Urteil des VG Saarlouis vom 29.05.2008

VG Saarlouis: behörde, hauptsache, rechtswidrigkeit, ermessen, verschulden, vergleich, verzicht, verfahrenskosten, obsiegen, genehmigung

VG Saarlouis Beschluß vom 29.5.2008, 5 K 73/06
Rechtmäßigkeit einer Sonderbetriebsplanzulassung
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits
für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des
Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da
sie ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre. Zur
Begründung wird Bezug genommen auf die Beschlüsse der Kammer vom 28.03.2007 - 5
F 21/06 und 5 F 22/06 - sowie die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 22.11.2007 - 2 B 176/07 und 2 B 181/07 -, wonach davon auszugehen
ist, dass die Sonderbetriebsplanzulassung des Beklagten vom 25.11.2005 - Az.
1201/03/18-55 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberbergamtes für das
Saarland und Rheinland-Pfalz vom 23.08.2006 - Az. II ENPS/722/06-10 - rechtmäßig ist.
Diese Einschätzung wird auch nicht durch nachfolgend eingetretene bergbaubedingte
Erderschütterungen, insbesondere das Ereignis vom 23.02.2008, widerlegt.
Denn wie sich aus den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
22.11.2007 ergibt, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der
Sonderbetriebsplanzulassung auf spätere von der Prognose abweichende Ereignisse nicht
an. Da bei der Überprüfung der Sonderbetriebsplanzulassung, wie in den genannten
Beschlüssen ausgeführt, davon auszugehen ist, dass die vom Beklagten getroffene
Prognose, es komme durch den hier streitgegenständlichen Abbau in der Primsmulde Süd
nicht zwangsläufig zu Erderschütterungen, nicht rechtsfehlerhaft war, wird die angegriffene
Sonderbetriebsplanzulassung wegen der sich nachträglich als unrichtig erwiesenen
Prognose nicht rechtswidrig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Sonderbetriebsplanzulassung im Vergleich zu Genehmigungsentscheidungen in anderen
Rechtsbereichen mit einer geringeren Bindungswirkung ausgestattet ist, da die
Bergbehörde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur
Betriebsplanzulassung erlassen kann, wenn sich auf Grund nicht prognostizierter Folgen
des Bergbaus Schadensbilder entwickeln. Dies hatte der Beklagte zunächst durch den
Bescheid vom 27.11.2007 getan, mit dem der Beigeladenen aufgegeben worden war, den
ursprünglich betriebenen Doppelstrebabbau der Strebe Prims 1 und 2 im Feld Primsmulde
einzustellen und die Abbaufronten der beiden Strebe soweit auseinander zu ziehen, dass es
zu einer Verringerung von Häufigkeit und Stärke der Erderschütterungen kommen sollte,
weil der Abbau der Strebe dann hinsichtlich seiner Auswirkungen dem eines Einstreb-
Abbaus entsprechen sollte. Da sich diese Maßnahme jedoch als ungeeignet zur Beendigung
oder zumindest Abschwächung der Erderschütterungen erwiesen hat, hat der Beklagte
nach dem Ereignis vom 23.02.2008 durch den Bescheid vom 26.02.2008 gegenüber der
Beigeladenen angeordnet, den Gewinnungsbetrieb im Bereich des Feldes Primsmulde Süd
unbefristet einzustellen. Die Beigeladene hat nachfolgend durch das Schreiben vom
16.04.2008 rechtsverbindlich erklärt, dass sie auf die Ausnutzung der
Sonderbetriebsplanzulassung für die Strebe Prims 1 bis 4, Flöz Schwalbach, Feld
Primsmulde-Süd vom 25.11.2005 und damit die Wiederaufnahme des Abbaus in diesem
Feld endgültig verzichte, so dass es zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits
gekommen ist.
Die Rechtmäßigkeit der Sonderbetriebsplanzulassung des Beklagten vom 25.11.2005 und
des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2006 wird dagegen durch die eingetretenen
Erderschütterungen ebenso wie durch die deshalb vom Beklagten gegenüber der
Beigeladenen verfügten Maßnahmen nicht berührt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3
VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits das Risiko
eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen.
Es bestand auch ansonsten kein Grund die Kosten des Verfahrens der Beigeladenen
aufzuerlegen, auch wenn deren Verzicht auf die Ausnutzung der
Sonderbetriebsplanzulassung letztlich zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits geführt
hat.
Zunächst ist festzustellen, dass § 155 Abs. 4 VwGO nicht anwendbar ist, da in keiner
Weise erkennbar ist, dass durch ein Verschulden der Beigeladenen Kosten im vorliegenden
Verfahren entstanden wären. Der bloße Umstand, dass sie auf die Ausnutzung der
streitgegenständlichen Sonderbetriebsplanzulassung verzichtet hat, ist hinsichtlich der
Frage des Entstehens gerichtlicher Kosten ohne Belang. Auch ist kein irgendwie geartetes
Verschulden der Beigeladenen bezogen auf das vorliegende Gerichtsverfahren ersichtlich.
Auch ein Kostenausspruch zu Lasten der Beigeladenen nach § 161 Abs. 2 VwGO kommt
nicht in Betracht. Dabei ist bereits fraglich, ob im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 154
Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO eine Kostentragungspflicht der Beigeladenen überhaupt in
Betracht kommt. Denn es wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass auch dann,
wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, der Prozess aber ohne streitige
Entscheidung/ohne seine Beteiligung durch Klagerücknahme, Vergleich, Anerkenntnis oder
Erledigterklärungen beendet wird, ihm nach der ratio des § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten
aufzuerlegen sind, weil er in diesen Fällen keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens
mehr hat (so Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 15. Ergänzungslieferung
2007, § 154 Rdnr. 15). Aber auch wenn man diesen Gesichtspunkt außer Acht lässt,
entspricht es nicht der Billigkeit die Kosten des Verfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen.
Eine Kostenlast im Hinblick auf die Herbeiführung der Erledigung durch einen Beteiligten ist
zwar generell zu bejahen, wenn sich der Betreffende freiwillig in die Rolle des Unterlegenen
begibt. Dabei ist jedoch stets zu prüfen, ob das „Nachgeben“ nicht letztlich auf einem
außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine
Handlung des Gegners veranlasst ist. In beiden Fällen rechtfertigt allein das Nachgeben die
Kostenbelastung nicht. Dabei beziehen sich die von der Klägerin zitierten Entscheidungen
auch in keinem Fall auf ein Nachgeben bzw. die Herbeiführung der Erledigung durch einen
Beigeladenen, sondern stets durch eine Behörde. Insofern ist die vorliegende Sachlage
bereits aus diesem Grund nicht vergleichbar. Im Übrigen ist auch bei einem Nachgeben
durch die Behörde nicht davon auszugehen, dass es einen allgemeinen Grundsatz gibt, der
klaglos stellenden Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nur wenn die Behörde trotz
im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage erkennbar ihren Rechtsstandpunkt
räumt, gibt dieses Verhalten Anlass, sie mit den Kosten zu belasten. Beruht die
Klaglosstellung dagegen auf anderen Gründen, ist sie z.B. durch eine spätere
Rechtsänderung bedingt oder beruht sie auf der Beibringung neuen Tatsachenmaterials
durch den Kläger, so kann eine Kostenlast der Behörde nicht generell bejaht werden.
Vgl. zum Vorstehenden Clausing in Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 161 Rdnr. 24.
Im vorliegenden Verfahren liegt kein Sachverhalt vor, der eine generelle
Kostentragungspflicht der Beigeladenen begründen könnte. So hat die Beigeladene nicht
auf die Ausnutzung der angefochtenen Sonderbetriebsplanzulassung verzichtet, weil sie
von deren Rechtswidrigkeit ausgegangen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Beigeladene, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Verfahren an der Seite des Beklagten
obsiegt hätte. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene
der Klägerin die Möglichkeit genommen hätte, durch ein Obsiegen in der Hauptsache eine
Kostenfreiheit zu erlangen. Der Umstand, dass die Beigeladene gleichwohl auf die
Ausnutzung der Genehmigung verzichtet hat, ist Folge des am 23.02.2008 eingetretenen
Erschütterungsereignisses, auf Grund dessen der Beklagte mit dem Bescheid vom
26.02.2008 die Fortführung des streitgegenständlichen Abbaus in der Primsmulde Süd
untersagt hat. Insofern ist nach Klageerhebung eine völlig neue Sach- und Rechtslage
entstanden, auf die die Beigeladene durch den Verzicht auf die Weiterführung des
untertägigen Kohleabbaus in der Primsmulde Süd reagiert hat. Eine Rechtswidrigkeit der
Sonderbetriebsplanzulassung und damit ein Eintritt der Beigeladenen in die Rolle des
Unterlegenen im vorliegenden Klageverfahren trat dadurch jedoch nicht ein. Insofern
besteht kein Anlass dieser die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an
die Festsetzung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
22.11.2007 – 2 B 181/07 – wird der Streitwert auf 100.000,-- Euro festgesetzt.