Urteil des VG Saarlouis vom 16.09.2009

VG Saarlouis: leistungsbezug, anspruch auf einbürgerung, stadt, öffentliches interesse, zumutbare arbeit, familie, ausländer, arbeitsstelle, firma, alter

VG Saarlouis Urteil vom 16.9.2009, 2 K 1305/08
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch
bei Fehlverhalten des Einbürgerungsbewerbers
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung.
Er reiste 1989 in die Bundesrepublik ein und stellte erfolglos Asylantrag. In dem
Asylverfahren gab er an, er habe vor seiner Ausreise in der Türkei die PKK mit
Lebensmitteln und Unterkunft unterstützt. In der Bundesrepublik Deutschland habe er an
Demonstrationen und Veranstaltungen der PKK in K-Stadt, D-Stadt, G-Stadt und B-Stadt
teilgenommen. Dem Kläger wurde am 05.04.2001 eine bis zum 20.04.2003 gültige
Einbürgerungszusicherung erteilt.
Mit Schreiben vom 04.03.2003 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem
Beklagten mit, der Kläger sei im Zusammenhang mit der PKK bekannt. Insoweit wurde auf
seine Angaben während des Asylverfahrens Bezug genommen. In dem Schreiben heißt es
weiter, die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen in B-Stadt und in den übrigen
deutschen Städten habe bisher nicht näher verifiziert werden können. In einer Anmerkung
heißt es schließlich, der Kläger sei einer der Söhne des in A-Stadt wohnhaften PKK-
Aktivisten E. A..
Zu diesem Sachverhalt nahm der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 10.07.2003 Stellung.
Mit weiteren Schreiben vom 27.08.2003 und 26.09.2003 teilte das Landesamt für
Verfassungsschutz dem Beklagten sodann mit, der Kläger habe im Jahr 2001 im Rahmen
der von der PKK initiierten „Identitätskampagne“ das Formblatt „Auch ich bin PKK’ler“
unterzeichnet, und verwies auf einen Artikel in der türkischen Tageszeitung „F. G.“ vom
26.08.2003 betreffend eine Gedenkfeier zum dritten Todestag des Bruders des Klägers.
Im Rahmen weiteren Schriftwechsels erklärte der Kläger u. a., die Frage, ob die auch
gegenwärtig noch bestehende Erwerbslosigkeit von ihm zu vertreten sei, sei zu seinen
Gunsten zu entscheiden. Nachdem der Kläger das Imbisslokal, das er von 2001 bis 2003
geführt habe, habe aufgeben müssen, habe er sich umschulen lassen. Nachdem er trotz
Umschulungsmaßnahmen keinen Arbeitsplatz gefunden habe, habe er es erneut mit einem
Imbisslokal versucht, dieses jedoch 2005 nach 6 bis 8 Wochen wieder aufgeben müssen.
Seitdem bewerbe er sich auf Anzeigen betreffend in Frage kommender offener Stellen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der ARGE S. und erneuter Anhörung des Klägers
lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 16.09.2008 ab. Zur
Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, ein Einbürgerungsanspruch sei
u.a. dann nicht gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, der
Einbürgerungsbewerber habe verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder
unterstützt. Auf eine konkrete Gefährdung durch tätiges Handeln komme es dabei nicht
an. Solche Anhaltspunkte ergäben sich schon aus den früheren Aktivitäten des Klägers
zugunsten der PKK in der Türkei sowie aus der Teilnahme an Demonstrationen und
Veranstaltungen. Die geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte lägen auch deswegen vor,
weil der Kläger die Selbsterklärung unterzeichnet habe. Der Kläger habe nicht glaubhaft
gemacht, sich von der bisherigen Verfolgung und Unterstützung derartiger Bestrebungen
abgewandt zu haben. Hinzu komme, dass der Kläger in den vergangenen Jahren seit 2000
den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen
nach dem II. oder XII. Sozialgesetzbuch habe bestreiten können. Gründe, nach denen er
diesen Leistungsbezug nicht zu vertreten habe, habe er nicht geltend gemacht. Laut
Auskunft der Arbeitsverwaltung nehme er nicht aktiv an Eingliederungsmaßnahmen teil und
hätten Sanktionen keine Wirkung gezeigt. Bemühungen seinerseits lägen nicht vor.
Eine Einbürgerung nach Ermessen gemäß § 8 StAG komme nicht in Betracht, weil es an
den Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 fehle. Ein Ausländer könne danach nur
eingebürgert werden, wenn er u.a. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sei.
Ein öffentliches Interesse oder eine unbillige Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG läge nicht
vor. Ebenso lägen gemäß Nr. 8.1.2.5 der vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG
Ausschlussgründe vor.
Hiergegen richtet sich die am 06.10.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Zur
Begründung hat der Kläger zunächst auf die ihm erteilte Einbürgerungszusicherung
verwiesen. Diese sei zwar zeitlich befristet gewesen, besage aber, dass die früheren
Aktivitäten für die PKK zum damaligen Zeitpunkt als nicht erheblich eingestuft worden
seien. Diese Unterstützungshandlungen habe der Kläger im jugendlichen Alter und im
Kreise der Familie getätigt und sie lägen alle über 20 Jahre zurück. Bereits deshalb müsse
davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger von der Unterstützung abgewandt habe.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen in Deutschland/Europa stelle keine direkte
Unterstützung der PKK dar. Der Kläger sei von seiner Familie der einzige, der im
Einbürgerungsverfahren Probleme habe. Die Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ stelle
bereits tatbestandlich keine Unterstützung dar. Dass der Kläger überwiegende Zeit
arbeitslos gewesen sei, habe er nicht verschuldet. Er habe sich intensiv bemüht, eine
Beschäftigung zu finden und sei von der Agentur für Arbeit auch nicht mit Sanktionen
belegt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2008 zu
verpflichten, den Kläger einzubürgern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, der Kläger habe keinen Einbürgerungsanspruch und könne auch nicht im
Rahmen des Ermessens eingebürgert werden. Neben den früheren
Unterstützungshandlungen habe der Kläger die Gedenkfeiern zum dritten Todestag des
Poeten H. A. unterstützt, indem diese Feier von ihm und seiner Familie organisiert worden
sei. Auf dieser Feier sei der Freiheitskampf der PKK als Pflicht dargestellt worden. Alle diese
Umstände seien unbestritten und stellten Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Nr.
2 StAG in der Fassung vom 30.07.2004 dar, die gemäß § 40 c des StAG weiterhin
Geltung habe. Eine Abwendung von diesen Bestrebungen sei bislang nicht deutlich
geworden. Die PKK- Selbsterklärung könne dann als tatbestandsmäßige
Unterstützungshandlung angesehen werden, wenn weitere Handlungen in der
Vergangenheit oder danach vorlägen. Dies sei hier der Fall. Ein innerer Lernprozess, der für
die Abwendung erforderlich sei, sei nicht erkennbar.
Des Weiteren beziehe der Kläger seit über 8 Jahren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
II. Zuletzt habe er im Jahre 2000 gearbeitet. Die fehlenden wirtschaftlichen Verhältnisse
stellten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls einen Ausschlussgrund dar. Aufgrund des
Leistungsbezuges und des Vorliegens von Unterstützungshandlungen von
verfassungsfeindlichen Organisationen scheide auch eine Einbürgerung im Rahmen des
Ermessens aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und Ausländerakten. Er
war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat bezogen auf den für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgebenden
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung, die
gemäß § 40 c StAG auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge noch anzuwenden ist,
soweit sie günstigere Bestimmungen enthält.
Dem Anspruch steht entgegen, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
bestreiten kann. Von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Eigensicherung ist gemäß § 10
Abs. 1 Satz 3 StAG auch nicht abzusehen, weil der Kläger den Leistungsbezug zu vertreten
hat.
Vgl. insoweit auch die Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StAG in der Fassung des
Richtlinienumsetzungsgesetzes, der das
Nichtvertretenmüssen nunmehr ausdrücklich als
Anspruchsvoraussetzung und nicht mehr als
Ausnahmeregelung formuliert.
Ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine
verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage; ein Ermessens- oder
Beurteilungsspielraum kommt der Einbürgerungsbehörde insoweit nicht zu. Der Begriff des
zu vertretenden Grundes ist wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges,
schuldhaftes Verhalten voraus. Er beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges
Handeln. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm
zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den –
fortdauernden – Leistungsbezug gesetzt hat
vgl. Urteil der Kammer vom 19.05.2009 – 2 K 870/08 -
juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 5 C 22/08 – juris;
VG Aachen, Urteil vom 11.12.2008 – 8 K 1274/06 – juris;
Berlit, GK – StAR § 10 Rdnr. 242 m. w. N.
Der vom Begriff des zu vertretenden Grundes bzw. des Vertretenmüssens vorausgesetzte
objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und
Leistungsbezug erfordert aber, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die
Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht
nachrangig, sondern hierfür, wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich
bzw. prägend ist
vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 a. a. O.
Bei einem arbeitslosen Ausländer ist u. a. dann davon auszugehen, dass er den
Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die
Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares
Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung
unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Nicht zu vertreten
hat es der Einbürgerungsantragsteller, wenn der Leistungsbezug wegen Verlust des
Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen
begründet ist oder wenn der arbeitslose Ausländer sich hinreichend intensiv um eine
Beschäftigung bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine
Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist.
Insbesondere Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation
sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet sind, haben ihren Leistungsbezug normativ
regelmäßig nicht zu vertreten.
Die Anforderungen, die an Art und Umfang der von einem arbeitslosen
Einbürgerungsbewerber zu verlangenden Eigenbemühungen um eine Arbeitsstelle zu
stellen sind, lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern sind nach den
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bedeutung kommt dabei insbesondere den die
individuellen Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren, wie
u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Behinderungen, Gesundheitszustand oder auch
Dauer der Beschäftigungslosigkeit zu.
Der den Einbürgerungsanspruch geltend machende Ausländer hat – begrenzt durch den
Amtsermittlungsgrundsatz – darzulegen, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von
dem Erfordernis der wirtschaftlichen Eigensicherung erfüllt sind, er also den Leistungsbezug
nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für die
Beurteilung der Frage, ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, heranzuziehenden
Tatsachen regelmäßig aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers stammen
vgl. auch hierzu mit zahlreichen Nachweisen VG Aachen,
Urteil von 11.12.2008 a. a. O.
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger den Bezug von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach SGB II zu vertreten.
Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung erörterten Stellungnahme der ARGE S. vom
15.09.2009 hat der Kläger am 14.09.2009 erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem
SGB II gestellt und die Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau und Kinder
begehrt. Dem entspricht, dass der Kläger aktuell wieder unter der Anschrift seiner Ehefrau
und seiner Kinder wohnhaft ist. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt,
er werde ab 01.10.2009 eine Teilzeitbeschäftigung bei einer Firma M., Automobile, in N.
aufnehmen und voraussichtlich 500 EUR monatlich verdienen. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag liege noch nicht vor. Hinsichtlich der Höhe des Verdienstes wird der Kläger
allerdings schon durch das Schreiben der ARGE widerlegt, in dem es heißt, eine
Rücksprache mit dem Arbeitgeber habe ergeben, dass es sich um einen Aushilfsjob mit
höchstens 200 EUR Lohn monatlich handele, weil er zur Zeit eigentlich niemanden
brauche. Im Übrigen steht der Kläger mit seiner Familie jedenfalls auch dann, wenn er aus
Gefälligkeit und aushilfsweise in der genannten Firma tätig sein kann, weiterhin im
Leistungsbezug.
Was die Eigenbemühungen des Klägers um eine Arbeitsstelle bzw. seine Mitwirkung bei
Angeboten der ARGE angeht, so heißt es in dem Schreiben vom 15.09.2009, dass dem
Kläger bei der O. im Bereich Gartenlandschaftsbau ab dem 15.09.2009 eine
Arbeitsgelegenheit angeboten worden sei, wobei der Kläger allerdings mitgeteilt habe, dass
er diese Arbeitsgelegenheit nicht angetreten habe. Für die jüngere Vergangenheit ist zu
sehen, dass der Kläger bis zum 09.04.2009 im Rahmen seiner Familie im Leistungsbezug
angemeldet war und an diesem Tag von seiner Ehefrau abgemeldet wurde, da er nicht
mehr bei ihr wohnhaft war. Wovon der Kläger in der Zeit von April bis Mitte September
2009 gelebt hat, hat er nicht dargetan; der (erneute) Versuch, den Lebensunterhalt über
ein Gewerbe (Kraftfahrzeughandel) sicherzustellen, ist nach Aktenlage gescheitert.
In der Stellungnahme der ARGE S. heißt es weiter, der Kläger habe im Herbst 2008 an
einer vierwöchigen Arbeitsgelegenheit mit Qualifizierungsanteil für Personen mit
Migrationshintergrund teilnehmen sollen. Zu dem Vorstellungstermin beim Träger am
23.09.2008 und zum Beginn der Maßnahme am 29.09.2008 sei der Kläger allerdings
ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Sanktionen in gesetzlicher Höhe seien erfolgt.
Die aktuelle Stellungnahme der ARGE bestätigt die im Verwaltungsverfahren ergangene
Einschätzung. Auf Anfrage des Beklagten hat die ARGE S. unter dem 08.07.2008
mitgeteilt, der Kläger habe Anspruch auf Leistungen nach SGB II und XII; aktuell erhalte er
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II. In der Mitteilung der ARGE
heißt es weiter, der Kläger nehme nicht aktiv an den Eingliederungsmaßnahmen teil. Etliche
Sanktionen hätten auch keine Wirkung gezeigt. Intensive Bemühungen um einen neuen
Arbeitsplatz lägen nicht vor. Vom 01.01.2005 bis 31.10.2007 habe der Kläger allein im
Leistungsbezug gestanden (auf diesen Zeitraum bezieht sich der dem Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe beigefügte Bescheid der Kreisagentur für Arbeit und
Soziales, A-Stadt, vom 29.08.2005, wonach dem Kläger zur Sicherung des
Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 Leistungen in Höhe von
monatlich 580,-- Euro bewilligt wurden); vom 15.10.2007 bis 31.03.2008 und vom
01.04.2008 bis 30.09.2008 habe er im Leistungsbezug in Bedarfsgemeinschaft mit seiner
Ehefrau und den Kindern gestanden. Eine letzte Arbeitstätigkeit habe in der Zeit vom
23.11.1998 bis 18.06.2000 stattgefunden.
Was gegen den Kläger verhängte Sanktionen angeht, so ergeben sich diese aus der dem
Schreiben der ARGE vom 08.07.2008 beigefügten Liste (Bl. 194 der Verwaltungsakte).
Danach ist für die Zeit vom 01.12.2007 bis 29.02.2008 wegen der Weigerung, zumutbare
Arbeit aufzunehmen eine Kürzung der Regelleistung in Höhe von 30 % ausgesprochen
worden (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 c SGB II). Wegen des gleichen Sanktionsgrundes ist für die Zeit
vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 eine zusätzliche Kürzung der Regelleistung um weitere
30 % verhängt worden. Wegen der Weigerung, sich beim zuständigen Träger zu melden,
ist für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 eine Kürzung der Regelleistung von 10 %
ausgesprochen worden (§ 31 Abs. 2 SGB II). Wegen des gleichen Sanktionsgrundes sind
für den gleichen Zeitraum und für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 weitere
Kürzungen der Regelleistungen um jeweils zusätzliche 10 % vorgenommen worden.
Die aufgezeigten, mehrfach ausgesprochenen Sanktionen der Arbeitsverwaltung
verdeutlichen, dass der Kläger nicht bereit ist, den ihm abzuverlangenden
Mitwirkungspflichten hinreichend nachzukommen und in seiner Weigerungshaltung auch
von Leistungskürzungen nicht beeindruckt wird. Diese Feststellung spricht entscheidend
dafür, dass der Kläger den Leistungsbezug zu vertreten hat.
Aus der entsprechenden Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und aus
seinen schriftsätzlichen Stellungnahmen ergibt sich nichts, was durchgreifend zu seinen
Gunsten spräche. Der als solcher bereits pauschale und unbelegte Vortrag des Klägers mit
Anwaltsschriftsatz vom 12.06.2006 im Verwaltungsverfahren, wonach er sich nach dem
Scheitern seiner Selbständigkeit auf offene Stellen bewerbe und Vorstellungsgespräche
wahrnehme, ist im Kern durch die Stellungnahmen der Arbeitsverwaltung widerlegt und
von daher ungeeignet, ein hinreichend intensives Bemühen um eine erneute Beschäftigung
über den Zeitraum seit 01.01.2005 bis heute glaubhaft zu machen. Ebenso kann aus der
Bestätigung der Kreisagentur für Arbeit und Soziales vom 12.06.2009 für die Annahme
hinreichender Eigenbemühungen nichts hergeleitet werden; dort wird lediglich bestätigt,
dass der Kläger während des Bezuges von Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II in der
Zeit vom 07.06.2004 bis 18.06.2004 bzw. vom 16.04.2007 bis 06.07.2007
Trainingsmaßnahmen (Arbeitsbereitschaft bzw. Gruppenmaßnahme) bei der T., A-Stadt
bzw. der O., A-Stadt absolviert habe. Die Stellungnahmen der ARGE S. belegen allerdings,
dass der Kläger diese Trainingsmaßnahmen nicht zum Anlass genommen hat, sich intensiv
um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Davon, dass der Kläger zukünftig dauerhaft zu einer
Änderung seines in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens bereit ist, hat sich die
Kammer nicht überzeugen können. Die angeblich beabsichtigte Aushilfstätigkeit bei der
genannten Firma, die ersichtlich Gefälligkeitscharakter hat und in auffallender Weise zeitlich
mit der mündlichen Verhandlung zusammenfällt, genügt insoweit nicht.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass das von der ARGE S. dokumentierte Fehlverhalten
des Klägers für den aktuell fortdauernden Leistungsbezug auch unter Berücksichtigung der
individuellen Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt maßgeblich bzw. prägend ist.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber (auch)
fiskalischen Interessen, die mit dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des
Lebensunterhalts verfolgt werden, in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG insoweit geringeres
Gewicht beigemessen hat als im Aufenthaltsrecht, als er nicht jeglichen Bezug von
Sozial(hilfe)leistungen die Wirkung beigemessen hat, den Einbürgerungsanspruch
auszuschließen, und selbst bei Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII
den nicht zu vertretenden Bezug ausgenommen hat
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 a. a. O.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Aufenthaltsstatus des schon lange Zeit im
Bundesgebiet lebenden Klägers aufenthaltsrechtlich verfestigt sein dürfte, scheitert ein
Einbürgerungsanspruch fallbezogen aber jedenfalls an dem von dem Gesetzgeber insoweit
vorgehaltenen Korrektiv, wonach aktuell der Leistungsbezug dann schadet, wenn er zu
vertreten ist.
Zu Recht weist der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass auch eine
Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aufgrund des Leistungsbezuges nicht in Betracht
kommt.
Bei diesen Gegebenheiten bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das
Einbürgerungsbegehren des Klägers auch daran scheitert, dass tatsächliche Anhaltspunkte
die Annahme rechtfertigen, der Kläger unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen
(PKK).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß ständiger Kammerrechtsprechung auf den doppelten
Auffangwert und damit auf 10 000. – Euro festgesetzt.