Urteil des VG Saarlouis vom 20.04.2010
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VG Saarlouis Urteil vom 20.4.2010, 3 K 3/09
Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die sogenannte KUF-Reihe
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die beihilfeberechtigte Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für
das Präparat "KUF-Reihe C23 und C24". Der Beklagte lehnte hierzu im Bescheid vom
16.05.2006 eine Beihilfe ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2006
Widerspruch ein.
Durch Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung führte er aus, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5
Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 BhVO. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO seien Aufwendungen
für verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach Satz 4 dieser Vorschrift seien
jedoch die Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und
grippalen Infekten sowie für Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise
bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet würden, von der Beihilfefähigkeit
ausgenommen. Es handele es sich im vorliegenden Falle um ein Mittel, das bei
geringfügigen Gesundheitsstörungen bzw. Erkältungskrankheiten verordnet werde. Auch
wenn das Mittel im Akutfall erforderlich gewesen sei, falle das Mittel unter die o. g.
Ausnahmeregelung, so dass die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO nicht
als beihilfefähig anzuerkennen seien.
Am 02.01.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist
sie auf den Vortrag ihres Ehemannes im Verfahren 3 K 2/09.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 zu
verpflichten, ihr antragsgemäß Beihilfe für das Präparat "KUF-Reihe
C23 und C24" zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 23.06.2009 Beweis erhoben zu der Frage,
ob es sich bei der von Dr. med. G. J. durchgeführten Behandlung der Klägerin mit Nosoden
der KUF-Reihe Gruppe C um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung der
bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankung handele. Für den Fall, dass diese Frage
verneint werde, wurde um Auskunft gebeten, ob nach dem derzeitigen Stand der
Wissenschaft noch Aussicht auf Anerkennung der Behandlungsmethode bestehe.
Außerdem wurde um Auskunft gebeten, ob es für die Erkrankung der Klägerin eine
wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gebe, bei der eine erfolgreiche
Behandlung zu erwarten sei.
Für den Fall, dass der Gutachter die wissenschaftliche Anerkennung der
Behandlungsmethode mit Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C bejahen sollte, sollte er
Stellung zu der Frage nehmen, ob es sich bei den Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C um
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten handele.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten
von Prof. Dr. med. M. St., Chefarzt der Deutschen Klinik für Naturheilkunde und
Präventivmedizin, Krankenhaus P., In der H. 35, ... P., vom 10.02.2010 verwiesen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegen-stand der
Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§
101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend
gemachten Aufwendungen zu. Der insoweit ablehnende Bescheid des Beklagten vom
16.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Auszugehen ist materiellrechtlich davon, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung
eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf
erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die
Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des
dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine
Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –,
BVerwGE 32, 352
Abzustellen ist hinsichtlich der Vereinbarkeit der angegriffenen Bescheide mit den
Beihilfevorschriften auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der
Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195;
stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008
– 3 K 31/08
im vorliegenden Fall also auf § 98 SBG a.F. (jetzt § 67 SBG F. vom 11. März 2009) i.V.m.
§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a), Satz 2 BhVO (F. 2006). Nach § 5 Abs. 2
Buchstabe a) BhVO kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (jetzt:
Inneres und Europaangelegenheiten) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder
ausschließen. Dementsprechend heißt es in den vom Ministerium zu § 5 Abs. 2 Buchstabe
a) BhVO erlassenen Richtlinien vom 15.04.2003 unter Nr. 1 allgemein: Die Gewährung
einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel setzt voraus, dass die
Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der
medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Satz 2:
Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln
nicht vor. Satz 3: Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe
nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.
Bei der hier angewandten Behandlung der Klägerin mit Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C
handelt es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um eine wissenschaftlich nicht
anerkannte Behandlungsmethode.
Eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode liegt (nur) vor, wenn sie von der
herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für
eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet erachtet wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - (zur sog.
Autohomologen Immuntherapie) unter Hinweis auf das Urteil vom
29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37, sowie Beschluss vom
15.03.1984 - 2 C 2.83 -, DÖD 1985, 87 = Buchholz 238.927 BVO
NW Nr. 6
Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von
anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur
Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können.
Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen
vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in
der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein,
muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen
Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine
Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine
Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen
Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit
der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen
oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O., m.w.N.).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hier auf die Fachrichtung „Innere Medizin und
Allgemeinmedizin" abzustellen (vgl. die Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte
des Saarlandes) und nicht allein auf die Therapieform „Homöopathie“. Ausgehend hiervon
liegt eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Nosoden der KUF-
Reihe Gruppe C eindeutig nicht vor.
In seinem Sachverständigengutachten vom 10.02.2010 hat Prof. Dr. med. M. St., Chefarzt
der Deutschen Klinik für Naturheilkunde und Präventivmedizin, Krankenhaus P.,
nachvollziehbar und überzeugend dargelegt:
„Zur Bewertung, ob es sich bei einem therapeutischen Verfahren um
ein von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der
Wissenschaft anerkanntes Verfahren zur Behandlung einer
spezifischen Krankheit handelt, werden folgende Kriterien
herangezogen:
1. Ein therapeutisches Verfahren muss nach naturwissenschaftlichen
Kriterien plausibel und sein postulierter Wirkungsmechanismus für die
Anwendung bei einem spezifischen Krankheitsbild rational
nachvollziehbar sein.
2. Ein therapeutisches Verfahren muss in experimentellen Studien
belegt haben, dass sein postulierter Wirkmechanismus in
wissenschaftlich akzeptierten Modellsystemen (Zellkultur,
Tierexperiment usw.) nachgewiesen ist.
3. Für ein therapeutisches Verfahren sind klinische Studien verfügbar,
die nach den Kriterien der beweisgestützten Medizin seine
Wirksamkeit und Sicherheit bei der Behandlung einer spezifischen
Erkrankung eindeutig belegen (in der Regel eine Voraussetzung für
die Aufnahme in Therapieleitlinien).
4. Ein therapeutisches Verfahren wird zur Behandlung spezifischer
Erkrankungen in den Leitlinien der nationalen und internationalen
Fachgesellschaften aufgeführt bzw. empfohlen.
Ad 1:
Die Nosodentherapie (wie im übrigen auch die klassische
Homöopathie) widerspricht grundsätzlich allen gut abgesicherten
Erkenntnissen der Naturwissenschaften. Die Annahme einer
therapeutischen Wirksamkeit von Krankheitserregern, die
„potenziert", d.h. in Verdünnungen eingesetzt werden, die statistisch
gesehen kein einziges Molekül der Ausgangssubstanz enthalten, ist
mit den etablierten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und
„Gesetzen" nicht erklärbar und daher unwahrscheinlich. Anders
ausgedrückt: Sollte die Wirksamkeit eines „potenzierten"
Krankheitserregers bei einem bestimmten Krankheitsbild tatsächlich
nachgewiesen werden, müssten die bislang gültigen Gesetze der
Naturwissenschaften vollständig revidiert werden. Für die weltweite
Repräsentanz der Wissenschaft wie Universitäten, wissenschaftliche
Forschungsinstitute sowie nationale und internationale
Fachgesellschaften (ausgenommen selbstverständlich der
homöopathischen Fachkreise) sind die bislang verfügbaren Daten aus
experimentellen und klinischen Studien zur spezifischen Wirksamkeit
der Homöopathie (zu der die Nosoden-Therapie zumindest von deren
Vertretern gezählt wird ) bei weitem jedoch nicht ausreichend, um
eine grundlegende Revision der bislang als gegeben akzeptierten
naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten zu vollziehen. Für die
Behandlung mit Nosoden im speziellen fehlen Untersuchungen, die
eine solche Revision rechtfertigten, vollständig.
- Zusammenfassend ist die Behandlung mit Nosoden als ein
Verfahren anzusehen, dessen postulierte Wirksamkeit bei
spezifischen Krankheitsbildern weder plausibel noch
naturwissenschaftlich begründbar ist.
Ad 2:
Ziel experimenteller Untersuchungen mit homöopathischen
Zubereitungen ist es, irgendeinen reproduzierbaren Effekt der
eingesetzten, hoch verdünnten Ausgangstinktur an Modellsystemen
nachzuweisen. Die große Mehrzahl der existierenden Experimente ist
jedoch methodologisch unzureichend, um einen eindeutigen
Wirksamkeitsnachweis zu liefern. Eine Untersuchung an einem
pharmakologisch etablierten Modellsystem (Acetylcholin-induzierte
Kontraktion des Ratten-lleums), die mit homöopathisch potenzierten
Belladonna-Präparationen Effekte zeigen konnte und in der
Publikumspresse als Wirkungsnachweis der Homöopathie bzw. der
sog. „Hochpotenzen" vielfach zitiert wurde, ist in späteren
Kommentaren als methodologisch fragwürdig und wissenschaftlich
nicht haltbar beschrieben worden.
Für den Wirksamkeitsnachweis von Nosoden fehlen nach Kenntnis
des Gutachters experimentelle Untersuchungen gänzlich.
- Zusammenfassend sind dem Gutachter keine
grundlagenwissenschaftlichen Daten bekannt, die für die postulierte
Wirksamkeit von Nosoden (und Homöopathika) einen
naturwissenschaftlich plausiblen Ansatz liefern.
Ad 3:
Nach Kenntnisstand des Gutachters und nach umfangreicher
Literatursuche in den internationalen, wissenschaftlichen
Datenbanken gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Studie, die
nach den Kriterien der beweisgestützten Medizin Wirksamkeit und
Sicherheit der Nosoden-Therapie im allgemeinen und der im
vorliegenden Fall zu beurteilenden KUF-Reihen im besonderen bei den
Erkrankungen nachgewiesen hat, die nach Angaben von Herrn Dr. J.
bei den behandelten Klägern und ihren Kindern vorlagen.
Ad 4:
Entsprechend der zusammenfassenden Stellungnahme des
behandelnden Arztes handelte es sich bei den Erkrankungen (die im
einzelnen an anderer Stelle detailliert aufgeführt wurden) der Kläger
und ihrer Kinder, um „Infektionen der unteren Luftwege und der
Lunge" (Akte 3 K 2/09, S. 34 u. 35, Schreiben des Dr. J. v.
07.05.2009"). Des weiteren erklärt Herr Dr. J. (Akte 3 K 2/09, S. 46
u. 47, Schreiben vom 18.06.2009), dass es sich bei allen
Behandlungsfällen der Kläger und ihrer Kinder „um eine virale
Infektion der unteren Luftwege" handelte und ... „dass die KUF-
Reihen indikationsgezielt, entsprechend der Beschreibung der Firma
Staufen-Pharma angewendet wurden."
Nach den gültigen Leitlinien zur Behandlung von viralen Infektionen
der unteren Luftwege (siehe Literatur), die in der Regel die
wissenschaftlich gesicherte Lehrmeinung widerspiegeln und sich
weltweit im Rahmen eines Consensus aller beteiligten
Wissenschaftler an beweisgestützten Daten und mehrheitlich
akzeptierten, naturwissenschaftlich plausiblen, klinischen Erfahrungen
orientieren, wird eine Behandlung mit Nosoden nicht empfohlen.
- Zusammenfassend lässt sich aus den zitierten Leitlinien folgern,
dass die Behandlung von „Infektionen der unteren Luftwege und der
Lungen" mit Nosoden, wie sie von Herrn Dr. J. durchgeführt wurde,
nicht den Therapieempfehlungen der deutschen und europäischen
Fachgesellschaften entspricht.
In Beantwortung der vom Verwaltungsgericht des Saarlandes gestellten Frage ergibt sich
somit folgende gutachterliche Stellungnahme:
Bei der im Falle der Kläger durchgeführten Behandlung mit Nosoden der KUF-Reihe Gruppe
C (C7, C8, C9, C23, C24, C27, C28, C29 und C30) handelt es sich nicht um eine von der
herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft
anerkannte Methode zur Behandlung der bei den Klägern diagnostizierten Erkrankungen.
…
Die Tatsache, dass die Homöopathie in Deutschland als eine „Besondere Therapieform" im
Sinne des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGBV) eingestuft wird, sich der
deutsche Gesetzgeber im Arzneimittelgesetz zum „Wissenschaftspluralismus" der Medizin
bekennt und darunter neben der wissenschaftlich gesicherten Medizin auch die
Homöopathie versteht, besagt jedenfalls nicht, dass die Homöopathie - und im
Analogschluss die Nosoden-Therapie - als wissenschaftlich gesicherte Verfahren von der
ganz überwiegenden Mehrzahl der Ärzteschaft anerkannt wird.
…
Bislang liegen keine von der Mehrzahl der wissenschaftlich orientierten Ärzteschaft
anerkannten Erkenntnisse vor, die eine therapeutische Wirksamkeit der Nosoden-Therapie
nach international geltenden Kriterien belegen. Da die postulierte Wirksamkeit der Nosoden
mit naturwissenschaftlichem Denken nicht erklärbar ist, sondern „irgendwie anders" erklärt
werden müsste, dürfte es ohnehin mit praktisch durchführbaren Studienansätzen kaum
möglich sein, auch im Falle positiver Ergebnisse zwischen einem Nosoden-Effekt einerseits
und dem Einfluss anderer Begleitkomponenten der Nosoden-Therapie (Erwartungshaltung
von Arzt und Patient, zeitliche Komponente der Anamnese, Atmosphäre der Praxis usw.)
anderseits zu unterscheiden.
Zusammenfassend liegen gegenwärtig keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse
vor, die belegen, dass eine Behandlung mit Nosoden im allgemeinen und mit Nosoden der
KUF-Reihe Gruppe C im besonderen geeignet ist, virale Erkrankungen der unteren
Atemwege und der Lunge zu heilen oder deren Folgen zu lindern. Nach dem derzeitigen
Stand der Wissenschaft besteht daher aus gutachterlicher Sicht keine Aussicht auf eine
zeitnahe Anerkennung der Nosodentherapie als wissenschaftlich gesichertes Verfahren zur
Behandlung der bei den Klägern und ihren Kindern seinerzeit diagnostizierten Erkrankungen.
„
Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die von einem in
besonderem Maße qualifizierten Arzt erstellt wurden, in sich widerspruchsfrei und
nachvollziehbar sind und in der Sache überzeugen.
Die Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten rechtfertigen keine andere
Einschätzung. Wie bereits oben dargelegt, ist bei der entscheidungserheblichen Frage, ob
es sich bei der von Dr. med. G. J. durchgeführten Behandlung der Klägerin mit Nosoden der
KUF-Reihe Gruppe C um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung der
diagnostizierten Erkrankungen handelt, auf die Fachrichtung „Innere Medizin und
Allgemeinmedizin" abzustellen und nicht auf die Therapieform „Homöopathie“. Deshalb hielt
es die Kammer auch nicht für erforderlich, einen Gutachter mit homöopathischer
Zusatzausbildung zu beauftragen.
Als Facharzt für Innere Medizin und Naturheilverfahren und Chefarzt der Deutschen Klinik
für Naturheilkunde und Präventivmedizin P. war Herr Prof. Dr. St., besonders geeignet und
qualifiziert, eine objektive und neutrale Stellungnahme zu der entscheidungserheblichen
Fragestellung der allgemein wissenschaftlichen Anerkennung der angewandten
Behandlungsmethode abzugeben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht damit fest, dass die bei der Klägerin
durchgeführte Behandlung mit Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C unter keinem
Gesichtspunkt eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellt.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die schulmedizinische Auffassung schon
in einer Wandlung zugunsten der hier streitgegenständlichen Methode begriffen ist.
Damit ist die Behandlung nach den oben genannten Vorschriften der saarländischen
Beihilfeverordnung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Die Anwendung der genannten Beihilfevorschriften hält sich auch innerhalb der Grenzen
des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist insbesondere mit
der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar.
Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht
anerkannte Behandlungsmethoden - und all dies gilt auch für die vorliegende
"Therapieform" - ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33
Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der
Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar. Hinsichtlich
der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und
Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die
Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge
bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich
jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen
und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang.
Ständige Rechtsprechung - vgl. z.B. BVerfGE 83, 89 <101>;
BVerwGE 60, 212 <219> = DÖV 1981, S. 101; BVerwG, Beschluss
vom 03.03.1989 - 2 NB 1.88 -, Buchholz 271 Nr. 6; OVG Saarlouis,
Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 -
Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die vorgesehene Begrenzung der Beihilfe
auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach
angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung
des Arztes zu folgen sein.
BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr.
2
Eine Ausnahme hierfür gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die
Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet
nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende
Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des
Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung
Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und
sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf
erfolgversprechende Behandlung zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung
anerkannt worden.
Vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960, Autovaccine-Behandlung 1961
BeihilfeGr Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -,
Buchholz 238.91 Nr. 2
Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu "dem Grunde
nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch
dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten
Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese
Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode
für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z.B. unbekannter Genese - noch nicht
herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte
Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg
eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster
Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen
Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender
Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten.
Stehen wissenschaftlich allgemein nicht anerkannte Methoden zur Behandlung einer
Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch
Aufwendungen für so genannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und
damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode
nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der
Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass
bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die
attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung
von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, aaO; ähnlich bereits OVG Saarlouis,
Urteil vom 16.01.1996, aaO
In derartigen Ausnahmefällen ist es einerseits unerheblich, ob die angewandte
Behandlungsmethode - für den Regelfall zu Recht - durch allgemeine ministerielle
Bestimmungen als "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt" von der Beihilfefähigkeit
ausgeschlossen worden ist. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob die
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall -
wie angeblich auch hier - zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche
"Erfolgsabhängigkeit" ist dem Beihilferecht fremd.
Vgl. Urteil der Kammer vom 19.05.1998, aaO, unter Hinweis auf
BVerwG, Urteil vom 29.06.1996 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 36 f.;
OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, aaO; zuletzt Urteile der
Kammer vom 02.02.1999 - 3 K 474/96 - (Heileurhythmie),
02.03.1999 - 3 K 202/98 - (Vitamin E als Reinfarkt-Prophylaxe) und
28.04.1999 - 3 K 125/94 - (Akupunkturmassage)
Ebenso unerheblich ist der (in anderen Fällen immer wieder ins Feld geführte)
Kostengesichtspunkt: Den dortigen Klägern leuchtet nicht ein, dass teure aber erfolglose
schulmedizinische Behandlungen beihilfefähig sind, nicht aber vergleichsweise
kostengünstige und erfolgreiche aber schulmedizinisch nicht anerkannte Methoden. Diese
Betrachtungsweise lässt sowohl die eben angesprochene Erfolgsunabhängigkeit des
Beihilferechts außer acht wie den ebenfalls erwähnten Grundsatz der effektiven und
sparsamen Verwendung von Steuergeldern, dem prinzipiell nur dadurch Rechnung
getragen wird, dass "notwendig" und "angemessen" nur solche Methoden sind, die von
ihrer Konzeption her anerkanntermaßen Erfolg versprechend sind.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Beihilfeanspruch zu den
Aufwendungen für die Nosodentherapie zu, weil nach dem oben dargelegten Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht absehbar ist, dass diese Behandlungsmethode in absehbarer Zeit
wissenschaftliche Anerkennung finden wird und etablierte konservative und operative
Therapieformen zur Behandlung des Krankheitsbildes zur Verfügung stehen.
Die Versagung von Beihilfe erscheint auch mit Blick auf die Höhe des Betrages nicht
fürsorgepflichtwidrig. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der
zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm
seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr
zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss
allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen
Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht
entziehen kann.
BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89
<100f.> = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR
1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der
Kammer vom 30.11.1998 - 3 K 260/96 - m.w.Nw.
Diese Voraussetzungen liegen aufgrund der oben im einzelnen abgehandelten
Rechtsprechung des BVerwG zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich
nicht anerkannte Behandlungsmethoden unabhängig von der Beihilfehöhe nicht vor, weil es
sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um solche handelt, die für (hier:) die
Klägerin unabwendbar waren und denen sie sich nicht entziehen konnte.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
14,00 Euro
festgesetzt.