Urteil des VG Saarlouis vom 17.01.2007

VG Saarlouis: aufenthaltserlaubnis, russische föderation, erlass, gleichbehandlung, ausländer, ausstellung, ausreise, verfügung, unterliegen, kontrolle

VG Saarlouis Beschluß vom 17.1.2007, 2 F 74/06
Anspruch eines abgelehnten Spätaussiedlerbewerbers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis.
Tenor
Die beantragte Prozesskostenhilfe wird versagt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom
04.10.2006 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13.09.2006 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 04.10.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
13.09.2006, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und sie
unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise aus der
Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2
Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO statthaft und auch ansonsten zulässig, aber
unbegründet.
Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis noch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung
begegnen bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen summarischen
Prüfung durchgreifenden Bedenken. Die Verfügung des Antragsgegners erweist sich
vielmehr bei summarischer Prüfung als rechtmäßig mit der Folge, dass das Interesse der
Antragstellerin an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen
Interesse an ihrer umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.
Entgegen ihrer Auffassung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach dem als Anspruchsgrundlage im vorliegenden Fall allein in
Betracht kommenden § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. der so genannten
„Bleiberechtsregelung für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber“.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise
bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Bei einer derartigen
Anordnung der obersten Landesbehörde handelt es sich jedoch nicht um eine
Rechtsvorschrift, sondern um eine Willenserklärung dieser Behörde, die unter
Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom
Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und
anzuwenden ist. Ob die oberste Landesbehörde eine Anordnung nach § 23 AufenthG trifft,
steht in ihrem Ermessen, das lediglich durch die im Gesetz genannten Motive dahin
begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Aus
der Natur der Sache folgt, dass die oberste Landesbehörde weitgehend frei ist, wie sie die
politischen Interessen der Bundesrepublik definiert und wann sie deshalb die
Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung als gegeben ansehen darf. Es handelt sich
um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung
unterliegt. Dementsprechend kann die oberste Landesbehörde den von der Anordnung
erfassten Personenkreis bestimmen. Ein subjektiver Anspruch eines einzelnen Ausländers
auf Einbeziehung in eine entsprechende Anordnung oder gar auf Erlass einer solchen
besteht nicht. (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 -1 C 19/99-, BVerwGE 112, 63; Hess.
VGH, Beschluss vom 05.09.2003 -9 UZ 826/02-; Bay. VGH, Urteil vom 11.06.2002 -10 B
01.2589-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2006 – 2 Q 5/06-; OVG
Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2003 – 4 B 225/03 - ,u.a. dokumentiert bei juris).
Soweit nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit die
Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern bedarf, führt dies
nicht etwa zur Verpflichtung der Übernahme etwaiger günstigerer Verwaltungsregelungen
anderer Bundesländer. Auch ein Beschluss der Innenministerkonferenz begründet nicht die
Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in – im
Vergleich zur Regelung des Beschlusses - unbeschränkter Form durch landesrechtliche
Anordnung nach § 23 AufenthG umzusetzen. § 23 Abs. 1 AufenthG räumt der obersten
Landesbehörde lediglich die Befugnis zu einer dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet
indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 23 Abs. 1
AufenthG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter
einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so
kann ein Ausländer nicht mit Erfolg verlangen, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren
Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz oder anderer Bundesländer behandelt
zu werden (Hess. VGH, Beschluss vom 05.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG Brandenburg,
Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.). Der einzelne Ausländer hat – sofern eine
entsprechende Anordnung getroffen wird - aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus
nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf
Gleichbehandlung, für den allerdings nicht die ministerielle Anordnung als solche Maßstab
gebend ist, sondern allein deren von der obersten Landesbehörde gebilligte praktische
Anwendung bezogen auf das jeweilige Bundesland. Der gerichtliche Prüfungsrahmen in
solchen Rechtsstreitigkeiten beschränkt sich daher darauf, ob diesem Anspruch des
Ausländers (allein) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und Beachtung der durch die Anwendung der Anordnung
erzeugten internen Bindungen unter Berücksichtigung der bisherigen behördlichen Praxis im
Saarland Rechnung getragen wurde (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2006 -2
Q 5/06-, sowie Beschluss vom 27.04.2001 -9 W 4/01-, dokumentiert bei juris).
Dies zugrunde legend ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis unter dem Aspekt der im Saarland praktizierten Bleiberechtsregelung
für Spätaussiedlerbewerber nicht ersichtlich. Auszugehen ist dabei davon, dass derzeit im
Saarland nur noch die Bleiberechtsregelung für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber vom
12.12.2001 - B 55511/9 - in Anlehnung an den Beschluss der ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 07./08.11.2001 in Kraft ist. Danach
kann ehemaligen Spätaussiedlerbewerbern, die im Wege des Aufnahmeverfahrens ohne
Ablegung eines Sprachtests nach Deutschland eingereist sind, der weitere Aufenthalt im
Bundesgebiet aus humanitären Gründen gestattet werden, wenn
der Aufnahmebescheid zurückgenommen oder die
Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt wurde (vgl. Ziffer 2.1 des
Beschlusses der IMK vom 07./08.11.2001). Dies war bei der Antragstellerin aber nicht der
Fall; die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung scheiterte vielmehr am Vorliegen
eines Ausschlussgrundes nach § 5 Nr. 2 b BVFG. Diese Fallkonstellation unterfällt nicht der
im vorgenannten Erlass vom 12.12.2001 formulierten Bleiberechtsregelung.
Die von der Antragstellerin angeführten Bleiberechtsregelungen vom 03.07.1991 –D 3-
5513/2, II-32, III-54 (Bleiberecht und Abschiebeschutz für Staatsangehörige
osteuropäischer Staaten)- und vom 30.06.1998 –B 55513/2-03, III-32 (Erteilung von
Aufenthaltsbefugnissen an abgelehnte Vertriebenenbewerber)-, wonach Spätaussiedlern,
die mit einem Aufnahmebescheid eingereist sind und deren Antrag auf Ausstellung einer
Spätaussiedlerbescheinigung abgelehnt wurde, ohne dass hinsichtlich des
Aufnahmebescheides Rücknahmegründe vorlagen, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen
war, sofern keine näher bezeichneten Ausweisungsgründe vorlagen, sind aufgrund
Ministerratsbeschlusses vom 12.01.1999 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft
getreten. Zudem hat die oberste Landesbehörde bereits mit an den Antragsgegner
gerichtetem Schreiben vom 09.02.2005 (Bl. 12 der Verwaltungsakten) ihren
dahingehenden Willen zum Ausdruck gebracht. In dem Schreiben ist ausdrücklich
ausgeführt, dass die seit 01.01.2001 geltende Bleiberechtsregelung für abgelehnte
Spätaussiedlerbewerber nur denjenigen Aussiedlern einen weiteren Verbleib in der
Bundesrepublik Deutschland ermöglichen soll, die im Aufnahmeverfahren ihre
Sprachkenntnisse falsch eingeschätzt haben, nicht aber denjenigen, bei denen
Ausschlussgründe nach § 5 BVFG vorgelegen hätten. Anders lautende
Bleiberechtsregelungen seien mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten.
Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitige Praxis im Saarland nicht dem im vorgenannten
Schreiben zum Ausdruck kommenden Willen der obersten Landesbehörde entspricht und
Schreiben zum Ausdruck kommenden Willen der obersten Landesbehörde entspricht und
abweichend von der derzeitigen Erlasslage im Saarland in der Praxis zur Zeit abgelehnten
Spätaussiedlerbewerbern in vergleichbarer Situation wie die Antragstellerin eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Insbesondere hat die Antragstellerin keinen dem eigenen vergleichbaren Fall benannt, in
dem im Saarland – mit Billigung der obersten Landesbehörde - seit dem 01.01.2002 einem
abgelehnten Spätaussiedlerbewerber, bei dem die Ablehnung nicht allein wegen Fehlens
der erforderlichen Sprachkenntnisse erfolgte, eine Aufenthaltsbefugnis nach dem früheren
§ 32 AuslG bzw. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem jetzt geltenden § 23 AufenthG
erteilt wurde.
Demnach ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner vorliegend willkürlich von der derzeit
im Saarland in vergleichbaren Fällen geübten und auch künftig beabsichtigten Praxis
abgewichen ist. Für einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten
Gleichbehandlungsgrundsatz liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, was für den von der
Antragstellerin geltend gemachten Anspruch allein maßgeblich ist.
Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Sinnhaftigkeit der aktuellen
behördlichen, dem Willen der obersten Landesbehörde entsprechenden Praxis im Saarland
unterliegt – wie bereits eingangs dargelegt - nicht der gerichtlichen Kontrolle. Aus den von
ihr angeführten, ihrer Auffassung nach den verschiedenen Bleiberechtsregelungen
zugrunde liegenden „Vertrauensschutzgesichtspunkten“ lässt sich weder ein subjektiver
Anspruch der Antragstellerin auf Einbeziehung in die derzeitige Regelung noch ansonsten
eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten. Inwieweit die
Antragstellerin sich überhaupt auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann
demnach dahinstehen.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus darauf hinweist, dass in anderen Bundesländern
in vergleichbaren Fallkonstellationen Aufenthaltserlaubnisse erteilt würden (ohne aber auch
hier konkrete Fälle zu benennen), vermag dies ihrem Antrag bereits deshalb nicht zum
Erfolg zu verhelfen, weil für den im Rahmen des § 23 AufenthG zu beachtenden Anspruch
der Antragstellerin auf Gleichbehandlung ausschließlich auf die dem Willen der obersten
Landesbehörde entsprechende Praxis im jeweiligen Bundesland, hier also im Saarland,
abzustellen ist.
Erweist sich demnach die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
summarischer Prüfung als rechtmäßig, unterliegen des Weiteren auch die mit ihr
verbundene, auf § 50 AufenthG gestützte Ausreiseaufforderung sowie die den gesetzlichen
Anforderungen des § 59 Abs. 1 AufenthG entsprechende Abschiebungsandrohung keinen
rechtlichen Bedenken.
Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
zurückzuweisen.
Mangels Erfolgsaussicht des Eilrechtsschutzantrages konnte auch die dafür beantragte
Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an die
Rechtsprechung der Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro
festgesetzt.