Urteil des VG Saarlouis vom 31.03.2010
VG Saarlouis: delegation, sozialhilfe, satzung, rückübertragung, ausführung, verfassung, rücknahme, kreis, behandlung, vollstreckung
VG Saarlouis Urteil vom 31.3.2010, 11 K 1483/08
Zuständigkeit der Landkreise für Sozialleistungen; Delegation bzw. Rückübertragung auf
Gemeinden
Leitsätze
1. Sowohl die Leistungen der Sozialhilfe als auch die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz sind nach §§ 143 Abs. 1, 144 KSVG Aufgaben der
Landkreise, so dass keine Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden betroffen
sind, mit der Folge, dass die objektive Rechtsinstitutionsgarantie nicht tangiert ist.
2. Die durch Satzungen des Beklagten erfolgte Delegation bzw. Rückübertragung der
Aufgaben der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes hinsichtlich einzelner
Gemeinden ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine dem R. angehörende Gemeinde.
Der S. bestimmte als gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) örtlicher Träger der Sozialhilfe durch § 1 der Satzung
zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 11.06.1999 die Delegation der
Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Gewährung der Sozialhilfe an alle angehörigen
Gemeinden. Für die Gemeinden wurde zum 01.01.2008 durch § 1 Abs. 2 der Satzung
vom 08.08.2007 die Rücknahme dieser Delegation ausgesprochen. Für die Gemeinden
erfolgte die Rücknahme der Delegation durch § 1 Abs. 2 der Satzung vom 26.06.2008
zum 01.07.2008.
Dem S. bzw. R. ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Asylbewerberleistungsgesetztes (AGAsylbLG) als staatliche Auftragsangelegenheit die
Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übertragen. Die
Delegation dieser Aufgabenwahrnehmung erfolgte auf die damals angehörigen Städte und
Gemeinden durch Satzung vom 21.10.1993. Die Rücknahme der Delegation der Aufgaben
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgte für die Gemeinden mit Satzung vom
08.08.2007 zum 01.01.2008 und hinsichtlich der Gemeinden zum 01.07.2008 durch
Satzung vom 26.06.2008.
Die R.-Versammlung beschloss in ihrer Sitzung vom 21.02.2008 die Haushaltssatzung für
das Jahr 2008 und setzte dabei in § 7 den Umlagesatz auf 53,705 v.H. der
Umlagegrundlagen fest.
Mit Bescheid vom 03.03.2008 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die zu zahlende
Umlage auf 7.756.404,-- EUR fest.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.03.2008 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte sie aus, mit der Umlage werde sie verpflichtet, anteilig die
Personalkosten für das von den Kommunen im Rahmen der rückübertragenen Aufgaben
nach SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz vom Beklagten übernommene Personal zu
tragen. Diese Rückübertragung halte sie für rechtswidrig. Die Rückgabe der Aufgaben stelle
einen Verlust an Bürgernähe dar. Sozialhilfe sei ein Grundbestandteil kommunaler
einen Verlust an Bürgernähe dar. Sozialhilfe sei ein Grundbestandteil kommunaler
Daseinsvorsorge. Es könne nicht angehen, dass sich Verwaltungen von unliebsamen
Aufgaben trennten und diese ohne Rücksicht auf die Betroffenen zentral durch einen
Verband erledigen ließen. In der Rückübertragung sehe sie auch eine Schwächung des
Rechts auf kommunale Selbstverwaltung, die alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft beinhalte. Durch das Vorgehen des Beklagten werde eine Entwicklung
ausgelöst, die letztlich alle Gemeinden zwinge, Aufgaben abzugeben. Von daher sehe sie
es nicht ein, sich über die Hintertür der Umlage an den Personalkosten für die
Sozialhilfesachbearbeitung in den Gemeinden zu beteiligen. Sie könne es ihren Bürgerinnen
und Bürgern nicht verständlich machen, die Kosten für die Gemeinden zu tragen, die sich
den Anliegen ihrer hilfsbedürftigen Bürgerinnen und Bürgern nicht mehr stellen wollten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den S. vom
03.08.2008, der Klägerin am 15.09.2008 zugestellt, zurückgewiesen.
Am 11.10.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie verweist auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und trägt vertiefend vor, der
Festsetzungsbescheid vom 03.03.2008 über die Umlage sei rechtswidrig, da sie anteilig
mit Personal- und Sachkosten belastet werde, die beim Beklagten für die Wahrnehmung
der Aufgaben nach SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Bereich anderer
Mitgliedskommunen des Beklagten anfielen. Dadurch würde ihre einen Bestandteil des
kommunalen Selbstverwaltungsrechts bildende Organisationshoheit verletzt sowie ihre
Finanzhoheit. Darüber hinaus verstoße der Bescheid aus diesen Gründen gegen das aus
der Verfassung abzuleitende Willkürverbot. Bei ihr seien im Rahmen der Wahrnehmung der
Aufgaben nach SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 4,5 Arbeitskräfte tätig.
Die entsprechenden Personal- und Sachkosten trage sie. Zusätzlich trage sie seit dem
01.01.2008 über die Umlage jedoch auch anteilig die Personal- und Sachkosten, die seither
beim Beklagten dadurch anfielen, dass dieser für den Bereich anderer Mitgliedskommunen
die genannten Aufgaben selbst wahrnehme. Sie werde dadurch - ebenso wie die anderen
Mitgliedskommunen des Beklagten, die die genannten Aufgaben nach wie vor wahrnähmen
- doppelt belastet und somit gegenüber denjenigen Mitgliedskommunen, hinsichtlich derer
die Delegation der genannten Aufgaben zum 01.01.2008 rückgängig gemacht worden sei,
ungleich und somit willkürlich behandelt. Eine sachliche Rechtfertigung für ihre doppelte
Kostenbelastung existiere nicht. Der Festsetzungsbescheid verstoße mit Blick auf die
Rückgängigmachung der Delegationen auch gegen die einschlägigen landesgesetzlichen
Vorschriften. Sowohl nach Art. 1 § 1 Abs. 2 AGAsylbLG als auch nach § 3 Abs. 1 AGSGB XII
könnten durch Satzung die dort betroffenen Ausgaben nur einheitlich auf sämtliche
landkreis- bzw. regionalverbandsangehörigen Kommunen übertragen bzw. rückübertragen
werden. Daraus folge, dass die Regelungen des Beklagten, die in Rede stehenden
Aufgaben nur von einem Teil der dem Beklagten angehörigen Gemeinden durchführen zu
lassen, andere Gemeinden jedoch, die den Beklagten auf freiwilliger Basis um Rücknahme
dieser Aufgaben gebeten hätten, diese Aufgaben nicht mehr durchführen zu lassen, gegen
die einschlägigen Bestimmungen des Landesrechts verstießen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 03.03.2008 über die Umlage für
das Jahr 2008 und den Widerspruchsbescheid des R. aufzuheben,
soweit in der mit dem Bescheid vom 03.03.2008 von ihr geforderten
Umlage anteilig Personal- und Sachkosten enthalten sind für die
Wahrnehmung von Aufgaben nach SGB XII und dem
Asylbewerberleistungsgesetz für den Bereich anderer
Mitgliedskommunen des Beklagten (als der Klägerin).
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der
Klägerin komme nicht in Betracht. Die Tatsache, dass die Klägerin durch die Umlage die
eingesparten Personalkosten anderer regionalverbandsangehöriger Kommunen mittragen
müsse, stelle keinen unzulässigen faktischen Aufgabenentzug dar. Zwar werde durch die
undifferenzierte Umlage ein finanzieller Druck aufgebaut, die Aufgaben nach SGB XII und
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nunmehr von dem Beklagten vornehmen zu
lassen. Sozialleistungen bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellten
aber keine Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1
GG, 118 Saarländische Verfassung dar. Der R. sei gemäß § 3 SGB XII i.V.m §§ 1 Abs. 1
AGSGB XII originär Träger der Sozialhilfe und nach § 10 Asylbewerberleistungsgesetz i.V.m.
§ 1 AGAsylbewerberleistungsgesetz originärer Träger der Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Im Übrigen könne er die von der Klägerin vorgenommenen
Leistungen im genannten Bereich effektiver und kostensparender vornehmen, wozu
vorgetragen wird. Zudem habe die Klägerin die Wahl, ob sie die Leistungen durch eigene
Bedienstete erbringe oder nicht. Diese Wahl habe sie in Kenntnis der dadurch verursachten
Mehrkosten und im Verzicht auf eine Effizienzsteigerung vorgenommen. Folgerichtig sei es
dann aber, dass sie auch die Mehrkosten zu tragen habe. Ihr bleibe es unbenommen, die
Kosten durch Rückübertragung der Aufgaben zu verringern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten, der zum
Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage,
über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der
angegriffene Umlagebescheid des Beklagten vom 03.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin schon von daher nicht im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO in ihren
Rechten.
Der Beklagte hat das Umlagesoll der Umlage gemäß §§ 18 ff. KFAG zutreffend festgestellt.
Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur OVG des
Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 -) wird die Festlegung des Umfanges der
Umlage begrenzt durch die Pflicht zur Wahrnehmung nur von Aufgaben des Kreises, durch
die Wahrung der Subsidiarität der Kreisumlage gegenüber sonstigen
Einnahmemöglichkeiten des Kreises, durch die Einhaltung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Veranschlagung der Ausgaben für Aufgaben des
Kreises sowie durch die Beachtung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und des
Gebots gemeindefreundlichen Verhaltens. Dabei setzt die Veranschlagung abweisbarer
Aufgaben im Umlagesoll voraus, dass die hinter diesen Ausgaben stehenden Aufgaben dem
Landkreis (hier dem Regionalverband) gesetzlich zugewiesen sind. Dieser hat bei der
Umlagefestsetzung darauf zu achten, dass keine landkreisfremden – insbesondere keine
allein in die Kompetenz der Gemeinden fallenden – Aufgaben das Umlagesoll belasten (vgl.
hierzu insbesondere OVG des Saarlandes, a.a.O., Bl. 38 ff. d. amtl. Umdrucks).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung des Umlagesatzes nicht zu
beanstanden. Die von der Klägerin allein gerügte Umlage anteiliger Personal- und
Sachkosten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII und dem
Asylbewerberleistungsgesetz für den Bereich anderer Mitgliedskommunen verstößt nicht
gegen geltendes Recht.
Die von der Klägerin benannten Aufgaben obliegen allein dem Beklagten. Nach § 1 Abs. 1
des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) sind die
Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken örtliche Träger der Sozialhilfe. Nach § 1
Abs. 1 Satz 2 erfüllen sie diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Damit
sind die Aufgaben der Sozialhilfe Aufgaben des Gemeindeverbandes gemäß §§ 143 Abs. 1,
5 Abs. 2 KSVG. Für den Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes gilt § 1 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AGAsylblG). Hiernach wird
den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als staatliche
Auftragsangelegenheit übertragen, Leistungen an die nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personen zu erbringen. Es handelt sich um eine
Kreisaufgabe nach § 144 KSVG. Daher wurde diesbezüglich in die Berechnung des
Verbandsumlagesolls kein Aufwand für die Wahrnehmung von Aufgaben einbezogen, für die
der Beklagte nicht zuständig war. Hieraus folgt zugleich, dass insoweit durch die
Berechnung des Umlagesolls keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Klägerin
aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 118 Saarländische Verfassung vorliegen kann. Die Klägerin rügt
insoweit, dass durch die Belastung mit anteiligen Personal- und Sachkosten für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ihre
Organisations- und Finanzhoheit verletzt sei. Die Organisations- und Finanzhoheit sind Teil
der objektiven Rechtsinstitutionsgarantie des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts.
Dieses gewährt die Erledigung gemeindlicher Aufgaben in eigener Verantwortung, wobei die
Organisationshoheit die Befugnis zur Ausgestaltung der inneren Organisation beinhaltet und
die Finanzhoheit die Befugnis zur eigenständigen Einnahme- und Ausgabenwirtschaft im
Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Diese objektive
Rechtsinstitutionsgarantie greift jedoch nur dann ein, wenn es sich um gemeindliche
Aufgabenerfüllung handelt, d.h. Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden
betroffen sind (vgl. statt vieler Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar,
2009, Art. 117 RN 10, 12; OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.08.2001 - 9 R 2/00 -). Da
sowohl die Leistungen der Sozialhilfe als auch die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz nach §§ 143 Abs. 1, 144 KSVG Aufgaben der Landkreise
sind, sind keine Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden betroffen, mit der
Folge, dass die objektive Rechtsinstitutionsgarantie nicht tangiert ist.
Die durch Satzungen des Beklagten erfolgte Delegation bzw. Rückübertragung der
Aufgaben der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes hinsichtlich einzelner
Gemeinden (vgl. hierzu Anlagen 3, 4, und 5 ff. zum Schriftsatz des Beklagten vom
25.11.2009, Bl. 168 ff. der Gerichtsakte) ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit
höherrangigem Recht vereinbar. § 3 Abs. 1 des AGSGB XII ist auf Grund des Wortlautes
(„Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Satzung bestimmen, dass Gemeinden
Aufgaben, die ihnen obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbständig
entscheiden. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.“) zu entnehmen, dass eine
Übertragung auf einzelne Gemeinden zulässig ist ("die betroffenen Gemeinden"
verdeutlicht, dass es eben auch nicht betroffene Gemeinden gibt) und nicht einheitlich
hinsichtlich aller kreis- oder verbandsangehöriger Gemeinden entschieden werden muss. Im
Falle einer unterschiedlichen Verfahrensweise insoweit ist entsprechend dem
Rechtsgedanken des § 3 Abs. 2 SGB XII auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur
Erfüllung der übertragenen Aufgaben abzustellen, was zwangsläufig auf eine
unterschiedliche Behandlung der Gemeinden hinausläuft. Als actus contrarius ist diese
Regelung auf eine satzungsrechtliche Rückgängigmachung der Delegation entsprechend
anzuwenden. Nichts anderes gilt für § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes. Zwar heißt es dort, dass die Landkreise und der
Regionalverband durch Satzung mit Genehmigung der zuständigen obersten
Landesbehörde die Aufgaben und die Kostenträgerschaft nach Abs. 1 auf die kreis- und
regionalverbandsangehörigen Gemeinden übertragen können. Insoweit wird dort nicht auf
einzelne Gemeinden Bezug genommen, sondern generell auf die kreis- und
regionalverbandsangehörigen Gemeinden. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes
(Drucksache 10/1624 vom 05.10.1993) wird jedoch deutlich, dass vom Gesetzgeber
insoweit die gleiche Regelung wie sie § 3 Abs. 1 AGSGB XII vorsieht, getroffen werden
sollte. In der Begründung wird diesbezüglich nämlich ausgeführt: „Diese können jedoch die
Aufgabe durch Satzung auf die Gemeinden delegieren. Die Festlegung der Zuständigkeiten
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deckt sich insoweit mit der bestehenden
Zuständigkeitsregelung für die Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes.“ (vgl. hierzu die
vom Beklagten vorgelegte Drucksache 10/1624, Bl. 178 der Gerichtsakte).
Es liegt auch keine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin durch eine doppelte
Kostenbelastung in dem Sinne vor, dass sie zum einen eigene Kräfte für die Wahrnehmung
der Aufgaben nach SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz vorhält und zum anderen
über die Umlage die von anderen Gemeinden zurückübertragenen Aufgaben mitfinanziert.
Sachlicher Grund für diese ungleiche Behandlung ist der Wille der Klägerin, diese Aufgaben,
die eigentlich dem Beklagten gemäß §§ 143 Abs. 1, 144 KSVG obliegen, in eigener
Verantwortung zu übernehmen und nicht auf diesen zurück zu übertragen. Die Klägerin
wird insoweit mit den Gemeinden gleich behandelt, die diese Aufgaben - wie sie - selbst
wahrnehmen.
Nach alldem konnte die Kammer eine Überzeugung von der Verfassungs- bzw.
Bundesrechtswidrigkeit der die Delegation ermöglichenden § 3 Abs. 1 AG SGB XII und § 1
Abs. 2 AGAsylbLG nicht gewinnen, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an den Saarländischen Verfassungsgerichtshof nach Art. 97
Nr. 3 SVerf i.V.m. Art 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.