Urteil des VG Saarlouis vom 28.04.2010

VG Saarlouis: waffen und munition, in dubio pro reo, grobe fahrlässigkeit, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, rechtskraft, sperrfrist, behörde, einziehung, geldstrafe, körperverletzung

VG Saarlouis Urteil vom 28.4.2010, 5 K 4/10
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines, des
Widerrufs der Waffenbesitzkarte und von Folgeentscheidungen
Leitsätze
Die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c) BJG wird nicht dadurch widerlegt,
dass die Behörde auf Drängen der Betroffenen und nach dem Grundsatz "in dubio pro reo"
bis zur Rechtskraft der Verurteilung, anschließend bis zum Ablauf des Jahresjagdscheines
wartet und erst dann den Jagdschein für ungültig erklärt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 14.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen auf der Grundlage des Bundesjagdgesetzes in
Verbindung mit dem Saarländischen Jagdgesetz, dem Waffengesetz und der Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes ergangenen Bescheid, mit dem sein Jagdschein für
ungültig erklärt und die Waffenbesitzkarte widerrufen wurden und er verpflichtet wurde, die
Jagdscheinhefte der unteren Jagdbehörde binnen 8 Tagen zurückzugeben, die in der
Waffenbesitzkarte aufgeführten Waffen nebst Munition binnen zwei Monaten einem
Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen und das nachzuweisen sowie
eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines bis zum 12.06.2012 festgesetzt
wurde und ihm für den Fall der Nichtbefolgung hinsichtlich der Waffen nebst Munition die
Sicherstellung angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung
zur Abgabe der Jagdscheinhefte ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht und
zugleich festgesetzt wurde.
Dem seinerzeit 16 Jahre alten Kläger wurden am 24.08.1999 der Jagdschein Nr. … und die
Waffenbesitzkarte Nr. … erteilt. Seit Juli 2004 ist er Jagdausübungsberechtigter im
gemeinschaftlichen Jagdbezirk N.
Am 04.10.2004 befand sich der Kläger ausweislich des Urteils des Landgerichts ... vom
31.10.2006 gegen 16.00 Uhr als jagdausübungsberechtigter Jagdpächter zusammen mit
seinem seinerzeit väterlichen Freund, Herrn R., auf einer gemeinsamen Jagd ... Die
Begehung erfolgte zur weiteren Ausbildung des Hundes des Herrn R. und zur Hasenjagd.
Vereinbarungsgemäß bewegten sich die beiden Herren parallel einer mit Buschwerk
überzogenen Böschung, als der Kläger in niedrigem Buschwerk einen Hasen sah. Ohne
Sicht auf das weitere Gelände und ohne Sicht auf Herrn R. schoss der Kläger mit seiner
Bockdoppelflinte in Richtung des Hasen und verletzte dabei Herrn R. schwer; er erlitt
Schussverletzungen am Auge, Hals und im Brustbereich. Der linke Augapfel wurde derart
beschädigt, dass er operativ mit Silikon aufgefüllt werden musste, das bei einer späteren
Operation wieder entfernt wurde. Die Sehkraft des Auges reicht nur noch für 1 m. Infolge
der Kehlkopfverletzung erlitt Herr R. Sprachstörungen. Weitere Schrotteile befinden sich
noch in dessen Körper.
Nach Einschätzung des Landesjägermeisters im Schreiben an den Stadtverband ... vom
23.12.2004 hat der Kläger den Jagdunfall grob fahrlässig verursacht, weil er in Richtung
von Herrn R. schoss, obwohl er gewusst habe, dass dieser sich parallel zu ihm bewegt
habe. Zudem habe sich in Verlängerung der Schussrichtung eine Brotfabrik befunden, so
dass ein Schuss dorthin unzulässig gewesen sei. Damit lägen die Voraussetzungen des §
17 Abs. 3 Nr. 1 BJG (leichtfertige Verwendung von Schusswaffen) vor.
Der seinerzeit zuständige Stadtverband ... behielt den Jahresjagdschein des Klägers am
09.02.2005 mit dem Hinweis ein, dass dieser nicht verlängert und der erteilte Jagdschein
eingezogen werde. Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen
Bevollmächtigten am 15.02.2005 Widerspruch: Zwingende Unzuverlässigkeitsgründe lägen
nicht vor. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergebe sich nicht, dass er
leichtfertig (= grob fahrlässig) gehandelt habe.
Am 16.03.2005 fand eine Besprechung beim Stadtverband statt, die zu folgendem
Ergebnis führte: Da die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft nicht vorliege, könne
derzeit nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Da das Jagdpachtverhältnis
erlösche, wenn der Kläger ab 01.04.2005 keinen gültigen Jagdschein habe, wurde dieser
für ein Jahr verlängert. Im Falle einer Verurteilung (60 Tagessätze oder grobe
Fahrlässigkeit) seien Jagdschein und Waffenbesitzkarte sofort zu widerrufen.
Am 19.08.2005 wurde der Kläger von der Staatsanwaltschaft ... wegen fahrlässiger
Körperverletzung beim Amtsgericht – Strafrichter – in A-Stadt angeklagt.
Mit Urteil des Amtsgerichts – Strafrichters – A-Stadt vom 03.07.2006 wurde der Kläger
gemäß § 59 StGB verwarnt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil
im Strafausspruch aufgehoben.
Mit diesem Urteil des Landgerichts ... vom 31.10.2006 – … – wurde der Kläger wegen
fahrlässiger Körperverletzung bei Ausübung der Jagd zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. In den Urteilsgründen heißt es u.a., bei der
Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht vorbestraft sei und den
Sachverhalt einräume, bei dem es sich nach dessen Schilderung um eine
Aneinanderreihung unglücklicher Zufälle handele. Zu dessen Lasten sei zu werten, dass er
seine Sorgfaltspflichten als Jäger in erheblichem Maße verletzt habe; mit der
Staatsanwaltschaft werte das Gericht das Verhalten des Klägers als leichtfertig. Gegen
den Kläger sprächen auch die schweren bleibenden Folgen beim Geschädigten und
Nebenkläger, dessen Erwerbsfähigkeit auf Dauer um 30 % gemindert sei und der, wie auch
der Kläger, jetzt nicht mehr zur Jagd gehen könne. Der Kläger habe vorgetragen, dass er
bei einer Verurteilung von über 60 Tagessätzen die Waffenbesitzkarte und den
Pachtvertrag verliere; außerdem sei seine Stellung als (Bäcker-) Meister im Betrieb
gefährdet. Ungeachtet dieser Folgen, deren Eintreten sich der Kläger selbst zuzuschreiben
habe, reiche die Verwarnung durch das Amtsgericht nicht aus, um dem strafrechtlich
relevanten Geschehen gerecht zu werden. Die Kammer habe nicht den Eindruck, dass der
Kläger von dem Schicksal des Geschädigten tief getroffen sei und vielmehr seine Belange
nach wie vor an erste Stelle setzte. Andere Personen würden nach einem solchen
Geschehen keine Waffe mehr in die Hand nehmen. Das größte Problem des Klägers sei
indessen die Sorge um seine Waffenbesitzkarte und seine Jagdpacht.
Mit Bescheid vom 30.11.2006 untersagte der Stadtverband ... dem Kläger unter
Anordnung des Sofortvollzuges aufgrund der §§ 41, 45, 46, 5 WaffG und § 18 BJG mit
sofortiger Wirkung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen, Munition
und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung einschließlich erlaubnisfreier Schusswaffen,
widerrief die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und zog sie ein und ordnete die
Sicherstellung aller Waffen und Munition im Besitz des Klägers an. Zur Begründung stützte
er sich auf den Regelversagungsgrund wegen der Verurteilung zu 90 Tagessätzen.
Zwischenzeitlich war der Kläger zum 30.10.2006 von S. nach A-Stadt und damit in den
Zuständigkeitsbereich des Beklagten umgezogen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass
der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts ... vom 31.10.2006 Revision eingelegt hatte,
hob der Stadtverband seinen Bescheid vom 30.11.2006 aufgrund des Widerspruchs des
Klägers am 22.12.2006 auf.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts ... vom 31.10.2006 wurde vom
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13.06.2007 - … - als offensichtlich unbegründet
verworfen.
Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 30.10.2007 kam dieser aufgrund
einer internen Besprechung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 41 BJG für
eine Einziehung des am 28.03.2007 bis zum 31.03.2008 verlängerten Jagdscheines nicht
vorlägen, weil die rechtskräftige Verurteilung nach § 229 StGB kein Entziehungsgrund im
Sinne dieser Vorschrift sei. Bei der Antragstellung zur Verlängerung des Jagdscheines im
Frühjahr 2008 werde geprüft, ob ein Versagungsgrund nach § 17 BJG vorliege.
Anfang März 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ihm nach den
jagdrechtlichen Vorschriften die Verlängerung des Jagdscheines zu versagen bzw. diesen
einzuziehen und die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen sowie die in seinem Besitz
befindlichen Waffen und Munition einzuziehen, nachdem er seit dem 13.06.2007
rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 229, 230 StGB zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei, und gab ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 28.03.2008 verfügte der Beklagten sodann:
1. Mit Zugang dieses Bescheides wird der Jagdschein Nr. …,
ausgestellt am 24.08.1999 von der unteren Jagdbehörde des
Stadtverbandes ... und verlängert durch den Jagdschein Nr. …,
ausgestellt durch die untere Jagdbehörde des Saarpfalz-Kreises am
28.03.2007, gemäß § 18 BJG für ungültig erklärt.
2. Die Jagdscheinhefte Nr. … der unteren Jagdbehörde des
Stadtverbandes ... sowie Nr. … der unteren Jagdbehörde … sind
innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die
untere Jagdbehörde des Saarpfalz-Kreises zurückzugeben.
3. Mit Zugang dieses Bescheides wird eine Sperrfrist gem. § 14 Abs.
3 SJG für die Wiedererteilung des Jagdscheines bis zum 12.06.2012
festgesetzt.
4. Mit Zugang dieses Bescheides wird die Ihnen erteilte
Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am 24.08.1999 durch den
Stadtverband ... widerrufen.
5. Die in der vorgenannten Waffenbesitzkarte aufgeführten Waffen,
und zwar
Waffenart
Kaliber Hersteller
Hersteller-
Nr.
a) Drilling
16/70 Sauer
&
Sohn
F 19.371
16/70
7 x 65
R
b) Bockdoppelflinte 12/70 Beretta
E 20.098
B
12/70 6861
c) Repetierbüchse 9,3 x
62
Heym
SR
20 N
32.045
sowie die sich in Ihrem Besitz befindliche Munition sind innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides einem
Berechtigten zu überlassen oder nach den Vorschriften des WaffG
unbrauchbar zu machen.
6. Die Waffenbesitzkarte Nr. … ist innerhalb einer Frist von 2
Monaten nach Zustellung dieses Bescheides zur Austragung der
unter Ziffer 5 genannten Waffen bei Überlassung an einen
Berechtigten oder Unbrauchbarmachung vorzulegen, wobei bei einer
Unbrauchbarmachung ein entsprechender Nachweis vorzulegen ist.
7. Für den Fall der Nichtbefolgung des Bescheides hinsichtlich der
Ziffer 5 wird gem. § 46 Abs. 2 WaffG die Sicherstellung der unter
Ziffer 5, Buchstaben a) bis c) genannten Schusswaffen sowie der
dazugehörigen Munition angeordnet.
Für den Fall, dass der Kläger der unter Ziffer 2 des Bescheides verlangten Rückgabe der
Jagdscheinhefte in der genannten Frist nicht nachkomme, drohte der Beklagte ein
Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an, das er zugleich (aufschiebend bedingt) festsetzte.
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung
hinsichtlich der Anordnungen in den Ziffern 1 – 7 des Bescheides an.
Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf § 18 BJG, nach dem die Behörde in den
Fällen des § 17 verpflichtet sei, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen,
wenn Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheines begründeten, erst nach Erteilung des
Jagdscheines einträten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt habe, bekannt würden.
Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder
leichtfertig verwendeten. Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen gemäß § 17 Abs. 4
Buchstabe d) BJG weiterhin in der Regel solche Personen nicht, die wegen einer
fahrlässigen Tat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder
Sprengstoff rechtskräftig verurteilt seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Beide Tatbestände habe der Kläger
erfüllt. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes sei gemäß § 48 Abs. 5 SJG angehört
worden und habe mit Schreiben vom 11.03.2008 der Einziehung des Jagdscheines
zugestimmt. Nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG könne die Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über Schusswaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt
werden, wenn Tatsachen, insbesondere das bisherige Verhalten, körperliche oder geistige
Mängel des Inhabers die Annahme rechtfertigten, dass diese Gegenstände missbräuchlich
oder leichtfertig verwendet würden. Nach § 45 Abs. 2 WaffG seien Erlaubnisse oder
Zulassungen nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten,
die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung dafür sei die auf Tatsachen
begründete Annahme voraussichtlich missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG besäßen Personen in der Regel nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit, die wegen einer fahrlässigen Straftat in Zusammenhang mit Waffen,
Munition oder Sprengstoff zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Besondere
Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung begründen könnten, seien nicht
ersichtlich. Die Tatumstände der vom Kläger begangenen fahrlässigen Körperverletzung
seien nicht untypisch und zeigten den sorglosen Umgang mit einer Schusswaffe. Die
Sicherstellungsanordnung der Waffen und Munition ergebe sich aus § 46 Abs. 2 WaffG.
Gegen den ihm am 31.03.2008 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 07.04.2008
beim Beklagten Widerspruch und stützte sich zur Begründung auf die Gründe in dem
zugleich bei Gericht gestellten Eilantrag.
Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 05.05.2008 – 5 L
344/08 – mit der Begründung zurückgewiesen, dass der angegriffene Bescheid aller
Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig sei.
Die Beschwerde wies das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 04.07.2008 – 1 B
232/08 – zurück: Das Beschwerdevorbringen sei nicht geeignet, die Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 17.11.2009 zurückgewiesen: Der Beklagte sei zu Recht davon
ausgegangen, dass der zuletzt bis zum 31.03.2008 gültige Jagdschein nach § 18 BJagdG
für ungültig zu erklären und einzuziehen gewesen war. Insbesondere hätten die
Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG vorgelegen. So werde das Vorliegen dieser
Voraussetzungen angenommen, wenn ein Schütze über eine Hecke, die ihm den Überblick
genommen habe, hinweg Schüsse abgegeben habe, deren Wirkung er nicht habe
voraussehen können. (PrOVG, PrVBl. 23, 761) Für Jäger gebe es keine Ausnahme von dem
Grundsatz, dass in der möglichen Nähe von Menschen nur geschossen werden dürfe,
wenn mit Sicherheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei,
dass kein Mensch unmittelbar durch den Schuss oder Abpraller getroffen werden könne.
(OLG Zweibrücken, VersR 1966, 989) Man dürfe auch nicht auf nahe Hecken oder Dickung
schießen, wenn mit der Möglichkeit zu rechnen sei, dass sich
dahinter Menschen befänden. (RGZ 98, 58) Besondere Vorsicht sei bei unübersichtlichem
Gelände geboten; hier müsse der Jäger den Schuss unterlassen, wenn er nicht sicher
beobachten könne, dass sich in Schussrichtung keine Menschen befänden. (OLG Nürnberg,
VersR 1957, 682) Diese Grundsätze habe der Kläger verletzt, indem er ohne freie Sicht
auf das weitere Gelände und ohne freie Sicht auf Herrn R. zu haben mit seiner
Doppelbockflinte in Richtung des Hasen geschossen und dabei Hern R. schwer verletzt
habe. Auch § 17 Abs. 4 Nr. 1 c BJagdG begründe das Fehlen der erforderlichen
Zuverlässigkeit; ein Ausnahme- vom Regelfall liege nicht vor. Schließlich seien auch die
Folgeentscheidungen (Ziffern 4 bis 6 des Bescheides) rechtmäßig.
Am 04.01.2010 hat der Kläger gegen den an seine Bevollmächtigten am 01.12.2009 mit
eingeschriebenem Brief zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid beim
Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im
Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht, die Entscheidung des Beklagten sei
ermessensfehlerhaft: Obwohl die Untere Jagdbehörde bereits seit April 2004 Kenntnis vom
Jagdunfall gehabt habe und auch das Urteil des Landgerichts vom 31.10.2006 und den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13.06.2007 von Herrn R. erhalten habe, habe sie
erst im März 2008 mit dem streitigen Bescheid reagiert. In diesen vier Jahren habe er
weiter gejagt und sich nichts weiter zuschulden kommen lassen. Deshalb sei der Bescheid
unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines Nr. …
im Bescheid vom 28.03.2008 und der Widerspruchsbescheid
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 rechtswidrig
waren und die in diesen Bescheiden angeordnete Sperrfrist
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der
des Eilverfahrens (5 L 344/08 , 1 B 232/08 ) sowie der beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage hatte das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt,
weil der mit dem angegriffenen Bescheid für ungültig erklärte Jagdschein nur bis zum
31.03.2008 gültig war und die Aufhebung des Bescheides für den Kläger keinen rechtlichen
Vorteil geboten hätte. Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung bzw. Verlängerung des
Jagdscheines wäre ebenfalls unzulässig gewesen, weil der Kläger keinen entsprechenden
Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 – 6
C 40.07 – Rdnr. 17 mit umfangreichen Nachweisen) Demgegenüber ist die
Feststellungsklage zulässig, weil damit die Rechtsfolgen der Ungültigkeitserklärung und
insbesondere die einer Erteilung des Jagdscheines entgegenstehende Sperrfrist beseitigt
werden können.
Die Klage hat aber im Ergebnis keinen Erfolg, weil Bescheid des Beklagten vom
28.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger
deshalb nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zuletzt am 28.03.2007
verlängerte und bis zum 31.03.2008 gültige Jagdschein des Klägers auf der Grundlage von
§ 18 BJG für ungültig zu erklären und einzuziehen war. Das hat die Kammer bereits im
Beschluss vom 05.05.2008 – 5 L 344/08 – so entschieden und das wurde vom
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 04.07.2008 – 1 B 232/08 – in
vollem Umfang bestätigt. Der Rechtsausschuss hat die Begründung im
Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 weiter
vertieft. Darauf wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Eine Veränderung der Sach- oder
Rechtslage ist seitdem nicht eingetreten. Die Klagebegründung rechtfertigt keine andere
rechtliche Einschätzung.
Nach § 18 BJG ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJG verpflichtet, den Jagdschein
für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, die die Versagung des
Jagdscheine begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde,
die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Weiterhin kann die Behörde eine Sperrfrist
für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BJG liegen vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJG ist
Personen der Jagdschein zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Zu dem Einwand des Klägers, der
Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, hat das OVG des Saarlandes im Beschluss
vom 04.07.2008 – 1 B 232/08 – ausgeführt, der Kläger verkenne das gesetzlich
vorgegebene Regelungsgefüge: Ein Ermessen sei dem Beklagten bei dieser Entscheidung
nach § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG gar nicht eröffnet.
Der Beklagte hat seine Entscheidung, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären
und einzuziehen, auf zwei selbstständig tragende Gesichtspunkte gestützt, zum einen auf
§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG und zum anderen auf § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c) BJG. Dagegen
ist von Rechts wegen nicht zu erinnern.
Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit von Gesetz
wegen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie dass Waffen oder Munition
missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Der Beklagte ist aufgrund des Urteils
des Landgerichts ... vom 31.10.2006 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger bei
dem Vorfall am 04.10.2004 leichtfertig mit seiner Waffe umgegangen ist und hat daraus
ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, dass er das auch in Zukunft machen werde. Die
Kammer hat bereits im Beschluss vom 05.05.2008 – 5 L 344/08 – deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass sie keinen Anlass hat, ernsthaft daran zu zweifeln, zumal die Einschätzung
leichtfertigen Umgangs mit der Waffe mit der des Landesjägermeisters vom 23.12.2004
übereinstimmt. Das OVG des Saarlandes diese Einschätzung im Beschluss vom
04.07.2008 – 1 B 232/08 – bestätigt: Nach derzeitigem Sachstand sei davon auszugehen,
dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2
BJagdG erfüllt seien. Es spreche viel dafür, dass die tatbestandliche Voraussetzung des
leichtfertigen Umgang mit Waffen angesichts des Vorfalls vom 04.10.2004 zu bejahen und
daher ein sofortiges Einschreiten gerechtfertigt gewesen sei. Ob diese Vorschrift die erst
dreieinhalb Jahre später ergangene Verfügung angesichts des zwischenzeitlich nach
Aktenlage beanstandungslosen Verhaltens des Klägers trage, bedürfe keiner Vertiefung,
weil jedenfalls mit Blick auf § 17 Abs. 4 Nr. 1 c BJagdG mit ganz überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass dem Kläger die erforderliche
Zuverlässigkeit fehle.
Weiterhin liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 BJG vor.
Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c) BJG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der
Regel Personen nicht, die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem
Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff u.a. zu einer Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Das Vorliegen der
Voraussetzungen dieser Vorschrift, die selbständig neben den Tatbeständen des § 17 Abs.
3 BJagdG steht, wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Kläger wurde zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Da diese Entscheidung erst am 13.06.2007
rechtskräftig geworden ist, erfolgte die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des
Jagdscheines im Bescheid vom 28.03.2008 innerhalb der Fünfjahresfrist.
Im Gegensatz zur Einschätzung des Klägers liegt bei ihm kein Ausnahme- vom Regelfall
vor. Dafür spricht – wie bereits der Beklagte in seinem Bescheid ausgeführt und worauf die
Kammer im Beschluss vom 05.05.2008 – 5 L 344/08 – Bezug genommen hat – nichts. Im
Gegenteil sprechen sowohl der Zeitablauf als auch die Ausführungen im Urteil des
Landgerichts – wie auch die Einschätzung des Landesjägermeisters vom 23.12.2004 -
dafür, dass ein klassischer Regelfall gegeben ist. Der Kläger hat den Jagdschein als
Jugendlicher mit 16 Jahren erhalten und ist im Juli 2004 mit gerade 21 Jahren Jagdpächter
geworden. Nur drei Monate später passierte am 04.10.2004 der Vorfall, den der Kläger
selbst als „Verkettung unglücklicher Zufälle“ qualifiziert. Die Berufungskammer des
Landgerichts hat dazu den Eindruck gewonnen, dass der Kläger vom Schicksal des
Geschädigten und früheren väterlichen Freundes, der schwere bleibende Folgen erlitten
hat, nicht tief getroffen sei und nicht etwa, wie dies zu erwarten sei, keine Waffe mehr in
die Hand nehmen wolle, sondern in erster Linie Sorge habe, dass er bei einer Verurteilung
zu mehr als 60 Tagensätzen die Waffenbesitzkarte und den Jagdpachtvertrag verliere.
Der Einwand des Klägers, die untere Jagdbehörde habe, obwohl sie aufgrund der Meldung
von Herrn R. seit April 2004 Kenntnis vom Jagdunfall gehabt habe, vor Erlass des
Bescheides vom 28.03.2008 keine Veranlassung dazu gesehen, in der Angelegenheit
irgendwie tätig zu werden, erst vier Jahre nach dem Vorfall und 10 Monate nach dem
Beschluss des OLG sei sie tätig geworden, trägt den Schluss nicht, bei ihm liege ein
Ausnahmefall vor.
Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit zutreffend vorträgt, dass sich die Ausnahme
vom Regelfall auf die Tat – hier das Ereignis am 04.10.2004 – und nicht auf späteres
Geschehen beziehen muss, hat die Kammer zu diesem Vorbringen des Klägers bereits im
Beschluss vom 05.05.2008 – 5 L 344/08 - ausgeführt, dass der Beklagte in dieser Sache
überhaupt erst habe tätig werden können, nachdem er aufgrund des Umzugs des Klägers
Ende Oktober 2006 zuständig geworden sei. Zuvor hatte der bis dahin zuständige
Stadtverband den Jahresjagdschein und den Jagdschein des Klägers einbehalten und erst
auf dessen Rechtsbehelf zurückgegeben. Mit Bescheid vom 30.11.2006 hatte der
Stadtverband sodann unter Anordnung des Sofortvollzugs die Einziehung aller Waffen des
Klägers verfügt, diesen Bescheid sodann jedoch auf den Rechtsbehelf des Klägers und den
Vortrag, dass gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt worden sei, wieder
aufgehoben. Auf die Verurteilung zu 90 Tagessätzen konnte die zuständige Behörde die
jagd- und waffenrechtlichen Anordnungen zu diesem Zeitpunkt nicht stützen, weil § 18
Abs. 4 BJG eine „rechtskräftige“ Verurteilung verlangt, die erst mit der Verwerfung der
Revision durch das OLG im Juni 2007 vorlag. Davon erfuhr der Beklagte erst aufgrund des
Schreibens der Bevollmächtigten von Herrn R. im September 2007. Im Oktober 2007 fand
daraufhin eine interne Besprechung mit dem Ergebnis statt, dass die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Anordnung der Einziehung des Jagdscheines zu diesem Zeitpunkt
nicht vorlägen und im Frühjahr 2008 im Rahmen des Verfahrens auf Verlängerung des bis
Ende März 2008 befristeten Jagdscheines geprüft werden solle, ob ein Versagungsgrund
nach § 17 BJG vorliege.
Diese Einschätzung hat das OVG des Saarlandes im Beschluss vom 04.07.2008 – 1 B
232/08 – in vollem Umfang bestätigt: Die Regelvermutung werde durch die seit dem
strafbaren Verhalten verstrichene Zeit nicht widerlegt. Dass zwischen Tatbegehung und
Rechtskraft einer Verurteilung geraume Zeit verstreichen könne, sei nicht die Ausnahme,
sondern die typische Folge des Instanzenzuges, wenn dieser – wie vorliegend –
ausgeschöpft werde. Im Übrigen könne von einem im Rahmen der Einzelfallprüfung, ob die
Regelvermutung ausnahmsweise nicht greife, eventuell – sollte es denn sachlich begründet
sein – berücksichtigungsfähigen langjährigen Untätigbleiben der zuständigen Behörden
vorliegend keine Rede sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben habe,
sei die Untere Jagdbehörde des Stadtverbandes sofort nach Bekanntwerden des Vorfalls
vom 04.10.2004 tätig geworden, indem sie am 08.10.2004 ein anlassbezogenes
Auskunftsersuchen an das Landeskriminalamt gesandt, sodann die Staatsanwaltschaft und
die Vereinigung der Jäger angeschrieben und eine Stellungnahme des Geschädigten
eingeholt habe. Im Rahmen einer Besprechung mit dem damaligen Bevollmächtigten des
Klägers am 08.03.2005 habe sich die Untere Jagdbehörde sodann bereit erklärt, dem
Anliegen des Klägers, seinen Jagdpachtbezirk mangels Verlängerung des Jagdscheines zum
01.04.2005 nicht zu verlieren, mit Blick auf die noch laufenden strafrechtlichen
Ermittlungen und den Grundsatz „in dubio pro reo“ Rechnung zu tragen, indem von einem
sofortigen Einschreiten abgesehen worden sei. Allerdings sei damals unmissverständlich
klargestellt worden, dass im Falle einer Verurteilung zu 60 Tagessätzen oder des
Erkennens auf grobe Fahrlässigkeit der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte sofort
widerrufen würden. Vor diesem Hintergrund entbehrten die Ausführungen des Klägers zum
Zeitablauf, zum angeblichen behördlichen Untätigbleiben und zum Fehlen einer
einzelfallbezogenen Prüfung jeglicher Berechtigung. Insbesondere könne er daraus nicht
herleiten, dass die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar nach Bekanntwerden der
Rechtskraft seiner Verurteilung im Herbst 2007 erfolgt sei, sondern der Überprüfung im
Rahmen der Verlängerung des Jagdscheines im Frühjahr 2008 vorbehalten worden sei.
Der Umstand, dass der Kläger seit dem Vorfall am 06.10.2004 weiterhin gejagt hat und
dabei kein weiterer Vorfall erfolgt ist, spricht nicht gegen die Rechtmäßigkeit des streitigen
Bescheides. Denn zum einen stellt das Gesetz insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Tat,
sondern auf den der Rechtskraft der Entscheidung ab und gibt damit klar zum Ausdruck,
welcher Zeitpunkt für die Entscheidung in der Sache maßgeblich ist. Zum anderen ist
insoweit offenkundig, dass der Betroffene aufgrund des während der Dauer des Verfahrens
über ihm schwebenden Damoklesschwertes sich stets besonders vorsichtig verhält. Das
wiederum gibt aus diesem Grunde keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme,
dieses Verhalten werde im Falle der Verlängerung des Jagdscheines nicht wieder
aufgegeben.
Angesichts des Umstandes, dass der Kläger exakt die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines erfüllt und in seinem Falle der
vom Gesetzgeber vorgesehene klassische Regelfall vorliegt, bietet sich rechtlich kein
Ansatzpunkt für den Einwand des Klägers, diese Rechtsfolge sei für ihn unverhältnismäßig.
Die vom Beklagten festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines bis zum
12.06.2012 ist im Bescheid vom 28.03.2008 auf § 14 Abs. 3 SJG gestützt. Danach soll die
Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines nicht mehr als fünf Jahre betragen. Nach
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) BWaffG besitzen die erforderliche
Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer fahrlässigen Straftat im
Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen zu einer Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Angesichts des Umstandes, dass die
Verurteilung des Klägers zu 90 Tagessätzen wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer
Waffe am 13.06.2007 Rechtskraft erlangt hat, entspricht die Sperrfrist bis zum
12.06.2012 dieser Frist von fünf Jahren und ist folglich von Rechts wegen nicht zu
beanstanden.
Auch hinsichtlich der auf die §§ 41 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
und 46 Abs. 2 WaffG gestützten waffenrechtlichen Entscheidungen zu 4 bis 6 im Bescheid
vom 28.03.2008 sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Insoweit hat die Kammer bereits im
Beschluss vom 05.05.2008 – 5 L 344/08 - auf die zutreffenden Ausführungen des
Beklagten im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Das OVG des Saarlandes hat
dazu im Beschluss vom 04.07.2008 – 1 B 232/08 – ausgeführt, dass für die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG für den Widerruf der
Waffenbesitzkarte nichts anderes gelte: Auch hinsichtlich der jagd- und waffenrechtlichen
Folgeentscheidungen habe das Verwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt, dass diese bei
der gegebenen Sachlage keinen rechtlichen Zweifeln unterlägen.
Da auch die Zwangsgeldbewehrung den Vorgaben des SVwVG entspricht, ist die Klage mit
der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung
mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Dabei
geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass das den Streitwert bestimmende Interesse an
der Aufhebung der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines mit 8.000 Euro und am
Widerruf der Waffenbesitzkarte mit 5.000 Euro für die erste Waffe und mit jeweils 750
Euro für die beiden weiteren Waffen zu veranschlagen ist, sodass sich ein
Gesamtstreitwert von 14.500 Euro ergibt, der die weiteren Regelungen des angegriffenen
Bescheides mit einschließt.