Urteil des VG Saarlouis vom 22.02.2008

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VG Saarlouis Urteil vom 22.2.2008, 11 K 518/07
Beweislast für rechtzeitige Antragstellung für Leistungen nach dem
Schülerförderungsgesetz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat
die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren
(Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006, ihr zugestellt am 24.02.2007) mit ihrer am
26.03.2007, einem Montag, erhobenen Klage Leistungen nach dem
Schülerförderungsgesetz für ihren Sohn hinsichtlich des Schuljahres 2004/2005.
Sie behauptet, - wie bereits in den Jahren zuvor - einen entsprechenden schriftlichen Antrag
vor dem 01.12.2004 bei der damals zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, der
Zeugin C., abgegeben zu haben, und beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 die Beklagte zu
verpflichten, ihr hinsichtlich des Schuljahrs 2004/2005 Leistungen
nach dem Schülerförderungsgesetz für ihren Sohn zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Klägerin für den vorliegend in Rede stehenden Bewilligungszeitraum
einen Antrag bei ihr abgegeben hat. Ein solcher habe trotz einer zeitaufwändigen
Suchaktion nicht aufgefunden werden können.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff., 74 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1, Abs.
2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Hinsichtlich des Schuljahrs 2004/2005 stehen der Klägerin keine Leistungen nach dem
Schülerförderungsgesetz zu, weil der entsprechende Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 der
Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (im Folgenden: VO)
erloschen ist.
Nach dieser Vorschrift erlischt der entsprechende Anspruch, wenn der hierauf gerichtete
Antrag nicht fristgerecht bis zum 01. Dezember (hier:) 2004 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO) beim
zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VO) gestellt worden ist.
Von einer in dieser Weise fristgemäßen Antragstellung kann vorliegend nicht ausgegangen
werden.
Der Vortrag der Klägerin, sie habe den Antrag noch vor dem maßgeblichen Stichtag bei der
damals zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, der Zeugin C., abgegeben, hat sich
nicht nachweisen lassen. In der Förderungsakte ist ein solcher Antrag nicht vorhanden; die
Beklagte hat einen solchen - nach ihrem glaubhaften Vortrag - trotz einer aufwändigen
Suchaktion auch anderswo nicht auffinden können. Wann genau sie den Antrag abgegeben
hatte ("irgendwann im Sommer"), wusste die Klägerin nicht mehr; ebenso wenig konnte
sie etwas zu den näheren Umständen dieser Abgabe sagen. Nachdem eine Vernehmung
der Zeugin C. wegen deren Erkrankung nicht mehr in Frage kam und diese schriftsätzlich
auch mitgeteilt hatte, sich an diesen Antrag "beim besten Willen" nicht mehr erinnern zu
können, musste die Klage bei dieser Sachlage nach dem Grundsatz der objektiven
Beweislast, wonach die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten desjenigen
geht, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge für sich selbst herleitet, abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.