Urteil des VG Saarlouis vom 04.03.2008

VG Saarlouis: gleichstellung von mann und frau, besoldung, gleichbehandlung im unrecht, beamter, rechtsgrundlage, vorrang, gewaltenteilung, firma, versorgung, fürsorgepflicht

VG Saarlouis Urteil vom 4.3.2008, 3 K 133/07
Beamte; Besoldung; Einmalzahlung; Gesetzesvorbehalt; Deutsche Telekom AG;
Durchführung eines gesonderten Verwaltungsverfahrens zur Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs
Leitsätze
1. Für die den Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG im Jahre 2006
gewährte Einmalzahlung fehlt eine gesetzliche Grundlage.
2. Diejenigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG, denen im Jahre 2006
bei der V. Customer Services GmbH dauerhaft eine Tätigkeit zugewiesen war und die
deshalb keine entsprechende Einmalzahlung erhalten haben, können eine derartige
Sonderzahlung mangels gesetzlicher Grundlage aufgrund des Gesetzesvorbehalts der
Besoldung in § 2 Abs. 1 BbesG auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes
in Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanspruchen.
3. Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn bedarf es der Durchführung eines gesonderten
Verwaltungsverfahrens.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in Diensten der Beklagten. Als solcher
begehrt er die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr
2006 in Höhe von 685,00 Euro bzw. Schadensersatz in derselben Höhe. In der dem Kläger
übersandten Bezügemitteilung für den Monat September 2006 vom 22.08.2006 ist eine
derartige Einmalzahlung nicht ausgewiesen.
Der gegen die Bezügemitteilung erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
laut Dienstrechts-Info Nr. 34 zum Besoldungsrecht erhielten die bei der Deutschen Telekom
AG aktiv beschäftigten Beamtinnen und Beamten gemäß § 6 der
Telekomsonderzahlungsverordnung beziehungsweise dem in der Tarifrunde 2006 für die
Deutsche Telekom AG ergangenen Schlichterspruch entsprechend die je nach
Besoldungsgruppe ausgewiesenen Beträge als Einmalzahlung im September 2006.
Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung seien die Verhältnisse am 1. Juni 2006.
Ausdrücklich ausgenommen von der Einmalzahlung seien die beurlaubten sowie die
aufgrund einer dauerhaften Zuweisung in anderen Gesellschaften tätigen Beamtinnen und
Beamten. Mit Bescheid vom 13.02.2006 sei dem Kläger eine Tätigkeit bei der Firma V.
Customer Services GmbH dauerhaft zugewiesen worden, weswegen er keinen Anspruch
auf die Einmalzahlung habe. Der Widerspruchsbescheid wurde den
Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausweislich Empfangsbekenntnisses am
11.12.2006 zugestellt.
Mit am 10.01.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben,
mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt er vor, es treffe zu, dass ihm durch Bescheid vom 13.02.2006 mit Wirkung
zum 20.02.2006 eine Tätigkeit bei der Firma V. Customer Services GmbH zugewiesen worden
sei. In dem Bescheid sei aber ausdrücklich ausgeführt: „Ihre Rechtsstellung als Beamter bleibt
unberührt, so dass Sie auch weiterhin aktiver Beamter der Deutschen Telekom AG sind. Ihre
Ansprüche auf Besoldung, Beihilfe und Ihre Versorgungsanwartschaften werden von der
Maßnahme nicht berührt“. Als Ergebnis der Tarifrunde 2006 sei eine Einmalzahlung an aktiv
beschäftigte Beamte der Deutschen Telekom AG vereinbart worden. Dementsprechend sei nach
der Telekomsonderzahlungsverordnung an diesen Personenkreis eine Sonderzahlung zu leisten,
die für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 685,00 Euro betrage und deren Auszahlungen mit
den Septemberbezügen habe erfolgen müssen. Da er ungeachtet seiner Zuweisung an die V.
Customer Services GmbH weiterhin aktiver Beamter der Deutschen Telekom AG sei, habe auch
er einen Anspruch auf diese Einmalzahlung. Bei einer Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3
PostPersRG werde nicht der Beamte als solcher einem Unternehmen zugewiesen, zugewiesen
werde vielmehr die Tätigkeit bei einem Unternehmen. Das bedeute für den vorliegenden Fall,
dass Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG nicht Beschäftigte der
Tochtergesellschaft würden, sondern nach wie vor der Aktiengesellschaft angehörten. Somit sei
auch er, der Kläger, Beschäftigter der Telekom AG geblieben. Bestätigt werde dies dadurch, dass
er seine Dienstbezüge weiterhin von der Telekom AG erhalte. Die Sonderzahlung nach dem
Bundessonderzahlungsgesetz sei Bestandteil der Beamtenbesoldung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3
BBesG. Da laut Bescheid vom 13.02.2006 seine Rechtsstellung als Beamter der Deutschen
Telekom AG und insbesondere seine Ansprüche auf Besoldung unberührt blieben, könne die
Zuweisung nicht dazu führen, dass ihm der Anspruch auf Teile der Besoldung verweigert werde.
Bei der Firma V. Customer Services GmbH B-Stadt seien einige Beamte projektbezogen bzw.
aufgrund befristeter Zuweisung beschäftigt. Andere Beamte – wie er – seien der V. Customer
Services GmbH unbefristet zugewiesen worden. Die im Projekteinsatz tätigen bzw. befristet
zugewiesenen Beamten hätten die Einmalzahlung erhalten, während sie an die unbefristet
zugewiesenen Beamten nicht geleistet worden sei. Er, der Kläger, werde also nicht aufgrund
seiner Tätigkeit bei der V. Customer Services GmbH, sondern aufgrund der unbefristeten
Zuweisung benachteiligt, was mit § 123 a Abs. 3 BRRG nicht vereinbar sei. Es treffe auch nicht
zu, dass er aufgrund einer dauerhaften Zuweisung in einer anderen Gesellschaft als Beamter
tätig sei. Weder sei er der V. Customer Services GmbH „dauerhaft“ zugewiesen, noch handele es
sich bei der Firma um eine „andere Gesellschaft“ im Sinne des Schlichterspruchs. Eine
Dauerhaftigkeit seiner Zuweisung lasse sich dem Zuweisungsbescheid vom 13.02.2006 nicht
entnehmen. Die V. Customer Services GmbH sei auch keine „andere Gesellschaft“ im Sinne des
Schlichterspruchs. Aus der Dienstrecht-Info Nr. 34 gehe hervor, dass die Rechtsgrundlage für die
Einmalzahlung in § 6 der Telekomsonderzahlungsverordnung zu sehen sei, wonach der
Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 % ihrer
Jahresbruttobezüge gewähren könne. Diese Spezialregelung eröffne dem Vorstand einen
Entscheidungsspielraum, um aus einem besonderen Anlass eine Sonderzahlung an aktive
Beamten gewähren zu können. Der in der Tarifrunde 2006 ergangene Schlichterspruch für die
Deutsche Telekom AG basiere ausdrücklich auf dem guten Bilanzergebnis der Gesellschaft. Die
V. Customer Services GmbH sei eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG; diese sei
alleinige Gesellschafterin. Damit sei die V. Customer Services GmbH in den Konzernverbund der
Deutschen Telekom AG eingebunden mit der Folge, dass ihre Gewinne und Verluste in die
Bilanz der Deutschen Telekom AG einbezogen würden. An dem laut Dienstrecht-Info Nr. 34
„guten Bilanzergebnis der Deutschen Telekom AG“ sei daher auch die V. Customer Services
GmbH beteiligt. Darüber hinaus verstoße die Nichtgewährung der Sonderzahlung gegen die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im Zuweisungsbescheid vom 13.02.2006 sei ausdrücklich
ausgeführt, dass die Ansprüche auf Besoldung von der Maßnahme nicht berührt würden. Er, der
Kläger, habe daher davon ausgehen können, dass ihm durch die Zuweisung keinerlei
besoldungsrechtliche Nachteile im Verhältnis zu anderen bei der Telekom AG beschäftigten
Beamten entstehen würden. Dies sei mit ausschlaggebend dafür gewesen, dass er rechtlich nicht
gegen den Zuweisungsbescheid vorgegangen sei. Die Nichtgewährung der Sonderzahlung sei
zudem mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Beamte, die im Projekteinsatz bzw. mit befristeter
Zuweisung bei der V. Customer Services GmbH tätig seien, erhielten die streitgegenständliche
Sonderzahlung, den Beamten, die der V. Customer Services GmbH unbefristet zugewiesen
seien, werde die Sonderzahlung dagegen versagt, obwohl sie die gleiche Tätigkeit verrichteten.
Ein rechtfertigender Grund für diese Differenzierung sei nicht ersichtlich. Auch die bei der V.
Customer Services GmbH mit unbefristeter Zuweisung tätigen Beamten erhielten ihre
Dienstbezüge von der Deutschen Telekom AG. Beamte beider Beamtengruppen seien aktive
Beamte der Deutschen Telekom AG. Hintergrund der Ungleichbehandlung sei einzig die
unbefristete bzw. befristete Zuweisung zur V. Customer Services GmbH. Die Art der Zuweisung
stelle aber keinen Rechtfertigungsgrund für die vorliegende Ungleichbehandlung dar. Die
aufgrund der gleichen Arbeitszeit und gleichen Tätigkeit der beiden Beamtengruppen gebotene
Gleichbehandlung könne nicht aufgrund eines willkürlichen Akts des Dienstherrn unterlaufen
werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der allgemeine
Gleichheitssatz verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandele, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten. Der Unterschied zwischen befristeter und unbefristeter
Zuweisung sei bezogen auf beide Beamtengruppen aber nicht von solcher Art und solchem
Gewicht, dass er eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zu
verpflichten, ihm für das Jahr 2006 eine
Einmalzahlung für Beamte nach der Telekom-
Sonderzahlungsverordnung in Höhe von 685,00
Euro zu gewähren,
2. die Zuziehung seines Bevollmächtigten im
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt, ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 ergänzend, vor, die
Einmalzahlung als Folge aus der Tarifrunde 2006 sei eine Zahlung der Deutschen Telekom AG,
die über die sonstige gesetzliche Besoldung hinaus gewährt werde. Rechtsgrundlage für diese
Einmahlzahlung sei § 6 der Telekom Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV). Danach könne
der Vorstand der Deutschen Telekom AG den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis
zur Höhe von 2% ihrer Jahresbruttobezüge gewähren. Diese Spezialregelung eröffne dem
Vorstand einen Entscheidungsspielraum, um aus einem besonderen Anlass eine Sonderzahlung
an Beamte gewähren zu können. Dem Vorstand der Deutschen Telekom AG obliege somit die
Festlegung der Konditionen zur Gewährung von Zahlungen aus besonderem Anlass auf der
Grundlage von § 6 der TelekomSZV. Das Besoldungsrechts-lnfo Nr. 34 lege hierzu als
Verwaltungspraxis fest, dass nur die bei der Deutschen Telekom AG
beschäftigten
Beamtinnen
und Beamten die Sonderzahlung erhalten sollten. Ausgenommen hiervon seien somit die
beurlaubten beziehungsweise im Wege der dauerhaften Zuweisung in anderen Gesellschaften
tätigen Beamtinnen und Beamten. Für den Anspruch auf die Einmalzahlung sei zudem
Voraussetzung, dass in dem Monat der Zahlung mindestens an einem Tag ein aktives
Beamtenverhältnis und somit Anspruch auf Beamtenbesoldung bestanden habe. Mit Wirkung
vom 20.02.2006 sei der Kläger gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG der V. Customer Services GmbH
dauerhaft zugewiesen worden. Zum Zahlungszeitpunkt im Monat September 2006 sei der Kläger
deshalb nicht bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt gewesen. Der Kläger verkenne
überdies den Begriff der Besoldung, indem er das Bundessonderzahlungsgesetz und den § 1
Abs. 3 Nr. 3 BBesG zitiere. Die Sonderzahlung nach § 6 TelekomSZV sei weder eine Leistung
nach dem Bundessonderzahlungsgesetz, noch eine vermögenswirksame Leistung. Bereits aus
dem Wortlaut ergebe sich, dass sie „aus besonderem Anlass" und nicht jährlich gezahlt werde.
Somit sei die Verwendung des Begriffes „Besoldung" im Zuweisungsbescheid irrelevant. Dies
führe zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die Sonderzahlung 2006 nach § 6 TelekomSZV nicht zu
gewähren sei. Dadurch sei auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Es sei
grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er
dieselbe Rechtsfolge knüpfe. Ob die Auswahl sachgerecht sei, lasse sich nicht abstrakt und
allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts.
Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum
politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen
Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige
Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. Dies sei im Rahmen der TelekomSZV unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Beamtengruppen bei der Deutschen Telekom AG
geschehen. Im Beamtenrecht habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der es
unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums grundsätzlich
erlaube, das Besoldungsrecht der Beamten so zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft
verkürzt werden oder entfallen. Zudem gebe es keinen hergebrachten Grundsatz des
Berufsbeamtentums, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehre, die Höhe der dem Beamten
gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren. Hierbei dürfe der
Regelungsgeber generalisieren und typisieren, ohne allein wegen damit ggf. verbundener Härten
gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Eventuelle Benachteiligungen in
besonders gelagerten Einzelfällen seien hinzunehmen. Die gleichen Maßstäbe, die an einen
Verordnungs- oder Gesetzgeber zu stellen seien, hätten erst recht für die ausführende Verwaltung
zu gelten, die im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessenspielraums ihre Verwaltungspraxis
entsprechend festlegen könne. Die Grundsätze, nach denen die Einmalzahlung für das Jahr 2006
gezahlt würden, seien demnach nicht zu beanstanden, insbesondere bedeuteten sie keinen
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Insoweit sei noch darauf hinzuweisen, dass
in der V. Customer Services GmbH Beschäftigung generiert sei, welche vorher üblicherweise
fremd vergeben worden sei. Die Kosten der Leistungserbringung lägen dort bereits deutlich über
Marktniveau, weil die Beschäftigten betriebswirtschaftlich gesehen teurer seien als die
Beschäftigten der Mitwettbewerber. Vor diesem Hintergrund sei für die begehrte Sonderzahlung
nach § 6 TelekomSZV finanziell kein Raum mehr. Im Übrigen nimmt die Beklagte bezüglich des
Streitgegenstandes Bezug auf die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
vom 01.10.2007 – 16 A 1055/06 und 16 A 1057/06 –, in denen sie ihre Auffassung bestätigt sieht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, er begründe seinen
Klageantrag hilfsweise als beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch. Eine
Pflichtverletzung bestehe darin, dass ihm entgegen dem Bescheid vom 13.02.2006
besoldungsrechtliche Nachteile erwachsen seien und die Beklagte bei der Sonderzahlung in
seinem Fall gegen ihre eigenen Richtlinien verstoßen habe.
Die Beklagte sieht darin eine Klageänderung, welcher sie widerspricht. Im Übrigen hält sie
ein Schadensersatzbegehren wegen fehlenden Vorverfahrens für unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung die Gewährung einer
Einmalzahlung für das Jahr 2006 begehrt, ist seine Klage als Verpflichtungsklage nach § 42
Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das
gemäß § 126 Abs. 3 BRRG und §§ 68 f. VwGO vor Klageerhebung in der Form eines
Widerspruchsverfahrens erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden
(vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 20.03.2007 – 3 K
396/06 –).
Auch die Klagefrist des § 74 VwGO ist gewahrt.
Die insoweit demnach zulässige Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen
Anspruch auf die begehrte Einmalzahlung hat und der diesen Anspruch verneinende
„Widerspruchsbescheid“ vom 06.12.2006 daher nicht rechtswidrig ist und den Kläger
folglich nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.
Für die begehrte Einmalzahlung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Sache nach handelt
es sich bei der Einmalzahlung entgegen der von der Beklagten ursprünglich vertretenen
Auffassung um „Besoldung“ im beamtenrechtlichen Sinne. Die Leistungen nach der
Vorschrift des § 6 TelekomSZV, auf die auch die Einmalzahlung der Beklagten für das Jahr
2006 gestützt ist, sind Sonderzahlungen im Sinne des § 1 TelekomSZV. Diese beruhen auf
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen
Bundespost – Postpersonalrechtsgesetz –, nachfolgend: PostPersRG, vom 14.09.1994
(BGBl. I, S. 3225, 2353). § 10 PostPersRG ist überschrieben mit „Besoldungsrechtliche
Sonderregelungen“. Erkennbar als Ausgleich dafür, dass gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG
für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Anspruch
auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz – BSZG – entfällt, bestimmt §
10 Abs. 2 PostPersRG, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, nach
Anhörung des Vorstands im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob
und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten
gewährt werden. Von eben dieser besoldungsrechtlichen Sonderregelungsermächtigung
zum Ausgleich entfallener Sonderzahlungsansprüche nach dem BSZG hat das
Bundesfinanzministerium mit der TelekomSZV Gebrauch gemacht. Die in dieser
Rechtsverordnung geregelten Sonderzahlungen sind daher rechtlich eindeutig als Teil der
Besoldung der Beamten der Deutschen Telekom zu qualifizieren, mag es sich auch nicht
um durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützte Besoldungsteile handeln
(s. hierzu: u.a. OVG Saarlouis, Urteil vom 05.09.2007 – 1
R 35/06 –, zitiert nach JURIS; VG Düsseldorf, Urteil vom
19.03.2007 – 13 K 5326/06 –, zitiert nach JURIS und VG
Regensburg, Urteil vom 16.11.2005 – RO 1 K 05.384 –,
IÖD 2006, 14, zitiert nach JURIS).
Zutreffend geht daher auch das VG Schleswig in den von der Beklagten selbst zur
Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteilen vom 01.10.2007 – 16 A 1055
und 1057/06 – davon aus, dass es sich bei der Sonderzahlung nach § 6 TelekomSZV um
Besoldung im Sinne des § 2 Abs. 1 BBesG handelt.
Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Einmalzahlung aber entgegen dem
Erfordernis des § 2 Abs. 1 BBesG nicht von einer gesetzlichen Regelung gedeckt, was zur
Folge hat, dass es an einer das Klagebegehren tragenden Anspruchsgrundlage fehlt
(so auch das VG Schleswig in den von der Beklagten
zitierten Urteilen vom 01.10.2007 a.a.O.).
In den Urteilen des VG Schleswig ist hierzu folgendes ausgeführt:
„Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an der erforderlichen
Rechtsgrundlage. Als solche kommt allein § 6 TelekomSZV in Betracht.
Diese Regelung genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), wonach der Besoldungsanspruch
unter Gesetzesvorbehalt steht, was voraussetzt, dass die Besoldung in
der begehrten Form in einem Bundes- oder Landesgesetz geregelt ist.
Zahlungen ohne gesetzliche Grundlage sind, sofern sie wie hier
materiell als Besoldung zu qualifizieren sind, unzulässig und können
daher, auch wenn sie anderen Beamten bereits gewährt worden sind,
nicht geleistet werden. Regelungen durch Gesetz können auch eine
gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
einschließlich der diese Ermächtigung ausfüllenden Vorschriften sein.
Von dieser Möglichkeit zur Verlagerung auf den Verordnungsgeber hat
der
Gesetzgeber
zwar
hier
mit
dem
§
10
Abs.
2
Postpersonalrechtsgesetz auch Gebrauch gemacht. Darin wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen an die bei den
Aktiengesellschaften und damit auch bei der Deutschen Telekom AG
beschäftigten
Beamten
gewährt
werden.
Dieser
Ermächtigungsgrundlage genügt jedoch die Regelung des § 6
TelekomSZV nicht. Im Gegensatz zu den sonstigen Regelungen der
Telekomsonderzahlungsverordnung in den §§ 2 - 5 bestimmt § 6
TelekomSZV weder ‚ob' eine Sonderzahlung gewährt wird, noch
‚inwieweit’, d.h. unter welchen Voraussetzungen und in welchem
Umfang. Vielmehr stellt § 6 die Gewährung einer über die
Sonderzahlungen der §§ 2 - 5 hinausgehende weitere Sonderzahlung
mit der Formulierung‚ kann der Vorstand ... gewähren’ in das Belieben
des Vorstandes der Deutschen Telekom AG. Darüber hinaus regelt § 6
weder die Höhe (bis auf eine Höchstgrenze) noch die Voraussetzungen
für die Gewährung einer solchen Sonderzahlung. Derartige
Sonderzahlungen stellen als Leistungen mit Anreizfunktion oder
Gratifikationscharakter der Sache nach eine Besoldung dar, die in
jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Da die
Anspruchsgrundlage für eine solche weitere Sonderzahlung in § 6
TelekomSZV
jedoch
nicht
von
der
notwendigen
Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, genügt sie nicht der in § 2 Abs. 1
BBesG verankerten Gesetzesbindung der Besoldung, die zudem den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33
Abs. 5 GG entspricht (hierzu siehe BVerfGE 8, 1/15 - Beschluss
v.11.06.1950 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 - Rn 46 nach juris). Die Klage
kann daher mangels Anspruchsgrundlage für die geforderte
Sonderzahlung keinen Erfolg haben. Soweit sich der Kläger auf eine
Gleichbehandlung gegenüber den Beamten beruft, denen trotz
fehlender Rechtsgrundlage die Sonderzahlung gewährt worden ist,
kann er auch damit nicht durchdringen. Da er eine Leistung begehrt,
die wie dargestellt ohne Rechtsgrundlage gewährt worden ist, würde
er eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Darauf besteht nach
dem Gleichheitsgrundsatz jedoch gerade kein Anspruch.“
Die Kammer schließt sich den vorstehend zitierten Ausführungen an. Zur Bedeutung des
Gesetzesvorbehalts des § 2 Abs. 1 BBesG hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG, Urteil vom 14.05.1964 – II C 133.60 –,
BVerwGE 18, 293, zitiert nach JURIS)
folgendes ausgeführt:
„Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im
Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG gehört der Grundsatz, dass Gehalt
und Versorgung nur nach Maßgabe eines - verfassungsmäßigen -
Gesetzes gewährt werden dürfen (BVerfGE 8, 1 (15) und 28 (35));
"Gesetz" in diesem Sinne ist nicht schon die allgemeine
Rechtsordnung einschließlich des Verfassungsrechts, sondern die
besondere beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche
Gesetzgebung. Dieser Grundsatz beruht u.a. auf der Erwägung, dass
vom positiven Recht losgelöste richterliche Einzelentscheidungen das
für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
wichtige Besoldungsgefüge erschüttern könnten. Bestünde dieser
hergebrachte Grundsatz nicht, so könnte nämlich jeder einzelne
Beamte oder Versorgungsberechtigte unter Berufung darauf, dass
das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht nicht dem
Gleichheits-, dem Gleichberechtigungs-, dem Alimentationsgrundsatz
oder anderen Verfassungsvorschriften entspreche, einen Anspruch
auf weitere und höhere als die gesetzlich bestimmten Bezüge
geltend machen und gerichtlich durchsetzen. Angesichts der
Breitenwirkung solcher - möglicherweise auch noch unterschiedlichen
- Gerichtsentscheidungen auf die große Zahl vergleichbarer Beamter
und Versorgungsberechtigter würde dadurch das beamtenrechtliche
Besoldungs- und Versorgungsgefüge sowie das Recht der öffentlichen
Haushalte in unerträglicher Weise gestört. Den Beamten und
Versorgungsberechtigten wird mit Rücksicht auf ihre besonders enge
Bindung an den öffentlichen Dienstherrn zugemutet, die jeweilige
gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsregelung abzuwarten. Der
hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der
Beamtenbesoldung und -versorgung verwehrt es deshalb den
Gerichten, einem Beamten über das durch die maßgebenden
Gesetze Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt - und
sei es auch nur dem Grunde nach - zuzuerkennen. Er gilt, wie das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 28 (35)) überzeugend
ausgeführt hat, auch dann, wenn das geltende Besoldungs- und
Versorgungsrecht feststellbar nicht - mehr - verfassungsgemäß ist,
weil es mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten
hergebrachten Grundsatz angemessener Alimentation nicht mehr zu
vereinbaren ist. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem
Grundsatz, dass die Gewährung von Gehalts- und
Versorgungsbezügen unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelung
steht, den Vorrang vor dem hergebrachten Grundsatz der
angemessenen Alimentation zuerkannt, obgleich es diesen sogar
(BVerfGE 8, 1 (16/17)). als besonders wesentlich bezeichnet hat.
Auch den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) hat das
Bundesverfassungsgericht gegenüber jenem hergebrachten
Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes nicht durchgreifen lassen
(BVerfGE 8, 28 (35 ff.)). Im Verhältnis zu dem
Gleichberechtigungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 2 GG kommt dem
Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -
versorgung ebenfalls der Vorrang zu; denn Artikel 33 Abs. 5 GG ist
für das Recht der Beamten die speziellere Verfassungsnorm. Wie das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 1953
(BVerfGE 3, 225 (232)) ausgeführt hat, liegt es im Wesen des
Verfassungsrechts, dass es Ausnahmen von seinen eigenen
Grundsatznormen enthalten kann, die nach der Regel vom Vorrang
der speziellen gegenüber der allgemeinen Norm zu beachten sind. -
Auch aus anderen Normen des Grundgesetzes ergibt sich übrigens,
dass Artikel 3 Abs. 2 GG nicht schlechthin den Vorrang vor anderen
Verfassungsnormen hat. Artikel 12 Abs. 3 GG stellt mit der
Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer ausdrücklich eine
Ausnahme von dem Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau dar
(vgl. BVerfGE 12, 45 (52)). In seinem Urteil vom 29. Juli 1959
(BVerfGE 10, 59 (80)) hat das Bundesverfassungsgericht ferner
ausdrücklich geprüft, ob der Gleichberechtigungsgrundsatz hinter
übergreifenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes, hier der des
Artikels 6 Abs. 1, zurückzutreten habe.
Der hier zu beachtende hergebrachte Grundsatz der
Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung bewirkt
zugleich, dass das in Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Prinzip
der Gewaltenteilung, ein tragendes Organisationsprinzip des
Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 3, 225 (247)), auf dem Gebiet des
Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts strenger verwirklicht ist
als auf anderen Rechtsgebieten, in denen kein solcher Grundsatz
spezieller gesetzlicher Regelung der unmittelbaren Verwirklichung
verfassungsrechtlicher Gebote entgegensteht, wie z.B. auf dem
Gebiet des Familienrechts. Die Verletzung des Artikels 33 Abs. 5 GG
durch Nichtbeachtung dieses hergebrachten Grundsatzes bedeutet
daher im vorliegenden Fall zugleich einen Verstoß gegen das Prinzip
der Gewaltenteilung.
Das Berufungsgericht hat übrigens auch die vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze
verfassungskonformer Auslegung von Gesetzesvorschriften verkannt.
Es hat nämlich zunächst den gesetzlichen Ausschluss der
Witwerversorgung in § 97 Abs. 1 Satz 2 DBG für unwirksam erklärt
und dann die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 DBG wegen
Verfassungswidrigkeit derart ergänzt, dass damit der eine
Witwerversorgung ausschließende klare Wortlaut des § 97 Abs. 1
Satz 2 DBG sowie der Wille und die Zielsetzung des Gesetzgebers in
das genaue Gegenteil verkehrt werden. Eine den Willen des
Gesetzgebers verfehlende oder verfälschende Gesetzesauslegung
oder -ergänzung hat aber das Bundesverfassungsgericht sogar in den
Fällen für unstatthaft erklärt, in denen vom Boden des geltenden
Rechts aus nur eine positive Regelung dem allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragen kann
(BVerfGE 8, 28 (34)). Nichts anderes kann für den
Gleichberechtigungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 2 GG) gelten. Dass die
in der eben erwähnten Entscheidung aufgestellten Grundsätze
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur bei Verletzung
des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, sondern auch bei Verletzung
des Gleichberechtigungsgrundsatzes zu gelten haben, hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 1959
(BVerfGE 9, 250 (225)) ausgesprochen.“
Angesichts dieser Ausführungen – insbesondere zur Gewaltenteilung („dass das in Artikel
20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung, ein tragendes
Organisationsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 3, 225 (247)), auf dem Gebiet des
Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts strenger verwirklicht ist als auf anderen
Rechtsgebieten, in denen kein solcher Grundsatz spezieller gesetzlicher Regelung der
unmittelbaren Verwirklichung verfassungsrechtlicher Gebote entgegensteht“) –, genügt die
Gewährung von Einmalzahlungen, wie sie hier begehrt wird, nicht dem Gesetzesvorbehalt,
da sie – wie vom VG Schleswig zutreffend festgestellt – völlig in das Belieben des
Vorstandes der Deutschen Telekom AG gestellt wird. Damit wird der Zweck des einem
Verfassungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung tragenden
Gesetzesvorbehalts des § 2 Abs. 1 BBesG – wie das BVerwG ihn in der oben zitierten
Entscheidung dargelegt hat – weitgehend verfehlt.
Eine besoldungsrechtliche Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist daher nicht
vorhanden.
Hiervon ausgehend kann sich der Kläger aber auch nicht mit Erfolg auf eine Zusage der
Beklagten berufen. Zwar heißt es im Zuweisungsbescheid vom 13.02.2006: „Ihre
Rechtsstellung als Beamter bleibt unberührt, so dass Sie auch weiterhin aktiver Beamter
der Deutschen Telekom AG sind. Ihre Ansprüche auf Besoldung, Beihilfe und Ihre
Versorgungsanwartschaften werden von der Maßnahme nicht berührt.“ Selbst wenn man
darin eine Zusicherung nach § 38 VwVfG des Inhalts sehen wollte, dem Kläger dieselben
Sonderzahlungen zu garantieren, welche ihm auch zugestanden hätten, wäre er weiterhin
bei der Telekom AG selbst nicht nur beamtet, sondern auch faktisch beschäftigt, so wäre
eine derartige Zusicherung nach § 2 Abs. 2 BBesG unwirksam.
Soweit der Kläger sich schließlich darauf beruft, er sei von der Beklagten hinsichtlich der zu
erwartenden Besoldungsleistungen getäuscht worden, weshalb er gegen den
Zuweisungsbescheid vom 13.02.2006 rechtlich nicht vorgegangen sei, gilt im Übrigen
folgendes:
Insoweit macht der Kläger der Sache nach einen Anspruch wegen Verletzung der ihm
gegenüber von Seiten seines Dienstherrn bestehenden allgemeinen Fürsorgepflicht geltend;
hierbei handelt es sich materiell um einen (vom Kläger selbst auch so eingeordneten)
Schadensersatzanspruch, denn er zielt auf eine Geldzahlung in der Höhe ab, in der
nunmehr sein auf Gewährung der Einmalzahlung gerichtetes Begehren keinen Erfolg hatte,
obgleich er sich nach seinen Angaben seinerzeit im Vertrauen auf eine entsprechende
„Besoldungsgarantie“ gegen den Bescheid vom 13.02.2006 nicht zur Wehr setzte. Mit
diesem Begehren kann er indes vorliegend schon deshalb nicht gehört werden, weil es vor
Sachurteilsvoraussetzung
unmittelbar bei dem Dienstherrn zu stellenden gesonderten diesbezüglichen Antrags
bedarf, an dem es bislang fehlt, und den er im Übrigen auch nicht etwa in dem schon
anhängigen Prozess noch hätte nachholen können
(OVG Koblenz, Urteile vom 30.10.1998 – 10 A 10692/98
– und vom 04.12. 1991 – 2 A 11542/91 – zitiert nach
JURIS).
Die Klage war daher abzuweisen.
Der Antrag zu 2.) ist damit gegenstandslos.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der begehrten Zahlung
685,00 Euro