Urteil des VG Saarlouis vom 11.07.2008

VG Saarlouis: sachliche zuständigkeit, unterbringung, schule, sozialhilfe, internat, geistige behinderung, körperliche behinderung, jugendhilfe, gerichtsakte, eltern

VG Saarlouis Urteil vom 11.7.2008, 11 K 2116/07
Behinderter Jugendlicher; Mehrfachbehinderung; Abgrenzung der Leistungen der
Eingliederungshilfe von den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Vorrang der Sozialhilfe
vor der Kinder- und Jugendhilfe
Leitsätze
Die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe bei mehrfach behinderten Kindern
und Jugendlichen von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt nicht nach dem
Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks, sondern bestimmt sich allein nach §
10 Abs. 4 S. 2 SGB 8.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der vollstationären Unterbringung der
Hilfeempfängerin im Internat der staatlichen Schule für Blinde und Sehbehinderte für die
Zeit vom 01.04.2005 bis zum 05.07.2007 in Höhe von 80.310,65 EUR zzgl.
Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 20.12.2007 zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe vom 87.000 EUR vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kosten der vollstationären Unterbringung der im Jahre
1989 geborenen … (im Folgenden: Hilfeempfängerin) im Internat der Staatlichen Schule für
Blinde und Sehbehinderte für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 05.07.2007.
Die mehrfach behinderte (wesentliche Sehbehinderung - Sehnervenabblassung, nicht
ausgebildete Stelle des geschärften Sehens (Macula) und hohe Kurzsichtigkeit mit
Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) - und Entwicklungsstörungen) Hilfeempfängerin
war in den Jahren 1991 bis 1995 im Sonderkindergarten teilstationär untergebracht.
Im Rahmen der Überprüfung der Kostenträgerschaft gab der ärztliche Dienst des Beklagten
am 24.01.1995 folgende Stellungnahme ab: „Bei … besteht eine Mehrfachbehinderung,
wobei nach dem Entwicklungsbericht (Bl. 15 -17, bis einschließlich dem Jahre 1992) wohl
die körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen im Vordergrund standen. Hier hat …
zwischenzeitlich gute Fortschritte gemacht, auch wenn ihr Entwicklungsstand bis Juli 1993
noch nicht der Altersnorm entsprach. Ab diesem Zeitpunkt stehen eher die
Verhaltungsauffälligkeiten im Vordergrund, so befindet sich … in einer Trotzphase, die den
Umgang mit ihr sehr erschwert. Nach Bl. 17 wurde ab Sommer 1993 der Schwerpunkt in
der Förderung auf die seelische Beeinträchtigung ausgerichtet. Derzeit scheint also
vorrangig die seelische Behinderung ursächlich für die Hilfegewährung zu sein, während im
körperlichen und geistigen Bereich deutliche Fortschritte erzielt wurden.“.
Seit dem 29.08.1996 besucht die Hilfeempfängerin gem. Einschulungsverfügung des
Schulamtes vom 17.07.1996 die Staatliche Schule für Blinde und Sehbehinderte, zunächst
als externe Schülerin und seit dem 07.08.2000 als Internatsschülerin. Im Rahmen der
Unterbringung im Internat holte der Beklagte eine Stellungnahme der Staatlichen Schule für
Blinde und Sehbehinderte vom 28.08.2000 ein, die Folgendes besagt: „Eine
Internatsunterbringung ist erforderlich, um bei … eine kontinuierliche Fortführung des Schul-
Lernprozesses zu ermöglichen. Sie ist dabei auf die sehtechnischen Hilfsmittel, aber auch
auf die sehgeschädigte Zusatzausbildung des Erziehungspersonals im Internat angewiesen.
Ziel ist es, ihre durch die Sehbehinderung bedingten Defizite kontinuierlich abzubauen.
Durch die Vermittlung sehbehinderter spezifischer Techniken sollen ihre sozialen
Kompetenzen gefördert und eine Hilfestellung für den Umgang mit ihrer Behinderung
gewährt werden.“.
In einem Zeugnis des Amtsarztes vom 03.03.2000 wird zu der vorgesehenen Maßnahme
festgestellt: „Obengenannte befindet sich seit ihrem ersten Schulbesuch in der Schule für
Blinde und Sehbehinderte. Eine Übernahme in das Internat der Schule ist zur Intensivierung
der therapeutischen Maßnahme dringend erforderlich. Obengenannte ist dem
Personenkreis nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzurechnen. Hochgradige Sehbehinderung
bei massivem Strabismus.“.
Mit Blick auf die Stellungnahme und das amtsärztliche Zeugnis sowie nach Rücksprache
mit dem Leiter der Jugendhilfeeinrichtung sowie dem Amtsarzt gelangte der ärztliche
Dienst des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 26.07.2000 abschließend zu der
Beurteilung: „Zusammenfassend ist also aufgrund der Behinderungen von … die
internatsmäßige Betreuung im Internat der Staatlichen Schule für Blinde und Sehbehinderte
dringend zu empfehlen. Die familiäre Problematik und die seelische Behinderung (Verdacht
auf emotionale instabile Persönlichkeitsstörung), ist als wesentlich mitwirkende Teilursache
anzusehen".
Daraufhin erteilte der Beklagte gegenüber den Eltern der Hilfeempfängerin unter dem
31.07.2000 den Bescheid, dass er die Kosten der Eingliederungshilfe (gem. § 44 BSHG)
noch vorläufig übernehme, denn sachlich zuständig sei aus seiner Sicht der
Jugendhilfeträger, da die internatsmäßige Betreuung der Hilfeempfängerin nicht
vordergründig wegen der Sehbehinderung, sondern wegen ihrer seelischen Behinderung
und wegen der Problematik in der Familie notwendig sei. Zugleich machte er gegenüber
dem Landrat, in dessen Bereich die Eltern der Hilfeempfängerin damals ihren Wohnsitz
hatten, einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 102 SBG X geltend, den dieser ablehnte.
Das vom Beklagten angerufene Verwaltungsgericht des Saarlandes stellte mit rechtskräftig
gewordenem Urteil vom 09.06.2004 -4 K 243/01- fest, dass der Landrat verpflichtet ist,
dem Beklagten die für die Hilfeempfängerin seit dem 07.08.2000 (Tag der
Internatsaufnahme) geleistete Sozialhilfe zu erstatten. Zur Begründung wird in dem Urteil
im Wesentlichen ausgeführt, bei Mehrfachbehinderungen sei für die Zuordnung zur
Jugendhilfe entscheidend, ob die seelische Behinderung im Vordergrund stehe bzw. ob
insgesamt die erzieherischen Komponenten dominierten. Sei dies der Fall, so liege es in der
Zielrichtung und Absicht des SGB VIII, die schon in dem in § 10 Abs. 2 enthaltenen Vorrang
der Jugendhilfe zum Ausdruck käme, in solchen Fällen trotz gleichzeitig vorhandener
anderer (nicht seelischer) Behinderungen Hilfe nach dem SGB VIII zu gewähren, die alle
Maßnahmen der Eingliederungshilfe einschlössen. Sei dagegen nur noch eine Behandlung
und Betreuung wegen der körperlichen und geistigen Behinderung möglich, sei hierfür auch
bei Kindern und Jugendlichen die Sozialhilfe zuständig. Ausgehend von diesen Grundsätzen
sei für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bei der Hilfeempfängerin neben einer
hochgradigen Sehbehinderung auch eine - durch die ungünstigen häuslichen Verhältnisse
begünstigte - Entwicklungsstörung sowie Verhaltensauffälligkeiten vorlägen, und diese
seelische Behinderung für die internatsmäßige Unterbringung des Kindes in der Staatlichen
Schule für Blinde und Sehbehinderte ausschlaggebend sei. Die Kosten der
internatsmäßigen Unterbringung müsse daher das Kreisjugendamt gem. §§ 10 Abs. 2, 35
a, 85 Abs. 1 SGB VIII tragen. Nach diesen Vorschriften hätten alle seelisch Behinderten
oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf
Eingliederungshilfe, die gegenüber den Leistungen nach dem BSHG vorrangig seien.
Die Klägerin übernahm nach dem Umzug der Eltern der Hilfeempfängerin zum 01.04.2005
in den Landkreis den Hilfefall und teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 10.05.2005 mit,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.06.2004 stehe in Widerspruch zu einem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.1999 -5 C 26/98-, welches besage, dass bei
konkurrierenden Jugendhilfe-/Sozialhilfeleistungen im Sinne des § 10 Abs. 2 SGB VIII die
Leistungen der Sozialhilfe vorrangig seien. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei gerade
die Konkurrenz von Jugend- und Sozialhilfe festgestellt worden, sodass sie gem. § 2 SGB X
um Übernahme in die Zuständigkeit des Beklagten bitte; zugleich machte die Klägerin für
die Zeit ab dem 01.04.2005 einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 102 SGB X geltend.
Mit Schreiben vom 21.06.2005 verneinte der Beklagte seine sachliche Zuständigkeit und
einen Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII
erstrecke sich eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nur auf Maßnahmen der
Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer
solchen Behinderung bedroht seien. Grund für die Unterbringung der Hilfeempfängerin
seien jedoch ausschließlich erhebliche Erziehungsdefizite beider Elternteile; diese seien nicht
in der Lage, eine adäquate Erziehung sicher zu stellen. Dies sei ursächlich für die
internatsmäßige Betreuung. Bei Vorliegen eines funktionierenden Familienverbandes wäre
eine Unterbringung im Internat vermeidbar gewesen. Die vorliegende Sehbehinderung
begründe daher gerade keine Notwendigkeit der internatsmäßigen Betreuung.
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 30.06.2005, dass auch und gerade aufgrund
der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 26.07.2000 feststehe, dass
die Hilfeempfängerin an einer Mehrfachbehinderung leide und die Internatsunterbringung
sowohl wegen der seelischen Behinderung als auch wegen ihrer hochgradigen
Sehbehinderung erforderlich sei. Daher liege eine Konkurrenz zwischen Jugend- und
Sozialhilfe vor, wie sie auch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
09.06.2004 beschrieben sei und greife gem. § 10 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe.
Mit Schreiben vom 11.05.2007 legte die Klägerin dem Beklagten ein Gutachten des
Universitätsklinikums vom 25.03.2007 vor, dem aus ihrer Sicht zu entnehmen sei, dass
der wesentliche Grund für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in dem Internat ihre
Sehbehinderung sei, woraufhin der Beklagte am 21.06.2007 seine sachliche Zuständigkeit
unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.06.2004 weiterhin verneinte.
Am 20.12.2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie
vorträgt: Beim Zusammentreffen von Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe gelte
zwar gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Grundsatz des Nachranges der
Sozialhilfeleistungen. Etwas anderes gelte jedoch ausdrücklich für jüngere Menschen, die
körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien. In
einem solchen Fall würden dann die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII den
Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Im vorliegenden Fall komme es daher darauf an,
ob es sich um eine seelische oder eine körperlich, geistige Behinderung handele und ob
auch Eingliederungsmaßnahmen des Sozialhilfeträgers die Maßnahmen der stationären
Unterbringung in der Blindenschule umfassten. Dies müsse aufgrund § 53 SGB XII i.V.m. §
2 Abs. 1 SGB IX eindeutig bejaht werden. Das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der
Universitätsklinik -Klinik für Augenheilkunde- vom 25.03.2007 komme nämlich zu dem
Ergebnis, dass der wesentliche Grund für die Internatsunterbringung die deutlich
beiderseitige Sehbehinderung sei. Hierdurch greife der Vorrang der Sozialhilfeleistungen und
die damit einhergehende Pflicht zur Kostenerstattung gem. § 102 SGB X.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der
vollstationären Unterbringung im Internat der Staatlichen Schule für
Blinde- und Sehbehinderte in Höhe von 80.310,65 EUR für die Zeit
vom 01.04.2005 bis zum 05.07.2007 zzgl. Prozesszinsen zu
erstatten.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, wegen der unstreitig vorliegenden Sehbehinderung der
Hilfeempfängerin sei zwar der Besuch der Blindenschule erforderlich, jedoch keine
internatsmäßige Unterbringung. Grund der internatsmäßigen Unterbringung seien
erhebliche Erziehungsdefizite beider Elternteile gewesen. Die Eltern seien nicht in der Lage
gewesen, eine adäquate Erziehung sicher zu stellen. Diese Situation im elterlichen
Elternhaus sei ursächlich für die internatsmäßige Betreuung der Hilfeempfängerin gewesen.
Daher erfordere die Sehbehinderung auch nicht die gleichen Maßnahmen, wie sie von
Seiten der Jugendhilfe wegen der seelischen Behinderung und der erzieherischen Defizite
notwendig seien. Damit liege keine Maßnahmekonkurrenz im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII vor und komme die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
23.09.1999 -5 C 26/98- nicht zum tragen. Für die Eingliederungshilfe seelisch behinderter
Kinder und Jugendlicher, wie sei bei der Hilfeempfängerin vorliege, sei gem. § 35 a Abs. 1
SGB VIII ausschließlich die Klägerin zuständig.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten; er war
ebenso wie die Gerichtsakte 4 K 243/01 Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten der
Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3,
101 Abs. 2 VwGO), ist als allgemeine Leistungsklage gem. § 40 Abs. 1, 43 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 102 SGB X zulässig und auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem
Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der von ihr für die internatsmäßige Betreuung der
Hilfeempfängerin geleisteten Zahlungen gem. § 102 SGB X zu.
Nach dieser Vorschrift ist in dem Fall, dass ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher
Vorschriften vorläufig Leistungen erbracht hat, der an sich zur Leistung verpflichtete
Leistungsträger erstattungspflichtig.
Für die Gewährung von Eingliederungshilfe für die Hilfeempfängerin in Form einer
internatsmäßigen Betreuung in der staatlichen Schule für Blinde und Sehbehinderte ist
vorliegend der Beklagte sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des
Beklagten ergibt sich aus §§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, 53 SGB XII.
Betrachtet man die bei der Hilfeempfängerin vorliegenden Beeinträchtigungen (wesentliche
Sehbehinderung, Entwicklungsverzögerung, Intelligenzminderung, Hyperaktivitätssyndrom
mit Aufmerksamkeitsdefizit, emotionelle Instabilität mit deutlichen autoaggressiven
Tendenzen, vgl. Bl. 14 der Gerichtsakte) mag es zwar zunächst zweifelhaft erscheinen, ob
ein primärer Hilfebedarf wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung oder wegen
seelischer Beeinträchtigung bestand. Insbesondere der Umstand, dass die Hilfeempfängerin
in den Jahren 1991 bis 1995 in einer Kindertagesstätte untergebracht war, wobei die
festgestellten Entwicklungsstörungen sowie die familiäre Problematik für die Erforderlichkeit
einer stationären Betreuung ausschlaggebend waren, legt vordergründig nahe, dass auch
die anschließende Unterbringung in der staatlichen Schule für Blinde und Sehbehinderte
wegen einer (fortdauernden) seelischen Störung erforderlich gewesen sein könnte.
Dem ist jedoch nicht so.
Schon die Stellungnahme der Staatlichen Schule für Blinde und Sehbehinderte vom
28.08.2000 belegt, dass die bei der Hilfeempfängerin vorliegende körperliche Behinderung
in Form der massiven Beeinträchtigung der Sehkraft (vgl. § 1 Nr. 4 a EinglHV i.V.m. §§ 2
Abs. 1 Satz 1 SGB IX, 53 SGB XII) für die Erforderlichkeit der Internatsbetreuung
ausschlaggebend ist. So heißt es in dieser Stellungnahme etwa (vgl. Bl. 61 der
Verwaltungsunterlagen des Beklagten): „Ziel ist es, ihre durch die Sehbehinderung
bedingten Defizite kontinuierlich abzubauen. Durch die Vermittlung sehbehinderter
spezifischer Techniken sollen ihre sozialen Kompetenzen gefördert und eine Hilfestellung für
den Umgang mit ihrer Behinderung gewährt werden“. Auch das Zeugnis des Amtsarztes
vom 03.03.2000 stellt auf die massive Sehbehinderung ab („Obengenannte ist dem
Personenkreis nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzurechnen. Hochgradige Sehbehinderung
bei massivem Strabismus.“, vgl. Bl. 63 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten).
Diese Stellungnahmen, die nur den Schluss zulassen, dass die internatsmäßige Betreuung
der Hilfeempfängerin wegen ihrer körperlichen Behinderung erforderlich war, werden
letztlich durch die Gutachten des Universitätsklinikums -Klinik für Augenheilkunde- vom
25.03.2007 und 23.04.2008 bestätigt. Diesen Gutachten, die in sich schlüssig,
überzeugend und vom Beklagten nicht substantiiert angegriffen worden sind (vgl. hierzu die
gerichtliche Verfügung vom 08.05.2008, Bl. 31 der Gerichtsakte und die entsprechende
Stellungnahme des Beklagten vom 21.05.2008, Bl. 32 der Gerichtsakte), ist zu
entnehmen, dass die Internatsunterbringung erfolgt ist, um ein aufgrund seiner schweren
Sehbehinderung körperlich behindertes Kind, welches zudem weitere Entwicklungsdefizite
aufweist, optimal fördern zu können (vgl. nur S. 16, 17 des Gutachtens - Bl. 18 und 19 der
Gerichtsakte -:
„Entsprechend der aktuellen Definition in den Anhaltspunkten für die
ärztliche Begutachtung liegen somit rein augenseitig bei … vor:
Eine körperlich wesentliche Behinderung
Die Sehschärfe beträgt auf dem besseren Auge oder beidäugig im
Nahbereich bei einem Abstand von 30 cm oder im Fernbereich nicht
mehr als 0,3 oder es liegen Störungen des Sehvermögens von
entsprechendem Schweregrad vor.
Eine hochgradige Sehbehinderung
…die eine MdE oder einen GdB von 100% bedingen.
Aus den obigen Ausführungen wird nachvollziehbar, dass aus
medizinisch-augenärztlichen Gründen die Betreuung über die Blinden-
und Sehbehindertenschule in Lebach angezeigt ist. … Aufgrund der
besonderen Probleme der kindlichen und jugendlichen Entwicklung,
der emotionalen Instabilität und der sozialen Schwierigkeiten war die
Internatsunterbringung von … ebenfalls medizinisch indiziert.
Hier erfolgte die Internatsunterbringung nicht aus erzieherischen
und/oder psychologischen Gründen, sondern um ein primär schwer
sehbehindertes Kind, welches zudem weitere Entwicklungsdefizite
aufwies, optimal fördern zu können.
Der wesentliche Grund für die Internatsunterbringung ist somit auch
der Grund, der … überhaupt zur Sehbehindertenschule brachte: Die
deutliche beidseitige Sehbehinderung.“)
Letztlich deckt sich der durch diese körperliche Beeinträchtigung hervorgerufene Bedarf an
einer vollstationären Unterbringung auch mit dem Förderschwerpunkt Sehen der
Staatlichen Sehbehindertenschule.
Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Beklagten
vom 26.07.2000. Zunächst wird auch in dieser Stellungnahme die internatsmäßige
Betreuung der Hilfeempfängerin in der Staatlichen Schule für Blinde und Sehbehinderte
dringend empfohlen. Zwar wird in dieser ärztlichen Stellungnahme die familiäre Problematik
und die seelische Behinderung als wesentlich mitwirkende Ursache angesehen (vgl. Bl. 73
der Verwaltungsunterlagen des Beklagten). Hieraus vermag sich jedoch keine kinder- und
jugendhilferechtliche Leistungsverpflichtung der Klägerin gemäß § 35 a SGB VIII zu ergeben.
Hierfür bieten die gesetzlichen Regelungen des SGB VIII keinen Anhaltspunkt. In Fällen der
hier vorliegenden Mehrfachbehinderung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 -5 C 26.98-, GE 109,
325; zitiert nach Juris) nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen
Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Das Verhältnis von
Leistungen der Eingliederungshilfe und der entsprechenden Verpflichtungen bestimmt sich
vielmehr allein nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Danach gehen Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für junge Menschen, die
körperlich oder geistig behindert sind, oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht vor. Diese Vor- und Nachrangregelung in
§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII stellt eben gerade nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf
eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander
konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2
genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig.
So liegt der Fall hier, selbst wenn man entgegen den Gutachten der Universitätsklinik vom
25.03.2007 und 23.04.2008 mit dem ärztlichen Dienst des Beklagten die familiäre
Problematik und die seelische Behinderung als wesentlich mitwirkende Teilursache für die
Internatsunterbringung ansehen würde, denn dann bestünde ein Unterbringungsbedarf im
Falle der Hilfeempfängerin auch wegen ihrer seelischen Behinderung nach § 35 a Abs. 1
SGB VIII und es lägen zumindest zwei gleich gerichtete Unterbringungsbedarfe vor, die
gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenfalls zur Zuständigkeit des Beklagten führten (vgl.
zu einem vergleichbaren Sachverhalt so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 13.09.2006 -12
BV 06.808- und BVerwG, Beschluss vom 10.08.2007 -5 B 187/06-, zit. nach juris).
Da zwischen den Beteiligten das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 102 SGB X
nicht im Streit steht, war der Klage stattzugeben. Der Anspruch auf die geltend gemachten
Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288
BGB. Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden
(vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 2. Halbsatz
VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz1 VwGO i.V.m. § 709
ZPO.