Urteil des VG Saarlouis vom 17.03.2008

VG Saarlouis: schüler, besuch, mitarbeit, recht auf bildung, grundsatz der gleichbehandlung, verordnung, gymnasium, empfehlung, lehrer, zeugnis

VG Saarlouis Beschluß vom 17.3.2008, 1 L 169/08
Aufnahme in das Gymnasium; Schulartempfehlung der Grundschule
Leitsätze
Die Schulartempfehlung der Grundschule ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am ... 1997 geborene Antragsteller erstrebt die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes für den Übergang nach der Klassenstufe 4 der Grundschule in die
Klassenstufe 5 des Gymnasiums.
Sein Antrag hat keinen Erfolg.
Maßstab der gerichtlichen Prüfung ist das Recht auf Bildung, das einen Anspruch auf
gleichberechtigten Zugang zu den vom Staat bereit gestellten Schulen vermittelt. Der
Anspruch ist jedoch nicht schrankenlos. Vielmehr wird er durch die Schulhoheit des Staates
beschränkt, die etwa von Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzt wird, wenn es dort heißt: Das
gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Als Zulassungsvoraussetzung
zu den einzelnen Schularten gibt Art. 27 der Verfassung des Saarlandes verbindlich vor:
„Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. Den Schülern
ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.“ Damit kann einem
Schüler jedenfalls dann die Zulassung zu einer bestimmten Schulart verweigert werden,
wenn nicht zu erwarten ist, dass er mit Erfolg am Unterricht dieser Schulart teilnehmen
und den betreffenden Bildungsgang abschließen kann. Dementsprechend ist es
grundsätzlich zulässig, die Aufnahme in eine bestimmte Schulart von der Eignung des
betreffenden Schülers abhängig zu machen. Danach erfordert nach Landesrecht die
Zulassung zu einer bestimmten Schulart neben dem Wunsch der Eltern auch den
Nachweis eines hinreichenden Leistungsniveaus.
in diesem Sinne Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 Schulrecht,
4. Aufl. 2006, Rz. 581 ff; StGH Hessen, Beschluss vom 12.11.1985
- P St. 1035 e. V. - SPE 860 Nr. 26
Näheres bestimmt auf Grund der Ermächtigung in § 33 SchoG, wonach durch
Rechtsverordnungen - Schulordnungen - u. a. die Voraussetzungen und das Verfahren für
die Aufnahme in die Schule zu regeln sind und dabei die Aufnahme vom Bestehen einer der
Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden kann, die
Verordnung über die Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I und den Übergang von der
Grundschule in das Gymnasium (Aufnahmeverordnung) i. d. F. d. B. v. 20.09.1999, zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 14.02.2007, Amtsbl. S. 361, und das Gesetz vom
21.11.2007, Amtsbl. S. 2393, in ihrem hier relevanten § 5 Abs. 1 und 2:
(1) In Gymnasien werden die Bewerberinnen und Bewerber
aufgenommen, bei denen der Entwicklungsbericht unter
,,Zusammenfassende Beurteilung“ mit der Aussage ,,Der Schüler/Die
Schülerin erfüllt die Voraussetzungen zum Besuch des Gymnasiums.“
abschließt.
(2) Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzung des
Absatzes 1 nicht, so kann sie/er nur dann in die Klassenstufe 5 des
Gymnasiums aufgenommen werden, wenn sie/er erfolgreich an
einem Übergangsverfahren gemäß § 6 teilgenommen hat.
Diese den Entwicklungsbericht abschießende günstige Aussage für den hier streitigen
Übergang nach der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums ist nach § 16
Abs. 2 S. 3 der Zeugnis und Versetzungsordnung für die Grundschulen im Saarland (ZVO-
GS) i. d. F. d. B. v. 24.08.2000, Amtsbl. S. 1674, geändert durch die Verordnungen vom
15.07.2002, Amtsbl. S. 1493, 1494, und vom 04.07.2003, Amtsbl. S. 1910, 1913,
gemäß ihrem § 16 Abs. 4 zu treffen, wenn
1. die im Entwicklungsbericht getroffenen Feststellungen über die
Lern- und Leistungsentwicklung, die Arbeitshaltung, die Art des
Arbeitens und Lernens, das Sozialverhalten, das Denkvermögen und
die sprachliche Ausdrucksfähigkeit erwarten lassen, dass der
Schüler/die Schülerin den Anforderungen des Gymnasiums
entsprechen wird, und dass
2. der Schüler/die Schülerin im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4
in einem der Fächer Deutsch und Mathematik mindestens die Note
,,gut“ und in dem anderen der beiden Fächer mindestens die Note
,,befriedigend“ erreicht hat.
Zudem ermöglicht § 16 Abs. 5 ZVO-GS:
Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz die Voraussetzungen
zum Besuch des Gymnasiums auch dann als erfüllt ansehen, wenn
die in Absatz 4 Nr. 2 genannten Noten nicht erreicht sind, der
Schüler/die Schülerin jedoch erwarten lässt, dass er/sie den in Absatz
4 Nr. 1 genannten Anforderungen in besonderer Weise entsprechen
wird. Dabei sollen besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein
kein Grund sein, bei sonst angemessener Gesamtleistung einem
Schüler/einer Schülerin den Besuch des Gymnasiums zu verwehren.
Macht die Klassenkonferenz von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch,
so ist diese Entscheidung im Entwicklungsbericht zu begründen.
Abschließend bestimmt § 16 Abs. 6 ZVO-GS wie § 5 Abs. 2 Aufnahmeverordnung:
Liegen bei einem Schüler/einer Schülerin die in den Absätzen 4 und 5
genannten Voraussetzungen nicht vor, so muss er/sie vor der
Aufnahme am Gymnasium erfolgreich an einem Übergangsverfahren
teilgenommen haben.
Dieses durch den Verordnungsgeber vorgegebene gestufte Verfahren der
Schulartempfehlung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aussage des
Entwicklungsberichts der Grundschule auf keinem standardisierten Bewertungsmaßstab
beruht und dem Schüler die Möglichkeit gegeben werden muss, diese Beurteilung durch die
erfolgreiche Teilnahme an einem Aufnahmetest (Übergangsverfahren) zu widerlegen. Da
es kaum möglich ist, die weitere Entwicklung eines Kindes über mehrere Jahre mit völliger
Sicherheit vorherzusagen, muss das differenzierte System der Schularten daneben auf
Durchlässigkeit angelegt sein. Dem tragen im Saarland etwa die Verordnung -
Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die
gymnasiale Oberstufe vom 03.02.2004, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9.
August 2007, Amtsbl. S. 1650, und jeweils § 18 der Verordnungen - Schulordnungen -
über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Erweiterten Realschule (ERS-VO) i. d. F. d.
B. v. 24.08.2000, Amtsbl. S. 1690, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
09.08.2007, Amtsbl. S. 1650, bzw. über den Bildungsgang und die Abschlüsse der
Gesamtschule (GesVO) i. d. F. d. B. v. 24.08.2000, Amtsbl. S. 1743, zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 09.08.2007, Amtsbl. S. 1650, Rechnung. In dieser
Ausgestaltung ist es zulässig, dem Elternwillen nach der Klassenstufe 4 keine
entscheidende Bedeutung für die Schulwahl einzuräumen.
entsprechend Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 Schulrecht,
4. Aufl. 2006, Rz. 581 ff; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 29.09.1992 - 2 B 1181/92 -, NVwZ-RR 1993, 143
Ob bei diesem im Saarland zur Anwendung kommenden Verfahren zur Feststellung der
Eignung des Schülers zum Besuch der Klassenstufe 5 des Gymnasiums der im
vorliegenden Verfahren allein streitigen - und unterbliebenen - „zusammenfassenden
Beurteilung“ des Entwicklungsberichts im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sich vor
Anrufen des Gerichts dem Übergangsverfahren für nicht empfohlene Grundschüler ohne
Erfolg unterzogen hat, überhaupt noch eine rechtlich relevante Bedeutung für die Schulwahl
zukommt, kann letztlich offen bleiben. Dabei spricht vieles dafür, dass diese durch die
einheitliche Bewertung des Übergangsverfahrens überholt sein und es nunmehr allein auf
dessen hinreichend standardisierten Bewertungsmaßstab ankommen dürfte. Dann wäre
aber einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz mit dem Ziel der Aufnahme in die
Klassenstufe 5 des Gymnasiums nur gegen die Bewertung des Übergangsverfahrens
gegeben.
so OVG Sachsen, Beschluss vom 09.11.1993 - 2 S 315/93 -, juris;
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1989 - 9 S
2707/89 -, SPE 860 Nr. 29; im Ergebnis entsprechend auf die
Aufnahmeprüfung abstellend: OVG Thüringen, Beschluss vom
22.10.1996 1 EO 539/96 -, SPE 860 Nr. 34; anders zum nordrhein-
westfälischen Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 24.08.2007 - 19 B 689/07 -, NVwZ-RR 2008, 109; vgl. auch
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.2001 - 3 V 27/01 -
wonach das Übergangsverfahren einer Nivellierung dient
Dies kann jedoch dahinstehen, da bei den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens dem Antragsteller kein Anspruch auf die erstrebte abschließende
Aussage des Entwicklungsberichts des Zeugnisses des ersten Halbjahres der Klassenstufe
4 „Der Schüler erfüllt die Voraussetzungen zum Besuch des Gymnasiums.“ zusteht.
Die streitige Schulartempfehlung der Grundschule ist gerichtlich nur eingeschränkt
daraufhin überprüfbar, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht
vorliegen, die Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen
allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen
haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben. Denn die Lehrkräfte der
Grundschule haben bei der Erteilung ihrer Empfehlung einen Bewertungsspielraum. Bei ihr
handelt sich um eine Prognoseentscheidung, die wesentlich stärker als etwa schulische
Benotungen von eignungsspezifischen und pädagogischen Wertungen der Lehrer geprägt
ist. Sie müssen auf Grund ihrer persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen festlegen,
welche weiterführende Schulform für die Schülerin oder den Schüler geeignet erscheint.
Diese persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen lassen sich nicht regelhaft erfassen,
was zur Folge hat, dass das Gericht auch mit sachverständiger Hilfe die komplexe
Prognoseentscheidung der Lehrer nicht vollständig nachvollziehen kann. Hieraus folgt, dass
das Gericht unter Respektierung dieses Bewertungsspielraums der Lehrkräfte der
Grundschule nicht befugt ist, Leistungen selbst zu bewerten und selbst die Eignung der
Schülerin oder des Schülers zu beurteilen und als Folge dieser eigenen Beurteilung die
Grundschule zu verpflichten, eine besondere Schulartempfehlung auszusprechen. Insofern
gelten diese im (Schul-) Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze auch in Bezug auf die
Empfehlung der Grundschulen für den Besuch der Klassenstufe 5 des Gymnasiums.
dem entsprechend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
24.08.2007 - 19 B 689/07 -, NVwZ-RR 2008, 109
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht
glaubhaft gemacht, dass die Mitglieder der Klassenkonferenz von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen haben,
sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt
haben.
Dies betrifft in erster Linie die von ihm angegriffene Festsetzung der Noten im streitigen
Halbjahreszeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik.
Als Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung unterliegen auch
die Zeugnisnoten dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum
der Klassenkonferenz. Ihm unterfällt beispielsweise der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe,
die geringe Überzeugungskraft einer vertretbaren Ansicht und die Bewertung der Leistung
anhand des „Vergleichsrahmens“. Die gerichtliche Überprüfung bewertungsabhängiger
Entscheidungen beschränkt sich auf die Fälle der Überschreitung des
Bewertungsspielraums, die nur anzunehmen sind, wenn das Entscheidungsgremium bei
der Bewertung einer Leistung gegen wesentliche Verfahrens- oder Rechtsvorschriften
verstoßen hat, von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen
ausgegangen ist oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder
Bewertungsmaßstäbe oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler verstoßen
hat.
so die ständige Rechtsprechung: vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
21.10.1993 – 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320;
VGH Kassel, Beschluss vom 05.02.1993 – 7 TG 2479/92 -; VG
Darmstadt, Beschluss vom 11.09.1998 – 7 G 1591/98 -, NVwZ-RR
1999, 380 bis 383; sowie Beschlüsse der Kammer vom 21.08.2000
– 1 F 37/00 – und vom 17.08.2001 – 1 F 41/01 -.
Die Zeugnisnote als das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen
Gesamtbeurteilung muss nachvollziehbar sein. So erfordert die gebotene Transparenz der
Notengebung, dass der Lehrer bzw. die Klassenkonferenz das Zustandekommen einer
Zeugnisnote plausibel erklären kann. Dazu gehört insbesondere die Darlegung, nach
welchen Kriterien die - neben den schriftlichen Arbeiten - herangezogenen anderen
Leistungsnachweise je für sich bewertet und wie sie im Verhältnis zueinander gewichtet
worden sind.
Alle diese Anforderungen erfüllt die Vergabe der Note im Fach Deutsch.
Für den Antragsteller ist auf dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 vom 25.01.2008
im Fach Deutsch die „Gesamtnote“ „befriedigend“, unterteilt in „mündliche Darstellung“
„gut“, „Lesen“ und „schriftliche Darstellung“ je „befriedigend“ und „Rechtschreiben“
„ausreichend“ vergeben worden. Soweit er sich gegen diese Notenvergabe wendet, weil
ihm erstmals mit dem streitigen Zeugnis die Gesamtnote „befriedigend“ zuerkannt worden
sei und er im Teilbereich „Rechtschreiben“, mit Ausnahme des Halbjahreszeugnisses der
Klassestufe 2, in dem die Note auf „sehr gut“ gelautet habe, vorgehend mit „gut“
bewertet worden sei, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die aktuelle Bewertung in Frage zu
stellen. Wie im Protokoll der sich mit dem Widerspruch des Antragstellers befassenden
Klassenkonferenz vom 28.02.2007 nachvollziehbar dargelegt, beruht nach der Bewertung
der Lehrkräfte der Leistungsabfall des Antragstellers in „Rechtschreiben“ zum 4. Schuljahr
hin darauf, dass nach den eingeübten Diktattexten und Wörtern der vorgehenden
Schuljahre nur noch bestimmte Lernwörter zum Übern vorgegeben wurden und der
Diktattext selbst immer unbekannter wurde. Es sei erkennbar geworden, dass die
Rechtschreibleistung des Antragstellers nur bei gezieltem Üben im guten bzw.
befriedigenden Bereich liege. Bei unbekannten Texten oder beim freien Schreiben
(Aufsätze) seien die Leistungen nur schwach ausreichend. Die diese Wertung stützenden
Diktate und die Grammatikarbeit des streitigen Schulhalbjahres wurden alle mit
ausreichend bewertet. Der einzelnen Bewertung ist der Antragsteller nicht
entgegengetreten. Die Lesekompetenz wurde, wie in den Zeugnissen der Klassenstufen 2
und 3, mit „befriedigend“ bewertet. Auch diesbezüglich sind Mängel der Bewertung nicht
dargelegt. Zur Notenvergabe in „schriftlicher Darstellung“ lagen der Klassenkonferenz zwei
Aufsatznoten - „befriedigend“ und „gut minus“ - aus dem Oktober und Dezember 2007
vor. Hierzu hält die Klassenkonferenz fest, dass die Leistung in „schriftlicher Darstellung“
schon seit dem 3. Schuljahr zum befriedigenden Bereich tendiert habe. Nach Ansicht des
Gerichts kommt gerade in dem Fall, dass die Leistungen nicht eindeutig einer Notenstufe
zuzuordnen sind, dem Bewertungsspielraum der Lehrkräfte ausschlaggebende Bedeutung
zu. Anhaltspunkte, nach denen dem Antragsteller in „schriftlicher Darstellung“ hätte die
Note „gut“ zuerkannt werden müssen, gibt es nicht. Weiter haben die Teilnehmer der
Klassenkonferenz vom 28.02.2008 nachvollziehbar dargelegt, dass es bei diesem
Leistungsbild nicht ausschlaggebend für die Vergabe der Gesamtnote „befriedigend“ im
Fach Deutsch auf die Note „ausreichend“ im Teilbereich „Rechtschreiben“ angekommen
ist. Bei den festgestellten Teilleistungen im Fach Deutsch spricht, auch nach Ansicht des
Gerichts, nichts dafür, dass, wie vom Antragsteller vorgetragen, dem Teilbereich
„Rechtschreiben“ ein der Zeugnis- und Versetzungsordnung nicht entsprechendes Gewicht
beigemessen worden ist. Davon abgesehen bestimmt in diesem Zusammenhang zwar § 9
Abs. 3 ZVO-GS:
-Nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch sind bei
Schülern/Schülerinnen, die aufgrund besonderer Leistungsschwächen
in den Teilbereichen Lesen und/oder Rechtschreiben des Faches
Deutsch in besondere Fördermaßnahmen einbezogen sind, bei der
Versetzungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen. Im
Zeugnis ist unter „Bemerkungen“ festzuhalten, dass der Schüler/die
Schülerin aufgrund deutlicher Schwächen im Lesen und/oder
Rechtschreiben in besondere Fördermaßnahmen einbezogen ist und
dass die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche bei der Festsetzung
der Gesamtnote im Fach Deutsch zurückhaltend gewichtet wurde-,
aber ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in solche Fördermaßnahmen einbezogen
worden wäre oder solche „besonderen Leistungsschwächen“ tatsächlich bestünden. Allein
die Zeugnisnote „befriedigend“ bzw. „ausreichend“ bietet dafür keinen Anhaltspunkt. Die
festgesetzten Noten im Fach Deutsch und in seinen Teilbereichen begegnen danach keinen
Bedenken.
Entsprechend verhält es sich mit der Note im Fach Mathematik, das mit „befriedigend“
bewertet wurde. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, ihm komme in diesem Fach die
Note „gut“ zu und das Halbjahreszeugnis sei dementsprechend abzuändern, kann dem bei
den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht gefolgt werden.
Inhaltlich beruft er sich darauf, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den
Zeugnissen der Klassenstufen 2 und 3 die Noten im Fach Mathematik, mit Ausnahme des
Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 2, in dem die Note auf „sehr gut“ gelautet habe,
auf „gut“ festgesetzt worden seien, sei die Notenvergabe im Fach Mathematik fehlerhaft,
da sie allein auf den drei geschriebenen und mit „gut“, „gut“ und „mangelhaft“ bewerteten
Klassenarbeiten gründe. In der Kopfnote sei die „Mitarbeit“ mit „gut“ bewertet, „so dass
seine Mitarbeit im Fach Mathematik auch als qualifiziert ‚gut‛ einzustufen“ sei. Die mit
„mangelhaft“ bewertete Klassenarbeit habe die Klassenlehrerin selbst in einer schriftlichen
Stellungnahme als „Ausrutscher“ eingeschätzt und erklärt, sie wisse natürlich auch, dass
er in Mathematik eigentlich keine Probleme habe. Der Antragsteller ist der Auffassung, er
habe über einen langen Zeitraum konstant gute Leistungen im Fach Mathematik erbracht
und seine überdurchschnittlich guten Fähigkeiten dadurch bewiesen, dass er das
außerordentlich hohe Leistungsniveau der Klasse, das sich in 12 Empfehlungen für das
Gymnasium widerspiegele, konstant gehalten habe. In der Parallelklasse seien nur sechs
Empfehlungen ausgesprochen worden. Positiv werde in dem Entwicklungsbericht des
streitigen Halbjahreszeugnisses auch sein Denkvermögen beurteilt. Insgesamt seien seine
kurzfristigen schlechteren Leistungen fehlerhaft überbewertet worden. Wenn in letzter Zeit
„Schwankungen“ beobachtet worden seien, bedeute dies, dass von ihm nach wie vor
ausgezeichnete Leistungen erbracht würden, allerdings in den letzten Wochen nicht
konsequent. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in dieser Zeit eine Mitschülerin ihn in den
Pausen und im Unterricht bedrängt und abgelenkt habe. Dies sei ihm unangenehm und
mehrfach Gegenstand von Unterredungen seiner Mutter und der Klassenlehrerin gewesen.
Angeblich festgestellte „Schwankungen“ seien auf die Umstände in der Klasse
zurückzuführen und könnten daher auf keinen Fall eine negative Gesamtbeurteilung mit der
Konsequenz des Versagens der Empfehlung für den Besuch eines Gymnasiums nach sich
ziehen. Dies mache den Entwicklungsbericht insgesamt fehlerhaft. Unter Berücksichtigung
der in diesem enthaltenen positiven Aussagen trage er keine negative Gesamtbeurteilung
des Antragstellers, mit der Konsequenz des Versagens der Empfehlung für den Besuch
eines Gymnasiums.
Sich mit diesem Vortrag des Antragstellers auseinandersetzend hat die Klassenkonferenz
vom 28.02.2008 hervorgehoben, dass der Antragsteller allein in den zwei ersten
Schuljahren konstant gute Leistungen gezeigt hat, jedoch ab der Klassenstufe 3
zwischendurch immer wieder Schwankungen, wie eine Lernzielkontrolle mit 35 Fehlern
oder eine Klassenarbeit mit der Note „ausreichend“, aufgetreten seien. Dabei habe er in
den Lernzielkontrollen, die den Mathematikarbeiten vorausgegangen seien, teilweise sehr
viele Fehler gemacht, dann aber die Klassenarbeiten in der Regel mit guten Leistungen
abgeschlossen. Seine Mitarbeit im Fach Mathematik könne als nicht immer gleich bleibend
bezeichnet werden. Er habe sich nur selten gemeldet und sei oft unaufmerksam gewesen,
so dass seine Mitarbeitsnote für dieses Fach als „befriedigend“ bezeichnet werden müsse.
In der Klassenstufe 4 seien die Leistungen in Mathematik deutlich abgefallen. Daher und auf
Grund des sich durch die Klassenarbeiten ergebenden Notendurchschnitts von 3,0 könne
die Klassenkonferenz die Note nicht um eine ganze Stufe heben. Zu berücksichtigen sei,
dass in den Klassenstufen 2 und 3 vor den Mathematikarbeiten immer ein so genanntes
„Fit für die Mathematikarbeit“ geschrieben worden sei, in dem die Aufgabentypen aus der
nachfolgenden Arbeit zum Üben herausgegeben und zusätzlich besprochen worden seien.
Dieses „Vorüben“ sei ab der Klassenstufe 4 entfallen und es seien lediglich die
Themenbereiche der Klassenarbeiten mitgeteilt worden. Insgesamt beruhe die
Entscheidung der Klassenkonferenz nicht allein auf drei geschriebenen Klassenarbeiten,
sondern auf einer pädagogisch wertenden Gesamtbeurteilung. Die Kopfnote Mitarbeit
„gut“ sei eine Gesamtnote aller mündlichen und sonstigen Mitarbeitsleistungen in allen
Fächern. Gegenüber der Mitarbeit in den Fächern Sachunterricht, Religion, Musik und
Bildender Kunst, die mit „gut“ zu bewerten sei, lasse sich die Mitarbeit in Deutsch als
„eben noch „‚befriedigend‛“ und in Mathematik als „befriedigend“ bezeichnen, so dass sich
daraus die Kopfnote Mitarbeit als Gesamtnote mit „‚gut‛ (Tendenz zu befriedigend)“
ergebe. Soweit im Entwicklungsbericht einzelne Eigenschaften und Leistungen des
Antragstellers positiv dargestellt seien, zeige der Kontext und darin enthaltenes negativ
beschriebenes Lernverhalten, dass der Entwicklungsbericht insgesamt schlüssig sei und
nicht in Widerspruch zu den vergebenen Noten stehe. So heiße es beispielsweise im
Entwicklungsbericht zu „Denkvermögen“: „ kann neue Lerninhalte und Zusammenhänge
recht schnell erfassen und behalten. Im schriftsprachlichen Bereich hat er jedoch zuweilen
Schwierigkeiten mit der Anwendung, so dass er sowohl neuen, als auch zurückliegenden
Unterrichtsstoff nicht immer in neue Zusammenhänge überträgt, in einigen für ihn
interessanten Bereichen zeigt aber ein sehr rasche Auffassungsgabe und eine gute
Informationswiedergabe, die viele Details beinhalten kann.“ Zusammenfassend sei
festzustellen, dass in den Leistungen des Antragstellers nicht nur in der letzten Zeit
Schwankungen aufgetreten seien, sondern diese auch im Verlauf der vorherigen
Klassenstufen nicht immer konstant gewesen seien. Die Klassenarbeiten würden im
Verlauf der Grundschulzeit anspruchsvoller und setzten zunehmend selbstständiges
Arbeiten und Denken voraus. Während ein Kind mit gut ausgeprägter Merkfähigkeit unter
Einsatz fleißigen Übens im 1. und 2. Schuljahr durchaus gute Noten erzielen könne, genüge
dies allein ab der 3. Klassenstufe nicht mehr für durchgehend gute Zensuren. Beim
Verfassen des Entwicklungsberichts im vierten Schuljahr liege der Schwerpunkt der
Betrachtung auf den Leistungen aus dem 4. Schuljahr. Der Antragsteller könne
Unterrichtsinhalte, die er mit häuslicher Unterstützung üben bzw. erlernen könne, in
Klassenarbeiten und Lernzielkontrollen gut anwenden. Sobald aber Anforderungen an
unabhängiges Denken gestellt und Transferleistungen verlangt würden, was also zu Hause
nicht vorbereitet werden könne, sei er überfordert und seine Leistungen gingen zurück.
Abschließend heißt es: „Unter Berücksichtigung der relevanten Fächer Deutsch und
Mathematik und der Aussagen des Entwicklungsberichts, stellt die Klassenkonferenz fest,
das zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten ist, dass erfolgreich am Gymnasium
bestehen kann. Im Übrigen sind weder Noten noch Zeugnisse nach den Wünschen der
Eltern verhandelbar.“
Als schlüssig und nachvollziehbar begründet ist die Entscheidung der Klassenkonferenz vom
28.02.2008, dem Antragsteller im Fach Mathematik auch unter Berücksichtigung der
Gründe seines Widerspruchs die Note „befriedigend“ zuzuerkennen, danach nicht zu
beanstanden. Offensichtlich haben die Antragsteller den Inhalt der Kopfnote „Mitarbeit“ mit
der in die Notenvergabe der Fachnote einzubeziehenden Mitarbeit im Fach Mathematik
vermengt. Entsprechend verhält es sich mit dem Herausgreifen einzelner Formulierungen
aus dem Entwicklungsbericht, etwa zu „Denkvermögen“. Die komplexe Zeugnisnote in
Mathematik wird nicht durch Einzelaussagen zum „Denkvermögen“ in Frage gestellt.
Gleichfalls in sich stimmig ist der Leistungsabfall in der Klassenstufe 4 mit den gestiegenen
Anforderungen an unabhängiges Denken und Transferleistung sowie dem Wegfall des
speziellen „Vorübens“ auf die Aufgabenstellungen der Klassenarbeiten hin und der
individuellen Leistung des Antragstellers im ersten Halbjahr der Klassenstufe 4 erklärt.
Die vom Antragsteller vorgelegte schriftliche Mitteilung der Klassenlehrerin vom
09.01.2008 an seine Mutter stellt die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht in Frage. In
der schriftlichen Mitteilung heißt es: „Leider gibt es keine Möglichkeit die 5 der Mathearbeit
durch eine Wiederholung o. ä. auszugleichen - trotzdem ist die 5 natürlich kein
Weltuntergang und ich weiß natürlich auch, dass in Mathe eigentlich keine Probleme hat.
Ich denke auch, dass während der Arbeit wahrscheinlich eine Art „Konzentrationsstörung“
hatte (z. B. bedingt durch die Pubertät), denn seine Fehler sind für ihn sehr untypisch. Ich
kann die 5 natürlich bei der Festlegung der Gesamtnote nicht ignorieren, aber ich halte sie
grundsätzlich in Bezug auf Jans weitere Leistungen für einen Ausrutscher. Alles Weitere
können wir ja sonst im Beratungsgespräch besprechen.“
Dazu ist im Protokoll der Klassenkonferenz vom 28.02.2008 dargelegt, dass das Schreiben
in erster Linie dazu gedient habe, die Mutter des Antragstellers zu beruhigen. Die
Klassenlehrerin habe zu diesem Zeitpunkt die „mangelhaft“ in der Klassenarbeit als
„Ausrutscher“ bewertet, da sie unter Zeitdruck nur die Noten der Klassenarbeiten in den
Blick genommen habe. Außerdem habe sie den Antragsteller, der ein sehr sensibler Schüler
sei, nicht demotivieren und ihm eventuellen Ärger zu Hause ersparen wollen. Sie habe aber
hinzugefügt, dass diese Note der Klassenarbeit in der Gesamtbewertung nicht
unberücksichtigt bleiben könne. „Nachdem dann in der Zeugniskonferenz alle Leistungen
der Klassenarbeiten, die Bewertungen der mündlichen Mitarbeit und Lernzielkontrollen auch
aus anderen Schuljahren“ vorgelegen hätten, habe die Klassenkonferenz festgestellt, dass
es sich bei dem Abfall der Note in der letzten Klassenarbeit nicht um einen einmaligen
Ausrutscher gehandelt habe, sondern auch an anderen Stellen schon
Leistungsschwankungen erkennbar gewesen seien.
Die Entscheidung der Kammer mit tragend ist bereits hervorzuheben, dass entgegen der
Annahme des Antragstellers der Text vom 09.01.2008 nicht nahe legt, dass ihm darin im
Fach Mathematik die Zeugnisnote „gut“ zugesprochen wurde, denn ausdrücklich wird
darauf verwiesen, dass die mangelhaft in der letzten Klassenarbeit natürlich bei der
Festlegung der Gesamtnote nicht ignoriert werden kann. Daneben entspricht auch die
Aussage „in Mathe eigentlich keine Probleme“ nicht der Umschreibung der Zeugnisnote
„gut“ in § 5 ZVO-GS, die lautet: „eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung“.
Der Inhalt der schriftlichen Mitteilung der Klassenlehrerin vom 09.01.2008 erfüllt eher die
Ansprüche der Note „befriedigend“ mit: „eine den Anforderungen im Allgemeinen
entsprechende Leistung“. Zudem hat die Klassenlehrerin im Widerspruchsverfahren ihre
Motive beim Abfassen der Mitteilung und deren Relation zu den Zeugnisnoten ausführlich
dargelegt. Dies steht in Übereinstimmung damit, dass die Mitteilung vom 09.01.2008 nicht
der wertenden Entscheidung der Klassenkonferenz vorgreifen kann.
Was der Antragsteller gegen die Vergabe der Zeugnisnote im Fach Mathematik nunmehr
weiter erinnert, überzeugt ebenfalls nicht. Die Klassenkonferenz hat nicht etwa, wie nun
vom Antragsteller vorgetragen, für die Vergabe der Note im Fach Mathematik die
Leistungen vorgehender Schuljahre berücksichtigt, sondern ausdrücklich auf die aktuell
vorliegenden schriftlichen Noten - „gut“, „gut“ „mangelhaft“ - und die gegenwärtig mit
„befriedigend“ zu bewertende Mitarbeit im Fach Mathematik abgestellt. Die Ausführungen
der Klassenkonferenz zu den vorgehenden Schuljahren dienen der nicht zu
beanstandenden Wertung der angegriffenen Notenvergabe vor dem Hintergrund des von
den Lehrern festgestellten notenmäßigen Leistungsabfalls des Antragstellers wegen
gestiegener Anforderungen. Frühere Leistungen können wegen der erforderlichen
wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung in den Blick genommen und im
Einzelfall zur Erläuterung herangezogen werden, wenn es darum geht, die schriftlichen und
sonstigen Leistungen des ersten Schulhalbjahres der Kassenstufe 4 zur Feststellung der
Zeugnisnote zu gewichten. Nichts anderes hat der Antragsteller selbst mit seiner
Antragsbegründung und der Argumentation eines „Ausrutschers“ getan. Wenn
demgegenüber die Klassenkonferenz in der Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine
mangelhafte Klassenarbeit als „Ausrutscher“ zu werten ist, auf die Gesamtpersönlichkeit
und Entwicklung des Schülers abstellt, kann darin keine unsachliche Bewertung gesehen
werden, sondern stellt sich gerade als Bemühen dar, den Anforderungen gerechter
Bewertung zu entsprechen.
Soweit in diesem Kontext der Antragsteller das Fehlen von „Lernzielkontrollen“ neben
Klassenarbeiten im streitigen Schulhalbjahr bemängelt, eröffnet zwar der Erlass betreffend
Klassen- und Kursarbeiten, landeszentrale Vergleichsarbeiten sowie andere
Lernerfolgskontrollen in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern der Klassenstufen 1 bis
10 der allgemein bildenden Schulen (Klassenarbeitenerlass) vom 06.08.2004, Amtsbl. S.
1740, ber. S. 1887, geändert durch den Erlass vom 28.07.2006, Amtsbl. S. 1447,
vielfältige Bewertungsmöglichkeiten, die selbstverständlich nicht alle auf das Fach
Mathematik in der Klassenstufe 4 Anwendung finden können. So heißt es unter „2.
Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen in schriftlichen Fächern“:
Neben den Klassenarbeiten sollen weitere Lernerfolgskontrollen und
Schülerleistungen als Grundlage für die Zeugnisnote im Sinne einer
fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung herangezogen werden.
Dies sind z. B.:
– Erledigung der Hausaufgaben,
– Führung des Haushefts, des Fachordners o. Ä.,
– Referat zu einem selbst gewählten oder gestellten Thema,
– Anfertigen eines Protokolls,
– Bearbeitung und Präsentation eines Halbjahresthemas,
– Beitrag zu einem Projekt oder einem Experiment und Präsentation,
– erfolgreiche Teilnahme an einem Schülerwettbewerb,
– mündlicher Bericht über den Stoff der vorangegangenen Unterrichtsstunde,
– schriftliche Wiedergabe von Inhalten, die in der letzten Unterrichtsstunde
erarbeitet wurden (maximal 10 Minuten).
In Deutsch oder in den modernen Fremdsprachen können darüber
hinaus u. a. folgende mündlichen Leistungen herangezogen werden:
– Vortrag eines auswendig gelernten Textes,
– Vorlesewettbewerb in der Klasse,
– Mitwirkung bei einem Sketch oder Rollenspiel,
– Mitarbeit bei einem Hörspielprojekt oder Videoclip,
– Sprechen eines Textes auf Tonträger,
– Kurzvortrag,
– Interview mit einem Mitschüler oder einer Mitschülerin,
– Versprachlichung von Bildimpulsen.
Die Ergebnisse solcher Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen
sind von der Lehrkraft zu bewerten. Die Vorgaben zu Korrektur und
Bewertung bei Klassenarbeiten gelten sinngemäß.
Doch führt allein der Umstand, dass solche Schülerleistungen im gegebenen Fall nicht
gesondert erfasst wurden, nicht dazu, dass die auf tragfähiger Grundlage anhand von
Klassenarbeiten und mündlicher Mitarbeit vergebene Zeugnisnote im Fach Mathematik zu
beanstanden oder gar auf „gut“ abzuändern wäre.
Im Grunde fußt die gesamte Antragsbegründung des Antragstellers auf der Annahme
sachfremder Erwägungen der Klassenkonferenz, etwa diese habe sich möglicherweise von
statistischen Überlegungen leiten lassen, weil „die Empfehlung des Antragstellers wäre die
dreizehnte in seiner Klasse gewesen, was die Diskrepanz zur Parallelklasse weiter
vergrößert hätte“, oder weil die Klassenlehrerin, die zum ersten Mal eine vierte Klasse leite,
das Gespräch mit den Eltern des Antragstellers am 25.01.2008 mit den Worten eröffnet
habe, in ihrer Klasse seien 12 Empfehlungen ausgesprochen worden, hingegen in der
Parallelklasse nur sechs, was sehr ungewöhnlich sei. Für die gerichtliche
Überzeugungsbildung bietet die gegenwärtige Sachlage jedoch keinen tatsächlichen
Anhaltspunkt für sachfremde Erwägungen. Der Umstand, dass in einer Klasse sechs und in
einer anderen 12 Schüler zur Klassenstufe 5 des Gymnasiums zugelassen werden, kann
auch schlicht auf den guten Leistungen dieser 12 Schüler beruhen. Ein Zusammenhang mit
der Aussage, der Antragsteller sei als 13. Schüler nicht zugelassen worden, weil die
„Quote“ erfüllt gewesen sei, erschließt sich der Kammer allein aus dem Umstand, dass
sechs bzw. 12 Schüler zugelassen wurden, nicht. In diesem Zusammenhang ist es auch
nicht nachvollziehbar, dass die Klassenlehrerin oder gar die Klassenkonferenz sachfremd
auf „Druck“ schlechtere Zeugnisnoten vergeben hätten. Die Haltung des Antragstellers,
daraus, dass - entsprechend der Aufgabe des Widerspruchsverfahrens - eine ausführliche
Begründung der gerichtlich angegriffenen Bewertung gegeben wird, zu schlussfolgern, die
Bewertung sei (nun) sachfremd, weil dies mit der Motivation geschehe, die einmal
vergebene Note zu halten, ignoriert das gesetzlich vorgegebene Verfahren und wird der
Komplexität schulischer Bewertungen nicht gerecht. Völlig überzogen hingegen dürfte die
Behauptung des Antragstellers sein, er könne gar eine „repressive Tendenz“ der Schule
feststellen, weil durch eine weitere Fachlehrerin in einer Klassenarbeit seines Bruders von
30 möglichen Punkten einer Aufgabe zwar in den Einzelwertungen 20,5 Punkte zuerkannt,
in der Summe jedoch nur 19,75 Punkte vermerkt worden seien.
Insgesamt ist die angegriffene Note im Fach Mathematik daher nicht zu beanstanden.
Mit den nach den hier vorliegenden Erkenntnissen des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens zwei befriedigenden Noten in Deutsch und Mathematik erfüllt der
Antragsteller nicht die Voraussetzungen zum Besuch des Gymnasiums gemäß § 16 Abs. 4
ZVO-GS.
Es spricht auch nichts mit der nötigen Gewissheit dafür, dass die Voraussetzungen zum
Besuch des Gymnasiums ausnahmsweise nach § 16 Abs. 5 ZVO-GS als erfüllt angesehen
werden können, wenn, wie hier, die streitigen Noten nicht erreicht sind, der Schüler jedoch
erwarten lässt, dass er den in § 16 Abs. 4 Nr. 1 ZVO-GS genannten Anforderungen des
Gymnasiums an die Lern- und Leistungsentwicklung, die Arbeitshaltung, die Art des
Arbeitens und Lernens, das Sozialverhalten, das Denkvermögen und die sprachliche
Ausdrucksfähigkeit in besonderer Weise entsprechen wird. Dabei sollen besondere
Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein, bei sonst angemessener
Gesamtleistung einem Schüler den Besuch des Gymnasiums zu verwehren. Die
Feststellungen im Entwicklungsbericht, wie vorgehend etwa zum „Denkvermögen“
wiedergegeben, lassen nicht erwarten, dass der Antragsteller den Anforderungen des
Gymnasiums in besonderer Weise entsprechen wird. Insbesondere die dem Gericht
vorgegebene und nicht erschütterte Wertung der Klassenkonferenz, dass er überfordert
ist, sobald Anforderungen an unabhängiges Denken gestellt und Transferleistungen verlangt
werden, schließt die Annahme, dass die Voraussetzungen zum Besuch des Gymnasiums
erfüllt sind, aus.
In diesem Zusammenhang wird die einstweilige gerichtliche Versagung des Zugangs zum
Gymnasium und die darin enthaltene Wertung, dass der Antragsteller gegenwärtig nicht
die Voraussetzungen zum Besuch des Gymnasiums erfüllt, auch dadurch gestützt, dass er
erfolglos das Übergangsverfahren nach § 6 der Aufnahmeverordnung abgeschlossen hat. In
Deutsch - Darstellung erreichte er 10,5 Punkte. Nach den Korrekturhinweisen waren
mindestens 12 der 20 erreichbaren Punkte erforderlich. In Deutsch - Diktat, in dem sieben
Fehler zugelassen waren, machte er 13 Fehler. In Mathematik blieb er mit neun von 17,5
erforderlichen Punkten weit hinter der möglichen Punktzahl zurück. Der Antragsteller hat
keinerlei Gründe vorgetragen, die das Ergebnis des Übergangsverfahrens, das „einer
Nivellierung einer eventuellen Schwankungsbreite in den Beurteilungen durch die
Grundschulen, also einer Verbesserung der Chancengleichheit, dient“,
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.2001 - 3 V 27/01 -
in Frage stellten. Der erfolglose Abschluss des Übergangsverfahrens bestätigt damit die
Aussage im streitigen Halbjahreszeugnis, dass der Antragsteller den Anforderungen des
Gymnasiums nicht entspricht. Fehlt somit der Nachweis eines hinreichenden
Leistungsniveaus hat das Elternrecht hinter der Schulhoheit des Staates zurückzustehen.
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem wegen des Vorliegens eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte reduzierten Auffangwert, §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3,
63 Abs. 2 GKG.
entsprechend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.2001 - 3 V
27701 -