Urteil des VG Saarlouis vom 12.11.2008

VG Saarlouis: gegen die guten sitten, treu und glauben, grobes verschulden, grundsatz der gleichbehandlung, behörde, rechtswidrigkeit, rechtssicherheit, gerechtigkeit, subjektives recht, fahrschule

VG Saarlouis Urteil vom 12.11.2008, 10 K 598/07
Zur Gebührenerhebung gem. § 33 Fahrlehrergesetz hinsichtlich der Überprüfung einer
Fahrschule durch bestellte Fachprüfer
Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides - hier eines in
Bestandskraft erwachsenen Gebührenbescheides - steht im pflichtgemäßen Ermessen der
Behörde.
2. Bei der Abwägung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung stehen sich
die Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) und das
Prinzip der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig gegenüber, sofern nicht dem
anzuwendenden Recht eine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist.
3. Eine Wertung in diesem Sinne ist dem geltenden Fahrlehrerrecht nicht zu entnehmen.
Aus dem Fahrlehrergesetz ergibt sich nicht, dass dem Grundsatz der materiellen
Gerechtigkeit ein größeres Gewicht als dem Grundsatz der Rechtssicherheit zukommt.
Ebenso wenig vermag die Art der nach diesem Gesetz zu erhebenden Gebühren einen
Vorrang der materiellen Gerechtigkeit über die Rechtssicherheit zu begründen.
4. Ein Anspruch auf Aufhebung eines derartigen Gebührenbescheides ist daher nur dann zu
bejahen, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich ist, oder
wenn Umstände ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des
Bescheides als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen
lassen, oder wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen das Verfahren wieder aufgegriffen
hat und daher Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung verlangt (hier verneint).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Fahrschule in A-Stadt. Diese wurde in der Zeit vom 03.08.2004
bis 13.10.2004 gemäß § 33 Fahrlehrergesetz durch vom Ministerium für Wirtschaft
bestellte Fachberater überprüft. Hierfür wurden dem Kläger mit Bescheid des
Ordnungsamtes des damaligen Stadtverbandes Saarbrücken -im Folgenden:
Ordnungsamt- vom 04.11.2004 Gebühren in Höhe von 1.010.- Euro in Rechnung gestellt.
Hierbei handelte es sich um Verwaltungsgebühren gemäß § 34 a Fahrlehrergesetz i.V.m. §
1 Ziffer 308.1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Höhe von 170.-
Euro sowie um Aufwandsentschädigungen für die Fachberater in Höhe von 840.- Euro.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2006 beantragte der Kläger,
das Verfahren gemäß § 51 SVwVfG wieder aufzugreifen. Zur Begründung trug er vor, das
VG des Saarlandes habe mit Urteil vom 22.02.2005 -3 K 130/04- in Bezug auf eine andere
Fahrschule festgestellt, dass der insoweit ergangene Gebührenbescheid hinsichtlich einer
130.- Euro übersteigenden Gebührenforderung zu hoch ausgefallen sei. Die Verwaltung
handele somit sehenden Auges rechtswidrig und gegen Treu und Glauben. Ihm sei am
17.12.2005 von einem Kollegen dieser Fahrschule mitgeteilt worden, dass über die
Festsetzung der Gebühren ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes
anhängig gewesen und positiv für diese Fahrschule entschieden worden sei.
Mit Schreiben vom 31.01.2006 teilte das Ordnungsamt dem Kläger mit, dass dem Antrag
auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht entsprochen werden könne, da gemäß § 51
Abs. 2 SVwVfG der Antrag nur zulässig sei, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
außer Stande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren
Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Diesbezüglich seien
Gründe nicht zu erkennen bzw. seien nicht vorgebracht worden.
Mit Schreiben vom 08.02.2006 machten die Bevollmächtigten des Klägers geltend, dass
bei Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes die Möglichkeit bestehe, diesen
gemäß § 48 Abs. 1 SVwVfG ganz oder teilweise zurückzunehmen.
Mit Bescheid vom 03.04.2006 teilte das Ordnungsamt dem Kläger mit, dass der
Gebührenbescheid vom 04.11.2004 betreffend die Überwachung der Fahrschule des
Klägers nicht gemäß § 48 SVwVfG zurückgenommen werde. Die Berechnung der bei den
Fahrschulüberprüfungen entstandenen, zu erstattenden Auslagen sei aufgrund von
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts von März 2005 neu geregelt worden. Dies gelte
für die Zukunft für all die Fahrschulen, die 2004 keinen Widerspruch eingelegt hätten. Eine
Rücknahme des den Kläger betreffenden Gebührenbescheides für die Vergangenheit sei im
Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht gerechtfertigt. Es sei für den Kläger ebenso wie
für die anderen Fahrschulen, die keinen Widerspruch eingelegt hätten, zumutbar und
keineswegs schlechthin unerträglich, die angefochtenen Bescheide hinzunehmen, zumal es
bei den vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fällen nicht zu einem Gebührenerlass in
voller Höhe, sondern lediglich zu einer Neuberechnung der Auslagen gekommen sei. Da von
den anderen überprüften Fahrschulen circa 75 % keinen Widerspruch eingelegt hätten,
komme dem Gleichheitsgrundsatz eine besondere Bedeutung zu. Zudem wäre ein
übergroßer Verwaltungsaufwand bei der Neuberechnung der Gebühr erforderlich bzw. sei
die Rekonstruktion des Zeitfaktors, der bei einer Neuberechnung zugrunde zu legen sei,
zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar, denn die Fachberater hätten aufgrund
der Pauschalregelung zum damaligen Zeitpunkt der Überprüfung den Zeitaufwand für
Fahrtzeit, Vor- und Nachbearbeitungszeit nicht festhalten müssen.
Den hiergegen mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2006
eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er von der Rechtmäßigkeit des
Gebührenbescheides habe ausgehen müssen, zumal circa 75 % der überprüften
Fahrschulen ebenfalls keinen Widerspruch gegen die ergangenen Bescheide eingelegt
hätten. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörde Bedenken wegen des
Gleichheitsgrundsatzes erhebe. Möglicherweise hätte die Verwaltung den zuviel gezahlten
Betrag von sich aus zurücküberweisen müssen. Nichts desto trotz habe er den Betrag
noch nicht gezahlt, so dass immer noch die Möglichkeit der (Teil-)Rücknahme des
Verwaltungsaktes bestehe. Es gehe auch nicht um einen kompletten Gebührenerlass,
sondern lediglich um eine Neuberechnung unter Berücksichtigung des ergangenen Urteils.
Dass die Neuberechnung möglicherweise einen übergroßen Verwaltungsaufwand beinhalte,
könne nicht zu seinen Lasten gehen. Der ursprüngliche Bescheid stelle auch eine
unzumutbare Härte für ihn dar, da der festgesetzte Betrag bei einer Neuberechnung um
mindestens 800.- Euro reduziert würde.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31.01.2008 ergangenen
Widerspruchsbescheid wies der Rechtsausschuss für den Stadtverband Saarbrücken den
Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Ordnungsamt es unter
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu Recht abgelehnt habe, den Gebührenbescheid -
teilweise- zurückzunehmen. Über die Regelung des Wiederaufgreifens des Verfahrens
gemäß § 51 Abs. 1 SVwVfG hinaus bestehe im Rahmen des § 48 SVwVfG mit Blick auf das
Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf
Rücknahme eines bestandskräftigen Gebührenbescheides, wenn dessen Aufrechterhaltung
schlechthin unerträglich sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass
derjenige, der einen Verwaltungsakt annehme, nicht verlangen könne, demjenigen
gleichgestellt zu werden, der fristgerecht von seinen prozessualen Rechten Gebrauch
gemacht habe. Es begegne rechtlich keinen Bedenken, wenn sich eine Behörde im Rahmen
ihrer Ermessenserwägungen auf die Bestandskraft und damit letztlich auf das Prinzip der
Rechtssicherheit berufe und nicht dem Gesichtspunkt der materiellen
Gebührengerechtigkeit den Vorzug gebe. Ausnahmen kämen lediglich dann in Betracht,
wenn individuelle Härten gegeben seien, die nicht alle Gebührenschuldner gleichermaßen
beträfen, die nicht bereits bei Erlass des Gebührenbescheides berücksichtigungsfähig
gewesen seien und die über die bloße Versäumung des Primärrechtsschutzes
hinausgingen. Andernfalls könnten in Ermangelung einzelfallbezogener Besonderheiten alle
Gebührenschuldner, deren Bescheide ebenfalls in Bestandskraft erwachsen seien,
Gleichbehandlung verlangen und es würde damit für alle vergleichbaren Fälle das Institut
der Bestandskraft beseitigt. Eine derartige einzelfallbezogene Härte sei im vorliegenden Fall
nicht erkennbar. Der Kläger sei durch den Gebührenbescheid nicht mehr und nicht weniger
betroffen als die übrigen Fahrschulinhaber, welche gegen die ergangenen Bescheide keinen
Rechtsbehelf eingelegt hätten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass sich der
festgesetzte Betrag in Höhe von 1.010.- Euro aufgrund der Neuberechnung um
mindestens 800.- Euro reduzieren würde. Es müsse vielmehr eine ergebnisoffene
Neuberechnung unter Zugrundelegung des tatsächlichen Zeitaufwandes durchgeführt
werden. Insofern habe das Ordnungsamt zu Recht in seine Ermessenswägungen
eingestellt, dass ein sehr großer Verwaltungsaufwand für die Neuberechnung der Gebühren
erforderlich sei bzw. der Zeitfaktor zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar sei,
da die Fachberater aufgrund der Pauschalregelung zum damaligen Zeitpunkt der
Überprüfung den Zeitaufwand für Fahrzeit, Vor- und Nachbearbeitungszeit nicht hätten
festhalten müssen. Auch im Übrigen seien die Ermessenserwägungen des Ordnungsamtes
nicht zu beanstanden, so dass die teilweise Rücknahme des Gebührenbescheides zu Recht
abgelehnt worden sei.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.03.2007 zu Händen seiner
Prozessbevollmächtigten zugestellt.
Mit am 20.04.2007 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist
der Auffassung, dass er gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG einen Anspruch auf Aufhebung
des Bescheides vom 04.11.2004 habe. Diese Norm gewähre ein subjektives Recht auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der Ausübung der Rücknahmebefugnis über
einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Aufgrund der Entscheidung des VG des Saarlandes
vom 22.02.2005 müsse davon ausgegangen werden, dass der ihn betreffende
Gebührenbescheid vom 04.11.2004 jedenfalls teilweise rechtswidrig sei. Die
Aufrechterhaltung dieses Bescheides sei unerträglich im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts. Die Entscheidung der Behörde könne schon deshalb keinen
Bestand haben, weil sie es versäumt habe, auf den Grund der Rechtswidrigkeit des
bestandskräftigen Bescheides einzugehen. Das VG des Saarlandes habe im Urteil vom
22.02.2005 bei der Überprüfung des dort angefochtenen Gebührenbescheides in erster
Linie das Äquivalenzprinzip als Prüfungsmaßstab herangezogen. Dieses Prinzip verlange als
Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die
Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung
der öffentlichen Hand stehe, lasse dem Gesetz- und Verordnungsgeber aber insoweit einen
weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung. Als
problematisch sei unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips und dementsprechend der
Ausfüllung des Gebührenrahmens u.a. angesehen worden, ob der Entschädigungsrahmen
eingehalten worden, ob der Einsatz von zwei Fachberatern, unabhängig vom Einzelfall,
erforderlich und angemessen gewesen und ob der Zeitaufwand zutreffend berücksichtigt
worden sei bzw. eine zulässige Pauschalierung vorgenommen worden sei. Auf das
Äquivalenzprinzip als grundlegendes verfassungsrechtlich verankertes Gebot sei auch
vorliegend näher einzugehen gewesen. Da auch hier aufgrund der gleichen Lagerung des
Sachverhaltes von einer Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides ausgegangen werden
müsse, seien mit einer Verletzung des Äquivalenzprinzips letztlich grundlegende Prinzipien
des Prüfungswesens der Fahrlehrer und der Festsetzung entsprechender Gebühren
berührt. Hinsichtlich des grundlegenden Charakters des betroffenen Äquivalenzprinzips als
verfassungsrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei es mit einem
verfassungsrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei es mit einem
hohen Verlust an Vertrauen in das Fahrlehrerprüfungswesen verbunden, wenn ein
rechtswidriger Bescheid in diesem Zusammenhang aufrecht erhalten bliebe. Stehe ein
Vertrauensverlust in Rede und sei letztlich ein Prinzip des Verfassungsrechts betroffen, sei
eine Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bescheides schlechthin unerträglich im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Demgegenüber könne auch der
Hinweis auf einen übermäßigen Verwaltungsaufwand nicht als sachgerecht angesehen
werden. Daher verdichte sich der grundsätzlich bestehende Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung auf der Grundlage des § 48 SVwVfG zu einem
Anspruch auf Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des
Stadtverbandes Saarbrücken vom 03.04.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken
vom 31.01.2007 zu verpflichten, den Bescheid des
Stadtverbandes Saarbrücken vom 04.11.2004
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass die mit Bescheid vom 04.11.2004 erhobene
Gebührenforderung inzwischen beigetrieben worden sei. Entgegen der Auffassung des
Klägers lasse sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen,
dass im Rahmen der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen
Gebührenbescheides schlechthin unerträglich sei, vor allem auf den Grund der
Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheides einzugehen sei. Dass die teilweise
Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Gebührenbescheides auf einem Verstoß gegen das
Äquivalenzprinzip beruhe, führe nicht dazu, dass seine Aufrechterhaltung schlechthin
unerträglich sei. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit komme nämlich prinzipiell
kein größeres Gewicht zu, als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem
anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche
Wertung zu entnehmen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Verstoß gegen das
Äquivalenzprinzip führe zur teilweisen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Diese
Rechtswidrigkeit begründe jedoch allein keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens, sie sei lediglich eine Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der
Behörde. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung könne sehr wohl der Hinweis auf
einen übermäßigen Verwaltungsaufwand der Behörde als sachgerecht angesehen werden.
Als Ermessenserwägung für das Beharren auf einer getroffenen Entscheidung könne
angeführt werden, dass andernfalls eine Vielzahl anderer bestandskräftig abgeschlossener
Verfahren wieder aufgegriffen werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, sowie die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68, 74 VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat in der
Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten als Funktionsnachfolger des Stadtverbandes
Saarbrücken keinen Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom 04.11.2004
und kann auch nicht eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung des
Gebührenbescheides verlangen. Der ablehnende Bescheid des Stadtverbandes
Saarbrücken vom 03.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken vom 31.01.2007 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des mit Erlass des Gebührensbescheides vom
04.11.2004 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 SVwVfG
kommt nicht in Betracht. Zum einen ist ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1
SVwVfG nicht ersichtlich; insbesondere handelt es sich bei dem Urteil des VG des
Saarlandes, das hinsichtlich eines gegen eine andere Fahrschule ergangenen
Gebührenbescheides die (teilweise) Rechtwidrigkeit der Gebührenerhebung feststellte,
ersichtlich nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Zudem kann nicht
festgestellt werden, dass der Kläger gemäß § 51 Abs. 2 SVwVfG ohne grobes Verschulden
außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen, nämlich die (teilweise)
Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung, bereits in einem früheren Verfahren,
insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Ein Anspruch auf Aufhebung des in Bestandskraft erwachsenen Gebührenbescheides vom
04.11.2004 ergibt sich auch nicht aus den §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger (belastender) Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Fallbezogen dürfte zwar
davon auszugehen sein, dass der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom
04.11.2004 nach Maßgabe der Feststellungen im Urteil des VG des Saarlandes vom
22.02.2005, 3 K 130/04, teilweise rechtswidrig ist. Die Entscheidung über die Rücknahme
des bestandskräftigen Bescheides steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Bescheides setzt daher
voraus, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert,
mithin jede andere Entscheidung als die Aufhebung des Gebührenbescheides rechtswidrig
ist.
Bei der Abwägung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung stehen sich die
Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) und das Prinzip
der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig gegenüber, sofern nicht dem
anzuwendenden Recht eine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1974, BVerwG VIII C 20.72, BVerwGE
44, 333, 336; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1989, 9
S 1141/88, NVwZ 1989, 882 ff
Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Fahrlehrerrecht im Allgemeinen bzw. dem darin
geregelten Gebührenrecht nicht der Fall. Aus dem einschlägigen Fahrlehrergesetz ergibt
sich nicht, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit ein größeres Gewicht als
dem Grundsatz der Rechtssicherheit zukommt. Ebenso wenig vermag die Art der nach
diesem Gesetz zu erhebenden Gebühren einen Vorrang der materiellen Gerechtigkeit über
die Rechtssicherheit zu begründen.
Ein Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheides ist daher nur dann zu bejahen, wenn
die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich ist, oder wenn Umstände
ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides als
Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, oder
wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen das Verfahren wieder aufgegriffen hat und daher
Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung verlangt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1974, wie vor; BVerwG, Beschluss
vom 22.10.1984, 8 B 56/84, NVwZ 1985, 265; VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 01.03.2001, 13 S 1577/00, NVwZ
2002, Beil. Nr. I 1, 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
31.01.1989, wie vor
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es sind keine Umstände vorgetragen
oder ersichtlich, die das Beharren des Beklagten auf der Unanfechtbarkeit des Bescheides
vom 04.11.2004 als schlechthin unerträglich oder als Verstoß gegen die guten Sitten oder
gegen Treu und Glauben oder als Verstoß gegen die Selbstbindung erscheinen lassen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides auf
einer Verletzung des Äquivalenzprinzips beruhe und damit auch der verfassungsrechtliche
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet worden sei, vermag er nicht
durchzudringen. Der Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt zur teilweisen
Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides und dies begründet nach der dargelegten
überzeugenden Rechtsprechung allein keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides,
auch wenn das Äquivalenzprinzip eine Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ist.
Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen des Klägers, dass „mit der Verletzung des
Äquivalenzprinzips letztlich grundlegende Prinzipien des Prüfungswesens der Fahrlehrer“
berührt seien und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides „mit einem hohen
Verlust an Vertrauen in das Fahrlehrerprüfungswesen verbunden“ sei. Diese offensichtlich
aus dem o.g. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31.01.1989 übernommene
Argumentation passt auf den vorliegenden Fall nicht. In dem vom VGH Baden-Württemberg
entschiedenen Fall ging es um die Aufhebung eines Prüfungsbescheides, dem eine an
rechtserheblichen Fehlern bei der Themenauswahl und Aufgabenstellung leidende und als
„grob rechtswidrig“ eingestufte Ärztliche Vorprüfung zugrunde lag, wobei die fragliche
Prüfungsentscheidung für den Prüfling das Ende seiner bisherigen ärztlichen Ausbildung und
des angestrebten Berufsziels bedeutete und daher mit einer ganz erheblichen persönlichen
Belastung des Prüflings verbunden war. Diese Konstellation ist ersichtlich nicht auf den
vorliegenden Fall zu übertragen, weil der Kläger durch die Rechtswidrigkeit des
Gebührenbescheides, die ohnehin nur einen Teil der Forderung betrifft, auch nicht
ansatzweise in vergleichbarer Weise betroffen ist.
Im Weiteren beträgt die mit Bescheid vom 04.11.2004 geltend gemachte
Gebührenforderung insgesamt nur 1.010.- Euro, so dass mangels konkreter Anhaltspunkte
nicht erkennbar ist, dass der den Kläger rechtswidrig belastende Teil dieser Forderung für
diesen eine unzumutbare Härte darstellt.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die ablehnende Entscheidung im Bescheid
des Stadtverbandes Saarbrücken vom 03.04.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007 Ermessensfehler aufweist. Dem Kläger steht
daher auch kein Anspruch auf eine erneute - ermessensfehlerfreie – Entscheidung gegen
den Beklagten zu, der in dem Verpflichtungsbegehren auf Aufhebung des
Gebührenbescheides als „minus“ enthalten ist.
Ein Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO ist nicht erkennbar, insbesondere hat der
Beklagte alle relevanten Tatsachen in seine Überlegungen eingestellt und rechtsfehlerfrei
zum Nachteil des Klägers gewichtet. Zunächst hat die Ausgangsbehörde im Bescheid vom
03.04.2006 die Ablehnung der Aufhebung des Gebührenbescheides maßgeblich damit
begründet, dass circa 75 % der überprüften Fahrschulen keinen Widerspruch gegen die
gegen sie ergangenen Bescheide eingelegt hätten und daher dem Grundsatz der
Gleichbehandlung große Bedeutung zukomme. Der Rechtsausschuss des Beklagten hat im
Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 der Bestandskraft des Bescheides und damit dem
Prinzip der Rechtssicherheit den Vorzug vor dem Grundsatz der materiellen Rechtmäßigkeit
mit der Begründung eingeräumt, dass Ausnahmen nur bei individuellen Härten in Betracht
kämen, da andernfalls alle Gebührenschuldner, deren Bescheide ebenfalls bestandskräftig
geworden seien, Gleichbehandlung verlangen könnten und damit das Institut der
Bestandskraft letztlich aufgegeben würde; derartige einzelfallbezogene Härten seien beim
Kläger allerdings nicht erkennbar, vielmehr sei dieser durch den Gebührenbescheid nicht
mehr betroffen als andere Fahrschulinhaber, die gegen die ergangenen Bescheide keinen
Rechtsbehelf eingelegt hätten. Zudem ist in beiden Bescheiden ergänzend darauf
abgestellt, dass eine Neuberechnung der Gebühren mit einem erheblichen
Verwaltungsaufwand verbunden wäre, zumal der genaue Zeitaufwand für Fahrtzeit, Vor-
und Nachbearbeitungszeit aufgrund der von den Fachberatern im Zeitpunkt der
Überprüfung praktizierten Pauschalregelung nicht festgehalten worden sei. Diese
Überlegungen sind ohne Weiteres sachgerecht und aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
Soweit der Kläger insoweit einwendet, der Beklagte habe sich bei seinen
Ermessenerwägungen nicht mit dem Grund der Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids
auseinandergesetzt,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1967, BVerwG III C 123.66,
BVerwGE 28, 122, 127
kann ihm nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, dass der Grund der
Rechtswidrigkeit des Bescheides dem Beklagten ohne weiteres bekannt gewesen ist, ist
das vom streitgegenständlichen Gebührenbescheid nicht beachtete Äquivalenzprinzip ein
„gängiger“ Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von
Gebührenforderungen, so dass es jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation nicht
geboten war, diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensentscheidung eigens in die
Betrachtung einzubeziehen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der mit einer Aufhebung eines bestandskräftigen
Bescheides verbundene Verwaltungsaufwand ein sachlicher Gesichtspunkt, der vom
Beklagten – ohnehin nur zusätzlich – in seine Überlegungen eingestellt werden durfte.
Ist demnach auch das dem Kläger zustehende subjektiv-öffentliche Recht auf fehlerfreie
Ermessensentscheidung durch die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten erfüllt
worden, ist die Klage unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt mit der Kostenentscheidung
aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1010.- EUR festgesetzt.