Urteil des VG Saarlouis vom 17.12.2008

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VG Saarlouis Urteil vom 17.12.2008, 10 K 254/08
Fahrtenbuchauflage bei Gebrauchmachen vom Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht bzgl.
Angaben zum Fahrzeugführer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen WND- ... und wendet sich
mit seiner Klage gegen die vom Beklagten verfügte Auflage, für dieses Fahrzeug ein halbes
Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen.
Der Fahrer des besagten PKW überschritt am 28.4.2007 um 14:37 Uhr in … Baden-
Baden, Sch. Straße, außerhalb geschlossener Ortschaften die höchstzulässige
Geschwindigkeit von 50 km/h abzüglich der Messetoleranz um 22 km/h. Der
Geschwindigkeitsverstoß wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und mit
einem Foto dokumentiert. Da auf dem Tatfoto eine Frau als Fahrzeugführerin zu erkennen
ist, wandte sich die Bußgeldbehörde der Stadt Baden-Baden im Juni 2008 zunächst an das
Passamt der Stadt St. Wendel mit der Bitte, eine Fotokopie des Antrages für den
Personalausweis oder Reisepass der Ehefrau des Klägers, auf dem das Lichtbild gut zu
erkennen ist, zu übersenden, um eine eventuelle Identifizierung zu ermöglichen. Nachdem
die Bußgeldbehörde daraufhin die behördliche Auskunft erhalten hatte, dass der Kläger
geschieden sei, ersuchte sie den Ermittlungsdienst der Stadt St. Wendel darum, beim
Kläger als Fahrzeughalter zu ermitteln und diesen zum Tatvorwurf anzuhören. Als Ergebnis
der Ermittlungen wurde ihr von dort aus am 17.7.2007 mitgeteilt, dass der Kläger bei
seiner Anhörung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe; er sei
auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen worden. Die Stadt Baden-Baden
stellte das bei ihr geführte Ordnungswidrigkeitsverfahren am 18.7.2007 ein, setzte den
Beklagten hiervon in Kenntnis und regte an, dem Kläger aufzuerlegen, ein Fahrtenbuch zu
führen.
In der Folge hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres für das im Bußgeldverfahren festgestellte
Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug an. Der Kläger trug daraufhin mit Schreiben vom
6.8.2007 vor, dass er seit nunmehr 40 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis sei und ohne
jegliche Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen habe. Der jetzige Vorfall sei
der erste und einzige dieser Art. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage erscheine daher
als unangemessen. Auch habe zwischenzeitlich ermittelt werden können, wer zum
angegebenen Zeitpunkt die verantwortliche Fahrerin gewesen sei. Der Kläger gab den
Namen der Fahrerin und deren Wohnort an und bat abschließend darum, von einer
Fahrtenbuchauflage abzusehen.
Mit Bescheid vom 16.8.2007 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger für den auf ihn
zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen WND- ... oder ein Ersatzfahrzeug für
die Dauer eines halben Jahres ab Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch zu
führen hat. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, mit dem betreffenden Fahrzeug
sei ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden, so dass bereits dieser einmalige
Vorfall, und zwar auch ohne konkrete Verkehrsgefährdung, eine Fahrtenbuchauflage
gemäß § 31 a Satz 1 StVZO rechtfertige. Darüber hinaus sei die Feststellung des
Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift unmöglich gewesen, weil sich der
Kläger als Halter des Fahrzeuges geweigert habe, an der Aufklärung mitzuwirken. Zwar
habe er sich im Bußgeldverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfen; er
müsse aber hinnehmen, dass er nunmehr verpflichtet werde, ein Fahrtenbuch zu führen,
damit bei zukünftigen Regelverstößen der Fahrer des betreffenden Fahrzeuges festgestellt
werden könne. Diesem Zweck des Fahrtenbuches nach § 31 a StVZO widerspräche es,
dem betroffenen Halter ein doppeltes Recht dahingehend zuzugestehen, nach einem
Verkehrsverstoß zunächst im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage verweigern zu
dürfen und sodann trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers
auch eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu können. Insoweit genüge es nicht, den in Frage
kommenden Fahrzeugführer (erst) im Rahmen der Anhörung zur Auferlegung eines
Fahrtenbuches zu benennen. Schließlich sei es unerheblich, dass der Kläger bisher nicht
verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die rechtlichen Voraussetzungen für die
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage seien damit erfüllt. Für die Verfügung setzte der
Beklagte eine Gebühr in Höhe von 50 EUR zzgl. 4,50 EUR für Postauslagen fest.
Seinen gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete der Kläger ebenfalls
mit seiner straßenverkehrsrechtlichen Unbescholtenheit und dem seines Erachtens deshalb
durch die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches begründeten Verstoß gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Mit Bescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2008 wies der
Kreisrechtsausschuss beim Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur
Begründung führte er teils wiederholend, teils vertiefend zu den Darlegungen im
Ausgangsbescheid aus, dass es sich im Falle des Klägers entsprechend den
Voraussetzungen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 31 a
StVZO um einen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften handele und der
verantwortliche Fahrzeugführer nicht innerhalb der (dreimonatigen) Verjährungsfrist nach §
26 Abs. 3 StVG habe ermittelt werden können. Ergänzend merkte er an, dass es zwar
nicht erkennbar sei, wann die in Amtshilfe ermittelnde Vollzugspolizei dem Kläger den
Anhörbogen zugesandt habe. Dies sei aber nicht entscheidend, denn ursächlich für die
Nichtermittlung des Fahrers sei nicht eine eventuell verspätete Anhörung, sondern der
Umstand gewesen, dass der Kläger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht habe. Aus diesem Grunde seien weitere Ermittlungen der Vollzugspolizei und des
Beklagten gemessen an Art und Schwere des Verkehrsverstoßes unangemessen und
unzumutbar gewesen. Die Benennung des Fahrers im Rahmen der Anhörung vor Erlass der
Fahrtenbuchauflage bzw. nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung ändere hieran
nichts, da gemäß § 31 a StVZO gerade Verhaltensweisen sanktioniert würden, welche die
Fahrerermittlung während der Verjährungsfrist unmöglich machten. Der gesetzliche
Tatbestand sei daher bereits erfüllt, wenn der Fahrer - wie hier - bis zum Eintritt der
Verjährung nicht festgestellt werden könne. Die gegenüber dem Kläger getroffene
Anordnung sei auch unter Berücksichtigung des durch § 31 a StVZO eingeräumten
Ermessens rechtmäßig, denn das Ermessen sei erkennbar entsprechend dem Zweck der
Vorschrift und angesichts der Reduzierung der zunächst vorgesehenen Dauer der
Fahrtenbuchauflage von einem Jahr auf ein halbes Jahr auch in angemessener Weise
ausgeübt worden. Der Widerspruch sei daher zurückzuweisen.
Nach der an seinen Prozessbevollmächtigten am 18.2.2008 bewirkten Zustellung des
Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 14.3.2008 die vorliegende Klage erhoben,
welche er mit seinem aus dem Verwaltungsverfahren bekannten Vorbringen begründet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16.8.2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie des Kreisrechtsausschusses für
den Landkreis St. Wendel Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 16.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.2.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeuges mit
dem amtlichen Kennzeichen WND- ... zu Recht eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines
halben Jahres angeordnet und diese Auflage in rechtmäßiger Weise auf ein Ersatzfahrzeug
erstreckt.
Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem
Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines
Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer
Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 der Vorschrift
kann die Verwaltungsbehörde ein Ersatzfahrzeug oder mehrere Ersatzfahrzeuge
bestimmen.
Bereits einmalige Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften können die Anordnung
eines Fahrtenbuches rechtfertigen, wenn ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht
vorliegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Nicht hierzu gehört somit ein einmaliger
unwesentlicher Regelverstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch
Rückschlüsse auf die charakterliche Zuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.
So das BVerwG in seinem Urteil vom 17.5.1995, 11 C
12.94, BVerwGE 98, 227 = Buchholz 442.16 § 31 a
StVZO Nr. 21, zitiert nach juris
Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsdeliktes ist regelmäßig das
Punktsystem des § 4 StVG i.V.m. der Anlage 13 zur FeV heranzuziehen, weil in ihm in
rechtlich verbindlicher Weise (vgl. § 4 Abs. 3 StVG) eine typisierende Bewertung von
Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Als im Sinne des
§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO beachtliche Verkehrsverstöße gelten indes bei einmaliger bzw.
erstmaliger Begehung nicht lediglich Ordnungswidrigkeiten, die mit mindestens drei
Punkten gemäß § 4 StVG i.V.m. der Anlage 13 zur FeV zu bewerten sind.
So noch zur früheren Rechtslage bzw. Regelung des
Punktsystems unter Geltung der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO das OVG Münster
in seinem Urteil vom 31.3.1995, 25 A 2798/93, NJW
1995, 3335 = VRS 1990, 231, zitiert nach juris
Vielmehr ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem
Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage
gibt, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im
Einzelfall ankommt. Demgegenüber sind die wegen der Eintragungsgrenzen in §§ 28 Abs. 2
Nr. 3, 28 a StVG nicht im Verkehrszentralregister zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten als
geringfügig ("unwesentlich") anzusehen und rechtfertigen die Anordnung nach § 31 a Abs.
1 StVZO grundsätzlich nicht.
Vgl. dazu OVG Münster unter ausdrücklicher Aufgabe
seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 29.4.1999,
8 A 699/97, DAR 1999, 375 = NJW 1999,3279; vgl.
ferner den Beschluss des OVG Lüneburg vom 8.7.2005,
12 ME 185/05 sowie das Urteil des BVerwG vom
17.5.1995, 11 C 12.94, a.a.O., jeweils zitiert nach juris
Im vorliegenden Fall ist ein Regelverstoß von einigem Gewicht im dargelegten Sinne
gegeben. Mit einem Fahrzeug des Klägers wurde die außerorts höchstzulässige
Geschwindigkeit von 50 km/h (bereinigt um die Messtoleranz) um 22 km/h überschritten,
so dass eine Ordnungswidrigkeit vorlag, für die im Falle der Ahndung ein Bußgeld in Höhe
von 40 EUR festgesetzt (vgl. § 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung i.V.m. Ziffer 11.3 der
Anlage sowie Tabelle 1 Buchstabe c Nr. 11.3.4 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage) und
gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 2 Nr. 3, 28 a StVG, 40 FeV i.V.m. Anlage 13 Nr. 7 ein
Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen worden wäre. Der Verstoß war somit
erheblich.
Entsprechend der weiteren Voraussetzung des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO konnte auch
der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden. In diesem Sinne unmöglich war die
Feststellung eines Fahrzeugführers, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen
des Einzelfalles den Täter nicht ermitteln konnte, obwohl sie alle angemessenen und
zumutbaren Maßnahmen getroffen hatte.
Vgl. das Urteil des BVerwG vom 17.12.1982, 7 C 3.80,
Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, sowie den
Beschluss des OVG des Saarlandes vom 17.1.2000, 9 V
16/99
Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist es der
Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg
bietende Ermittlungen zu betreiben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn
Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung
auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen.
Vgl. dazu auch die Urteile der Kammer vom 29.2.2008,
10 K 63/07, und vom 2.4.2008, 10 K 40/07; ferner die
Beschlüsse vom 8.2.2007, 10 L 2122/07 und vom
12.9.2008, 10 L 674/08; OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 25.5.2007, 1 B 121/07 (VG-Az.: 10 L 339/07)
Hier liegt ein Fall der verweigerten Mitwirkung seitens des Fahrzeughalters bzw. Klägers
vor, ohne dass weitere Ermittlungsansätze erkennbar gewesen wären. Insbesondere
bestand für die Bußgeldbehörde, nachdem der Kläger sein Zeugnis verweigert hatte und
dessen geschiedene Ehefrau als Fahrzeugführerin nicht in Betracht kam, kein Anlass, wenig
Erfolg versprechende Ermittlungen im Kreise der Familie des Klägers zu führen, zumal nicht
erkennbar war, ob und in welchem Umfang das betreffende Fahrzeug durch weitere
Personen benutzt wurde. Insgesamt ist somit auch das oben bezeichnete weitere
Tatbestandsmerkmal des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt, wonach die Ermittlung des
für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers unmöglich gewesen sein muss.
Der ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht geltend machende Fahrzeughalter - wie
hier der Kläger - muss sich darüber im Klaren sein, dass sein Verhalten ihm als fehlende
Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten
werden kann. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im
Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und anschließend trotz fehlender
Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage
verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31
a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.
So das OVG des Saarlandes in seinem bereits zitierten
Beschluss vom 25.5.2007, 1 B 121/07 (VG-Az.: 10 L
339/07), unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom
22.6.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO
Nr. 22 = ZfS 1995, 397; ferner: BVerfG, Beschluss vom
7.12.1981, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568
Insoweit soll durch die Fahrtenbuchauflage als Präventivmaßnahme zur Abwendung von
diesbezüglichen Gefahren in Zukunft gewährleistet sein, dass der Täter rechtzeitig ermittelt
und ein mit dem Kraftfahrzeug begangener Verkehrsverstoß geahndet werden kann.
Darüber hinaus trägt die Fahrtenbuchauflage dazu bei, dass derartige Verstöße künftig
überhaupt unterbleiben, weil es sich auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers positiv
auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass durch die Fahrtenbuchauflage seine Identität
festgestellt und er für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird.
So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom
7.5.2008, 2 B 187/08 (VG-Az.: 10 L 24/08)
Vor dem Hintergrund dieses Zwecks einer Fahrtenbuchauflage hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits
in seinem Beschluss vom 11.8.1999, 3 B 96/99, ZfS
2000, 367 = NZV 2000, 385,
mit überzeugenden Gründen festgestellt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet, ein "doppeltes Recht" zum Schweigen im Ordnungswidrigkeitsverfahren
einerseits und zur Abwehr einer aus diesem Grunde nachfolgenden Fahrtenbuchauflage
andererseits zu versagen. Es führte dazu u. a. wörtlich aus:
Sind somit die gesetzlichen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Voraussetzungen zur
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vorliegend erfüllt, so ist im Weiteren rechtlich nicht
mehr relevant, dass der Kläger die für den Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrerin
nachträglich - im Verfahren zur Verhängung der Fahrtenbuchauflage - benannt hat.
Insoweit – ebenso wie zur Frage der rechtzeitigen Anhörung des Klägers im
Ordnungswidrigkeitsverfahren - wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen im
Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Schließlich ist die dem Kläger gegenüber angeordnete Fahrtenbuchauflage mit Blick auf die
Erwägungen im Widerspruchsbescheid auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Dauer
der Auflage ermessensfehlerfrei festgesetzt worden, zumal eine nur sechsmonatige
entsprechende Verpflichtung als im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der
Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer angesiedelt erscheint.
So auch das BVerwG in seinem Urteil vom 17.5.1995, 11
So auch das BVerwG in seinem Urteil vom 17.5.1995, 11
C 12.94, a.a.O.
Insgesamt gesehen ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage somit zu Recht erfolgt.
Angesichts der obigen Darlegungen ist dabei rechtlich nicht relevant, ob der Kläger
langjährig verkehrsrechtlich unauffällig gewesen ist bzw. es sich um die erste Auffälligkeit
dieser Art in dessen 40-jähriger Fahrpraxis handelt.
Sonstige rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung einschließlich der
festgesetzten Gebühren und geforderten Auslagen bestehen nicht.
Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über deren
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Empfehlung zu
Ordnungsziffer 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - 400 EUR
pro Monat und Fahrzeug - auf (6 x 400,-- =) 2.400,-- EUR festgesetzt.