Urteil des VG Saarlouis vom 25.03.2011
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VG Saarlouis Beschluß vom 25.3.2011, 10 L 141/11
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Cannabis und Amphetaminen
Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 23.02.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
08.02.2011, durch den dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Fahrerlaubnis entzogen und ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,--
Euro die Ablieferung seines Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des
Bescheides aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5
Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst ist das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen
Vollziehung des angefochtenen Bescheides ausreichend schriftlich begründet worden. Der
sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Begründungzwang dient dem Zweck, die
Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu
werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert,
sorgfältig zu prüfen. Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar
hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen
haben, den Suspensiveffekt auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen
einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst
tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts
rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist etwa bei
Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen
Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig der Fall.
Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom
05.07.2008, 2 B 187/08; ferner die Beschlüsse der
Kammer vom 26.11.2010, 10 L 1933/10, und vom
21.07.2010, 10 L 608/10, m. w. N.
Davon ausgehend hat der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass
angesichts der weiterhin bestehenden Gefahr, dass der Antragsteller als Führer eines
Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er hierzu nicht geeignet ist, und des
damit verbundenen erheblichen Risikos für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer,
die am Straßenverkehr in der Erwartung teilnehmen, dass die Behörden ungeeignete
Kraftfahrzeugführer von der Nutzung eines Kraftfahrzeuges abhalten, seine privaten
Interessen hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der unverzüglichen Gewährleistung
der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten müssen. Damit ist aber den formalen
Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ersichtlich Genüge getan.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs
schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung
sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der
Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller
Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers.
Dies zugrundelegend kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, denn der angefochtene Bescheid des
Antragsgegners vom 08.02.2011 erweist sich nach Maßgabe der im vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und
Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass der Rechtsbehelf des Antragstellers aller
Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind die §§ 3 Abs.
1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber
einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn
Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich
oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetzes verstoßen wurde
und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß
Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne
des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im
Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Hinsichtlich der
Einnahme von Cannabis bestimmt Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV demgegenüber, dass
nur bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis (vgl. Ziffer 9.2.1) bzw. einer
gelegentlichen Einnahme von Cannabis, sofern eine Trennung von Konsum und Fahren
nicht gegeben ist (vgl. Ziffer 9.2.2), nicht mehr von der Eignung zum Führen eines
Kraftfahrzeuges auszugehen ist.
Vorliegend sind die Voraussetzungen einer fehlenden Eignung des Antragstellers zum
Führen eines Kraftfahrzeuges sowohl nach Ziffer 9.1 als auch nach Ziffer 9.2.2 der Anlage
4 zur FeV offensichtlich gegeben.
Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom
14.10.2010 ergibt sich, dass im Rahmen der toxikologischen Untersuchung der dem
Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am 14.09.2010 entnommenen Blutprobe
Werte von 0,005 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,003 mg/l Hydroxy-THC und 0,098 mg/l
Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure festgestellt wurden. Zudem wurde bei der
toxikologischen Untersuchung ein Wert von 0,079 mg/l Amphetamin im Blut des
Antragstellers nachgewiesen. Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlich getroffenen
Feststellungen zu zweifeln, besteht nicht. Bereits aufgrund der festgestellten THC-
Konzentration von 0,005 mg/l = 5,0 ng/ml im Blut des Antragstellers ist damit hinreichend
belegt, dass der Antragsteller am 14.09.2010 unter fahreignungsrelevantem
Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Dieser weit über
dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom
20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml liegende THC-Gehalt rechtfertigt ohne
Weiteres die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers und belegt zugleich, dass der
Antragsteller zur Trennung von Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs im
Straßenverkehr nicht in der Lage ist.
Vgl. zuletzt das Urteil der Kammer vom 25.02.2011, 10 K
955/10, wonach bereits bei einer festgestellten THC-
Konzentration von 1,6 ng/ml die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr
teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch
den Cannabiskonsum eingeschränkt war; ferner OVG des
Saarlandes, u. a. Beschluss vom 19.07.2010, 1 B
192/10, m. w. N.
Darüber hinaus ist der Antragsteller zumindest als gelegentlicher Konsument von Cannabis
im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen. Davon abgesehen, dass der
ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes
vom 14.10.2010 im Blut des Antragstellers festgestellte Konzentration von
Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure in Höhe von 0,098 mg/l = 98 ng/ml nach Einschätzung
des Gutachters weit über dem Wert liegt, der üblicherweise bei einmaligem oder
gelegentlichem Konsum vorgefunden wird, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren
ausdrücklich eingeräumt, in der Vergangenheit häufiger Cannabis konsumiert zu haben.
Unabhängig davon rechtfertigt nach der Rechtsprechung der saarländischen
Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen
auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen.
Vgl. OVG des Saarlandes, u. a. Beschlüsse vom
26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 29.05.2009, 1 A
31/09; ferner Beschlüsse der Kammer vom 13.05.2009,
10 L 381/09, und vom 01.04.2009, 10 L 158/09, m. w.
N.
Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen
– anders als bei Cannabis – allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit
ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen
Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen
Gefährlichkeit der Einnahme dieser Droge begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass
ein Konsument von Amphetamin im Zustand drogenbedingt reduzierter
Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden
Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis
begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden
Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz
(ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den
Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer
Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.
V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Des
Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur, bei
gelegentlichem Konsum, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und
Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der
festgestellten Konzentration harter Drogen an. An diese normative Einschätzung sind die
Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die
ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können. Derartige, die
Regelannahme entkräftende Umstände hat der Antragsteller indes weder dargetan, noch
sind solche ansonsten vorliegend ersichtlich.
Dass der Antragsgegner danach die Fahrerlaubnis des Antragstellers ohne vorherige
Einholung eines weiteren, aktuelleren Eignungsgutachtens entzogen hat, ist entgegen der
Annahme des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Ein solches Eignungsgutachten
kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall das festgestellte Verhalten des
Fahrerlaubnisinhabers noch nicht zwingend seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
ausschließt, aber insoweit Bedenken begründet, die es zu klären gilt. Steht demgegenüber
– wie hier – die mangelnde Kraftfahreignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde
bereits fest, hat gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV eine weitere
Sachverhaltsermittlung durch Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens zu
unterbleiben.
Die Annahme der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wird auch nicht dadurch in
Frage gestellt, dass ein gegen den Antragsteller offenbar geführtes
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach §
316 StGB eingestellt worden ist. Dass etwaige strafrechtliche Ermittlungen nicht zu einer
Verurteilung des Antragstellers nach § 316 StGB geführt haben, bei der gemäß § 69 Abs. 2
Nr. 2 StGB in der Regel auch die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen gerechtfertigt ist, bedeutet nicht, dass sich die fehlende Kraftfahreignung
nicht auch aus anderen Vorschriften, insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Art, ergeben
kann.
So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom
19.07.2010, 1 B 192/10
Eine andere rechtliche Beurteilung ist im Weiteren nicht aufgrund des von dem
Antragsteller angeführten Zeitablaufs von fünf Monaten seit dem festgestellten
Drogenkonsum sowie seines Hinweises darauf, dass er mittlerweile jeglichen
Drogenkonsum eingestellt habe, geboten. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die
Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nämlich nicht, dass die Einnahme bis zum
Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern
muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem
ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Vielmehr setzt ein Nachweis der
(wiedererlangten) Eignung einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich
macht, dass der Betroffene auch in Zukunft entweder drogenfrei lebt oder – wie im Falle
von Cannabiskonsum erforderlich – zumindest in der Lage ist, zwischen Konsum und
Fahren zuverlässig zu trennen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2009, 1
B 373/09, und vom 07.09.2006, 1 W 39/06
Einen solchen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz hat
der Antragsteller indes auch nicht ansatzweise in hinreichend substantiierter Weise
dargetan, geschweige denn durch entsprechenden Nachweis zu belegen versucht.
Unerheblich ist letztlich, dass der Antragsteller, obwohl er bereits seit nahezu 15 Jahren im
Besitz seiner Fahrerlaubnis war, erstmals am 14.09.2010 mit Drogen im Straßenverkehr
auffällig geworden sein will. Dies gilt umso mehr als es ähnlich wie beim Fahren im
Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung auch beim Fahren unter Drogeneinfluss
eine hohe Dunkelziffer gibt.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2009, 1
B 269/09; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Auflage 2005,
Rdnr. 757 f.
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als
offensichtlich rechtmäßig, gilt Entsprechendes für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. §
47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Ablieferung des
Führerscheins des Antragstellers sowie die in dem angefochtenen Bescheid vom
08.02.2011 weiter ausgesprochene Zwangsgeldandrohung.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 ZPO konnte
demzufolge auch dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
nicht entsprochen werden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr.
46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und
damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist.