Urteil des VG Saarlouis vom 11.06.2008
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VG Saarlouis Beschluß vom 11.6.2008, 10 L 534/08
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag eines katholischen Albaners
Leitsätze
Keine Verfolgung im Kosovo in Anknüpfung an die katholische Religionszugehörigkeit eines
albanischen Volkszugehörigen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten im Übrigen trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage
(Az.: 10 K 533/08) gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der
Antragsgegnerin im Bescheid vom 26.05.2008 () ist unter Wahrung der Wochenfrist des §
36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg
Nach Art. 16 a Abs. 4 GG bzw. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der
Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die
von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind
gerichtsbekannt oder offenkundig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen
Richtigkeit der Feststellung, dass das Asylbegehren des Antragstellers, eines nach seinen
Angaben katholischen Albaners aus dem Kosovo, offensichtlich unbegründet ist und
Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Zur
Begründung wird auf den Bescheid vom 26.05.2008 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77
Abs. 2 AsylVfG). Weiter hat die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt, dass
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Auch
insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im
zugrundeliegenden Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Soweit der Antragsteller
unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.2008, 2 BvR
1262/07, die Auffassung vertritt, der Bescheid der Antragsgegnerin sei mit den dort zu
entnehmenden Grundsätzen für die Bewertung eines Antrags als offensichtlich
unbegründet nicht in Einklang zu bringen, rechtfertigt dies keine andere Bewertung.
Abgesehen von dem Umstand, dass die angeführte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts sich mit der Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit
in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil, das auf einen nicht in der qualifizierten Form nach
§ 30 AsylVfG ergangenen Behördenbescheid hin ergangen ist, befasst, während hier ein
auf der Grundlage von § 30 AsylVfG ergangener Behördenbescheid vorliegt, entspricht der
hier ergangene Bescheid den Voraussetzungen des § 30 AsylVfG. Diese Bewertung hat die
Antragsgegnerin sowohl unter Darlegung der einschlägigen gesetzlichen
Entscheidungsvoraussetzungen als auch unter eingehender Subsumtion bei Einbeziehung
der aktuellen Erkenntnisquellen den Voraussetzungen des § 30 AsylVfG entsprechend
umfassend begründet. Dem tritt der Antragsteller lediglich mit allgemeinen Ausführungen
und Bewertungen zur Lage im Kosovo entgegen, ohne in irgend einer Form auf die
persönliche Situation des Antragstellers und die von diesem befürchteten Repressalien in
Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit einzugehen.
Ergänzend ist im Hinblick auf die Darlegungen des Antragstellers in der Antragsschrift
darauf hinzuweisen, dass die dortige Darstellung der Lage im Kosovo nicht den
diesbezüglichen Erkenntnissen in der Rechtsprechung der Kammer entspricht. Die Kammer
geht davon aus, dass nach der Erklärung der Unabhängigkeit des Kosovo am 17.02.2008
und dessen Anerkennung u. a. durch die Bundesrepublik Deutschland keine negative
Veränderung der Gesamtsituation im Kosovo eingetreten bzw. auf absehbare Zeit zu
erwarten ist. Den vorliegenden Informationen nach wird die Unabhängigkeit des Kosovo
insbesondere durch verschiedene Missionen der Europäischen Union im Sinne einer
Überwachung der Unabhängigkeit und der Aufsicht begleitet. Dazu sind sowohl eine
Rechtsstaatsmission als auch eine internationale Zivilverwaltung und ein Verbindungsbüro
der EU, das verantwortlich für Aufbau- und Entwicklungshilfe ist, vorgesehen und derzeit im
Aufbau. Daneben bestehen weiterhin – jedenfalls zur Zeit noch - die UNMIK-Verwaltung und
die auf längere Sicht angelegte zudem personell verstärkte, (polizeilich-)militärische Mission
KFOR. Dieser internationale Einsatz bietet die Gewähr, dass einer Diskriminierung einzelner
Volksgruppen wirksam Einhalt geboten wird und auch der Antragsteller von dem damit
verbundenen Schutz profitiert.
Vgl. das Urteil der Kammer vom 28.02.2008, 10 K
45/06.A
Auch die zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung vorhandenen Erkenntnisquellen
rechtfertigen keine andere Bewertung der Situation im Kosovo. Vielmehr bestätigen sie,
dass über die nach wie vor vorhandene Präsenz internationaler Organisationen und den von
diesen verstärkt angegangenen Aufbau staatlicher Institutionen im Kosovo davon
ausgegangen werden kann, dass Sicherheit und Ordnung dort in genügender Weise
gewährleistet sind und allen Minderheiten im Großen und Ganzen Schutz gewährt wird.
Dies gilt auch angesichts der Schwierigkeiten, die ein staatlicher Aufbau oder Umbau, wie
er hier stattfindet, mit sich bringen. Soweit die internationalen Organisationen in Konflikte
mit serbischen Volkszugehörigen im Bereich der Stadt Mitrovica verwickelt worden sind,
rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, zumal es sich bei dem Antragsteller um einen
Albaner handelt, der sich auf eine angebliche Gefährdung durch Muslime beruft, dieser
zudem aus dem Bereich Prizren stammt und es sich bei den Auseinandersetzungen im
Bereich der serbischen Minderheit ersichtlich nicht um generalisierbare Vorkommnisse
handelt.
vgl. Frankfurter Rundschau – FR – vom 29.02.2008;
Süddeutsche Zeitung – SZ – vom 03.03.2008; FR vom
06.03.2008; Frankfurter Allgemeine Zeitung – FAZ – vom
11.03.2008; FR vom 18.03.2008; FAZ vom 18.03.2008;
SZ vom 18.03.2008; FAZ vom 19.03.2008; SZ vom
26.03.2008; SZ vom 10.04.2008; FAZ vom 14.05.2008
und vom 28.05.2008, Neue Zürcher Zeitung – NZZ –
vom 29.05.2008, SZ vom 05.06.2008
Über den für Minderheiten bestehenden Schutz im Kosovo hinaus liegen auch keine
Erkenntnisse vor, wonach sich zum katholischen Glauben bekennende Albaner gefährdet
wären. Hinzu kommt, dass der Antragsteller über allgemeine Mutmaßungen über die
Situation im Kosovo hinaus in der Antragsschrift vom 06.06.2008 keinerlei konkrete
Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Angehörigen der christlichen Minderheit, zu der er
sich zählt, dargetan und auch keinerlei diesbezügliche Belege benannt oder vorgelegt hat.
Liegen damit keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung, wie sie der Antragsteller für
sich in Anspruch nimmt, vor, so hat der Antragsgegner auch zutreffend erkannt, dass für
die von diesem in diesem Zusammenhang geltend gemachte individuelle Gefährdung keine
relevanten Umstände von ihm auch nur benannt worden sind. Die in seiner Anhörung
erwähnte, angeblich vor fünf Jahren erfolgte Ermordung eines Cousins reicht hierzu nicht
aus, zumal der Antragsteller zugleich dargelegt hat, dass er den genauen Vorfall gar nicht
kennt und ihm auch der Grund, aus dem der Cousin getötet worden sein solle, nicht
bekannt ist. Bei seinem Hinweis, dass er wisse, dass dieser von Muslimen getötet worden
sein solle, handelt es sich ersichtlich um die unsubstantiierte Wiedergabe der Angaben
Dritter.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG
zurückzuweisen.