die erforderlichen
Voraufenthaltszeiten zwar vor. Allerdings setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG voraus, dass bei Kindern im schulpflichtigen
Alter der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen werde. Dies sei bei den Klägern zu 3) und
4) nicht der Fall, da diese in den vergangenen beiden Jahren ihrer Schulpflicht nicht
nachgekommen seien. Die Klägerin zu 3) sei ausweislich des Jahreszeugnisses der E.-
Schule, Förderschule Lernen des Landkreises B-Stadt, für die Klassenstufe 3 in dem
Schuljahr 2007/2008 an insgesamt 101 Tagen unentschuldigt dem Unterricht
ferngeblieben und habe auch für das Schuljahr 2008/2009 insgesamt 58 unentschuldigte
Fehltage aufzuweisen. Ihre Leistungen hätten in beiden Schuljahren aufgrund der
erheblichen Fehltage nicht beurteilt werden können, so dass sie auch nicht in die
Klassenstufe 4 habe versetzt werden können. Der Kläger zu 4), der im Schuljahr
2007/2008 die Klassenstufe 1 der Grundschule S. der Stadt A-Stadt besucht habe, habe
ausweislich des entsprechenden Jahreszeugnisses an insgesamt 49 Tagen unentschuldigt
gefehlt. Im zweiten Schuljahr sei er ausweislich des Jahreszeugnisses 2008/2009 an
insgesamt 72 Tagen der Schule unentschuldigt ferngeblieben und habe nicht in die
Klassenstufe 3 versetzt werden können. Überdies gehe aus dem Jahreszeugnis 2008/2009
hervor, dass sich der Kläger zu 4) auf Deutsch noch nicht gut verständigen könne und
Probleme damit habe, sich in den Ordnungsrahmen von Klasse und Schule einzufügen. Von
einer sprachlichen und sozialen Integration könne im Fall des Klägers zu 4) somit keine
Rede sein. Der bereits anlässlich ihrer Vorsprache am 16.06.2008 von den Klägern zu 1)
und 2) erhobene Einwand, die vielen Fehltage der Klägerin zu 3) im Schuljahr 2007/2008
seien auf deren gesundheitliche Probleme zurückzuführen, greife nicht durch. Trotz
entsprechender Aufforderung seien keine Nachweise über die Erkrankung der Klägerin zu
3) vorgelegt worden. Die Kläger zu 1) und 2) seien als Eltern der Kläger zu 3) und 4) ihrer
Erziehungs- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass eine Integration
der Familie in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht
stattgefunden habe. Da auch nicht damit zu rechnen sei, dass eine Integration in Zukunft
stattfinden werde, stehe dies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a
AufenthG entgegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 b AufenthG
komme ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift könne zwar einem
minderjährigen Kind, das am 01.07.2007 das 14. Lebensjahr vollendet habe, unter
bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104 b AufenthG scheitere aber bereits daran, dass die Kläger
zu 3) bis 6) das in dieser Vorschrift vorausgesetzte Alterskriterium nicht erfüllten.
Den hiergegen von den Klägern mit Schreiben vom 24.08.2009 eingelegten Widerspruch
wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010, den Klägern zu Händen
ihres Prozessbevollmächtigten am 13.01.2010 zugestellt, zurück. Zur Begründung wurde
unter Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 21.07.2009 erneut dargelegt,
dass die für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a AufenthG erforderlichen
dass die für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a AufenthG erforderlichen
Voraussetzungen mangels Erfüllung der Schulpflicht der Kläger zu 3) und 4) nicht vorlägen
und auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger zu 3) bis 6) nach § 104 b
AufenthG wegen Nichtvollendung des 14. Lebensjahres nicht in Betracht komme.
Mit ihrer am 11.02.2010 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
07.01.2010 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse
gemäß § 104 a und § 104 b AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zulässige Klage hat keinen
Erfolg.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten
Aufenthaltserlaubnis zu. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.07.2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010, mit dem die Anträge der Kläger auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104 a und 104 b AufenthG abgelehnt worden
sind, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz
1 VwGO).
Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage der Altfallregelung
des § 104 a AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt,
erkennbar nicht.
Nach § 104 a Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am
01.07.2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder
mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens
sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er über ausreichenden
Wohnraum (Nr. 1) und über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe
A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 2), bei
Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 3), die
Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich
hinausgezögert oder behindert hat (Nr. 4), keine Bezüge zu extremistischen oder
terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt (Nr. 5) und nicht
wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen
Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von
Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 6). Sichert
der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit, wird die
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt (§ 104 a Abs. 1 Satz 2
AufenthG). Im Übrigen wird sie nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt und gilt als
Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§ 104 a Abs. 1 Satz 3
AufenthG).
Die Kläger können danach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1
Satz 1 AufenthG schon deshalb nicht beanspruchen, weil die Kläger zu 1) und 2) den nach
§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erforderlichen Nachweis über den tatsächlichen
Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Kinder, der Kläger zu 3) und 4), nicht erbracht haben.
Der nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geforderte tatsächliche Schulbesuch stellt
ein bildungsbezogenes Integrationskriterium dar. Gerade die nachhaltige Erfüllung der
Schulpflicht stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine Erfolg versprechende sprachliche
und soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse dar. Dem entsprechend muss der
Schulbesuch für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen
Alters durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigung der Schulen nachgewiesen werden. Ein
tatsächlicher Schulbesuch kann danach nur dann angenommen werden, wenn das
schulpflichtige Kind während eines Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen
unentschuldigt dem Schulunterricht ferngeblieben ist. Andernfalls kann nicht mehr von dem
vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzten Normalfall eines Schulbesuchs
ausgegangen werden.
Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2010, 8
PA 17/10, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 01.07.2009, 19 B 882/09, jeweils zitiert nach juris;
ferner Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember
2010, § 104 a Rdnr. 35.
Nach Maßgabe dessen ist der erforderliche Nachweis über den tatsächlichen Schulbesuch
der Kläger zu 3) und 4) als nicht erbracht anzusehen. Ausweislich der vorliegenden
Schulzeugnisse der E.-Schule, Förderschule Lernen des Landkreises B-Stadt, hat die
Klägerin zu 3) im Schuljahr 2007/2008 insgesamt 101 Tage und im Schuljahr 2008/2009
insgesamt 58 Tage unentschuldigt gefehlt. In beiden Schuljahren konnten die Leistungen in
den unterrichteten Fächern aufgrund der erheblichen Fehltage nicht festgestellt und die
Klägerin zu 3) nicht in die Klassenstufe 4 versetzt werden. Der Kläger zu 4) ist, wie sich
der Auskunft der Grundschule S. der Stadt A-Stadt vom 11.12.2008 ergibt, im Schuljahr
2007/2008 an insgesamt 49 Tagen unentschuldigt der Schule ferngeblieben. Im Schuljahr
2008/2009 hat er ausweislich des Jahreszeugnisses der Grundschule S. der Stadt A-Stadt
an insgesamt 72 Tagen unentschuldigt gefehlt und wurde entsprechend dem Beschluss
der Klassenkonferenz vom 30.06.2009 nicht in die Klassenstufe 3 versetzt. Dass bei
solchen völlig aus dem Rahmen fallenden unentschuldigten Fehlzeiten in mehreren
Schuljahren nicht mehr die Rede davon sein kann, dass die Kläger zu 3) und 4) ihrer
Schulpflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, liegt auf der Hand. Damit ist aber ein
tatsächlicher Schulbesuch im Sinne von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht
nachgewiesen ist.
Dem können die Kläger zu 1) und 2) auch nicht durchgreifend entgegenhalten, die Klägerin
zu 3) sei im Schuljahr 2007/2008 aufgrund gesundheitlicher Probleme von der Schule
ferngeblieben. Davon abgesehen, dass dieser Einwand weder die unentschuldigten
Fehltage der Klägerin zu 3) im Schuljahr 2008/2009 noch diejenigen des Klägers zu 4) in
den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 erklärt, haben die Kläger zu 1) und 2) ein
krankheitsbedingtes Fehlen der Klägerin zu 3) am Unterricht auch nicht durch ärztliche
Atteste zu belegen vermocht. Überdies ist nicht erkennbar, dass die Kläger zu 1) und 2)
nicht dazu in der Lage gewesen wären, das krankheitsbedingte Fehlen eines ihrer Kinder
bei der Schule genügend zu entschuldigen.
Soweit die Kläger zu 3) bis 6) ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des
Weiteren auf § 104 b AufenthG stützen, bleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt.
Nach der Vorschrift des § 104 b AufenthG kann einem minderjährigen ledigen Kind im Fall
der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen
oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104 a AufenthG erteilt oder verlängert
wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine
eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden, wenn
es am 01.07.2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat (Nr. 1), es sich seit mindestens sechs
Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält (Nr. 2), es die deutsche Sprache
beherrscht (Nr. 3), es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung
in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet
ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland
einfügen wird (Nr. 4) und seine Personensorge sichergestellt ist (Nr. 5). Zu dem danach
von der Aufenthaltsregelung für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern in § 104 b
AufenthG begünstigten Personenkreis gehören die Kläger zu 3) bis 6) indes ersichtlich
nicht, weil die am 07.08.1997 geborene Klägerin zu 3) am 01.07.2007 erst 9 Jahre, der
am 04.05.2001 geborene Kläger zu 4) erst 6 Jahre, die am 05.04.2004 geborene Klägerin
zu 5) erst 3 Jahre und die am 12.06.2007 geborene Klägerin zu 6) erst wenige Wochen
und nicht wie von § 104 b Nr. 1 AufenthG gefordert 14 Jahre alt waren.
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (6 x 5.000,-- Euro =)
30.000,-- Euro festgesetzt.