Urteil des VG Saarlouis vom 13.05.2009
VG Saarlouis: politische verfolgung, strafrechtliche verfolgung, freiheitsberaubung, widerruf, presse, wahrscheinlichkeit, anerkennung, verdacht, festnahme, mittäterschaft
VG Saarlouis Urteil vom 13.5.2009, 6 K 607/08
Widerruf der Anerkennung als Flüchtling - Türkei, Exilpolitik
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2008 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten im Übrigen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am
26.08.1989 mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes der Beklagten
vom 30.11.1990 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Auf seinen
Folgeantrag verpflichtete das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom
17.10.2001 - 5 K 11/01.A - die Beklagte, festzustellen, dass für den Kläger die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung
ist in dem Urteil ausgeführt, der Kläger sei durch seine Mittäterschaft an der
Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit der Besetzung des kenianischen
Fremdenverkehrsbüros für die Sache der PKK/ERNK öffentlich eingetreten. Seine
Beteiligung an der Aktion stütze den Verdacht türkischer Sicherheitskräfte, dass der Kläger
sich separatistisch betätige und über Organisation und Struktur dieser Gruppen in der
Bundesrepublik Deutschland Auskunft geben könne. Wegen dieser dem Kläger
vorgeworfenen politischen Aktivität, über die sowohl in der deutschen wie türkischen
Presse ausführlich und teilweise unter Nennung des klägerischen Namens berichtet worden
sei, drohe dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Daraufhin stellte das Bundesamt der Beklagten
mit Bescheid vom 14.12.2001 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Mit Schreiben vom 19.06.2008 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf
angehört. Mit Bescheid vom 25.06.2008 widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom
14.12.2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen. Ergänzend wurde in dem Widerrufsbescheid festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung ist in dem
Bescheid ausgeführt, seit der Ausreise des Ausländers hätten sich Rechtslage und
Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert. Soweit er wegen
exilpolitischer Aktivitäten Schutz erhalten habe, könne dieser aufgrund der veränderten
Lage in der Türkei nicht mehr aufrechterhalten werden. Seine Aktivitäten würden vom Profil
her keineswegs einem heute von Maßnahmen türkischer Behörden bedrohten
exilpolitischen Verhalten entsprechen. Von einer Exponiertheit sei im Falle des Klägers nicht
mehr auszugehen. Zwar sei davon auszugehen, dass den türkischen Stellen die
Verurteilung mit exilpolitischem Hintergrund bekannt sei. Angesichts seiner, allerdings
ansonsten untergeordneten Bedeutung in der exilpolitischen Szene werde er nicht als
ernstzunehmender Regimegegner durch türkische Behörden eingestuft. Ein
weitergehendes Interesse an seiner Person bestehe auch deshalb nicht mehr, da die
Ereignisse um die Verhaftung von PKK-Chef Öcalan nunmehr schon gut acht Jahre
zurücklägen und historisch als überholt einzustufen seien. Soweit er Schutz wegen
drohender menschenrechtswidriger Behandlung bei einer Einreise in die Türkei erhalten
habe, könne dies heute mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Gegen diesen Widerrufsbescheid, der am 26.06.2008 als Einschreiben zur Post gegeben
wurde, richtet sich die am 27.06.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung
trägt der Kläger vor, wegen seiner Mittäterschaft an der Freiheitsberaubung im
Zusammenhang mit der Besetzung des kenianischen Fremdenverkehrsbüro, über die
sowohl in der deutschen wie türkischen Presse ausführlich und teilweise unter Nennung
seines Namens berichtet worden sei, drohe ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, da er für die Ziele der PKK/ERNK in
Deutschland eingetreten sei und er durch die Presseberichterstattung auch für die
türkischen Sicherheitsbehörden problemlos identifizierbar gewesen sei. Ergänzend sei
darauf hinzuweisen, dass bei derartigen Gerichtsverfahren der türkische Geheimdienst
sicherlich auch Prozessbeobachter in den Gerichtssaal schicke, falls nicht die eingesetzten
Dolmetscher mit ihm zusammenarbeiten würden. In der Hauptverhandlung würden die
Personalien der Angeklagten im Einzelnen genannt. Darüber hinaus gebe es zwischen der
Türkei und Deutschland eine Unterrichtung über erfolgte Verurteilungen der jeweiligen
Staatsbürger. Demgemäß sei dem türkischen Justizministerium mitgeteilt worden, dass der
Kläger in Deutschland durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 30.08.2000
wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Bereits
nach der Sichtweise der deutschen Polizeibehörden habe die PKK nach Bekanntwerden der
Festnahme Abdullah Öcalans in Kenia ihre Mitglieder innerhalb kürzester Zeit zu diesen
Aktionen nach Frankfurt beordert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch die
türkischen Sicherheitsbehörden den Kläger als Mitglied der PKK ansehen würden. Im
Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in der Türkei müsse er mit der Anwendung von
Folterpraktiken rechnen, die darauf abzielten, ihn wegen seiner politischen Überzeugung zu
treffen und die dem türkischen Staat auch zurechenbar seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 27.03.2009 dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser
war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der
Dokumentation Türkei - AR 560/80 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 25.06.2008 ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers liegen
nicht vor.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1
AuslG 1990) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
mehr vorliegen. Dazu müssen sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen
Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend verändert haben.
Der Kläger, der nicht als vorverfolgt anzusehen ist und sich deshalb nicht auf den
sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen kann, muss auch bei
Anwendung des beachtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei einer Rückkehr in die Türkei
mit einer Festnahme durch die türkischen Sicherheitskräfte sowie damit rechnen, im
Rahmen polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen in einer gegenüber nicht politischen
Straftätern verschärften Weise misshandelt zu werden. Im vorliegenden Fall ist von
maßgeblicher Bedeutung, dass der Kläger sich in der Bundesrepublik Deutschland
exilpolitisch in einer Weise betätigt hat, die es auch jetzt noch - im maßgeblichen Zeitpunkt
exilpolitisch in einer Weise betätigt hat, die es auch jetzt noch - im maßgeblichen Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) - beachtlich wahrscheinlich erscheinen
lässt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht. Eine Änderung
der Sachlage liegt nicht vor. Nach den Feststellungen in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 17.10.2001 - 5 K 11/01.A - ist der Kläger durch seine
Mittäterschaft an der Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit der Besetzung des
kenianischen Fremdenverkehrsbüros am 16.02.1999 für die Sache der PKK/ERNK
öffentlich eingetreten. Darüber wurde sowohl in der deutschen wie in der türkischen Presse
ausführlich und teilweise unter Nennung des klägerischen Namens berichtet. Zum Beleg
hierfür hat der Kläger zusätzlich zu den hierzu bereits in den Verwaltungsunterlagen
vorhandenen Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung einen Zeitungsausschnitt aus
der Özgür Politika vom 25.04.1999 zu den Akten gereicht. In jenem Zeitungsbericht ist
sein Bild im Zusammenhang mit der erwähnten Aktion abgedruckt und sein Name wird
sowohl im Textteil wie auch als Bildunterschrift genannt.
Vor diesem Hintergrund besteht, ungeachtet der seither verstrichenen Zeit, nach wie vor
die Gefahr einer dem Kläger bei einer Rückkehr drohenden Verfolgung. Es steht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die türkischen Sicherheitskräfte Kenntnis
von der früheren, hervorgehobenen exilpolitischen Betätigung des Klägers erlangt haben,
dass sein Name registriert ist und er deshalb im Zuge der Rückkehrerüberprüfung auffällt
mit der Folge sich hieran anschließender polizeilicher Vorermittlungen. Es ist davon
auszugehen, dass seine Beteiligung an der Besetzung des kenianischen
Fremdenverkehrsbüros auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte den Verdacht
hervorgerufen hat, dass der Kläger sich separatistisch betätigt und er über Organisation
und Struktur der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen in der Bundesrepublik
Deutschland Auskunft geben kann.
Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass der türkische Geheimdienst MIT
auch in Deutschland oppositionelle Gruppierungen beobachtet. Neben der Auswertung von
oppositionellen Zeitungen wird offenbar versucht, mit nachrichtendienstlichen Mitteln
weitere Erkenntnisse zu einschlägigen Veranstaltungen zu erlangen. Dabei steht eine
Identifizierung von exponierten Personen wie Organisatoren, Rednern und
Veranstaltungsleitern im Vordergrund. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.04.08 - 2
A 312/07 -) Bei der Besetzung des kenianischen Fremdenverkehrsbüros aus Protest gegen
die Festnahme Abdullah Öcalans handelt es sich um eine exilpolitische Aktivität, die den
Kläger - nicht zuletzt wegen des Umfangs der Berichterstattung in der Presse sowie des
sich anschließenden, öffentlichkeitswirksamen Strafverfahrens - aus der Masse der
kurdischen Asylbewerber hervorhebt.
Personen, die den türkischen Behörden als Sympathisanten bzw. Unterstützer
linksorientierter oder separatistischer Organisationen bekannt geworden bzw. in einen
entsprechenden ernsthaften Verdacht geraten sind, im Rahmen von polizeilichen
Ermittlungen in der Türkei mit der Anwendung von Folterpraktiken rechnen, die darauf
abzielen, sie wegen ihrer politischen Überzeugung zu treffen und die dem türkischen Staat
auch zurechenbar sind. Solche Maßnahmen drohen ungeachtet dessen, ob dem
Rückkehrer tatsächlich eine strafrechtliche Verfolgung droht. Die Gefahr von Folter besteht
jedenfalls im Rahmen von Vorermittlungsmaßnahmen in Polizeihaft. (Vgl. die Urteile vom
16.11.2006 - 6 K 73/05.A -, vom 17.07.2007 - 6 K 86/06.A - und vom 14.01.2009 - 6 K
437/08 -, jeweils m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.09.2005 - 2 R
2/05 -, vom 16.12.2004 - 2 R 1/04 - und vom 03.04.2008 -2 A 312/07- ; sowie dessen
Beschlüsse vom 29.04.2003 - 2 Q 116/03 - und vom 10.04.2003 - 2 Q 110/03 -.) Hieran
ist, wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem erwähnten Urteil vom 3. April
2008 - 2 A 312/07 - im Einzelnen ausgeführt hat, trotz der neueren politischen Entwicklung
in der Türkei festzuhalten.
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers liegen daher
nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.