Urteil des VG Saarlouis vom 14.05.2009

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VG Saarlouis Urteil vom 14.5.2009, 6 K 438/08
Widerruf der Asylanerkennung wegen des Wegfalls der Verfolgungsgefahr
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im
Januar 1996 in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein und beantragten ihre
Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 12.11.1996 stellte das Bundesamt der
Beklagten fest, dass die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei
vorliegen. Zur Begründung ist ausgeführt, aufgrund der von den Klägern geschilderten
Sachverhalte sei davon auszugehen, dass die Kläger in der Türkei asylrelevante Verfolgung
erlitten haben und ihnen im Falle einer Rückkehr erneut Verfolgung drohe.
Mit Schreiben vom 27.02.2008, zugestellt am 28.02.2008, teilte das Bundesamt der
Beklagten den Klägern mit, dass ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG gegen sie
eingeleitet worden sei und gab ihnen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Widerruf zu
äußern.
Mit Schreiben vom 19.03.2008 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten
mitteilen, dass ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 73
AsylVfG nicht vorliegen. Sie räumten zwar ein, dass sich die Verhältnisse insbesondere im
Hinblick auf die Menschenrechtslage in der Türkei verbessert hätten, gleichwohl wiesen die
Kläger darauf hin, dass die Rechtsprechung nach wie vor davon ausgehe, dass der
Reformprozess noch nicht weit genug fortgeschritten sei, um eine menschenrechtswidrige
Behandlung von vorverfolgt ausgereisten Betroffenen durch türkische Sicherheitsorgane
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.
Mit Bescheiden vom 14.04.2008 – Geschäftszeichen: 5277084-163 und 5277109-163-
widerrief das Bundesamt der Beklagten die mit Bescheid vom 12.11.1996 getroffene
Feststellung, dass die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte
gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur
Begründung verwies das Bundesamt der Beklagten darauf, dass sich seit der Ausreise der
Kläger die Rechtslage und Menschensituation in der Türkei deutlich zum Positiven geändert
hätten. Soweit die Kläger Schutz wegen drohender menschenrechtswidriger Behandlung
bei einer Einreise in die Türkei erhalten haben, könne dies heute mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Klägers zu 1) sei anzumerken, dass auf
Grund der Weigerung, Dorfschützer zu werden bzw. zu bleiben aus heutiger Sicht keine
asylerheblichen Nachteile mehr zu erwarten seien. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei
wegen der Ablehnung des Dorfschützeramtes nicht mit staatlichen
Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Hinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und 4) sei darauf
hinzuweisen, dass diese die Türkei als Kinder gemeinsam mit ihren Eltern verlassen haben
und aufgrund ihres Alters nicht zum Kreis der Vorverfolgten zählen könnten.
Gegen diese Widerrufsbescheide, die am 17.04.2008 zur Post gegeben wurden, richtet
sich die am 02.05.2008 bei Gericht eingegangene Klage.
Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass nach den Feststellungen des Erstbescheides
davon auszugehen sei, dass die Kläger die Türkei vorverfolgt verlassen haben, so dass
vorliegend der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Anwendung kommen
müsse. Vor diesem Hintergrund bestünden auch heute noch Zweifel an einer hinreichenden
Sicherheit der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei. Dies gelte ungeachtet dessen, dass
sich die Menschenrechtslage in der Türkei zwischenzeitlich verbessert habe. Nach wie vor
trete in der Türkei Folter auf. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es an einer effizienten
Strafverfolgung gegenüber folternden Beamten in der Türkei fehle. Hinzu komme, dass im
Zuge des Wiedererstarkens von PKK-Aktivitäten entschiedenere Maßnahmen zu deren
Bekämpfung gefordert würden. Insbesondere bei dem Kläger zu 1) sei festzustellen, dass
dieser vor seiner Ausreise aus der Türkei ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sei,
wiederholt verhört und gefoltert wurde. Insbesondere sei er seinerzeit verdächtigt worden,
die PKK aktiv zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund könne er auch heute noch in den
Verdacht geraten, dass er sich während seines langen Auslandsaufenthaltes für die PKK
betätigt hat, so dass er im Falle einer Festnahme erneut mit Befragungen und
Misshandlungen zu rechnen habe.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 14.04.2008 –Az.: 5277109-163 und
5277084-163- aufzuheben.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide schriftsätzlich
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger zu 1.) zu der behaupteten Verfolgungsfurcht im Falle einer
Rückkehr in die Türkei informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird
auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der zuständigen
Ausländerbehörde Bezug genommen. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift
bezeichneten Teile der Dokumentation Türkei AR 560/80 Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zur
mündlichen Verhandlung geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden
werden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bescheide des Bundesamtes der Beklagten vom 14.04.2008 – Az.: 5277109-163 und
5277086-163 – sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. waren zum
gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben.
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bis zum 01.01.2005 des § 51 Abs.
1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
mehr gegeben sind. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer auf
zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr
in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Feststellung, dass die
Voraussetzungen der Anerkennung als Asylberechtigter und des § 60 Abs. 1 AufenthG
vorliegen, ist zu widerrufen, wenn sich die Verhältnisse im Heimatland derart geändert
haben, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs politische Verfolgung nicht mehr besteht.
Auf die Frage, ob die Feststellung zu Recht getroffen worden ist, kommt es nicht an. (Vgl.
BVerwG, Urteile vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89, und vom 27.07.1997 -
9 B 280/97 -, NVwZ RR 1997, 741) Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob der
Widerruf „unverzüglich“ erfolgt ist, da die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der
Anerkennung als Asylberechtigter allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen
Beseitigung einer dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition dient. (Vgl.
BVerwG a.a.O.)
Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass die in dem Bescheid vom 12.11.1996
hinsichtlich der Kläger für die Türkei bejahten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
zwischenzeitlich entfallen sind.
Zwar sind die Kläger nach den Feststellungen in dem erwähnten Bescheid vorverfolgt
ausgereist. Ist die Anerkennung erfolgt, weil der Ausländer in seinem Herkunftsland
Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten musste, so können die
Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als entfallen angesehen werden, wenn der
Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist. (Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom
24.11.1992 - 9 C 3/92 -; vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 - und vom 18. Juli 2006 - 1 C
15/05 -, zitiert nach Juris) Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab trägt dem
Umstand Rechnung, dass es dem humanitären Charakter des Asyls bzw. der
Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechen würde,
einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das
Risiko der Wiederholung aufzubürden.
Eine solche hinreichende Sicherheit vor künftiger Verfolgung ist indes im Falle der Kläger
nach der Überzeugung des Gerichts gegeben. Der Kläger zu 1.) hat wegen seiner
Weigerung, das Dorfschützeramt weiter auszuüben, heute keine politische Verfolgung
mehr zu vergegenwärtigen. Insoweit haben sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage
maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei seit dem Erlass des nunmehr aufgehobenen
Bescheides maßgeblich zu Gunsten des Klägers zu 1.) geändert. (Vgl. bereits das Urteil der
Kammer vom 22.02.2007 - 6 K 90.06.A -)
Allerdings müssen nach der Rechtsprechung der Kammer Personen, die den türkischen
Behörden als Sympathisanten bzw. Unterstützer linksorientierter oder separatistischer
Organisationen bekannt geworden bzw. in einen entsprechenden ernsthaften Verdacht
geraten sind, im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in der Türkei mit der Anwendung
von Folterpraktiken rechnen, die darauf abzielen, sie wegen ihrer politischen Überzeugung
zu treffen und die dem türkischen Staat auch zurechenbar sind. (Vgl. etwa das Urteil der
Kammer vom 14.01.2009 - 6 K 437/08 -)
Ein individualisierter, d.h. konkret auf die Person des Klägers zu 1.) bezogener Verdacht der
PKK-Unterstützung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte liegt jedoch nach der
Überzeugung des Gerichts nicht vor. Insoweit ist zunächst maßgeblich, dass der Kläger zu
1.) selbst nie behauptet hat, die PKK unterstützt zu haben. Allein deshalb, weil ihm vor
seiner Ausreise im Jahr 1996 wegen der zunächst erfolgten Ablehnung des ihm
angetragenen und später – nachdem er einige Monate Dorfschützer war – niedergelegten
Dorfschützeramtes - wie vielen anderen auch - pauschal unterstellt wurde, die PKK zu
unterstützen, muss der Kläger zu 1.) heute nicht mehr befürchten, im Falle einer Rückkehr
als „Separatist“ behandelt und deshalb Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden.
Von Bedeutung ist hierbei, dass Personen, die das Dorfschützeramt abgelehnt haben,
mangels strafrechtlicher Relevanz nicht mit Fahndungsmaßnahmen zu rechnen haben.
(Vgl. hierzu die Stellungnahme von amnesty international an das OVG Münster vom
17.12.2004) Hinzu kommt, dass mittlerweile - aufgrund einer Anordnung des türkischen
Innenministeriums aus dem Jahr 2000 - keine Dorfschützer mehr rekrutiert werden und
sich die Lage auch insofern geändert hat. (Vgl. dazu die Auskunft des Auswärtigen Amtes
an das OVG Münster vom 24.11.2004 (unter Hinweis auf den Lagebericht vom
19.05.2004) sowie das Gutachten von Kaya an das VG Aachen vom 28.01.2007) Unter
diesen veränderten Umständen und unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs seit
seiner Ausreise rechtfertigt allein die damalige Niederlegung des Dorfschützeramtes, nicht
die Annahme, für den Kläger zu 1.) bestehe die konkrete Gefahr, in einem polizeilichen
Verhör Misshandlungen ausgesetzt zu werden, weil man ihn verdächtigen würde, die PKK
zu unterstützen. (So auch VG Ansbach, Urteil vom 03.04.2008 - AN 1 K 05.31304 -, a.A.
VG Arnsberg, Urteil vom 19.05.2008 - 14 K 1184/07.A -, jeweils bei juris) In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in den Dörfern des Südostens der Türkei
auf eine Vielzahl von Personen Druck ausgeübt wurde, um die Übernahme des - angesichts
der dort stattfindenden Kampfhandlungen oft mit erheblichen Gefahren verbundenen -
Dorfschützeramtes zu erreichen, und viele sich diesem Druck durch Verlassen des
Heimatdorfes und Ausreise entzogen haben. Auch das VG Berlin geht in dem von den
Klägern angeführten Urteil vom 25.01.2008 - VG 36 X 5.06 - nicht davon aus, dass allein
wegen der Weigerung, Dorfschützer zu werden, Verfolgung droht, sondern hat eine solche
Verfolgungsgefahr mit der spezifischen Situation des betreffenden Klägers begründet.
Ein gegen den Kläger zu 1.) selbst gerichteter, hinreichend konkreter Verdacht einer
Unterstützung der PKK ergibt sich auch nicht aus seinem sonstigen Vorbringen. Soweit er
in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ihm sei bei verschiedenen Festnahmen
vorgeworfen worden, mit der PKK zusammen zu arbeiten, ist dies - ebenso wie die
Versuche, die Bevölkerung zu der Übernahme des Dorfschützeramtes zu bewegen - im
Zusammenhang mit dem allgemeinen und im Südosten der Türkei (früher) weit
verbreiteten Druck auf die Bevölkerung bei der Bekämpfung der PKK zu sehen.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1.) seinerzeit von den
Heimatbehörden als Symphatisant bzw. Unterstützer der PKK registriert wurde, sind
diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der Klage der Kläger zu 2.) bis 4.), die im Zeitpunkt der Ausreise 1996 fünf und
vier Jahre bzw. erst wenige Monate alt waren und von daher allenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Sippenhaft von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht waren,
ist vor dem Hintergrund der vorstehenden, zu ihrem Vater, dem Kläger zu 1.) gemachten
Ausführungen davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls
vor asylrelevanter Verfolgung hinreichend sicher sind.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.