Urteil des VG Saarlouis vom 09.12.2008

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VG Saarlouis Urteil vom 9.12.2008, 3 K 1904/07
Trennungsgeld bei Kommandierung zum Auslandseinsatz; Abordnung an einen anderen
Dienstort; Wohnung/Hotelzimmer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger - Oberstleutnant im Dienste der Beklagten - begehrt Trennungsgeld für den
Zeitraum 01.12.2006 bis 30.04.2007.
Im Anschluss an seine Kommandierung zum VKdoLw HFüKdo B-Stadt in der Zeit vom
07.08.2006 bis zum 30.09.2006 wurde der Kläger zum 01.10.2006 ohne Zusage der
UKV zur ST LLBrig 26 in Saarlouis versetzt.
Am 09.10.2006 zog der Kläger in eine amtliche, unentgeltliche Unterkunft ein. Diese
bewohnte er bis zum 27.10.2006. Hierbei handelte es sich um eine Unterkunft für
Unteroffiziere ohne Portepee. Aufgrund dessen wurde der Antrag des Klägers auf die
Bereitstellung einer unentgeltlichen amtlichen Unterkunft für die Zeit vom 28.10.2006 bis
30.09.2009 abgelehnt.
Am 16.10.2006 wurde ihm eröffnet, dass er für die Zeit vom 21.11.2006 bis 20.01.2007
in den Auslandseinsatz kommandiert werde. Dieser Zeitraum wurde durch spätere
Kommandierungen letztlich bis zum 28.04.2007 verlängert.
Am 17.10.2006 erhielt der Kläger die schriftliche Bestätigung der ihm vorab mündlich
eröffneten Versetzungszeiträume nach Saarlouis für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2006
und vom 01.01.2007 bis 30.09.2009, wobei die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt
wurde. Daraufhin kündigte der Kläger zum 31.12.2006 die bis dahin beibehaltene
Wohnung in Düsseldorf. Am 27.10.2006 bezog der Kläger eine Mietwohnung in
Nalbach/Piesbach. Der Vertrag wurde am 20.11.2006 unterzeichnet. Genutzt werden
konnte die Wohnung durch den Kläger bereits vorher, offizieller Mietbeginn war der
01.12.2006. Am 25.11.2006 fand der Abflug zum Auslandseinsatz statt.
Mit den Anträgen vom 09.05.2007 begehrte der Kläger die Zahlung von Trennungsgeld
nach § 3 TGV für den Zeitraum 01.12.2006 bis 30.04.2007. Diese wurden von der
Beklagten mit Bescheid vom 11.06.2007 abgelehnt, da die Unterkunft vom Kläger zu
einem Zeitpunkt angemietet worden sei, zu dem er bereits über seine Kommandierung
zum Einsatz ab dem 21.11.2006 informiert und die Anmietung eines Hotelzimmers für die
Zeit der Nichtverfügbarkeit einer amtlich bereitgestellten Unterkunft kostengünstiger
gewesen sei als der Abschluss des Mietvertrages.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2007 Beschwerde ein. Zur
Begründung machte er geltend, nach dem 27.10.2006 habe ihm keine amtliche
Unterkunft mehr zur Verfügung gestanden. Dies sei ihm bereits am 09.10.2006 mitgeteilt
worden. In Absprache mit der TrpVerw Düsseldorf habe eine Kündigung des
Mietverhältnisses in Düsseldorf erst erfolgen können, als die Voraussetzungen für die
Anmietung einer Wohnung am neuen Standort vorgelegen hätten, da ansonsten Kosten
einer Einlagerung seines Hausstandes in Düsseldorf angefallen wären. Deshalb habe zuerst
der OrgBef Lw zur Aufstellung eines VKdoLw bei LLBrig 26 sowie die Absichtserklärung, ihn
auch dorthin zu versetzen, abgewartet werden müssen. Da im OrgBef Lw der 01.01.2007
als Datum der Aufstellung des VKdoLw fixiert worden sei, sei dies auch zunächst der
erstmögliche Termin einer Versetzung zu dieser Dienststelle gewesen. Im Hinblick auf die
Aufstellung der DstSt und Herstellung der Arbeitsbereitschaft sei er dennoch vor Greifen
der Org-Maßnahme mit dem Ziel der endgültigen Versetzung vorab versetzt worden.
Damit hätten die Voraussetzungen zu einer Kündigung des Mietverhältnisses in Düsseldorf
vorgelegen, gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Anmietung einer Wohnung am
neuen Standort, in die er den Hausstand direkt, ohne zwischenzeitliche Einlagerung, habe
überführen können.
Durch die Kündigung der Wohnung zum 31.12.2006 in Düsseldorf habe er wirtschaftlich
gehandelt. Bei Anmietung eines Hotelzimmers für den Zeitraum nach dem 27.10.2006 bis
zum Abflug nach AFG hätte er ebenfalls Kosten für Übernachtungen verursacht. Nach
Rückkehr aus dem Einsatz (geplant 21.01.2007) hätte er für die Dauer der
Wohnungssuche nach diesem Termin ebenfalls Kosten für Übernachtungen verursacht, da
keine amtl. Unterkunft mehr zur Verfügung gestanden habe, was bereits am 09.10.2006
bekannt gewesen sei. Dienstlich begründet sei sein Auslandseinsatz um mehr als 3 Monate
verlängert worden. Unter dem Gesichtspunkt der dienstlichen Veranlassung und dem
Verursacherprinzip hätte die Beklagte auch bei Nichtzusage UKV die Kosten für die
Einlagerung seines Hausstandes aus Düsseldorf zumindest für diesen Zeitraum
übernehmen müssen, evtl. sogar für den Gesamtzeitraum des Auslandseinsatzes. Durch
sein vorausschauendes Verhalten seien insgesamt Kosten in Höhe von etwa 3.000 Euro
vermieden worden.
Demgegenüber stehe der von ihm beantragte Mietzuschuss in Höhe von etwa 300
Euro/mtl., was sich für die Dauer der ursprünglich beabsichtigten Auslandsverwendung auf
insgesamt 600 Euro berechne. Insgesamt stehe damit den Ausgaben von 600 Euro
Mietzuschuss eine Ersparnis von etwa 2.400 Euro gegenüber, was sich durchaus als
wirtschaftlich darstelle. Vor Unterzeichnung des Mietvertrages am 20.11.2006 sei ein
Kommandierungszeitraum über den 21.01.2007 hinaus nicht absehbar gewesen. Eine
Beibehaltung des Hausstandes in Düsseldorf hätte in jedem Falle mehr Kosten verursacht,
als die Wohnungsnahme am Standort Saarlouis. Damit stelle der durch ihn gewählte
Ansatz einer Wohnungsnahme in Saarlouis auch im Nachhinein betrachtet die für die
Beklagte kostengünstigste und wirtschaftlichste Alternative dar.
Durch Beschwerdebescheid vom 24.09.2007 wies die Beklagte die Beschwerde mit der
Begründung zurück, gem. § 12 Abs. 1 BUKG werde einem Soldaten z.B. bei einer
Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort als
Ausgleich für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung entstehenden notwendigen
Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis Trennungsgeld gewährt.
Im Anschluss an die Kommandierung zum VKdoLw HFüKdo B-Stadt sei der Kläger zum
01.10.2006 ohne Zusage der UKV zur ST LLBrig 26 in Saarlouis versetzt worden,
Dienstantritt sei der 02.10.2007 gewesen. Der Kläger sei zunächst am 09.10.2006 in eine
amtlich bereitgestellte nicht adäquate Unterkunft eingezogen. Dies habe zur Konsequenz
gehabt, dass ihm gem. § 3 Abs. 4 TGV kein Trennungsübernachtungsgeld zugestanden
habe. Am 16.10.2006 habe er gegen Unterschrift seine Kommandierung zum
Auslandeinsatz für den Zeitraum vom 21.11.2006 bis 20.01.2007 erhalten. Zu diesem
Zeitpunkt habe er noch die amtlich bereitgestellte Unterkunft, die ihm bis zum 27.10.2006
zur Verfügung gestanden habe, genutzt. Den Mietvertrag für die Wohnung in Nalbach, mit
einer Größe vom 80 qm und offiziellem Mietbeginn am 01.12.2006, habe er am
20.11.2006 unterschrieben. In seiner Beschwerde weise der Kläger allerdings darauf hin,
dass er gem. Vereinbarung mit dem Vermieter schon vor dem offiziellem Mietbeginn die
Wohnung habe nutzen können. Dies erkläre, dass er in der Zeit vom 27.10.2006 bis zum
20.11.06 seinen Hausstand von Düsseldorf nach Nalbach überführt habe.
Einschlägig für die Weitergewährung von Trennungsübernachtungsgeld bei
vorübergehender Änderung des Dienstortes sei § 4 TGV. Die hier genannten
Voraussetzungen würden vom Kläger nicht erfüllt, da er bereits zum Zeitpunkt des
Mietvertragsabschlusses über seinen Auslandseinsatz informiert gewesen sei. Gem. Nr.
4.3.5 der Durchführungsbestimmungen zur TGV sei die Notwendigkeit von Auslagen nicht
gegeben, wenn die Unterkunft am neuen Dienstort angemietet worden sei, obwohl eine
Zwischenverwendung an einem anderen Dienstort bereits angeordnet gewesen sei und
deshalb die Inanspruchnahme eines Hotelzimmers kostengünstiger gewesen wäre. Zum
Kostenvergleich werde auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
Dem Kläger habe die amtlich bereitgestellte und von ihm genutzte Unterkunft bis zum
27.10.2006 zur Verfügung gestanden. Am 25.11.2006 habe der Abflug zum
Auslandseinsatz stattgefunden. Analog zu seinem Antrag auf Trennungsgeld für den Monat
November sei von 4 Übernachtungen pro Woche und einem Preis je Nacht von 33,80 Euro
auszugehen. Hieraus ergäben sich Kosten in Höhe von ca. 530 Euro.
Da der Auslandseinsatz des Klägers letztlich bis zum 28.04.2007 gedauert habe, beliefen
sich die beantragten Kosten für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 30.04.2007 auf
insgesamt 1.470 Euro ( 5 x 294 Euro).
Die vom Kläger in seinem Widerspruch u.a. berechneten Kosten für die Einlagerung des
Hausstandes seien ohne Belang, da er hierauf keinerlei Erstattungsanspruch habe. Auch die
von ihm in Ansatz gebrachte Zeit zum Suchen einer Wohnung beruhe letztlich auf
Ansprüche an die Wohnung, die weit über den Unterkunftsbegriff in der TGV hinausgingen.
Laut TGV sei eine „Unterkunft" dann angemessen, wenn sie mindestens dem Standard
eines durchschnittlichen Hotelzimmers mit einer Kalt- und Warmwasserversorgung auf
dem Zimmer entspreche. Das Trennungsübernachtungsgeld werde üblicherweise für eine
möblierte Unterkunft gezahlt, sodass Kosten für den Transport oder Einlagerung von
Mobiliar erst gar nicht entstünden.
Am 11.03.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er
geltend, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages sei ihm nicht bekannt
gewesen, dass der Auslandseinsatz nicht am 20.01.2007, sondern erst am 21.04.2007
enden würde. Erst im Auslandseinsatz sei insgesamt dreimal die Verlängerung des
Kommandierungszeitraumes erfolgt.
In den Fällen, in denen der Auslandseinsatz weniger als drei Monate dauere, sei auch unter
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eine Anmietung einer entsprechenden Wohnung
möglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Teil des Hausstandes auch während des
Auslandseinsatzes vor Ort verbleibe und dass freier Wohnungsraum nicht ständig verfügbar
sei. Ihm sei es nicht zuzumuten gewesen, aus dem Auslandseinsatz heraus sich um eine
Wohnung zu bemühen. Er habe deshalb in Kenntnis der Zwischenverwendung den
Mietvertrag abschließen können, da dies bei einer Zwischenverwendung von bis zu drei
Monaten in jedem Fall zulässig sei. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem
Urteil vom 26.11.2003 sogar die Auffassung vertreten, dass Trennungsübernachtungsgeld
weiter gewährt werden könne, sofern die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht
zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich sei. Die Beklagte habe
seinen Einsatz im Ausland sukzessive verlängert. Sie habe damit zu einem Zeitpunkt, zu
dem er den Mietvertrag nicht habe kündigen können und vor allem aufgrund der
Ortsabwesenheit einen Auszug auch gar nicht habe bewerkstelligen können, die
Voraussetzungen zur Anspruchsgewährung zunichte gemacht. Nach Treu und Glauben und
der beamten- wie soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei sie daher auch
verpflichtet, die ihm entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide des Bundeswehr-
Dienstleistungszentrums Zweibrücken vom 11.06.2007 in der
Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung
West vom 24.09.2007 zu verpflichten, ihm antragsgemäß
Trennungsgeld für den Zeitraum 01.12.2006 bis 30.04.2007 zu
gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von
Trennungsübernachtungsgeld für die Wohnung in Nalbach für die Zeit vom 01.12.2006 bis
30.04.2007 gem. § 12 Abs. 1 BUKG i.V.m. § 4 Abs. 3, 6 TGV und den
Durchführungsbestimmungen, da er bereits vor Abschluss des Mietvertrages Kenntnis von
seiner Zwischenverwendung in Mazar e Sharif gehabt habe.
Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots werde die Erstattung
auf den notwendigen Umfang begrenzt. Der Anspruch orientiere sich nicht daran, was der
Kläger für zweckmäßig und erforderlich halte, sondern es sei ein objektiver Maßstab
anzulegen. Mehraufwendungen, die aufgrund einer persönlichen Entscheidung des Klägers
entstünden, könnten nicht erstattet werden. Nach Nr. 4.3.5 der
Durchführungsbestimmungen zur TGV sei die Notwendigkeit von Auslagen nicht gegeben,
wenn die Unterkunft am neuen Dienstort angemietet worden sei, obwohl eine
Zwischenverwendung an einem anderen Dienstort bereits angeordnet gewesen sei und
deshalb die Inanspruchnahme eines Hotelzimmers kostengünstiger gewesen wäre. Dem
Kläger sei die Kommandierungsverfügung am 16.10.2006 eröffnet worden. Den
Mietvertrag habe er am 20.11.2006 unterzeichnet, also in Kenntnis der
Kommandierungsverfügung. Die Dauer der Kommandierungsverfügung sei unerheblich.
Selbst, wenn der Kläger nicht auf das Datum der Unterzeichnung des Mietvertrages,
sondern auf den tatsächlichen Nutzungsbeginn der Wohnung ab dem 27.10.2006 abstelle,
sei dies nach Kenntnis der Zwischenverwendung erfolgt. Die Übernachtung im Hotel vom
27.10.2006 bis zum Abflug in den Auslandseinsatz am 25.11.2006 wäre kostengünstiger
gewesen. Insofern werde auf die Vergleichsberechnung im Beschwerdebescheid vom
24.09.2007 verwiesen.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen
wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf das geltend gemachte
Trennungsgeld für den Zeitraum 01.12.2006 bis 30.04.2007 zu. Der ablehnende Bescheid
der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom
24.09.2007 ist rechtmäßig.
Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder
Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug
genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der
klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung der Beklagten auch in einer Weise
vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen
werden kann.
Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass zwar das Verhalten des
Klägers, die Anmietung der Wohnung in Nalbach/Piesbach, unter den vom Kläger auch in
der mündlichen Verhandlung nochmals im Einzelnen geschilderten besonderen Umständen
des vorliegenden Falles durchaus verständlich und nachvollziehbar ist, dass aber die
gesetzliche Grundlage, die Vorschriften der Trennungsgeldverordnung (TGV) und des
Bundesumzugskostengesetzes (BUKG), den geltend gemachten Anspruch nicht begründen
können. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ist nach Nr. 4.3.5 der
Durchführungsbestimmungen zur TGV die Notwendigkeit von Auslagen im Sinne der TGV
nicht gegeben, wenn die Unterkunft am neuen Dienstort angemietet wurde, obwohl eine
Zwischenverwendung an einem anderen Dienstort bereits angeordnet war und deshalb die
Inanspruchnahme eines Hotelzimmers kostengünstiger gewesen wäre. Auf die
entsprechenden Ausführungen und die Vergleichsberechnung der Beklagten wird
verwiesen.
Entgegen der Ansicht des Klägers gilt dies auch bei einer Zwischenverwendung von bis zu
drei Monaten, von der der Kläger erst einmal ausgehen konnte, weil die Kommandierung
zum Auslandseinsatz zunächst bis zum 20.01.2007 begrenzt war. Denn es stellt im Sinne
der TGV - etwa wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist - einen erheblichen Unterschied
dar, ob die Wohnung am neuen Dienstort im Zeitpunkt der Anordnung einer
Zwischenverwendung an einem anderen Ort bereits angemietet war oder ob sie erst
angemietet wurde.
Dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.11.2003 - 2 B 184/03 -
kann der Kläger nichts Gegenteiliges entnehmen, da dieser Entscheidung gerade der Fall zu
Grunde lag, dass eine Wohnung bereits angemietet war und es um die Frage ging, ob
Beibehalten
bei einer dienstlich bedingten Abwesenheit vom neuen Dienstort zu erstatten sind.
Selbst wenn der Kläger - wie oben dargelegt - zunächst davon ausgehen konnte, dass er
lediglich bis zum 20.01.2007 in den Auslandseinsatz abkommandiert werde, ergibt sich
aus der nicht zu beanstandenden Kostenvergleichsberechnung der Beklagten, dass auch in
diesem Fall die Inanspruchnahme eines Hotelzimmers für die Beklagte - wenn auch
geringfügig - kostengünstiger gewesen wäre.
Mangels einer einschlägigen Rechtsgrundlage hat der Kläger bei allem Verständnis des
Gerichts für seine Vorgehensweise folglich keinen Anspruch auf das geltend gemachte
Trennungsgeld.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
1.470,00 Euro